B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-202/2018
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______, (Deutschland),
vertreten durch Karin Spillmann, Rechtliche Betreuung,
diese vertreten durch Ilse Köster, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, befristete Rente
(Verfügung vom 13. Dezember 2017).
C-202/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1957 geborene, geschiedene X._______ (im Folgenden: Versicherte
oder Beschwerdeführerin) wohnt in ihrer Heimat Deutschland. Während ih-
res von 1999 bis 2008 dauernden Studiums der Pflegewissenschaften war
sie nebenbei als Krankenschwester tätig. Nach ihrem letzten effektiven Ar-
beitstag (14. März 2009) war sie nicht mehr ausserhäuslich erwerbstätig.
Seit dem 1. März 2011 bezieht sie zufolge Erwerbsminderung von der Ren-
tenversicherung ihres Heimatstaates eine Rente, welche vorab befristet
und mit Bescheid vom 9. September 2016 auf unbestimmte Dauer verlän-
gert wurde. Am 7. März 2011 meldete sie sich beim deutschen Sozialver-
sicherungsträger zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invali-
denversicherung an (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversiche-
rungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vo-
rinstanz] 1 bis 5, 24, 26, 28, 32 und 37). Nach Vorliegen zahlreicher medi-
zinischer Berichte (act. 6 bis 20) und dreier Fragebögen (act. 26 und 28)
wurde die Versicherte mit Schreiben vom 4. Juni 2012 aufgefordert, innert
Frist weitere Dokumente einzureichen (act. 29). Nachdem sie diesbezüg-
lich am 3. August 2012 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintre-
ten auf das Gesuch) gemahnt (act. 30) und die Versicherte der Aufforde-
rung der IVSTA nicht nachgekommen worden war, erliess diese am 19.
Oktober 2012 eine Verfügung, mit welcher auf das Leistungsgesuch nicht
eingetreten wurde (act. 31). Diese Verfügung erwuchs – soweit aus den
Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
B.
Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 30. Mai 2016 um Zustellung
der für die Gesuchstellung benötigten Dokumente ersucht hatte (act. 33),
teilte ihr die IVSTA mit Schreiben vom 16. Juni 2016 mit, dass der Antrag
beim zuständigen Sozialversicherungsträgers des Wohnsitzlandes zu stel-
len sei (act. 34); das am 19. Dezember 2016 von der deutschen Renten-
versicherung unterzeichnete Formular E 204 mit Antragsdatum 4. April
2016 (act. 35) ging am 27. Dezember 2016 zusammen mit den medizini-
schen Unterlagen aus Deutschland bei der schweizerischen Ausgleichs-
kasse ein (act. 39 bis 44). Nach Vorliegen der für die Beurteilung des Leis-
tungsanspruchs erforderlichen Fragebögen vom 27. März 2017 (act. 51)
und eines medizinischen Berichts vom 25. Februar 2017 betreffend die
vom 1. Februar bis 25. Februar 2017 stattgefundene stationäre Hospitali-
sation (act. 53) empfahl Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeine Me-
dizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 9. Mai
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2017 das Einholen einer psychiatrischen Beurteilung (act. 55). Gestützt auf
den diesbezüglichen Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychi-
atrie und Psychotherapie, vom 24. Juni 2017 (act. 59) erliess die IVSTA am
12. Juli 2017 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten eine
vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2017 befristete ganze IV-Rente in Aus-
sicht stellte (act. 60). Nach durchgeführtem Anhörungsverfahren (act. 62
bis 71) erliess die IVSTA am 6. November 2017 einen Beschluss, mit wel-
chem sie der Versicherten die vorbescheidsweise angekündigte IV-Rente
gewährte (act. 72); die entsprechende Verfügung datiert vom 13. Dezem-
ber 2017 (act. 76; zur Begründung vgl. act. 73).
C.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ilse Kös-
ter, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. Januar 2018
(Postaufgabe) Beschwerde erheben und (sinngemäss) die Aufhebung der
Verfügung vom 13. Dezember 2017 beantragen. Zur Begründung liess sie
ausführen, die Rente sei über den 31. Mai 2017 hinaus zu gewähren, da
sie schwer erkrankt und daher nicht mehr arbeitsfähig sei (act. im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 2).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführe-
rin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-
in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 3 und
4).
E.
Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingabe vom 7. Februar
2018 um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung hatte er-
suchen lassen (B-act. 5 und 6), hob die Instruktionsrichterin mit Zwischen-
verfügung vom 12. Februar 2018 diejenige vom 16. Januar 2018 auf und
forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Ak-
tenentscheid) auf, innert Frist das beigelegte Formular „Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln ver-
sehen einzureichen (B-act. 7 und 9); dieser Aufforderung kam die Versi-
cherte im Rahmen des Schreibens von Frau Karin Spillmann (siehe nach-
folgend F. und G.) vom 7. März 2018 nach (act. 10).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2018 wurde Frau Karin Spillmann
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Seite 4
aufgefordert, innert Frist den Betreuerinnenausweis bzw. eine rechtsgültige
Vollmacht zur Vertretung der Beschwerdeführerin einzureichen. Weiter
hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung des Rechts auf
unentgeltliche Prozessführung gut und befreite die Beschwerdeführerin
von der Bezahlung des Kostenvorschusses (B-act. 11 und 12).
G.
Mit Schreiben vom 26. März 2018 teilte die Rechtsanwältin der Versicher-
ten dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass Frau Spillmann lediglich die
Funktion als gesetzliche Betreuerin innehabe und die Versicherte weiterhin
von ihr, Rechtsanwältin Ilse Köster, vertreten werde (B-act. 13 und 15).
H.
Nachdem am 27. März 2018 der verlange Betreuerinnenausweis einge-
gangen war (B-act. 14), beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
vom 12. April 2018 die Abweisung der Beschwerde (B-act. 16).
Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, die IVSTA habe
sich bereits wiederholt zu den Entscheidgründen geäussert. Darauf sei zu-
nächst zu verweisen. Gemäss medizinischer Dokumentation, welche dem
beurteilenden Facharzt für Allgemeine Medizin des RAD sowie dem IV-
Facharzt für Psychiatrie ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild
der vorliegenden Leiden vermittelt habe, weise die Beschwerdeführerin zu-
nächst aus somatischer Sicht keine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit
auf. Auch der zuletzt erlittene Ponsinfarkt mit linksseitiger Lähmung habe
dank der im Februar 2017 diagnostizierten, vollständigen Erholung keine
langandauernde Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Arbeit zu be-
gründen vermögen. Aus psychiatrischer Sicht hingegen weise die Be-
schwerdeführerin als Folge einer Notfallappendektomie vom 16. Januar
2009, diagnostisch bestätigt mit Austrittsbericht vom 14. September 2010,
eine schwere Depression auf. In arbeitsmedizinischer Hinsicht sei der be-
urteilende Facharzt für Psychiatrie deshalb zur Schlussfolgerung gelangt,
dass die Versicherte seit dem 7. Juli 2010 gänzlich arbeitsunfähig sei. Die-
ser Zustand habe sich jedoch im Anschluss an den Ponsinfarkt im Rahmen
der Rehabilitation vom 1. bis 25. Februar 2017 merklich gebessert. So sei
im Austrittsbericht vom 25. Februar 2017 die Rede von einer rezidivieren-
den depressiven Störung, welche gegenwärtig remittiert sei, weshalb in ar-
beitsmedizinischer Hinsicht ab März 2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit
gegeben sei. Die Vorinstanz habe somit zu Recht festgestellt, dass vom
1. Juni 2011 bis 31. Mai 2017 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
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bestehe. Da der Rentenanspruch jedoch frühestens 6 Monate nach Gel-
tendmachung des Leistungsanspruchs entstehen könne, sei aufgrund der
vorliegenden Anmeldung vom 4. April 2016 der früheste Zeitpunkt der Ren-
tenausrichtung der 1. Oktober 2016 gewesen.
I.
In ihrer Replik vom 21. Mai 2018 liess die Beschwerdeführerin (sinnge-
mäss) am beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten und
ausführen, es sei zutreffend, dass schweizerische Versicherungen nicht an
deutsche Entscheide gebunden seien. Sie sei aufgrund ihrer gesundheitli-
chen Einschränkungen nicht arbeitsfähig. Ohne die Voraussetzung der Ar-
beitsunfähigkeit wäre im Übrigen die deutsche Rente nicht bewilligt worden
(B-act. 20).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2018 ging ein Doppel der Rep-
lik der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2018 an die Vorinstanz und wurde
der Schriftenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnah-
men abgeschlossen (B-act. 21).
K.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. September
2018 nach dem Verfahrensstand hatte erkundigen lassen, wurde ihr mit
Schreiben vom 2. Oktober 2018 mitgeteilt, dass keine verbindlichen Anga-
ben dazu gemacht werden könnten, wann mit einem Entscheid gerechnet
werden könne (B-act. 23 und 24).
L.
Im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 25. April 2019 wurde der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 27. Mai 2019 zur
beabsichtigten Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung ergän-
zender medizinischer Abklärungen Stellung zu nehmen oder die Be-
schwerde allenfalls zurückzuziehen (B-act. 25 und 27).
M.
Mit Eingabe vom 29. April 2019 liess die Beschwerdeführerin die beabsich-
tigte Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung ergänzender medi-
zinischer Abklärungen befürworten (B-act. 26).
C-202/2018
Seite 6
N.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis-
mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den all-
gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember
2017 (act. 76) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdi-
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ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zu-
sammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen er-
füllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil-
det die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2017 (act. 76), mit
welcher der Beschwerdeführerin aufgrund der Anmeldung vom 4. April
2016 und bei verspäteter Anmeldung mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 bis
31. Mai 2017 eine befristete ganze IV-Rente zugesprochen wurde. Streitig
und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zu-
sammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht
rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.4.2 Nicht streitig ist das von der Vorinstanz festgelegte Anmeldedatum
vom 4. April 2016 sowie der Umstand, dass die Rentenbetreffnisse erst ab
dem 1. Oktober 2016 und somit verspätet ausgerichtet wurden. Eine dies-
bezügliche Prüfung ergibt, dass sich dies in Übereinstimmung mit den Ak-
ten und den massgeblichen gesetzlichen Normen nicht beanstanden lässt.
Einerseits wurde auf dem von einer Mitarbeiterin der deutschen Renten-
versicherung am 19. Dezember 2016 unterzeichneten Formular E 204 bei
der Ziffer 14.1 der Vermerk „Weiterzahlungsantrag vom 4.4.2016“ ange-
bracht (act. 35 S. 6). Somit ging die Vorinstanz korrekterweise vom Anmel-
dedatum 4. April 2016 aus. Andererseits kann die Beschwerdeführerin aus
der ab 10. Juni 2010 attestierten 80%igen Arbeitsunfähigkeit (act. 59 S. 2)
und der damit einhergehenden Anmeldung vom 7. März 2011 (act. 1 S. 6)
nichts zu ihren Gunsten ableiten, da aArt. 48 IVG durch Ziffer I des IVG
vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision) mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007
5129 5147; BBl 2005 4459) aufgehoben und das Erstanmeldungsverfah-
ren mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Nichteintretensverfü-
gung vom 19. Oktober 2012 (act. 31) abgeschlossen wurde. Mit Blick auf
die am 4. April 2016 erfolgte Wiederanmeldung konnten die Rentenleistun-
gen in Anwendung von Art. 29. Abs. 1 IVG – wie von der Vorinstanz korrekt
festgestellt – demnach frühestens ab 1. Oktober 2016 ausgerichtet wer-
den.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
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Seite 8
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendba-
ren gesetzlichen Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft
und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die
Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Ände-
rung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni
2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
2.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (13. Dezember 2017) finden vor-
liegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015
revidierten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Ja-
nuar 2015) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderun-
gen per 1. Januar 2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in die-
ser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
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folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung,
die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2017 in Kraft
standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch
solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
2.4
2.4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.5
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre
(Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
2.4.2 Aus den Berechnungsgrundlagen der vorliegend angefochtenen Ver-
fügung vom 13. Dezember 2017 geht hervor, dass die gesamte Versiche-
rungszeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz 2 Jahre und 5 Monate
betrug (act. 70 S. 3 und 5). Die Beschwerdeführerin hat somit die dreijäh-
rige Mindestbeitragsdauer mittels schweizerischen Versicherungszeiten
nicht erfüllt. Unter diesen Umständen müssen mit Blick auf die deutsche
Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin für die Erfüllung der dreijähri-
gen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die sie
in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt hatte (vgl. Rz. 3004.1 bis 3004.3
S. 48 der vorliegend aufgrund der Befristung der Rente bis Ende Mai 2017
anwendbaren Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Gültig ab 01.01.2003;
Stand: 01.01.2017]; vgl. auch Rz. 3003 ff. S. 25 f. des vom 30. März 2016
bis 14. Dezember 2017 gültig gewesenen Kreisschreibens über das Ver-
fahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL]). Da die Be-
schwerdeführerin gemäss Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in
Deutschland über eine Gesamtversicherungszeit für die Rentenberech-
nung von 371 Monaten verfügt (act. 2), sind unter Berücksichtigung dieser
Versicherungszeiten die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt.
C-202/2018
Seite 10
2.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
2.6 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so-
wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be-
fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann
anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti-
gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V
281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht
gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft,
beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den
der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent-
scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens
nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine
objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti-
gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106
E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
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Seite 11
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S.
5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit
auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies
ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V
279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2).
2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derje-
nige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine
halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein sol-
cher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten-
den Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben,
soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Rege-
lung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 7
der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungs-
gericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V
275 E. 6c).
2.8 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten
Rente sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a
Abs. 1 IVV) analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenver-
fügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der
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Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (Urteil
des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhö-
hen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbegründend kann unter
anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen
Auswirkungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ist eine anspruchserhebliche Än-
derung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er-
stellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bis-
herigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni
2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
2.9 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähig-
keit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die an-
spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung
der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom-
men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie
ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter-
brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau-
ern wird. In Art. 88a IVV wird konkretisiert, welche Dauer oder Intensität die
Sachverhaltsänderung aufweisen muss, um revisionsrechtlich relevant zu
werden. Dabei handelt es sich letztlich um Konkretisierungen des für den
Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsbegriffs (BGE 133 V 67
E. 4.3.3).
2.10 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
C-202/2018
Seite 13
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unab-
hängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie
oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsbe-
rechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswir-
kungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhä-
rente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung wei-
terer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fami-
liäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu
plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich-
tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen
Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern
(BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine
ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290
E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Par-
tizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denje-
nigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits-
beeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den
Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose
gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und an-
hand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können gel-
tend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibili-
tätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2).
Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforder-
lichen ärztlichen Qualifikationen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_736/2009
vom 26. Januar 2010 E. 2.1), haben sie einen vergleichbaren Beweiswert
wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Wird
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachper-
sonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes
C-202/2018
Seite 14
in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags-
rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel aus-
zuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten an-
zuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen ha-
ben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung ver-
anlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6).
3.
Mit Blick auf die deutschen Rentenbescheide vom 21. Mai 2014 (act. 32)
und 9. September 2016 (act. 37), mit welchen der Beschwerdeführerin ab
1. März 2011 (Beginn der Rente) bzw. 1. Juli 2014 (Beginn der laufenden
Zahlung) zufolge voller Erwerbsminderung eine Rente zugesprochen
wurde, ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus grund-
sätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Der Grund dafür liegt im
Umstand, dass sich ihr allfälliger Rentenanspruch alleine aufgrund der
schweizerischen Normen bestimmt. Es besteht für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländi-
scher Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179;
vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2), und aus dem Ausland stammende Be-
weismittel unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil
des BVGer C-3377/2016 vom 28. März 2017 E. 4 mit Hinweisen; zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
4.
Wird – wie vorliegend – rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen,
sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in An-
wendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeit-
punkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden Ver-
gleichszeitpunkte (Urteil des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).
In Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung bilden im vorlie-
genden Fall zeitliche Referenzpunkte einerseits der 1. Oktober 2016 (Ren-
tenbeginn) und andererseits der 31. Mai 2017 (Ende der Rente).
5.
Vorab ist in beruflich-erwerblicher Hinsicht festzuhalten, dass die
Vorinstanz die Frage, was die Beschwerdeführerin beruflich täte, wenn
keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c;
vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3), rechtsgenüglich abgeklärt hat. Die von
der IVSTA im Rahmen der Evaluation der Bemessungsmethode am
C-202/2018
Seite 15
20. April 2017 gemachten Ausführungen (act. 54 S. 2) sind nicht zu bean-
standen. Die Invalidität ist demnach nach der sogenannten allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen.
6.
Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen
Verfügung vom 13. Dezember 2017 (act. 76) insbesondere auf die Berichte
von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom IV-internen medizinischen Dienst vom 24. Juni 2017 (act. 59) und 2.
November 2017 (act. 71). Diese medizinischen Dokumente sind nachfol-
gend nebst weiteren zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdi-
gung zu unterziehen. Anhand dieser medizinischen Akten sowie weiterer
Dokumente ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen (befristeten o-
der unbefristeten) Rentenanspruch hat resp. ob die materiellen, kumulati-
ven Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl.
zum kumulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw. Urteil
des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt sind (vgl. E. 2.7
hiervor).
6.1
6.1.1 In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2017 listete Dr. med.
C._______ eine Reihe von Arztberichten sowie ein Gutachten auf. Als
Hauptdiagnose erwähnte er eine rezidivierende depressive Störung, der-
zeit remittiert (ICD-10: F33), und attestierte der Versicherten in der bisheri-
gen Tätigkeit mit Wirkung ab 10. Juni 2010 bis und mit 24. Februar 2017
eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Er berichtete weiter, durch einen somati-
schen Notfall sei die Versicherte in eine Depression geraten. Wiederum
durch einen somatischen Notfall sei sie aus der Depression herausgekom-
men.
6.1.2 In Kenntnis des Berichts von Dr. med. D._______, Nervenarzt/Psy-
choanalytiker, vom 12. September 2017 (act. 68) war Dr. med. C._______
am 2. November 2017 der Ansicht, dass die Versicherte am 25. Februar
2017 nach erfolgreicher Behandlung der Depression entlassen worden sei.
Der Psychiater bestätige in seinem Schreiben vom 12. September 2017,
dass die Depression weiterhin remittiert sei. Er argumentiere aber, dass sie
wieder auftreten könne und die Versicherte deshalb weiterhin zu berenten
sei. Eine solche Argumentation sei nicht nachvollziehbar. Es gebe keinen
Grund, von der Stellungnahme vom 24. Juni 2017 abzuweichen.
C-202/2018
Seite 16
6.1.3 Der Nervenarzt und Psychoanalytiker Dr. med. D._______ führte in
seinem Bericht vom 12. September 2017 zusammengefasst aus, die Ver-
sicherte sei vom 1. bis 25. Februar 2017 in der Klinik E._______ hospitali-
siert gewesen. Dort sei der Schlaganfall bzw. die Hemiparese rechts er-
folgreich behandelt worden. Behandelt worden seien auch die idiopathi-
sche Dystonie und die rezidivierende depressive Störung. Allerdings impo-
nierten diese beiden Krankheitsbilder nicht sehr auffällig. Die Rente be-
ziehe die Versicherte wegen der rezidivierenden depressiven Störung. Zu
diesem Störungsbild gehöre, dass es wechselnde Phasen und Schwere-
grade der Erkrankung gebe. Die Erkrankung der Depression bestehe wei-
ter, wenn auch zurzeit eine remittierte Phase vorliege. Die Gefahr, in eine
Depression abzugleiten, sei seit der Diagnose des Torticollis spasmodicus
und dem Schlaganfall sicher grösser geworden. Insofern sei davon auszu-
gehen, dass entweder die Rente wieder aufleben oder zumindest erneut
eine ausführliche Begutachtung stattfinden müsste. Er, Dr. med.
D._______, könne sich nach dem bisherigen Verlauf der Depression, den
eklatanten und schweren Verwahrlosungsphasen und den zusätzlichen Er-
krankungen, die zwischenzeitlich aufgetreten seien, nicht vorstellen, dass
die Versicherte wieder arbeiten könne.
6.1.4 Im Bericht der Klinik E._______, Abteilung für Neurologie, vom 25.
Februar 2017 wurden ein Schlaganfall (ICD-10: I64), eine Hemiparese links
(ICD-10: G81.9), eine idiopathische familiäre Dystonie (ICD-10: G24.1) so-
wie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-
10: F33.4), diagnostiziert. Weiter wurde betreffend psychischer Untersu-
chungsbefund ausgeführt, die Versicherte sei wach und bewusstseinsklar.
Es gebe keinen Anhalt für eine Depressivität, und die Orientierung sei zu
allen Qualitäten gegeben. Weiter habe es keine Hinweise auf Gedächtnis-
oder Lernfähigkeitsstörungen und formale und inhaltliche Denkstörungen
gegeben. Eine Suizidalität sei ebenfalls zu verneinen. Im Zusammenhang
mit dem Rehabilitationsverlauf wurde berichtet, unter intensiver, multipro-
fessioneller, individualisierter, vorwiegend einzeltherapeutischer stationä-
rer neurologischer Rehabilitationsbehandlung habe sich eine deutliche
Besserung der genannten Therapieziele gezeigt. Die Anwendungen seien
gut vertragen worden und die Versicherte habe motiviert an allen Therapie-
massnahmen teilgenommen (act. 53).
6.1.5 In seinem Bericht vom 15. August 2016 führte Dr. med. D._______,
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, noch insbesondere aus, das
Hauptproblem der Versicherten sei die Depression mit einer massiven An-
triebslosigkeit, die sie über eine Lethargie in ein Verwahrlosungssyndrom
C-202/2018
Seite 17
geführt habe. Die Depression werde durch die multiplen Erkrankungen ver-
stärkt, sodass ein Mischbild, in dem die bunte Symptomatologie gar nicht
mehr aufgelöst werden könne, entstehe. Durch ihre Erkrankungen sei die
Versicherte in allen Lebensbereichen, ihrem Handeln, Denken, Fühlen und
Wollen massiv beeinträchtigt, sodass ein Betreuungsantrag gestellt wor-
den sei (act. 41).
6.1.6 Der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung vom 14. Juni 2011 ist
zu entnehmen, dass bei der Versicherten erhebliche langfristige Beein-
trächtigungen des Konzentrationsvermögens, der affektiven Belastbarkeit
und der sozialen Befähigungen bestünden. Der zeitliche Umfang, in dem
eine Tätigkeit entsprechend dem positiven und negativen Leistungsbild
ausgeübt werden könne, liege bei unter 3 Stunden (act. 18 S. 15 und 16).
6.1.7 Im psychiatrischen Gutachten vom 10. Juni 2011 wurde eine schwere
depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) diag-
nostiziert und weiter berichtet, die anhaltende depressive Symptomatik be-
stehe seit Februar 2009. Der aktuelle psychopathologische Befund zeige
eine deutlich über mittelschwere depressive Symptomatik mit erheblicher
funktioneller Beeinträchtigung im kognitiven, affektiven und sozialen Be-
reich. Es bestehe eine Beeinträchtigung der flüssigen Verbalisation, der
Psychomotorik, des Antriebs und der Teilnahme am Alltagsgeschehen.
Eine Belastbarkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe
zurzeit nicht. Es müsse mit einer Behandlungsdauer von zumindest zwei
Jahren gerechnet werden. Weitere rehabilitative Massnahmen seien zur-
zeit nicht indiziert (act. 18 S. 1 bis 14).
6.1.8 Im ärztlichen Befundbericht zum Rentenantrag bei der deutschen
Rentenversicherung vom 16. Mai 2011 wurde erwähnt, dass es im Januar
2009 zu einer akuten perforierten Appendizitis mit postoperativer Throm-
bose gekommen sei, was zu einer ausgeprägten Depression und langer
Rekonvaleszenz geführt habe. Die Versicherte sei seit dem 16. Januar
2009 arbeitsunfähig (act. 5).
6.2
Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.10 hiervor), kann auf Stellungnah-
men von Fachärztinnen und -ärzten des RAD resp. des IV-internen medi-
zinischen Dienstes nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass deren
Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beige-
zogenen Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen
C-202/2018
Seite 18
und fachlichen Qualifikationen verfügen. Den Berichten im Sinne von Art.
59 Abs. 2bis IVG von Dr. med. C._______ könnte – obwohl solche ohne
eigene Untersuchung resp. Abklärung vor Ort verfasst wurden – volle Be-
weiskraft zukommen, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Das ist vorlie-
gend jedoch nicht der Fall, wie nachfolgend zu erläutern ist.
6.2.1 Insofern sich Dr. med. C._______ in seiner Stellungnahme vom 24.
Juni 2017 bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. Juni 2010
bis zum 25. Februar 2017 auf zwei Austrittsberichte aus dem Jahre 2010
und das psychiatrische Gutachten vom 10. Juni 2011 stützt, kann darauf
mit Blick auf das Anmeldedatum vom 4. April 2016 und den frühest mögli-
chen Rentenbeginn ab 1. Oktober 2016 (Art. 29. Abs. 1 IVG) sowie Art. 28
Abs. 1 Bst. b und c IVG mangels Aktualität zum Vornherein nicht abgestellt
werden. Weiter ist festzuhalten, dass Dr. med. C._______ die Beschwer-
deführerin nicht selber untersucht hatte und sich bei seiner Beurteilung
auch nicht auf ein beweiskräftiges medizinisches Dokument stützen
konnte. Des Weiteren fehlt eine rechtsgenügliche Begründung für die von
ihm attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bis
zum 25. Februar 2017. Daran ändert nichts, dass seine Beurteilung
(80%ige Arbeitsunfähigkeit) grundsätzlich im Einklang steht mit der eben-
falls veralteten sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung vom 14. Juni
2011; gemäss dieser liegt der zeitliche Umfang, in dem eine Tätigkeit ent-
sprechend dem positiven und negativen Leistungsbild ausgeübt werden
könnte, bei unter 3 Stunden. Schliesslich ist für das Bundesverwaltungs-
gericht mangels entsprechender fundierter fachärztlicher Begründung
auch nicht rechtsgenüglich nachvollziehbar, dass und inwiefern die Be-
schwerdeführerin – bedingt durch einen „somatischen Notfall“ – aus der
Depression herausgefunden hätte.
6.2.2 Hinsichtlich der Berichte des Nervenarztes und Psychoanalytikers
Dr. med. D._______ vom 15. August 2016 und 12. September 2017 ergibt
sich weiter, dass die von der Rechtsprechung als anerkannten Standard
für eine sachgerechte und rechtsgleiche (versicherungs-)psychiatrische
Begutachtung bezeichneten "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutach-
ten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" der Schweizerischen
Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar
2012 (vgl. hierzu BGE 140 V 260 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen) nicht
hinreichend und rechtsgenüglich berücksichtigt wurden.
C-202/2018
Seite 19
6.2.3 Aus denselben Gründen kann auch dem Bericht der Klinik
E._______, Abteilung für Neurologie, vom 25. Februar 2017 keine Beweis-
kraft zukommen, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht zur Behandlung
der Depression, sondern zwecks Heilverfahrens zur stationären neurologi-
schen Rehabilitation in dieser Klinik eingefunden hatte. Aus dem Bericht ist
im Übrigen auch nicht ersichtlich, ob der psychische Untersuchungsbefund
bei Klinikeintritt tatsächlich von einem Facharzt oder einer Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie stammt oder nicht. Dagegen spricht der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der neurologischen Abteilung
stationär behandelt wurde. Schliesslich findet sich in diesem Bericht vom
25. Februar 2017 auch keine verlässliche Auseinandersetzung mit der ver-
bliebenen Restarbeits- resp. -leistungsfähigkeit.
6.2.4 Mit Blick auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychisch-
psychiatrische Problematik ist weiter auf die aktuelle bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu verweisen. Gemäss dieser erfolgt die Prüfung, ob ein
psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu
bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters
(BGE 143 V 418 E. 7 und BGE 141 V 281 E. 4.1). Die Anerkennung eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktio-
nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An-
spruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig
und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6), wobei dies namentlich auch für
die von den deutschen Medizinern gestellte und von Dr. med. C._______
bis zum 25. Februar 2017 offensichtlich übernommenen Diagnose der
schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10:
F32.2) gilt (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.2). Im vorliegenden Fall hat bisher
keine solche Prüfung stattgefunden. Es kann deshalb nicht – im Sinne ei-
ner antizipierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5 und 131
I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9.
Februar 2007 E. 4) – davon ausgegangen werden, dass von einer medizi-
nisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten Expertise keine verwert-
baren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu den Diagnosen und zum Grad
der Arbeitsunfähigkeit zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer
8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Das gilt selbst unter
dem Aspekt, dass retrospektive Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit
schwierig sind und entsprechende Begutachtungen deshalb erhöhten An-
sprüchen genügen müssen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-1421/2013 vom
29. September 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis). Auch aus diesen Gründen kann
C-202/2018
Seite 20
in beweisrechtlicher Hinsicht nicht auf die aktenkundigen ärztlichen Be-
richte abgestellt werden. Die Vorinstanz hat deshalb eine neue umfas-
sende medizinische Begutachtung in die Wege zu leiten, welche sich
rechtsgenüglich zu den vorliegenden Diagnosen äussert und welche die
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Einklang mit
der neu geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzu-
ziehenden Standardindikatoren ermöglicht.
7.
Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass
sich die Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdefüh-
rerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab
dem 1. Oktober 2016 bis zum 31. Mai 2017 (vgl. E. 4. hiervor) insbeson-
dere auch mit Blick auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung
(BGE 143 V 418, 143 V 409 und 141 V 281) und aufgrund der vorliegenden
Aktenlage nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt (vgl. BGE 125 V
353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.8 hiervor). Die Stellungnahmen
von Dr. med. C._______ vom 24. Juni und 2. November 2017 sowie wei-
tere aktenkundige medizinische Berichte aus der Heimat der Beschwerde-
führerin vermögen keine abschliessenden Beurteilungsgrundlagen zu bil-
den, sondern geben Anlass zu weitergehenden Abklärungen. Somit wurde
im vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahren der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff.
ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz
zur weiteren Abklärung der Auswirkungen sämtlicher Leiden auf die Ar-
beits- resp. Leistungsfähigkeit anlässlich einer umfassenden medizini-
schen Begutachtung in der Schweiz ist unter den gegebenen Umständen
notwendig und aufgrund der aktuellen Bundesgerichtsrechtsprechung
auch möglich. Der Grund für die Rückweisung an die Vorinstanz liegt ins-
besondere auch im Umstand, dass mit Blick auf Praxisänderungen des
Bundesgerichts eine Verlagerung der Expertentätigkeit von der administra-
tiven auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. BGE 137
V 210 E. 4.2). Da die bei der Beschwerdeführerin ärztlicherseits diagnosti-
zierte Depression gemäss dem Bericht von Dr. med. D._______ vom 15.
August 2016 durch die multiplen (somatischen) Erkrankungen verstärkt
wird, ist darauf hinzuweisen, dass die neue umfassende medizinische Be-
gutachtung interdisziplinär durchzuführen ist (Urteil des BGer 8C_189/
2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweis auf 8C_321/2007 vom 6. Mai 2008,
E. 6.3), wobei die Gutachtensstelle nebst der Fachdisziplin Psychiatrie und
Psychotherapie die weiteren Disziplinen zu bestimmen hat (vgl. hierzu
C-202/2018
Seite 21
BGE 139 V 349 E. 3.3). Im Rahmen dieser notwendigen medizinischen
Begutachtung sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte – auch
die allenfalls nach Verfügungserlass vom 13. Dezember 2017 erstellten –
von den Expertinnen und/oder Experten zu würdigen. Da Diagnosen uner-
lässliche Voraussetzung für eine abschliessende Beurteilung bilden, hat
sich die Gutachterin oder der Gutachter zudem auch mit den Diagnosestel-
lungen auseinanderzusetzen und sich – nach feststehenden Diagnosen –
zur Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Hilfe der
heranzuziehenden, im Fokus stehenden Standardindikatoren gemäss
BGE 141 V 281 zu äussern.
Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die vorzunehmende Rückwei-
sung die Gefahr einer reformatio in peius beinhaltet, da die von der Vor-
instanz mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 (act. 76; zur Begründung
vgl. act. 73) zugesprochene, vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2017 befris-
tete ganze IV-Rente allenfalls in Frage gestellt wird (vgl. BGE 137 V 314 E.
3.2.4). Der Beschwerdeführerin wurde daher vorgängig mit prozessleiten-
der Verfügung vom 25. April 2019 das rechtliche Gehör gewährt (B-act. 25
und 27). Mit Eingabe vom 29. April 2019 liess die Beschwerdeführerin die
beabsichtigte Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung ergänzen-
der medizinischer Abklärungen befürworten (B-act. 26).
8.
Nach neuer Ermittlung des vollständigen und richtigen medizinischen
Sachverhalts hat die Vorinstanz gegebenenfalls einen Einkommensver-
gleich durchzuführen (vgl. E. 1.4.2 hiervor) und abzuklären, in welchem
Ausmass die Beschwerdeführerin zufolge ihres Gesundheitszustandes auf
dem ihr nach ihren Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt zumutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (vgl. hierzu
etwa Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3). Dabei ist
zu berücksichtigen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten
und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen
zu stellen sind (vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. Novem-
ber 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des
EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer
versicherten Person nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rah-
men der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren
persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen An-
passungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. Urteil des BVGer C-
4315/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).
C-202/2018
Seite 22
9.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene
Verfügung vom 13. Dezember 2017 aufzuheben ist und die Akten im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung von weiteren umfas-
senden medizinischen Abklärungen und anschliessendem Erlass einer
neuen Verfügung zurückzuweisen sind.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Auf die Einholung eines
Kostenvorschusses wurde im vorliegenden Fall infolge Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung verzichtet (B-act. 11). Da eine Rückweisung
praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE
132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine
Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrens-
kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs,
des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa-
che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist
eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwert-
steuer; vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerecht-
fertigt.
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 13. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Ab-
klärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu ver-
füge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 1‘200.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
C-202/2018
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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