Abtei lung II I
C-2025/2009/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Altersrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2025/2009
Sachverhalt:
A.
Die im März 1939 geborene, verheiratete, in ihrem Heimatland
Deutschland wohnende A._______ (nachfolgend Versicherte oder
Beschwerdeführerin) war zwischen 1963 und 1969 teilweise in der
Schweiz erwerbstätig (Vorakten Nr. [V-Akt.] 13). Mit Verfügung vom
26. April 2002 sprach ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK)
mit Wirkung ab 1. April 2002 eine ordentliche Altersrente der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) von
monatlich Fr. 108.- zu. Gemäss den aufgeführten Berechnungs-
grundlagen wies die Versicherte eine anrechenbare Beitragsdauer von
5 Jahren und 5 Monaten auf, weshalb die Rentenskala 4 angewendet
wurde (V-Akt. 40). Nachdem sich der Ehemann der Versicherten im
Februar 2008 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, stellte die SAK
bei der Neuberechnung der Rente fest, dass bei der Rentenzusprache
2002 nicht die vollständige Beitragszeit berücksichtigt worden war. Es
waren lediglich die Beitragszeiten aus eigener Erwerbstätigkeit, nicht
jedoch diejenigen als Nichterwerbstätige, die in der Schweiz wohnhaft
und mit einem obligatorisch AHV-Versicherten verheiratet war, ange-
rechnet worden (Aktennotiz vom 14. Juli 2008; V-Akt. 52). Mit Verfü-
gung vom 14. Juli 2008 zog die SAK die Verfügung vom 26. April 2002
in Wiedererwägung und sprach der Versicherten mit Wirkung ab
1. Februar 2003 bis 31. Juli 2008 (Rentenanspruchsbeginn Ehemann)
eine ordentliche Altersrente aufgrund einer Beitragsdauer von 7 Jah-
ren und 11 Monaten zu (Fr. 207.- ab Februar 2003, Fr. 211.- ab Januar
2005, Fr. 217.- ab Januar 2007 [V-Akt. 63]). Zur Begründung führte sie
unter anderem aus, eine Nachzahlung der zu niedrig berechneten
Rente sei nur die fünf der Anmeldung (des Ehegatten) vorangehenden
Jahre möglich (V-Akt. 69). Die dagegen erhobene Einsprache vom
10. August 2008 (V-Akt. 82) wies die SAK mit Einspracheentscheid
vom 6. März 2009 ab (V-Akt. 85).
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Datum vom
26. März 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, es sei ihr auch der Differenzbetrag für die Zeit vom 1. April
2002 bis 1. Februar 2003 nachzuzahlen. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, sie habe bei ihrer Anmeldung die vollständigen
Unterlagen eingereicht, weshalb bereits damals eine korrekte Verfü-
gung hätte erlassen werden können. Dass nicht alle Versicherungs-
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zeiten berücksichtigt worden seien, habe sie nicht erkennen können.
Daher könne man ihr nun nicht entgegenhalten, sie hätte die Verfü-
gung vom 26. April 2002 anfechten müssen (Akt. 1).
C.
Die SAK beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2009 die
Abweisung der Beschwerde und nahm eingehend zu den Vorbringen
der Beschwerdeführerin Stellung (Akt. 3).
D.
Mit Replik vom 2. Juli 2009 (Akt. 5) und Duplik vom 7. August 2009
(Akt. 7) hielten die Parteien an ihren Begehren fest.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHVG, SR 831.10) und Art. 33 Bst. d VGG beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundes-
gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1). Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenen-
versicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
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Abweichung vom ATSG vorsieht.
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde-
führerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist einzu-
treten.
3.
Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Ver-
fügung vom 26. April 2002 zweifellos unrichtig war, weil der Beschwer-
deführerin nicht alle Beitragszeiten angerechnet wurden, und die
Rente gemäss den in der Verfügung vom 14. Juli 2008 aufgeführten
Berechnungsgrundlagen zu berechnen gewesen wäre. Streitig und im
vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist allein, ob die Beschwerde-
führerin auch für die Zeit vom 1. April 2002 (Rentenbeginn) bis
1. Februar 2003 Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages hat.
3.1 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid und
ihrer Vernehmlassung eingehend begründet hat, ist eine Nachzahlung
für die Zeit vom 1. April 2002 bis 1. Februar 2003 aufgrund der
Rechtslage nicht möglich.
3.1.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1
ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre
nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.
Wie aus dem Wortlaut hervorgeht, handelt es sich nicht um eine
Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist (UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 13 zu Art. 24). Art. 24 Abs. 1
ATSG entspricht hinsichtlich der Verwirkung von Leistungen Art. 46
Abs. 1 AHVG in der bis Ende 2002 (bis zum Inkrafttreten des ATSG)
gültig gewesenen Fassung (Urteil EVG H 14/06 vom 5. März 2007
E. 2; zur Verwirkung vgl. auch BGE 120 V 170, Urteil BGer
9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3).
3.1.2 Nach Art. 77 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) kann,
wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere
Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, den ihm
zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine
Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine
oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechen-
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den Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss
Art. 46 AHVG.
3.1.3 Im Unterschied zu Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung einer
formell rechtskräftigen, zweifellos unrichtigen Verfügung, vgl. BGE 133
V 50 E. 4.2.1) räumt Art. 77 AHVV der versicherten Person einen
gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf (rechnerische) Korrektur
einer formell rechtskräftigen Verfügung ein (vgl. BGE 124 V 324 E. 2c).
Eine Nachzahlung kann indessen nur im Rahmen der Bestimmungen
über die Anspruchsverwirkung erfolgen (vgl. Art. 77 Satz 3 AHVV
sowie BGE 124 V 324 E. 2c; KIESER, a.a.O. Rz. 31 zu Art. 24).
3.1.4 Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt gemäss Art. 24
Abs. 1 ATSG einer absoluten Verwirkungsfrist von 5 Jahren. Dies gilt
selbst dann, wenn die Verwaltung trotz rechtzeitiger Anmeldung eine in
Frage kommende Leistung nicht zugesprochen hat. Der Anspruch auf
jede Leistung erlischt für einen Zeitpunkt, der weiter als fünf Jahre (ab
der späteren Anmeldung) zurückliegt (Urteil BGer 9C_582/2007 vom
18. Februar 2008 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 121 V 195 E. 5d).
3.2 Massgebend für den Beginn des Fristenlaufes für die Verwirkung
der Ansprüche ist vorliegend, wann die SAK Kenntnis davon erhielt,
dass der Beschwerdeführerin eine zu geringe Rente ausgerichtet wur-
de, oder wann die Beschwerdeführerin ihren zusätzlichen Anspruch
geltend machte.
Aufgrund der Anmeldung des Ehegatten vom 5. Februar 2008 hatte
die SAK die Rente der Beschwerdeführerin neu zu berechnen (vgl.
Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG betreffend Einkommensteilung).
Dabei stellte sie fest, dass der Beschwerdeführerin 2002 nicht die
vollständige Beitragsdauer angerechnet wurde. Indem die Vorinstanz
das Anmeldedatum vom 5. Februar 2008 als massgebend erachtete,
hat sie den für die Beschwerdeführerin günstigsten rechtskonformen
Zeitpunkt für den Beginn der fünfjährigen Verwirkungsfrist festgelegt.
Vor diesem Zeitpunkt hat weder die Beschwerdeführerin geltend
gemacht, ihre Rente sei zu niedrig, noch enthalten die Akten Hinweise
dafür, dass die Verwaltung bereits Kenntnis des Fehlers hatte.
3.3 Demnach ist der Anspruch auf Rentennachzahlungen für die Zeit
vor Februar 2003 verwirkt. Die Vorinstanz hat die Nachzahlung
deshalb zu Recht auf die Periode vom 1. Februar 2003 bis 31. Juli
2008 beschränkt.
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3.4 Nicht entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin den Fehler bei
Erhalt der Verfügung vom 26. April 2002 hätte erkennen können oder
müssen. Nach der Rechtsprechung kommt es auch nicht auf die
Gründe an, weshalb die Verwaltung trotz rechtzeitiger Anmeldung eine
in Frage kommende Leistung nicht zugesprochen hat (Urteil BGer
9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 121 V
195 E. 5d). Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist daher nicht weiter
einzugehen.
3.5 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie
gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VGG
im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist.
4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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