B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2031/2011
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführerin 1),
B._______
(Beschwerdeführer 2),
C._______
(Beschwerdeführer 3),
D._______
(Beschwerdeführerin 4),
alle vertreten durch Dr. iur. Tamara Nüssle, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit;
Verfügung des BFM vom 3. März 2011 / N (…).
C-2031/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden sind Roma und stammen gemäss eigenen
Angaben aus Sarajevo (Bosnien und Herzegowina). Am 17. Dezember
2002 suchte die Beschwerdeführerin 1 gemeinsam mit ihrem Ehemann,
E._______, den Töchtern F._______ und G._______, dem Sohn
H._______ und den Beschwerdeführenden 2 bis 4 in der damaligen Emp-
fangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel um Asyl
nach. Im Verlauf des Verfahrens ergab ein Fingerabdruckvergleich, dass
die Familie bereits im Februar 2002 unter Verwendung anderer Namen,
Geburtsdaten und in Serbien liegenden Herkunftsorten in Deutschland
ein Asylgesuch gestellt hatte, welches abgewiesen worden war. Mit Ver-
fügung vom 22. August 2003 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
heute: BFM) die schweizerischen Asylgesuche ebenfalls ab und hielt fest,
die Gesuchstellenden würden mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht aus
Bosnien und Herzegowina, sondern aus (dem damaligen) Serbien und
Montenegro stammen, weshalb die Wegweisung und deren Vollzug nach
Serbien und Montenegro angeordnet wurde. Eine gegen den Wegwei-
sungsvollzug gerichtete Beschwerde wies die vormalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil
vom 11. März 2004 ab.
A.b Am 15. Mai 2004 verstarb H._______. In der Folge trennte sich die
Beschwerdeführerin 1 von E._______. Dieser wurde im Zusammenhang
mit dem Kindstod im Jahre 2006 vom (…) zu einer mehrjährigen Zucht-
hausstrafe verurteilt.
A.c Die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder ersuchten das BFM mit
Schreiben vom 11. Mai 2005 um wiedererwägungsweise Aufhebung der
Verfügung vom 22. August 2003 im Wegweisungsvollzugspunkt sowie um
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Diesem Gesuch entsprach die Vor-
instanz mit Verfügung vom 22. August 2005, wobei sie festhielt, sie gehe
weiterhin davon aus, dass die Beschwerdeführenden nicht aus Bosnien,
sondern mutmasslich aus Serbien und Montenegro stammen würden.
A.d Am 9. Januar 2007 wurde die Ehe zwischen E._______ und der Be-
schwerdeführerin 1 geschieden; letztere erhielt das alleinige Sorgerecht
für die Kinder.
B.
Mit Eingabe vom 6. September 2010 ersuchten die Beschwerdeführen-
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Seite 3
den sowie F._______ und G._______ das BFM um Anerkennung der
Staatenlosigkeit sowie um Ausstellung eines Identitäts- und Reiseauswei-
ses. In diesem Zusammenhang reichten sie einen Bericht der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom April 2003 (DR. STEPHANE LAEDERICH,
Die Situation der Rroma in den Balkanländern – Ein Überblick) sowie je
ein Schreiben der serbischen Botschaft in Bern vom 28. Juni 2010 und
des kroatischen Generalkonsulats in Zürich vom 15. Juli 2010 zu den Ak-
ten.
C.
Das BFM wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. März 2011 ab. Zur Be-
gründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin 1 habe
die Behörden bewusst über ihre Identität getäuscht; ihre Staatsangehö-
rigkeit stehe nach wie vor nicht fest. Es obliege ihr, im Rahmen der ge-
setzlichen Mitwirkungspflicht, ihre wahre Identität offenzulegen und sich
um die Feststellung ihrer tatsächlichen Staatsangehörigkeit oder den Er-
werb der Staatsangehörigkeit einer der Nachfolgestaaten des ehemaligen
Jugoslawiens zu kümmern. Derartige Bemühungen seien aus den Akten
indes nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
nicht als staatenlos anerkannt werden könnten.
D.
Dagegen wandten sich die Beschwerdeführenden sowie F._______ und
G._______ mit Eingabe vom 4. April 2011 an das Bundesverwaltungsge-
richt und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die
Anerkennung der Staatenlosigkeit und die Ausstellung von Identitäts- und
Reiseausweisen gemäss den Art. 27 und 28 des Übereinkommens vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staaten-
losenübereinkommen, SR 0.142.40). In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchten sie um Einsicht in die vollständigen Asyl- und Ausschaffungsak-
ten des BFM sowie des Migrationsamts des Kantons Zürich betreffend
E._______ und um Beizug derselben. Zudem beantragten sie die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021).
Zum Beweis ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden diverse,
teilweise bereits in den vorinstanzlichen Akten vorhandene Beweismittel
ins Recht: Die erste Seite eines die Beschwerdeführerin 1 betreffenden
Lingua-Gutachtens vom 14. Dezember 2004; Schreiben und E-Mails des
BFM an das Migrationsamt des Kantons Zürich (vom 20. April 2005, vom
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11. Dezember 2006, vom 11. Dezember 2008, vom 26. Mai 2009, vom
27. Mai 2010 und vom 3. Juni 2010), Schreiben und E-Mails der Bot-
schaften von Bosnien Herzegowina (vom 23. Oktober 2009 und vom 18.
Mai 2010), Serbien (vom 28. Juni 2010 und vom 6. Juli 2010), Kroatien
(vom 15. Juli 2010) und Mazedonien (vom 12. September 2010), ein
Schreiben der Justizvollzugsanstalt (…) vom 15. März 2011, Unterlagen
betreffend die Einbürgerung von F._______ und G._______, eine Vorla-
dung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. Februar 2011 betreffend ein
Gesuch der Beschwerdeführenden um Feststellung der Personalien, so-
wie einen Rechenschaftsbericht der Vormundschaftsbehörde (…) vom
10. Januar 2011.
E.
Am 6. April 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine Verfügung des
Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. März 2011 sowie einen Urteilsentwurf
selbigen Datums und mit Eingabe vom 7. Juli 2011 ein Urteil des Bezirks-
gerichts Dielsdorf vom 27. Juni 2011 betreffend Feststellung ihrer Perso-
nalien zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2011 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die bisheri-
ge Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als amtliche Anwältin ein.
Zugleich lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
Das BFM führte am 5. August 2011 aus, die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb die Abweisung der
Beschwerde beantragt werde. Die Vernehmlassung wurde den Be-
schwerdeführenden am 17. August 2011 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 reichten die Beschwerdeführenden
eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2012 betref-
fend die Ausschaffungshaft von E._______ zu den Akten und beantragten
den Beizug eines darin erwähnten Lingua-Gutachtens zum vorliegenden
Verfahren unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme. Ferner er-
suchten sie um Beizug der Strafvollzugsakten von E._______.
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Seite 5
I.
Am 14. beziehungsweise 29. März 2012 erhielten F._______ und
G._______ die Schweizerische Staatsangehörigkeit. Daraufhin teilte die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. April
und vom 11. Mai 2012 mit, die Beschwerde werde betreffend die beiden
(…) zurückgezogen. Im Übrigen werde daran festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführ-
ten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen des
BFM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit.
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten
gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf diese ist –
soweit sie nicht als gegenstandslos geworden ist (vgl. oben Bst. I) – ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, zu dem auch das Staatsvertragsrecht gezählt wird, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
C-2031/2011
Seite 6
3.
Die Beschwerdeführenden ersuchten mit ihrer Beschwerdeeingabe um
Einsicht in die Asyl- und Ausschaffungsakten von E._______ sowie um
Beizug derselben. Mit Eingabe vom 7. Februar 2012 beantragten sie fer-
ner den Beizug der ihn betreffenden Strafvollzugsakten und eines vom
BFM über ihn in Aussicht gestellten Lingua-Gutachtens sowie die Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs betreffend diese Akten. Zur Begründung
führten sie an, dass sich daraus aufschlussreiche Erkenntnisse über die
Bemühungen des BFM zur Feststellung der Identität und Herkunft von
E._______ ergeben würden, aus denen Rückschlüsse auf ihre Herkunft
gezogen werden könnten.
Diese Begehren sind abzuweisen. Die Einsichtnahme in Akten des BFM
sowie des Migrationsamtes und des Amtes für Justizvollzug des Kantons
Zürich wäre bei diesen zu beantragen. Der Beizug jener Akten zum Be-
schwerdeverfahren und die diesbezügliche Gewährung des rechtlichen
Gehörs erübrigen sich jedoch, nachdem – wie nachfolgend aufgezeigt –
weitere Abklärungen zur Feststellung der Identität der Beschwerdefüh-
renden nicht notwendig sind (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. etwa
BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.
Art. 1 Ziff. 1 des Staatenlosenübereinkommens hält fest, dass als staaten-
los eine Person gilt, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung ("un-
der the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen
Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffs-
umschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat
(sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht
auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen,
deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de fac-
to"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der
Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss.
Bern 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil C-7134/2010
des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2011 E. 3.1. mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hält hierzu präzisierend fest,
dass jemand nur dann als staatenlos betrachtet werden kann, wenn er
ohne eigenes Zutun die Staatsangehörigkeit verloren hat und diese nicht
(wieder-)erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt
oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu
erwerben, kann sich daher nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosen-
übereinkommen berufen (vgl. das Urteil 2C_36/2012 des Bundesgerichts
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Seite 7
[BGer] vom 10. Mai 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit wird verhindert,
dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zuge-
dachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der
persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staaten-
losenübereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlin-
gen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet,
besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht,
die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosenübereinkom-
men wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privile-
gierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe
gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl.
das Urteil 2C_763/2008 des Bundesgerichts vom 26. März 2008 E. 3.2
mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen
aus, die Beschwerdeführerin 1 habe die Behörden bewusst über ihre
Identität getäuscht. So habe sie im schweizerischen respektive im deut-
schen Asylverfahren je verschiedene Identitäten und Nationalitäten ver-
wendet. Ihre tatsächliche Identität stehe somit nicht fest. Aus diesem
Grund komme den eingereichten Beweismitteln, wonach sie weder die
serbische noch die kroatische Staatsbürgerschaft besitze, kein Beweis-
wert zu. Sodann hielt das BFM fest, aufgrund der vagen und widersprüch-
lichen Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu ihrem Lebenslauf sei es den
schweizerischen Behörden trotz umfangreichen Abklärungen bisher nicht
möglich gewesen, ihre Identität und Staatsangehörigkeit festzustellen.
Solche Tatsachen liessen sich erfahrungsgemäss von den Behörden nur
mit erhöhtem Aufwand abklären. Folglich müssten sich die Beschwerde-
führenden aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 VwVG selbst
um diesen Nachweis kümmern. Die Folgen ihrer mangelhaften Mitwir-
kung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Identität hätten sie
selbst zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, sie
würden die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten des ehemali-
gen Jugoslawiens besitzen. In diesem Zusammenhang sei zu ergänzen,
dass sie in ihrer Beschwerde gegen die Verfügung (des BFM) vom
22. August 2003 (betreffend Asyl und Wegweisung) nicht bestritten hät-
ten, Staatsangehörige von Serbien und Montenegro zu sein. Zuletzt sei
mit Verfügung vom 22. August 2005 (betreffend Gutheissung des Wieder-
erwägungsgesuchs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme) festgehal-
ten worden, dass die Beschwerdeführenden nicht bosnische Staatsange-
hörige seien, sondern mutmasslich aus Serbien und Montenegro stam-
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Seite 8
men würden. Es sei daher unverständlich, weshalb die Beschwerdeführe-
rin 1 nach wie vor behaupte, aus Bosnien zu stammen. Es liege an ihr,
unter Offenlegung ihrer wahren Identität bei den heimatlichen Behörden
gültige Identitätspapiere zu beschaffen. Es sei jedoch nicht ersichtlich,
dass sie sich um die Feststellung ihrer tatsächlichen Staatsangehörigkeit
oder um den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens bemüht hätte.
5.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten keinerlei
Interesse an der Verheimlichung ihrer Identität. Zwar habe die Beschwer-
deführerin 1 im deutschen Asylverfahren einen falschen Namen angege-
ben; in der Schweiz habe sie hingegen die Wahrheit gesagt. Durch ihre
ungeklärte respektive nicht geglaubte Identität würden ihr nur Nachteile
entstehen, indem ihre Kinder nicht eingebürgert werden könnten und ihr
Ex-Mann nicht ausgeschafft werden könne. Eine Verheimlichung der
Identität sei auch nicht in dessen Interesse; er habe einzig wegen fehlen-
der Papiere bislang (d.h. bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung)
noch nicht aus der Haft entlassen werden können. Sie (Beschwerdeführe-
rin 1) und ihr Ex-Mann hätten sich immer bemüht, Papiere zu besorgen
und unabhängig voneinander seit Jahren immer wieder dieselben Her-
kunftsangaben gemacht. Sie halte an ihrer Herkunft aus Sarajevo fest. Ih-
re Mutter habe sie zu Hause zur Welt gebracht. Ihre Geburt sei nie regist-
riert worden, ihre Familie sei an ihrem Wohnort nicht offiziell angemeldet
gewesen und sie sei nie zur Schule gegangen. Auch habe sie sich prak-
tisch nie ausserhalb ihres Roma-Wohnquartiers aufgehalten. Im Exper-
tengutachten der Fachstelle Lingua vom 14. Dezember 2004 sei festge-
stellt worden, sie stamme zweifellos aus Bosnien. Im Jahre 2005 habe
die Botschaft von Bosnien und Herzegowina jedoch ausgeschlossen,
dass sie bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige sei.
6.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität sowie der Herkunftsort der
Beschwerdeführenden für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des
ausführlich und nachvollziehbar begründeten Urteils des Bezirksgerichts
Dielsdorf vom 27. Juni 2011 erstellt ist.
Den Beschwerdeführenden ist darin Recht zu geben, dass sie seit der
Einreise in die Schweiz im Jahre 2002 stets dieselben Angaben betref-
fend ihre Namen, ihre Geburtsdaten und ihren Herkunftsort (Sarajevo)
machten und auf diesen beharrten. Aus dem eingereichten Urteil betref-
fend Feststellung der Personalien ergibt sich, dass das Bezirksgericht
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Dielsdorf fundierte Abklärungen betreffend die Identität der Beschwerde-
führenden vorgenommen und sämtliche diesbezüglich verfügbaren Infor-
mationen verwertet hat. So zog es die relevanten Akten des Migration-
samtes Zürich bei, holte bei der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zi-
vilstandswesen eine Stellungnahme ein und befragte die Beschwerdefüh-
rerin 1 anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. März 2011 persönlich.
Dabei bestätigte diese unter Strafandrohung von Art. 307 (falsches Zeug-
nis) des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) die seit der Einreise in die Schweiz von ihr genannten
Personalien (Namen, Geburtsdaten und -orte) betreffend sich selbst so-
wie die Beschwerdeführenden 2 bis 4, woraufhin diese durch das Gericht
rechtskräftig festgestellt wurden. Dieses Urteil wird durch die von der Vor-
instanz zur Begründung der Identitätstäuschung angeführten Argumente
nicht in Frage gestellt. Die Verwendung anderer Namen und Herkunfts-
staaten in einem ausländischen Verfahren bewirkt für sich alleine keine
Täuschung der schweizerischen Behörden. Ebenso wenig kann den Be-
schwerdeführenden eine Täuschung vorgeworfen werden aufgrund des
Umstands, dass die zwischen März 2004 (Ablehnung der Asylbeschwer-
de durch die ARK) und August 2005 (Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme) getätigten Vollzugsbemühungen erfolglos geblieben sind. Auch
dass sie einmalig, bei ihrer Beschwerde betreffend Vollzug der Wegwei-
sung vom 18. September 2003, nicht gegen die Feststellung der Staats-
angehörigkeit durch das BFM opponierten, sondern sich auf Ausführun-
gen zu ihrem Gesundheitszustand beschränkten, kann ihnen angesichts
der ansonsten konstant gleichen Angaben nicht als Täuschung über ihre
Identität angelastet werden.
Im Interesse der Rechtssicherheit und mangels erhärteter Hinweise auf
eine Täuschung der Beschwerdeführenden über ihre Identität ist somit
auf das Urteil vom 27. Juni 2011 abzustellen. Demnach verfügen die Be-
schwerdeführenden über die im Rubrum aufgeführten Namen und Ge-
burtsdaten und wurden alle in Sarajevo (Bosnien und Herzegowina) ge-
boren.
7.
Nachdem die Identität und der Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden
feststeht, ist zu prüfen, ob sie als staatenlos anzuerkennen sind.
7.1 Der Anerkennung der Staatenlosigkeit steht zunächst entgegen, dass
die Beschwerdeführenden nicht nachgewiesen haben, dass sie die bos-
nisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit nicht besitzen.
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7.1.1 Gemäss eigenen Angaben verfügen die Beschwerdeführenden
nicht über die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit. In diesem
Zusammenhang führen sie auf Beschwerdeebene aus, auch die Bot-
schaft von Bosnien und Herzegowina habe im Jahre 2005 ausgeschlos-
sen, dass sie Bürger jenes Staats seien. Die Volksgruppe der Roma wer-
de auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien systematisch diskrimi-
niert; Geburtsregister über Roma würden fehlen. Dies habe zur Folge,
dass auch in Bosnien lebende Roma als Staatenlose angesehen würden.
Daher anerkenne kein Nachfolgestaat von Jugoslawien sie und ihre Kin-
der als ihre Staatsbürger. Es sei offensichtlich und ergebe sich aus dem
eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) (LAEDE-
RICH, a.a.O.), dass die bosnischen Behörden kein Interesse daran hätten,
eine allein erziehende Roma-Mutter mit fünf Kindern zurückzunehmen,
die ohne legale Papiere in Bosnien gelebt hätten. Trotz ihrer bosnischen
Herkunft hätten sie sich im Sommer 2010 um die Erlangung eines Passes
bemüht, indem sie bei verschiedenen Botschaften des ehemaligen Ju-
goslawiens Pässe beantragt hätten. Am 28. Juni 2010 habe die serbi-
sche, am 15. Juli 2010 die kroatische und am 12. September 2010 die
mazedonische Botschaft in Bern die Gesuche abgewiesen. Zusammen-
fassend könne nur geschlossen werden, dass sie staatenlose Roma aus
Bosnien seien.
7.1.2 Aufgrund der eingereichten Bestätigungen vom 28. Juni 2010, vom
15. Juli 2010 und vom 12. September 2010 steht fest, dass die Be-
schwerdeführenden nicht Staatsangehörige von Serbien, Kroatien oder
Mazedonien sind. Betreffend Bosnien und Herzegowina fehlt indes eine
entsprechende schriftliche Auskunft der zuständigen Behörden. Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführenden reichen das Schreiben vom
20. April 2005 (Beschwerdebeilage 4) sowie die E-Mail vom 11. Dezem-
ber 2006 des BFM an das kantonale Migrationsamt (Beschwerdebeilage
5) nicht aus, um von einer de iure Staatenlosigkeit auszugehen. Bei bei-
den Dokumenten handelt es sich nämlich um Auskünfte der Vorinstanz
über deren Vollzugsbemühungen, denen keine eindeutigen Aussagen der
bosnisch-herzegowinischen Behörden entnommen werden können. Im
Schreiben vom 20. April 2005 wird zwar berichtet, dass die Beschwerde-
führerin 1 sowie ihr Exmann am 19. April 2005 auf der Botschaft von
Bosnien und Herzegowina vorgesprochen hätten. Nach Beurteilung der
sprachlichen Ausdrucksweise sowie einer Schriftprobe habe der Mitarbei-
ter der Botschaft ausgeschlossen, dass es sich bei ihnen um Staatsan-
gehörige von Bosnien und Herzegowina handle. Tatsächlich können je-
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Seite 11
doch aufgrund der vorgenommenen Prüfung höchstens Aussagen zur
Sozialisierung, nicht jedoch zur Staatsangehörigkeit gemacht werden. Die
einzigen verbindlichen Auskünfte der bosnisch-herzegowinischen Behör-
den betreffen ausschliesslich den Exmann der Beschwerdeführerin 1 (vgl.
die Beschwerdebeilagen 8 und 9). Für sich können die Beschwerdefüh-
renden aus diesen Schreiben jedoch nichts ableiten. Damit steht für das
Bundesverwaltungsgericht nicht fest, dass sie die bosnisch-herzegowini-
sche Staatsangehörigkeit nicht besitzen.
7.2 Sodann sind – im Gegensatz zu den Anstrengungen betreffend die
Feststellung der Identität – keinerlei Bemühungen der Beschwerdefüh-
renden zur Feststellung beziehungsweise Erlangung der Staatsangehö-
rigkeit ihres Heimatstaats ersichtlich.
7.2.1 Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann
sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen,
wer es ohne triftigen Grund unterlässt, die Staatsangehörigkeit seines
Heimatstaats zu erwerben (vgl. BGer 2C_36/2012, a.a.O., E. 3.1 mit Hin-
weisen). Demnach ist die betroffene Person zunächst verpflichtet, alle
Schritte zu unternehmen, die nach der nationalen Rechtslage notwendig
sind und als zumutbar angesehen werden können, um die Staatsangehö-
rigkeit des Heimatstaats zu erlangen (vgl. BGer 2C_763/2008, a.a.O., E.
3.4 und das Urteil 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 4.2). Verwehrt
dieser die Einbürgerung aus unzureichenden Gründen, so ist auf Gesuch
hin die Staatenlosigkeit festzustellen. Abgesehen werden kann von der
Vornahme der notwendigen Schritte nur dann, wenn von Vornherein of-
fensichtlich keine Chance auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit be-
steht (vgl. das Urteil C-1538/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. Dezember 2011 E. 5).
7.2.2 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, sie könn-
ten die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina nicht erwer-
ben. In diesem Zusammenhang machen sie Aussagen über die Diskrimi-
nierung der Roma im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und führen
aus, auf dem gesamten Balkan seien die Romas in den offiziellen Regis-
tern gelöscht worden; über sie gebe es keine Geburtsregister und Grund-
bücher. Da sie in den offiziellen Registern oder bei anderen staatlichen
Stellen wie Spitälern oder Schulen keine Spuren hinterlassen hätten, sei
es nicht möglich, Dokumente über ihre Herkunft einzureichen. Weitere
Bemühungen könnten sie aus der Schweiz aus finanziellen Gründen nicht
unternehmen. Mangels Ausweises könnten sie auch nicht persönlich
C-2031/2011
Seite 12
nach Sarajevo reisen, um vor Ort zu versuchen, Identitätspapiere oder
zumindest Bestätigungen der Roma-Gemeinschaft erhältlich zu machen,
oder sich dort an eine Roma-Menschenrechtsorganisation zu wenden, die
ihnen beim Nachweis ihrer Herkunft behilflich sein könnten.
7.2.3 Gemäss Art. 5 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit von Bos-
nien und Herzegowina vom 16. Dezember 1997 (Sl gl BiH 1997 Nr. 4;
nachfolgend: Staatsangehörigkeitsgesetz BiH; einsehbar in CHRISTA JES-
SEL-HOLST, in: Dieter Henrich (Hrsg.), Internationales Ehe- und Kind-
schaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Stand vom 1. August 2008,
Bosnien und Herzegowina, S. 11-17) erhält eine nach Inkrafttreten der
Verfassung von Bosnien und Herzegowina vom 14. Dezember 1995 (ein-
sehbar in JESSEL-HOLST, a.a.O., S. 10 f.) geborene Person die bosnisch-
herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Abstammung, Geburt auf
dem Staatsgebiet, Adoption, Einbürgerung oder völkerrechtlichen Vertrag.
So erwirbt unter anderem ein nach dem 14. Dezember 1995 auf dem
Staatsgebiet geborenes Kind die Staatsangehörigkeit durch Abstam-
mung, sofern ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt Staatsangehöriger
von Bosnien und Herzegowina war (Art. 6 Ziff. 2 Staatsangehörigkeitsge-
setz BiH). Ebenso wird die Staatsangehörigkeit einem Kind zuteil, das auf
dem Staatsgebiet geboren wurde und dessen beide Eltern unbekannter
Staatsangehörigkeit oder staatenlos sind, oder wenn das Kind staatenlos
ist (Art. 7 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH).
Aus Artikel 1 Ziff. 7c der Verfassung von Bosnien und Herzegowina und
Art. 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes BiH geht sodann hervor, dass
alle Personen, die unmittelbar vor Inkrafttreten der Verfassung Staatsan-
gehörige der (ehemaligen) Republik Bosnien und Herzegowina waren,
Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sind. Überdies kann die
Staatsangehörigkeit niemandem entzogen werden, wenn die betreffende
Person dadurch staatenlos würde (Art. 1 Ziff. 7b Verfassung BiH sowie
Art. 15 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH). Den Übergangsbestimmungen
des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist überdies zu entnehmen, dass alle
Personen, die Staatsangehörige der ehemaligen Sozialistischen Födera-
tiven Republik Jugoslawien (SFRJ) waren und die sich zwischen dem 6.
April 1992 und dem Inkrafttreten des Gesetzes ständig auf dem Gebiet
einer der Entitäten (Republika Srpska und Föderation von Bosnien und
Herzegowina) niedergelassen haben (beziehungsweise hatten) und auf
diesem Gebiet während einer Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten
des Gesetzes ununterbrochenen Wohnsitz haben (beziehungsweise hat-
ten), nach Stellung eines Antrags die Staatsangehörigkeit dieser Entität
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und von Bosnien und Herzegowina erlangen können (Art. 38 Ziff. 3
Staatsangehörigkeitsgesetz BiH).
7.2.4 Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss ei-
genen Angaben im Jahre 2002 und lebten zuvor alle seit der Geburt in
Bosnien und Herzegowina, wobei die Beschwerdeführerin 1 bei der Erst-
befragung durch das BFM vom 19. Dezember 2002 im Rahmen des Asyl-
verfahrens, als Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina nannte,
während ihr Ex-Ehemann Jugoslawien als seine Staatsangehörigkeit an-
gab (vgl. Akten BFM A1/9 Ziff. 1.6 S. 1 und A2/9 Ziff. 1.6 S. 1). Aufgrund
der dargelegten Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes haben
sie grundsätzlich ein Recht darauf, ihre Staatsangehörigkeit gestützt auf
die Art. 37 und 38 (Beschwerdeführerin 1) beziehungsweise 6 Ziff. 2 oder
7 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH (Beschwerdeführende 2 bis 4) feststel-
len zu lassen, beziehungsweise durch Antrag zu erwerben.
Hinsichtlich der Geltendmachung ihres Anspruchs ist auf die Art. 34 und
35 des Staatsangehörigkeitsgesetzes BiH zu verweisen. Demnach wird
die Staatsangehörigkeit unter anderem durch ein Staatsangehörigkeits-
zeugnis nachgewiesen. Dieses wird von dem Organ ausgestellt, welches
das Matrikelbuch der Geburten führt (Art. 35 Ziff. 1 Staatsangehörigkeits-
gesetz BiH). Sind – was die Beschwerdeführenden vorliegend geltend
machen – die mit der Staatsangehörigkeit verbundenen dokumentierten
Angaben unzugänglich oder können Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina sie nicht binnen einer vernünftigen Zeitspanne beschaffen,
gestatten die zuständigen Organe (Ministerium für zivile Angelegenheiten
und Kommunikation beziehungsweise Ressort-Ministerium der Entität)
solchen Personen, die Angaben auf andere Weise zu beschaffen, ein-
schliesslich durch von solchen Personen (selber) oder für sie abgegebe-
ne Erklärungen (Art. 35 Ziff. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz BiH). Selbst
wenn die Beschwerdeführenden keine Geburtsscheine erhältlich machen
können – wobei entsprechende Bemühungen aus den Akten ebenfalls
nicht ersichtlich sind – besteht somit die Möglichkeit des Nachweises der
in Sarajevo erfolgten Geburten durch die Abgabe entsprechender Erklä-
rungen. Die angeführten Argumente der Diskriminierung der Roma in
Bosnien und Herzegowina sind in diesem Zusammenhang unbehelflich.
Zwar trifft zu, dass Roma in Bosnien und Herzegowina im Alltag nach wie
vor Benachteiligungen ausgesetzt sind und insbesondere bei der Bean-
tragung von Identitätsdokumenten auf Probleme stossen können. Eine
generelle Verweigerung der bosnisch-herzegowinischen Behörden zur
Ausstellung von entsprechenden Dokumenten ist jedoch nicht ersichtlich.
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Ferner besteht ein Programm des UN Hochkommissariats für Flüchtlinge
(UNHCR), welches Roma kostenlos rechtliche Hilfe bei der Registrierung
in Geburtsregistern anbietet (vgl. UN News Service, UN refugee agency
offers legal help to Roma, 6. Mai 2008, abrufbar unter
apps/news/story.asp?NewsID=26570&Cr=balkan&Cr1>, besucht am
5. Juli 2013). Das UNHCR arbeitet in Bosnien und Herzegowina mit dem
Legal Aid Netzwerk "Vasa Prava BiH" zusammen (vgl.
/?cat=19&lang=en>, besucht am 5. Juli 2013) zusammen, an
welches sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall auch schriftlich
hätten wenden können.
7.2.5 Aus dem Dargelegten kann geschlossen werden, dass die Be-
schwerdeführerin 1 aufgrund der Bestimmungen des Staatsangehörig-
keitsgesetzes BiH die Möglichkeit hätte, die bosnisch-herzegowinische
Staatsangehörigkeit feststellen zu lassen oder durch einfachen Antrag zu
erwerben. Die allesamt nach Inkrafttreten der bosnisch-herzegowinischen
Verfassung geborenen Beschwerdeführenden 2 bis 4 könnten sich so-
dann auf die Art. 6 Ziff. 2 oder 7 Staatsangehörigkeitsgesetz berufen, um
ihr Recht auf Feststellung beziehungsweise Erwerb der bosnisch-
herzegowinischen Staatsangehörigkeit geltend zu machen.
7.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden von vornherein offensichtlich keine Chance auf die
Feststellung beziehungsweise den Erwerb der bosnisch-herzegowini-
schen Staatsangehörigkeit haben. Von ihnen wäre zu erwarten gewesen,
sich – allenfalls mit Hilfe des UNHCR – an die Botschaft von Bosnien und
Herzegowina in der Schweiz oder direkt an die Behörden im Heimatstaat
zu wenden und sich um die Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit bezie-
hungsweise deren Erlangung zu bemühen. Die Tatsache, dass sie wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wur-
den, macht eine derartige Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behör-
den nicht unzumutbar (vgl. das Urteil C-346/2010 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 21. Dezember 2012 E. 5.2 mit Verweis auf Art. 10
Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 der Verordnung vom 14. November 2012 über
die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV,
SR 143.5]). Ohne den Nachweis intensiver Bemühungen der Beschwer-
deführenden muss davon ausgegangen werden, dass der bosnisch-
herzegowinische Staat bereit wäre, seinen Gesetzen nachzukommen und
die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden festzustellen. Daran
vermögen die zusätzlichen Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie
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die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb auf diese nicht
weiter einzugehen ist.
8.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraus-
setzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllen. Die ange-
fochtene Verfügung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und als recht-
mässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist
indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2011 gutge-
heissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu verzichten.
10.
Nachdem den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 18. Juli
2011 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bun-
desverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 5 VwVG
i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Mit Honorarnote vom 25. Mai 2011 machte die Rechtsvertre-
terin neben Spesen von Fr. 54.70 einen Vertretungsaufwand von 580 Mi-
nuten geltend, der als überhöht erscheint und daher zu kürzen ist. Am
7. Juli 2011 und am 7. Februar 2012 reichte sie weitere Beweismittel zu
den Akten und zog mit Schreiben vom 16. April 2012 und vom 11. Mai
2012 die Beschwerde betreffend F._______ und G._______ zurück. Auf
das Einfordern einer ergänzenden Kostennote kann verzichtet werden, da
sich der zusätzlich notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu Lasten des Bundes-
verwaltungsgerichts eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.–
(inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. Sollten diese später zu hinrei-
chenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsge-
richt zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abge-
wiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Für die anwaltschaftlichen Bemühungen wird der amtlichen Rechtsvertre-
terin eine Entschädigung von 1'800.– (inkl. Auslagen und MwSt) ausge-
richtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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