B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2032/2011
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 11
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz
Gegenstand
Amtliche Taxation für die Beitragsjahre 2006/2007.
C-2032/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1951 geborene, in X._______ wohnhafte A._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) Schweizer Nationalität wurde aufgrund seiner
Beitrittserklärung vom 6. Oktober 1973 von der Schweizerischen Aus-
gleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) am 14. November
1973 (act. 4) in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung für Auslandschweizer aufgenommen. Gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers in seiner E-Mail vom 2. Mai 2003 (act. 65), war er bis
Ende 2000 bei B._______ angestellt. Im Laufe des Jahres 2001 habe er
seine selbständige Tätigkeit aufgenommen und dazu eine (…) Gesell-
schaft gegründet. Seine Tätigkeiten seien v.a. im Consultingbereich.
B.
Mit Beitragsverfügung vom 27. Juli 2004 (act. 70) setzte die SAK das
durchschnittliche Jahreseinkommen bzw. das beitragspflichte Einkommen
des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2004/2005 auf
Fr. 73'700.- (für das Jahr 2002: Fr. 70'000.- und für das Jahr 2003:
Fr. 77'520.-) fest. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft er-
wachsen.
C.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 (act. 72) bestätigte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer den Eingang der Einkommens- und Vermögenserklä-
rung für die Periode 2006/2007 vom 20. Mai 2006. Der Beschwerdeführer
gab darin ein Einkommen im Jahr 2004 von Fr. 80'000.- und im Jahr 2005
von Fr. 82'000.- an (act. 74).
D.
Mit Mahnung vom 23. Januar 2007 (act. 76) betreffend Einkommens- und
Vermögenserklärung setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine
30-tägige Frist zur Einreichung der Erklärung und der dazugehörenden
Belege.
Mit Beitragsverfügung vom 14. Februar 2007 (act. 78 und 79) setzte die
Vorinstanz das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers für
die Beitragsperiode 2006/2007 auf Fr. 95'810.- fest. Zur Begründung führ-
te sie an, trotz Mahnung sei die Erklärung über Einkommen und Vermö-
gen ohne die eingeforderten Belege eingegangen, weshalb eine amtliche
Taxation vorgenommen worden sei. Dabei sei auf das beitragspflichtige
Einkommen in Schweizerfranken der Vorperiode zurückgegriffen und die-
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ses um 30% erhöht worden. Würden die Belege innert 30 Tagen lücken-
los nachgereicht, könne eine Neuberechnung der Beiträge vorgenommen
werden. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2007 (act. 94) trat die Vorin-
stanz auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie an, Ein-
sprachen und Beschwerden seien unterschrieben und im Original einzu-
reichen. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 11. September
2007 aufgefordert worden, das Original seiner mit E-Mail vom 22. Juni
2007 übermittelten Einsprache bis zum 11. Oktober 2007 einzureichen.
Diese Frist sei ungenutzt verstrichen.
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin in seiner Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht, seine Einsprache sei als gültig zu erklären
und die Vorinstanz sei anzuweisen, die von ihm eingereichte Einkom-
menserklärung zu akzeptieren.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 13. Januar 2010
(act. 116) auf den Antrag, der Taxation für das Jahr 2006 sei ein Einkom-
men von Fr. 82'000.- zu Grunde zu legen, nicht ein, da diese Frage nicht
vom Anfechtungsgegenstand erfasst war und folglich nicht zum Streitge-
genstand des vorliegenden Verfahrens gehörte. Im Übrigen hiess das Ge-
richt die Beschwerde gut und wies die Vorinstanz an, auf die Einsprache
einzutreten. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung habe sie – wenn nö-
tig – dem Beschwerdeführer eine weitere Nachfrist für die Einreichung
fehlender Unterlagen zu gewähren und das beitragspflichtige Einkommen
und Vermögen für die Jahre 2006 und 2007 neu festzusetzen. Gestützt
auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen, habe die Vorinstanz einen neuen
Einspracheentscheid zu erlassen.
G.
Die Vorinstanz gewährte daraufhin dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 29. Juni 2010 (act. 123) eine neue Nachfrist bis zum 16. August
2010 zur Einreichung fehlender Unterlagen, insbesondere Belegen zu
den Einkommensangaben für 2004 und 2005. Der Beschwerdeführer
reichte in der Folge je einen Bericht eines Treuhänders sowie eine Ein-
kommensaufstellung für die Jahre 2004 und 2005 ein (eingegangen bei
der Vorinstanz am 4. August 2010; act. 125).
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H.
Am 7. September 2010 (act. 130) forderte die Vorinstanz den Beschwer-
deführer auf, bis am 7. November 2010 für die Berechnung der Beiträge
2006/2007 die angegebenen Abzüge detailliert aufzuführen, die beigeleg-
ten Dokumente des Buchhalters zu erläutern, anzugeben, ob es sich um
ein monatliches Einkommen handle und die grosse Differenz zwischen
den von ihm deklarierten Löhnen (Fr. 80'000.- und Fr. 82'000.-) und den
Beträgen in den Belegen seines Buchhalters zu erklären.
I.
Mit Schreiben vom 8. September 2010 (datiert in X._______, Postaufga-
be in der Schweiz am 20. September 2010; eingegangen bei der Vorin-
stanz am 29. September 2010) präzisierte der Beschwerdeführer, dass
die Beträge in den Unterlagen seines Buchhalters fälschlicherweise in
USD statt in CHF angegeben worden seien. Er gab eine entsprechend
korrigierte Version seiner bereits eingereichten Unterlagen zu den Akten
(act. 131).
J.
Mit Beitragsverfügung vom 11. Oktober 2010 (act. 133) teilte die Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der eingereichten Unter-
lagen die amtliche Beitragsverfügung vom 14. Februar 2007 nicht ange-
passt werden könne. Der Versicherte habe keine detaillierten Angaben
über seine Abzüge angegeben und keine Information über die Erklärung
seines Buchhalters (promedio mensual) gegeben. Die Vorinstanz setzte
das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen auf Fr. 95'800.-
fest, was zu einem Beitrag von Fr. 9'388.40 führe, zuzüglich Verwaltungs-
kostenbeitrag von 3% von Fr. 281.65, ausmachend total Fr. 9'670.05.
K.
Mit Einsprache vom 3. November 2010 (act. 134) beantragte der Be-
schwerdeführer, es sei die amtliche Beitragsverfügung für die Jahre
2006/2007 gemäss seiner Deklaration anzupassen. Zur Begründung führ-
te er im Wesentlichen aus, die Beitragsverfügung vom 11. Oktober 2010
sei ungültig, da die von der Vorinstanz mit Schreiben vom 7. September
2010 angesetzte Frist bis zum 7. November 2010 zur Erklärung und Er-
gänzung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Zudem habe er bereits mit
Schreiben vom 8. September 2010 der SAK mitgeteilt, dass sein Buch-
halter irrtümlicherweise die Beträge in USD anstelle von CHF angegeben
habe und gleichzeitig eine korrigierte Version eingereicht. Es sei leicht er-
sichtlich, dass es sich um monatliche Brutto- und Nettoeinkommen hand-
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le, die einen Netto-Jahresbetrag von umgerechnet CHF 79'925 für das
Jahr 2004 und CHF 82'006 für das Jahr 2005 ergäben. Im Weiteren seien
die Abzüge Kosten, welche im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätig-
keit angefallen seien, insbesondere Reisekosten, Reise- und Kommuni-
kationsspesen, welche er selbst bezahlt und der Firma C._______ in
Rechnung gestellt habe (Flugtickets, Hotels, Restaurants, Transportspe-
sen, Telefonrechnungen, Couriers etc.). Diese Beträge seien zum Teil re-
lativ hoch, da er in dieser Zeit oft nach Afrika und Europa habe reisen
müssen. Die Belege habe er nach 4 Jahren entsorgt. Er habe alle Kosten
für den Buchhalter wieder rekonstruieren müssen.
L.
Mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2011 (act. 143) wies die Vorin-
stanz die Einsprache vom 3. November 2010 des Beschwerdeführers ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, als Erwerbseinkommen
gelte das Bruttoeinkommen. Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs-
tätigkeit könnten nachgewiesene Abzüge gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a-e
AHVG vorgenommen werden. Da die konkreten Abzüge auch im Ein-
spracheverfahren vom Beschwerdeführer nicht detailliert aufgeführt wor-
den seien, könne die Beitragsverfügung nicht korrigiert werden.
M.
Mit Beschwerde vom 21. März 2011, der schweizerischen Botschaft in
X._______ am 22. März 2011 übergeben (BVGer act. 1), beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 28. Januar 2011; die von ihm deklarierten
Einkommen für die Festsetzung der Beiträge 2006/2007 seien zu über-
nehmen und die Beiträge seien auf Fr. 7'439.25 pro Jahr festzusetzen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei nicht verpflichtet,
eine Buchhaltung zu führen, und nicht mehr im Besitz der Belege.
N.
Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2011 (BVGer act. 3) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, mangels Belegen sei unklar, ob der Beschwerdeführer
unselbständig oder selbständig tätig sei. Der Beschwerdeführer gebe an,
selbständig zu sein. Er habe seine Abzüge nicht detailliert aufgeführt,
weshalb die Prüfung der Zulässigkeit der vorgenommen Abzüge nicht
möglich sei. Der Beschwerdeführer habe das Vorhandensein der behaup-
teten Tatsache zu beweisen, wenn er aus ihr Rechte ableite, unabhängig
davon, ob er zur Buchführung verpflichtet sei oder nicht, und die Akten-
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aufbewahrungsfrist allenfalls sogar abgelaufen sei. Die Beiträge seien zu
Recht im amtlichen Verfahren verfügt worden, da auf der bestehenden
Aktenlage mangels Transparenz eine korrekte Beitragsfestsetzung über
die Erwerbstätigkeit und Erwerbseinkommen nicht möglich sei. Als Be-
rechnungsgrundlage habe das um 30 Prozent erhöhte beitragspflichtige
Einkommen der Beitragsperiode 2004/2005 gedient.
O.
Mit Replik vom 3. Juni 2011 (BVGer act. 5) bestätigte der Beschwerdefüh-
rer u.a., selbständig zu sein. Die Vorinstanz habe nie klar deklariert, was
"detaillierte Angaben der Abzüge" genau bedeuten würden. Er habe die
Abzüge mit seinem Buchhalter in aufwändiger Arbeit rekonstruiert. Die
eingereichten Angaben inkl. Zertifikat des Buchhalters müssten ausrei-
chend sein.
P.
Die Vorinstanz liess sich innert der ihr für die Einreichung einer Duplik
gesetzten Frist nicht vernehmen.
Q.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 (BVGer act. 7) schloss die Instruktions-
richterin den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstan-
zen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Beim angefochtenen Ent-
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scheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, und
die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) entscheidet
über Beschwerden von Personen im Ausland in Abweichung von Art. 58
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Bundesverwal-
tungsgericht. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen. Er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid beson-
ders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutz-
würdiges Interesse im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 59
ATSG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2011 wurde dem Be-
schwerdeführer mit Hilfe der Schweizerischen Botschaft in X._______ am
25. Februar 2011 zugestellt (act. 156). Die Beschwerde vom 21. März
2011 wurde am 22. März 2011 der Schweizerischen Botschaft in
X._______ übergeben und somit frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.
Aufgrund der Beschwerde ist streitig und damit zu prüfen, ob die Vorin-
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stanz die amtliche Veranlagung für die Periode 2006/2007 zu Recht vor-
genommen hat, und, falls ja, ob der Beitrag korrekt ermittelt worden ist.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar
ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar,
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorse-
hen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf
die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329
E. 2.3).
Im vorliegenden Verfahren kommen die im Jahre 2006 in Kraft gestande-
nen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,
SR 831.101) sowie des ATSG, der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.2111) zur An-
wendung.
2.4 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmit-
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telbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren ob-
ligatorisch versichert waren.
2.5 Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Bei-
träge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versiche-
rung ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3 AHVG).
2.6 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest-
setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistun-
gen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).
2.7 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten für die freiwillige Versi-
cherung betragen 9.8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Ver-
sicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 824 Franken
im Jahr entrichten (Art. 2 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Bundesge-
setz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG] und Art. 13b
Abs. 1 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111, in der Fassung
vom 20. September 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003, AS 2002 3343]).
2.8 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbsein-
kommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Ar-
beit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG in der Fassung vom 7. Oktober 1994,
gültig bis 31. Dezember 2011). Das Einkommen aus selbständiger Er-
werbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Ein-
kommen abgezogen werden: a.) die zur Erzielung des rohen Einkom-
mens erforderlichen Gewinnungskosten; b.) die der Entwertung entspre-
chenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstel-
lungen geschäftlicher Betriebe; c.) die eingetretenen und verbuchten Ge-
schäftsverluste; d.) die Zuwendungen, die Geschäftsinhaber in der Be-
rechnungsperiode für Zwecke der Wohlfahrt ihres Personals machen, so-
fern sichergestellt ist, dass jede spätere zweckwidrige Verwendung aus-
geschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige
Zwecke. Ausgenommen hievon sind die Beiträge nach Artikel 8 sowie die-
jenigen nach dem IVG und dem Bundesgesetz vom 25. September 1952
über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivil-
schutz; e.) die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; f.) der
Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz ent-
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spricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentli-
chen inländischen Schuldner in Schweizer Franken (Abs. 2). Der Bundes-
rat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen (Abs. 3).
2.9 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, dem AHV/IV-
Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben
zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV;
in der Fassung vom 18. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001).
2.10 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV (in der Fassung vom 18. Oktober 2000, in
Kraft seit 1. Januar 2001) sind erwerbstätige Versicherte ab dem
1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Bei-
tragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und
Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte sind
beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres;
die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das
64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2).
2.11 Gemäss Art. 14 Abs. 1 VFV (in der Fassung 26. Mai 1961, in Kraft
ab 1. Juni 1961 bis 31. Dezember 2007) werden die Beiträge in Schwei-
zer Franken für eine zweijährige Periode (Beitragsperiode) festgesetzt,
welche am 1. Januar jedes geraden Jahres beginnt. Nach Art. 14 Abs. 2
VFV (in der Fassung 26. Mai 1961, in Kraft ab 1. Juni 1961 bis
31. Dezember 2007) ist bei erwerbstätigen Versicherten das durchschnitt-
liche Erwerbseinkommen der beiden der Beitragsperiode vorangehenden
Jahre und bei nichterwerbstätigen Versicherten der Vermögensstand zu
Beginn der Beitragsperiode sowie das im vorangehenden Jahr erzielte
Renteneinkommen. Für die Bemessung des Einkommens aus selbstän-
diger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital zu Be-
ginn der Beitragsperiode massgebend. Der abzuziehende Zins entspricht
dem Durchschnitt der nach Art. 18 Abs. 2 AHVV für die Bemessungsperi-
ode massgebenden Zinssätze. Er wird auf das nächste halbe Prozent
auf- oder abgerundet (drei letzten Sätze in der Fassung vom 18. Oktober
2000, in Kraft ab 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007; vgl. Rz. 4054
der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung gültig ab 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 [WFV 2003]).
Laut Art. 14 Abs. 4 VFV (in der Fassung vom 15. Oktober 1975, in Kraft
ab 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 2007) werden das Einkommen und
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das Vermögen zu dem Kurs in Schweizer Franken umgerechnet, der zu
Beginn der in den Absätzen 1 und 3 umschriebenen Beitragsperioden gilt.
2.12 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristge-
mäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung ei-
ner Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht ein-
gehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung
entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfü-
gung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV in der Fassung vom 3. April 1964,
in Kraft seit 1. Januar 1964; vgl. Rz. 4049-4050 der WFV 2003).
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob, und wenn ja, wann und in welcher Weise
der Beschwerdeführer der Vorinstanz die nötigen Angaben zur Festset-
zung der Beiträge für die Periode 2006/2007 erteilt und damit seiner Mit-
wirkungspflichten in genügender Weise nachgekommen ist.
3.1 Wie vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 3. November
2010 zu Recht gerügt, erstellte die Vorinstanz die Beitragsverfügung vom
11. Oktober 2010 zu früh. Sie setzte dem Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 7. September 2010 eine Frist bis am 7. November 2010. Wann
das Schreiben vom 7. September 2010 dem Beschwerdeführer zugestellt
wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Mit grosser Wahrscheinlichkeit
jedoch nicht bereits einen Tag später, als er sein Schreiben am
8. September 2010 in X._______ verfasste und offensichtlich lediglich ei-
ne korrigierte Version seiner bereits eingereichten Unterlagen einreichte,
da ein Fehler in der Währungsangabe bestand. Er bezog sich zudem ex-
plizit auf die E-Mail vom 23. August 2010 der Vorinstanz und nicht auf das
Schreiben vom 7. September 2010. Die Vorinstanz stellte im Weiteren im
Einspracheentscheid selbst fest, dass die Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 29. September 2010 (Eingang bei der Vorinstanz) nicht auf die
Anfrage vom 7. September 2010 antworte (Ziff. 2). Dennoch wartete sie
die gesetzte Frist nicht ab, sondern verfügte vorgängig.
Durch die verfrühte Verfügung der Vorinstanz ging dem Beschwerdefüh-
rer eine Rechtsinstanz verloren, indem er erstmals im Einspracheverfah-
ren die Möglichkeit hatte, seine Unterlagen einzureichen. Dies stellt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wie nachfolgend dargelegt wird.
3.1.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfah-
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Seite 12
rensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung
betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor
Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumin-
dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent-
scheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b, BGE 127 III 576 E. 2c, BGE
126 V 130 E. 2a; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2 mit Hinweis). Das Be-
dürfnis, angehört zu werden, ist besonders intensiv und daher unter ver-
fassungsrechtlichen Gesichtspunkten schutzwürdig, wo die Gefahr be-
steht, dass die Rechtstellung einer Partei durch einen staatlichen Ho-
heitsakt zu ihrem Nachteil verändert wird (BGE 115 V 297 E. 2e, BGE 114
Ia 97 E. 2a).
Die Parteien müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch
Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Die Verwaltung hat aber den
rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf
diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Vorbehalten blei-
ben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorge-
brachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368 E. 5; BGE 125 V 188
E. 1c und SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1).
Vorliegend kann die Vorinstanz den rechtsgenüglichen Sachverhalt nur
mit Hilfe des Beschwerdeführers abklären. Sie hat dem Beschwerdefüh-
rer die Möglichkeit zur Ausübung seiner Mitwirkungspflicht, die Einrei-
chung der Einkommens- und Vermögenserklärung inkl. Belege, vor Er-
lass der Verfügung zu gewähren. Indem die Vorinstanz voreilig eine amt-
liche Taxation vornahm, verlegte sie die Sachverhaltsabklärung in das
Einspracheverfahren, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar-
stellt.
3.1.2 Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwie-
gende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V
297 E. 2h, RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 2e). Von einer Rückweisung
der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist
im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
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Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Par-
tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG
vom 14. Juli 2006, I 193/04).
Der Beschwerdeführer nahm weder im Einspracheverfahren noch im Be-
schwerdeverfahren die Gelegenheit wahr, die geforderten Belege einzu-
reichen. Er berief sich jeweils lediglich darauf, dass die bereits einge-
reichten Belege genügten.
Vorliegend ist aufgrund der Überprüfung der Beschwerde durch das Bun-
desverwaltungsgericht mit voller Kognition (Art. 49 VwVG), des erteilten
rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren und aus prozessökonomi-
schen Gründen die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs aus-
nahmsweise als geheilt zu betrachten.
3.2 Der Beschwerdeführer gab im Verwaltungsverfahren mit Eingabe vom
29. Juni 2010 folgende Unterlagen zu den Akten (act. 125):
– undatierte Berichte des Treuhänders bezüglich der Einkommen und Ausla-
gen im Jahr 2004 und 2005, worin er bestätigt, dass das durchschnittliche
monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers von der C._______ im
Jahr 2004 CHF 144'576.58 bzw. im Jahr 2005 CHF 139'949.61 betragen und
nach Abzug der Ausgaben von 48% noch ein durchschnittliches monatliches
Nettoeinkommen von im Jahr 2004 CHF 69'500.00 und im Jahr 2005
CHF 62'600.00 resultiert habe.
– tabellarische Aufstellung der monatlichen Brutto- und Nettoeinkommen der
C._______ sowie der monatlichen Auslagen des Beschwerdeführers in den
Jahren 2004 und 2005 in CHF. Das totale jährliche Bruttodurchschnittsein-
kommen sei im Jahr 2004 CHF 144'578.58 und im Jahr 2005
CHF 139'949.61.
– Zertifizierung vom 28. Juli 2010 der Brutto- und Nettoeinkommen durch den
öffentlichen, autorisierten Buchhalter D._______, worin dieser bestätigt, dass
nach Überprüfung der Unterlagen und Informationen des Beschwerdeführers
keine Steuern zu entrichten seien.
Mit Eingabe vom 3. November 2010 hat der Beschwerdeführer folgende
Unterlagen eingereicht (act. 134):
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– undatierte Berichte des Treuhänders bezüglich der Brutto- und Nettoein-
kommen sowie Auslagen in den Jahren 2004 und 2005, worin er bestätigt,
dass das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerde-
führers von der C._______ im Jahr 2004 CHF 166'263.07 bzw. im Jahr 2005
CHF 183'333.99 betrage und nach Abzug der Ausgaben von 48% noch ein
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von im Jahr 2004
CHF 79'925.00 und im Jahr 2005 CHF 82'006.00 resultiert habe.
– korrigierte Version der bereits eingereichten monatlichen Einkommensauf-
stellungen für die Jahre 2004 und 2005. Dieselben Beträge sind neu mit der
Währungsangabe USD versehen. Das totale durchschnittliche Nettojah-
reseinkommen betrage demnach $ 69'500.00 und bei einem Wechselkurs
USD/CHF von 1.15 ergebe dies CHF 79'925.00 (act. 131)
– Zertifizierung vom 30. August 2010 der Brutto- und Nettoeinkommen durch
den öffentlichen, autorisierten Buchhalter D._______, worin dieser bestätigt,
dass nach Überprüfung der Unterlagen und Informationen des Beschwerde-
führers keine Steuern zu entrichten seien.
3.3 In seiner Einsprache vom 3. November 2010 (act. 134) nahm der Be-
schwerdeführer Bezug auf das Schreiben der Vorinstanz vom
7. September 2010 und führte aus, es sei aus den Unterlagen deutlich
ersichtlich, dass es sich bei den Angaben um monatliche Brutto- und Net-
toeinkommen nach Abzug der Kosten handle und nicht um monatliche
Durchschnittsbeträge. Die Abzüge seien Kosten, welche im Zusammen-
hang mit der ausgeübten Tätigkeit angefallen seien, insbesondere Reise-
kosten, Reise- und Kommunikationsspesen, welche er selbst bezahlt und
der Firma C.________ in Rechnung gestellt habe (Flugtickets, Hotels,
Restaurants, Transportspesen, Telefonrechnungen, Couriers etc.). Diese
Beträge seien zum Teil relativ hoch, da er in dieser Zeit oft nach Afrika
und Europa habe reisen müssen. Die Belege habe er nach 4 Jahren ent-
sorgt. Er habe alle Kosten für den Buchhalter wieder rekonstruieren müs-
sen. Die amtliche Beitragsverfügung sei entsprechend seiner deklarierten
Angaben anzupassen. Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerde-
führer keine neuen Unterlagen mehr ein.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen des Buchhalters
sind zu wenig aussagekräftig. Die aufgeführten monatlichen Brutto- und
Nettobeträge sowie die Auslagen sind weder detailliert begründet noch
belegt. Die Auslagen entsprechen zudem nicht den angegebenen 48%.
Eine Zertifizierung von blossen Zahlen durch einen Buchhalter reicht zur
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Begründung nicht aus. Im Weiteren sind die Aussagen des Buchhalters in
seinen Berichten hinsichtlich der Bezeichnung desselben Einkommens
einmal als "durchschnittliches monatliches Einkommen" und einmal als
"totales jährliches Einkommen" widersprüchlich. Gleiches gilt für die Be-
träge des monatlichen Einkommens, die einmal in CHF, und einmal im
gleichen Betrag und als korrigierte Version bezeichnet, in $ aufgelistet
sind.
3.4 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit können lediglich
nachgewiesene Abzüge gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a-e AHVG vorgenom-
men werden. Der Beschwerdeführer belegte weder das Einkommen noch
die Abzüge. Eine konkrete Auflistung der einzelnen Kosten ist jedoch
notwendig um nachzuprüfen, ob die geltend gemachten Abzüge gemäss
Art. 9 Abs. 2 Bst. a-e AHVG überhaupt abzugsfähig sind (vgl. E. 2.6). Ei-
ne pauschale Angabe der Abzüge ist nicht zulässig. Überdies sind die
geltend gemachten Abzüge zu belegen.
3.5 Der Beschwerdeführer hat die erforderlichen Angaben betreffend Ein-
kommen und Vermögen zu machen und diese in nachvollziehbarer Weise
gemäss Vorschriften des AHVG und Ausführungsverordnung zu belegen.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinweis, er sei nicht zur Füh-
rung einer Buchhaltung verpflichtet und verfüge nicht mehr über die Bele-
ge, ist nicht zu hören. Vielmehr verletzt der Beschwerdeführer damit seine
Mitwirkungspflicht im Rahmen der VFV (vgl. E. 2.7). Der Beschwerdefüh-
rer hat aus diesen Gründen die von ihm einverlangten und verschiedent-
lich gemahnten Angaben nicht gemacht. Die formellen Voraussetzungen
zum Erlass einer Veranlagungsverfügung gestützt auf eine amtliche Taxa-
tion waren erfüllt.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Höhe des Beitrages für
die Periode 2006/2007 in ihrer amtlichen Taxation korrekt festgesetzt hat.
4.1 Gemäss Akten ging die Vorinstanz zur Festsetzung des beitragspflich-
tigen Einkommens in der Beitragsperiode 2006/2007 in der Kalkulation
zur Beitragsverfügung vom 14. Februar 2007 (act. 79) von dem für die
vorgängigen Jahre 2004/2005 (vgl. Beitragsverfügung vom 27. Juli 2004
[act. 70]) amtlich auf Fr. 73'700.- festgesetzten beitragspflichtigen Ein-
kommen aus und erhöhte dieses mangels hinreichender, nachgewiesener
Angaben des Beschwerdeführers über seine Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse in den Jahren 2006/2007 praxisgemäss um 30% auf
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Fr. 95'810.- bzw. Fr. 95'800.-. Diese Praxis ist durch das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) geschützt worden (vgl.
BGE 113 V 81 E. 5b; Urteil des EVG vom 20. Februar 1996, H 135/94,
E. 2), wonach die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das
Ziel verfolge, den Versicherten zu motivieren, seinen Pflichten nachzu-
kommen. Es besteht im vorliegenden Fall kein Grund, von dieser gefes-
tigten Verwaltungspraxis abzuweichen.
4.2 Der Beschwerdeführer hat mehrfach betont, er sei Selbständigerwer-
bender, ohne aber je nachvollziehbare Angaben über die Art dieser Er-
werbstätigkeit zu machen und Belege einzureichen. Dazu ist er aber ver-
pflichtet. Denn die Vorinstanz hat zu überprüfen, ob der Beschwerdefüh-
rer in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als selbst- oder unselbstän-
digerwerbend zu qualifizieren ist. Die Frage kann vorliegend ausnahms-
weise offen gelassen werden, da der Status als Selbständig- oder Un-
selbständigerwerbender im Rahmen der Veranlagungsverfügung nach
Art. 17 Abs. 1 VFV nicht ausschlaggebend ist.
4.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu
Recht und korrekt amtlich taxiert, indem sie – gestützt auf die gesetzli-
chen Bestimmungen und die ständige Praxis – für die Jahre 2006/2007
das beitragspflichtige Vermögen der Beitragsjahre 2004/2005 von
Fr. 73'700.- herangezogen und um 30% auf Fr. 95'800.- erhöht hat.
5.
Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. Januar
2011 bzw. die amtliche Taxation vom 11. Oktober 2010, mit welchen sie
den Beschwerdeführer für die Beitragsperiode 2006/2007 Beiträge von
Fr. 9'388.40.- und Verwaltungskosten von Fr. 281.65, total ausmachend
Fr. 9'670.05- taxiert hat, sind demnach zu bestätigen. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
6.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor-
instanz als Bundesbehörde hat einen Anspruch auf Pateientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und die Begehren, de-
ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent-
halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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