B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2039/2017
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Caroline Gehring,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A.________, (Österreich),
vertreten durch Antonius Falkner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 3. März 2017).
C-2039/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1956 geborene und in seinem Heimatland Österreich
wohnhafte österreichische Staatsangehörige A.________ ([nachfolgend:
Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete seit 1972 als Grenzgänger
in der Schweiz und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV, Akten der Vorinstanz [nach-
folgend: act.] 1, 6, 11). Abgesehen von einem kurzen Unterbruch (Novem-
ber 1978 bis Juli 1979) war der Versicherte während der gesamten Dauer
seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei der B.________ AG (ehemals
C.________ AG) in (…) beschäftigt (act. 11).
A.b Am 12. Juni 2014 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle
D.________ zum Bezug von IV-Leistungen an (act. 1). Nachdem er am
8. Februar 2014 einen Unfall mit einem erstgradig offenen Unterschenkel-
bruch links erlitten hatte, bestand bis 31. Juni 2014 eine 100 %ige und ab
1. Juli 2014 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. Juli 2014 nahm der
Versicherte seine bisherige, bis zum Unfall vollzeitlich ausgeübte Tätigkeit
als Staplerfahrer/Lagermitarbeiter bei der B.________ AG im Umfang von
50 % wieder auf (act. 9; act. 13, S. 3; act. 16-19). Der zuständige Arzt des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD), Dr. med.
E.________, Facharzt der Chirurgie (vgl. Eintrag auf
), kam am 4. August 2014 gestützt auf
die Akten der Suva zum Schluss, dass bei bisherig ungestörtem Heilungs-
verlauf von einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des
Versicherten in einem Zeitraum von 3 - 6 Monaten auszugehen sei (act.
18).
A.c Im Verlaufsprotokoll vom 13. April 2015 hielt die Eingliederungsverant-
wortliche der IV-Stelle D.________ fest, dass der Versicherte ihr am 7. Ok-
tober 2014 von Konflikten mit seinem Vorgesetzten und Mobbing am Ar-
beitsplatz berichtet habe. Bei dem von ihr veranlassten Betriebsgespräch
am 23. Oktober 2014 mit dem Versicherten und den Verantwortlichen der
B.________ AG habe keine Lösung gefunden werden können. Seit diesem
Gespräch sei der Versicherte von seinem Psychiater zu 100 % krankge-
schrieben (act. 19). Mit Mitteilung vom 24. April 2015 teilte die IV-Stelle
D.________ dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Mas-
snahmen bestehe (act. 21). Am 18. Mai 2015 kündigte die Arbeitgeberin
das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf den 31. August 2015 (act.
24).
C-2039/2017
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A.d Im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs (act. 26)
holte die IV-Stelle D.________ Berichte bei den behandelnden Ärzten des
Versicherten ein (act. 38-43) und legte diese zur Beurteilung RAD-Arzt
Dr. E.________ vor. Gemäss seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2015 er-
achtete Dr. E.________ die Arztberichte für ungenügend und forderte die
Einholung weiterer Berichte und Angaben an (act. 44).
A.e Gemäss Schreiben vom 14. September 2015 stellte die Unfallversiche-
rung Suva gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von
Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 28. Januar 2015,
wonach der Versicherte ab diesem Zeitpunkt in seiner bisherigen Tätigkeit
unfallbedingt noch zu 25 % arbeitsunfähig sei (Fremdakten der Unfallver-
sicherung [nachfolgend: UV-act.] 5, S. 138 ff.), die aufgrund der Unfallfol-
gen geleisteten Taggeldzahlungen ab 1. September 2015 mit Verweis auf
Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR
832.202) bzw. Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung
von arbeitslosen Personen (SR 837.171) ein (UV-act. 8, S. 33). Der behan-
delnde Chirurg Dr. med. H.________, Oberarzt und Leiter der Unfallchirur-
gie im Krankenhaus I.________/Österreich, attestierte dem Versicherten
nach der Metallentfernung am 16. November 2015 mit komplikationslosem
peri- und postoperativem Verlauf eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit ab 30. De-
zember 2015 (UV-act. 8, S. 11-16). Gemäss kreisärztlichem Abschlussun-
tersuchungsbericht vom 14. April 2016 erachtete Dr. G.________ die Un-
fallfolgen für nicht genügend erheblich, um einen Anspruch des Versicher-
ten auf eine Integritätsentschädigung begründen zu können (UV-act. 9,
S. 4 ff.).
A.f Nachdem die IV-Stelle D.________ ergänzende Abklärungen getroffen
und weitere ärztliche Berichte eingeholt hatte (act. 45-88), legte sie die An-
gelegenheit erneut RAD-Arzt Dr. E.________ zur Beurteilung vor. Dieser
kam, insbesondere in Würdigung des Kreisarztberichts vom 14. April 2016
und des Berichts der behandelnden Psychiaterin Dr. med. J.________,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Mai 2016 (act. 88),
am 8. Juni 2016 zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Versi-
cherten aus somatischer Sicht stabil sei und gestützt auf die Einschätzung
der Suva keine relevante Einschränkung in der angestammten Tätigkeit
mehr vorhanden sei, womit auch eine volle Arbeitsfähigkeit in einer ange-
passten Tätigkeit bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei eine weitere ver-
tiefte Abklärung in Form einer Begutachtung erforderlich (act. 89).
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A.g Am 29. August 2016 wurde der Versicherte in der Schweiz durch
Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
begutachtet. Im entsprechenden Gutachten vom 12. September 2016 gab
Dr. K.________ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
des Versicherten an. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit nannte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
(ICD-10 F43.21). Er attestierte dem Versicherten in der angestammten Tä-
tigkeit sowie in leidensadaptierten Tätigkeiten eine 100 %ige Arbeitsfähig-
keit (act. 96). RAD-Arzt Dr. E.________ erachtete das Gutachten gemäss
seiner Stellungnahme vom 16. September 2016 als beweiskräftig (act. 97).
A.h Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2016 stellte die IV-Stelle D.________
dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht
(act. 101). Gegen den Vorbescheid liess der unterdessen anwaltlich ver-
tretene Versicherte am 14. November 2016 (Eingangsdatum: 15. Novem-
ber 2016) Einwand erheben mit dem Antrag, es sei ein orthopädisch-rheu-
matologisches Gutachten einzuholen. Zur Begründung hielt er im Wesent-
lichen fest, dass die IV-Stelle D.________ nicht sämtliche seiner in den
Akten dokumentierten, körperlichen Beschwerden berücksichtigt habe.
Insbesondere leide er an erheblichen Abnützungserscheinungen und Ein-
schränkungen im Bereich der Wirbelsäule. Diesbezügliche Atteste von Dr.
L.________ mit MRI-Berichten lägen in den Akten (vgl. act. 39, 47-52). Die
Suva, auf deren Abklärungen sich die IV-Stelle D.________ stütze, habe
lediglich die unfallbedingten Beeinträchtigungen am linken Bein berück-
sichtigt (act. 103). RAD-Arzt Dr. E.________ kam in seiner Stellungnahme
vom 21. November 2016 zum Schluss, dass aufgrund der im Einwand er-
wähnten Berichte keine Veranlassung bestehe, die getroffenen Einschät-
zungen in irgendeiner Form abzuändern (act. 104).
A.i Auf Veranlassung der IV-Stelle D.________ verfügte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) am 3. März 2017 die Ab-
weisung des Rentenbegehrens des Versicherten. Zur Begründung hielt sie
fest, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. K.________ von einer vollen
Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Stap-
lerfahrer sowie auch in adaptierten Tätigkeiten ausgegangen werden
könne, womit kein Erwerbsausfall bestehe. Die geltend gemachten Ein-
wände vom 15. November 2016 vermochten gemäss Beurteilung des RAD
nichts an den getroffenen Einschätzungen zu ändern (act. 111, S. 3 ff.).
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Seite 5
B.
B.a Gegen diese Verfügung erhob der weiterhin durch Rechtsanwalt Anto-
nius Falkner vertretene Beschwerdeführer am 6. April 2017 (Datum Post-
aufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage ei-
nes Berichts von Dr. J.________ vom 21. März 2017 und eines Berichts
von Dr. L.________ vom 27. März 2017. Er beantragte – sinngemäss unter
Aufhebung der angefochtenen Verfügung – die Ausrichtung einer seinem
IV-Grad entsprechenden Invalidenrente; eventualiter sei die Rechtssache
an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung über sein Gesuch zurück-
zuleiten; unter o-/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung
machte der Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe
sich betreffend die körperlichen Probleme des Beschwerdeführers allein
auf die Abklärungen der Suva gestützt und damit die bestehenden, nicht
unfallkausalen Rückenbeschwerden ausser Acht gelassen. Die Vorinstanz
hätte diesbezüglich weitere Abklärungen vornehmen müssen. Hinsichtlich
der psychischen Probleme könne aus verschiedenen Gründen nicht auf
das Gutachten von Dr. K.________ abgestellt werden (zu kurze Explorati-
onsdauer, keine bzw. keine genügende Auseinandersetzung mit den Vor-
berichten von Dr. L.________ und Dr. J.________, rechtliche statt medizi-
nische Beurteilung der Auswirkungen der diagnostizierten Anpassungsstö-
rung mit längerer depressiver Reaktion auf die Arbeitsfähigkeit, Voreinge-
nommenheit des Gutachters, da er dem Beschwerdeführer ein Alkoholp-
roblem unterstelle). Zudem habe sich der psychische Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers zwischenzeitlich derart verschlechtert, dass dieser
eine stationäre Behandlung habe in Angriff nehmen müssen. Mangels aus-
reichender Abklärung werde die Einholung eines bidisziplinären Gutach-
tens in den Fachbereichen Orthopädie und Psychiatrie beantragt (Akten im
Beschwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1).
B.b Mit ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2017 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die beilgelegte Stellungnahme
der IV-Stelle D.________ vom 15. Juni 2017. Darin wurde festgehalten,
dass in somatischer Hinsicht der Suva-Kreisarzt in seinem Bericht vom 14.
April 2016 nachvollziehbar zum Schluss gelangt sei, dass von einer vollen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit und in
anderen Tätigkeiten auszugehen sei. Betreffend die geltend gemachten
Rückenbeschwerden sei darauf hinzuweisen, dass der MRI-Befund vom
5. Juli 2015 keine schwer ausgeprägten degenerativen Veränderungen im
Bereich der LWS und HWS gezeigt habe. Einschränkungen der Leistungs-
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Seite 6
bzw. Arbeitsfähigkeit ergäben sich dadurch nicht. Auf die Einholung eines
orthopädischen Gutachtens könne in antizipierender Beweiswürdigung
verzichtet werden. In psychiatrischer Hinsicht erfülle das Gutachten von
Dr. K.________ die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen
an ein beweiskräftiges, lege artis erstelltes Gutachten, insbesondere sei
eine Stellungnahme zu den divergierenden Beurteilungen in den Vorakten
erfolgt. Dass der Gutachter der diagnostizierten Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei-
gemessen habe, resultiere aus dem erhobenen psychopathologischen Be-
fund, womit nicht gesagt werden könne, Dr. K.________ habe seine Ein-
schätzung nicht mit medizinischen, sondern rechtlichen Argumenten be-
gründet. Aus der Aussage von Dr. K.________, dass der stark erhöhte
CDT-Wert auf eine tägliche Einnahme von mehr als 60 g Alkohol hindeute
und daher die Angabe des Beschwerdeführers, lediglich ab und zu ein klei-
nes Bier zu trinken, nicht glaubhaft sei, lasse sich nicht auf eine Voreinge-
nommenheit oder Befangenheit Dr. K.________ schliessen. Im Weiteren
gelte gestützt auf die Rechtsprechung eine diagnostizierte Anpassungsstö-
rung mit längerer depressiver Reaktion mangels hinreichend ausgeprägter
Psychopathologie nicht als invalidisierendes Leiden (BVGer-act. 6).
B.c In der Replik vom 5. September 2017 machte der Rechtsvertreter unter
Aufrechterhaltung der Rechtsbegehren im Wesentlichen geltend, die
Vorinstanz gehe gemäss ihrer Vernehmlassung davon aus, dass die Be-
funde betreffend die LWS und HWS keine Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers hätten. Da sich in den Akten keine medizi-
nischen Abklärungen zu dieser Frage fänden und sich weder eine externe
Gutachterstelle noch der RAD mit den gesundheitlichen Problemen im Be-
reich der Wirbelsäule befasst hätten, handle es sich um eine reine Mut-
massung des Vertreters des Rechtsdienstes der Vorinstanz. Aus psychiat-
rischer Sicht habe sich Dr. K.________ mit seinem Gutachten gegen alle
sonstigen medizinischen Abklärungsergebnisse gestellt, insbesondere ge-
gen die Einschätzungen der Dres. J.________, L.________ und
M.________, welche mit ihren Berichten belegt hätten, dass der Beschwer-
deführer an einer erheblichen depressiven Erkrankung leide, die sich auf
seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirke. Dr. K.________ habe seine
abweichende Diagnosestellung und Beurteilung weder nachvollziehbar be-
gründet noch habe er sich mit den widersprechenden Abklärungsergebnis-
sen auseinandergesetzt. Auf diese Mängel sei bereits im Verwaltungsver-
fahren hingewiesen und der Antrag auf Einholung einer ergänzenden Stel-
C-2039/2017
Seite 7
lungnahme gestellt worden. Dies habe die Vorinstanz nicht gemacht, wes-
halb von einer erheblichen Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des
rechtlichen Gehörs auszugehen sei (BVGer-act. 10).
B.d Mit Eingabe vom 25. September 2017 verzichtete die Vorinstanz mit
Verweis auf die beigelegte Stellungnahme der IV-Stelle D.________ vom
15. September 2017, wonach am gestellten Antrag und den Ausführungen
in der Beschwerdeantwort festgehalten werde, auf eine Duplik (BVGer-act.
12). Mit Instruktionsverfügung vom 3. Oktober 2017 wurde ein Doppel der
Eingabe der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zuge-
stellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 13).
B.e Mit Eingabe vom 16. März 2018 stellte die Vorinstanz dem Bundesver-
waltungsgericht neue medizinische Unterlagen seitens des österreichi-
schen Versicherungsträgers, namentlich ein ärztliches Gesamtgutachten
von Dr. med. N.________, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 31. Januar 2018
zuhanden der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle O.________, zu
(BVGer-act. 14).
B.f Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2018 wurden die eingereichten
Unterlagen in Wiedereröffnung des Schriftenwechsels zur Kenntnis ge-
nommen und den Parteien zur Kenntnis gegeben. Weiter wurde die Vo-
rinstanz eingeladen, die im Gutachten vom 31. Januar 2018 erwähnten und
nicht aktenkundigen medizinischen Unterlagen vom österreichischen Ver-
sicherungsträger bis zum 7. Mai 2018 einzufordern und dem Gericht vor-
zulegen (BVGer-act. 15). Die einverlangten Unterlagen, namentlich das
psychiatrische Fachgutachten von Dr. med. P.________, Facharzt für Psy-
chiatrie, vom 18. Januar 2018, der unfallchirurgische Bericht von Dr.
H.________ vom 12. April 2017 sowie der internistische Bericht von Dr.
med. Q.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 6. Juni 2012 wurden
von der Vorinstanz am 25. April 2018 übermittelt (BVGer-act. 18).
B.g Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 nahm die Vorinstanz die mit Instrukti-
onsverfügung vom 1. Mai 2018 erteilte Gelegenheit zur Einreichung allfäl-
liger Bemerkungen zu den neu eingereichten Unterlagen wahr und verwies
unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsbegehren auf die beigelegte Stellung-
nahme der IV-Stelle D.________ vom 11. Mai 2018. Darin wurde festge-
halten, dass das Gutachten vom 18. Januar 2018 mehrere Monate nach
Erlass der Verfügung erstellt worden und daher nicht geeignet sei, die Be-
urteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen, zumal
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Seite 8
es nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten formellen und materiel-
len Voraussetzungen an ein lege artis abgefasstes beweiskräftiges Gut-
achten erfülle (BVGer-act. 22).
B.h Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2018 wurde die Eingabe der
Vorinstanz vom 23. Mai 2018 inkl. Beilage dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act.
23).
C.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 3. März
2017, mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers um Aus-
richtung einer Rente der Invalidenversicherung abgewiesen wurde.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes we-
gen zu prüfen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR
831.201) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von
Grenzgängern die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenz-
gänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenz-
gänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in
der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die
Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden
von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. Der Beschwerdefüh-
rer war zuletzt als Grenzgänger in (…) erwerbstätig und wohnte, nament-
lich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in (…) (Österreich), wo er heute
noch wohnt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den
Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und schliesslich zu
deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die IV-
Stelle D.________ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung
und die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
Daraus folgt wiederum, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behand-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31, Art. 32 und Art.
33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]).
C-2039/2017
Seite 9
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, womit er zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]).
1.4 Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist ge-
leistet hat (BVGer-act. 5), ist auf die unbestrittenermassen innert Frist und
im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde vom 6. April 2017
einzutreten (Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG;
siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 3. März 2017) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen,
sind insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in en-
gem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (Urteil des BGer
9C_67/2012 vom 4. Juli 2012; vgl. BGE 99 V 98).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, weshalb
das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä-
ischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA
anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des
Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. Sep-
tember 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates
Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 ab-
gelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Sys-
teme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbe-
handlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit
– wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren
C-2039/2017
Seite 10
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorse-
hen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die
Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs
alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253
E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.),
was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am
1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom
25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richten sich die Bestimmung der Inva-
lidität und die Berechnung der Rentenhöhe alleine nach schweizerischem
Recht.
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 3. März 2017 in Kraft standen, weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
C-2039/2017
Seite 11
4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c).
4.3 Um das Ausmass der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und damit den In-
validitätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer-
defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe-
nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswer-
tes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen-
hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob
die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E.
2.1).
4.4 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver-
fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, jedoch hat die Recht-
sprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V
351 E. 3b).
4.4.1 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtun-
gen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125
V 351 E. 3b/bb; Urteil BGer 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2).
C-2039/2017
Seite 12
4.4.2 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-
ten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den
allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt
(Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3b/cc).
4.4.3 Auf Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) bzw.
des internen medizinischen Dienstes kann für den Fall, dass ihnen materi-
ell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Allerdings
sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen pra-
xisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel
an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 139 V 225 E.
5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Die versicherungsinternen Ärztin-
nen und Ärzte müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009
vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die ver-
sicherte Person persönlich untersucht wird. Nach der Praxis kann einem
reinen Aktengutachten auch voller Beweiswert zukommen, sofern ein lü-
ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Be-
urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht
(Urteile des BGer 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2;
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November
2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen; RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4 und 1988
U 56 S. 371).
5.
In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz
habe seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt, denn
obwohl er bereits im Anhörungsverfahren auf Mängel im Gutachten von
Dr. K.________ vom 12. September 2016 hingewiesen habe, habe es die
Vorinstanz unterlassen, eine beantragte ergänzende Stellungnahme ein-
zuholen.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung [BV], Art. 42 ATSG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des
vom Entscheid in seiner Rechtstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,
C-2039/2017
Seite 13
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, woraus sich die Verpflich-
tung der Behörde ergibt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 136 I 229
E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1 m.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
zudem das Recht, Beweisanträge zu stellen, und – als Korrelat – die Pflicht
der Behörde zur Beweisabnahme. Auf weitere Beweisvorkehren kann al-
lerdings dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewie-
sen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Be-
weis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde
den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fach-
kundigen Beamten zu würdigen vermag (BGE 104 V 209 E. a mit Hinwei-
sen). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Be-
weiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b;
BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismass-
nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im
Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör vor (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE
122 V 157 E. 1d; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des
BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).
5.2 Im Einwand vom 14. November 2016 beanstandete der Beschwerde-
führer im Wesentlichen die Nichtberücksichtigung der gesundheitlichen
Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und beantragte die Einholung ei-
nes orthopädisch-rheumatologischen Gutachtens. Ausführungen zu Män-
geln des psychiatrischen Gutachtens von Dr. K.________ sind dem Schrei-
ben hingegen nicht zu entnehmen. Es findet sich lediglich das Vorbringen,
dass bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs die psychischen Beein-
trächtigungen zu hinterfragen seien (act. 103). In der angefochtenen Ver-
fügung äusserte sich die Vorinstanz mittels Wiedergabe der eingeholten
Stellungnahme des RAD zu den geltend gemachten Rückenbeschwerden
und legte damit dar, weshalb sich dadurch keine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründen lasse (act. 111, S. 4).
Weiter geht aus der Verfügung hervor, dass sich die Vorinstanz in psychi-
atrischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. K.________ stützte (act. 111,
S. 3). Aus der Verfügungsbegründung ergibt sich, dass die Vorinstanz die
rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen als schlüssig
erachtete und daher in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Ab-
klärungen verzichtete. Ob dieses Vorgehen der Vorinstanz Bundesrecht
C-2039/2017
Seite 14
verletzt, wie es der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, ergibt sich erst
aus der Würdigung der medizinischen Entscheidgrundlage, auf welche die
Vorinstanz in ihrer Verfügung abgestellt hat.
6.
In materieller Hinsicht umstritten ist, ob beim Beschwerdeführer eine ren-
tenbegründende Invalidität vorliegt.
7.
7.1 Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungs-
pflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen
ist bzw. ob mit den vorliegenden Akten eine rechtsgenügende Grundlage
zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers gegeben ist. Zwar sind dabei wie erwähnt grundsätz-
lich nur die bis zum Erlass der Verfügung vom 3. März 2017 vorliegenden
medizinischen Akten zu berücksichtigen, jedoch können gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung auch Arztberichte zum Krankheitsverlauf,
welche nach Verfügungserlass entstanden sind, in die Beurteilung mitein-
bezogen werden, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Ab-
schlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (statt
vieler: Urteil BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3).
7.2 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen insbesondere die folgenden
ärztlichen Berichte vor:
a) Vor Verfügungserlass erstellte Berichte:
– Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. M.________, Ärztin
der Allgemeinmedizin, gab in ihrem undatierten Bericht (Eingang bei
der IV-Stelle D.________ am 6. Juli 2015) als arbeitsfähigkeitsrele-
vante Diagnose eine seit Oktober 2014 vorliegende Depression an. Für
die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erachtete sie eine fachärztliche
Begutachtung als notwendig (act. 38).
– Dr. med. T. L.________, Facharzt für Neurologie, gab in seinem Bericht
vom 6. Juli 2015 als Diagnose ein seit 2013 bestehendes “HWS-Syn-
drom Schmerzen“ an, wobei die Prognose diesbezüglich gut sei. Ge-
sundheitliche Einschränkungen lägen aufgrund der Depression vor. Für
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwies er auf Dr. J.________ (act.
C-2039/2017
Seite 15
39, S. 4). Gemäss Bericht von Dr. L.________ vom 18. Juni 2015 wa-
ren die vom Beschwerdeführer geklagten sensiblen Störungen der
Hände beidseits abgeklärt worden. Im Ergebnis war die Neurophysio-
logie im Bereich der Hände – nervus medianus – beidseits unauffällig
gewesen, woraufhin Dr. L.________ eine Bildgebung der HWS veran-
lasst hatte (act. 39, S. 2 f.). Der MRT-Befund vom 5. Juli 2015 hatte
zusammengefasst Folgendes ergeben: “Osteochondrosen Punctum
maximum HWK5 - HWK7, Aktivierungsödeme in der Grund- und Deck-
platte HWK4 - HWK6 rechts. Retrospondylose und Begleitprotrusio-
nen. Durch Spondylosis uncovertebralis bedingte Einengung der Neu-
roforameneingänge rechts (Nervenwurzel C6 und C7 rechts)“, act. 51
f.).
– Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeu-
tische Medizin, gab in ihrem Bericht vom 9. Juli 2015 als Diagnose
“F33.2“ an, bestehend seit Dezember 2014. Der Beschwerdeführer
werde fachpsychiatrisch mit Psychopharmaka und Psychotherapie in
ambulantem Setting alle 2 - 4 Wochen behandelt. Als gesundheitliche
Einschränkung bestehe eine Erschöpfungssymptomatik mit depressi-
ver Stimmungslage. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr arbeiten
können. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und
einer adaptierten Tätigkeit erachtete Dr. J.________ als “gutachterliche
Fragestellung“ und nahm dazu keine Stellung (act. 41, 43).
– Im Bericht vom 16. Juli 2015 hielt Dr. J.________ nach Angaben zum
psycho-pathologischen Befund fest, dass der Beschwerdeführer nach
der Umstellung der medikamentösen Behandlung am 15. April 2015
über eine Verbesserung der depressiven Symptomatik berichtet habe.
Eine Zuweisung für einen stationären Aufenthalt in einer Klinik für
Symptomatik sei bislang u.a. wegen der selbstunsicheren vermeiden-
den ängstlichen Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers
noch nicht erfolgt (act. 54, S. 2).
– Im Bericht der zwecks Beurteilung des Integritätsanspruchs veranlass-
ten kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 14. April 2016 hielt
Dr. G.________, Facharzt für Chirurgie FMH, in der Beurteilung fest,
dass objektiv eine leichte Druckdolenz im ehemaligen Frakturgebiet be-
stehe. Die Konditionierung sei gut, die Belastungszeichen mit kräftiger
plantarer Beschwielung. Die Beweglichkeit sei im Knie gut, im Sprung-
gelenk ordentlich, die Hüfte sei frei. Insgesamt bestehe ein gutes Re-
sultat nach versorgter Unterschenkelfraktur und Metallentfernung mit
C-2039/2017
Seite 16
verbliebener leichter Belastungsintoleranz für weite Gehstrecken und
schwere Belastungen (UV-act. 9, S. 4 ff.).
– Dr. J.________ nannte in ihrem Bericht vom 30. Mai 2016 als Diagnose
“F32.2, in Teilremission“. Die Behandlung erfolge weiterhin mittels
Psychopharmaka und Verhaltenstherapie. Unter “Prognose“ hielt sie
fest, dass soziale Alltagsbelastungen bedingt (möglich) seien, aber
zum jetzigen Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Zur Frage der
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer
adaptierten Tätigkeit gab Dr. J.________ erneut an, dies sei eine gut-
achterliche Fragestellung (act. 88, S. 2 ff.).
– In einem dem Gutachten von Dr. K.________ beigelegten Bericht vom
7. Juli 2016 gab Dr. J.________ folgende Diagnose an: “Schwergradige
depressive Episode, derzeit in Teilremission, mit begleitender episo-
disch paroxysmaler Angststörung“ (act. 96, S. 44).
– Dr. K.________ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 12.
September 2016 als einzige Diagnose eine Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), die ohne Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit sei. Die psychische Problematik sei ganz
eindeutig als Reaktion auf eine schwierige Situation am Arbeitsplatz
aufgetreten, die der Beschwerdeführer insgesamt als Mobbing erlebt
habe, sowie als Reaktion auf die erfolgte Kündigung. Im Zeitpunkt der
Untersuchung am 29. August 2016 sei die Grundstimmung des Be-
schwerdeführers teilweise etwas zum depressiven Pol hin verschoben
gewesen mit Angabe von Ambivalenz, Insuffizienzgefühlen, Gereizt-
heit, innerliche Unruhe und einer “miserablen“ Stimmung“. Gemäss ei-
gener Aussage habe der Beschwerdeführer Mühe mit dem Antrieb, je-
doch seien Mimik und Gestik lebhaft gewesen. Zusammengefasst habe
der Beschwerdeführer einige depressive Symptome berichtet, die
Symptomatik sei jedoch nicht besonders ausgeprägt gewesen (Hamil-
ton Depressionsskala 17: Wert von 11 Punkten), so dass er nicht vom
Vorliegen einer eigentlichen depressiven Episode ausgehe. Der Be-
schwerdeführer begründe seine Einschätzung, nicht mehr arbeiten zu
können, nicht wirklich mit einer psychischen Symptomatik, sondern mit
der schlechten Behandlung durch seine ehemaligen Vorgesetzten so-
wie mit Durchfall (gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine Ne-
benwirkung der Medikamente). Es sei möglich, dass vorübergehend
tatsächlich die Kriterien einer eigentlichen depressiven Episode erfüllt
gewesen seien, aber es sei aufgrund der unklaren Aktenlage nicht
C-2039/2017
Seite 17
möglich zu sagen, von wann bis wann dies allenfalls der Fall gewesen
sei. Eine Alkoholproblematik könne aufgrund des auffällig hohen CDT-
Wertes nicht ausgeschlossen werden. Mit einer Anpassungsstörung
mit längerer depressiver Reaktion lasse sich eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit nicht begründen. Der Beschwerdeführer sei in der bis-
herigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (act. 96, S. 30 ff.).
b) Nach Verfügungserlass erstellte Berichte:
– Dr. J.________ hielt in ihrem Bericht vom 21. März 2017 fest, dass der
Beschwerdeführer an einer rezidivierend depressiven Störung, gegen-
wärtig mittelgradige depressive Episode, derzeit in Teilremission, leide.
Aufgrund der Impulskontrollstörung, Affektregulationsstörung und der
Stimmungsschwankungen v.a. mit Neigung zu depressiven Phasen
werde aktuell die Psychopharmakotherapie mit “Lamotrigin“ erweitert.
Der Beschwerdeführer nehme regelmässig seine fachärztlichen Kon-
trollen, bei denen auch psychotherapeutische Gespräche geführt wür-
den, wahr. Immer wieder komme es bei Stresssituationen und Belas-
tungsmomenten zu einer Verschlechterung der depressiven Sympto-
matik mit begleitender massiver Angst, Störung der Schlafstruktur und
Neigung zur sozialen Isolation. Im Rahmen einer beruflichen Rein-
tegration sei mit einer Verschlechterung bzw. protrahierendem Verlauf
der Depression auszugehen, weshalb die berufliche Reintegration
nicht als sinnvoll und zweckmässig zu betrachten sei (Beilage zu
BVGer-act. 1).
– Dr. L.________ nannte in seinem Bericht vom 27. März 2017 als Diag-
nose eine mittelgradige depressive Episode und wies darauf hin, dass
eine “seelische Reha“ folge (Beilage zu BVGer-act. 1).
– Im Bericht vom 12. April 2017 hielt Dr. H.________ fest, dass der Be-
schwerdeführer nach wie vor über Beschwerden infolge des Unfalls
vom 8. Februar 2014 klage. Das durchgeführte Röntgenbild zeige die
Fraktur knöchern geheilt. Die zudem festgestellte, mässig ausgeprägte
Varusgonarthrose sowie die möglicherweise Verknöcherung der Mem-
brana interossa seien möglicherweise doch Ursache der weiterhin be-
stehenden Belastungsschmerzen. Eine Verbesserung des Beschwer-
debildes sei weder durch weitere physiotherapeutische Massnahmen
noch durch einen neuerlichen operativen Eingriff möglich (Beilage zu
BVGer-act. 18).
C-2039/2017
Seite 18
– Im “Gesamtgutachten“ von Dr. N.________ vom 31. Januar 2018 (Un-
tersuchungszeitpunkt 29. November 2017) wurde als Hauptdiagnose
eine wiederkehrende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
depressive Episode, genannt und folgende weitere Diagnosen ange-
geben: Chronisch wiederkehrende HWS-Schmerzen bei Osteochond-
rosen mit Punctum maximum HWK5 - HWK7, Neuroforamenein-
engungen durch Spondylosis, mässig ausgeprägte Varusgonarthrose
und leichte Fehlstellung des linken Wadenbeins, wiederkehrende LWS-
Schmerzen, aktuell keine Schmerzausstrahlung in die Beine, bekann-
ter Megaureter rechts, parapelvine Zysten bds., erektile Dysfunktion,
Zustand nach Metallentfernung im Bereich des linken Unterschenkels
im Herbst 2015, Zustand nach Strecksehnen-OP linker Zeigefinger mit
bleibendem Streckdefizit sowie Zustand nach OP im Bereich des linken
Daumens (Beilage zu BVGer-act. 17).
– Dr. P.________ gab in seinem im Rahmen des Gesamtgutachtens von
Dr. N.________ eingeholten (vgl. Gutachten Dr. N.________ S. 5 Ziff.
8 und 10) psychiatrischen Fachgutachten vom 18. Januar 2018 (Unter-
suchungszeitpunkt), unterzeichnet am 26. Januar 2018, als Diagnose
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige de-
pressive Episode (ICD-10 F33.1), an. Er hielt fest, beim Beschwerde-
führer bestünden gegenwärtig vordergründig Schlafstörungen, welche
trotz Medikation teilweise noch bestünden, Konzentrationsstörungen
und auch eine Vergesslichkeit, dies trotz fehlender Belastungen des
Erwerbslebens. Die cerebrale Belastbarkeit sei somit zu gering zur Auf-
nahme einer Arbeitstätigkeit am 1. Arbeitsmarkt (vgl. Gutachten S. 7:
“gesamtes psychisch-geistiges Leistungsvermögen nach MELBA“, vgl.
auch Gesamtgutachten S. 11). In therapeutischer Hinsicht wies Dr.
P.________ darauf hin, dass beim Beschwerdeführer gegenwärtig
keine sozialpsychiatrische Betreuung oder Psychotherapie stattfinde
(Beilage zu BVGer-act. 18).
7.3 Betreffend die nach Verfügungserlass am 3. März 2017 entstandenen
Berichte sind der Bericht von Dr. J.________ vom 21. März 2017 und jener
von Dr. H.________ vom 12. April 2017 zur berücksichtigen, da diese zeit-
nah zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses ergangen sind und sich auf da-
mals bestehende gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers,
namentlich auf das psychische Leiden und auf die Folgen der am 2. Feb-
ruar 2014 erlittenen Unterschenkelfraktur, beziehen. Sie erlauben somit
Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dies gilt nicht für die Gutachten der
C-2039/2017
Seite 19
Dres. N.________ und P.________, die erst über acht Monate nach dem
Abschluss des Verwaltungsverfahrens erstellt wurden (Januar 2018) und
die keine retrospektiven Beurteilungen hinsichtlich des Gesundheitszu-
stands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die vorliegend
relevante Zeitperiode bis 3. März 2017 (Verfügungserlass) enthalten. Folg-
lich sind diese beiden Gutachten im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
nicht zu berücksichtigen.
8.
8.1 In psychiatrischer Hinsicht ist vorliegend unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer an einem depressiven Geschehen leidet. Umstritten sind
hingegen die Diagnose, der Schweregrad der Erkrankung und die damit
zusammenhängenden funktionellen Einbussen. Während im Gutachten
von Dr. K.________ vom 12. September 2016 von einer Anpassungsstö-
rung mit längerer depressiver Reaktion ohne Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit die Rede ist, diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine ar-
beitsfähigkeitseinschränkende mittelgradige bis schwergradige depressive
Störung. Die Vorinstanz stützte sich bei der Abweisung des Leistungsbe-
gehrens des Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. K.________.
8.2 Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fortan
sämtliche psychischen Leiden, insbesondere auch affektive Störungen,
einschliesslich der leichten bis mittelschweren Erkrankungen, einem struk-
turierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE
143 V 418 E. 7.1 m.H. auf BGE 143 V 409). Dabei erfolgt anhand eines
Katalogs von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfak-
toren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits
– tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6).
Die erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert
(BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
mit den Komplexen "Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1; Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs-
und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten
[E. 4.3.1.3]), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur,
grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext"
(E. 4.3.3) sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens
[E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni-
C-2039/2017
Seite 20
veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behand-
lungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
(E. 4.4.2).
8.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsscha-
den im Sinne der klassifizierenden Merkmale vorliegt, ist eine fachärztlich
einwandfrei gestellte Diagnose (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V 418
E. 6; 141 V 281 E. 2.1). Dr. K.________ stellte anlässlich der Begutachtung
vom 29. August 2016 die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), was aufgrund der zu diesem Zeit-
punkt durch ihn erhobenen Befunde, welche nach seiner Einschätzung die
Kriterien einer eigentlichen depressiven Episode nicht erfüllten (act. 96,
S. 31), an sich nachvollziehbar erscheint. Jedoch bleiben bereits betreffend
die Entwicklung des psychischen Leidens Fragen offen. Gemäss der ICD-
10-Klassifikation der WHO beinhalten die Diagnosekriterien einer Anpas-
sungsstörung mit längerer Reaktion (ICD-10 F43.21) eine zeitliche Kom-
ponente. Demnach wird diese Form der Anpassungsstörung definiert als
leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Be-
lastungssituation, der aber nicht länger als 2 Jahre dauert (vgl. DILLING/MO-
MBOUR/SCHMIDT, [Hrsg], Internationale Klassifikation psychischer Störun-
gen, ICD-10 Kapitel V [F], 10. Aufl. 2015, S. 210). Dr. K.________ hielt im
Gutachten fest, dass er aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers,
welcher seine psychische Problematik ganz eindeutig auf das von ihm er-
lebte Mobbing am Arbeitsplatz und vor allem auf ein Gespräch vom 25.
Oktober 2014 (gemeint wohl: 23. Oktober 2014, vgl. act. 19) zurückführe,
vom Vorliegen einer Anpassungsstörung ausgehe, wobei aufgrund des
Zeitkriteriums nur noch die Diagnose einer längeren depressiven Reaktion
in Frage komme (act. 96, S. 31). Ausgehend vom Zeitpunkt des Gesprächs
vom 23. Oktober 2014, welches schliesslich zum Eintritt der 100 %igen Ar-
beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers führte, war die Diagnose einer An-
passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Zeitpunkt der Be-
gutachtung im August 2016 in zeitlicher Hinsicht noch möglich. Demgegen-
über war das Zeitkriterium von maximal 2 Jahren im Zeitpunkt der erst rund
6 Monate nach der Begutachtung ergangenen und vorliegend angefochte-
nen Verfügung vom 3. März 2017 klar überschritten, so dass in diesem
Zeitpunkt definitionsgemäss keine Anpassungsstörung mehr vorgelegen
haben konnte. Nachdem sich im Gutachten von Dr. K.________ keine Aus-
führungen zur weiteren Entwicklung des psychischen Leidens nach der Be-
gutachtung finden, erweist es sich in diagnostischer Hinsicht als unvollstän-
dig. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, wie das psychische Leiden des
Beschwerdeführers im Zeitraum nach der Begutachtung bis zum Erlass der
C-2039/2017
Seite 21
angefochtenen Verfügung einzuordnen ist. Die Vorinstanz wäre deshalb
gehalten gewesen, vor Verfügungserlass eine psychiatrische Neubeurtei-
lung zu veranlassen.
8.4 Das Gutachten von Dr. K.________ bietet auch im Übrigen keine
rechtsgenügliche Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustands
und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, wie sich nachfolgend
zeigt:
8.4.1 Mit den Vorakten, insbesondere den Berichten von Dr. J.________,
setzte sich Dr. K.________ nur zum Teil auseinander und kam zum
Schluss, dass aufgrund der Akten nicht klar werde, ob beim Beschwerde-
führer tatsächlich einmal die Kriterien für das Vorliegen einer eigentlichen
depressiven Episode erfüllt gewesen seien und – bejahendenfalls – von
wann bis wann dies der Fall gewesen sei (act. 96, S. 31). Zur Begründung
seiner Aussage bezog sich Dr. K.________ lediglich auf die von Dr.
J.________ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne
psychotische Symptome und hielt fest, dass der Zusatz “in Teilremission“
mehr Fragen aufwerfe als beantworte (act. 96, S. 31). Eine Auseinander-
setzung mit den von Dr. J.________ erhobenen Befunden, insbesondere
der im Bericht vom 9. Juli 2015 erwähnten “Erschöpfungssymptomatik mit
depressiver Stimmungslage“ (act. 43, S. 2), fand nicht statt. Ebenso wenig
äusserte er sich zu den von Dr. J.________ im Bericht vom 16. Juli 2015
angegebenen Befunden (“kognitive Leistungen insgesamt reduziert, im for-
malen Denken Gedankenkreisen und Grübeln, umständlich teilweise
sprunghaft, inhaltlich vermindertes Selbstvertrauen, vermindertes Selbst-
wertgefühl, Ängste, in der Stimmung mittig bis subdepressiv, im Affekt we-
nig mitschwingend, grundsätzlich im negativen Skalenbereich affizierbar“,
act. 54, S. 2). Mangels entsprechender Auseinandersetzung mit den Vorak-
ten erscheinen die Ausführungen von Dr. K.________ als zu oberflächlich
und es bleibt fraglich, ob anhand der Vorakten tatsächlich keine bzw. keine
differenziertere retrospektive Einschätzung des psychischen Gesundheits-
zustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich ist. Da-
rauf, dass aus retrospektiver Sicht eine depressive Störung vorgelegen ha-
ben könnte, deutet der Umstand, dass sich der von Dr. J.________ erho-
bene Befund der reduzierten kognitiven Leistungsfähigkeit auch im psychi-
atrischen Fachgutachten von Dr. P.________ vom 26. Januar 2018 ent-
sprechend wieder findet (“Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit“)
und Dr. P.________ wie auch Dr. J.________ eine depressive Störung, na-
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Seite 22
mentlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra-
dige depressive Episode (ICD-10 F33.1) diagnostizierten (Beilage zu
BVGer-act. 18, S. 4 des Gutachtens; Beilage zu BVGer-act. 1).
8.4.2 Die von Dr. K.________ im Gutachten mehrfach wiederholte und un-
begründete Aussage, wonach sich mit einer Anpassungsstörung mit länge-
rer depressiver Reaktion eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht be-
gründen lasse (act. 96, S. 38 f.), lässt sich in dieser pauschalen Form mit
Blick auf die mit BGE 143 V 418 neu eingeführte bundesgerichtliche Praxis
nicht aufrechterhalten (vgl. Urteil des BGer 8C_551/2015 vom 17. März
2016 E. 5). Gemäss BGE 143 V 418 sind – wie erwähnt – sämtliche psy-
chischen Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE
141 V 281 zu unterziehen, und die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen ist im
Sinne einer ressourcenorientierten, einzelfallgerechten und ergebnisoffe-
nen Gesamtbetrachtung zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 4.1.1. f.). Inso-
fern entspricht die Beurteilung von Dr. K.________ nicht den bundesge-
richtlichen Anforderungen und erweist sich als ungenügend.
8.4.3 Unter dem Indikator Komorbidität hat eine Gesamtbetrachtung der
Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der diagnostizierten psychi-
schen Erkrankung(en) zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Stö-
rungen zu erfolgen (vgl. Urteil des BGer 9C_21/2017 vom 22. Februar
2018 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3; zur Ausdehnung
des strukturierten Beweisverfahrens auf sämtliche psychischen Erkrankun-
gen vgl. BGE 143 V 418 E. 6 und 7). Wie das Bundesgericht in Präzisierung
von BGE 141 V 281 in BGE 143 V 418 erkannt hat, fallen Störungen unab-
hängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komor-
biditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende
Wirkung beizumessen ist (Urteil 9C_21/2017 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE
143 V 418 E. 8.1). Im Sinne dieser geforderten beschwerdeübergreifenden
Gesamtbetrachtung hätten die körperlichen Leiden des Beschwerdefüh-
rers in die Ressourcenbeurteilung miteinbezogen werden müssen. Im Gut-
achten von Dr. K.________ finden sich diesbezüglich keine Ausführungen.
8.5 Nachdem sich gemäss dem Gesagten bereits gezeigt hat, dass auf das
Gutachten von Dr. K.________ nicht abgestellt werden kann, braucht auf
die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel nicht ein-
gegangen zu werden. Dennoch ist festzuhalten, dass sich die Rüge des
Beschwerdeführers, Dr. K.________ sei voreingenommen gewesen, da er
ihm ohne Veranlassung eine Alkoholabhängigkeit unterstellt habe (BVGer-
act. 1, S. 7) als unbegründet erweist. Dr. K.________ führte im Gutachten
C-2039/2017
Seite 23
lediglich aus, dass der anlässlich der Begutachtung durch das Labor be-
stimmte CDT-Wert sehr stark erhöht gewesen sei (vgl. act. 96, S. 28) und
solche pathologischen Werte laut den Angaben des Labors in der Regel
bei täglicher Einnahme von mehr als 60 g Alkohol während einer Woche
aufträten (act. 96, S. 30; dazu und zur diagnostischen Bedeutung von CDT
für einen chronischen Alkoholabusus vgl. z. B. die Diagnostikinformation
Nr. 167 des IMD Labor Berlin unter:
tionen/diagnostikinformationen/cdt-carbohydrate-deficient-transferrin.html,
zuletzt besucht am 22. Januar 2019). Aufgrund dieser Befundlage schloss
der Gutachter, dass die Angabe des Beschwerdeführers, lediglich ab und
zu ein kleines Bier zu trinken, nicht zutreffend sein könne und wies auf
mögliche negative Auswirkungen infolge des zum Begutachtungszeitpunkt
labormässig ausgewiesenen (hohen) Alkoholkonsums hin (Probleme mit
dem Autofahren, kognitive Probleme, act. 96, S. 34, 37). Gleichzeitig hielt
er in nachvollziehbarer Weise fest, dass er in dieser Situation nicht sagen
könne, dass die Kriterien für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit erfüllt
seien, ausschliessen könne er es aber auch nicht (act. 96, S. 30). Diskri-
minierende Äusserungen oder konkrete Indizien für eine Voreingenom-
menheit des Gutachters sind damit nicht ersichtlich.
8.6 Die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. J.________ stellen
ebenfalls keine rechtsgenügende Entscheidungsgrundlage dar. Die Be-
richte sind rudimentär verfasst und unvollständig. Zudem lassen sich die
gestellten erheblichen Diagnosen (ICD-10 F.33.2 = rezidivierende depres-
sive Störung, gegenwärtig schwere Episode, act. 41, S.2; F32.2 = schwere
depressive Episode ohne psychotische Symptome, „in Teilremission“, act.
88, S. 2; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi-
sode, in Teilremission, Beilage zu BVGer-act. 1) anhand der wenigen Be-
funde (act. 43, S. 2) und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in nur
niedriger Frequenz Psychotherapiesitzungen wahrnimmt (alle 2 - 4 Wo-
chen, act. 43, S. 2), nicht nachvollziehen. Gegen die Beweiskraft der Be-
richte spricht überdies die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte e-
her zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. oben E. 4.3.2), was Dr.
J.________ im Bericht vom 16. Juli 2015 in Bezug auf die Fragen zur Ar-
beitsfähigkeitsschätzung auch selbst eingestand (54, S. 2).
8.7 Zusammengefasst kann im Sinne eines Zwischenergebnisses festge-
halten werden, dass in psychiatrischer Hinsicht die medizinische Aktenlage
keine rechtsgenügende Grundlage bietet, um den Gesundheitszustand
und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen.
C-2039/2017
Seite 24
9.
9.1 In somatischer Hinsicht stützte sich die Vorinstanz hinsichtlich der Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Aktenbeur-
teilungen von RAD-Arzt Dr. E.________ (act. 89, S.3; act. 97, S. 2; act.
104, S. 2).
9.1.1 In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2016 kam Dr. E.________ ge-
stützt auf den Bericht von Suva-Kreisarzt Dr. G.________ vom 14. April
2016 zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
stabil sei und keine relevante Einschränkung in der angestammten Tätig-
keit als Lagermitarbeiter mehr vorhanden sei. Dementsprechend bestehe
auch eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (act. 89, S.
2). Diese Einschätzung vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeu-
gen: Die Beurteilung von Dr. G.________ bezog sich allein auf die Frage,
ob der Beschwerdeführer aufgrund der andauernden unfallbedingten Be-
schwerden Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Sinne des UVG
hat. Aus der Schlussfolgerung von Dr. G.________, wonach die Unfallfol-
gen die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrichtung einer Integritätsentschädi-
gung nicht erreichten (UV-act. 9, S. 7), lässt sich nicht ohne Weiteres eine
100 %ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten
Tätigkeit als Lagermitarbeiter ableiten. Dr. G.________ konnte für die vom
Beschwerdeführer noch immer geklagten Belastungsschmerzen gewisse
objektive Befunde erheben, namentliche eine objektiv leichte Druckdolenz
im ehemaligen Frakturgebiet, ventral am distalen Unterschenkel ein etwas
atropher Hautbezirk und darunter ossäre Irregularität resp. kallös, wie sich
auf dem Röntgenbild zeige. Die im Wesentlichen gleichen Befunde hatte
Dr. G.________ auch schon im Vorbericht vom 28. Januar 2015 erhoben
und dem Beschwerdeführer damals, “rein aufgrund des Bewegungsappa-
rats“ eine 25 %ige Arbeitsunfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Staplerfah-
rer attestiert (UV-act. 5, S. 140 f.). Es erscheint nicht nachvollziehbar, wes-
halb bei unveränderter Befundlage und unverändertem Beschwerdebericht
eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein sollte. Dagegen
spricht auch der Bericht des behandelnden Unfallchirurgen
Dr. H.________ vom 12. April 2017, wonach der Beschwerdeführer an-
lässlich der gleichentags erfolgten Untersuchung nach wie vor über Belas-
tungsschmerzen geklagt habe. Als mögliche, den Beschwerden objektiv
zugrunde liegende Ursachen nannte Dr. H.________ die mittels Röntgen-
bild festgestellte mässig ausgeprägte Varusgonarthrose sowie die möglich-
erweise Verknöcherung der Membrana interossa (Beilage zu BVGer-act.
18). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
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Seite 25
nach dem Unfall weiter bestehenden Belastungsschmerzen eine Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. G.________ im Bericht vom
25. Januar 2015 die unfallfremde – und damit im Rahmen seiner Untersu-
chung zuhanden der Suva unbeachtliche – Diagnose eines femoropatellä-
ren Syndroms beidseits stellte und dazu festhielt, dass dieses Syndrom
dem Beschwerdeführer beim Bergabgehen bereits früher gewisse Be-
schwerden verursacht habe, was auch das anlässlich der Untersuchung
festgestellte positive Zohlen-Zeichen und das retropatelläre Krepitieren ge-
zeigt hätten (UV-act. 5, S. 140 f.). Zu dieser Diagnose sowie deren allfällige
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers finden sich
in den Aktenbeurteilungen von Dr. E.________ sowie den übrigen vo-
rinstanzlichen Akten keinerlei Angaben, womit sich diese als unvollständig
erweisen.
9.1.2 Nachdem der Beschwerdeführer im Einwand vom 14. November
2016 die Nichtberücksichtigung seiner Rückenbeschwerden gerügt und die
Einholung eines orthopädisch-rheumatologischen Gutachtens beantragt
hatte, legte die Vorinstanz die Sache zur diesbezüglichen Beurteilung er-
neut RAD-Arzt Dr. E.________ vor. Dieser hielt in seiner Stellungnahme
vom 21. November 2016 fest, dass der Bericht von Dr. L.________ vom 6.
Juli 2015 nicht den Qualitätsmerkmalen eines Facharztberichts entspre-
che. Er sei rudimentär verfasst und die Diagnose “HWS-Syndrom Schmer-
zen“ sei nicht mit klinischen Befunden unterlegt worden. Ausserdem habe
Dr. L.________ bezüglich des HWS-Syndroms eine gute Prognose ge-
stellt. Im Bericht vom 18. Juni 2015 habe Dr. L.________ von sensiblen
Störungen der Hände beidseits gesprochen mit folgendem Status: aktuell
keine Beschwerden, Motorik, Reflexe und Sensibilität regelrecht, kein neu-
rologischer Ausfall. Zusammengefasst bestehe keinerlei Veranlassung, die
getroffenen Einschätzungen (gemeint u. a. die Einschätzung der 100 %i-
gen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht) abzuändern (act. 104, S. 2).
Wohl bezugnehmend auf den im Einwand vorgebrachten MRT-Befund vom
5. Juli 2015 (act. 51 f.) führte Dr. E.________ aus, dass Bildgebungen al-
leine noch keinen Krankheitswert besässen, solange sie nicht in Bezug zu
klinisch objektivierten Befunden gesetzt werden könnten (act. 104, S. 2).
Ergänzend hielt die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle D.________ in der Ver-
nehmlassung fest, dass der MRI-Befund vom 5. Juli 2015 keine schwer
ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS und
HWS gezeigt habe. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwer-
C-2039/2017
Seite 26
deführer in einer körperlich nicht schwer belastenden Tätigkeit, wie der bis-
herigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter, in seiner Leistungsfähigkeit einge-
schränkt sein sollte (Beilage zu BVGer-act. 6, S. 4). Für diese Einschät-
zung der Vorinstanz findet sich in den Akten keine genügende medizini-
sche Grundlage. Die Stellungnahme von Dr. E.________ vom 21. Novem-
ber 2016 erweist sich diesbezüglich als zu oberflächlich und vage, da die-
ser nicht konkret auf die Bildgebung vom 5. Juli 2015 Bezug nahm, sich
nicht zur Ausprägung der Befunde äusserte und nicht begründete, weshalb
diese seiner Ansicht nach zu keiner Änderung seiner bisherigen Arbeitsfä-
higkeitsschätzung führten. Dr. L.________ erachtete die MRT-Befunde zu-
mindest als nicht unerheblich, was aus seiner Feststellung vom 5. Juli 2015
“Verschleiss der HWS, fortgeschritten“ (act. 52) hervorgeht. Insofern kann
eine arbeitsfähigkeitseinschränkende Wirkung der LWS- und HWS-Be-
schwerden nicht von vornherein und ohne weitere Abklärungen verneint
werden.
9.2 Nach dem Gesagten bietet die Aktenlage auch in somatischer Hinsicht
keine genügende Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustands
und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die vorliegend rele-
vante Zeitperiode. Es fehlt an einer vollständigen und rechtsgenüglichen
Beurteilung aller relevanten unfallbedingten sowie unfallfremden körperli-
chen Beschwerden des Beschwerdeführers.
10.
10.1 Im Ergebnis zeigt sich, dass die Vorinstanz den relevanten medizini-
schen Sachverhalt weder in psychiatrischer noch somatischer Hinsicht
rechtsgenüglich abgeklärt hat. Mangels einer zuverlässigen medizinischen
Entscheidgrundlage ist es vorliegend demzufolge nicht möglich, mit dem
im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher
Höhe und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden-
rente hat.
10.2 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklä-
rung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist dann möglich, wenn sie
in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Frage nach den
Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- respektive Leis-
tungsfähigkeit begründet liegt oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzi-
sierung oder Ergänzung gutachterlicher Ausführungen erforderlich ist
(Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
C-2039/2017
Seite 27
Bei regelmässiger Einholung von medizinischen Gerichtsgutachten litte die
Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre
von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein
darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise
abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam
gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Würde
eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwaltungsver-
fahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfah-
ren korrigiert, bestünde zudem die konkrete Gefahr der unerwünschten
Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen
Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts
auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruch-
nahme der Ressourcen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-
1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Überdies wäre damit der dop-
pelte Instanzenzug, den sich der Beschwerdeführer vorliegend mit seinem
Rückweisungsantrag ausdrücklich erhalten wollte (vgl. BVGer-act. 1, S. 2),
nicht gewahrt (Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.1).
10.3 Die Vorinstanz und die IV-Stelle D.________ hätten die Mangelhaf-
tigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. K.________ bereits im vo-
rinstanzlichen Verfahren erkennen können, wenn sie anstelle von Dr.
E.________, Facharzt für Chirurgie, einen auf die Psychiatrie spezialisier-
ten RAD-Facharzt für die Beurteilung des Gutachtens beigezogen hätten
(vgl. Urteil des BVGer C-1882/2017 vom 3. April 2018 E. 6.2). Die Unter-
lassung seitens der Vorinstanz ist umso gravierender, als der Beweiswert
einer ärztlichen Beurteilung nach der konstanten Rechtsprechung wesent-
lich davon abhängt, ob die begutachtende respektive beurteilende Person
über die entsprechende Fachausbildung verfügt (vgl. E. 4.3 hiervor). Bei
korrekter Vorgehensweise hätten die Mängel allenfalls noch durch entspre-
chende Rückfragen beim Gutachter behoben werden können.
10.4 Die erforderliche weitere medizinische Abklärung hat vorliegend –
nach Aktualisierung des medizinischen Dossiers – in Form einer interdis-
ziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers stattzufinden. Nur so
kann sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigun-
gen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfä-
higkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl.
dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1). Geboten erscheinen Expertisen in
den Fachbereichen Innere Medizin, Orthopädie/Rheumatologie und Psy-
chiatrie (Letztere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss
neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung, BGE 143 V 418; 143 V 409;
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Seite 28
141 V 281). Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere
Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der
Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der
konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befin-
den (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008
E.6.3.1). Betreffend den zu beurteilenden Zeitraum haben die Gutachter
sinnvollerweise die Entwicklung des Gesundheitszustands und der Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der neuen Begutach-
tung miteinzubeziehen.
Die Notwendigkeit einer Expertise im Bereich der Inneren Medizin ergibt
sich insbesondere aufgrund der im Gutachten von Dr. K.________ gestützt
auf den CDT-Laborwert gemachten Hinweis auf eine mögliche Alkohol-
problematik sowie aufgrund der vom Beschwerdeführer anlässlich der Be-
gutachtung beklagten Durchfallbeschwerden (vgl. act. 69; S. 19 f.). Beides
bedarf der weiteren Abklärung. In Bezug auf eine allfällige Alkohol-
abhängigkeit ist im Grundsatz festzuhalten, dass eine Alkoholabhängigkeit
für sich alleine zwar keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet, sie
jedoch dann IV-rechtlich relevant ist, wenn sie eine Krankheit oder einen
Unfall bewirkt, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer,
die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten
ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist
das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespekt-
rum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 124 V 265 E. 3c; Ur-
teile des BGer 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2; 8C_906/2013
vom 22. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
10.5 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu
erfolgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri-
schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer
9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer
C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015
E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3).
Dem Beschwerdeführer ist das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist
ihm Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210
E. 3.4.2.9 S. 258 ff.). Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz
als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind vorliegend keine ersicht-
lich. Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Be-
gutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139
V 349 E. 5.2.1 S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt.
C-2039/2017
Seite 29
10.6 Im Ergebnis ist die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen und
die Angelegenheit somit unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung
vom 3. März 2017 zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im
Sinne der Erwägungen und anschliessender neuer Verfügung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
11.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwer-
deführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Vorschuss
von Fr. 800.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz
werden von Gesetzes wegen keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
11.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung,
die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art.
7 ff. VGKE) Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in An-
betracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist
eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen; Art. 9 Abs. 1
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen min-
destens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.–]) gerechtfertigt.
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als die ange-
fochtene Verfügung vom 3. März 2017 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen
im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2‘800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein, Beilage: For-
mular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-2039/2017
Seite 31
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: