Abtei lung II I
C-2042/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Z._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV; Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2042/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene, in seiner Heimat Mazedonien wohnhafte
Z._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) reiste
1980 in die Schweiz ein. Nach seiner Einreise war er hier – mit Unter-
brüchen – bis ins Jahr 1993 als Hilfsarbeiter erwerbstätig und leistete
die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: AHV resp. IV; act. 2).
Am 10. Februar 2006 meldete er sich bei der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug von
Leistungen der IV an (act. 3, 4 und 15). Nach Durchführung der für die
Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen
(act. 9 bis 23) bzw. Vorliegen eines Berichtes des Internisten Dr. med.
X._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden:
RAD) vom 8. Oktober 2007 – in welchem eine Zervikalspondylose
(ICD-10: M54.5) diagnostiziert und weder in der angestammten noch
in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war
(act. 24) – erliess die IVSTA am 12. Oktober 2007 einen Vorbescheid,
mit welchem sie dem Versicherten mitteilte, sie beabsichtige, das Ren-
tengesuch abzuweisen (act. 25).
B.
Hiergegen liess der durch Rechtsanwältin Y._______ vertretene Versi-
cherte am 26. Oktober 2007 unter Beilage eines Elektro-Myographie-
berichts von Dr. med. W._______ vom 29. Oktober 2007 seine Einwen-
dungen vorbringen (act. 26 bis 28). Nach einer weiteren Stellungnah-
me des RAD-Arztes Dr. med. X._______ vom 21. Januar 2008, worin
zusätzlich ein radikuläres Syndrom in Höhe L4-L5 rechts erwähnt und
dem Versicherten neu eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit attestiert wurde (act. 30), erliess die IVSTA am
15. Februar 2008 eine Verfügung, mit welcher sie – gestützt auf den
Einkommensvergleich vom 6. Februar 2008 (act. 31) – den Rentenan-
spruch bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von
15 % abwies (act. 32).
C.
Hiergegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin – unter
Beilage von ärztlichen Berichten aus der Zeit von November 2005 und
Oktober 2007 – mit Eingabe vom 10. März 2008 Beschwerde erheben
und in der Hauptsache beantragen, die Verfügung vom 15. Februar
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2008 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Vornahme der not-
wendigen Abklärungen (speziell einer Begutachtung in der Schweiz
und genaueren Prüfung der verbleibenden Erwerbsmöglichkeiten) zu-
rückzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
angenommene IV-Grad entspreche keinesfalls den tatsächlichen Ver-
hältnissen. Insbesondere erscheine es im vorliegenden Fall sinnvoll,
eine psychiatrische bzw. – aufgrund des Unfallereignisses im Jahre
1986 – eine interdisziplinäre Begutachtung in die Wege zu leiten, um
alsdann – nach Vorliegen der entsprechenden Abklärungsergebnisse –
die Arbeitsfähigkeit neu festzulegen. Auch sei im jetzigen Zeitpunkt
aufgrund der vorliegenden Akten ein Entscheid betreffend die Integri-
tätsentschädigung keinesfalls möglich. Auch in diesem Punkt ersuche
man um zusätzliche Abklärungen. Zusammen mit der mangelnden be-
ruflichen Ausbildung und den wahrscheinlich auch fehlenden geistigen
Fähigkeiten erscheine es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh-
rer selbst bei ausgeglichener "Arbeitslage" eine Anstellung "mit einem
Einkommen von mehr als 1/3 gegenüber den Möglichkeiten ohne Ge-
sundheitsschaden" finde (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden:
B-act.] 1).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008 wurde der Beschwerdeführer
vom Instruktionsrichter unter Fristansetzung aufgefordert, einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zu leisten (B-act. 2). Dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach und reichte zudem am
16. April 2008 einen Arztbericht vom 18. März 2008 ein (B-act. 3 bis 5).
Eine Kopie dieses Berichts wurde der Vorinstanz zur Stellungnahme
zugestellt (B-act. 8).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2008 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
man habe den medizinischen Sachverhalt wiederholt dem RAD zur
Beurteilung unterbreitet. Dabei sei der RAD-Arzt zum Schluss gelangt,
dass die geltend gemachten Leiden eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit seit dem 29. Oktober 2007 bewirkten. In
leichteren, leidensangepassten Verweisungstätigkeiten bestünden je-
doch keine Einschränkungen; der durchgeführte Einkommensvergleich
habe eine Erwerbseinbusse von 15 % ergeben (B-act. 9).
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F.
Replicando liess der Versicherte am 22. August 2008 beantragen, die
Verfügung vom 15. Februar 2008 sei aufzuheben, die Beschwerdegeg-
nerin sei anzuweisen, ihm eine ganze Rente zuzusprechen, und es sei
ihm das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän-
dung zu gewähren. Zusätzlich liess er Ausführungen hinsichtlich sei-
nes Gesundheitszustandes und der Einschätzung der Erwerbsfähigkeit
machen (B-act. 11). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 reichte er so-
dann Unterlagen zur Stützung seines Gesuches um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ein (B-act. 14).
H.
In ihrer Duplik vom 23. September 2008 hatte die Vorinstanz den ver-
nehmlassungsweise gemachten Ausführungen nichts weiter beizufü-
gen. Sie beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde bzw. die
Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 13).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 3. November 2008 schloss der
Instruktionsrichter den Schriftenwechsel.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par-
teien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die
IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwer-
den gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1
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Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesge-
setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38
ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des angefochtenen
Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss
fristgemäss geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämt-
liche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist deshalb grundsätzlich
(vgl. E. 1.2.2 Absatz hiernach) auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
15. Februar 2008. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
1.2.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind nur Rechtsverhält-
nisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Ver-
waltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung –
Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den be-
schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachur-
teilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist
(vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Soweit beschwerdeweise der Antrag um weitere medizinische Abklä-
rungen im Zusammenhang mit der Festsetzung der Integritätseinbusse
bzw. der daraus resultierenden Integritätsentschädigung gestellt wur-
de, kann darauf mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten wer-
den, kennt doch die IV im Gegensatz zu der Unfallversicherung keine
Leistungen für Integritätsschäden.
Seite 5
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2.
2.1 Der Beschwerderführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien
und hat dort seinen Wohnsitz. Vorliegend findet damit das Abkommen
vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.520.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 3
in Verbindung mit Art. 4 Abs.1 dieses Abkommens stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in seinem Art. 2 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Vorausset-
zungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie
der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine
im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz
der Gleichstellung der beidseitigen Staatsangehörigen vor. Die Frage
ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der IV be-
steht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften.
2.2 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass
der Verfügung vom 15. Februar 2008 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
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getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher ent-
standenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Ja-
nuar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-
Revision] und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201] in der entsprechenden Fassung der
4. IV-Revision).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist sodann
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die
darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbs-
unfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den
bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der
Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung
dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG
weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die
dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen. Ebenfalls zur Anwendung
gelangt die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11).
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im
vorliegenden Verfahren ebenfalls anwendbar, da die angefochtene Ver-
fügung nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergan-
gen ist.
2.4 Zwar gilt der Grundsatz, dass das Sozialversicherungsgericht die
Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Re-
gel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Erlasses dieses
Entscheides gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit
Hinweis).
Nachfolgend zu würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst
den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 15. Februar 2008 verfasst wurden, auch der nachge-
reichte ausländische Bericht vom 18. März 2008 (B-act. 5) sowie die
Stellungnahme des Dr. med. X._______ vom 4. August 2008 (act. 34),
da diese medizinischen Dokumente mit dem Streitgegenstand in en-
gem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung
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im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK
1989 S. 111 Erw. 3b mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 15. Februar 2008
(act. 32) die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Ren-
tenanspruchs und dessen Entstehung (Art. 28 Abs. 1 und 2
bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung;
vgl. Art. 28 Abs. 1 und 1ter IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG in der vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung
[vgl. hierzu ergänzend BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1]), die Bemes-
sung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG i.V.m. mit Art. 28a
Abs. 1 IVG; vgl. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 IVG in der vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung
[vgl. hierzu ergänzend BGE 130 V 343 E. 3.4.2]) und die für die Beur-
teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit massgeblichen Kriteri-
en (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung)
zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu er-
gänzen ist was folgt:
3.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Erwerbsun-
fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG in der ab 1. Januar 2004 gel-
tenden Fassung).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG in der ab
1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar
2003 geltenden Fassung). Invalidität ist somit der durch einen Gesund-
heitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein-
gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust
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der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit
zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7): ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfä-
higkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.
Der Beschwerdeführer ist offensichtlich seit Jahren keiner Erwerbstä-
tigkeit mehr nachgegangen (act. 11 und 14). Die Frage, ob bei ihm
eine allfällige rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist,
ist somit aufgrund der medizinischen Beurteilung zu prüfen.
4.1 Den ins Recht gelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer im Wesentlichen an einem Zustand nach Fraktur
des Mittelfussknochens links (1986), einer zervikalen Spondylose
(ICD-10: M54.5), einem radikulären Syndrom L4-L5 rechts, einer Gon-
arthrose, einer depressiven Störung sowie an einer Sehschwäche lei-
det (act. 5, 24, 30 und 34). Bei all diesen Leiden handelt es sich nach
konstanter Rechtsprechung um labile pathologische Geschehen, d.h.
um Leiden, die sich verschlimmern oder verbessern können. Vorlie-
gend gelangen demnach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (ab 1. Januar 2008:
Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter IVG (ab
1. Januar 2008: Art. 29 Abs. 4 IVG) zur Anwendung, wonach der Ren-
tenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in welchem der Ver-
sicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen war, da
allfällige Rentenbetreffnisse für den in seiner Heimat Mazedonien an-
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sässigen Beschwerdeführer nur bei einem IV-Grad von mindestens
50 % ins Ausland ausgerichtet würden (vgl. hierzu BGE 121 V 264
E. 6c).
4.2 Hinsichtlich des Einflusses der vorstehend erwähnten Leiden auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kommt Dr. med.
X._______ in seinem Bericht vom 21. Januar 2008 (act. 30) zum
Schluss, dass ab dem Zeitpunkt des Berichts von Dr. med. W._______
vom 29. Oktober 2007 (act. 27 und 28) zwar von einer Arbeitsunfähig-
keit im bisherigen Beruf auszugehen sei, in einer angepassten Ver-
weistätigkeit jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Die mazedoni-
schen Ärzte ihrerseits äussern sich nicht zum Grad der Arbeitsunfähig-
keit. Eine Ausnahme bildet der gutachterliche Bericht vom 3. Mai 2006
(act. 22), worin dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden (Status
nach traumatischer Fussverletzung 1986, Spondylosen der Halswirbel-
und der Brustwirbelsäule sowie psychischer Spannungen) keine Ar-
beitsunfähigkeit attestiert worden war.
4.3 Vorab ist festzustellen, dass die Berichte des RAD-Arztes Dr. med.
X._______, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 8. Oktober 2007
und 21. Januar bzw. 4. August 2008 schlüssig, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind. Auch bestehen keinerlei Indizi-
en, die ihre Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen vermöchten. Demnach
lässt sich der gesamtheitliche Gesundheitszustand bzw. dessen Aus-
wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers im vorliegenden Verfahren grundsätzlich schlüssig und zuverlässig
beurteilen und den Berichten kommt voller Beweiswert zu. Weitere me-
dizinische Abklärungen sind auch mit Blick auf die weiteren medizini-
schen Akten nicht geboten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR
2001 IV Nr. 10 Erw. 4b mit Hinweisen).
4.4
4.4.1 Hinsichtlich der Spondylose wurde im gutachterlichen Bericht
vom 3. Mai 2006 (act. 22) und in der ersten Stellungnahme von
Dr. med. X._______ vom 8. Oktober 2007 (act. 24) übereinstimmend
ausgeführt, dass dieses somatische Leiden keinen relevanten Einfluss
auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hat. Zudem wurde im Bericht
vom 3. Mai 2006 ausdrücklich festgestellt, dass die Wirbelsäule eine
physiologische Krümmung aufweise und dass deren Beweglichkeit er-
halten sei. Nachdem die Spondylose auch im ärztlichen Attest vom
18. März 2008 (B-act. 5) keine Erwähnung fand, kann ohne weiteres
Seite 10
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festgehalten werden, dass dadurch bis zum Datum der angefochtenen
Verfügung vom 15. Februar 2008 kein Einfluss auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit resultiert hat.
4.4.2 Was die psychischen Spannungen bzw. die depressive Störung
betrifft, ist festzuhalten, dass diesbezüglich gemäss dem mazedoni-
schen Arztbericht vom 18. März 2008 zwar ein Behandlungsbedarf be-
steht (B-act. 5). Da dieses Leiden jedoch nur von Zeit zu Zeit auftritt
und bloss ambulant behandelt wird (act. 22), leuchtet ein, dass in den
aktenkundigen ausländischen Arztberichten keine Angaben betreffend
die dem Beschwerdeführer noch zumutbare Arbeits- und Leistungsfä-
higkeit gemacht wurden. Aufgrund der medizinischen Akten ist dem-
nach erstellt, dass sich das auch von Dr. med. X._______ erwähnte
depressive Geschehen nicht negativ auf die Arbeits- und Leistungsfä-
higkeit auswirkt, zumal eine Diagnose für sich allein noch keinen
Schluss auf die gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeits-
fähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4). Dass dem
Beschwerdeführer die Medikamente Diazepan und Amitriptylin ver-
schrieben worden sind, ändert nichts am Resultat.
4.4.3 Nicht anders verhält es sich mit der im Bericht vom 18. März
2008 (B-act. 5) neu diagnostizierten Gonarthrose. Zwar kann der fort-
schreitende, krankhafte Verschleiss des Kniegelenks bei betroffenen
Personen – wie vorliegend beim Beschwerdeführer – zu Schmerzen
führen. Da die Gonarthrose jedoch erstmals am 18. März 2008 diag-
nostiziert worden ist, es sich hierbei um ein degeneratives Geschehen
handelt und nicht aktenkundig ist, dass die Erkrankung bereits soweit
fortgeschritten ist, dass alle gelenkbildenden Anteile betroffen wären
(Pangonarthrose), kann ohne weiteres nachvollzogen werden, dass
bei entsprechend angepassten Verweistätigkeiten (bspw. leicht[er]e,
knieschonende Arbeiten; vgl. act. 30) keine relevanten Auswirkungen
auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehen. Dasselbe gilt auch
für die Abnahme des Sehvermögens bei einem hohen Dioptrie-Wert,
zumal sich mit entsprechenden Sehhilfen und allenfalls operativen
Massnahmen die Sehkraft wesentlich verbessern lässt. Hinzu kommt,
dass der Versicherte sowohl in seiner bisherigen als auch in einer lei-
densadaptierten Tätigkeit keine ausgesprochen starke Sehschärfe be-
nötigt.
4.4.4 Hauptverantwortlich für die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter (act. 3 und 15) ist somit praktisch
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nur die von Dr. med. W._______ im Bericht vom 29. Oktober 2007
(act. 27 und 28) erwähnte radikuläre Verletzung in Höhe L5 und S1,
wobei die zervikale Spondylose – wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.4.1
hiervor) – eine untergeordnete Rolle spielt. Dr. med. X._______ führte
am 21. Januar 2008 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die mit
einer Kraftverminderung verbundenen Fussbeschwerden und die radi-
kuläre Verletzung mit der beschriebenen lumbalen Diskopathie über-
einstimmen und diese Symptomatologie zwischen Mai 2006 und Okto-
ber 2007 aufgetreten ist. Vor diesem Hintergrund schlug Dr. med.
X._______ vor, insbesondere aufgrund des radikulären Syndroms L4-
L5 rechts ab dem Zeitpunkt der Berichterstattung von Dr. med.
W._______, d.h frühestens ab dem 29. Oktober 2007, von einer voll-
ständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszuge-
hen. Aufgrund des Umstands, dass Dr. med. X._______ den genauen
Zeitpunkt des Eintritts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit zufolge des
radikulären Geschehens selber nicht genau bestimmen konnte und er
diesbezüglich bloss einen Vorschlag gemacht hatte, rechtfertigt es
sich, zu Gunsten des Versicherten davon auszugehen, dass er bereits
ab dem Datum des gutachterlichen Berichts vom 3. Mai 2006 in der
bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war.
Mit Blick auf die von Dr. med. X._______ aufgeführten funktionellen
Einschränkungen ist dagegen schlüssig nachvollziehbar und demnach
nicht zu beanstanden, dass die Ausübung einer leidensadaptierten
Verweistätigkeit weiterhin vollzeitlich ohne Leistungsverminderung als
zumutbar erachtet wird.
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass der Versicherte frühestens ab 3. Mai 2006 zwar in
seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter (vgl. E. 5.2.3 hiernach)
vollständig arbeitsunfähig ist, in einer leidensadaptierten Tätigkeit je-
doch ab diesem Zeitpunkt eine volle Leistungsfähigkeit aufweist. Da-
von ist bei der nachfolgenden Bemessung der Invalidität auszugehen.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte am 6. Februar 2008 einen Einkommensver-
gleich durch bzw. ermittelte die Invalidität richtigerweise nach der all-
gemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. hierzu BGE 128 V
30 E. 1, BGE 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Damit
kann es vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben.
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5.2
5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens (Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge-
worden wäre; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Per-
son im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsäch-
lich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt tatsächlich er-
zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick-
lung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 129 V 222 E. 4.3.1;
RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2).
5.2.2 Nach dem Dargelegten (vgl. insb. E. 4.4.4 und 4.5) besteht beim
Versicherten frühestens ab Mai 2006 eine vollständige Arbeitsunfähig-
keit in der angestammten, aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit. Unter diesen Umständen kann gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG ein allfälliger Rentenanspruch frühestens
im Jahre 2007 entstanden sein und der Einkommensvergleich ist auf
diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 222).
5.2.3 Aufgrund der Akten war der Beschwerdeführer, wie die Vorins-
tanz anlässlich der Bemessung der Invalidität am 7. Februar 2008 aus-
geführte hatte (act. 31), unter anderem bei der Einzelunternehmung
V._______ in U._______ beschäftigt (act. 15; vgl. ; be-
sucht am 21. September 2009). Im vorliegenden Fall spielt die Höhe
des durchschnittlichen Monatseinkommens im Bereich Gartenbau kei-
ne Rolle. Auf den entsprechenden Wert kann zum vornherein nicht ab-
gestellt werden, da der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug im An-
schluss an die Gartenbautätigkeit noch für weitere Arbeitgeber bzw.
Arbeitgeberinnen (bspw. T._______ AG; S._______ AG;
vgl. ; besucht am 21. September 2009; act. 2) gearbeitet
hat. Da aufgrund der Akten keine Umschreibung der bei diesen Unter-
nehmungen ausgeführten Arbeiten vorliegt und der Beschwerdeführer
seit Jahrzehnten in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt
hat, ist das hypothetische Valideneinkommen – auch mit Blick auf den
Bildungsstand des Beschwerdeführers – anhand der Tabelle TA1 der
Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (im Folgen-
den: LSE) zu bestimmen. Aufgrund des frühest möglichen Rentenbe-
ginns im Jahre 2007 kommen vorliegend die Werte der LSE 2006 zur
Anwendung.
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Gemäss LSE 2006, Tabelle TA1, belief sich der Zentralwert für die mit
einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigen Männer im privaten
Sektor (Anforderungsniveau 4) auf monatlich brutto Fr. 4'732.-- bei ei-
ner wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn
(Webseite BfS > Themen > Arbeit,Erwerb > Publikationen > LSE 2006,
Tabelle TA1, Total). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die be-
triebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2007
(vgl. > Themen > Arbeit,Erwerb > Erwerbstätigkeit
und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Ar-
beitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in
Stunden pro Woche 1990-2008, Abschnitt A-O [Total], Ziff. 01-93) und
unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2006 auf
2007 (Totalwert 2006: 115.5, Totalwert 2007: 117.4; Webseite BfS >
Themen > Arbeit,Erwerb > Löhne,Erwerbseinkommen > detaillierte
Daten > schweizerischer Lohnindex insgesamt, Tabelle 1.1.93, Total)
resultiert demnach ein hypothetisches Valideneinkommen von jährlich
60'171.--.
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens (Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte) ist primär von der beruflich-
erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b aa). Im Rahmen
der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkom-
mens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen
werden. Von der versicherten Person können nur Vorkehren verlangt
werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und sub-
jektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22
E. 4a; ZAK 1989 S. 321 E. 4a). Hat die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zu-
mutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der
Rechtsprechung ebenfalls Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezo-
gen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/bb; RKUV 1999
U 343 S. 412 E. 4b aa).
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5.3.2 Das hypothetische Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand der
Tabellenlöhne der LSE 2006 bzw. analog der Festlegung des hypo-
thetischen Valideneinkommens zu bestimmen. Es resultiert demnach
als Zwischenergebnis ein hypothetisches Invalideneinkommen in der
Höhe von ebenfalls Fr. 60'171.-- pro Jahr. Der von der Vorinstanz vor-
genommene leidensbedingte Abzug in der Höhe von 15 % lässt sich
nicht beanstanden, zumal das Bundesverwaltungsgericht sein Ermes-
sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Vorinstanz
setzen darf (vgl. hierzu BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). Unter Berücksichti-
gung dieses Abzugs ist somit von einem jährlichen hypothetischen
Invalideneinkommen von Fr. 51'145.-- auszugehen.
5.4 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen jährlichen Vali-
deneinkommens von Fr. 60'171.-- und eines hypothetischen Invaliden-
einkommens von Fr. 51'145.-- pro Jahr resultiert bei einer Erwerbsein-
busse von 9'026.-- ein Invaliditätsgrad von 15 % (zur Rundung
vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3), was keinen Anspruch auf eine IV-
Rente ergibt. Mit Blick auf die Höhe des IV-Grades lässt sich demnach
der Einkommensvergleich der Vorinstanz im Ergebnis nicht beanstan-
den.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
halten, dass sich die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2008
im Ergebnis als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 10. März 2008 abzuweisen ist.
7.
Zu prüfen bleibt noch das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unent-
geltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
7.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Partei ein Anwalt
bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.
7.1.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
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notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Der – soweit ersichtlich unge-
lernte – Beschwerdeführer erzielte in der Schweiz relativ bescheidene
Einkommen (act. 2) und geht offenbar seit langem resp. bis zum heuti-
gen Zeitpunkt keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nach
(act. 10 bis 11, 14). Zufolge dieser Umstände und aufgrund der Aus-
führungen des Beschwerdeführers bzw. der eingereichten Unterlagen
(B-act. 14) ist seine Bedürftigkeit ausgewiesen. Es ist demnach davon
auszugehen, dass er ohne Beeinträchtigung des für ihn nötigen Unter-
halts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten.
7.1.2 Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesge-
richts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus-
sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass-
gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen
oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess,
den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet ( BGE 129 I 129
E. 2.3.1 mit Hinweis). Da das Begehren des Beschwerdeführers vor
diesem Hintergrund nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist
das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessfüh-
rung gutzuheissen und ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten.
7.2 Die Vertreterin des Beschwerdeführers ist in der Schweiz nicht im
Anwaltsregister eingetragen. Sie erfüllt damit die persönlichen Voraus-
setzungen zur Einsetzung als Anwältin im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwäl-
tinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) nicht. Daraus
folgt, dass das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche
Verbeiständung abzuweisen ist, zumal der Beschwerdeführer durch
den Beizug einer ausländischen Fachperson ausreichend in der Lage
war, auch ohne Schweizer Anwalt seine Rechte zu wahren.
7.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch die Vorins-
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tanz als obsiegende Partei hat keinen solchen Anspruch (Art. 64
Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im Sinne der Erwä-
gungen 7.1.2 und 7.2 teilweise gutgeheissen und der vom Beschwer-
deführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird ihm zurücker-
stattet.
3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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