B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2043/2016
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, (Türkei),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neufestsetzung der Invalidenrente
und Rückforderung von zu viel bezahlten Renten-
betreffnissen; Verfügung der IVSTA vom 1. März 2016.
C-2043/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Die 1956 geborene A._______ (nachfolgend Versicherte oder
Beschwerdeführerin) ist türkische Staatsangehörige. Im Jahr 1979 zog sie
ihrem Ehemann nach in die Schweiz und leistete infolge Erwerbstätigkeit
von 1980 bis 1995 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV) (Vorakten 6, 9 und 11). Am
20. September 2002 sprach ihr die IV-Stelle C._______ ab dem 1. Mai
1999 eine ganze Invalidenrente zu (Vorakten 39). Ihr Ehemann, Jahrgang
1950, wies gemäss Verfügung vom 23. Juli 2003 ab dem 1. Juni 2002 einen
Anspruch auf eine IV-Rente aus (Vorakten 42).
A.b Nach Rückkehr in ihre Heimat vom 15. März 2009 wurde das Dossier
zur weiteren Bearbeitung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) überwiesen (Vorakten 67, 73).
A.c Am 1. März 2016 verfügte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK),
der Ehemann der Beschwerdeführerin habe aufgrund der Erreichung des
Rentenalters seit dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine Altersrente von Fr.
1‘342.– (Vorakten 139; laut Berechnungsblatt bezog er zuletzt eine IV-
Rente von Fr. 1068.–). Gleichzeitig plafonierte die IVSTA mit Verfügung
vom 1. März 2016 die Invalidenrente der Versicherten von Fr. 1‘705.– rück-
wirkend auf den 1. Juli 2015 auf Fr. 1‘622.–. Die zu viel bezahlten Renten-
betreffnisse von Fr. 747.– seien ab April 2016 mit einem monatlichen Abzug
von Fr. 380.– zu verrechnen, weshalb der Beschwerdeführerin für April
2016 ein Betrag von Fr. 1‘242.– auszubezahlen sei (Akten im Beschwer-
deverfahren [BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1).
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
21. März 2016 Beschwerde. Sie machte sinngemäss geltend, sie verstehe
die Berechnung aufgrund der Plafonierung nicht. Es sei ihr weiterhin eine
Rente von Fr. 1‘705.– auszurichten. Ihre Rente sei auch nicht aufgrund ei-
ner Verrechnung zu kürzen, weil sie wegen offener Arztrechnungen nicht
auf die Beträge verzichten könne (BVGer act. 1).
C.
Mit Eingabe vom 10. April 2016 gab die Beschwerdeführerin aufforderungs-
gemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (BVGer act. 3).
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Seite 3
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 19. April 2016 (BVGer act. 5) erhobene
Kostenvorschuss von Fr. 800.– langte am 27. April 2016 bei der Gerichts-
kasse ein (BVGer act. 8).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2016 (BVGer act. 9) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung.
F.
Von der Gelegenheit, eine Replik einzureichen, machte die Beschwerde-
führerin keinen Gebrauch (BVGer act. 10, 12).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60
ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei und wohnt in
der Türkei weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz
und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im
Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung findet. Nach Art.
2 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen
der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzge-
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bung der anderen Vertragspartei – wozu auch die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs.
1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) – einander gleichgestellt, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage,
ob weiterhin ein Anspruch auf IV-Leistungen in der bisherigen Höhe be-
steht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1,
2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 1. März 2016 in Kraft standen. Da mit der angefochte-
nen Verfügung die Höhe der Rentenleistung ab 1. Juli 2015 für die Zukunft
geändert wurde, sind die zum Zeitpunkt der Änderung bereits ausser Kraft
getretenen Vorschriften nicht von Belang.
3.
3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 1. März 2016, mit der die Vorinstanz die Invalidenrente
rückwirkend ab 1. Juli 2015 plafoniert und die Rückforderung der zwischen
1. Juli 2015 und 28. Februar 2016 zu viel bezahlten Rentenbetreffnisse
beschlossen und verrechnet hat. Dass die Vorinstanz die Verrechnung in
einem Beiblatt unter dem Titel „Information“ erwogen und berechnet hat,
ändert nichts am Verfügungscharakter dieser Erwägung (Art. 5 VwVG). Die
Beschwerdebegehren beziehen sich auf die Plafonierung, die Rückforde-
rung der zu viel bezahlten Rentenbetreffnisse und die Verrechnung.
3.2 Für die Bestimmung des Anfechtungs- und Streitgegenstandes ist im
Weiteren zu beachten, dass es sich vorliegend um ein mehrstufiges Ver-
fahren handelt.
3.2.1 Für die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen
ist in einem ersten Entscheid (1) über die Frage der Unrechtmässigkeit des
Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung
oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich
(2) der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist,
ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine
rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Dies
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gilt jedoch nicht, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wur-
den und wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl.
auch Art. 4 Abs. 1 ATSV [830.11]). Deshalb ist in einem weiteren Schritt (3)
über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1
Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.
2015, Rz. 8 zu Art. 25; Urteile des BVGer C-1503/2015 vom 14. April 2016
E. 3.4; C-5689/2014 vom 6. Januar 2017 E. 4.5; C-5566/2013 vom 4. No-
vember2015 E. 3.2).
3.2.2 Die Erlassfrage ist erst dann prüfen, wenn die Rechtsbeständigkeit
der Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil BGer 9C_466/2014 vom
2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]).
3.3 Vorliegend hat die Vorinstanz zwar über die Frage einer rückwirkenden
Herabsetzung der IV-Rente und die Höhe unrechtmässig bezogener Leis-
tungen befinden können. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, geht
auch das Gericht davon aus, dass die Neuberechnung des IV-Rentenan-
spruchs ab dem 1. Juli 2015 aufgrund der Plafonierung korrekt ist, weshalb
von der IVSTA zu viel Rente ausbezahlt wurde, welche zurückzufordern ist
(vgl. E. 5 hiernach).
3.4 Die IVSTA hat in derselben Verfügung den Rückerstattungsbetrag mit
den laufenden Invalidenrenten verrechnet, indem sie von Fr. 747.– im Rah-
men einer monatlichen Schuldentilgung von Fr. 380.– einbehält. Dabei hat
sie unterlassen zu prüfen, ob der Verrechnungsabzug an den monatlichen
Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt,
was bundesrechtswidrig ist (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.2, m.w.H).
Die Verrechnung einander gegenüberstehender Forderungen setzt indes
voraus, dass der Bestand der beiden zur Verrechnung gebrachten Forde-
rungen gesichert ist. Der Bestand einer rechtskräftig festgesetzten Rück-
erstattungsforderung ist noch nicht definitiv geklärt, wenn noch nicht über
ein allfälliges Erlassgesuch entschieden worden ist. Die Verwaltung kann
daher nicht Verrechnungen vornehmen und der versicherten Person die
gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit vorenthalten, bevor über die
geltend gemachte Rückerstattungsschuld abschliessend befunden worden
ist (vgl. Urteil des BGer C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteile des
BVGer C-2744/2013 vom 18. August 2015 E. 7.2.3; C-3164/2016 vom 8.
Juni 2017 E. 5.3).
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Vorliegend war die Verfügung vom 1. März 2016, welche von der Unrecht-
mässigkeit des Leistungsbezuges sowie der sich daraus ergebenden
Rückerstattungspflicht ausging, im Zeitpunkt der Verrechnung noch nicht
vollstreckbar im Sinne von Art. 54 ATSG bzw. Art. 39 VwVG. Die massge-
bliche Rückerstattungsforderung war somit nicht verrechenbar. In diesem
Punkt ist die angefochtene Verfügung daher aufzuheben.
Nach dem Gesagten kann auch auf die beschwerdeweise geltend ge-
machte Härte einer Verrechnung (wegen offener Arztrechnungen) nicht
eingetreten werden. Der Streitgegenstand ist begrenzt und lässt keine Prü-
fung eines Erlassgesuchs zu, über das die Vorinstanz noch nicht entschie-
den hat.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie ver-
stehe nicht, weshalb ihr weniger Rente ausbezahlt werde. Diesbezüglich
ist zu berücksichtigen, dass vor dem Erlass einer Verfügung, durch welche
eine Invalidenrente wegen Neuberechnung rückwirkend herabgesetzt wird,
– aufgrund der rein technischen und rechtlichen Frage der Rentenberech-
nung – zwar kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss, jedoch
der versicherten Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. BGE
134 V 97 E. 2.7 – 2.9).
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG)
gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Per-
son insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh-
men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe-
bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet
die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu
hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb
sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der
Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht
voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt
insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfü-
gung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180
E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
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Seite 7
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt
dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127
V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch
eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die un-
terbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelver-
fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen
Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber
ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Ver-
letzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden
kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben
(BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen
gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn
die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn
die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine
genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im
Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei
an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04
vom 14. Juli 2006 sowie bspw. Urteil BVGer C-263/2010 vom 19. Oktober
2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
4.4 Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor
Erlass der Verfügung vom 1. März 2016, mit der die IV-Rente plafoniert
wurde, das rechtliche Gehör gewährt hat. Die vorliegende Gehörsverlet-
zung kann nach dem Schriftenwechsel auf Beschwerdeebene ausnahms-
weise als geheilt gelten. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung ihre
Beurteilung erläutert und der Beschwerdeführerin wurde audrücklich Gele-
genheit eingeräumt, sich auf Replikebene dazu zu äussern. Das Bundes-
verwaltungsgericht entscheidet mit voller Kognition. Im vorliegenden Fall
würde eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen,
die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Be-
urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre. Aus diesen Gründen hat
der Verfahrensmangel als geheilt zu gelten.
C-2043/2016
Seite 8
5.
5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die rückwirkende Herabsetzung der IV-
Rente rechtmässig erfolgt ist (vgl. E. 3.2.1 hiervor).
5.1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis-
tungen zurückzuerstatten. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Ver-
fügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung nur zurückzu-
erstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale
Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b).
5.1.2 In der Invalidenversicherung werden die Renten frühestens auf den
Beginn der Rentenzahlung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG plafoniert (RWL
2015 Rz. 5514).
5.1.3 Bei einer Rentenplafonierung, die – wie hier – nach Entstehung des
IV-Rentenanspruchs bei Eintritt des Rentenalters des Ehepartners zu prü-
fen ist, sind die Revisionsvoraussetzungen nach einem AHV-analogen
(und nicht einem IV-spezifischen) Gesichtspunkt erfüllt. Entsprechend ge-
langt Art. 88bis Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung und hat eine Korrektur rück-
wirkend zu erfolgen. Die bezogene Leistung wird demnach zu einer un-
rechtmässig bezogenen Leistung, weil die Korrektur durch eine Revision
rückwirkend erfolgt (U. KIESER a.a.O, Rz. 14).
5.1.4 Da beim Ehegatten der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2015 neu ein
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente entstanden ist, sind die Renten
– wie die Vorinstanz ausgeführt hat – per 1. Juli 2015 zu plafonieren. Damit
sind die Voraussetzungen für eine Revision gegeben.
5.1.5 Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der
beiden Renten Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sinn-
gemäss (Art. 37 Abs. 1bis IVG).
5.1.6 Hat ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere An-
spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, beträgt die Summe der
beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages
der Altersrente (Art. 35 Abs. 1 Bst. b AHVG). Die Kürzung entfällt bei Ehe-
paaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art.
35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an
deren Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Gemäss Rz. 5530 der
Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2015
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Seite 9
(nachfolgend: RWL 2015) ist die Plafonierung der Renten nach den allge-
meinen Regeln vorzunehmen, wenn beide Ehegatten denselben Bruchteil
der Rente aufweisen. Nicht plafoniert wird, wenn die Ehegatten Bezüger
von Renten mit unterschiedlichen Bruchteilen sind (Art. 32 Abs. 2 IVV [SR
831.201]).
Den Akten ist zu entnehmen, dass das Ehepaar in ungetrennter Ehe lebt,
eine richterliche Trennung oder eine Scheidung wurde auch nicht geltend
gemacht. Ausserdem bestand für die Beschwerdeführerin zunächst ein An-
spruch auf eine ganze Invalidenrente von Fr. 1‘705.– und für ihren Ehepart-
ner auf eine IV-Rente von Fr. 1‘068.– (vgl. Berechnungsblätter, Vorakten
138 und 139). Infolge Erreichen des Rentenalters des Ehegatten der Be-
schwerdeführerin waren die Renten neu zu berechnen und zu plafonieren.
5.2 Als Zwischenfazit ist festzuhalten: Die Beschwerde dringt nicht durch,
soweit damit die Revision dem Grunde nach (Neufestsetzung der IV-Rente
wegen Plafonierung auf den 1. Juli 2015) angefochten wurde.
5.3 Nachfolgend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz von den korrekten
Berechnungsfaktoren ausgegangen ist. Dabei wurde die Berechnung der
Höhe der Renten aufgrund der versicherten Verdienste nicht beanstandet.
Angefochten wurde einzig die aus der Plafonierungsrechnung folgende
Kürzung der IV-Rente.
5.3.1 Wie bereits erwähnt, beträgt die Summe der beiden Renten eines
Ehepaars maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide
Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. a
AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe
der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten,
insbesondere die Kürzung der beiden Renten mit unvollständiger Beitrags-
dauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollstän-
dige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten
einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird er-
mittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentens-
kala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei
geteilt wird (Art. 53bis AHVV [SR 831.101]).
5.3.2 Beim Ehemann der Beschwerdeführerin gelangte die Rentenskala 33
zur Anwendung. Für die Beschwerdeführerin wurde die Rentenskala 38 er-
mittelt. Somit war die Höchstrente der Rentenskala 37 massgebend ([38
mal 2 plus 33] geteilt durch 3 und aufgerundet), die monatlich Fr. 1976.-
C-2043/2016
Seite 10
betrug (vgl. Rententabellen 2015 S. 32 und 107 [Rentenskala mit Plafonie-
rungsgrenze bei Ehepaaren], > Publikationen &
Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen
> AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 30. April
2018). Die Summe der beiden Renten durfte den Höchstbetrag von Fr.
2‘964.- nicht übersteigen (150% von Fr. 1‘976.-). Die Summe der beiden
Altersrenten machte jedoch Fr. 3115.- (Fr. 1‘705.- + Fr. 1‘410.-) aus und lag
somit über der Plafonierungsgrenze von Fr. 2‘964.-. Sie mussten daher
proportional gekürzt werden, was zu einem Rentenanspruch der Be-
schwerdeführerin von Fr. 1‘622.- ab 1. Juli 2015 führte (Fr. 1‘705.- x 2‘964.-
/ 3‘115.-).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Vernehmlassung
vom 19. Mai 2016 (BVGer act. 9) vorgenommene Berechnung richtig und
nicht zu beanstanden ist.
6.
Nach dem Gesagten erfolgte die rückwirkende Herabsetzung der IV-Rente
zu Recht (vgl. E. 5 hiervor). Zu viel bezogene Leistungen sind aber nicht
zurückzuerstatten, wenn sie in gutem Glauben empfangen wurden und
eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs.
1 ATSV [830.11]). Die Erlassfrage kann erst geprüft werden, wenn die
Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht (Urteil
9C_466/2014 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]).
Aus diesen Gründen ist die gleichzeitig mit Verfügung vom 1. März 2016
erfolgte Verrechnung der zu viel bezahlten Rentenbetreffnisse nicht rech-
tens (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin aus-
drücklich die Möglichkeit einzuräumen, nach Rechtskraft des Entscheids
über den Rückforderungsbetrag von Fr. 747.– innert Frist ein Erlassgesuch
zu stellen (vgl. Art. 4 Abs. 4 ATSV).
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art.
69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs.
1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt. Unterliegt diese – wie hier – nur teilweise, so werden die Verfah-
renskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Gemäss Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] können
Verfahrenskosten erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der
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Seite 11
Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr auf-
zuerlegen. Vorliegend ist das teilweise Obsiegen der Vorinstanz durch die
Heilung eines Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene bedingt (vgl. E. 4
hiervor). Der Beschwerdeführerin sind daher keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist der Beschwerdeführerin
nach Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
7.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwalt-
lich vertreten ist, sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden.
Sie hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat die
teilweise obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
C-2043/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutge-
heissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 1. März 2016 wird insoweit aufgehoben,
als dass darin eine Verrechnung der zu viel ausbezahlten Rentenbetreff-
nisse vorgesehen wurde. Im Übrigen wird die Verfügung bestätigt.
3.
Die Sache geht zurück an die Vorinstanz, damit diese der Beschwerdefüh-
rerin im Sinne der Erwägungen Gelegenheit einräume, ein Erlassgesuch
zu stellen, und hinsichtlich einer allfälligen Verrechnung neu verfüge.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzubezahlen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
C-2043/2016
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: