B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2048/2018
Ur t e i l vom 2 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Thomas Blattmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, SUVA-Unterstellung, Wiedererwägung,
Einspracheentscheid der SUVA vom 8. März 2018.
C-2048/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG mit Sitz in B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin) bezweckt laut Handelsregistereintrag namentlich den Handel mit elekt-
ronischen Apparaten der B.______ Corporation, und von Tochtergesell-
schaften derselben auf dem schweizerischen Markt (…[weitere Angaben
zum Firmenzweck]) sowie die kommerzielle und technische Beratung im
Zusammenhang mit der vorgenannten Tätigkeit. Als Betrieb, der unter an-
derem den Unterhalt und die Reparatur von Büromaschinen betreibt, ist die
Arbeitgeberin für die obligatorische Unfallversicherung der Schweizeri-
schen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Vorinstanz)
angeschlossen (Akten der SUVA gemäss Aktenverzeichnis vom
04.05.2018 [nachfolgend: SUVA-act.] 1, 155 und 174 f.).
B.
B.a Gestützt auf eine aktualisierte Betriebsbeschreibung wurde die Be-
schwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juni 2010 neu eingereiht und die
Bruttoprämiensätze auf 0,284 % für die Berufsunfallversicherung (BUV)
und 1,45 % für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) festgesetzt
(SUVA-act. 42 - 47).
B.b Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache wies
die SUVA mit Einspracheentscheid vom 8. September 2010 ab, im Wesent-
lichen mit der Begründung, nebst dem Handel verfüge sie über ein Ser-
viceteam von 20 Mitarbeitenden; laut Betriebsbeschreibung würden 20 %
der Gesamtlohnsumme des Betriebs für die Bereiche «Reparatur, Service
von Instrumenten, Geräten und Maschinen der Microtechnik, etc.» aufge-
wendet. Die Beschwerdeführerin sei als ungegliederter Betrieb einzustu-
fen, und die Unterstellung bei der SUVA ergebe sich aus dem Umstand,
dass sie Arbeiten gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG (SR 832.20) i.V.m.
Art. 73 Bst. e der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezem-
ber 1982 (UVV, SR 832.202) sowie Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG ausführe
(act. 48 und 50). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
C.
C.a Gestützt auf eine Betriebsbeschreibung vom 3. Juli 2012 setzte die
SUVA die Bruttoprämiensätze mit Einreihungsverfügung vom 20. Juli 2017
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neu auf 0,1779 % (für die BUV) sowie auf 1,0800 % (für die NBUV) fest
(SUVA-act. 138).
C.b Mit Eingabe vom 7. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, sie sei aus der
SUVA-Unterstellung zu entlassen. Zur Begründung brachte sie insbeson-
dere vor, sie habe ihr Lager, in welchem die gehandelte Ware aufbewahrt
worden sei, per 1. Dezember 2005 aufgelöst, weshalb eine Unterstellung
entfalle (SUVA-act. 139).
C.c Gestützt auf eine Betriebsbesichtigung durch den zuständigen Mitar-
beiter der SUVA vom 19. September 2017 sowie eine Betriebsbeschrei-
bung vom 25. September 2017 (SUVA-act. 142 - 144) setzte die SUVA die
Bruttoprämiensätze mit Einreihungsverfügung vom 3. Oktober 2017 neu
auf 0,1695 % (BUV) und 1,0800 % (NBUV) fest, im Wesentlichen mit der
Begründung, es bestünden geänderte Betriebsverhältnisse, wobei sich die
nach Massgabe der Lohnsummen bemessenen Betriebsanteile neu auf
85 % (Bürotätigkeiten für Handelsbetriebe; bisher: 80 %) und 15 % (Repa-
ratur und Unterhalt von Erzeugnissen der Mikrotechnik; bisher: 20 %) be-
liefen (SUVA-act. 146).
C.d Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 19. Oktober 2017 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, sie sei
per 31. Dezember 2017 aus der obligatorischen Versicherung bei der
SUVA zu entlassen. Sie sei nicht als Handelsbetrieb einzustufen, der mit-
hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern würde. Das
Lager, in welchem die gehandelte Ware früher aufbewahrt worden sei, sei
per 1. Dezember 2005 aufgelöst worden (SUVA-act. 148).
C.e Mit Einspracheentscheid vom 8. März 2018 trat die SUVA auf die da-
gegen erhobene Einsprache nicht ein und wies gleichzeitig das Wiederer-
wägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte sie
insbesondere aus, die Unterstellung sei nicht Gegenstand der Einreihungs-
verfügung vom 3. Oktober 2017 gewesen. Der frühere (rechtskräftige) Un-
terstellungsentscheid geniesse als Grundverfügung eines Dauerrechtsver-
hältnisses in Bezug auf jede neue Prämienperiode Rechtsbeständigkeit.
Dieser Entscheid könne nicht mittels Einsprache gegen die Einreihungs-
verfügung angefochten werden. Soweit demnach im Rahmen des Ein-
spracheverfahrens gegen die Einreihungsverfügung die Unterstellung des
Betriebes angefochten werde, könne darauf nicht eingetreten werden. Die
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rechtskräftige SUVA-Unterstellung könne im vorliegenden Einsprachever-
fahren nur mittels Wiedererwägungsgesuch und Geltendmachung einer ur-
sprünglich falschen Rechtsanwendung thematisiert werden. Die materielle
Prüfung erfolge lediglich unter dem Aspekt der zweifellosen Unrichtigkeit
der ursprünglichen Verfügung und der erheblichen Bedeutung einer allfäl-
ligen Korrektur. Hinsichtlich der im Rahmen der üblichen Geschäftstätig-
keiten angebotenen Dienstleistungen und Tätigkeiten habe sich im Ver-
gleich zu den Vorperioden nichts wesentlich geändert. Die Beschwerdefüh-
rerin stelle nach wie vor mittels Service und Wartung den Betrieb der von
ihr verkauften Maschinen sicher. Dabei handle es sich um übliche Tätigkei-
ten eines Betriebs dieser Art und Grösse. Der Betrieb weise einen einheit-
lichen Betriebscharakter auf, und es lägen nicht mehrere, klar unterscheid-
bare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit vor, so dass es sich nach wie
vor um einen ungegliederten Betrieb im Sinne der Rechtsprechung handle
(SUVA-act. 162).
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin, nun-
mehr vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Blattmann, mit Eingabe vom
9. April 2018 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 8. März 2018 sei, soweit dieser die Wiederer-
wägung betreffe, aufzuheben und ihrem Wiedererwägungsgesuch sei
stattzugeben (Ziff. 1); eventualiter sei der Einspracheentscheid der Be-
schwerdegegnerin vom 8. März 2018, soweit dieser die Wiedererwägung
betreffe, aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwer-
degegnerin zurückzuweisen (BVGer act. 1).
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 20. April 2018 erhobene Kostenvorschuss
von Fr. 4‘500.- ging am 27. April 2018 bei der Gerichtskasse des Bundes-
verwaltungsgerichts ein (BVGer act. 2 und 4).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2018 stellte die Vorinstanz den Antrag
auf Abweisung der Beschwerde vom 9. April 2018 und Bestätigung des
Einspracheentscheides vom 8. März 2018 (BVGer act. 6).
G.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 teilte der Instruktionsrichter den Parteien
mit, dass der Schriftwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah-
men – am 21. Juni 2018 abgeschlossen werde (BVGer act. 7).
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Seite 5
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG, Art. 109 Bst. a UVG).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 9. April
2018 einzutreten (Art. 38 Abs. 1 und Abs. 4 Bst. a ATSG; vgl. auch Art. 22a
Abs. 1 Bst. a VwVG, Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt und Begrenzung des Streitgegenstandes des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom
8. März 2018, mit welchem die Vorinstanz auf die Rüge der Entlassung der
Beschwerdeführerin aus der SUVA-Unterstellung nicht eingetreten ist und
das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat.
2.1 Mit Einreihungsverfügung vom 3. Oktober 2017 hat die Vorinstanz die
ursprüngliche Verfügung vom 20. Juli 2017 dahingehend geändert, dass
sie die Prämien für die BU-Versicherung um eine Stufe herabgesetzt und
den Bruttoprämiensatz für die BUV neu auf 0,1695 % (bisher: 0,1779 %)
festgesetzt hat; der Prämienansatz für die NBUV blieb mit 1,0800 % unver-
ändert (act. 138 und 146). Mit Einsprache vom 19. Oktober 2017 hat die
Beschwerdeführerin insbesondere vorgebracht, sie gehe gestützt auf die
Besprechung mit dem SUVA-Kundenberater/Revisor vom 19. September
2017 davon aus, dass sie nicht der SUVA unterstellt sei, da sie kein Han-
delsbetrieb im Sinne von Art. 66 Bst. h UVG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 und 2 UVV
sei. Sie stelle keine Geräte her, und ihre Service-Mitarbeitenden stellten
vor Ort unter anderem den elektronischen Prozess sicher; diese Tätigkei-
ten seien rein administrativer Natur und deshalb als Neben- oder Hilfstätig-
keiten zu verstehen. Ihr ursprüngliches Lager, in welchem die gehandelte
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Ware aufbewahrt worden sei, sei bereits per 1. Dezember 2005 aufgelöst
worden.
Mit Einspracheentscheid vom 8. März 2018 ist die SUVA auf die Einspra-
che der Beschwerdeführerin nicht eingetreten mit der Begründung, die Un-
terstellung sei nicht Gegenstand der Einreihungsverfügung vom 3. Oktober
2017 gewesen, und der frühere rechtskräftige Unterstellungsentscheid ge-
niesse als Grundverfügung über ein Dauerrechtsverhältnis in Bezug auf
jede neue Prämienperiode Rechtsbeständigkeit. Werde im Rahmen einer
Einsprache gegen die Einreihungsverfügung die Unterstellung des Betrie-
bes angefochten, so werde bei unveränderten Betriebsverhältnissen nicht
darauf eingetreten.
2.2 Bei der Unterstellung eines Betriebs handelt es sich um eine Verfügung
mit Dauerwirkung respektive eine Dauerverfügung. Anders als urteilsähnli-
che Verfügungen basieren sie auf einem veränderbaren Sachverhalt und
wirken für die Zukunft (MATTHIAS KRADOLFER, Nachträgliche Rechtsände-
rungen und Verfügungsanpassungen im Sozialversicherungsrecht, in: SZS
4/2011, S. 365 f.). Nach der Rechtsprechung ist die Rechtskraftwirkung von
Dauerverfügungen insoweit beschränkt, als die Verwaltungsbehörde ver-
pflichtet ist, auf einen Verwaltungsakt zurückzukommen, wenn die Um-
stände sich seither wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchstel-
ler erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im
früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu
machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veran-
lassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f.; 136 II 177 E. 2.1 S. 181;
124 II 1 E. 3a S. 6; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat dabei im
Einzelnen darzulegen, inwiefern die neuen Umstände zu einer anderen Be-
urteilung führen müssen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.).
2.3 Im Hinblick auf die Prüfung der Anpassung einer rechtskräftigen Verfü-
gung sind folgende Konstellationen zu unterscheiden: 1. Eine ursprüngli-
che Unrichtigkeit der Verfügung bezogen auf die tatsächlichen Verhältnisse
kann durch Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) respektive durch Wiedererwä-
gung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) des Entscheids korrigiert werden; 2. Die Kor-
rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung erfolgt über die
Wiedererwägung eines Entscheids; 3. Erweist sich eine Verfügung nach-
träglich – infolge eines veränderten Sachverhaltes – als unrichtig, ist eine
Anpassung vorzunehmen (vgl. Art. 17 ATSG für formell rechtskräftig zuge-
sprochene Dauerleistungen im Sozialversicherungsrecht); 4. Schliesslich
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kann eine nachträgliche Anpassung an eine veränderte objektive Rechts-
lage in Betracht fallen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015,
Art. 53 N. 6).
2.4 Eine Änderung der rechtlichen Grundlagen fällt vorliegend von vornhe-
rein ausser Betracht, da die rechtlichen Grundlagen in der massgeblichen
Zeit zwischen der letzten Prüfung der SUVA-Unterstellung (Einspracheent-
scheid vom 8. September 2010; act. 50) und der hier zur Diskussion ste-
henden Unterstellung keine Änderung erfahren haben. Dass sich der rele-
vante Sachverhalt seit der letzten Prüfung der SUVA-Unterstellung mit Ein-
spracheentscheid vom 8. September 2010 wesentlich verändert und gege-
benenfalls eine Anpassung unter diesem Titel zu erfolgen hätte, wird von
der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (vgl. dazu Rz. 28 der Be-
schwerdeschrift; BVGer act. 1, S. 10) und ist auch nicht ersichtlich. Dem-
entsprechend bleibt nachfolgend die Frage zu prüfen, ob infolge ursprüng-
licher tatsächlicher oder rechtlicher Unrichtigkeit des ursprünglichen Ent-
scheids eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Betracht fällt.
Auf eine eingehende Prüfung der Frage, ob die Grundverfügung über die
Unterstellung im Rahmen der nachfolgenden Einreihungsverfügungen (vgl.
dazu REKU 292/96 vom 31. Dezember 1997 E. 3 und 233/96 vom 27. Ok-
tober 1997 E. 2a/aa) ohne Weiteres Rechtsbestand hat, kann vorliegend
verzichtet werden. Eine erneute uneingeschränkte Prüfung wäre grund-
sätzlich vorzunehmen, wenn sich der relevante Sachverhalt wesentlich
verändert hätte respektive respektive neue erhebliche Tatsachen namhaft
gemacht würden (vgl. E. 2.2 hievor), was hier nicht zutrifft.
3.
Die SUVA ist vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwer-
deführerin eingetreten, weshalb das Anfechtungsobjekt und die nachfol-
gende Prüfung nicht auf die Eintretensfrage beschränkt sind. Vielmehr hat
das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SUVA die Wiedererwä-
gung zu Recht abgelehnt hat. Nachfolgend sind vorab die anwendbaren
rechtlichen Bestimmungen darzulegen.
3.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Ge-
genstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkom-
men, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrich-
tig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wieder-
erwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich
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unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im
Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil des BGer 8C_336/2017
vom 11. Oktober 2017 E. 3.3). Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass
kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtig-
keit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE
138 V 324 E. 3.3 S. 328). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchs-
prüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der
Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE
125 V 383 E. 3 S. 389 f.) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, schei-
det die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2
S. 414 f.; Urteil des BGer 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit di-
versen Hinweisen).
3.2 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorie durch die
SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen
betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG; vgl. auch Art. 68 f. UVG
i.V.m. Art. 90 - 92 UVV). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer
abschliessenden und zwingenden Auflistung, welche Betriebe von Geset-
zes wegen bei der SUVA versichert sind (vgl. Urteil des BVGer C-
3181/2006 vom 18. September 2007 E. 3.1 m.H.; KASPAR GEHRING, in:
Kommentar KVG/UVG, Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], 2018, Art. 66
N. 1). Dabei ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
entscheidend, ob es sich bei einem beschwerdeführenden Unternehmen
um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (vgl. BGE 113
V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der
verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das
Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a - c UVG
i.V.m. Art. 88 UVV). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist
eines oder mehrere der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungs-
kriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals
beziehungsweise dieser Merkmale (vgl. Urteil des BGer 8C_256/2009 vom
8. Juni 2009 E. 4.2 m.H.; Urteil des BVGer C-3181/2006 vom 18. Septem-
ber 2007 E. 3.1 m.w.H; KASPAR GEHRING, a.a.O., Art. 66 N. 5).
3.3 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn
sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhän-
genden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen
oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur
Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs die-
ser Art fallen (vgl. BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil
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8C_256/2009 E. 3.2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer C-3181/2006 vom 18. Sep-
tember 2007 E. 3.1.1 m.H.; GEHRING, a.a.O., Art. 66 N. 4). Für die Beurtei-
lung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit für eine Betriebsart allgemein
branchenüblich ist und somit, ob überhaupt ein ungegliederter Betrieb vor-
liegt, kommt es auf den überwiegenden Betriebscharakter des konkreten
Unternehmens an. Bei ungegliederten Betrieben spielt das Ausmass ein-
zelner für die Unterstellung nach Art. 66 UVG ausschlaggebender Tätigkei-
ten keine Rolle, weil die verschiedenen Arbeitsgattungen in diesem Fall
begriffsnotwendig (vgl. BGE 113 V 327 E. 5b) nicht in verschiedenen Be-
triebseinheiten – im Sinne von Hilfs- und Nebenbetrieben oder einer Mehr-
zahl von Betriebseinheiten im Rahmen eines gemischten Betriebes – ge-
tätigt werden, sondern eben im Rahmen der allgemeinen Betriebsorgani-
sation im Sinne eines einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereichs.
Massgebend für die Erfüllung des Unterstellungskriteriums ist bei einem
solchen Betrieb daher nur, dass dieser eine Tätigkeit im Sinne des Art. 66
Abs. 1 UVG ausübt, nicht jedoch, dass diese Tätigkeit den überwiegenden
Anteil an der Gesamttätigkeit ausmacht (Urteil des BGer 8C_256/2009 vom
8. Juni 2009 E. 4.2.2 in fine).
3.4 Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen
Sinne ist die organisatorische Struktur einer Unternehmung in – zentral
oder dezentral geführte – Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem
gleichen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich
eines Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Be-
triebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben
werden kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder Dienstleistungen
macht eine Unternehmung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies in-
nerhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs geschieht (vgl. GEHRING,
a.a.O., Art. 66 NN. 4 und 11).
3.5 Ein gegliederter Betrieb liegt vor, wenn eine Unternehmung sich nicht
auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt.
Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung zwei oder meh-
rere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit bestehen,
die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich fallen. Unter diesen Vorausset-
zungen fehlt es an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Ein einheitli-
cher oder vorwiegender Betriebscharakter liegt aber auch dann nicht vor,
wenn die Unternehmung neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer Ge-
schäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten ausführt, die nicht zum normalen
Tätigkeitsbereich eines Betriebs mit diesem Charakter gehören. Wesent-
lich ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der
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Seite 10
Unternehmung deutlich abheben (vgl. BGE 113 V 327 E. 5c; Urteil des
BVGer C-2949/2008 vom 16. März 2010 E. 3.1.2; GEHRING, a.a.O., Art. 66
N. 8).
3.6 Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG sind die Arbeitnehmenden der Be-
triebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus obliga-
torisch bei der SUVA versichert. Nach Art. 73 UVV gelten als Betriebe des
Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne von
Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG solche, die in irgendeinem Zweig des Baugewer-
bes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellen
(Bst. a); Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen
(Bst. b); Baugerüste und Baumaschinen ausleihen (Bst. c); Installationen
technischer Art an oder in Bauten erstellen, abändern, reparieren oder un-
terhalten (Bst. d); Maschinen oder Einrichtungen montieren, unterhalten o-
der demontieren (Bst. e); ober- und unterirdische Leitungen erstellen, ab-
ändern, reparieren oder unterhalten (Bst. f).
Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG weist auch Betriebe für die technische Vorberei-
tung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach Bst. b bis Bst. l dem
Tätigkeitsbereich der SUVA zu.
4.
Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich der un-
terstellungsrechtlichen Kriterien seit der letzten Prüfung im Jahr 2010 nicht
wesentlich verändert hat. Nicht bestritten wird auch die Feststellung der
Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor mittels Service und
Wartung den Betrieb der von ihr verkauften Maschinen sicherstellt, wobei
der Anteil der Arbeiten für Installation, Reparatur und Unterhalt 15 % der
gesamten Lohnsumme ausmacht (act. 144, S. 3). Einig sind sich die Par-
teien auch darin, dass es sich weiterhin um einen ungegliederten Betrieb
handelt, da die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin einen einheitli-
chen Betriebscharakter aufweist (Einspracheentscheid, S. 4; act. 162; vgl.
zum Betriebsbegriff auch GEHRING, a.a.O., Art. 66 N. 3 m.H.). Steht dem-
nach fest, dass sich der relevante Sachverhalt nicht verändert hat, so
scheidet eine Anpassung infolge veränderter tatsächlicher Verhältnisse
von vornherein aus. Zu prüfen ist dementsprechend, ob eine Wiedererwä-
gung infolge offensichtlich falscher Rechtsanwendung vorzunehmen ist.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst
geltend, die SUVA habe Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG in Verbindung mit Art. 73
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Seite 11
Bst. e UVV falsch angewendet. Insbesondere handle es sich bei den Ko-
piergeräten und allen anderen Multifunktionsgeräten nicht um Maschinen
und Einrichtungen im Sinne von Art. 73 Bst. e UVV. Ihre Arbeiten be-
schränkten sich auf reinen Support im Sinne von administrativen Büroar-
beiten für das Funktionieren von Kopiergeräten sowie Display/Whiteboard-
lösungen in der Büroumgebung des Kunden. Nie habe es dem Willen des
Gesetzgebers entsprochen, einen Handelsbetrieb mit rein administrativen,
bürotechnischen Support-Tätigkeiten obligatorisch der SUVA zu unterstel-
len. Dass sich der Sachverhalt im Vergleich zu Vorperioden nicht wesent-
lich verändert habe, tue nichts zur Sache, da das Wiedererwägungsgesuch
auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Unterstellungs-
verfügung aufgrund einer unrichtigen Rechtsanwendung fusse. Die Erheb-
lichkeit einer Korrektur sei ebenfalls gegeben, da eine prämienpflichtige
Lohnsumme von Fr. (….).- zur Diskussion stehe. Schliesslich könne nicht
unberücksichtigt bleiben, dass andere Unternehmen mit genau gleicher
Tätigkeit betreffend Multifunktions- und Bürokommunikationsgeräten kei-
ner SUVA-Pflicht unterstünden. Die offensichtliche Ungleichbehandlung
stelle einen Ermessensmissbrauch dar (BVGer act. 1).
4.2 Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung
im Wesentlichen ein, nach den rechtlichen Bestimmungen in Art. 66 Abs. 1
Bst. b UVG in Verbindung mit Art. 73 Bst. e UVV seien auch die Tätigkeiten
des Montierens, des Unterhaltes und des Demontierens von Maschinen
und Einrichtungen jeglicher (insbesondere auch nicht bauspezifischer) Art
von der SUVA-Unterstellung erfasst, zumal die Erstellung, Abänderung, die
Reparatur und der Unterhalt von Installationen technischer Art an oder in
Bauten bereits durch Bst. d von Art. 73 UVV abgedeckt sei. Unterstellungs-
rechtlich massgebend sei letztlich die tatsächliche Ausübung einer der in
Art. 73 UVV aufgeführten Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin betreibe of-
fensichtlich den Unterhalt von Maschinen im Sinne von Art. 73 Bst. e UVV
und gelte somit als Betrieb des «Bau- und Installationsgewerbes sowie des
Leitungsbaus im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes». Eine zwei-
fellose Unrichtigkeit liege demnach nicht vor (BVGer act. 6).
4.3 Eine Gesetzeswidrigkeit der Verordnungsbestimmung von Art. 73
Bst. e UVV macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend (vgl. zur
entsprechenden Prüfungsbefugnis Urteil des BVGer C-356/2013 vom
24. November 2016 E. 7.2.1) nachdem sich Art. 73 Bst. e UVV (mit den
Begriffen der Montage, des Unterhalts und der Demontage von Maschinen
oder Einrichtungen) darauf beschränkt, den gesetzlichen Begriff des «In-
stallationsgewerbes» zu präzisieren (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-
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6979/2017 vom 6. Februar 2019 E. 4.4.3 und 4.4.4). Die Ausführungsver-
ordnung hält sich mithin an die Grenzen der im Gesetz eingeräumten Be-
fugnis (vgl. dazu auch BGE 136 I 29 E. 3.3; 130 I 140 E. 5.1). Ein Wider-
spruch zum übergeordneten Recht liegt somit nicht vor.
4.4 Vorliegend dreht sich der Streit zur Hauptsache um die Auslegung des
Begriffes des Betriebes des «Bau- und Installationsgewerbes» (Art. 66
Abs. 1 Bst. b UVG) respektive des Montierens, Unterhaltens, Demontie-
rens von Maschinen und Einrichtungen (Art. 73 Bst. e UVV).
4.4.1 Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestim-
mung (grammatikalisches Element). Ist er klar, das heisst eindeutig und
unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein
triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am «wahren
Sinn» der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die
Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleolo-
gisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch)
geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Er-
gebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 142 V
402 E. 4.1 S. 404 f. mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_891/2017 vom
14. September 2018 E. 4.2.2).
4.4.2 Aus dem Wortlaut von Art. 73 Bst. e UVV ergibt sich kein Hinweis für
die Annahme, dass für die SUVA-Unterstellung von Betrieben, welche in
der Montage, im Unterhalt oder der Demontage von Maschinen und Ein-
richtungen tätig sind, ein Bezug zum Baugewerbe erforderlich wäre. Die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einschränkung auf Be-
triebe im Zusammenhang mit dem Baugewerbe respektive der Herstellung
eines Bestandteiles für Bauten oder Bauwerke findet im Wortlaut keine
Stütze.
4.4.3 Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 66 UVG ist festzu-
halten, dass der Gesetzgeber den Tätigkeitsbereich der SUVA mit der Neu-
ordnung der Unfallversicherung nicht eingreifend geändert hat. Ziel der Re-
vision war es unter anderem, die bisherigen Versicherungsverhältnisse den
neuen Vorschriften anzupassen und entsprechend weiterzuführen (Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August
1976, BBl 1976 III 141 [nachfolgend: Botschaft], Ziff. 351 S. 176 f.). Mit
Blick auf die nähere Umschreibung der in Art. 66 UVG aufgeführten Be-
triebe ging der historische Gesetzgeber davon aus, dass der Bundesrat
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von den in der bisherigen Verordnung I über die Unfallversicherung enthal-
tenen bewährten Grundsätzen ausgehen werde (Botschaft, S. 209). Hinzu
kommt, dass in den ersten Entwürfen der UVV stets „e. das Montieren,
Unterhalten und Demontieren von Maschinen oder Einrichtungen“ stand.
Nach Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens wurde die Bestimmung
alsdann geändert; in der letztlich in Kraft getretenen, heute noch massge-
benden Version lautet die entsprechende Passage „e. Maschinen und Ein-
richtungen montieren, unterhalten und demontieren“. Das Wegfallen des
Begriffes des „Baugewerbes“ kann nur dahingehend verstanden werden,
dass der Verordnungsgeber im Rahmen des ihm obliegenden Ermessens
nicht bloss Baumaschinen erfasst haben wollte (Urteil des BVGer C-
6979/2017 vom 6. Februar 2019 E. 4.4.3 und 4.4.4, bestätigt mit Urteil des
BGer 8C_201/2019 vom 6. August 2019 E. 5.3).
4.4.4 Unter dem systematischen Blickwinkel gilt es zu beachten, dass
Art. 73 Bst. e UVV keinen Bezug auf das Baugewerbe respektive auf Bau-
ten oder Bauwerke nimmt. Dies im Gegensatz zu Art. 73 Bst. d UVV, wo
von Installationen (technischer Art) «an und in Bauten» die Rede ist. Dar-
aus ist zu schliessen, dass der Bundesrat für die Betriebe gemäss Art. 73
Bst. e UVV keinen Konnex zum Baugewerbe respektive zu Bauwerken for-
dern wollte. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts. So hat das Bundesverwaltungsge-
richt im genannten Urteil C-6979/2017 vom 6. Februar 2019 (bestätigt mit
Urteil 8C_201/2019 E. 5.3) festgehalten, dass in Abgrenzung zu Art. 73
Bst. d UVV in Bst. e das Begriffspaar «an oder in Bauten» nicht im Zusam-
menhang mit «Maschinen und Einrichtungen» verwendet werde, weshalb
Mobilien und insbesondere auch technische Mobilien respektive Büroma-
schinen unter Art. 73 Bst. e UVV zu subsumieren seien (E. 4.4.3 und 4.4.4).
4.4.5 In telelogischer Hinsicht ist festzuhalten, dass mit den in Art. 66
Abs. 1 (Bst. a - q) UVG aufgeführten Tätigkeitsbereichen und den in
Art. 73 ff. UVV vorgenommenen Präzisierungen der Zuständigkeitsbereich
der SUVA – in Anlehnung an die bisherige Praxis – abschliessend um-
schrieben werden soll (vgl. dazu auch GEHRING, a.a.O., Art. 66 N. 1). Dass
die Tätigkeitsbereiche zwingend einen Bezug zur Baubranche respektive
zu Bauwerken haben müssten, lässt sich weder aus dem Wortlaut noch
aus dem Zweck der Bestimmungen ableiten. Hinzu kommt, dass auch ge-
mäss der vor Inkrafttreten des UVG geltenden Regelung ein Konnex zu
Bauwerken respektive zur Baubranche nicht erforderlich war (vgl. dazu ins-
besondere Art. 60 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. c des Kranken- und Unfallsicherungs-
rechts [KUVG; bS 8 281] i.V.m. Art. 13 Ziff. 2 der Verordnung I über die
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Unfallversicherung; BS 8 352). Aus den genannten rechtlichen Bestimmun-
gen geht hervor, dass auch nach bisherigem Recht verschiedene Betriebe
der SUVA unterstellt waren, ohne dass diese einen Bezug zum Bauge-
werbe beziehungsweise zu Bauwerken haben mussten. Die gegenteilige
Argumentation der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Rz. 27 f. der Beschwer-
deschrift) zielt daher ins Leere.
4.4.6 Aus dem Gesagten folgt, dass die von der Beschwerdeführerin aus-
geübten Unterhalts-, Reparatur- und Servicetätigkeiten ohne Weiteres als
Unterhalt von Maschinen zu qualifizieren und daher unter Art. 73 Bst. e
UVV zu subsumieren sind.
4.5 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die SUVA habe für andere
Betriebe, welche die genau gleiche Tätigkeit hinsichtlich Multifunktions-
oder Bürokommunikationsgeräten und damit verbundener Servicedienst-
leistungen durchführe (u.a. Fritz Schumacher AG oder Ricoh AG), keine
Unterstellung bei ihr gefordert. Diese Ungleichbehandlung stelle einen Er-
messensmissbrauch dar und sei dementsprechend zu korrigieren.
4.5.1 Der durch Art. 8 Abs. 1 BV geschützte Anspruch auf Gleichbehand-
lung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem glei-
chen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich
zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche
Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu
Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleich-
behandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unter-
scheiden (vgl. etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 572). Anspruch auf eine
rechtsgleiche Behandlung besteht mithin nur dann, wenn die zu beurteilen-
den Sachverhalte keine erheblichen Verschiedenheiten aufweisen, welche
eine ungleiche Behandlung rechtfertigen oder gar verlangen (vgl. JÖRG
PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl.,
Bern 2008, S. 653 ff.). Die in Art. 8 BV garantierte Rechtsgleichheit sichert
den Bürgern grundsätzlich nur den Anspruch auf eine Gleichbehandlung
im Recht zu. Der Umstand, dass in einigen Fällen das Gesetz nicht oder
unrichtig angewandt worden ist, lässt in der Regel keinen Anspruch darauf
entstehen, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Einzig
dann, wenn eine Behörde in ständiger Praxis von geltenden Vorschriften
abweicht und zum Ausdruck bringt, die gesetzeswidrige Praxis beibehalten
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zu wollen, kann verlangt werden, gesetzeswidrig, aber praxiskonform be-
handelt zu werden (Gleichbehandlung im Unrecht; vgl. etwa Urteil des
BVGer C-7020/2007 vom 6. Mai 2009 E. 7; BGE 139 II 49 E. 7; 127 I 1
E. 3a; BGE 125 II 152 E. 5, je mit weiteren Hinweisen).
4.5.2 Dass bezüglich der von ihr angeführten Betriebe dieselben rechtlich
relevanten Verhältnisse bestünden, legt die Beschwerdeführerin nicht sub-
stanziiert dar. Im Übrigen könnte sie aus ihrer Argumentation selbst dann
nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn die Verhältnisse bezüglich der von
ihr angeführten Betriebe tatsächlich identisch wären. Denn auf einen An-
spruch auf Gleichbehandlung könnte sie sich diesfalls nur berufen, wenn
erstellt wäre, dass die SUVA eine gesetzeswidrige Praxis anwendet und
auch fortzuführen beabsichtigt. Dies trifft hier nicht zu. Daraus folgt, dass
die Beschwerdeführerin aus der von ihr geltend gemachten Ungleichbe-
handlung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
4.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass es sich bei der Tätigkeit der Be-
schwerdeführerin um einen Betrieb des Installationsgewerbes im Sinne
von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 Bst. e UVV handelt. Die SUVA-
Unterstellung setzt nicht voraus, dass der Betrieb einen baulichen Zusam-
menhang aufweisen respektive eine Zugehörigkeit zur Baubranche haben
müsste. Ob der Betrieb darüber hinaus auch als Handelsbetrieb im Sinne
von Art. 66 Bst. h UVG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 und 2 UVV einstufen wäre,
braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, zumal das Ausmass der
für die Unterstellung ausschlaggebenden Tätigkeiten rechtsprechungsge-
mäss keine Rolle spielt (vgl. E. 3.2 hievor). Eine Verletzung des Gleichbe-
handlungsgrundsatzes ist im Übrigen nicht ausgewiesen. Die Beschwer-
deführerin vermag mit ihrer Argumentation nicht überzeugend darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig respektive gar offensicht-
lich unrichtig sein soll. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 8. März 2018 zu bestätigen und die Beschwerde vom 9. April 2018 ist
abzuweisen.
5.
5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführe-
rin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden
auf Fr. 4'500.– festgesetzt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom-
men.
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5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz
hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128
V 124 E. 5b).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4‘500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 4‘500.– entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: