Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2049/2009
Urteil vom 4. Februar 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Fischer,
Seehofstrasse 9, Postfach, 6000 Luzern 6 ,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz
Gegenstand IV (Rentenrevision).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1963 geborene, verheiratete, schweizerische
Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland (act. 1, 109 und 125).
Er hat von 1981 bis 1997 in der Schweiz namentlich als Personalberater
und als Betreuer von Schwerbehinderten gearbeitet und dabei Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) entrichtet (act. 100). Am 8. Oktober 1997 (Posteingang IV-Stelle
Luzern, act. 1) hat X._______ bei der IV-Stelle Luzern ein
Leistungsgesuch gestellt.
B.
Mit Schreiben vom 8. April 2003 (act. 103) beantragte X._______,
nachdem ihm bereits früher berufliche Massnahmen und Taggelder
gewährt worden waren, bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA) eine Invalidenrente.
Mit Verfügung vom 29. März 2004 (act. 121 ff.) hat die IVSTA X._______ gestützt auf den Arztbericht von
Dr. med. A._______, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. September 2003 (act. 109)
und das von Dr. med. B._______ erstellte Exposé vom 10. Oktober 2003 (act. 112) mit Wirkung ab 1. April
1998 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
C.
Am 8. April 2008 hat die IVSTA von Amtes wegen ein Rentenrevisions-
verfahren eingeleitet und über die Deutsche Rentenversicherung einen
ärztlichen Bericht (E 213) eingeholt (act. 124).
D.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 (act. 140) hat die IVSTA die halbe
Rente von X._______ mit Wirkung ab 1. April 2009 aufgehoben.
Die IVSTA stützte sich dabei auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______, Nervenarzt und
Sozialmediziner, vom 12. September 2008 (E 213, act. 132 f.) und auf die medizinische Stellungnahme von
Dr. med. D._______, Ärztin für Innere Medizin, vom 23. Oktober 2008 (act. 135).
E.
Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2009 hat X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Franz
Fischer, mit Eingabe vom 30. März 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte die Aufhebung der
Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dem Bericht
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von Dr. med. C._______ lasse sich keine Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entnehmen. Im Übrigen
sei die angefochtene Verfügung ohnehin bereits deshalb aufzuheben,
weil die Vorinstanz keinen Einkommensvergleich durchgeführt habe.
F.
Mit Vernehmlassung vom 19. August 2009 hat die IVSTA unter Hinweis
auf die Stellungnahme von Dr. med. E._______ des medizinischen
Dienstes vom 10. August 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragt.
G.
Mit Eingabe vom 26. August 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem
bisherigen Antrag fest.
H.
Am 31. August 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 24. August 2009
einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
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Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss
innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 23. Februar
2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, dei bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
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aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in
der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision,
AS 2003 3837 beziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007)
anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 beziehungsweise AS 2007 5155) in Kraft
getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die
Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar.
Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls
nichts Gegenteiliges vermerkt – die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
Fassung zitiert.
2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers
erheblich verändert hat.
Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einerseits eine wesentliche Verbesserung
oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit
und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich
gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den
Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen.
Ob eine solche rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich (unter Vorbehalt früher
durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Eine in der Zwischenzeit ergangene Revisionsverfügung gilt dann
als Vergleichsbasis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende
Rente aufgrund eines neu festgesetzten IV-Grades geändert hat (BGE 109 V 262 E. 4a mit Hinweisen;
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ZAK 1987 S. 37 E. 1a). Der Revisionsverfügung kommt im Weiteren – auch wenn der bisherige IV-Grad
bestätigt wird und die Höhe der Rente unverändert bleibt – dann als Vergleichsbasis Bedeutung zu, wenn
sie in Form einer in Rechtskraft getretenen Verfügung ergangen ist und eine materielle Überprüfung des
Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat. Diese im Bereich der Neuanmeldung geänderte Praxis
des Bundesgerichts gilt neu auch im Bereich von Rentenrevisionen (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen
ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein
Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit
Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 29. März 2004 mit dem
Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 23. Februar 2009 zu vergleichen.
3.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen
Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.4. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
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Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar,
Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom
24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten
mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt
wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit
Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.5. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des
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Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum
Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte
(Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte.
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt
werden können.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen
hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor.
3.6. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine
Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von mindestens 60%, auf
eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%.
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen,
was für Staaten der EU der Fall ist.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines
Revisionsgrundes beim Beschwerdeführer bejaht und gestützt darauf
seine Rente aufgehoben hat.
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4.1. Im Rahmen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 29. März 2004
lag der IVSTA der Bericht von Dr. med. A._______, Spezialarzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. September 2003 (act. 109) vor.
Dieser hat in seinem Bericht als Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie (inklusive Opiate), gegenwärtig
abstinent ICD-10 F19.20, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung ICD-
10 F60.8 und eine Dysthymie (neurotische Depression) ICD-10 F34.1
genannt. Zudem hat der Arzt leichte, belastungsabhängige Lumbalgien
festgestellt, welche jedoch als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
eingestuft wurden. Insgesamt erachtete der beurteilende Arzt den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär und schätzte
dessen Leistungsfähigkeit auf 70% Leistung bei einem Pensum von 70%
der üblichen Arbeitszeit. Dies entspreche somit einer Arbeitsunfähigkeit
von 50% (70% von 70%) in irgendeiner Tätigkeit.
4.2. Anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens holte die IVSTA einen
Bericht bei Dr. med. C._______, Nervenarzt und Sozialmediziner, ein.
Dieser diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem Bericht vom
12. September 2008 (act. 132. f.) eine narzisstische
Persönlichkeitsstörung und einen Zustand nach Polytoxikomanie. Ferner
stellte er fest, dass sich die Besserung, welche auch Dr. med. A._______
im Jahr 2003 bereits erwähnte, weiter fortgesetzt habe. Der Zustand habe
sich stabilisiert, da namentlich kein Rückfall in die Suchterkrankung
stattgefunden habe. Im Vergleich zur Untersuchung durch
Dr. med. A._______ am 14. Juli 2003 habe sich die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers verbessert.
Dr. med. D._______, Ärztin für Innere Medizin, hielt in ihrer medizinischen Stellungnahme gestützt auf den
neu eingeholten Bericht von Dr. med. C._______ fest, es lägen keine Anzeichen mehr für eine Depression
vor. Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache verbessert. In
der bisherigen Tätigkeit liege keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit mehr vor.
4.3. Vergleicht man die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
anlässlich der Rentenzusprechung mit der Situation im
Revisionszeitpunkt, so ist festzuhalten, dass die narzisstische
Persönlichkeitsstörung sowie der Zustand nach Polytoxikomanie sowohl
im Zeitpunkt der ersten Rentenverfügung bestanden haben als auch im
Revisionszeitpunkt vorlagen.
Dr. med. C._______ hielt fest, die Stimmungslage scheine derzeit nicht beeinträchtigt und es bestehe kein
Hinweis auf das Vorliegen einer depressiven Störung. Allerdings attestierte er dem Beschwerdeführer ein
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"von der Persönlichkeit geprägtes Zustandsbild", welches zwar Krankheitswert habe, aber "im Sinne der
Alltagsanpassung nicht wesentlich negativ beeinflussend" sei und es dem Beschwerdeführer erlaube, aktiv
zu werden und durchzuhalten. Wegen der eingetretenen Stabilisierung sei jedoch nach deutschem Recht
im allgemeinen Arbeitsmarkt heute nicht mehr von einer Leistungsminderung auszugehen. Der
beurteilende Arzt hat somit zwar noch gewisse psychische Einschränkungen festgestellt, wenn er von
einem Zustandsbild spricht, welches Krankheitswert habe, aber es bleibt unklar, ob und inwiefern dies eine
Änderung zur früheren Situation darstellt, zumal die narzisstische Persönlichkeitsstörung immer noch
besteht und nur die Diagnose Dysthymie weggefallen ist. Alleine aufgrund des Wegfalls einer Diagnose
kann ohnehin nicht systematisch auf den Eintritt einer Verbesserung geschlossen werden, genauso wenig
wie eine Diagnose allein eine Aussagekraft für die daraus folgende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hat.
Ferner ist es widersprüchlich, wenn Dr. med. C._______ lediglich mangels Vorliegens eines Rückfalls in
die frühere Suchterkrankung von einer Stabilisierung des Zustandes spricht und daraus schliesst, der
Zustand habe sich verbessert. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Zustand als stabil(er) bezeichnet wird,
da die Abstinenz von den Drogen bereits seit einigen Jahren – und nicht erst seit wenigen Monaten –
andauert, dennoch ist es nicht plausibel, dies mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
gleichzusetzen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich in Bezug auf die mit Bericht vom
11. September 2003 festgestellten leichten, belastungsabhängigen Lumbalgien keine neue Beurteilung in
den Akten befindet und daher unklar bleibt, ob sich der Gesundheitszustand diesbezüglich verändert hat.
Es ist somit festzuhalten, dass die von Dr. med. C._______ und Dr. med. D._______ festgestellte
Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes nicht nachvollziehbar ist und zudem auch nicht
begründet wird. Insbesondere in Bezug auf die von Dr. med. C._______ thematisierte "Überwindbarkeit"
fehlt eine Begründung und Auseinandersetzung mit den früheren medizinischen Unterlagen. Diese
bräuchte es aber vorliegend, um abgrenzen zu können, ob sich die bisherige, teilweise Arbeitsfähigkeit
verändert hat. Daher kann auch die von Dr. med. C._______ erwähnte Stabilisierung nicht als
Verbesserung angesehen werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen den Ausführungen von
Dr. med. C._______ – vorliegend der Gesundheitszustand am 29. März 2004 mit dem Gesundheitszustand
im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 23. Februar 2009 in medizinischer Hinsicht zu vergleichen ist
und nicht über eine Leistungsminderung nach deutschem Recht zu befinden ist. Insgesamt ist daher
festzuhalten, dass der eingeholte Bericht E 213 und die gestützt darauf ergangene Stellungnahme des
medizinischen Dienstes in psychiatrischer Hinsicht nicht nachvollziehbar sind und nicht darauf abzustellen
ist. Bereits deshalb ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Ferner ist die Beurteilung des
Gesundheitszustandes insofern unvollständig, als in den neuen Berichten und Stellungnahmen keine
Äusserungen zu den im Jahr 2003 festgestellten Lumbalgien zu finden sind und somit aus orthopädischer
Sicht nicht beurteilt werden kann, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegenden Akten die gesundheitliche Situation
und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden kann und somit
eine weitere, umfassende Beurteilung in psychiatrischer und in orthopädischer Hinsicht vorzunehmen ist.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2009
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aufzuheben und die Sache ist zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die IVSTA
zurückzuweisen.
5.
Zufolge dieses Verfahrensausgangs ist auf die Rüge des
Beschwerdeführers betreffend Fehlen eines Einkommensvergleichs
vorliegend nicht einzugehen.
6.
6.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als
Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Einer
unterliegenden Vorinstanz sind allerdings gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihm nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
6.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der
Beschwerdeführer ist vorliegend anwaltlich vertreten. Ihm ist daher eine
Parteientschädigung für die ihm entstandenen notwendigen Kosten
zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- erscheint
unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwandes als
angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 23. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird ihm nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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