B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2049/2012
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in den USA)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss);
Einspracheentscheid der SAK vom 7. März 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (geboren 1980, Schweizer Staatsbürger, im Folgenden:
Beschwerdeführer) von Januar 1998 bis Juli 2001 und von November
2001 bis Mai 2009 Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung leistete (vgl. Akten der Schweizerischen Aus-
gleichskasse SAK [im Folgenden: Vorinstanz] SAK/7),
dass der Beschwerdeführer von der SAK per 1. Januar 2008 in die freiwil-
lige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gemäss Art. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10; im Folgenden: freiwillige Versi-
cherung) aufgenommen wurde (SAK/1),
dass die SAK den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September
und 1. November 2010 zweimal dazu ermahnte, die Einkommens- und
Vermögenserklärungen für die Jahre 2008 und 2009 einzureichen
(SAK/2-4),
dass der Beschwerdeführer der SAK mit Schreiben vom 24. November
2010 "Erklärungen über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung
der Beiträge" (im Folgenden: Einkommens- und Vermögenserklärungen)
für die Jahre 2008 und 2009 sowie "confirmations of salary" zukommen
liess (SAK/5 f.) und die SAK den Beschwerdeführer am 27. Dezember
2010 für die Jahre 2008 und 2009 von der Leistung von Versicherungs-
beiträgen dispensierte (SAK/8 f.),
dass die SAK den Beschwerdeführer am 7. März 2011 zur Einreichung
der Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2010 ermahn-
te (SAK/11),
dass die SAK den Beschwerdeführer am 6. Mai 2011 unter Bezugnahme
auf die Mahnung vom 7. März 2011 dazu ermahnte, die noch fehlenden
Dokumente einzureichen (SAK/11),
dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2011 darum ersuchte, ihm die
entsprechenden Formulare nochmals zuzustellen, welchem Wunsch die
SAK am 15. Juni 2011 nachkam (SAK/12 f.),
dass der Beschwerdeführer der SAK mit E-Mail und Schreiben vom
18. Januar 2012 die Einkommens- und Vermögenserklärungen 2010 und
2011 zukommen liess (SAK/15 f., 18),
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dass die SAK den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 2012
aus der freiwilligen Versicherung ausschloss, weil er trotz zweimaliger
Mahnung seinen Verpflichtungen zum Einreichen der verlangten Unterla-
gen nicht nachgekommen sei (SAK/14),
dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2012 – unter Bezugnahme
auf die eingereichten Einkommens- und Vermögenserklärungen 2010 und
2011 – gegen diese Verfügung Einsprache erhob und beantragte, den
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung aufzuheben und ihm zu er-
möglichen, die Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 zu bezahlen
(SAK/20),
dass die SAK die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. März 2012
abwies (SAK/21),
dass der Beschwerdeführer am 5. April 2012 (Datum Postaufgabe:
17. April 2012) gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht führte und die Aufhebung des Einspracheent-
scheids bzw. des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung bean-
tragte,
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2012 die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantrag-
te,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 19. Dezember 2012 den Schrif-
tenwechsel schloss,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 1. Mai 2013 die
SAK dazu aufforderte, ergänzend darzulegen, weshalb sie
a. den Beschwerdeführer am 31. März 2009 per 1. Januar 2008 in.
die freiwillige Versicherung aufgenommen habe, obwohl dem
IK-Auszug vom 27. Dezember 2010 (SAK/7) zu entnehmen sei,
dass der Beschwerdeführer für 2008 während 12 Monaten und im
Jahre 2009 für die Monate Januar bis Mai Beiträge an die obliga-
torische Versicherung geleistet hatte;
b. den Beschwerdeführer – zuletzt mit Schreiben vom 1. November
2010 – zur Einreichung von Einkommens- und Vermögenserklä-
rungen für die Perioden 2008 und 2009 aufgefordert habe (SAK/1-
4), sie ihn aber – nach dem Eintreffen von Einkommens- und
Vermögenserklärungen für die Perioden 2008 und 2009 am
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22. Dezember 2010 (SAK/5 f.) – am 27. Dezember 2010 für die
Jahre 2008 und 2009 von Beitragszahlungen dispensiert habe
(SAK/8 f., Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. Mai 2012),
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail
vom 2. Mai 2013 seine aktuelle Adresse mitteilte (act. 10),
dass die SAK dem Bundesverwaltungsgericht in seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 28. Mai 2013 unter Beilage eines neuen IK-Auszugs
(act. 11, 11.1) in Bezugnahme auf die gerichtliche Aufforderung vom
28. Mai 2013 mitteilte,
- dass der Beschwerdeführer auf seiner Beitrittserklärung einen auslän-
dischen Wohnsitz ab Oktober 2007 angegeben habe, das Beitrittsda-
tum auf den 1. Januar 2008 festgesetzt worden sei, da für das Jahr
2007 an die obligatorische AHV/IV geleistete Beiträge ersichtlich ge-
wesen seien,
- dass die SAK die versicherten Personen von der Zahlung der Beiträge
an die freiwillige Versicherung dispensiere, falls sich herausstelle, dass
nach dem Beitritt weiterhin Beiträge an die obligatorische Versicherung
entrichtet würden, wobei eine Beitragszeit von 12 Monaten verbucht
werde, um eventuelle Beitragslücken zu vermeiden,
- dass der SAK im Zeitpunkt der Einforderung der Taxationsunterlagen
für die Jahre 2008 und 2009 noch nicht bekannt gewesen sei, dass ob-
ligatorische Beiträge geleistet worden waren,
- dass erst die Probleme mit den Beitragsunterlagen für das Jahr 2010
in Verbindung mit der Tatsache, dass für dieses Jahr keine obligatori-
schen Beiträge mehr entrichtet worden seien, zum Ausschluss geführt
hätten,
dass die SAK auf telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts-
hin am 13. Juni 2013 sich in Bezug auf die umschriebene Dispensati-
onspraxis auf Rz. 5001 der Wegleitung über die Versicherungspflicht in
der AHV/IV (WVP) berief, als einzige für sie ersichtliche rechtliche Grund-
lage (act. 12),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
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(VwVG, SR 172.021) Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der SAK beurteilt,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass indes das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1
Abs. 1 AHVG der Fall ist,
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung hat und daher
zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG),
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG, Art. 52 VwVG),
weshalb auf sie einzutreten ist,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssät-
ze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und dass ferner das Sozialversiche-
rungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: des Einspra-
cheentscheids vom 7. März 2012) eingetretenen Sachverhalt abstellt (vgl.
BGE 132 V 220 E. 3.1.1 m.w.H.), sodass vorliegend die Bestimmungen
des AHVG und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) an-
wendbar sind, die am 7. März 2012 Geltung hatten und im vorliegenden
Urteil zitiert werden,
dass die Versicherten der freiwilligen Versicherung gehalten sind, der
Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst, der Ausgleichskasse und der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen
Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren
Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV),
dass – macht die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitrags-
festsetzung nicht fristgemäss – innert zweier Monate schriftlich unter An-
setzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen ist (Art. 17 Abs. 1 VFV),
dass weiter – werden die entsprechenden Angaben bzw. Unterlagen auch
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innert der Nachfrist nicht eingereicht – der Verordnungstext zwei ver-
schiedene Verfahren vorsieht: hat die versicherte Person bereits Beiträge
in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Beiträge
durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV); hat die
versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung
entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den
Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV in Verbin-
dung mit Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 VFV),
dass diese unterschiedliche Behandlung der Versicherten durch den Ver-
ordnungsgeber letztlich Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips ist,
dem die Verwaltung in ihrem Handeln unterliegt (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2966/2007 vom 25. Februar 2010 E. 2.5 m.w.H.),
dass mit einem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung ein schwer-
wiegender Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person vorge-
nommen wird (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
H 149/05 E. 3.2.2),
dass es der Vorinstanz in der Regel nur möglich ist, eine amtliche Veran-
lagung gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV vorzunehmen, wenn die versicherte
Person zuvor schon einmal aufgrund einer eigenen Einkommens- und
Vermögenserklärung Beiträge bezahlt hat, weshalb im gegenteiligen Fall
die Rechtsfolge der Nichteinreichung der für das aktuelle Jahr verlangten
Einkommens- und Vermögenserklärung der Ausschluss aus der freiwilli-
gen Versicherung gemäss Art. 13 Abs. 1 VFV ist (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-3242/2008 vom 7. Juli 2009 E. 5.3),
dass das Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil C-2966/2007 vom
25. Februar 2010 (E. 3.3) befunden hat, dass der Beschwerdeführerin
nicht vorgehalten werden könne, sie habe für zwei Beitragsjahre keine
Beiträge an die freiwillige Versicherung geleistet, wenn sie angesichts der
von ihr an die obligatorische AHV bezahlten Beiträge für diese zwei Jahre
von der Bezahlung von Versicherungsbeiträgen an die freiwillige Versi-
cherung dispensiert worden war,
dass die SAK den Beschwerdeführer per 1 Januar 2008 in die freiwillige
Versicherung aufnahm, ohne abzuklären, ob er weiterhin Beiträge an die
obligatorische Versicherung leistete, ihn zweimal dazu ermahnte, die Ein-
kommens- und Vermögenserklärungen für die Jahre 2008 und 2009 ein-
zureichen und nach Eingang dieser Erklärungen für diese Jahre aber kei-
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ne Versicherungsbeiträge festsetzte, sondern den Beschwerdeführer oh-
ne Weiterungen von Beitragszahlungen dispensierte,
dass sie es dem Beschwerdeführer damit verunmöglichte für die Jahre
2008 und 2009 gestützt auf die angeforderten und eingereichten Ein-
kommens- und Vermögenserklärungen (auch) an die freiwillige Versiche-
rung Versicherungsbeiträge zu leisten,
dass die rechtliche Grundlage, auf welche die SAK sich für dieses Vorge-
hen abstützt (Kapitel 5 der WVP [Rz. 5001 ff., in der vom 1. Januar bis
31. März 2012 geltenden Fassung]), sich mit den Ausnahmekonstellatio-
nen gemäss Art. 1a Abs. 2 AHVG befasst, in denen kein Versicherungs-
verhältnis zur obligatorischen Versicherung begründet wird, dass aber
kein Zusammenhang mit einem Dispens von Beitragsleistungen an die
freiwillige Versicherung wegen erfolgter Beitragsleistung an die obligatori-
sche Versicherung ersichtlich ist,
dass die SAK keine weitere rechtliche Grundlage für ihr Vorgehen anzu-
führen weiss und eine solche Gesetz und Verordnung nicht entnommen
werden können,
dass dem Beschwerdeführer – unter diesen besonderen Umständen und
unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur – in Bezug auf Art. 17
Abs. 1 VFV nicht vorgehalten werden kann, dass er für die Jahre 2008
und 2009 keine Beiträge an die freiwillige Versicherung geleistet hat,
weshalb er in Bezug auf das Beitragsjahr 2010 wie ein Versicherter zu
behandeln ist, der bereits vorgängig Versicherungsbeiträge bezahlt hat,
dass die SAK ihn daher nicht wegen Verletzung der Deklarations- und
Dokumentationspflichten von der freiwilligen Versicherung ausschliessen
durfte, der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung somit unzulässig
war, die Beschwerde gutzuheissen und die Ausschlussverfügung (Ein-
spracheentscheid vom 7. März 2012) aufzuheben ist, womit der Be-
schwerdeführer weiterhin der freiwilligen Versicherung angeschlossen ist,
dass die SAK – unter Berücksichtigung der vorliegenden und allenfalls
ergänzend eingeholten Unterlagen – mittels Veranlagungsverfügung, nö-
tigenfalls amtlicher Veranlagung die für das Jahr 2010 vom Beschwerde-
führer geschuldeten Beiträge festzusetzen hat,
dass der SAK hierfür das E-Mail des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2013
betreffend seine neue Postadresse zur Kenntnis zu geben ist,
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dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen
Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, weshalb kei-
ne Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ausschlussverfügung (Ein-
spracheentscheid) vom 7. März 2012 aufgehoben. Die SAK wird im Sinne
der Erwägungen angewiesen, die freiwillige Versicherung fortzuführen
und die geschuldeten Beiträge mittels Veranlagung oder amtlicher Veran-
lagung festzusetzen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage in
Kopie: Stellungnahme der SAK vom 28. Mai 2013 [inkl. Beilage])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage in Kopie: E-Mail
des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2013)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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