Abtei lung II I
C-2052/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Johannes
Frölicher, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Rentenrevision.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2052/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 15. Februar 1993 hat die Ausgleichskasse des
schweizerischen Obstverbandes nach Durchführung des Vorbe-
scheidsverfahrens dem am NN. geborenen, verheirateten,
portugiesischen Staatsangehörigen X._______, der sich am 8. April
1989 bei einem schweren Verkehrsunfall verschiedene Verletzungen -
insbesondere der linken Hüfte – zugezogen hatte, mit Wirkung ab dem
1. April 1990 eine halbe IV-Rente bei einem IV-Grad von 55%
zugesprochen (vgl. act. 26 und act. 21 der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland).
Die Überprüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen von
Rentenrevisionen in den Jahren 1994 und 1997 ergab in der Folge kei-
ne rentenbeeinflussende Änderung (act. 30 und 38 IV).
A.b Mit Verfügung vom 14. Dezember 1998 wurde dem Rentenemp-
fänger von der IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab dem 1.
Mai 1998 infolge einer Verschlechterung seiner Gesundheit respektive
einer massgebenden Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von 55% auf
100% nunmehr eine ganze Rente zugesprochen (act. 49 IV).
Die Überprüfung des Invaliditätsgrades im Rahmen einer im Februar
2001 durchgeführten Rentenrevision ergab weiterhin keine rentenbe-
einflussende Änderung (act. 55 IV).
A.c Die infolge des Wegzugs des Rentenempfängers in seine Heimat
neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend die
IV-Stelle) leitete am 30. Januar 2006 über den portugiesischen Versi-
cherungsträger ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (act. 60 IV).
In der Folge zog die IV-Stelle im Rahmen dieses Verfahrens verschie-
dene Unterlagen wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts zu den
Akten, insbesondere:
- einen vom Versicherten am 16. Mai 2006 unterzeichneten Fragebo-
gen betreffend die Rentenrevision, woraus hervorgeht, dass er nach
November 2000 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (act. 66 IV);
- einen orthopädischen Arztbericht vom 17. März 2006 (act. 67 IV);
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- den am 17. März 2006 von Dr. med. A._______ des portugiesischen
Versicherungsträgers erstellten Bericht E 213, woraus hervorgeht,
dass der Rentenempfänger seine frühere Tätigkeit (Etikettierung von
Früchten) wegen eines Status nach Beckenbruch nicht ausüben
könne, jedoch in einer Verweisungstätigkeit wie Telefonist oder
Wächter 4 Stunden pro Tag einsetzbar wäre (act. 68 IV).
A.d Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen hielt der IV-Stellen-Arzt
Dr. med. B._______ in seinem Bericht vom 2. September 2006 dafür,
dass keine neuen Diagnosen bekannt geworden seien, der
Gesundheitszustand sich jedoch verbessert habe. Im Jahre 2002 seien
zwei wichtige Operationen durchgeführt worden, die dem
Rentenempfänger sowohl hinsichtlich der Mobilität des linken Beines
als auch der Schmerzen eine Verbesserung gebracht habe. Die linke
Hüfte sei durch die Prothese wieder gut und wenig schmerzhaft
beweglich, während der Falfuss durch die Versteifung des linken
Knöchels nicht mehr derart störend ins Gewicht falle. Klinisch
bestünden zur Zeit keine Hinweise auf neurologische Ausfälle oder
deutliche Schmerzen im Zusammenhang mit der bekannten lumbalen
Diskushernie, so dass die Schlussfolgerung des untersuchenden
portugiesischen Arztes, wonach der Rentenempfänger halbtags eine
sitzende Tätigkeit ausüben könne, zu teilen sei (act. 70 IV).
A.e Ein von der IV-Stelle am 10. Oktober 2006 durchgeführter Ein-
kommensvergleich ergab nach Vornahme eines leidensbedingten Ab-
zugs von 5% vom Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von rund
64% (act. 71 IV).
B.
B.a Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2006 teilte die IV-Stelle dem
Rentenempfänger mit, dass sie aufgrund neuerer Unterlagen festge-
stellt habe, dass ihm eine leichte, seinem Gesundheitszustand ange-
passte Verweisungstätigkeit in sitzender Stellung, wie Park- oder Mu-
seumswächter, Versandgeschäftstätigkeit, Reception ist, Telefonist,
Datenerfasser und dergleichen zumutbar wäre und er dabei ein
Erwerbseinkommen von mehr als 30% verglichen mit dem ohne
Invalidität erzielbaren erreichen könnte. Ob die zumutbare Tätigkeit
auch effektiv ausgeübt werde, sei für die Beurteilung des
Invaliditätsgrades ohne Belang. Aufgrund dieser Erkenntnisse stellte
die IV-Stelle dem Rentenempfänger in Aussicht, die bisherige ganze
Rente durch eine Dreiviertelsrente zu ersetzen (act. 72 IV).
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B.b Mit Eingabe vom 20. November 2006 liess der Versicherte Ein-
sprache erheben und die weitere Ausrichtung einer ganzen Invaliden-
rente beantragen. Dabei beanstandete er zunächst die mangelhafte
Aktenordnung und die Unvollständigkeit der Vorakten und verlangte die
Beiziehung der Akten der SUVA. Des Weiteren sei die Fachkunde des
portugiesischen Arztes, welcher das Formular E 213 unterzeichnet
habe, nicht erwiesen und seine Beurteilung sei in Unkenntnis der voll-
ständigen medizinischen Unterlagen erfolgt, zumal der zweite Unfall
vom 6. Dezember 1996 nicht erwähnt sei. In materieller Hinsicht mach-
te er im Wesentlichen geltend, dass im Formular E 213 eine schmerz-
hafte Beweglichkeit im linken Hüftgelenk erwähnt sei, so dass der IV-
Stellenarzt eine Verbesserung hinsichtlich Schmerzen und Mobilität
daraus nicht herleiten könne. Im Übrigen werde im Formular lediglich
die Folgen der Beckenfraktur links erwähnt; damit sei die Diagnose un-
vollständig und könne die Beurteilung betreffend die Arbeitsfähigkeit
nicht zutreffend sein (act. 75 IV).
B.c Nach Einsichtnahme der Einsprache und der noch einverlangten
aktualisierten SUVA-Akten bestätigte der IV-Stellenarzt Dr. med.
B._______ am 24. Januar 2007 seinen vormaligen Befund vom 2.
September 2006, indem er aufgrund der anamnestischen und
klinischen Darstellung keinen Grund sehe, weshalb dem
Rentenempfänger halbtageweise eine leichte Verweisungstätigkeit
nicht zumutbar sein solle (act. 80 IV).
C.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2007 reduzierte die IV-Stelle die bisher
gewährte ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. April 2007 auf eine Drei-
viertelsrente. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie
festgestellt habe, dass der Versicherte wieder in der Lage wäre, eine
seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben und da-
bei mehr als 30% des Erwerbseinkommens erzielen könnte, das er
heute erreichen würde, wenn er keinen Gesundheitsschaden erlitten
hätte. Ihr ärztlicher Dienst habe aufgrund der anamnestischen und kli-
nischen Darstellung keinen Grund erkannt, weshalb halbtageweise
eine leichte Verweisungstätigkeit nicht zumutbar sein sollte (act. 1a).
D.
Mit Eingabe vom 19. März 2007 liess X._______ (nachfolgend der
Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung vom 12. Februar 2007 erheben und erstens die
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Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zweitens die
Verpflichtung der IV-Stelle (nachfolgend der Vorinstanz), ein korrektes
Vorbescheidverfahren mit persönlicher Anhörung des Versicherten be-
antragen sowie eventualiter die Zusprechung einer ganzen Rente auf
Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100%.
Dabei machte er hauptsächlich und in formeller Hinsicht im Wesentli-
chen geltend, dass die Vorinstanz entgegen der gesetzlichen Vorgabe
keine persönliche Besprechung durchgeführt habe, womit das rechtli-
che Gehör verletzt worden sei. Sodann rügte der Beschwerdeführer
wiederum die mangelhafte Aktenführung.
Eventualiter und in materieller Hinsicht brachte er im Wesentlichen vor,
dass sich die Verfügung vom 14. Dezember 1998, womit ihm eine gan-
ze Invalidenrente zugesprochen worden sei, sich auf die Einschätzung
des SUVA-Kreisarztes vom 10. September 1998 und den Bericht der
Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist vom 12. Oktober 1998 ge-
stützt habe. Ein Rentenherabsetzung wäre nur dann zulässig, wenn
die Vorinstanz nachgewiesen hätte, dass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seitdem gebessert habe, was vorliegend nicht
einmal ansatzweise der Fall sei. Das Formular E 213 vom 17. März
2006 sei nicht verwertbar, zumal darin die Beschwerden in der Wirbel-
säule, welche dem Beschwerdeführer ein längeres Sitzen nicht ermög-
lichten, unerwähnt geblieben seien, obwohl diese auch Grundlage für
die Rentenerhöhung vom 14. Dezember 1998 gewesen seien. Im Übri-
gen sei ein Leidensabzug von 5% völlig ungenügend. Bei Teilzeitarbeit
und bei mehrfachen medizinischen Problemen wäre ein Leidensabzug
von 25% angebracht. Mit einem solchen Abzug erreiche der Invalidi-
tätsgrad mehr als 70%, so dass die Voraussetzungen für eine ganze
Invalidenrente erfüllt seien (act. 1).
E.
Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
In formeller Hinsicht und zum Hauptantrag des Beschwerdeführers
führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Anhörung im Vor-
bescheidverfahren nicht notwendigerweise mündlich durchgeführt wer-
den müsse. Vorliegend sei zusätzlich zur schriftlichen Stellungnahme
zum Vorbescheid keine mündliche Vorsprache gewünscht worden.
Nach Erhalt der Stellungnahme habe die Vorinstanz die Akten der
SUVA einverlangt, wovon Kopien dem Rechtsvertreter des Beschwer-
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deführers zugestellt worden seien, und dessen Eingabe dem internen
ärztlichen Dienst unterbreitet, womit das Anhörungsverfahren ord-
nungsgemäss durchgeführt worden sei. Des Weiteren legte die Vorins-
tanz zum materiellen Eventualantrag des Beschwerdeführers im We-
sentlichen dar, dass der Arztbericht E 213 in Kenntnis der medizini-
schen Vorakten erstellt worden sei. Auch die 1996 aufgetretene Dis-
kushernie sei vom portugiesischen Arzt in die Beurteilung einbezogen
worden. Die Feststellungen des ärztlichen IV-Stellendienstes hätten
sich – neben dem Arztbericht E 213 - auch auf die in den SUVA-Akten
enthaltenen Berichten der Schulthess Klinik in Zürich aus den Jahren
2001 bis 2004 gestützt. Aus dem letzten Bericht vom 27. August 2004
ergebe sich eindeutig, dass nach zwei erfolgreichen Operationen im
Jahre 2002 (Hüft-TEP links am 22. Februar und Arthrodese links am
12. November 2002) eine massive gesundheitliche Besserung einge-
treten sei. Die im Arztbericht E 213 beschriebene Arbeitsfähigkeit in
leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten sei gemäss des IV-Stel-
lenarztes mehr als plausibel. Hinsichtlich des Abzugs vom Tabellen-
lohn im Einkommensvergleich sei das Abzugskriterium der Teilzeitbe-
schäftigung erfüllt, da der Beschwerdeführer auch in einer leichten lei-
densangepassten Tätigkeit nur zu 50% arbeitsfähig sei. Ausser der
zeitlichen Einschränkung seien keine Abzugskriterien auszumachen.
Auch bei einer Erhöhung des Abzuges auf 10 bis 15% würde nurmehr
ein Anspruch auf eine Dreiviertelrente bestehen (act. 3).
F.
Mit Replik vom 5. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen und an der Beschwerdebegründung vollumfänglich festhalten.
Zudem wies er darauf hin, dass die Akten im Vorbescheidverfahren er-
gänzt worden seien, so dass dem portugiesischen Arzt nicht alle Akten
zur Verfügung gestanden seien (act. 8).
G.
Mit Duplik vom 14. September 2007 bestätigte die Vorinstanz ihrerseits
ihren Antrag mit der in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2007 ausge-
führten Begründung. Da sich in der Replik des Beschwerdeführers kei-
ne neuen Gesichtspunkte ergeben würden, sei aus ihrer Sicht nichts
mehr beizufügen (act. 10).
H.
H.a Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer
einen ärztlichen Attest vom 20. August 2007 ein, wonach die Verwei-
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sungstätigkeiten Telefonist und Wächter bei ihm wegen schweren Rü-
ckenbeschwerden kontraindiziert seien (act. 12).
H.b Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 wies die Vorinstanz darauf hin,
dass gemäss ständiger Rechtsprechung der Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung die zeitliche Grenze der richterlichen
Prüfung bilde, so dass die Frage, ob der Gesundheitszustand sich in-
zwischen verschlimmert habe, nicht zu prüfen sei (14).
I.
Den mit Zwischenverfügung vom 27. September 2007 vom zuständi-
gen Instruktionsrichter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400.-- hat der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist überwiesen
(act. 11, 18).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesver-
waltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 12. Februar 2007.
Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Be-
schwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 59 ATSG). Damit ist, nachdem auch der Kostenvorschuss fristge-
recht geleistet wurde, auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwend-
bar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach Art. 3
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen
Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des ATSG
sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in einem formellen Hauptbe-
gehren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass er wäh-
rend des Vorbescheidverfahrens nicht persönlich angehört worden sei.
Dabei stützt er sich auf die Meinungsäusserung eines Kommentators
zur IVG-Revision vom 16. Dezember 2005, welche seit dem 1. Juli
2006 in Kraft ist; dieser Kommentator nahm insbesondere zur Anwen-
dung des dabei eingeführten Art. 57a IVG dahingehend Stellung, dass
die – von der genannten Bestimmung verlangten - Anhörung im Sinne
von Art. 42 ATSG entsprechend der gesetzgeberischen Absicht mittels
eines persönlichen Gesprächs durchgeführt werden müsse (HANS-
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JAKOB MOSIMANN, Vorbescheidverfahren statt Einspracheverfahren in der
IV, in: SZS 2006, S. 277 ff.). Demgegenüber ist die Vorinstanz der An-
sicht, dass die verlangte Anhörung nicht notwendigerweise mündlich
erfolgen müsse und die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme
genüge, was sich im Übrigen bei Beschwerdeführer im Ausland wie
vorliegend aufdränge. So bestimme Art. 73ter Abs. 2 IVV, dass die versi-
cherte Person ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle
vorbringen könne. Es sei den Versicherten jedoch unbenommen,
mündlich vorzusprechen, was der Beschwerdeführer im vorliegenden
Fall jedoch nicht getan habe.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Ob eine Gehörsgewährung im konkreten Fall für den Aus-
gang der Streitsache in materieller Hinsicht von Bedeutung ist, das
heisst ob die Behörde dadurch zu einer Änderung veranlasst werden
könnte, spielt also keine Rolle (vgl. Patrick Sutter in: CHRISTOPH
AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 16
zu Art. 29 VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern
2008, S. 153 Rz. 3.110; BGE 127 V 431 E. 3d.aa; BVGE 2007/27 E.
10.1; BVGE 2007/30 E. 5.5.1). Dieser Grundsatz wird allerdings da-
durch relativiert, dass die Verletzung des Gehörsanspruchs gegebe-
nenfalls durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann.
4.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit gegeben, sich zu ihrem Vorbescheid vom 11. Oktober
2006 schriftlich zu äussern, was er auch mit Eingabe vom 20. Novem-
ber 2006 getan hat. Während des Vorbescheidverfahrens hat er nicht
verlangt, zusätzlich persönlich vorsprechen zu können. Damit ist dem
Beschwerdeführer im Lichte des klaren Wortlauts von Art. 73ter Abs. 2
IVV, welcher auch durch die angebotene Möglichkeit, dass sich die
versicherte Person schriftlich äussern kann, weder Art. 57a IVG noch
Art. 42 ATSG entgegensteht, das rechtliche Gehör ohne Zweifel ge-
währt worden. Demnach muss in casu auch nicht geprüft werden, ob
das Gericht als Beschwerdeinstanz eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs im Vorbescheidverfahren zu heilen habe.
Seite 9
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4.4 Der Beschwerdeführer rügt eine weitere Verletzung des rechtli-
chen Gehörs durch eine nicht systematische, ungeordnete, nicht chro-
nologische Aktenführung ohne Aktenverzeichnis, welche im Wider-
spruch zu Art. 46 ATSG stehe. Die Vorinstanz äussert sich dazu nicht
ausdrücklich, sondern weist lediglich auf eine bei der SUVA nachver-
langte Ergänzung der Akten, welche in Kopie dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zugestellt worden seien.
4.5 Es trifft zu, dass die Akten der Vorinstanz nicht in einem Aktenver-
zeichnis zusammengefasst werden, was ein Aktenstudium erschwert.
Auch ist die Einordnung der Akten, welche zusammengehören, durch
die fortlaufende Nummerierung eingescannter Akten einer raschen
Sichtung abträglich. Diese Erschwernisse vermögen die gesetzlichen
Erfordernisse von Art. 46 ATSG, welcher eine systematische Erfas-
sung der Akten fordert, nur knapp zu genügen, führen jedoch insge-
samt nicht dazu, dass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ge-
sprochen werden könnte. Immerhin sind die Akten vollständig und
mehrheitlich chronologisch eingeordnet. Im Übrigen ist dem Beschwer-
deführer bei jedem Schriftenwechsel das gesamte Beschwerdedossier
mitsamt Vorakten zugestellt worden.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde im formellen
Hauptpunkte abzuweisen ist.
5.
5.1 Im Folgenden zu prüfen ist die Begründetheit des materiellen
Eventualantrages, nämlich die Frage, ob der Beschwerdeführer weiter-
hin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat oder ihm infolge Ver-
besserung des Gesundheitzustandes eine Dreiviertelsrente zuzuspre-
chen ist. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssät-
ze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis
der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochte-
nen Verwaltungsaktes (hier: 12. Februar 2007) eingetretenen Sachver-
halt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen),
sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getrete-
nen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber diejeni-
gen der 5. IV-Revision. Ebenso finden die ab dem 1. Januar 2003 gel-
tenden Bestimmungen des ATSG und jene der ATSV Anwendung.
Seite 10
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5.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E.
3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu
einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung
bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemei-
nen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28
Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
5.3 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im
angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu su-
chen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandeln-
den Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer
Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese
Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
6.
6.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von
Invalidenrenten wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entspre-
chenden bisherigen Regelungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG aufgenom-
men. Die zu altArt. 41 Abs. 1 IVG (in Kraft bis Ende 2002) entwickelte
Rechtsprechung ist daher grundsätzlich weiterhin anwendbar (BGE
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130 V 343 E. 3.5.4, in BGE 133 V 108 nicht publizierte E. 2 [Urteil
EVG I 465/05 vom 6. November 2006]).
6.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist
demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die er-
werblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5,
BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger
Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkun-
gen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu-
standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi-
sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil BGer
9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13
E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371
E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
6.3 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sach-
verhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person er-
öffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prü-
fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheent-
scheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung
und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
6.4 Zusammenfassend ist somit im Folgenden vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und die Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers spätestens seit der letzten, im
Februar 2001 durchgeführten Rentenrevision mit ärztlicher Untersu-
chung vom 19. Dezember 2000 (vgl. act. 55 IV) bis zum 12. Februar
2007 massgeblich verbessert hat. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG ein Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%
besteht, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von
mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der
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Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem
solchen von 40%.
7.
7.1 Die Zusprechung der ganzen Invalidenrente vom 14. Dezember
1998, welche im Februar 2001 bestätigt worden ist, stützte sich auf die
Einschätzung des SUVA-Kreisarztes vom 10. September 1998 (vgl.
med. act. SUVA), wonach beim Beschwerdeführer im Vordergrund die
tiefsitzenden Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in das rechte Bein
stünden, deren Ursache eine rechtsbetonte Diskushernie L4/L5 sei;
diese sei operativ behebbar, was aber der Beschwerdeführer ablehne.
Der SUVA-Kreisarzt ging deswegen von einer totalen Arbeitsunfähig-
keit aus, eine Beurteilung, welche die Ärzte der Orthopädischen Uni-
versitätsklinik Balgrist in ihrem Bericht vom 12. Oktober 1998 (vgl. act.
IV 44) teilten. Mit einem operativen Eingriff würden vermutlich die
Beinschmerzen nachlassen, aber die Rückenschmerzen nicht unbe-
dingt. Die Arbeitsunfähigkeit rührte gemäss diesem orthopädischem
Bericht einerseits aus den Folgeschaden der Acetabulumfraktur links
mit Ischiadicusläsion und andrerseits von der erwähnten Diskushernie
her. Dieses Beschwerdebild habe sich gemäss Arztbericht vom 5. Feb-
ruar 2001 (vgl. act. 55) in den vorangegangenen Jahren gar nicht ge-
bessert. Die Diagnosen seien nach wie vor ein Status nach zentraler
Hüftluxation mit Acetabulum-Trümmerfraktur links, ein Fallfuss links
und ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Status nach post-
traumatischer Diskushernie. Der Beschwerdeführer müsse an zwei
Amerikanerstöcken gehen, was eine Zunahme von Beschwerden in
beiden Schultergelenken verursache. Wegen des chronischen lumbo-
vertebralen Syndroms könne der Beschwerdeführer nicht längere Zeit
sitzen und wegen der Hüftproblematik nicht stehen. Eine berufliche In-
tegration sei nicht möglich.
7.2 Im Jahre 2002 ist der Beschwerdeführer zweimal in der Schul-
thess Klinik in Zürich operiert worden, nämlich das erste Mal am 22.
Februar 2002, anlässlich welcher eine Hüfttotalprothese links implan-
tiert und eine pseudarthrotisch getrennte grosse Knochenschuppe des
Gluteaus medius an den Trochanter major refixiert wurde, und das
zweite Mal am 12. November 2002, wobei dann eine offene Arthrode-
se des oberen Sprunggelenkes links und eine Z-förmige Achillesseh-
nenverlängerung links durchgeführt wurde. Anlässlich einer ersten Fol-
gekonsultation am 23. Oktober 2003 in der Schulthess Klinik habe der
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inzwischen in seiner Heimat Portugal wohnhafte Beschwerdeführer
laut Arztbericht ausgesagt, dass er im Bereich der Sprunggelenke
beschwerdefrei und mit dem Ergebnis sehr zufrieden sei. Er habe
lediglich über einem seit ca. einem Monat bestehenden, dorsalen
Fersenschmerz, der belastungsabhängig und intermittierend
erscheine, geklagt, worauf er vom Arzt mehrere Paare Hapadeinlagen
zur Druckentlastung erhalten habe. Eine weitere Konsultation in
derselben Klinik fand noch am 27. August 2004 statt. Der
Beschwerdeführer habe dann eine deutliche Verbesserung der
Lebensqualität bestätigt, allerdings unter Angabe von
Leistenschmerzen links bei längerem Stehen und Gehen. Insgesamt
ging der Arzt - was die Hüfte und das Sprunggelenk anbelangte, von
einem guten Gesamtresultat aus (med. act. SUVA).
7.3 Am 17. März 2006 ist der Beschwerdeführer sodann im Rahmen
einer Rentenrevision durch den portugiesischen Orthopäden Dr. med.
C._______ untersucht worden, welcher von denselben diagnostizierten
Beschwerden in der linken Beckenregion durch die erlittene Hüftlu-
xation mit Hüfttotalprothese links sowie der Diskushernie ausging und
auch die ca. 5 Jahre zuvor durchgeführten Operationen erwähnte. Die
Beweglichkeit von Rücken, Hüfte und Beine wurden vom besagten Or-
thopäde untersucht. Aufgrund dieser vor Ort durchgeführten Untersu-
chung kam dieser zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der
Lage sei, 4 Stunden am Tag eine leichte, angepasste Verweisungstä-
tigkeit (Wächter, Telefonist) auszuüben (act. 67 und 68 IV).
7.4 Der ärztliche IV-Stellendienst der Vorinstanz ist – ausgehend von
den ärztlichen Operations- und Folgeberichten der Zürcher Schulthess
Klinik aus den Jahren 2002 bis 2004 und dem medizinischen Gutach-
ten sowie dem Arztformular E 213 aus Portugal vom März 2006 – zum
Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähig-
keit, in leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten mehr als plausibel
sei, zumal keine Hinweise auf neurologische Ausfälle oder deutliche
Schmerzen im Zusammenhang mit der lumbalen Diskushernie bestün-
den; die Vorinstanz hat hierauf einen Einkommensvergleich durchfüh-
ren lassen, aus welchem sich ein Invaliditätsgrad von 64% ergab.
7.5 Andere Arztberichte als die genannten sind für die Beurteilung
nicht vordergründig heranzuziehen, jedenfalls nicht der vom Beschwer-
deführer eingereichten Attest vom 20. August 2007, da dieser ausser-
halb der vorliegenden Beurteilungsperiode liegt (vgl. E. 7.4).
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8.
8.1 Für die Beurteilung, ob in casu beim Beschwerdeführer eine Ver-
besserung des Gesundheitszustandes vorliegt, welche eine Herabset-
zung von einer ganzen Invaliden- zu einer Dreiviertelrente rechtfertigt,
ist der Richter auf die ärztlichen Gutachten und Berichte angewiesen
(BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3C mit Hinweisen; ZAK 1991 S.
319 E. 1c). Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten. Bei einan-
der widersprechenden medizinischen Berichten darf das Gericht den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi-
gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt (vgl. dazu Urteil des EVG I
268/2005 E. 1.2 vom 26. Januar 2006, BGE 125 V 352 E. 3a).
8.2 Erforderlich ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich der Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad über-
steigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hy-
pothese und liegt anderseits unter demjenigen der strikten Annahme
der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit
überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Ein-
wände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003,
Art. 43 Rz. 23; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, Bern 2003, § 68, Rz. 43 ff).
8.3 Im vorliegenden Fall liegen ärztliche Berichte vor, welche in den
Diagnosen nicht divergieren. Die ärztlichen Beurteilungen vor den im
Jahre 2002 durchgeführten Hüftoperationen unterscheiden sich jedoch
von den nach diesen Eingriffen - insbesondere im Rahmen der Ren-
tenrevision 2006 - gemachten Beurteilungen einzig hinsichtlich des
Einflusses der diagnostizierten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers.
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8.3.1 So hat sich der herangezogene IV-Stellenarzt wiederholt, näm-
lich am 2. September 2006 nach Durchsicht der Revisionsunterlagen
(vgl. act. 70 IV) und am 24. Januar 2007 nach Prüfung der mit der Ein-
sprache vorgebrachten Argumente (vgl. act. 80 IV) klar dahingehend
geäussert, dass dank den zwei Operationen im Jahre 2002 die Mobili-
tät des linken Beines verbessert und die Schmerzen nachgelassen
hätten. So sei die linke Hüfte durch die Prothese wieder gut und wenig
schmerzhaft beweglich und die Versteifung des linken Knöchels falle
weniger störend ins Gewicht. Was die lumbale Diskushernie anbelan-
ge, so bestünden, wie bereits erwähnt (E. 8.4), keine Hinweise auf
neurologische Ausfälle oder klare Schmerzen. Die Schlussfolgerung
des untersuchenden portugiesischen Orthopäden (vgl. act. 67 IV), wo-
nach der Beschwerdeführer halbtageweise eine sitzende, leidensange-
passte Verweisungstätigkeit ausüben könne (vgl. act. 68 IV), sei des-
halb völlig richtig.
8.3.2 Der besagte ausländische Untersuchungsbericht vom 17. März
2006 ist umfassend, berücksichtigte die beiden diagnostizierten
Hauptbeschwerden des Beschwerdeführers (Leiden am Rücken we-
gen der Diskushernie sowie an der linken Hüfte und am linken Bein
nach den Operationen), erfolgte in Kenntnis der Vorakten, leuchtet ein
und ist begründet. Zusammen mit den Befunden des IV-Stellenarztes
ergibt sich ein schlüssiges Bild über die noch vorhandene Teil-Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers in leichten Verweisungstätigkeiten,
welche aufgrund eines Einkommensvergleichs zwischen 30 und 40%
liegt und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente rechtfertigt. Für die
zu untersuchende Zeit nach der letzten Rentenrevision und insbeson-
dere nach den im Jahre 2002 durchgeführten operativen Eingriffen bis
zum 12. Februar 2007 gibt es im Übrigen keine ärztlichen Berichte,
welche diesen Befunden entgegenstehen.
8.3.3 Die früheren ärztlichen Beurteilungen, welche von einer totalen
Arbeitsunfähigkeit ausgehen, stammen allesamt aus der Zeit vor den
durchgeführten Operationen. Die Diskushernie, welche diese Arbeits-
unfähigkeit mitverursachte, ist nach wie vor vorhanden. Sie wurde
denn auch in den neueren Befunden mitberücksichtigt und führt nach
wie vor auch dazu, dass der Beschwerdeführer weder die angestamm-
te Tätigkeit noch in vollem Masse eine Verweisungstätigkeit ausüben
kann. Mit der Annahme einer leichten Verweisungstätigkeit, welche nur
halbtageweise ausgeübt werden kann und deshalb zu einem Invalidi-
tätsgrad von rund 64% führt, sind die diagnostizierten, unbestrittenen
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Leiden für den zu prüfenden Zeitraum (Februar 2001 bis Februar
2007) in genügendem Masse berücksichtigt worden.
9.
Was den von der Vorinstanz durchgeführten Einkommensvergleich an-
belangt (vgl. act. 71 IV), so ist nicht zu beanstanden, dass sie mangels
Lohnangaben in Portugal für die Ermittlung von Validen- und Invaliden-
einkommen auf statistische Werte und diesbezüglich auf den schwei-
zerischen Arbeitsmarkt abgestellt hat, zumal der Beschwerdeführer
seit der Rückkehr in seine Heimat nicht mehr erwerbstätig war. Auf-
grund der theoretischen und abstrakten Natur des Begriffs der ausge-
glichenen Arbeitsmarktlage ist für den Einkommensvergleich bedeu-
tungslos, ob die versicherte Person im Ausland wohnt. Entscheidend
ist lediglich, dass sich die beiden massgebenden Vergleichseinkom-
men (also das Validen- und das Invalideneinkommen) auf denselben
Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus
und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten,
über die Grenzen hinweg einen objektiven Vergleich der in Frage ste-
henden Einkommen vorzunehmen (Urteil des BGer 9C_335/2007 vom
8. Mai 2008, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind sowohl das ange-
nommene Valideneinkommen von Fr. 5'981.23 pro Monat im Jahre
2004 (bestehend aus dem Grundlohn im Grosshandel bei 40 Arbeits-
stunden pro Woche von Fr. 5'710.-- aufgerechnet auf die übliche Ar-
beitszeit in der Handelsbranche von 41,9 Stunden) als auch das be-
rechnete Invalideneinkommen von Fr. 2'157.05 für eine halbtageweise
ausgeübte leichtere Verweisungstätigkeit nicht zu beanstanden. Im Üb-
rigen ist die einzelfallbedingte Kürzung des Invalidenlohnes von 5% in
casu angesichts der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
zwar sehr knapp gemessen. Doch auch eine allenfalls angemessenere
Kürzung von 15% (mit der Folge eines Invaliditätsgrades von 68%)
würde am Endeergebnis nichts ändern.
Demnach hält die angefochtene Verfügung einer richterlichen Prüfung
stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
10.
10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind
gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
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173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 400.-- festgelegt und vor-
liegend mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
10.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwer-
deführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz
steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 19