Abtei lung II I
C-2056/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______ (bzw. Aa._______/Ab._______/Ac._______),
vertreten durch lic. iur. Shani Asllani,
Oberstadtstrasse 4, Postfach 120, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Altersrente (Mindestbeitragsdauer);
Einspracheentscheid der SAK vom 15. Februar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2056/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1940 geborene A._______, damals jugoslawischer
Staatsangehöriger (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer),
arbeitete in den Jahren 1970 und 1971 mit Saisonbewilligung A in der
Schweiz und entrichtete dabei obligatorische Beiträge an die schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. SAK/
18 und 47).
B.
Am 16. August 2006 beantragte er, vertreten durch Shani Asllani, Be-
ratungsbüro für Migranten und Migrantinnen, bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) eine Altersrente
für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (act. SAK/1 – 4, 20
– 23).
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 wies die SAK den Rentenantrag
mit der Begründung ab, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass ihm
nur für fünf (Jahr 1970) und drei Monate (Jahr 1971) Einkommen,
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könn-
ten und damit die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer
nicht erfüllt sei (act. SAK/64).
C.
Der Versicherte erhob in der Folge am 8. Januar 2007 Einsprache. Er
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 8. Dezember 2006, die
Zusprechung einer Altersrente und entsprechend der ihm während
seiner Tätigkeit in der Schweiz „zugeteilten“ verschiedenen Namen
(Ad._______, Ac._______, A._______, Ae._______) die Ermittlung
und Gutschrift aller Beitragsleistungen. Seine Einsprache begründete
er damit, dass die Versicherungszeiten nicht korrekt eruiert worden
seien. Er sei am 15. März 1970 in die Schweiz eingereist und habe bis
im Oktober 1971 in Z._______ bei der Familie B._______ in der
Landwirtschaft gearbeitet. Die Gemeindeverwaltung Z._______
bestätige im beigelegten Schreiben vom 8. Januar 2007 (lediglich),
dass er von 1970 bis 1971 bei der Familie gewohnt und gearbeitet
habe. Somit sei auch die Bedingung der einjährigen
Mindestbeitragsdauer erfüllt. Falls der Arbeitgeber für diese
Zeitspanne keine AHV-Beiträge geleistet habe, bitte er um Mitteilung
(act. SAK/65, 66).
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Mit Einspracheverfügung vom 15. Februar 2007 wies die Vorinstanz
die Einsprache ab (act. SAK/67 – 69).
D.
Gegen diesen Bescheid reichte der Beschwerdeführer, wiederum
vertreten durch Shani Asllani, am 19. März 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht „Vorsorgliche Einsprache“ bzw. Beschwerde mit den An-
trägen ein, die Einspracheverfügung vom 15. Februar 2007 sei aufzu-
heben, die Vorinstanz zu verpflichten, ihm eine Altersrente auszu-
richten und die unterschiedlichen Namen (Ad._______, Ac._______,
A._______, Ae._______), die ihm während seiner Tätigkeit in der
Schweiz „zugeteilt“ worden seien, zu verbinden und ihm die
Beitragszeiten entsprechend gutzuschreiben.
E.
Am 26. März 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Spruch-
körper bekannt und forderte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf.
Ausstandsgründe wurden keine geltend gemacht.
Am 10. April 2007 reichte der Beschwerdeführer eine „ergänzende
Einsprachebegründung“ mit dem ergänzten Beschwerdeantrag, allen-
falls statt einer Altersrente eine einmalige Abfindung auszurichten,
nach (act. 3).
Am 25. April 2007 nahm die Vorinstanz Stellung und beantragte, die
Beschwerde vom 19. März 2007 abzuweisen (act. 5).
F.
Mit Replik vom 16. Mai 2007 hielt der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde fest (act. 7). Die Vorinstanz hielt in Ihrer Duplik vom
20. Juni 2007 ebenfalls an ihren Anträgen fest (act. 9).
Am 26. Juni 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Duplik der
Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und schloss den
Schriftenwechsel ab (act. 10).
G.
Nachdem der Beschwerdeführer sich zweimal nach dem Stand des
Verfahrens erkundigt hatte, teilte das Bundesverwaltungsgericht am
29. Oktober 2008 einen Wechsel im Spruchkörper mit (act. 15). Aus-
standsgründe wurden nicht geltend gemacht.
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H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG ge-
nannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. d VGG Verfügun-
gen betreffend AHV-Renten von Personen mit Wohnsitz im Ausland
(Art. 62 AHVG).
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil
geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, so-
weit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht, was hier nicht der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist. Mit Vollmacht vom 24. Juli 2006 hat er Shani
Asllani, Beratungszentrum für MigrantInnen, bevollmächtigt. Der die
Beschwerde unterzeichnende Shani Asllani ist somit zur Beschwerde
bevollmächtigt.
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht einge-
reicht (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb darauf einzutreten
ist.
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2.
2.1 Der Beschwerdeführer mit Wohnadresse im heutigen Kosovo gab
in seiner Anmeldung (act. SAK/1 – 4) keine Staatsangehörigkeit an,
das Dossier enthält indes Geburts- und Heiratsurkunden der Über-
gangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (Kosovo-UNMIK;
seit 1999; act. SAK/5 – 16). Somit ist zwischenstaatlich zu klären, wel-
ches Recht anwendbar ist.
2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen) für alle Staatsangehörigen
des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b mit
weiteren Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit Serbien oder dem inzwischen als Staat aner-
kannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlos-
sen. Vorliegend findet demnach weiterhin das obgenannte Abkommen
Anwendung. Nach dessen Art. 2 stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten unter anderem in ihren Rechten und Pflichten aus der
schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische Hinterlassenenrente sowie der an-
wendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens
aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich we-
der im Abkommen selbst noch in anderen zwischenstaatlichen Verträ-
gen. Gemäss Art. 4 des Abkommens ist grundsätzlich die Gesetzge-
bung desjenigen Vertragsstaates anwendbar, auf dessen Gebiet die
für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (bzw.
ausgeübt wurde). Vorliegend bestimmen sich Verfahren und die Prü-
fung der Anspruchsvoraussetzungen von schweizerischen Hinterlasse-
nenrenten nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere
dem AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195
E. 2, je mit Hinweisen).
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Personen Anspruch auf eine
ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente, denen für mindestens ein
volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften an-
gerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.
Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten
erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG, in Kraft
seit 1. Januar 1969).
3.3.1 Für jede versicherte Person wird bei Beginn der Beitragspflicht
oder bei Beanspruchung einer Leistung eine elfstellige Versicherten-
nummer gebildet (Art. 133 Satz 1 AHVV; Änderung vom 10. Januar
1969 [AS 1969 125], in Kraft stehende Fassung vom 1. Januar 1969
bis 31. Dezember 1996 [Änderung vom 29. November 1995, AS 1996
668). Jeder Versicherte erhält bei Beginn der Beitragspflicht oder bei
Beanspruchung einer Leistung einen Versicherungsausweis, der die
Versichertennummer, die Namensangaben, das Geburtsdatum und die
Schlüsselnummer des Heimatstaates enthält (Art. 134 Abs. 1 AHVV, in
Kraft vom 1. Januar 1969 bis 30. Juni 2008 [Änderung vom 7.
November 2007, AS 2007 5271). Jede Ausgleichskasse führt indivi-
duelle Konten über die Erwerbseinkommen, von denen ihr die Beiträge
der Versicherten und ihrer Arbeitgeber entrichtet worden sind. Die
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Eröffnung eines individuellen Kontos durch eine Ausgleichskasse wird
in den Versicherungsausweis eingetragen (Art. 135 Abs. 1 und 2
AHVV, in der in Kraft stehenden Fassung vom 1. Januar 1969 bis 31.
Dezember 1978 [Änderung vom 5. April 1978, AS 1978 420]).
Die zum Zeitpunkt der Einspracheverfügung vom 15. Februar 2007
geltenden Bestimmungen der AHVV enthalten in Art. 133 genaue An-
gaben zur Zusammensetzung der elfstelligen Versicherungsnummer.
Art. 134 Abs. 1 AHVV erfuhr keine Änderung und gemäss Art. 135
AHVV führt jede Ausgleichskasse unter der Nummer der Versicherten
individuelle Konten über die Erwerbseinkommen, von denen ihr bis zur
Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente die Beiträge entrichtet
worden sind [Fassung vom 5. April 1978, in Kraft vom 1. Januar 1979
bis 31. Juni 2008]. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die Ein-
führung der neuen [dreizehnstelligen] Versichertennummer ein-
geführten Änderungen, welche am 1. Juli 2008 in Kraft getreten sind
(AS 2008 5271.; vgl. auch AS 2007 5263, BBl 2006 501).
3.3.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die
für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin ge-
machten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlan-
gen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Be-
richtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt,
so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von
Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren
Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird
(Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Aller-
dings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt
und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr
ist gemeint, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten
hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die
Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials
zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).
Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be-
weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart
überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
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rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser
Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
3.4 Hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Repu-
blik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf
eine ordentliche Teilrente, die höchstens einen Zehntel der entspre-
chenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teil-
rente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten
Rente gewährt (Art. 7 Bst. a Satz 1 des Abkommens mit der Föderati-
ven Volksrepublik Jugoslawien).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die SAK den Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen-
versicherung zu Recht verneint hat.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, am 15. März 1970 in die
Schweiz eingereist zu sein, in seinem Pass hätte sich ein entspre-
chender Einreisestempel befunden. Leider sei aber der Pass 1999 im
Kosovokrieg verbrannt, sodass er den Aufenthalt in der Schweiz nicht
mehr nachweisen könne. Er gibt weiter an, er habe bis im Oktober
1971 während 18 Monaten beim gleichen Arbeitgeber gelebt und gear-
beitet. Er belegt dies mit einer Bestätigung der Gemeinde Z._______
vom 8. Januar 2007 (Beilage 2 zu act. 1). Vermutlich habe sein Arbeit-
geber nicht alle AHV-Beiträge bezahlt (act. 3).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Versicherungszeiten seien nicht
korrekt erhoben worden.
4.2.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts (heute: Bundesgericht) kann bei Vorliegen einer Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung (Bewilligung B oder C) einer versi-
cherten Person bei der Anrechnung geleisteter Beiträge auf die Gültig-
keitsdauer der Bewilligung abgestellt werden, falls der Mindestbeitrag
eines Jahres geleistet wurde. Demgegenüber ist dieser Grundsatz
nicht auf den Arbeitnehmer anwendbar, der wie vorliegend mit einer
Saisonbewilligung A in der Schweiz beschäftigt war (vgl. Urteil
I 524/2002 E. 2.3 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25.
November 2002 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist hier grundsätz-
lich auf den individuellen Kontoauszug abzustellen.
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4.2.2 Gemäss individuellem Kontoauszug war der Beschwerdeführer
vom Juli bis November 1970 sowie vom April bis Juni 1971 bei
B._______ in Z._______ tätig und bezog in dieser Zeitspanne ein
Einkommen von Fr. 7'725.-- (act. SAK/47). Ausserdem war er gemäss
Stellungnahme (...) des Kantons Y._______, ab 23. April 1970
(Gültigkeit der Bewilligung bis 30. November 1970, Ausreisedatum
unbekannt) und vom 31. März 1971 bis zum 1. Oktober 1971 mit
Saisonausweis A in der Schweiz (act. SAK/71).
4.2.3 Zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers und den
gesamten vorliegenden Akten bestehen Widersprüche, hielt sich der
Beschwerdeführer doch gemäss Bewilligung des Kantons Y._______
nur etwas über 13 Monate, und nicht wie von ihm behauptet während
18 Monaten in der Schweiz auf. Die von ihm beigebrachte Bestätigung
der Gemeinde Z._______ besagt zudem lediglich, dass er von 1970
bis 1971 in der Gemeinde, bei der Familie B._______, als Angestellter
in der Landwirtschaft gelebt habe. Den Nachweis, dass er länger als
die im Kontoauszug aufgeführten acht Monate in der Schweiz Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung geleistet hat, hat er damit nicht erbracht. Es ist ausserdem
wenig nachvollziehbar und auch nicht ansatzweise belegt, dass sein
Arbeitgeber zwar die Beiträge von Juli bis November 1970 und von
April bis Juni 1971 mit der Ausgleichskasse abgerechnet haben soll,
nicht jedoch die Beiträge der Monate Juli bis September 1971, obwohl
der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum im gleichen Arbeitsverhält-
nis weiterbeschäftigt worden sei. Schliesslich kann – wie die Vor-
instanz zu Recht ausführt – vorliegend nicht aufgrund des Aufenthalts
automatisch auf ein gleichzeitiges Arbeitnehmerverhältnis geschlossen
werden. Weitere Unterlagen wie Arbeitsbestätigungen oder Lohnab-
rechnungen sind nicht beigebracht worden.
4.3 Was den zweiten Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers – es
seien die verschiedenen, ihm zugeteilten Namen zu verbinden und ihm
die entsprechenden Beitragsleistungen gutzuschreiben – betrifft, setzt
dies voraus, dass für den Beschwerdeführer verschiedene Versiche-
rungsausweise mit verschiedenen Versichertennummern ausgestellt
worden wären.
4.3.1 In seinen Anmeldungen vom 16. August und 18. Oktober 2006
hat der Beschwerdeführer übereinstimmend dieselbe Schweizerische
Versichertennummer aufgeführt (act. SAK/4 und 23); die SAK hat unter
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dieser Versichertennummer denn auch ohne weiteres die in B. erwähn-
ten und im IK-Auszug aufgeführten Beiträge ermitteln können (vgl.
SAK/47). Der Beschwerdeführer hat in der Folge weder geltend ge-
macht, er sei [von seinem Arbeitgeber] unter verschiedenen Versicher-
tennummern registriert worden oder hätte verschiedene Versiche-
rungsausweise erhalten, noch führte er aus, er hätte verschiedene
Arbeitgeber gehabt, die ihn unter zusätzlichen Versichertennummern
angemeldet hätten.
4.3.2 Die Vorinstanz hat hingegen bereits in ihrer Einsprachever-
fügung darauf hingewiesen, dass erneute Nachforschungen im AHV/
IV-Zentralregister ergeben hätten, dass er – auch unter Beachtung der
erwähnten abweichenden Familiennamen – nur unter einer AHV-Num-
mer registriert worden sei (act. SAK/68).
4.3.3 Demnach erweist es sich als weder rechtsgenüglich dargelegt
noch sind aus den Akten – unter Beachtung des zum Zeitpunkt der
Einträge (1970/1971) und des zum Zeitpunkt des Einspracheentschei-
des geltenden Rechts – Hinweise dafür ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer zusätzlich unter (einem) anderen Namen registriert
worden wäre und weitere Beitragskonti existieren würden, die mit der
bekannten AHV-Nummer (...) vereinigt werden könnten.
4.4 Zusammenfassend und im Lichte der erhöhten Anforderungen an
den Beweisgrad nach Art. 141 Abs. 3 AHVV (siehe oben E. 3.3.2) ver-
mögen die vagen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Arbeitstätigkeit in der Schweiz – über die im individuellen Konto re-
gistrierte Zeitspanne hinaus – nicht zu überzeugen. Dass der Arbeitge-
ber nicht alle Beiträge abgerechnet habe, bleibt im Übrigen eine nicht
weiter belegte Behauptung. Da die Eintragungen im individuellen Kon-
to auch nicht offenkundig unrichtig sind, gelingt dem Beschwerdefüh-
rer der Nachweis nicht, dass er während mindestens zwölf Monaten
gemäss den Bestimmungen des Alters- und Hinterlassenenversiche-
rungsgesetzes versichert war. Demzufolge ist die Voraussetzung der
Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt.
4.5 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom
10. April 2007 beantragt, ihm sei allenfalls statt einer Rente eine ein-
malige Abfindung auszurichten, besteht aufgrund der nicht erfüllten
Mindestbeitragszeit – wie oben dargelegt – auch kein Raum für eine
einmalige Abfindung. Eine Abfindung setzt gemäss Art. 7 Bst. a des
Abkommens voraus, dass ein Anspruch auf eine ordentliche Teilrente
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besteht, welcher vorliegend in Anbetracht der nachgewiesenen Bei-
tragsdauer von nur acht Monaten nicht erfüllt ist (vgl. E. 3.4).
5. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerde-
führer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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