Abtei lung II I
C-2056/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 6 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Einspracheentscheid
vom 28. Februar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2056/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1969, ist albanischer Staatsangehöriger
und wohnt im Kosovo (act. 78). Er ist verheiratet und hat drei Kinder.
Ab 1995 arbeitete er als Reinigungskraft in der Schweiz. Am
17. Februar 1997 erlitt er einen Arbeitsunfall und verletzte sich am
linken Knie. Der Unfall wurde am 21. Februar 1997 der SUVA ge-
meldet (act. 2). Weil die diversen Behandlungen keine Verbesserung
brachten, wurde der Versicherte am 26. Juni 1998 (Meniskektomie),
am 1. März 1999 (Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes) und am
21. Juni 1999 (Mobilisation des Knies unter Narkose) in der Schweiz
behandelt. Anschliessend führte er eine Intensivkur mit Physiotherapie
vom 2. bis 27. August 1999 in der Rehaklinik Bellikon durch. Im Herbst
2000 musste der Versicherte die Schweiz aus fremdenpolizeilichen
Gründen verlassen (act. 2, 26, 40, 43, 60, 82).
B.
Ein erstes Gesuch vom 10. März 2000 (act. 78) des Versicherten auf
IV-Leistungen in Form von beruflichen Massnahmen oder einer Rente
wies die IV-Stelle des Kantons Waadt mit Verfügung vom
30. September 2003 ab (act. 109). Sie begründete ihren Entscheid
damit, dass der Versicherte in seiner ursprünglichen Tätigkeit in der
Reinigungsbranche zu 100% arbeitsunfähig sei. Hingegen sei ihm eine
Verweisungstätigkeit (Kabelmonteur, Arbeiter und Lichtinstallateur) zu
100% zumutbar. Es bestünden einzig insoweit Einschränkungen, als
die Tätigkeit sitzend ausgeübt werden müsse und keine schweren
Lasten über 10kg getragen werden dürften. Der Einkommensvergleich
ergebe einen Invaliditätsgrad von 2%, was keinen Rentenanspruch
begründe (act. 109).
Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA) mit Einspracheentscheid vom 18. November 2004 mit
der gleichen Begründung ab (act. 122).
C.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 an die IVSTA liess der Ver-
sicherte u.a. medizinische Dokumente für die Gewährung einer In-
validenrente einreichen. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass er
seit 1999 zu 60% arbeitsunfähig sei. Er bat daher um Ausrichtung
einer mindestens halben Invalidenrente (act. 124).
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Die IVSTA antwortete dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Januar
2005, dass sie das Schreiben vom 17. Dezember 2004 als neuen
Leistungsantrag betrachte, und forderte gleichzeitig weitere
Dokumente ein (act. 128).
D.
Der IV-Stellenarzt Dr. C._______ nahm am 20. Februar 2006 zu den
medizinischen Unterlagen Stellung. Zusammengefasst betrage die
Arbeitsunfähigkeit für eine schwere Arbeit 70%, und in einer leichten
Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (act. 169).
E.
Die IVSTA wies im Folgenden mit Verfügung vom 29. März 2006 das
zweite Leistungsgesuch des Versicherten ab. Sie begründete ihren
Entscheid damit, die Untersuchungen hätten ergeben, dass die Aus-
übung einer anderen, leichteren, dem Gesundheitszustand besser
angepassten und gewinnbringenden Tätigkeit wie z.B. Hauswart,
Baustellenüberwachung, Reparatur von kleineren Apparaten,
Kassierer oder Billettverkäufer noch in rentenausschliessender Weise
zumutbar sei. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei es un-
erheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde
(act. 171).
F.
Dagegen liess der Versicherte am 13. April 2006 Einsprache erheben
und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren.
Sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren konstant
verschlechtert, wie den Arztberichten und den Röntgenbildern zu ent-
nehmen sei. Es sei bereits mehrfach mitgeteilt worden, dass bei ihm
eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (act. 172).
G.
Am 10. Mai 2006 verfügte die Suva eine Invalidenrente sowie eine
Integrationsentschädigung zugunsten des Versicherten. Die erwerb-
lichen und medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass eine Be-
einträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 14% ab 1. September 2000
bestehe. Aufgrund der medizinischen und erwerblichen Abklärungen
sei dem Versicherten die Ausübung einer leichten, vorwiegend sitzend
auszuführenden Fabrikarbeit ganztags zumutbar (act. 173).
H.
Der Versicherte liess mit Schreiben vom 22. Februar 2007 der IVSTA
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weitere medizinische Unterlagen und ein Röntgenbild zukommen.
Daraus sei ersichtlich, dass seine Arbeitsunfähigkeit auf über 65%
bescheinigt werde (act. 176).
I.
Nachdem die IV-Stellenärztin Dr. D._______ am 17. Dezember 2007
die eingereichten medizinischen Dokumente beurteilt hatte (act. 188),
wies die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache mit Ein-
spracheentscheid vom 28. Februar 2008 ab. Trotz periodischen Ex-
azerbationen habe sich die Lage des Versicherten seit Jahren nicht
verändert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 1. März 1999 noch
immer 70% als Bodenleger oder Reinigungskraft, aber in geeigneten
Tätigkeiten wie Montage oder Verkabelung bestehe eine Arbeitsun-
fähigkeit von 0%. Es werde deshalb auf den in der Verfügung vom
30. September 2003 enthaltenen Einkommensvergleich verwiesen.
Auch sei festzustellen, dass die SUVA-Rente seit der Gewährung ohne
Änderung geblieben sei (act. 190).
J.
Am 29. März 2008 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerde-
führer) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht einreichen. Er beantragte, die Verfügung vom
28. Februar 2008 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invaliden-
rente zuzusprechen. Er begründete seine Beschwerde damit, dass auf
die ausgestellten Arztzeugnisse sowie seine Anträge und Be-
gründungen nicht achtungsvoll eingegangen worden sei. Zudem
bestehe eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Beschwerden
nicht in der Lage, mehrstündige Arbeiten zu verrichten. Es sei zu
differenzieren, welche konkreten somatischen und psychiatrischen
Hintergründe auf seine Arbeitsfähigkeit zurückzuführen seien. Des
Weiteren sei aus den der Verfügung zu Grunde gelegten Berichten der
IV-Stellenärzte keine 100%ige Arbeitsfähigkeit abzuleiten. Zudem be-
antragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Er sei
mittellos und die Beschwerde sei nicht aussichtslos.
K.
Die Vorinstanz reichte am 1. Juni 2008 ihre Vernehmlassung ein und
beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Da der Beschwerdeführer
keine neuen medizinischen Sachverhaltselemente vorgebracht habe,
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verweise sie auf ihren Einspracheentscheid und die ärztliche
Stellungnahme, welche diesem zugrunde liege.
L.
Mit Replik vom 5. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer weiter-
hin, seine Beschwerde sei gutzuheissen. Er legte neue medizinische
Unterlagen bei. Gleichzeitig reichte er das ausgefüllte Formular für das
Gesuch um die unentgeltliche Prozessführung ein.
M.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2008 stellte der Instruktionsrichter der Vor-
instanz die Replik inkl. Beilagen zu und schloss den Schriftenwechsel.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts ge-
hört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bun-
desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG,
SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorlie-
gend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.1 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.2 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Be-
schwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
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Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
1.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das Rechts-
mittel ist einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
2.
Materiell umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugo-
slawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE
119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit Serbien oder dem jüngst als Staat anerkannten
Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen.
Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische
Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach
Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetz-
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gebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden-
rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2
des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung ab-
weichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seit -
herigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
2.3 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für
die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen des
ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177
E. 1).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren
finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei
Eintritt der Invalidität des Beschwerdeführers, spätestens jedoch bei
Erlass des Einspracheentscheids vom 28. Februar 2008 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines
allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für
das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999
[AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der
Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. IVG-Revision]). Die Änderungen des IVG und des ATSG vom
6. Oktober 2006 sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) sind im vorliegenden Verfahren anwendbar, da der angefochtene
Einspracheentscheid nach Inkrafttreten der entsprechenden Be-
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stimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
2.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
28. Februar 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten sind,
sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert
haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.5 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vor-
sehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In-
validenversicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4,
28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während eines
vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Be-
dingungen müssen kumulativ erfüllt sein; das heisst, fehlt auch nur
eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt
ist.
3.1 Der Beschwerdeführer hat während mehr als einem Jahr Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung entrichtet, so dass er die gesetzliche Mindestbeitragsdauer
erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob er im Sinne des Gesetzes in renten-
begründendem Ausmass invalid geworden ist.
4.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In-
validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Be-
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gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal -
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier -
telsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Die seit dem
1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG – mit
hier nicht interessierenden Ausnahmen – nur an Versicherte aus-
bezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG
in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG) stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blos-
se Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte
miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, BGE 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990
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S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch
einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare
Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungs-
recht, Basel 1993, S. 140).
4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen an-
gewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesund-
heitsschaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsun-
fähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. dazu unten
E. 5.5).
4.3 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsun-
fähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, so-
weit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE
111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Ver-
trauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein
Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätig-
keit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.4 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28
IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Per-
son mindestens zu 40% (bzw. grundsätzlich 50% für im Ausland
wohnende Versicherten) bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid
(vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern
2003, §52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% (bzw.
50%) arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit,
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im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten;
bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des
EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit-
gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheits-
schaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten
Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass be-
einträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil
gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein
Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen
werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche
Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese
Rechtsprechung führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität
im Rahmen von Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie
etwa bei Amputationen (MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundes-
gerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen).
Fehlen die genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein
allfälliger Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall
eintritt, stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen.
Mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr
wird eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenver-
sicherung und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallver-
sicherung bezweckt; letztere haben während der Wartezeit in erster
Linie für den Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen
(BGE 111 V 23 E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher
Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander-
folgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
Bei dem im Ausland wohnenden Beschwerdeführer kann nach dem
Gesagten ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erst dann
entstanden sein, nachdem er zu mindestens 50% bleibend invalid ge-
worden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Un-
terbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen
ist und die Invalidität nach Ablauf der Wartezeit weiterhin mindestens
50% beträgt (Bst. b).
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4.5 Es ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich zu prüfen gewesen
wäre, ob ab dem 18. November 2004 (1. Einspracheentscheid) bis zur
angefochtenen Verfügung eine rentenrelevante Änderung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist (analog dem Revisionsver-
fahren). Dies hätte aber bedingt, dass die Vorinstanz das Schreiben
des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2004 nicht als neues Ge-
such, sondern als Beschwerde weitergeleitet hätte.
5.
Aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers stellt sich vorliegend die
Frage, ob es den IV-Stellenärzten aufgrund der eingereichten
medizinischen Unterlagen möglich war, eine korrekte Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen.
5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren
das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab-
klärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt
indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in
den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122
V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche
und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von ei-
ner Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegen-
stand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An-
spruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen,
wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den
Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE
117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des EVG vom 20. Juli 2000,
I 520/99).
5.2 Die Akten enthalten namentlich folgende Arztberichte:
- Dr. E._______, Facharzt Orthopädie, hielt in seinem Bericht vom
17. April 2000 fest, dass er den Beschwerdeführer zuletzt am
15. Dezember 1999 gesehen habe. Er habe ihm eine Arthroskopie
mit einer Arthrolyse zur Verbesserung der Beschwerden vor-
geschlagen. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch abgelehnt. Als
Seite 12
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Reinigungskraft könne der Beschwerdeführer bei längerer kniender
und stehender Position durch die Bewegungseinschränkung des
linken Knies gestört sein. In einer sitzenden oder oft ab-
wechselnden Haltung könne der Beschwerdeführer zu 100%
arbeiten (act. 141).
- Dr. F._______, Orthopädie und Traumatologie, Kosovo, führte in
seinem Bericht vom 5. Februar 2003 die Anamnese des Be-
schwerdeführers auf und stellte fest, dass sich der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit nicht ver-
bessert habe. Der Patient verspüre Schmerzen, wenn er sich bücke
oder knie. So könne er seine Arbeit als Parkettreiniger nicht mehr
ausführen. Die klinische Untersuchung habe ergeben, dass der
Patient Schmerzen bei der Dehnung des Knies habe. Auf den
Röntgenbildern seien Anzeichen einer beginnenden Arthrose zu
erkennen. Der Beschwerdeführer solle die Physiotherapie weiter-
führen (act. 144, 145).
- Dr. G._______, Orthopäde, Kosovo stellte anlässlich der Unter-
suchung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2004 fest: Zu-
stand nach einer vorderen Kreuzbandplastik, LCA seitlich links, In-
stabilität des vorderen linken Knies. Er empfehle Physiotherapie
(act. 150, 151).
- Dr. G._______ füllte zusätzlich am 10. Dezember 2004 den Frage-
bogen für Ärzte aus und gab an, dass der Beschwerdeführer seit
1999 und bis auf Weiteres zu 60% arbeitsunfähig sei. In seiner an-
gestammten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer auch keine
leichten Arbeiten mehr ausführen. In einer Verweisungstätigkeit sei
dies jedoch möglich. Der Patient benötige ab und zu Krücken.
Ansonsten beanspruche er keine Hilfeleistungen (act. 152, 153).
- Dr. H._______, Neuropsychiater, Kosovo, füllte nach einer zwei-
tägigen Beobachtung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005
den Fragebogen für Ärzte aus. Der Beschwerdeführer sei aus
psychiatrischer Sicht emotional, habe eine depressive Stimmung
(oft verbunden mit Beklemmung und gedrückter Lebensfreude),
sowie pessimistische Gedanken und Zukunftsängste. Er
diagnostizierte eine schwere depressive Störung (ICD-10: F 32.2),
einen Kreuzbandriss seitlich links, Status nach Bänderplastik seit-
lich links und Gonarthrose rechts. Der Beschwerdeführer sei
definitiv seit 1997 zu mehr als 60% arbeitsunfähig. Er könne weder
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in seiner angestammten noch in einer Verweisungstätigkeit arbeiten.
Bezüglich der psychischen Leiden stelle er fest, dass der Patient
keine reelle Möglichkeiten auf eine Requalifizierung habe (act. 163,
164).
- Dres. I._______, J._______ und K._______, Allgemeinmediziner,
diagnostizierten in ihrem Hospitalisationsbericht für den Aufenthalt
des Beschwerdeführers in ihrer Klinik vom 21. Februar bis 7. März
2005 Status nach Arthroskopie und Meniskektomie links, Osteo-
synthese links, Gonalgie rechts. Die diversen Therapien hätten eine
Verbesserung gebracht und es sei dem Beschwerdeführer
empfohlen worden die Therapie zu wiederholen (act. 158, 159).
- Der IV-Stellenarzt Dr. C._______, Facharzt Orthopädie, verfasste
am 20. Februar 2006 seine Stellungnahme zum Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers. Er diagnostizierte: Status nach
Verdrehung/Verstauchung des linken Knies im Jahr 1997 mit
Arthroskopie und Meniskektomie sowie Osteosynthese und
Gonalgie bei einem depressiven Zustand. Aus somatischer Sicht sei
seit der Untersuchung des Beschwerdeführers in der Schweiz ab-
solut keine Veränderung des Gesundheitszustandes festzustellen.
Die Beschreibung der schweren depressiven Störung, welche der
Neuropsychiater am 16. Februar 2005 diagnostiziert habe, sei sehr
knapp gehalten und werde in den medizinischen Rapporten nach
einer Hospitalisation vom 21. Februar bis 7. März 2005 überhaupt
nicht erwähnt. Der Neuropsychiater habe zudem ein Beruhigungs-
mittel (Diazepam® 5 mg) als Therapie verschrieben, was nicht der
Behandlung einer schweren Depression entspreche. Deshalb
zweifle er an der Diagnose des Neuropsychiaters. Aufgrund der
medizinischen Dokumentation sei der Beschwerdeführer in einer
leichten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Was den depressiven Zu-
stand betreffe, erscheine ihm dieser objektiv gesehen nicht sehr
gravierend und behandelbar. Er schlage daher eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten bzw. in der bisherigen
Tätigkeit und eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit für Verweisungstätig-
keiten vor. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer für schwere
Arbeiten sogar nur 70% arbeitsunfähig (act. 169).
- Dr. G._______ hielt in seinen Berichten vom 10. April 2006 fest,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der
letzten Untersuchung verschlechtert habe. Er diagnostizierte: Status
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nach Plastik linkes Seitenband des linken Knies, Gonarthrose links
seitlich, neurodepressives Syndrom. Der Patient leide beim Laufen
und benötige einen Stock. Sein Gesundheitszustand habe sich seit
der letzten Untersuchung verschlechtert. Zur Therapie schlage er
Physiotherapie sowie die medikamentöse Behandlung mit
Schmerzmitteln und Antidepressiva vor (act. 166, 185).
- Dr. H._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Februar
2007: Status nach Plastik der linken Seitenbänder, Instabilität des
linken Knies, eine Gonarthrose rechts sowie eine schwere de-
pressive Episode. Beim Beschwerdeführer seien launenhafte Er-
regungen mit einem depressiven Geist - oft begleitet von Angst -
manifestiert. Reduktion der psychophysischen Aktivitäten und der
Lebensfreude. Er habe das Interesse für alltägliche Sachen ver-
loren. Der Patient brauche Physiotherapie, Psychotherapie und eine
medikamentöse Behandlung. Er sei zu mehr als 65% arbeitsunfähig
(act. 183, 184).
- Dr. G._______ erstellte einen undatierten Austrittsbericht nach der
Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2007 bis
7. Februar 2007 in der Universitätsklinik in Pristina und
diagnostizierte Status nach Plastik linkes Seitenband des linken
Knies, Gonarthrose rechts, schwere depressive Störung. Es be-
stehe ein Invaliditätsgrad, und eine konservative Behandlung sowie
Physiotherapie und Übungen seien notwendig (act. 179, 186).
- Die IV-Stellenärztin Dr. D._______ beurteilte den Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2007 anhand
der medizinischen Unterlagen. Sie hielt fest, dass die Notwendigkeit
einer Physiotherapie keine Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes bestätige. Ambulante Physiotherapie sei vereinbar mit
einer Arbeitstätigkeit. Die eingereichten medizinischen Unter lagen
würden eine seit Jahren gleiche Situation belegen mit zeitweiligen
Verschlechterungen. Der kardiologische Test aus dem Jahr 2004
zeige zudem, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei,
in einem bestimmten Rhythmus während einer bestimmten Zeit zu
laufen. Es bestünden keine Gründe, um von der letzten Ein-
schätzung abzuweichen (act. 188).
6.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass auf die
medizinischen Unterlagen ungenügend eingegangen und zu wenig
Seite 15
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abgeklärt worden sei, wie sich die Beschwerden bei einer mehr-
stündigen Arbeit auswirkten. Er habe mehrmals auf seine 80%ige
Arbeitsunfähigkeit hingewiesen.
6.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht
auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis -
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122
V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. a; RKUV 1999 Nr. U
332 S. 193 E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren Ent-
scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Be-
weisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste gewürdigt wird (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195
E. 2, je mit Hinweisen).
6.2 An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Diagnose allein
noch keine Arbeitsunfähigkeit begründet. Vielmehr ist der Begriff "In-
validität" nach dem ATSG/IVG nicht nach medizinischen Kriterien defi -
niert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
(BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
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möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also nach wirtschaftlichen und nicht
nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei
der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven
wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt,
welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275;
ZAK 1985 S. 459).
Den ärztlichen Schätzungen kommt für die Beurteilung der Zumutbar-
keit einer bestimmten Tätigkeit entscheidende Bedeutung zu. Nach der
Praxis muss gerade auf Grund der medizinischen Feststellungen die
Frage beurteilt werden, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Aufbietung
allen guten Willens und in Nachachtung des Grundsatzes der Scha-
denminderungspflicht noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134
E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c;
Urteil des EVG vom 16. Juni 2004, a.a.O., E. 2.1.3).
Demzufolge kann nicht direkt von der Einschätzung der Arbeitsun-
fähigkeit durch die Ärzte auf den Invaliditätsgrad im Sinne des IVG
geschlossen werden.
6.3 Bei den Berichten des medizinischen Dienstes der Vorinstanz
handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV (Urteil
des Bundesgerichts vom 16. November 2007 9C_341/2007 E. 4.1). Die
Ärzte erstellen für jeden geprüften Fall einen Bericht zu Handen der
Verwaltung. Der Bericht hat die Ergebnisse der medizinischen Prüfung
und eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungs-
begehrens aus medizinischer Sicht zu enthalten. Berichte nach Art. 49
Abs. 3 IVV sind weder medizinische Gutachten im Sinne von Art. 44
ATSG noch Untersuchungsberichte gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV. Ihre
Funktion besteht darin, den medizinischen Sachverhalt zusammenzu-
fassen und zu würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden
medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob
auf die eine oder andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätz -
liche Untersuchung vorzunehmen sei. Diese Berichte sind entscheid-
relevante Aktenstücke. Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozial-
versicherungsgericht nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder
sogar ausschliesslich vom am Recht stehenden Versicherungsträger
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intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen
Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in
dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen er-
gänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 122 V 157 E. 1d
S. 162; Urteil U 365/06 vom 26. Januar 2007 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine fehlende fachspezifische Qualifikation stellt ein Indiz gegen die
Zuverlässigkeit und damit den Beweiswert eines ärztlichen Berichts
dar (vgl. Urteile I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.4, I 211/06 vom
22. Februar 2007 E. 5.4.1 mit Hinweisen).
7.
7.1 Die Vorinstanz stützte sich für ihre Begründung auf die Be-
urteilungen ihres medizinischen Dienstes. Dr. C._______, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
beurteilte am 20. Februar 2006 die diversen sich bis dahin in den
Akten befindenden Arztberichte. Bezüglich den somatischen Leiden sei
seit den Untersuchungen in der Schweiz keine Veränderung des
Gesundheitszustandes festzustellen. Etwas ausführlicher erläuterte
Dr. C._______, dass er an der Diagnose des Neuropsychiaters
Dr. H._______ zweifle. Die Medikamentation lasse nicht auf eine
schwere Depression schliessen und im Rapport nach der
Hospitalisation vom 21. Februar bis 7. März 2005 werde keine
psychische Diagnose gestellt. Der depressive Zustand erscheine ihm
nicht sehr gravierend und behandelbar.
7.2 Im Einspracheverfahren reichte der Beschwerdeführer neuere
Arztberichte des Orthopäden Dr. G._______ und des Neuro-
psychiaters Dr. H._______ ein. Vor dem Einspracheentscheid wurden
diese von der IV-Stellenärztin Dr. D._______, Fachärztin für All-
gemeinmedizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation,
überprüft. Sie führte vorab die bekannten Diagnosen auf und äusserte
sich im Folgenden lediglich zu den somatischen Beschwerden. Sie
schloss mit der Feststellung, dass es keine Argumente dafür gebe, die
frühere Stellungnahme zu ändern. Der Bericht von Dr. H._______ vom
15. Februar 2007 blieb im Endeffekt unbeurteilt durch einen IV-
Stellenarzt.
7.3 Aufgrund der Akten lässt sich festhalten, dass der Beschwerde-
führer an orthopädischen Beschwerden leidet. Die Berichte des be-
handelnden Neuropsychiaters Dr. H._______ enthalten zudem die
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Diagnose einer schweren depressiven Störung gemäss ICD-10: F 32.2
und betonen die Notwendigkeit der Behandlung (16.02.2005,
15.02.2007, 28.02.2008). Inwiefern diese psychischen Beschwerden
Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit haben, wurde von der Vor-
instanz ungenügend abgeklärt, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.
7.4 Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Verfügung vom 29. März 2006
ausschliesslich auf den Bericht des IV-Stellenarztes Dr. C._______ ab,
welcher ohne fachspezifische Qualifikation in Psychiatrie die Richtig-
keit der Diagnosen in Zweifel zog und die psychischen Beschwerden
des Beschwerdeführers, entgegen den Ausführungen des Neuropsy-
chiaters Dr. C._______, als nicht relevant im Hinblick auf die Arbeits-
fähigkeit bezeichnete. Für den Einspracheentscheid vom 28. Februar
2008 verwies die Vorinstanz einzig auf den Bericht der IV-Stellenärztin
Dr. D._______, welche ihrerseits auf eine frühere Stellungnahme ver-
wies, wobei unklar bleibt, auf welche.
Wie unter E. 6.3 ausgeführt, gelten strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung von ärztlichen Feststellungen von IV-Stellenärzten,
wenn die Vorinstanz für ihre Verfügung ausschliesslich auf diese Be-
richte verweist. Gemäss der Rechtsprechung sind bereits bei geringen
Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest-
stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 16. November 2007 9C_341/2007 mit Hinweisen).
Bei der vorliegenden Aktenlage hätte die Vorinstanz spätestens im
Einspracheverfahren anschliessend an die Einschätzung durch
Dr. D._______ für die Beurteilung der psychischen Leiden eine Be-
gutachtung durch einen Facharzt bzw. eine Fachärztin für Psychiatrie
anordnen sollen.
Im Weiteren ist zu bemerken, dass der Bericht von Dr. C._______
bezüglich der psychischen Leiden eine geringere Beweiskraft hat,
allein aufgrund der Tatsache, dass Dr. C._______ seine Aussagen
einzig auf einen alten Bericht von Dr. H._______ aus dem Jahr 2005
stützte.
7.5 Der im Beschwerdeverfahren zu den Akten gegebene Arztbericht
von Neuropsychiater Dr. H._______ aus dem Jahr 2008 (unvoll-
ständige Datumsangabe; Replikbeilage BVGer act. 5/7) stellte die
diversen psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers dar. Es
bestehe ein überwiegend depressiver Zustand, emotionale Labilität
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begleitet von Angstsymptomen und Angstzuständen, reduzierte
psychomotorische Aktivität, geschwächte vitale Dynamik, und Rückzug
aus gewohnten Aktivitäten und Umgebung. Dr. H._______
diagnostizierte eine schwere depressive Episode (ICD-10:F.32.2),
Status nach Plastik LCA der Seitenbänder links, Gonarthrose rechts,
Osteochondritis. Aufgrund der psychischen Beschwerden sowie der
körperlichen Schäden sei der Patient zu 65% arbeitsunfähig.
Diese, mit grosser Wahrscheinlichkeit nach dem Einspracheentscheid
erstellte Arztbericht, bestätigte die Diagnosen aus dem Jahr 2007. Die
psychischen Beschwerden wurden verdeutlicht und das Abklärungs-
bedürfnis bestätigt.
8.
8.1 Es ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
ungenügend abgeklärt hat. Die Sache ist daher zur ergänzenden Ab-
klärung, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gut-
achtens, an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
8.2 Die Vorinstanz verwies in ihrer Verfügung vom 29. März 2006
sowie in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Februar 2008 auf den
Einkommensvergleich aus dem Jahr 2001. Dabei rechnete die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer ein Valideneinkommen von
CHF 48'807.- an. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nach-
vollziehbar, woher das angerechnete Valideneinkommen stammt, da es
im Widerspruch zu den Angaben des Versicherten und des letzten
Arbeitgebers des Versicherten steht. Die Vorinstanz hat daher in einem
neuen Einkommensvergleich klar aufzuführen, wie sich die an-
gerechneten Validen- und Invalideneinkommen zusammensetzen.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen, und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie im Sinn der Erwägungen 8.1 und 8.2 vorgehe.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, BGE 132 V 215 E. 6).
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9.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung
zu Lasten der Vorinstanz. Der Stundenansatz beträgt für nicht-
anwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und
höchstens 300 Franken. Die Parteientschädigung ist vorliegend in Be-
rücksichtigung des notwendigen Aufwandes auf CHF 800.- inkl. Aus-
lagen festzusetzen. Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer
(Art. 5 Bst. b Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Ver-
bindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG; Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
9.3 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem
Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene
Einspracheentscheid vom 28. Februar 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der
Erwägungen, zur Erstellung eines neuen Einkommensvergleichs und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von CHF 800.- (inkl. Auslagen) zugesprochen.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstands-
los geworden abgeschrieben.
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6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) gegeben sind. Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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