B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2056/2013
Ur t e i l vom 2 5 . Mä r z 201 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangein-
richtung, Verfügung vom 8. März 2013.
C-2056/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 10. September 2012 (Vorinstanz-act. 1) meldete die
Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Ausgleichskasse) der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz oder Auffan-
geinrichtung), dass X._______ es unterlassen habe, einen Anschluss an
eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nachzuweisen, obwohl er BVG-pflich-
tige Arbeitnehmer beschäftige und mit Schreiben vom 30. Juni 2012 zu ei-
nem entsprechenden Nachweis aufgefordert worden sei.
B.
Mit Schreiben vom 19. September 2012 (Vorinstanz-act. 3) drohte die Vo-
rinstanz X._______ den rückwirkenden Anschluss an die Auffangeinrich-
tung per 1. Januar 2010 unter Kostenfolge an, wenn innert Frist bis zum
19. Oktober 2012 kein Nachweis über den Anschluss an eine Vorsorgeein-
richtung für die betreffende Zeit erbracht werde.
C.
Am 2. Oktober 2012 ist bei der Vorinstanz ein Anmeldeformular zur Anmel-
dung eines Betriebs sowie eine von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin unter-
zeichnete Anschlussvereinbarung eingegangen (Vorinstanz-act. 4).
D.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 (Vorinstanz-act. 6) orientierte die
Vorinstanz X._______, dass trotz eingereichter Anmeldeunterlagen ein
freiwilliger Anschluss an die Auffangeinrichtung nicht mehr möglich sei, da
die beschäftigte Arbeitnehmerin bereits per 30. April 2011 ausgetreten und
damit ein Leistungsfall eingetreten sei.
E.
Mit Verfügung vom 8. März 2013 (Vorinstanz-act. 8) schloss die Vorinstanz
X._______ rückwirkend per 1. Januar 2010 an die Auffangeinrichtung an.
Ferner wurde er aufgefordert, innert 10 Tagen die beschäftigten Arbeitneh-
mer, deren Eintrittsdaten und Löhne zu melden. X._______ wurden die
Kosten der Verfügung von Fr. 450.- sowie für die Durchführung des
Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- auferlegt.
F.
Mit Eingabe vom 10. April 2012 (recte: 2013 [Postaufgabe am 11. April
2013]; BVGer-act. 1) erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
C-2056/2013
Seite 3
gegen die Verfügung vom 8. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, den Erlass der auferlegten Kosten und Ratenzahlung für die
Beiträge respektive ein direktes Einfordern bei der Arbeitnehmerin. Zur Be-
gründung führte er aus, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass seine Ar-
beitnehmerin BVG-pflichtig sei; sobald er davon Kenntnis erlangt habe,
habe er sie freiwillig angemeldet. Es sei unverhältnismässig, von ihm für
den Zwangsanschluss so hohe Gebühren zu verlangen, die er aufgrund
seines knappen Budgets mit Ergänzungsleistungen ohnehin nicht bezah-
len könne.
G.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 (BVGer-act. 3) reichte der Beschwerdefüh-
rer das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und einige Be-
weismittel ein.
H.
Am 4. Juli 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des
Schreibens des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2013 an die Vorinstanz ein,
mit welchem er diese aufforderte, ihm ihre Bankverbindung zwecks Bezah-
lung der unbestrittenen Kosten anzugeben.
I.
Mit Vernehmlassung vom 11. September 2013 (BVGer-act. 10) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdefüh-
rer habe seit dem 1. Januar 2010 BVG-pflichtiges Personal beschäftigt und
keinen Nachweis für den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrich-
tung erbracht. Zudem sei eine Arbeitnehmerin bereits ausgetreten, wes-
halb kein freiwilliger Anschluss mehr möglich und der Zwangsanschluss
notwendig gewesen sei. In Bezug auf den Antrag, die Beiträge seien direkt
bei der Arbeitnehmerin einzufordern, führte die Vorinstanz aus, die Bei-
träge seien nicht Verfügungs- und somit vorliegend auch nicht Anfech-
tungsobjekt, weshalb darüber nicht in diesem Beschwerdeverfahren zu
entscheiden sei.
J.
Mit Replik vom 19. Oktober 2013 (BVGer-act. 12) beantragte der Be-
schwerdeführer den Erlass der Zusatzkosten für den Zwangsanschluss,
den Verzicht auf die Erhebung von Kosten und die Gewährung der unent-
C-2056/2013
Seite 4
geltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er aus, er habe seine Ar-
beitnehmerin freiwillig BVG versichert, nachdem ihm bewusst geworden
sei, dass eine BVG-Pflicht bestehe, und er habe lediglich aufgrund eines
Therapieaufenthaltes die von der Vorinstanz gesetzte Frist von 60 Tagen
nicht einhalten können, da ihm die Post in der Klinik nicht zugestellt werden
konnte.
Am 22. Oktober 2013 (BVGer-act. 13) reichte der Beschwerdeführer eine
Leistungsabrechung seiner Krankenversicherung ein, aus welcher hervor-
ging, dass er vom 24. September 2012 bis zum 19. Oktober 2012 zwecks
Rehabilitation in einer Klinik verweilte.
K.
Die Vorinstanz liess sich nicht mehr vernehmen.
L.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 (BVGer-act. 16) forderte der In-
struktionsrichter den Beschwerdeführer auf, detaillierte Angaben (nament-
lich: Dauer des Arbeitsverhältnisses, Art des Vertrags) zum Arbeitsverhält-
nis von A._______ zu machen und allfällige Belege einzureichen. Mit Ein-
gabe vom 17. Februar 2015 (BVGer-act. 19) nahm der Beschwerdeführer
zu den Fragen Stellung, reichte aber keine Belege ein.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese
im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des
C-2056/2013
Seite 5
Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und somit zu den Vo-
rinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 8. März 2013, mit welchem der Beschwerde-
führer zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlossen worden ist,
und welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt.
Der Beschwerdeführer kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur
Rechtsverhältnisse überprüfen beziehungsweise beurteilen lassen, zu de-
nen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Ver-
fügung – Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über
welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grund-
sätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 23 Rz. 2.1 ff.).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die zu bezahlenden Beiträge
seien nicht korrekt respektive er könne diese nicht bezahlen und sie seien
deshalb direkt bei der früheren Arbeitnehmenden einzufordern, ist nicht da-
rauf einzutreten, da diese Beiträge nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens betreffend Zwangsanschluss sind.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung, so dass er zur Beschwerde legitimiert
ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 und
52 VwVG) Beschwerde erhoben, weshalb auf die Beschwerde grundsätz-
lich (vgl. aber die vorstehende E. 1.2) einzutreten ist.
2.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
C-2056/2013
Seite 6
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
8. März 2013 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung von
Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3). Soweit nachfolgend nicht anders ver-
merkt, wird jeweils auf die am 8. März 2013 in Kraft stehende Fassung Be-
zug genommen.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
rer zu Recht per 1. Januar 2010 zwangsweise an die Auffangeinrichtung
angeschlossen und ihm die daraus entstandenen Kosten auferlegt hat.
3.1 Obligatorisch in der beruflichen Vorsorge zu versichern ist jeder Arbeit-
nehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber
mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG
in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die beruf-
liche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1)
erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist
(vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss
Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug ab 1. Januar 2010
Fr. 20'520.- (vgl. die in jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2 und Art. 3a
BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Ist der Arbeitnehmer weni-
ger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahres-
lohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2
Abs. 2 BVG).
Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind Arbeitnehmer, deren
Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist (Art. 1j Abs. 1
lit. a BVV 2 [entspricht dem früheren Art. 1 BVV 2, vgl. AS 2005 4279]).
C-2056/2013
Seite 7
Ebenfalls nicht unterstellt sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeits-
vertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2).
3.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch
zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufli-
che Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich ei-
ner solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV überprü-
fen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung an-
geschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Auffor-
derung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden
Pflicht, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die
Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss
Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nach-
kommen, zwangsweise anzuschliessen – und zwar rückwirkend auf den
Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäf-
tigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Aus-
gleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten
Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).
3.3 Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versiche-
rungs- oder Freizügigkeitsleistungen zu einem Zeitpunkt, in dem sein Ar-
beitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der
Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten
Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 der Verord-
nung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der
beruflichen Vorsorge [SR 831.434]).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte vorliegend geltend, ihm sei nicht be-
wusst gewesen, dass er BVG-pflichtig sei. Nachdem ihn die Ausgleichs-
kasse jedoch über die rechtliche Lage aufgeklärt habe, habe er sich bei der
Vorinstanz gemeldet. Er sei weder bereit noch in der Lage, die durch den
Zwangsanschluss entstandenen (zusätzlichen) Kosten zu tragen.
4.2 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe gemäss Mel-
dung der Ausgleichskasse seit Januar 2010 eine Arbeitnehmerin
(A._______) beschäftigt und sei deshalb anschlusspflichtig. Obwohl sich
der Beschwerdeführer im Oktober 2012 freiwillig bei der Auffangeinrichtung
anmelden wollte, sei eine freiwillige Unterstellung nicht mehr möglich ge-
C-2056/2013
Seite 8
wesen, da B._______, ebenfalls eine Arbeitnehmerin des Beschwerdefüh-
rers, bereits per 30. April 2011 ausgetreten und somit ein Freizügigkeitsfall
eingetreten sei, was einen freiwilligen Anschluss ausschliesse.
4.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem
1. Juni 2010 B._______ zu 60% angestellt hatte. Gemäss Anmeldeformu-
lar betrug der Jahreslohn Fr. 27'594.20 (vgl. Vorinstanz-act. 4). Auf dem
Fragebogen zur Anmeldung eines Betriebes gab der Beschwerdeführer an,
die Versicherungszeit erstrecke sich vom 1. Juni 2010 bis zum 30. April
2011. Der Lohnbescheinigung für die Ausgleichskasse ist indes zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer bereits vom 1. Januar 2010 bis zum
30. März 2010 eine Arbeitnehmerin, A._______, beschäftigte. Ihr Lohn be-
trug für die erwähnte Zeitspanne Fr. 7'100.-, was einem aufgerechneten
Jahreslohn von Fr. 28'400.- entspricht. Der Beschwerdeführer bestätigte in
seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2015, dass er mit A._______ einen
unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem variablen Arbeitspensum (auf Abruf,
maximal 24 Stunden pro Woche) mit Arbeitsbeginn am 1. Oktober 2009
geschlossen hatte, der von ihm per Ende Mai 2011 gekündigt wurde. Aller-
dings, so der Beschwerdeführer, habe die Arbeitnehmerin im April und Mai
2011 nicht mehr gearbeitet, da sie krank gewesen sei. Aus dem Vorange-
henden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer somit sicher seit 1. Januar
2010 Arbeitnehmende mit BVG-pflichtigen Einkommen über der Schwelle
von Fr. 20'520.- beschäftigte. Obwohl der Beschwerdeführer angab, ge-
mäss seinen Unterlagen habe er A._______ seit Oktober 2009 beschäftigt,
sind in den Akten keine Hinweise für eine Anstellung im Jahr 2009 vorhan-
den; auch der Beschwerdeführer konnte dazu keine Belege einreichen.
Insbesondere aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 19. September 2012
(Vorinstanz-act. 3) ist indes ersichtlich, dass gemäss Meldung der zustän-
digen Ausgleichskasse eine Anstellung erst per 1. Januar 2010 erfolgt ist.
Somit ist mangels Belegen, die auf einen anderen Sachverhalt schliessen
liessen und in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz,
von einer Anstellung per 1. Januar 2010 auszugehen. Ausnahmetatbe-
stände werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich, so
dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, dass ein Anschluss per
1. Januar 2010, gestützt auf den ihr von der Ausgleichskasse gemeldeten
Lohn, notwendig ist. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, sind mit
den Austritten von B._______ per 30. April 2011 und von A._______ per
30. Mai 2010 (vgl. die Angabe des Beschwerdeführers in seinem Schrei-
ben vom 17. Februar 2015) Leistungsfälle eingetreten, so dass ein freiwil-
liger Anschluss – wie vom Beschwerdeführer mit seiner Anmeldung im Ok-
tober 2012 beabsichtigt – nicht mehr möglich war. Daher geht auch der
C-2056/2013
Seite 9
Einwand des Beschwerdeführers ins Leere, wenn er geltend macht, er
habe aufgrund eines Rehabilitationsaufenthaltes vom 24. September 2012
bis zum 19. Oktober 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht früher rea-
gieren können, zumal eine freiwillige Anmeldung nur bis zum Austritt der
beiden Mitarbeitenden möglich gewesen wäre. Der Zwangsanschluss er-
folgte von der Vorinstanz in der Ausführung ihres gesetzlichen Auftrags, in
Übereinstimmung mit den Anschlussbedingungen, die integrierender Be-
standteil der Verfügung sind, und dem angehängten Kostenreglement. Da-
her sind auch die Versicherungsbedingungen und die dem Beschwerde-
führer auferlegten Kosten für den Zwangsanschluss nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerde-
führer zur Recht zwangsweise der Auffangeinrichtung angeschlossen hat,
da er seit 1. Januar 2010 Arbeitnehmende mit BVG-pflichtigen Löhnen be-
schäftigte und aufgrund des Eintritts von Leistungsfällen kein freiwilliger
Anschluss mehr möglich gewesen ist. Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Bun-
desverwaltungsgericht über eine mögliche Ratenzahlung bezüglich der
auferlegten Kosten vor der Vorinstanz oder ein allfälliger Erlass dieser Kos-
ten nicht zu entscheiden hat, und dass sich der Beschwerdeführer mit die-
sen Anliegen direkt an die Vorinstanz wenden möge.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege eingereicht, welches aufgrund der Akten gutzuheissen ist. Es
werden daher keine Verfahrenskosten erhoben.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben
Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auf-
C-2056/2013
Seite 10
treten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der obsiegenden Vorinstanz ist somit keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4).
C-2056/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Ge-
richtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Ein-
gabe des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2015)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: