Abtei lung II I
C-2058/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
S._______,
vertreten durch Advokat lic. iur. Philippe Häner,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Unentgeltliche Prozessführung, Verfügung vom 18. Fe-
bruar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2058/2008
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1955 geborene Beschwerdeführerin deutscher Natio-
nalität, wohnhaft als Grenzgängerin in W._______ DE, beantragte mit
Gesuch vom 11. April 2005 (Dokument 2.1), eingegangen bei der IV-
Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (nach-
folgend: IV-Stelle Aargau) am 18. April 2005, berufliche Massnahmen
in Form von Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2006 (Dokument 16 S. 3-4) wies die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachstehend: Vorinstanz) den Antrag
auf eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab. Der An-
spruch auf Eingliederungsmassnahmen für Grenzgänger bestehe nur,
solange diese keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der
Schweiz aufnähmen, wobei der Bezug von Arbeitslosengeldern einer
Erwerbstätigkeit gleichgestellt werde. Da die Beschwerdeführerin seit
dem 1. Juli 2005 Arbeitslosenentschädigung in Deutschland beziehe,
habe sie keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
C.
Die Verfügung vom 20. März 2006 liess die Beschwerdeführerin, ver-
treten durch Rechtsanwalt Domenico Giglio (vgl. Vollmacht vom 2. Mai
2006, Dokument 18 S. 2), mit Einsprache vom 1. Mai 2006 (Dokument
16) anfechten. Nach durchgeführtem Rechtsmittelverfahren betreffend
die Frage, ob die Frist zur Nachreichung einer Einsprachebegründung
zu Recht nicht erstreckt worden war bzw. ob die Vorinstanz zu Recht
ohne Behandlung des Fristerstreckungsgesuchs vom 29. Mai 2006
(Dokument 19) auf die Einsprache nicht eingetreten war, liess die Be-
schwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Advokat Philippe Häner,
mit Einsprachebegründung vom 28. September 2007 (Dokument 34)
beantragen, die Verfügung vom 20. März 2006 sei aufzuheben und es
seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Zudem sei ihr die un-
geteilte, unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Ver-
treter zu gewähren.
D.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 (Dokument 46 S. 3-5) wies die
Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
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pflege wegen mangelnden Nachweises der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin ab.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008 (Dokument 47) wies
die Vorinstanz die Einsprache auch betreffend Hauptbegehren (Über-
nahme der Kosten für eine Umschulung) ab und bestätigte die Ver-
fügung vom 20. März 2006. Der Einspracheentscheid vom 22. Februar
2008 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
F.
Gegen die Verfügung vom 18. Februar 2008 liess die Beschwerde-
führerin, weiterhin vertreten durch Advokat Philippe Häner, am
28. März 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
mit den Anträgen, die Verfügung vom 18. Februar 2008 sei aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Sachverhalt nochmals zu
prüfen. In Bezug auf das Beschwerdeverfahren liess die Beschwerde-
führerin ebenfalls den Antrag auf Gewährung der ungeteilten, unent-
geltlichen Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Vertreter stellen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. April 2008 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2008 ge-
schlossen.
H.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufge-
fordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" aus-
gefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen bis zum 1. Sep-
tember 2008 einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 29. August 2008 reichte die Beschwerdeführerin das
ausgefüllte Gesuchsformular ein. Als Belege für ihre Einkünfte legte
sie einen Arbeitsvertrag vom 16. Juni 2008 und eine Lohnbescheinig-
ung für den Monat August 2008, als Belege für ihre Ausgaben einen
Mietvertrag vom 9. Februar 2000, zwei Versicherungspolicen und
einen Vertrag vom 17. Februar 2004 mit einem Fitnessstudio bei. Zu-
dem reichte sie ihre Bankkontoauszüge zwischen dem 14. Juni 2008
und dem 25. August 2008 sowie den negativen Bescheid vom 28. April
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2006 der DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG betreffend
Kostengutsprachen ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland zu
den Akten.
J.
Gegen die mit Verfügungen vom 7. Mai 2008 bzw. vom 8. Februar 2010
bekannt gegebene Zusammensetzung des Spruchkörpers sind keine
Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der
Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgelt-
liche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen
zu qualifizieren (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim ange-
fochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfü-
gung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgelt-
lichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken kann, stellt die Verfügung vom 18. Februar 2008 ein taugli-
ches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist. Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren
Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass nach der
Lehre bei Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Vertretung
dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung
zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren
gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt
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der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der ange-
fochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich
verweigert wurde (vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2.
Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall
ist. Die Beschwerdeführerin, welche am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdi-
ges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 18. Februar
2008 und wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach
dessen Angaben am 27. Februar 2008 zugestellt. Die Vorinstanz hat
ihre Verfügung ohne Empfangsbestätigung versandt, so dass der Zeit-
punkt der Eröffnung nicht mehr eruierbar ist. Da der Zustellungsbeweis
der Verwaltung obliegt, ist hinsichtlich des Zustellungszeitpunkts von
den Angaben der beschwerdeführenden Partei auszugehen (vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGer] I 218/04 vom
31. August 2004 E. 5.1; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der
Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 166 RZ. 364 mit Hinweisen). Die
am 28. März 2008 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde
gilt somit als fristgemäss eingereicht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG.
Auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt,
so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 212).
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C-2058/2008
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht ab-
gewiesen hat.
4.
Der angefochtene Entscheid datiert vom 18. Februar 2008. Somit
kommt das ATSG in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung vom
6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129) zur Anwendung. In
Bezug auf Verfahrensbereiche, die im ATSG oder in den Einzelgeset-
zen nicht abschliessend geregelt sind, gilt das VwVG (Art. 55 Abs. 1
ATSG).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Bedürftigkeit zu
Unrecht verneint. Sie habe im Rahmen des Einspracheverfahrens
fristgemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung er-
sucht. In der Folge habe sie von der Vorinstanz einen Fragebogen er-
halten, den sie vollständig ausgefüllt und inklusive Beilagenverzeichnis
fristgemäss an die Vorinstanz retourniert habe. Eine Kopie davon habe
sie dem Rechtsvertreter zukommen lassen. Dieser sei davon ausge-
gangen, dass die Beschwerdeführerin die im Beilagenverzeichnis auf-
geführten Unterlagen ebenfalls direkt der Vorinstanz zugestellt habe.
Die Beschwerdeführerin habe jedoch vergessen, die Unterlagen mit-
zuschicken. Ohne darauf hinzuweisen und ohne Ansetzung einer
kurzen Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen habe die Vorinstanz
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit der Begründung
abgewiesen, die materielle Bedürftigkeit liege nicht vor. Dieses Vorge-
hen stelle eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus
dar. Dies sei umso stossender, als die Bedürftigkeit offensichtlich ge-
geben sei. Durch Nachreichung der entsprechenden Unterlagen hätte
die Prozessarmut ohne Weiteres belegt werden können.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin seit
dem 2. Mai 2006 von der Advokatur & Rechtsberatung TRIAS ver-
treten liess (vgl. Vollmacht vom 2. Mai 2006, Dokument 18 S. 2).
Gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG macht der Versicherungsträger seine
Mitteilungen an die Vertretung der Partei, solange diese die Vollmacht
nicht widerruft. Im Zuge der Behandlung des Gesuchs um unentgelt-
liche Verbeiständung vom 28. September 2007 sandte die IV-Stelle
Aargau als instruierende Behörde ein am 14. Januar 2008 datiertes
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Schreiben (Dokument 37 S. 1) an Rechtsanwalt Domenico Giglio mit
folgendem Inhalt:
"Guten Tag Herr Giglio
(...)
Zur Beurteilung Ihres Gesuchs benötigen wir noch Angaben über die Fami-
lien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse, mit denen die Mittellosigkeit
Ihres Klienten/Ihrer Klientin belegt werden kann.
Wir bitten Sie, uns den beiliegenden Fragebogen innert grundsätzlich nicht
erstreckbarer Frist von 30 Tagen zuzustellen, ansonsten aufgrund der Akten
entschieden wird."
Somit steht fest, dass das Schreiben der IV-Stelle Aargau vom 14. Ja-
nuar 2008 nicht der Beschwerdeführerin direkt, sondern ihrem
Rechtsvertreter zugegangen ist. Die Beschwerdeführerin füllte den
Fragebogen am 8. Februar 2008 aus (vgl. Dokument 38 S. 1-7), er-
gänzte ihn mit einer Zusammenstellung der geltend gemachten Aus-
gabeposten (Dokument 38 S. 8) und sandte ihn ohne Belege an die IV-
Stelle Aargau, wo er am 11. Februar 2008 einging. Die Tatsache, dass
der Rechtsvertreter über dieses Vorgehen nicht informiert war, betrifft
das Innenverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin und ist
der Vorinstanz nicht zuzurechnen. Das Versäumnis kann daher keinen
Anspruch auf eine von Amtes wegen anzusetzende Nachfrist begrün-
den. Der Hinweis, dass die gemachten Angaben zu belegen sind, ist
auf Seite 2 des Gesuchsformulars gut sichtbar angebracht. Die IV-
Stelle Aargau hatte im Schreiben vom 14. Januar 2008 zudem darauf
hingewiesen, bei Nichteinreichen des Fragebogens werde aufgrund
der Aktenlage entschieden. Der Rechtsvertreter verfügte somit in
diesem Verfahren über alle notwendigen Informationen. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass die IV-Stelle Aargau in ihrem Schrei-
ben vom 14. Januar 2008 erwähnte, die Frist zur Einreichung des
Fragebogens sei "grundsätzlich nicht erstreckbar". Der rechtskundige
Vertreter der Beschwerdeführerin hätte ohne Weiteres erkennen kön-
nen, dass eine behördliche Frist gemäss Art. 40 Abs. 3 ATSG aus zu-
reichenden Gründen erstreckt werden kann. Nach Ablauf der gesetz-
ten Frist durfte die Vorinstanz jedoch aufgrund der ihr vorliegenden
Akten über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege befinden.
Die Beschwerdeführerin sieht in der Tatsache, dass die Vorinstanz
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Nachfrist-
ansetzung entschieden hat, eine Verletzung des Verbots des über-
spitzten Formalismus. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen
Bundesgerichts stellt überspitzter Formalismus eine besondere Form
der Rechtsverweigerung dar. Eine solche liegt vor, wenn für ein Ver-
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fahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die
Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vor-
schriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften
überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in
unzulässiger Weise versperrt (BGE 120 V 413 E. 4b mit Hinweisen).
Als überspitzter Formalismus gilt jedoch nicht jede prozessuale Form-
strenge, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse
mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird (BGE 134 II
244 E. 2.4.2). Im vorliegenden Fall kann von einer übertriebenen
Formstrenge nicht gesprochen werden. Insbesondere liegt keine un-
zulässige Versperrung des Rechtswegs vor, denn die Beschwerde-
führerin hatte wie dargelegt die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu
beantragen. Darin, dass die IV-Stelle Aargau als instruierende Be-
hörde nicht von sich aus eine Nachfrist angesetzt hat, kann nach der
zitierten Rechtsprechung kein überspitzter Formalismus erblickt
werden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf die ihr vorliegenden
Akten abgestellt, als sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abwies.
5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der eingereichten Ak-
ten die Prozessarmut der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
5.2.1 Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 18. Februar 2008
(Dokument 46 S. 3-5) Folgendes: Gemäss Kreisschreiben des Ober-
gerichts des Kantons Aargau betreffend die Richtlinien für die Be-
rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 3. Ja-
nuar 2001 (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchkG [Fassung vom
3. Januar 2001], nachfolgend: Kreisschreiben) betrage der monatliche
Grundbedarf für einen alleinstehenden Schuldner kaufkraftbereinigt für
Deutschland CHF 1'100.00. Darin seien die Kosten für Nahrung, Klei-
dung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und
Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles
sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas enthalten.
Der Grundbetrag werde praxisgemäss um 25% erweitert und betrage
demnach CHF 1'131.65. Den geltend gemachten Mietzins von monat-
lich EUR 394.30 berücksichtigte die Vorinstanz zum Kurs von 1.6375
mit CHF 645.65, obwohl der entsprechende Beleg fehlte. Dem so er-
mittelten erweiterten Existenzbedarf von CHF 1'777.30 stellte sie das
Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin gegenüber, welches
CHF 2'059.80 betrug (monatliches Arbeitslosengeld von EUR 1'257.90
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[vgl. Dokument 45 S. 7]). Die übrigen geltend gemachten Auslagen be-
rücksichtigte die Vorinstanz nicht mit der Begründung, sie seien nicht
belegt. Insbesondere werde nicht dargetan, dass es sich beim Auto um
ein Kompetenzgut handle, weshalb die dafür anfallenden Kosten nicht
berücksichtigt werden könnten. Zusammenfassend ergebe sich somit
ein monatlicher Überschuss von CHF 282.50. Dieser erlaube der Be-
schwerdeführerin, die in diesem Verfahren anfallenden Anwaltskosten
jedenfalls binnen Jahresfrist zu begleichen. Die Bedürftigkeit der Ge-
suchstellerin sei daher zu verneinen und die weiteren Voraus-
setzungen müssten nicht geprüft werden.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kosten für das Auto
hätten auch bei Verneinung der Kompetenzqualität gemäss Ziff. 3.
Bst. d (recte: Ziff. II. 3. Bst. d) Kreisschreiben als Auslagen entspre-
chend den Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs ange-
rechnet werden müssen. Diese beliefen sich für den Nahverkehr auf
mindestens EUR 43.00 monatlich.
Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Ziff. II. 4. Kreisschreiben
trägt die Überschrift "Unumgängliche Berufsauslagen"; Ziff. II. 4. Bst. d
Kreisschreiben regelt die "Fahrten zum Arbeitsplatz". Die Berücksich-
tigung von Auslagen für den Verkehr im Rahmen von Ziff. II. 4. Bst. d
Kreisschreiben setzt somit voraus, dass die betreffende Person ar-
beitstätig ist. Die Beschwerdeführerin war jedoch im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung arbeitslos, wie sie im Fragebogen selbst angibt (vgl.
Dokument 38 S. 1). Allfällige Auslagen für die Benützung eines Ver-
kehrsmittels sind daher bereits im Grundbetrag berücksichtigt.
5.2.3 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, die monatlich
aufgewendeten EUR 66.55 für die freiwillige Rentenfondsversicherung
"Deutscher Herold" seien zu Unrecht nicht angerechnet worden. Da
auch dieser Betrag nicht belegt wurde, kann im vorliegenden Zusam-
menhang offen bleiben, ob diese Aufwendung unter die begründeten
Fälle gemäss Ziff. II. 3. Kreisschreiben zu subsumieren gewesen wäre
(vgl. aber E. 6.2). Da die Vorinstanz wie in E. 5.1 dargelegt nicht ver-
pflichtet war, eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Belege anzu-
setzen, durfte sie den behaupteten Betrag für die private Altersvor-
sorge der Beschwerdeführerin unberücksichtigt lassen.
5.2.4 Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach ein Über-
schuss von monatlich CHF 282.50 ausreichend ist, um die Anwalts-
kosten in einem Einspracheverfahren binnen Jahresfrist zu begleichen,
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ist nicht zu beanstanden. Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin
wurde demnach zu Recht verneint.
5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz
korrekt ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist
daher abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
6.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von
der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,
bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2
VwVG).
Im vorliegenden Fall ist das (nunmehr abgewiesene) Begehren der
Beschwerdeführerin von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren,
da der rechtzeitige Nachweis der Bedürftigkeit offensichtlich nicht er-
bracht war. Im Übrigen ist auch die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen,
wie nachfolgend zu zeigen ist. Nach der Rechtsprechung ist eine an-
waltliche Mitwirkung angezeigt, wenn schwierige rechtliche oder tat-
sächliche Fragen dies notwendig erscheinen lassen und eine Verbeis-
tändung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V
32 E. 2, bestätigt in BGE 132 V 200 E. 4.1). Die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung ist vorliegend zu bejahen. Da Streitigkeiten im
Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich
nicht der Kostenpflicht unterliegen (vgl. SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5;
BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6), erschöpfen sich die Aufwen-
dungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Anwaltshonorar
für einen eher unterdurchschnittlichen Fall, dessen Streitgegenstand
lediglich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Ein-
spracheverfahren betrifft. Das Honorar ist pauschal mit CHF 1500.00
zu veranschlagen. Somit ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in
der Lage ist, innert Jahresfrist CHF 1500.00 zu bezahlen.
6.2 Gemäss Eingabe vom 29. August 2008 ist die Beschwerdeführerin
mittlerweile wieder erwerbstätig. Sie verdient pro Monat EUR 1'447.73
netto, wobei Steuern und Krankenversicherungsbeiträge bereits vom
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Lohn abgezogen sind. Dieser Betrag entspricht CHF 2'171.595 (Wech-
selkurs am 18. Februar 2010: 1.50).
Auf der Ausgabenseite werden monatlich EUR 394.30 für die Woh-
nungsmiete, EUR 66.55 für die private Altersvorsorge, CHF 499.20 für
den Arbeitsweg und EUR 67.00 für die Autoversicherung geltend ge-
macht. Da die Beschwerdeführerin nicht nachweist, dass die Be-
nutzung eines Personenwagens für den Arbeitsweg unabdingbar ist,
muss die Kompetenzqualität des Privatfahrzeugs verneint werden.
Anzurechnen sind daher gemäss der Eventualbegründung der Be-
schwerdeführerin die entsprechenden Ausgaben für den öffentlichen
Verkehr im Betrag von EUR 43.00 monatlich. Ebenfalls nicht an-
rechenbar sind die geltend gemachten EUR 66.55 für die private
Altersvorsorge, da es sich hierbei um freiwilliges Sparen handelt.
Somit sind CHF 655.95 (CHF 591.45 [Wohnungsmiete] + CHF 64.50
[Arbeitsweg]) anrechenbar (Kurs am 18. Februar 2010: 1.50).
Der Grundbetrag für eine alleinstehende Person mit Wohnsitz in der
Schweiz beträgt gemäss den von der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS) herausgegebenen "Richtlinien über die Ausgestal-
tung und Bemessung der Sozialhilfe", Ausgabe 2004, Stand 2008
(einsehbar unter -
ren/ ) CHF 960.00 pro Monat (vgl. S. B.2-4 Richtlinien). Dieser Wert ist
im Rahmen der Beurteilung der Prozessarmut praxisgemäss um 20%
zu erhöhen, woraus der Grundbetrag von CHF 1152.00 resultiert.
Gemäss dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD) angegebenen Preisindex (Basis: Schweiz =
100) kann der Existenzbedarf in Deutschland mit 76% der für die
Schweiz zu veranschlagenden Summe gedeckt werden (vgl.
-
dex .html?lang=de ). Demnach entsprechen 76% von CHF 1152.00 der
Kaufkraft dieser Summe in Deutschland (zur kaufkraftbereinigten Be-
rechnung des Grundbetrags bei Wohnsitz der gesuchstellenden Partei
im Ausland vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_423/2007 vom 5. De-
zember 2007). Somit ergibt sich im vorliegenden Fall der Grundbetrag
von CHF 875.52, welcher zu den anrechenbaren Ausgaben von
CHF 655.95 zu addieren ist. Die Gesamtausgaben betragen somit
CHF 1'531.47. Aus der Gegenüberstellung zum Einkommen von
CHF 2'171.595 ergibt sich ein monatlicher Überschuss von
CHF 640.125, gerundet CHF 640.10. Dieser Betrag reicht aus, um die
Anwaltskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens innert
Seite 11
C-2058/2008
Jahresfrist zu begleichen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist daher abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Seite 12
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 13