Abtei lung II I
C-2058/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Kosovo, Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2058/2009
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1967 geborene, verheiratete Staatsangehörige von
Serbien und Montenegro X._______ lebt seit September 2006 in Ko-
sovo (act. 1 und 30). Er war in den Jahren 1991 bis 2002 (mit Unter -
brüchen) in der Schweiz als Gipser erwerbstätig und hat dabei Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) entrichtet (act. 1 und 2). Mit Gesuch vom 14. Ok-
tober 2005 (act. 1; Posteingang IV-Stelle St. Gallen [nachfolgend: IV-
Stelle SG] am 16. November 2005) hat X._______ einen Antrag auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) gestellt.
B.
Mit Schreiben vom 29. November 2005 (act. 5) hat die IV-Stelle SG die
Anmeldung von X._______ der Invalidenversicherung des Fürstentums
Liechtenstein (nachfolgend: IV FL) zur Bearbeitung weitergeleitet, da
dieser zuletzt im Fürstentum Liechtenstein gearbeitet habe.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 (act. 34) hat die IV-Stelle SG die
Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA)
weitergeleitet, da X._______ im Ausland Wohnsitz begründet habe.
C.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 (act. 114) hat die mit dem Leis-
tungsgesuch befasste IVSTA gemäss Vorankündigung im Vorbescheid
vom 22. Dezember 2008 (act. 111) das Leistungsbegehren von
X._______ abgewiesen.
Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende Un-
terlagen bei: den Bericht von Dr. med. A._______, Ärztin für
Rheumatologie und Innere Medizin, vom 31. März 2005 (act. 61), den
Bericht von Dr. med. B._______, Facharzt Radiologie, vom 18. Mai
2005 (act. 62), die Berichte des Kantonsspitals J._______ vom 5. Au-
gust 2005 (act. 64), vom 6. Januar 2006 (act. 66) und vom 10. März
2006 (act. 67), den Bericht von Dr. med. C._______,
Allgemeinmedizin, vom 23. April 2006 (act. 68), den Bericht der Klinik
D._______, Klinik für Neuropsychiatrie und neurologische Bildgebung,
vom 22. Januar 2007 (act. 75), den undatierten Bericht der Klinika
E._______ (act. 91), die Berichte von Dr. med. F._______ des ärzt-
lichen Dienstes der IV FL vom 31. Mai 2007 (act. 79) und vom 21. Mai
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2008 (act. 95) sowie die Stellungnahme von Dr. med. G._______,
Allgemeinmedizin, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone
vom 17. November 2008 (act. 108).
Die Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen Schul-
terbeschwerden (Impingement-Syndrom), ein zervikobrachiales Syn-
drom, Spannungskopfschmerzen sowie eine somatoforme Schmerz-
störung.
D.
Gegen die Verfügung vom 25. Februar 2009 hat X._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. März 2009 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte im We-
sentlichen die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer
Invalidenrente, eventualiter die erneute Anordnung einer Begutachtung
in der Schweiz. Zur Begründung führte er aus, er sei gesundheitlich er-
heblich beeinträchtigt, müsse sich verschiedenen Therapien unterzie-
hen und viele Medikamente einnehmen.
E.
Mit undatierter Eingabe (Posteingang Bundesverwaltungsgericht
[BVGer] am 27. April 2009) hat der Beschwerdeführer ein schweize-
risches Zustelldomizil angegeben.
F.
Am 11. Mai 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009
einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 17. August 2009 hat die IVSTA die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt. Zur Begründung führte sie aus, der
Beschwerdeführer sei nicht in rentenrelevantem Ausmass invalid, wes-
halb er keinen Anspruch auf eine Rente habe.
H.
Mit Replik vom 17. September 2009 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
I.
Die IVSTA liess sich nicht mehr vernehmen.
Seite 3
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J.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hat die IV FL mit Eingabe
vom 13. Oktober 2010 das nervenfachärztliche Gutachten von
Dr. med. H._______ vom 12. Juni 2009 sowie das orthopädische
(Gesamt-)Gutachten von Dr. med. I._______ vom 10. Juli 2009 einge-
reicht. Diese Unterlagen wurden den Parteien am 20. Oktober 2010
zur Kenntnisnahme zugestellt.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmun-
gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten.
Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn
und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
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sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi-
timiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor-
schuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hin-
weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehe-
maligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber
mit Serbien und (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo,
neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem
Kosovo wird das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit
dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer
als Bürger des Kosovo findet demnach das schweizerisch-jugo-
slawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 noch inso-
weit Anwendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem
1. April 2010 ereignet haben. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversiche-
rung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehen-
der Ausführungen auf Grund des schweizerischen Rechts.
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, dei bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
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führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind bis zum 31. Dezem-
ber 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003
und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision,
AS 2003 3837 beziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar
2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die
Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der
IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bezie-
hungsweise AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Renten-
anspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Be-
stimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum gelten-
den Fassung anwendbar.
Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt –
die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
Fassung zitiert.
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Nachfolgend zu würdigen sind jedoch nebst den ärztlichen Berichten,
welche bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar
2009 verfasst wurden, auch die von der IV FL im vorliegenden Verfah-
ren eingereichten Gutachten neueren Datums, da diese medizinischen
Dokumente in einem engen Sachzusammenhang stehen, geht es doch
in den Gutachten auch darum, die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers zur Beurteilung des Leistungsgesuchs zu erörtern,
um anschliessend über einen Rentenanspruch zu entscheiden. Die
Gutachten sind daher geeignet, die Beurteilung im Verfügungszeit-
punkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111
E. 3b mit Hinweisen).
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2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des bei der IV-Stelle SG
eingereichten Gesuchs und des im September 2006 erfolgten Wohn-
sitzwechsels des Beschwerdeführers überhaupt die zuständige Verfü-
gungsbehörde war.
3.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel
nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung
(Art. 55 IVG). Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistun-
gen im November 2005 hatte der Beschwerdeführer Wohnsitz im Kan-
ton St. Gallen, weshalb das Rentengesuch zu Recht bei der IV-Stelle
SG eingereicht wurde (Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV).
3.2 Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zustän-
digkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Frühestens
nach einer gerichtlichen Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä-
rung und neuer Verfügung an die Verwaltung kann sich ein Wechsel
der IV-Stelle rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 232/03
vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145 ff.
E. 3.3.1 f.; vgl. auch Urteil des BGer I 190/06 vom 16. Mai 2007
E. 3.2). Die IV-Stelle SG wäre somit für den Erlass der Verfügung zu-
ständig gewesen.
3.3 Verfügungen von örtlich unzuständigen IV-Stellen – vorliegend der
IVSTA – sind in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar
(Urteil des BVGer C-2687/2006 vom 27. August 2008 E. 3.2 mit
Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann im Beschwerdeverfahren
aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der Verfügung
einer unzuständigen IV-Stelle und Überweisung der Sache an die zu-
ständige IV-Stelle abgesehen werden, wenn die fehlende Zuständigkeit
nicht gerügt wird und aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache
entschieden werden kann (Urteile des BGer I 8/02 vom 16. Juli 2002
E. 2.4 in Verbindung mit E. 1.1 und I 232/03 vom 22. Januar 2004,
publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39, E. 4.2.1).
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3.4 Da vorliegend die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wurde und
aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden
kann, ist aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der
Verfügung der Vorinstanz und von der Überweisung der Sache an die
zuständige IV-Stelle SG abzusehen.
4.
4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (4. IV-Revision) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei träge an
die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein
Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs
an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1
ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung]).
4.2 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]
respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28
Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen, was vorliegend nicht der Fall ist.
4.3 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschrif-
ten der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Ver-
sicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)
geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision
haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
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ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IV-
Revision]).
4.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG
ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversiche-
rungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüg-
lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärzt -
lichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beur-
teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2;
AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da-
nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfas-
send und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht,
dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv
zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterla-
gen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medi-
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zinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
4.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all -
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu
das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hin-
weis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswür-
digung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So
ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat -
ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti -
se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
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lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün-
det erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter -
werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu-
wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische
Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung
mit Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und
Art. 28a IVG [5. IV-Revision]).
Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die ver-
sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktla-
ge erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass
die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all-
gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Ver-
hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenan-
spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res-
pektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind
(BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches
der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen),
ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozial-
versicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je
mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in
der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der rea-
len Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
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Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von die-
sem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Für die
Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er-
werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkom-
men nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die
versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder
zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so
sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellen-
löhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstruk-
turerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im
jeweiligen Wirtschaftssektor.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in seiner Arbeits-
fähigkeit stark eingeschränkt und müsse viele Therapien machen und
Medikamente einnehmen.
5.2 Die IVSTA entgegnet, es sei keine rentenrelevante Invalidität fest-
gestellt worden, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
eine Rente habe.
5.3
5.3.1 Dem Bericht von Dr. med. A._______, Ärztin für Rheumatologie,
vom 31. März 2005 (act. 61) ist zu entnehmen, dass beim Be-
schwerdeführer ein zervikobrachiales Syndrom rechts sowie ein Im-
pingement der rechten Schulter, Status nach subacromialer Dekom-
pression 03/2001 vorliege. Seit Dezember 2004 hätten die Schmerzen
massiv zugenommen; seit dem 28. Dezember 2004 liege eine volle Ar-
beitsunfähigkeit vor. Die Ärztin führte aus, sie empfehle eine weitere
Abklärung der Impingement-Symptomatik, habe dem Beschwerde-
führer aber trotz der bestehenden Beschwerden angeraten, weiterhin
zu 50% arbeiten zu gehen.
5.3.2 Gemäss dem Bericht von Dr. med. B._______, Facharzt für
Radiologie, vom 18. Mai 2005 (act. 62) liegt beim Beschwerdeführer
Seite 12
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ein Bandscheibenvorfall lateralseitig im Fach HWK4/5 links mit Ein-
engung des Neuroforamens vor. Der Zustand habe sich im Vergleich
zur Voruntersuchung am 10. März 2005 nicht verändert. Zur Arbeits-
fähigkeit hat sich Dr. med. B._______ nicht geäussert.
5.3.3 Den Berichten des Kantonsspitals J._______ vom 5. August
2005 sowie vom 6. Januar 2006 (act. 64 und 66) ist zu entnehmen,
dass beim Beschwerdeführer episodische Kopfschmerzen vom Span-
nungstyp mit Tendenz zur Chronifizierung, ein Status nach zweimaliger
Commotio cerebri (1999 und 2001) sowie ein zervikobrachiales
Schmerzsyndrom rechts bei Neeracromioplastik am 11. Mai 2005 fest-
gestellt worden sind. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist den Berich-
ten nichts zu entnehmen.
5.3.4 Dr. med. C._______ hat in seinem Bericht vom 23. April 2006
(act. 68) die Diagnosen chronische Schulterbeschwerden rechts und
Status nach Zervikobrachialgie rechts gestellt. Aufgrund dieser Be-
schwerden schätzte er den Beschwerdeführer in seiner früheren Tätig-
keit als Gipser zu 100% arbeitsunfähig und in einer leichten, wechsel -
belastenden Tätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe als zu 100%
arbeitsfähig.
5.3.5 Dem Bericht der Klinik D._______ vom 22. Januar 2007 (act. 75)
ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide an einem ängstlich-de-
pressiven posttraumatischen Syndrom, an einem zervikobrachialen
Syndrom rechts, an einer Impingement-Symptomatik und es bestehe
ein Status nach Acromionplastik rechts. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten
sich die Ärzte nicht.
5.3.6 K._______ der Klinika E._______ attestiert dem Be-
schwerdeführer in seinem undatierten Bericht (act. 91) einen Status
nach Schädel-Hirn-Trauma, ein zervikobrachiales Syndrom rechts,
eine psychoorganische Störung sowie eine somatoforme Schmerzstö-
rung. Die Arbeitsunfähigkeit liege bei 40% bis 50%.
5.3.7 Dr. med. F._______ des ärztlichen Dienstes der IV FL verwies in
seinen Stellungnahmen vom 31. Mai 2007 (act. 79) sowie vom 21. Mai
2008 (act. 95) in Bezug auf die Diagnosen auf den SUVA-Bericht vom
28. September 2005 (Residualbeschwerden Schulter rechts,
Zervikozephalgie bei degenerativem Bandscheibenleiden mittlere
HWS sowie wahrscheinliche vorübergehende Traumatisierung durch
frontal-seitliche Kollision bei Autounfall), ferner hielt er fest, dass die
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diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nicht als invalidisierend
angesehen werden könne, da keine schwere Komorbidität oder andere
"Förster-Kriterien" erfüllt seien. Aufgrund der festgestellten Ein-
schränkungen im Schulterbereich, sei der Beschwerdeführer in seiner
Tätigkeit als Gipser zu 100% arbeitsunfähig. In einer angepassten Tä-
tigkeit (leichte bis mittelschwere Arbeit, Belastung des rechten Armes
mit bis zu maximal 7,5 kg bis auf Bauchhöhe, keine repetitiven Über-
kopfarbeiten, keine Arbeitsabläufe mit Vibration, Schlägen, ausladen-
den oder werfenden Bewegungen) sei der Beschwerdeführer als zu
100% arbeitsfähig anzusehen.
5.3.8 Dr. med. G._______ des RAD Rhone würdigte in seiner medi-
zinischen Stellungnahme vom 17. November 2008 die vorhandenen
Berichte wie folgt: Der Beschwerdeführer leide hauptsächlich an einem
zervikalen Zephalsyndrom, an Zervikobrachialgien links, an einer
degenerativen Diskopathie (ICD-10 M50.3) sowie einer post-
traumatischen Verletzung der rechten Schulter (ICD-10 M75.9). Als
Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine
somatoforme Schmerzstörung ohne schwere psychiatrische Komorbi-
dität. In der früheren Tätigkeit als Gipser liege eine Arbeitsunfähigkeit
von 100% vor, hingegen bestehe in einer leichten Verweistätigkeit
keine Arbeitsunfähigkeit.
5.3.9 Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie,
stellte im nervenfachärztlichen Gutachten vom 12. Juni 2009 fest, der
Beschwerdeführer leide an einer leichtgradigen depressiven Störung
bei körperlichen Beschwerden und sozialer Belastungssituation sowie
(Spannungs-)Kopfschmerzen. Ferner hielt der Arzt fest, er könne das
im Bericht der Klinika E._______ erwähnte psychoorganische
Syndrom keineswegs bestätigen, ja sogar ausschliessen, zumal beim
Beschwerdeführer keine entsprechende psychiatrische Vorgeschichte
vorhanden und somit das Vorliegen eines solchen Syndroms ausge-
schlossen sei. Die Arbeitsfähigkeit als Gipser erachtete er (aus ortho-
pädischen Gründen) als nicht mehr gegeben. In leichteren Tätigkeiten
sei der Beschwerdeführer grundsätzlich zu 100% arbeitsfähig, wobei
in einer gewissen Einarbeitungszeit aufgrund der depressiven Störung
die (psychische) Belastbarkeit möglicherweise noch vermindert sei.
5.3.10 Dr. med. I._______, Facharzt für Orthopädie, hat in seinem
(Gesamt-)Gutachten vom 10. Juli 2009 folgende Diagnosen mit Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: chronisches zervikobrachiales
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Syndrom rechts mit Sensibilitätsverminderung ohne motorische Aus-
fälle, chronische Lumboischialgie rechts mit leichter Sensibilitätsver-
minderung ohne motorische Ausfälle sowie schmerzhafter Zustand der
rechten Schulter bei Impingement und Teilruptur der Supraspinatus-
Sehne. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte
Dr. med. I._______ eine Chondropathia patellae am rechten Knie. Der
Beschwerdeführer sei (gemäss Dr. med. C._______) vom 28. De-
zember 2004 bis im Oktober 2005 vollständig arbeitsunfähig gewesen.
Seit Oktober 2005 (Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit; vgl. act. 68) sei ihm eine angepasste Tätigkeit
wieder zumutbar.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ärzte im Wesent-
lichen übereinstimmend davon ausgehen, der Beschwerdeführer leide
namentlich an einem zervikobrachialen Syndrom rechts, an einer Im-
pingement-Symptomatik der rechten Schulter und an einem Band-
scheibenvorfall lateralseitig im Fach HWK4/5 links. Uneinheitlich ist die
Beurteilung der Ärzte in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerde-
führer zudem an einer somatoformen Schmerzstörung oder an einer
depressiven Störung leidet.
Zu der aus den festgestellten Beeinträchtigungen folgenden Arbeitsun-
fähigkeit haben sich nicht alle Ärzte geäussert. Diejenigen, die eine
Angabe gemacht haben, gehen in der Regel davon aus, der Be-
schwerdeführer sei aufgrund der Schulterproblematik in der ursprüng-
lichen Tätigkeit als Gipser zwar nicht mehr arbeitsfähig, er sei jedoch
in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit unter Beachtung
gewisser Einschränkungen (Belastung des rechten Armes mit bis zu
maximal 7,5 kg bis auf Bauchhöhe, keine repetitiven Überkopfarbeiten,
keine Arbeitsabläufe mit Vibration, Schlägen, ausladenden oder wer-
fenden Bewegungen) zu 100% arbeitsfähig. Von dieser Einschätzung
weicht lediglich die Beurteilung von K._______ der Klinika E._______
ab, welcher dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 40%
bis 50% attestiert. Allerdings geht aus dieser Beurteilung nicht hervor,
auf welche Tätigkeit sich die angegebene Einschränkung beziehen
soll. Der beurteilende Arzt führt zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit
lediglich aus, diese resultiere aus den Unfallfolgen und sei
insbesondere psychiatrisch begründet. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass die gestellten psychiatrischen Diagnosen der
Klinika E._______ sowie der Klinik D._______ ohne Berücksichtigung
der Anamnese und ohne nähere Erklärung gestellt wurden, so dass
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weder das Bestehen noch die Auswirkungen derartiger Einschränkun-
gen nachvollziehbar sind. Dies gilt umso mehr, als – wie Dr. med.
H._______ festgestellt hat – in psychiatrischer Hinsicht keine ent-
sprechende Vorgeschichte oder bisherige Behandlungen dokumentiert
sind, welche das Bestehen derartiger Einschränkungen belegen wür-
de. Dr. med. H._______ diagnostiziert hingegen nach sorgfältiger
Abklärung und unter nachvollziebarer Dokumentation seiner Feststel-
lungen lediglich eine leichte depressive Störung, welche seines Erach-
tens grundsätzlich keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, aber mög-
licherweise auf die Belastbarkeit des Beschwerdeführers hat. Somit ist
in Übereinstimmung der Würdigungen von Dr. med. F._______,
Dr. med. G._______ sowie auch des Spezialisten Dr. med. H._______
davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer
Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht,
sofern dem Beschwerdeführer keine psychisch belastenden Arbeiten
zugewiesen werden. Daher sind lediglich die somatischen Be-
schwerden, namentlich also die Schulterbeschwerden sowie die Zer-
vikobrachialgie als limitierend anzusehen. Die abschliessende Ein-
schätzung von Dr. med. G._______, gemäss welcher der Beschwerde-
führer zufolge der somatischen Beschwerden in der Tätigkeit als
Gipser seit Dezember 2004 als zu 100% arbeitsunfähig, in einer leich-
ten Tätigkeit jedoch spätestens seit Oktober 2005 als zu 100%
arbeitsfähig ist, ist nachvollziehbar und schlüssig, weshalb ihr zu fol-
gen ist.
6.
Zu prüfen bleibt noch der durchgeführte Einkommensvergleich.
6.1 Gestützt auf den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 16. Dezem-
ber 2005 (act. 11) betrug das Valideneinkommen des Beschwerde-
führers im Jahr 2005 monatlich Fr. 5'273.--. Indexiert auf das Lohn-
niveau im Jahr 2006 entspricht dies einem Monatslohn von
Fr. 5'331.24.
Das Invalideneinkommen hat die IVSTA für die dem Beschwerdeführer
noch möglichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten gestützt auf die
LSE auf Fr. 4'732.-- festgelegt. Hochgerechnet auf die branchenübliche
Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden entspricht dies einem Einkom-
men von Fr. 4'933.11.
Die erlittene Einkommenseinbusse beträgt somit Fr. 398.10 respektive
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rund 7%.
Die IV-Stelle hat in Anbetracht des tiefen Alters des Versicherten
keinen so genannten leidensbedingten Abzug vorgenommen. Die Be-
urteilung der Frage, ob sich vorliegend ein – allenfalls geringer – lei -
densbedingter Abzug rechtfertigen würde, kann offen bleiben, würde
sich doch sogar bei einem Maximalabzug von 25% kein IV-Grad von
mindestens 50% (vgl. E. 4.2 hiervor) ergeben ([{5'331.24 – 3'699.83}
x 100] : 5'331.24 = 30,60%).
6.2 Da die Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% im Dezember 2004
eingetreten ist, läuft das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in
der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bis im Dezember
2005, weshalb ein allfälliger Anspruch erst ab Dezember 2005 (vgl.
Art. 29 Abs. 2 IVG [in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung]) entstehen könnte. Da der Beschwerdeführer jedoch bereits
spätestens ab Oktober 2005 (das genaue Datum kann offen gelassen
werden) in einer Verweistätigkeit wieder zu 100% arbeitsfähig ist und
gemäss Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von lediglich 7%
aufweist, hat er keinen Anspruch auf eine Rente.
6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IVSTA das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Fran-
ken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren
sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.-- festzusetzen und dem Be-
schwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrens-
kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei -
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen .
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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