Abtei lung II I
C-2061/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Verfügung vom
24. Januar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2061/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 5. September 2003 beantragte die am _______
geborene X._______ (Beschwerdeführerin), kosovarische
Staatsangehörige, die von 1977 bis 1996 (mit Unterbrüchen, vgl. act.
180, 181, 187, 188, 189) in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an
die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
geleistet hatte, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK
(eingegangen bei der SAK am 17. September 2003) eine Altersrente
(act. 151). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 informierte die SAK die
Beschwerdeführerin dahingehend, dass eine ordentliche Altersrente
ab Vollendung des 64. Altersjahres gewährt werden könne. Ein
Vorbezug um ein oder zwei Jahre könne mit einem Kürzungssatz von
3,4% (Jahrgang 1939-1947) bzw. 6,8% (Jahrgang 1942-1947)
beantragt werden. Das Gesuch erachte sie als verfrüht (act. 153). Mit
Eingabe vom 13. Juli 2005 beantragte die Beschwerdeführerin eine
um 6,8% verminderte Altersrente (act. 165). Mit Schreiben vom
2. September 2005 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass
sie betreffend Altersrente einen formellen Antrag bei der
Sozialversicherung in Pristina einreichen müsse. Falls sie die gekürzte
Rente mit zwei Jahren Vorbezug bereits ab 2006 wünsche, müsse sie
dies auf dem Antrag an entsprechender Stelle vermerken (act. 166).
B.
Mit Datum vom 6. April 2006 reichte die Beschwerdeführerin das
Formular Ergänzungsblatt zur Anmeldung für Alters- oder
Hinterlassenenrente ein mit dem Hinweis, dass ihr Ehegatte am
22. Dezember 2004 verstorben sei (vgl. hiezu act. 128, 217).
Ausserdem vermerkte sie unter Ziff. 15 des Antragsformulars: der
Antrag sei im Dezember 2005 bei der "Administrata pensionale e
Kosoves/Pristina eingereicht worden. Die Nummer des Antrages laute:
08/281/05 (act. 169-172). Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 sprach die
SAK der Beschwerdeführerin eine Witwenrente in Form einer
einmaligen Abfindung von Fr. 3'457.-- zu (act. 208). Am 23. Mai 2006
reichte die Beschwerdeführerin durch den kosovarischen Sozialver-
sicherungsträger (ehemals serbischen Sozialversicherungsträger) das
mit Anmeldedatum vom 15. Februar 2005 (Überprüfungsdatum der
zuständigen Behörde 23. Mai 2006, Antragsnummer 08/281/05)
versehene Formular Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für
Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz bei der SAK ein
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(eingegangen am 29. Mai 2006) (act. 212-215). Am 4. Januar 2007
ging bei der SAK das mit dem Stempel des kosovarischen
Sozialversicherungsträgers versehene Formular Anmeldung für eine
Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein, auf
dem drei Daten aufgeführt waren: 13. November 2006 (Datum der
Unterschrift), 17. November 2006 (als Anmeldungsdatum bezeichnet)
sowie 19. Dezember 2006 (als Überprüfungsdatum durch die
zuständige Behörde gekennzeichnet). Auf dem Formular vermerkte die
Beschwerdeführerin unter Ziff. 5, dass sie den Vorbezug der
Altersrente wünsche, nicht aber um mindestens 1 Jahr (act. 231-235).
Am 21. Februar 2007 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass
sie ab Juni 2007 Anspruch auf eine Altersrente habe (act. 236). Mit
Schreiben vom 27. März 2007 machte die Beschwerdeführerin
geltend, dass sie bereits einen Antrag um Vorbezug der Altersrente um
zwei Jahre eingereicht habe. Auf Aufforderung der SAK vom
10. Oktober 2003 und 2. September 2005 habe sie die notwendigen
Unterlagen dem kosovarischen Sozialversicherungsträger gesendet,
der die Formulare der SAK weitergeleitet habe. Somit habe sie
Anspruch auf monatliche Leistungen ab 19. Mai 2006 (act. 256).
C.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 sprach die SAK der
Beschwerdeführerin eine um ein Jahr vorbezogene ordentliche
Altersrente von Fr. 606.-- mit Wirkung ab 1. Juni 2007 zu (act. 291-
294).
D.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Berechnung bzw. Auszahlung der Altersrente ab 10. September 2003;
sie befinde sich in einer finanziell schwierigen Situation und bitte
daher um Auszahlung der Rente in Form einer einmaligen Abfindung
(act. 297).
E.
Mit Eingabe vom 7. August 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin
erneut um Auszahlung der Rente in Form einer einmaligen Abfindung
(act. 302). Mit Schreiben vom 23. August 2007 teilte die SAK der
Beschwerdeführerin mit, dass eine einmalige Abfindung nicht gewährt
werden könne. Die Rente bereits ab 2003 auszuzahlen, sei aufgrund
ihres Alters nicht möglich. Das ordentliche Rentenalter liege bei 64
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Jahren, frühmöglichstes Bezugsdatum sei mit 62 Jahren, "so wie bei
Ihnen" (act. 301).
F.
Mit undatierter Eingabe (bei der SAK eingegangen am 5. September
2007) reichte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom
15. Juni 2007 Einsprache ein und beantragte den Vorbezug einer
Altersrente um zwei Jahre bzw. ab 1. Juni 2006 und die Nachzahlung
der Rente in der Höhe von Fr. 7'000.--. Sie machte im Wesentlichen
geltend, auf die Schreiben der SAK vom 1. Oktober 2003,
2. September 2005 und 21. Februar 2007 geantwortet und die
verlangten Unterlagen der Rentenverwaltung in Kosovo sowie der SAK
eingereicht zu haben. Zudem habe sie bereits im Jahr 2003 einen
entsprechenden Antrag eingereicht (act. 317).
G.
Mit Einspracheverfügung vom 24. Januar 2008 wies die SAK die
undatierte Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung
führte sie mit Verweis auf Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) aus, ein zweijähriger Vorbezug der Altersrente sei
im Zeitpunkt des Eingangs des am 19. Dezember 2006 gestellten
Antrages (bei der SAK eingegangen am 4. Januar 2007) nicht mehr
möglich gewesen; ein Vorbezug der ordentlichen Altersrente könne
nicht rückwirkend geltend gemacht werden (Art. 67 Abs. 1bis der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Das Gesuch auf
Vorbezug der Altersrente hätte spätestens vor Ende des Monats, in
welchem das 62. Altersjahr erreicht worden sei, eingereicht werden
müssen (mit Hinweis auf Rz. 6103 und 6104 der Wegleitung über die
Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung). Im Schreiben vom 5. September 2003 habe
sich die Beschwerdeführerin zwar über die Möglichkeit eines
Rentenvorbezugs erkundigt, im Anschluss auf die Antwort der SAK
jedoch nie explizit einen Antrag gestellt. Ebenfalls sei auf dem Antrag
auf eine Witwenrente vom 23. Mai 2006 (bei der SAK eingegangen am
29. Mai 2007) nichts vermerkt gewesen betreffend Rentenvorbezug
(act. 318-320).
H.
Mit Eingabe vom 17. März 2008, der Post übergeben am 18. März
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2008, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der
Verfügung vom 15. Juni 2007 und die Gewährung der Altersrente ab
1. Juni 2006. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass sie
bereits mit Schreiben vom 5. September 2003 einen Antrag auf
Vorbezug der Rente um zwei Jahre bzw. ab 1. Juni 2006 eingereicht
habe. Aufgrund der Schreiben vom 1. Oktober 2003, 2. September
2005 und 21. Februar 2007 habe sie die notwendigen Unterlagen der
SAK und der Rentenverwaltung in Kosovo eingereicht. Die von der
SAK ausgefüllten Formulare habe sie unterzeichnet wieder retourniert
(BVGer act. 1).
I.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin (vgl. Brief vom 10. April
2008, BVGer act. 2) gab die Beschwerdeführerin ein
Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt (BVGer act. 3).
J.
Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2008 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Mit Verweis auf Art. 40 Abs. 1 AHVG führte sie insbesondere
aus, dass Altersrenten nur ein oder zwei Jahre vorbezogen werden
könnten. Die Beschwerdeführerin sei am _______ geboren. Der An-
spruch auf eine Altersrente sei somit am 1. Juni 2008 entstanden. Die
Gewährung der Leistungen ab Juni 2003 sei folglich nicht möglich. Des
Weiteren sei festzustellen, dass sich in den Rentenakten drei Antrags-
formulare auf Leistungen befänden: zwei Anträge auf Hinterbliebenen-
leistungen mit Datum vom 6. April 2006 und 15. Februar 2005
(attestiert vom zuständigen Sozialversicherungsträger am 23. Mai
2006, bei der SAK eingegangen am 29. Mai 2006) und einen Antrag
auf Vorbezug der Altersleistungen (bei der SAK eingegangen am
4. Januar 2007), auf dem die Daten 13. und 17. November 2006 sowie
19. Dezember 2006 aufgeführt seien (Letzteres versehen mit einem
Stempel der zuständigen Behörde). Anzumerken sei, dass die
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. September 2003 und
13. Juli 2005 einerseits verfrüht eingereicht worden seien, andererseits
nicht auf einem Antragsformular erfolgten, weshalb die Beschwerde-
führerin keinen Anspruch aus diesen Schreiben geltend machen
könne. Ein offizieller Antrag auf eine vorbezogene Altersrente sei
erstmals am 19. Dezember 2006 erfolgt, allfällige rückwirkende Aus-
zahlungen von Leistungen widersprächen den gesetzlichen Be-
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stimmungen. Ausserdem sei kürzlich betreffend der Gesuchstellung
von im Ausland wohnhaften Versicherten die Praxis anerkannt worden,
dass jenes Datum der Einreichung des Gesuchs als massgebend zu
anerkennen sei, welches vom ausländischen Sozialversicherungs-
träger auf dem Antragsformular attestiert werde (BVGer act. 6).
K.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführerin
Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen (BVGer act. 7). Die
Beschwerdeführerin liess sich innert der gesetzten Frist nicht
vernehmen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Juli
2008 abgeschlossen wurde (BVGer act. 8).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung der SAK
vom 24. Januar 2008, mit welcher das Gesuch um Vorbezug der
Altersrente um 2 Jahre abgewiesen wurde.
2.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen
Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
2.1 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
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2.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
2.3 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG) ist die
Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung
einzureichen. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom
24. Januar 2008, die Beschwerde vom 17. März 2008 ist am 18. März
2008 der kosovarischen Post übergeben worden und am 31. März
2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Da der
Einspracheentscheid nicht eingeschrieben versendet worden ist, das
Zustellungsdatum daher nicht eruiert werden kann, und der
Zustellungsbeweis der Verwaltung obliegt (UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 166
Rz. 364 mit Hinweisen), muss zu Gunsten der Beschwerdeführerin
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig eingegangen ist. Da die
Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde, ist auf sie
einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-
bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die-
jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kosovo und lebt
dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1,
119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedo-
nien), nicht aber mit Serbien oder mit der im Februar 2008 als Staat
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anerkannten Republik Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicher-
heit abgeschlossen. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 16. Dezember
2009 wird darauf verzichtet, ab dem Zeitpunkt der Unabhängigkeit der
Republik Kosovo die zwischen der Schweiz und der Republik Serbien
geltenden bilateralen Abkommen im Verhältnis zu Kosovo anzu-
wenden. Laufende Altersrenten geniessen jedoch gemäss Art. 25 des
schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens den
Besitzstand, weshalb diese weiterhin an Staatsangehörige der
Republik Kosovo mit Wohnsitz in Kosovo ausgerichtet werden.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. Juni 2007 eine Alters-
rente.
Vorliegend findet somit grundsätzlich das schweizerisch-jugoslawische
Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 weiterhin
Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente
sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des
Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen,
finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen
schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt den Vorbezug der Altersrente um 2
Jahre bei einem Kürzungssatz von 6,8%, bzw. die Auszahlung der
Altersrente ab Vollendung ihres 62. Altersjahres, d.h. ab 1. Juni 2006.
Sie macht geltend, bereits am 5. September 2003 und am 13. Juli
2005 einen entsprechenden Antrag eingereicht zu haben.
Die Vorinstanz hingegen macht geltend, die Beschwerdeführerin habe
erst am 19. Dezember 2006 einen formellen Antrag auf Vorbezug der
Rente um zwei Jahre eingereicht. Auf die Schreiben vom 5. September
2003 und 13. Juli 2005 könne nicht abgestellt werden, da diese
Eingaben einerseits verfrüht eingereicht worden seien, andererseits
nicht durch ein offizielles Rentenantragsformular erfolgten.
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4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 b AHVG haben Frauen, welche das
64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Nach
Abs. 2 entsteht der Anspruch am ersten Tag des Monats, welcher der
Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er
erlischt mit dem Tod.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit Vollendung des
64. Altersjahres am _______ Anspruch auf eine ordentliche
Altersrente seit dem 1. Juni 2008 hat.
4.1.1 Nach Art. 40 Abs. 1 AHVG können Männer und Frauen, welche
die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente
erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Renten-
anspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des
Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am
ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres.
Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinder-
renten ausgerichtet. Nach Abs. 2 werden vorbezogene Altersrenten
sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten gekürzt.
4.1.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AHVV wird der Anspruch auf eine Rente
durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss
den Artikeln 122 ff. AHVV zuständigen Ausgleichskasse geltend
gemacht. Als rechtsgültige Anmeldung gilt grundsätzlich nur das auf
amtlichem Formular schriftlich eingereichte Leistungsbegehren (vgl.
ZAK 1975, S. 377). Macht der Versicherte seinen Anspruch durch
formloses Schreiben geltend, so hat ihm die Versicherung ein
entsprechendes Formular zur Ausfüllung zuzustellen, wobei jedoch die
Wirkungen der Anmeldung auf den Eingang des ersten Schreibens
zurückbezogen werden (ZAK 1984, S. 404). Nach Abs. 1bis kann der
Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente nur durch den
Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet
werden. Der Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht
werden.
Die Anmeldung muss bei der zuständigen Ausgleichskasse spätestens
im Monat der Vollendung des für den Vorbezug massgebenden Alters-
jahres geltend gemacht werden (vgl. Rz. 1109 in RWL).
4.2 Im Schreiben vom 5. September 2003 wies die Beschwerde-
führerin darauf hin, mehrere Jahre in der Schweiz gearbeitet zu haben,
und sie erkundigte sich bei der SAK nach den Bedingungen eines
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Rentenbezugs. Die SAK teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit
(vgl. Schreiben vom 1. Oktober 2003, act. 153), dass der Anspruch auf
eine Rente nach Vollendung des 64. Altersjahres entstünde, diese
aber bei entsprechendem Antrag auch vorbezogen werden könne.
Auch wenn die SAK die Beschwerdeführerin über die Modalitäten des
Rentenanspruchs aufklärte bzw. sie darauf hinwies, dass die Rente
vorbezogen werden könne, kann das fragliche Schreiben nicht als
Antrag auf Vorbezug einer Rente qualifiziert werden; es enthält keine
Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass explizit ein Vorbezug der
Altersrente beantragt worden wäre. Die Vorinstanz hat somit zu Recht
nicht auf das Schreiben vom 5. September 2003 abgestellt.
4.3 Mit formloser Eingabe vom 13. Juli 2005 (act. 165) (eingegangen
bei der SAK am 8. August 2005) wies die Beschwerdeführerin auf das
Schreiben der SAK vom 1. Oktober 2003 hin, worin sie über die
Bedingungen einer Altersrente und einen möglichen Vorbezug
aufgeklärt worden war. Sie erklärte sinngemäss, mit Schreiben vom
17. September 2003 einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente
eingereicht zu haben, worauf sie von der SAK mit Schreiben vom
1. Oktober 2003 dahingehend informiert worden sei, dass sie eine um
6,8% verminderte Rente beantragen könne. Aufgrund der schlechten
materiellen Bedingungen beantrage sie nun die Gewährung einer um
6,8% verminderten Rente.
In der Folge wurde sie von der SAK mit Schreiben vom 2. September
2005 darauf hingewiesen, dass sie einen formellen Antrag bei der
Sozialversicherung in Pristina einreichen müsse; falls sie einen
Rentenvorbezug um 2 Jahre wünsche, müsse sie dies auf dem
entsprechenden Formular unbedingt vermerken (act. 166). Am
4. Januar 2007 erhielt sodann die SAK das ausgefüllte
Anmeldeformular für eine Altersrente, datiert vom 13. und
17. November 2006 sowie der behördlichen Bestätigung vom
19. Dezember 2006, mit welchem die Beschwerdeführerin den
Rentenvorbezug beantragte. Damit ist die Anmeldung für einen
Rentenvorbezug bei der SAK rechtsgültig eingegangen.
Wie unter E. 4.1.2 ausgeführt, sind die Wirkungen der Anmeldung auf
das erste formlose eingereichte Schreiben zurückzubeziehen, wenn
auf Aufforderung der Versicherung ein ausgefülltes Antragsformular
nachgereicht wird.
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Mit Eingabe vom 13. Juli 2005 hat die Beschwerdeführerin einen
Rentenantrag eingereicht. Indem sie geltend machte mit Verweis auf
den einschlägigen Brief der SAK vom 1. Oktober 2003, sie ersuche um
Anerkennung der Rente zu einem Kürzungssatz von 6,8%, hat sie den
Antrag auf Vorbezug der Rente um 2 Jahre hinreichend dargelegt. Auf
das formlos eingereichte Schreiben kann somit abgestellt werden (vgl.
Urteil des BGer H 416/00 vom 30. April 2001; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-665/2008 vom 30. März 2010 E. 5.6).
Die Beschwerdeführerin hat am 19. Mai 2006 das 62. Altersjahr er-
reicht; der Antrag vom 13. Juli 2005 ist bei der SAK am 8. August 2005
eingegangen und somit rechtzeitig eingereicht.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde gutzu-
heissen und die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2008 aufzu-
heben ist. Der Beschwerdeführerin ist eine um 2 Jahre vorbezogene
Altersrente zu gewähren. Die Sache ist zur Neuberechnung und
Nachzahlung der Altersrente an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
5.1 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufs-
mässig vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstan-
den sind und diese auch zu Recht keinen entsprechenden Antrag ge-
stellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2008 wird aufgehoben.
2.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vorbezug der Altersrente um
zwei Jahre wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Neuberechnung und
Nachzahlung der Altersrente an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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