B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2061/2009
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
Concordia Schweizerische Kranken- und
Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, Postfach,
6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Verfügung vom 10. Februar 2009 in
Sachen X._______ Y._______).
C-2061/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am 4. Juni 2008 in Basel geborenen X._______ Y._______ (im Fol-
genden: X._______ oder Versicherte) sowie ihre Eltern besitzen die
Schweizer Staatsbürgerschaft und wohnen in Frankreich; der Vater geht
in der Schweiz einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Am 17. Au-
gust 2008 beantragten die Eltern in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Ver-
treter ihrer – seit Geburt an einer Nieren- und Harnleiterfehlbildung lei-
denden – Tochter Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
(IV) in Form von medizinischen Massnahmen (Akten der Vorinstanz [im
Folgenden: act.] 1, 2, 4 und 5).
B.
Mit Vorbescheid vom 5. November 2008 teilte die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) den Eltern von
X._______ mit, dass Minderjährige, deren Eltern in der Schweiz als
Grenzgänger tätig seien, nicht mehr als versichert im Sinne von Art. 9
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20), in Kraft seit 1. Januar 2008, gelten würden
(act. 3). Nachdem sich der Treuhänder und der Hausarzt telefonisch bei
der IVSTA gemeldet (act. 4 und 5) resp. die Eltern am 2. Dezember 2008
ihre Einwendungen gegen diesen vorgesehenen Entscheid vorgebracht
hatten (act. 6), erliess die IVSTA am 10. Februar 2009 eine dem Vorbe-
scheid entsprechende Verfügung (act. 7).
C.
Hiergegen erhob die CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfall-
versicherung AG (im Folgenden: CONCORDIA oder Beschwerdeführerin)
beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. März 2009 Be-
schwerde und beantragte, die Verfügung vom 10. Februar 2009 sei auf-
zuheben und die Vorinstanz sei zur Kostenübernahme der medizinischen
Massnahmen betreffend die Nieren-/Ureterfehlbildung (Geburtsgebre-
chen) zu verpflichten – unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten
der Vorinstanz (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die als Grenzgänger
in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübenden Eltern
seien gemäss Art. 1a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und
Art. 1b IVG in der Schweiz obligatorisch versichert. Es liege ein euroin-
ternationaler Sachverhalt vor, womit die Streitigkeit in den Anwendungs-
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bereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (im Folgen-
den: FZA; SR 0.142.112.681) falle. Aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des An-
hangs II des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen FZA fänden auch die
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: VO
Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1), ab diesem Zeitpunkt Anwendung.
Da die Voraussetzungen des sachlichen, persönlichen, räumlichen und
zeitlichen Geltungsbereichs der VO Nr. 1408/71 gegeben seien, sei ge-
mäss deren Art. 3 eine auf die Staatsangehörigkeit abstellende Ungleich-
behandlung unzulässig. Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen und für die diese Verordnung gelte, hätten die gleichen Rechte
und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie
die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen
der Verordnung nichts anderes vorsähen. Medizinische Massnahmen zur
Behandlung eines Geburtsgebrechens im Sinne von Art. 13 IVG würden,
wie das Bundesgericht entschieden habe, Leistungen bei Krankheit im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 Best. a der VO Nr. 1408/71 darstellen. Da diese
Verordnung in Bezug auf X._______ anwendbar sei, habe diese gemäss
Art. 3 Anspruch auf eine diskriminierungsfreie Behandlung. Im vorliegen-
den Fall liege eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehö-
rigkeit vor.
Dass X._______ in der Schweiz IV-versichert sei, ergebe sich noch aus
einem weiteren Grund. In Bezug auf die Krankenversicherung halte An-
hang VI Schweiz Ziff. 3 der VO Nr. 1408/71 fest, dass den Rechtsvor-
schriften über die Versicherungspflicht in der Schweizerischen Kranken-
versicherung unter anderem Personen unterstünden, die nicht in der
Schweiz wohnen, aber nach Titel II (Art. 13 ff.) den schweizerischen
Rechtsvorschriften unterlägen. Daraus folge, dass ein Kind dort kranken-
versichert sei, wo dies die Eltern seien. Für die IV fehle auf der Stufe des
FZA in Verbindung mit der VO Nr. 1408/71 eine entsprechende Regelung.
Es liege somit eine Lücke vor, welche systemgerecht dahingehend ge-
schlossen werden müsse, dass die IV ihre Leistungen, insbesondere die
medizinischen Massnahmen, analog der der Regelung von Titel III der
VO Nr. 1408/71 zu Grunde liegenden Systematik auch Familienangehöri-
gen zuzusprechen habe. Würde dies nicht dahingehend ausgelegt, hätte
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dies die Konsequenz, dass Familienangehörige, welche nicht dem
schweizerischen Rechtssystem unterstünden, der Regelung des Wohn-
ortlandes unterstehen müssten. Da aber davon ausgegangen werden
müsse, dass nicht alle Mitgliedstaaten das gleiche Kranken- bzw. Invali-
denversicherungssystem aufwiesen, bestehe die Gefahr, dass medizini-
sche Massnahmen in Verbindung mit einem Geburtsgebrechen nicht von
der dortigen Invaliden-, sondern von der Krankenversicherung erfasst wä-
ren. Dies hätte eine Kostenbeteiligung zur Folge, was bei einer Kosten-
übernahme durch die IV nicht der Fall wäre. Im Ergebnis liege damit eine
ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes vor, welche
unzulässig sei
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist die Be-
schwerdelegitimation nachzuweisen (B-act. 2); die diesbezüglichen An-
gaben gingen am 16. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-
act. 3).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (B-act. 7).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es hätten nur versicherte
Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 und
Art. 9 Abs. 1bis IVG). X._______ als ein in Frankreich lebendes Kind eines
Grenzgängers und einer Grenzgängerin erfülle die durch Art. 9 Abs. 2
IVG umschriebenen versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen
nicht. Durch die in Art. 9 Abs. 2 IVG getroffene Regelung seien die Kinder
von Grenzgängern vom Gesetzgeber bewusst und gewollt vom Genuss
von Eingliederungsmassnahmen der IV ausgeschlossen worden. Da der
Gesetzgeber die gesetzliche Regelung in Kenntnis der für die Schweiz
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen erlassen habe und die
gesetzliche Regelung dementsprechend als damit vereinbar beurteilt ha-
be, sehe man sich als rechtsanwendende Behörde an den gesetzgeberi-
schen Entscheid gebunden.
F.
Im Rahmen einer weiteren Zwischenverfügung vom 24. August 2009
wurde die Beschwerdeführerin erneut unter Hinweis auf die Säumnisfol-
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gen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 8); dieser Aufforde-
rung wurde nachgekommen (B-act. 9).
G.
In ihrer Replik vom 17. September 2009 machte die Beschwerdeführerin
ergänzende Ausführungen und hielt an den beschwerdeweise gestellten
Rechtsbegehren vollumfänglich fest (B-act. 10).
H.
Nachdem die Vorinstanz mit Eingabe vom 24. November 2009 auf die
Einreichung einer Duplik verzichtet hatte (B-act. 12), wurde mit prozess-
leitender Verfügung vom 2. Dezember 2009 der Schriftenwechsel ge-
schlossen (B-act. 13).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die von der IVSTA am 10. Februar 2009
erlassene Verfügung (act. 7) berührt die Leistungspflicht der Beschwerde-
führerin. Diese kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicher-
te Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Da die Beschwerdeführerin von der an-
gefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2009 berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
ATSG) hat, ist – nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet
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Seite 6
worden ist – zusammenfassend festzustellen, dass sämtliche Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind. Es ist deshalb auf die Beschwerde einzutre-
ten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
10. Februar 2009 (act. 7), mit welcher das Leistungsbegehren von
X._______ auf medizinische Massnahmen (Geburtsgebrechen) abgewie-
sen worden ist. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf solche Mass-
nahmen.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. X._______ Y._______ sowie ihre Eltern besitzen die Schweizer
Staatsbürgerschaft und wohnen in Frankreich (vgl. Bst. A. hiervor), so
dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene FZA anwendbar
ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Perso-
nenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur
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Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsab-
kommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzel-
nen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin der-
selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere
die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleis-
ten. Nach Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 haben die Personen, die im Ge-
biet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die glei-
chen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da-
bei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist
der Leistungsanspruch für die im Juni 2008 geborene X._______ auf-
grund der ab 1. Januar 2008 geltenden Normen zu prüfen.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles im Juni
2008, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 10. Februar 2009
in Kraft standen (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der ent-
sprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Noch keine
Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene
erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass-
nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzu-
stellen, zu erhalten oder zu verbessern (Bst. a) und die Voraussetzungen
für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Der
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der
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Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle-
gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des
Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 8
Abs. 2 IVG besteht nach Massgabe der Art. 13 und 21 der Anspruch auf
Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Er-
werbsleben oder in den Aufgabenbereich.
Nach Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr
Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen
medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die
Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die
Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeu-
tung ist (Abs. 2). Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten
Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 1 Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV, SR
831.232.21]). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge-
führt; das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Ge-
burtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Ge-
burtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV).
Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburts-
gebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach be-
währter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und
den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise an-
streben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
2.4. Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahms-
weise auch im Ausland, gewährt (Art. 9 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 9
Abs. 1bis IVG entsteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen frü-
hestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige
Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung. Laut
Art. 9 Abs. 2 IVG haben Personen, die der Versicherung nicht oder nicht
mehr unterstellt sind, höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Ein-
gliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil a. freiwillig
versichert ist; oder b. während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligato-
risch versichert ist: 1. nach Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG, 2. nach Art. 1a
Abs. 3 Bst. a AHVG, oder 3. auf Grund einer zwischenstaatlichen Verein-
barung.
2.5. Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die ge-
mäss den Art. 1a und 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind
(Art. 1b IVG). Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind nach diesem Gesetz
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Seite 9
versichert: die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a);
die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus-
üben (Bst. b); Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind im Dienste der
Eidgenossenschaft (Ziff. 1); im Dienste der internationalen Organisatio-
nen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und
die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 gelten (Ziff. 2); im Dienste priva-
ter, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11
des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwick-
lungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Ziff. 3).
Die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung sind in
Art. 2 Abs. 1 AHVG aufgeführt. Demnach können Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Frei-
handelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie
unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jah-
ren obligatorisch versichert waren. Die Beitrittserklärung muss schriftlich
bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsver-
tretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus
der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser
Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8
Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung vom 26. Mai 1961 [VFV, SR 831.111]).
3.
3.1. Die Eltern von X._______ und diese selbst haben ihren zivilrechtli-
chen Wohnsitz unbestrittenermassen ausserhalb der Schweiz in Frank-
reich, weshalb sie gemäss Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1
Bst. a AHVG nicht obligatorisch versichert sind. Die freiwillige Versiche-
rung gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG kam bzw. kommt ebenfalls nicht in Fra-
ge, da die Familie Y._______ nicht ausserhalb eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion, sondern in Frankreich lebt. Der Vater geht aufgrund der Akten (act. 4
und 5) in der Schweiz jedoch unbestrittenermassen einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit nach. In Anwendung von Art. 1b IVG in Verbindung mit
Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG ist somit der Vater in der Schweiz obligato-
risch versichert, hingegen nicht X._______, denn aus Art. 8 Abs. 1 und 3
Bst. a IVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1bis IVG ergibt sich, dass nur (ob-
ligatorisch oder freiwillig) versicherte Personen Anspruch auf Eingliede-
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Seite 10
rungsmassnahmen in Form von medizinischen Massnahmen haben. Eine
Ausnahme von diesem Grundsatz für Personen, die der Versicherung
nicht oder nicht mehr unterstellt sind, findet sich aber in Art. 9 Abs. 2 IVG
(vgl. E. 2.4 hiervor). Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob sich der An-
spruch der nicht (obligatorisch oder freiwillig) versicherten X._______ auf
Leistungen bei Geburtsgebrechen aus der Unterstellung eines obligato-
risch versicherten Elternteils herleiten lässt.
3.2.
3.2.1. Mit Urteil I 169/03 vom 12. Januar 2005 (publiziert in Sozialversi-
cherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2005 IV Nr. 34) hat das Eidge-
nössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesge-
richt) die in aArt. 22quater Abs. 2 IVV (4. IV-Revision; in Kraft gewesen bis
Ende Dezember 2007) enthaltene Ausnahmeregelung auf nicht der Versi-
cherung unterstellte schweizerische Staatsangehörige, deren Vater oder
Mutter als Grenzgänger oder Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig
und somit obligatorisch versichert sind, aufgrund des Anspruchs auf
rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
ausgedehnt, soweit die medizinischen Massnahmen in der Schweiz
durchgeführt würden (E. 5.3 und 5.4). Begründet wurde dies insbesonde-
re damit, dass ein solches Kind von der fakultativen Versicherung ausge-
schlossen sei. In der Regel hätte es aufgrund der Erwerbsfähigkeit seiner
Eltern in einem anderen Land auch nicht die Möglichkeit, der ausländi-
schen Sozialversicherung beizutreten. Ferner hätten auch seine Eltern
nicht die Möglichkeit, zwischen der Unterstellung unter die Versicherung
des Wohnsitzstaates und derjenigen unter die obligatorische Versiche-
rung der Schweiz zu wählen (E. 5.2.2; vgl. auch E. 3.1 hiervor).
3.2.2. Dem Urteil des Bundesgerichts 9C_1008/2010 vom 10. Mai 2011
(in BGE 137 V 167 publiziert) lag der Sachverhalt zu Grunde, dass eine
versicherte Person und ihre Mutter die Möglichkeit gehabt hätten, sich der
freiwilligen Versicherung zu unterstellen und damit den Wegfall der An-
spruchsvoraussetzungen zu verhindern. Das Bundesgericht erwog dies-
bezüglich, es bestehe für die Ausdehnung des Anwendungsbereichs von
Art. 22quater Abs. 2 IVV bzw. Art. 9 Abs. 2 IVG kein Anlass (E. 4.5). Erwo-
gen wurde auch, dass im Rahmen der 5. IV-Revision die Bestimmung des
Art. 22quater Abs. 2 IVV, obwohl im Urteil I 169/03 als zu eng empfunden,
praktisch unverändert auf Gesetzesstufe gehoben worden sei (Art. 9 Abs.
2 IVG, in Kraft seit 1. Januar 2008, BBl 2005 4561; E. 4.6).
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Seite 11
3.2.3. Im Entscheid 9C_1026/2010 vom 23. Dezember 2011 schliesslich
wurde auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 und 2 VO Nr. 1408/71 hinge-
wiesen und zusammengefasst erwogen, es sei abzuklären, ob die ärztli-
chen Behandlungen, für welche eine Rückerstattung verlangt werde, be-
reits abgeschlossen seien oder noch weiter andauern und ob diese in der
Schweiz oder in Frankreich durchgeführt wurden resp. werden. Ebenfalls
wichtig sei es, vollständige und präzise Angaben zum Versicherungssta-
tus der Beschwerdeführerin und deren Eltern – sowohl in der Schweiz wie
auch in Frankreich – zu haben; insbesondere sei auch wichtig zu wissen,
ob sie von ihrem Wahlrecht, welches ihnen erlaube, nicht der obligatori-
schen schweizerischen Krankenversicherung unterstellt zu sein, Ge-
brauch gemacht hätten. Diese Informationen seien für den Entscheid er-
forderlich, ob die beantragten Leistungen bewilligt werden könnten; diese
würden ohne Zweifel vom Krankheitsbegriff gemäss VO Nr. 1408/71 er-
fasst. Wenn sich bewahrheite, dass die Beschwerdeführerin keinem nati-
onalen Sozialversicherungssystem angegliedert sei, zeige sich die we-
sentliche Frage der Vereinbarkeit mit Art. 9 Abs. 2 IVG mit dem europäi-
schen Koordinationsrecht unter einem anderen Licht (E. 4).
3.2.4. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a VO Nr. 1408/71 erhält ein Arbeitneh-
mer oder Selbstständiger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als
des zuständigen Staates wohnt und die nach den Rechtsvorschriften des
zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraus-
setzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Art. 18, erfüllt, in
dem Staat, in dem er wohnt, Sachleistungen für Rechnung des zuständi-
gen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger gel-
tenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre; gemäss
Bst. b erhält diese Person Geldleistungen vom zuständigen Träger nach
den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen
zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können
die Leistungen jedoch vom Träger des Wohnorts nach den Rechtsvor-
schriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers
gewährt werden.
Gemäss Art. 19 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 gilt Abs. 1 entsprechend für Fami-
lienangehörige, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Staates
wohnen, sofern sie nicht auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in
dessen Gebiet sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen haben. Woh-
nen die Familienangehörigen im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach des-
sen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht von Versi-
cherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist, so gelten die
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Seite 12
ihnen gewährten Sachleistungen als für Rechnung des Trägers gewährt,
bei dem der Arbeitnehmer oder Selbstständige versichert ist, es sei denn,
dass sein Ehegatte oder die Person, die für die Kinder sorgt, eine Berufs-
tätigkeit im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt.
Ein Grenzgänger kann die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen
Staates erhalten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger nach
den Rechtsvorschriften dieses Staates erbracht, als ob der Grenzgänger
dort wohnte. Die Familienangehörigen eines Grenzgängers können unter
den gleichen Voraussetzungen Leistungen erhalten; die Gewährung die-
ser Leistungen ist jedoch – ausser in dringlichen Fällen – davon abhän-
gig, dass zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder zwischen den
zuständigen Behörden dieser Staaten eine entsprechende Vereinbarung
getroffen worden ist oder dass, in Ermangelung einer solchen Vereinba-
rung, der zuständige Träger vorher seine Genehmigung hierzu erteilt hat
(Art. 20 VO Nr. 1408/71).
4.
4.1. Dem schon zitierten Urteil 9C_1026/2010 vom 23. Dezember 2011
lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Tochter, welche wie ihr Vater über
das Schweizer Bürgerrecht verfügt, zusammen mit ihren Eltern, welche in
Genf arbeiten, im benachbarten Frankreich wohnt. Dieser Sachverhalt
weicht betreffend die Nationalitäten insofern von dem vorliegenden ab,
als dass die Mutter von X._______ nicht über die französische, sondern –
wie auch ihr Vater – ebenfalls über die Schweizer Staatsbürgerschaft ver-
fügt. Trotz dieses Umstands besteht kein Zweifel, dass die Erwägungen
des Bundesgerichts im oben erwähnten Urteil auch hier von Bedeutung
sind resp. diese Berücksichtigung zu finden haben.
4.2. Da die Versicherte Schweizer Staatsangehörige ist und ihren Aufent-
halt und zivilrechtlichen Wohnsitz zusammen mit ihren Eltern in einem
EU-Mitgliedstaat – Frankreich – hat, ist nicht auszuschliessen, dass sie –
gestützt auf das materielle Koordinationsrecht der EU – Anspruch auf
medizinische Massnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung
hat. Diese Frage kann vorliegend jedoch nicht abschliessend beantwortet
werden, denn die dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehen-
den Akten sind – wie auch das Bundesgericht im Urteil 9C_1026/2010
vom 23. Dezember 2011 befunden hat – lückenhaft. Um feststellen zu
können, ob sich die Versicherte resp. die Beschwerdeführerin auf das
(schweizerisch-französische) Koordinationsrecht berufen kann, müssen
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alle Komponenten im Zusammenhang mit dem Grenzgängerstatus be-
kannt sein. Mit anderen Worten müssen vollständige und genaue Anga-
ben über den versicherungstechnischen Status von X._______ und sei-
ner Eltern sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz vorliegen, was
hier nicht der Fall ist.
4.3. Im Rahmen des Schreibens vom 14. April 2009 führte die Beschwer-
deführerin aus, anbei würden dem Bundesverwaltungsgericht die Versi-
cherungspolicen für X._______ der Jahre 2008 und 2009 gesandt. Zwar
wurde mit diesem Schreiben die ab 1. Januar 2009 gültige Versiche-
rungspolice für X._______ eingereicht, jedoch nicht diejenige für das Jahr
2008. Damit sind in erster Linie der Beginn und allenfalls Änderungen der
Krankenversicherungspolicen nicht bekannt bzw. aktenkundig. Dasselbe
gilt auch für die Eltern, von denen jegliche Informationen über ihre obliga-
torischen Krankenpflegeversicherungen fehlen.
Hinzu kommt in diesem Zusammenhang weiter, dass mit Blick auf die ge-
samten Akten nicht eruiert werden kann, welche Entscheidungen die El-
tern bezüglich des Wahlrechts in Sachen Krankenversicherung getroffen
haben und ob sie allenfalls – in Frankreich und in der Schweiz – doppelt
versichert sind. Diesbezüglich hat das Bundesgericht im BGE 135 V 339
erwogen, dass eine in Frankreich wohnende und in der Schweiz arbei-
tende Person, welche von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und sich
einem privaten Krankenversicherer ihres Wohnsitzstaates angeschlossen
habe, keinen Anspruch – auch nicht vorläufiger Art – auf Vergütung von
Heilungskosten durch die SUVA (oder eine andere zuständige Institution
in der Schweiz) geltend machen könne, wenn sie sich eine Gesundheits-
schädigung zugezogen habe, welche weder Folge eines Unfalles noch
einer einem Unfall gleichgestellten Körperschädigung sei (E. 4.-4.4.3).
Die Ausnahme von der Unterstellung unter eine schweizerische Kranken-
versicherung bei gleichwertiger Deckung durch einen privaten Versicherer
könne zu Versicherungslücken führen, welche nicht vom Gericht zu
schliessen seien (E. 5.1-5.6).
4.4. Schliesslich ist im vorliegenden Fall nicht rechtsgenüglich erstellt, ob
auch die Mutter – wie der Vater – ebenfalls einer selbstständigen Er-
werbstätigkeit in der Schweiz nachgeht und diese ebenfalls gemäss
Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG obligatorisch in
der Schweiz versichert ist (vgl. hierzu E. 3.1 hiervor); die diesbezüglichen
Angaben widersprechen sich (act. 5; B-act. 1).
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5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen fehlen unerlässliche Informatio-
nen, um über die Gewährung der beantragten Leistungen in Form von
medizinischen Massnahmen zu befinden, welche – wie die Beschwerde-
führerin korrekt festgestellt hat – Leistungen bei Krankheit im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 Bst. a VO Nr. 1408/71 darstellen. Mit anderen Worten sind
von der Vorinstanz weitere Abklärungen in sachverhaltlicher Hinsicht vor-
zunehmen. Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2009 beruht
damit auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt (Art. 49 Bst. b
VwVG und Art. 49 ATSG), weshalb die Beschwerde vom 30. März 2009 in
dem Sinne gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom
10. Februar 2009 aufzuheben und die Sache mit der Anweisung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, ergänzende Abklärungen durchzuführen
und anschliessend – allenfalls nach der Prüfung der Anspruchsvoraus-
setzungen der medizinischen Eingliederungsmassnahmen (Geburts-
gebrechen) – in der Sache neu zu verfügen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), ist der Beschwerdeführerin der
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Vorinstanz keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Beschwerdeführerin ist gemäss der Rechtsprechung,
wonach den Sozialversicherern keinen Anspruch auf Parteientschädigung
einzuräumen ist (vgl. hierzu BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4b;
RKUV 1992 U 150 S. 166), ebenfalls keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 10. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen, damit diese, nach er-
folgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– Z._______ Y._______ und W._______ Y._______ (Einschreiben mit
Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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