B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2063/2015
Ur t e i l vom 2 1 . O k t ob e r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitritt zur freiwilli-
gen Versicherung, Einspracheentscheid SAK vom 27. Ja-
nuar 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______, geboren am (Datum) 1964, schweizerische Staatsange-
hörige, wohnhaft in Brasilien, mit Beitrittserklärung vom 28. August 2014
(Vorakten 13) um Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (nachfolgend freiwillige Versicherung) ersuchte,
dass die schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK) mit Verfü-
gung vom 27. Oktober 2014 (Vorakten 19) das Beitrittsgesuch abwies, mit
der Begründung sie sei nicht während der letzten fünf Jahre andauernd
versichert gewesen, eine Aufnahme sei daher nicht möglich,
dass X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung
vom 27. Oktober 2014 am 19. November Einsprache (Vorakten 20/2) bei
der SAK erhob und sinngemäss die Aufnahme in die freiwillige Versiche-
rung beantragte,
dass mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 (Vorakten 22) die SAK
die Einsprache abwies,
dass X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen den Ein-
spracheentscheid vom 27. Januar 2015 am 26. Februar 2015 Beschwerde
erhob (Vorakten 23, BVGer act. 1), welche von der SAK am 30. März 2015
(Vorakten 25, BVGer act. 1) bzw. 10. April 2015 (Vorakten 27, BVGer act.
3) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde,
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend machte, sie habe wäh-
rend 20 Jahren in der Schweiz AHV-Beiträge bezahlt und sei vom 1. April
2006 bis 27. September 2012 in einem Alters- und Pflegeheim in der
Schweiz tätig gewesen; aus humanitären und sozialen Gründen sei der
Einspracheentscheid der SAK vom 27. Januar 2015 aufzuheben und sie in
die freiwillige Versicherung aufzunehmen,
dass die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 21. April 2015 (BVGer act. 4) am 12. Mai 2015 (BVGer act. 6)
ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gab,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2015 (BVGer act. 9) die
unaufgeforderte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2015
(BVGer act. 8) an die Vorinstanz weiterleitete,
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dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2015 (BVGer act.
13) die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung auf
ihren Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 und ihr Schreiben vom
18. Mai 2015 an die Beschwerdeführerin verwies,
dass die Beschwerdeführerin replikweise am 17. August 2015 (BVGer act.
15) ihr Rechtsbegehren und dessen Begründung bestätigte und ergänzend
erklärte, sie gehe davon aus, dass schon einmal aus humanitären Gründen
eine Aufnahme in die freiwillige Versicherung erfolgt sei,
dass die Vorinstanz duplikweise am 15. September 2015 (BVGer act. 17)
an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung festhielt und ausführte,
im Rahmen ihrer Entscheide seien keine humanitären bzw. menschlich-
sozialen Kriterien ausschlaggebend, der Beschwerdeführerin sei es unbe-
nommen, sich anderweitig auf ihr Alter hin zu versichern,
dass mit Verfügung vom 21. September 2015 (BVGer act. 18) der Schrif-
tenwechsel geschlossen wurde.
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR
172.021) von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und
vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl.
auch Art. 85bis AHVG [SR 831.10]), sodass das Gericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1)
beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht (Art 60 ATSG und Art. 52
VwVG) eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
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des Geltung hatten, und weil ferner Gerichte im Bereiche der Sozialversi-
cherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier 27. Januar 2015) eingetrete-
nen Sachverhalts abstellen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die
Bestimmungen des AHVG, der AHVV (SR 831.101) sowie der Verordnung
vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, und Hinterlassenen und Inva-
lidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, wie sie zum damaligen
Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden,
dass nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem natürliche Personen mit
Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) sowie natürliche Personen, die in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) versichert sind,
dass Art. 7 Abs. 1 VFV festhält, dass der freiwilligen Versicherung Perso-
nen beitreten können, welche die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1
AHVG erfüllen,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG Schweizer Bürgerinnen und Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitglied-
staat der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Ver-
sicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindes-
tens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren,
dass sich eine Konkretisierung zu Art. 2 Abs. 1 AHVG in der Wegleitung
zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des
Bundesamtes für Sozialversicherungen [WFV, gültig ab 1. Januar 2008,
Stand 1. Januar 2015 Randziffer 2001f.] findet, wonach Personen die der
freiwilligen Versicherung beitreten wollen, kumulativ vier Voraussetzungen
zu erfüllen haben, nämlich, die schweizerische Staatsbürgerschaft oder
diejenige eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzen, nicht in
einem Staat der EU oder der EFTA wohnen, nicht gemäss Art. 1 AHVG
versichert sein, unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen
Versicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren ver-
sichert gewesen sein,
dass das Erfordernis des fünfjährigen vorbestandenen Versicherungsver-
hältnisses erfüllt ist (vgl. WFV Rz. 2008), wenn die Person in der AHV/IV
nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 Bst. a-c AHVG, Art. 1a Abs. 3 und 4
AHVG, Art. 2 AHVG, aufgrund des Abkommens mit der EU oder der EFTA,
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eines Sozialversicherungsabkommens oder eines Sitzabkommens wäh-
rend fünf vollen aufeinanderfolgenden Jahren versichert war, wobei ein
Jahr als voll gilt, wenn die Person während mindestens 11 Monaten und
einem Tag versichert war (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
2698/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.7),
dass es nicht erforderlich ist, dass die Person in den betreffenden Jahren
beitragspflichtig war, vielmehr zählen die Wohnsitzjahre in der Schweiz als
Versicherungsjahre (vgl. WFV Rz. 2009), wenn die in der fraglichen Zeit
wegen ihres Alters (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und d AHVG) oder aufgrund der von
ihrer Ehefrau oder ihrem Ehemann bezahlten Beiträge (Art. 3 Abs. 3 Bst. a
und b AHVG) von der Beitragspflicht befreit war (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-2698/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.7),
dass unbestritten und gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit
Art. 1a Abs. 1 AVHG ausschlaggebend ist, dass die Beschwerdeführerin im
Besitz der schweizerischen Staatsbürgerschaft ist und vom 27. September
2012 bis 26. Dezember 2013 in Brasilien wohnhaft war (Vorakten 13/3,
13/4), am 27. Dezember 2013 in die Schweiz einreiste und am 28. Februar
2014 wieder nach Brasilien ausreiste (Vorakten 17), wo sie heute noch
wohnt,
dass die Beschwerdeführerin folglich nicht unmittelbar vor dem Ausschei-
den aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf aufei-
nanderfolgenden Jahren versichert war, was von der Beschwerdeführerin
denn auch nicht bestrittenen wird, vielmehr macht sie humanitäre und so-
ziale Gründe geltend,
dass für eine Aufnahme aus humanitären oder sozialen Gründen keine ge-
setzliche Grundlage besteht,
dass die Beschwerdeführerin zwar zutreffend geltend machte, sie habe ins-
gesamt mehr als fünf Jahre Beiträge geleistet, diese Beitragszeiten jedoch
mit Unterbrüchen erfolgten,
dass die Beschwerdeführerin aus dem Abkommen zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über
soziale Sicherheit vom 3. April 2014, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann,
da dieses Abkommen bisher nicht in Kraft getreten ist,
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dass demnach die angefochtene Einspracheverfügung nicht zu beanstan-
den ist, hingegen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün-
det, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 VGG
in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen und die angefochtene
Verfügung vollumfänglich zu schützen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, so dass keine Verfah-
renskosten zu erheben sind (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung hat (vgl. Art 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs.
1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e
contrario) und der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE
keine Parteientschädigung zusteht.
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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