B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2063/2018
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Sistierung der ausserordentlichen Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 9. März 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. August 2004 ein
Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente für Erwachsene stellte (Akten
der Vorinstanz [IV-act. 14]),
dass die Invalidenversicherungs-Stelle B._______ mit Verfügung vom 8.
März 2006 das Gesuch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
guthiess und eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 80% ab 1. August
2003 zusprach (IV-act. 18),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2015 der Invaliden-
versicherungs-Stelle C._______ mitteilte, er habe seinen Wohnort nach
Spanien verlegt (IV-act. 105) und diese den Beschwerdeführer mit E-Mail
vom 10. Juni 2015 darüber informierte, in diesem Fall sei die Schweizeri-
sche Ausgleichskasse für die Auszahlung der Rente ab Juni 2015 zustän-
dig,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend Vorinstanz) dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 eine ordentliche
ganze Rente sowie drei ordentliche Kinderrenten ab 1. Juni 2015 zusprach
(IV-act. 182),
dass die Vorinstanz im Rahmen eines Revisionsverfahrens und mit Schrei-
ben vom 9. Mai 2017 die spanische Verbindungsstelle D._______ beauf-
tragte, den Beschwerdeführer medizinisch untersuchen zu lassen (IV-act.
191),
dass das Ministerio E._______ im Zusammenhang mit dem von der
Schweiz angeforderten Antrag auf medizinische Begutachtung den Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2017 aufforderte, am 28. Juni
2017 zu erscheinen, um die Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen (IV-act. 197)
dass das Ministerio E._______ den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
28. Juni 2017 erneut aufforderte, am 25. Juli 2017 zu erscheinen, um die
Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen (IV-act. 197),
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 29. Juli 2017 mitteilte, er
habe den Termin am 28. Juni 2017 wahrgenommen, er sei jedoch wegen
seiner fehlenden Spanischkenntnisse wieder weggeschickt worden (IV-act.
198),
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dass das Ministerio E._______ den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
26. Juli 2017 ein weiteres Mal aufforderte, am 28. August 2017 zu erschei-
nen, um die Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen (IV-act. 201)
dass die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 10. August 2017 die
D._______ aufforderte bis spätestens 10. Oktober 2017 medizinischen Un-
terlagen einzureichen (IV-act. 200),
dass die Vorinstanz in ihrer Notiz vom 21. Februar 2018 festhielt, die me-
dizinischen Fragen seien nicht geklärt worden (IV-act. 204),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. März 2018 dem Beschwerdefüh-
rer mitteilte, sie sei aufgrund fehlender Unterlagen nicht in der Lage zu prü-
fen, ob die Anspruchsvoraussetzungen noch bestehen würden, und sie
werde die Zahlung der Invalidenrente deshalb per 1. Mai 2018 einstellen,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 31.
März 2018 anfocht und beantragte, dem Beschwerdeführer sei die unent-
geltliche Rechtspflege sowie die zugesprochene Invalidenrente ab 1. Mai
2018 weiterhin zu gewähren und die aufschiebende Wirkung sei wieder-
herzustellen (Beschwerdeakten [B-act.] 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 ab-
wies,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2018 mitteilte,
der Versicherte habe sich mit Schreiben vom 29. Juli 2017 und 7. August
2017 an die Vorinstanz gewendet, um aufgrund der Sprachschwierigkeiten
Unterstützung im Revisionsverfahren zu erhalten, sie weder in der Mah-
nung noch in der angefochtenen Verfügung die Einwände des Beschwer-
deführers berücksichtig habe, unter diesen Umständen die Invalidenrente
des Versicherten nicht ohne Weiteres habe eingestellt werden können, und
sie deshalb beantrage, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Wiederaufnahme
des Revisionsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (B-act. 10),
dass der Beschwerdeführer dem Gericht am 13. August 2018 mitteilte, er
habe aus finanziellen Gründen seinen Wohnsitz in Spanien aufgeben müs-
sen und sei per 10. August 2018 nach (…), Kanton F._______, umgezogen
(B-act. 11),
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs.
1 ATSG; Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, die Verfü-
gung sei aufzuheben und die ordentliche Invalidenrente sei ihm ab 1. Mai
2018 weiterhin zu gewähren (B-act. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2018 feststellte,
die Verfügung vom 9. März 2018 sei formell mangelhaft, da die Einwände
des Versicherten nicht berücksichtigt worden seien, damit das rechtliche
Gehör nicht gewährt worden sei und die Invalidenrente nicht habe ohne
Weiteres eingestellt werden können (B-act. 10),
dass die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Ge-
hör haben, das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung dient, an-
dererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei-
nes Entscheides darstellt, welcher in die Rechtstellung einer Person ein-
greift (BGE 133 I 270 E. 3.1 und BGE 132 V 368 E 3.1 mit Hinweisen),
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht ent-
sprochen werden sollte, zumal ersichtlich ist, dass die Vorinstanz auf die
Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2017 und 7. August 2017
nicht reagierte, der Beschwerdeführer somit nicht mitwirken konnte und da-
mit das rechtliche Gehör verletzt worden ist,
dass der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht ausserdem
ein nicht rechtsgenüglich abgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt, weshalb
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über die Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG nicht entschieden werden
kann,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz bzw. nach Wohnsitzwechsel per 10. August 2018
an die zuständige kantonale IV-Stelle zurückgewiesen werden kann,
dass die Behörde die Parteien gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. c VwVG nicht
anzuhören braucht vor Verfügungen, in denen sie den Begehren der
Parteien voll entspricht,
dass die Vorinstanz den Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich
entsprochen hat, weshalb dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung mit
vorliegendem Urteil zur Kenntnis zu bringen ist,
dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die angefochtene Verfügung
vom 9. März 2018 aufzuheben und die Sache zur weiteren Auszahlung der
gewährten Rente, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz bzw. an die neu zuständige kantonalen IV-Stelle zurückzuwei-
sen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und damit das Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher sich nicht anwaltlich
vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, dass die angefochtene Ver-
fügung vom 9. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
bzw. die neu zuständige kantonale IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit
diese die bisher gewährte Rente weiterhin auszahle und nach erfolgter Ab-
klärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29.6.2018)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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