Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2069/2010
Urteil vom 25. Februar 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
C-2069/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der in Indien und Pakistan aufgewachsene, heute als Unternehmer im
Finanzbereich agierende Beschwerdeführer (geb. […]) ist
Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika. Dort hatte er ab
den 70er-Jahren auch seinen Lebensmittelpunkt. Im Sommer 2000
gelangte er erstmals in die Schweiz, wo er im Kanton Bern eine Firma
gründete und sich fortan als Finanzberater (Handel mit Hedgefonds,
Verwaltung von Vermögenswerten, etc.) betätigte. Hierfür wurde ihm eine
entsprechende Aufenthaltsbewilligung erteilt. Später übersiedelte er in
den Kanton Tessin und danach in den Kanton Luzern. Am 20. Juni 2005
erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer hat aus
erster Ehe drei Kinder, die wie seine erste Gattin in den USA leben. Im
November 2007 verheiratete er sich mit einer ukrainischen
Staatsangehörigen. Aus dieser Ehe ging ein im Februar 2008 geborener
Sohn hervor.
B.
Nach heftigen Auseinandersetzungen unter den Eheleuten kam es im
Winter 2008/09 zur Trennung der zweiten Ehe. Das gemeinsame Kind
wurde am 17. April 2009 im Rahmen von Eheschutzmassnahmen unter
die Obhut der Mutter gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde u.a. ein
begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und gegenüber Gattin und Sohn
ausserhalb der Besuchszeiten ein Annäherungs- und Kontaktverbot
auferlegt.
Im Gefolge besagter ehelicher Konflikte trat der Betroffene ab November 2008 wiederholt negativ in
Erscheinung, was diverse polizeiliche Interventionen und mehrere Inhaftierungen nach sich zog. Am 27.
November 2008 sprach das Amtsstatthalteramt Luzern gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.10) eine Busse von Fr. 100.- aus. Nach verschiedenen Strafverfügungen wegen Übertretungen gegen
die Strassenverkehrsgesetzgebung wurde er am 14. Dezember 2009 von der gleichen Instanz wegen
mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung, geringfügigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und
Freiheitsberaubung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.- (bei einer Probezeit
von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes
Hochdorf vom 5. März 2010 wurde er wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Missachtung amtlicher Verfügungen sodann mit einer
bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.- (Probezeit: fünf Jahre) und einer Busse von Fr.
1'000.- belegt.
C-2069/2010
Seite 3
C.
Bereits am 25. Februar 2010 bzw. 1. März 2010 hatte das Amt für
Migration des Kantons Luzern dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
erwogen werde, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und beim
BFM ein Einreiseverbot zu beantragen, und räumte ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme ein. Der damalige Parteivertreter machte vom
Äusserungsrecht am 2. März 2010 Gebrauch.
D.
Am 4. März 2010 verfügte die kantonale Migrationsbehörde den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz. Am folgenden Tag reiste dieser
kontrolliert nach Kanada aus.
E.
Ebenfalls am 4. März 2010 verhängte die Vorinstanz gegenüber dem
Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot mit Gültigkeit ab dem
5. März 2010 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, es liege ein Verstoss und eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (wiederholte und
ernsthafte Drohung, Nötigung sowie Gewalt und Drohung gegen
Behörden, Beamte und Privatpersonen). Der Betroffene habe mehrfach
seine Ehegattin bzw. Ex-Ehefrau bedroht, damit wiederholt zu schweren
Klagen Anlass gegeben, sich nicht an die geltende Gesellschaftsordnung
gehalten und die Grundwerte der Bundesverfassung missachtet. Die
weitere Anwesenheit in der Schweiz sei deshalb unerwünscht.
F.
Mit Beschwerde vom 30. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer durch die jetzige Rechtsvertreterin die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventualiter sei das
Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabzusetzen,
subeventualiter auf drei Jahre und das Gebiet der Schweiz zu
beschränken, subsubeventualiter sei das Einreiseverbot als solches auf
das Gebiet der Schweiz zu beschränken. In verfahrensmässiger Hinsicht
ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde. Hierzu wird im Wesentlichen vorgebracht, der
Beschwerdeführer habe sich auf die Vermittlung von Investoren an
Hedgefonds-Verwalter spezialisiert. Zu seinen Klienten gehörten
namhafte Investoren in der Schweiz, in Europa und der Türkei, weshalb
von grösster Relevanz sei, dass er in diesen Regionen weiterhin beruflich
C-2069/2010
Seite 4
tätig sein könne. Dem zehnjährigen Einreiseverbot lägen vornehmlich
Strafverfügungen zu Grunde, die in einem Zusammenhang mit den
enormen ehelichen Schwierigkeiten, namentlich dem von der zweiten
Gattin in der Schweiz angestrengten Eheschutzverfahren und dem von
ihm selber im August 2009 in Pakistan eingeleiteten
Ehescheidungsverfahren, stünden. Die fraglichen Lebensumstände
hätten dann in einer Überforderung gemündet. Zudem leide der
Beschwerdeführer seit einiger Zeit an Depressionen und nehme
Medikamente, deren Einnahme unerwünschte Verhaltensformen
verursachen könne. Abgesehen von den beiden Strafverfügungen wegen
Drohung und Hausfriedensbruch handle es sich aber um Bagatelldelikte.
Im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des BFM
verletze die wegen des vorliegenden deliktischen Verhaltens angeordnete
Fernhaltemassnahme das Verhältnismässigkeitsgebot.
Mitzuberücksichtigen gelte es ferner die lange Aufenthaltsdauer in der
Schweiz, die berufliche Integration, die Umstände, welche am 14. Januar
2010 zur Verhaftung des Beschwerdeführers geführt hätten und familiäre
Aspekte. Ausserdem seien hierzulande noch recht viele Verfahren
(Scheidungsverfahren, Strafverfahren gegen zweite Ehefrau, etc.) hängig.
Ein Einreiseverbot erweise sich deshalb als nicht statthaft.
Das Rechtsmittel war mit verschiedenen Unterlagen, namentlich Akten aus dem Vorverfahren und dem
Eheschutzverfahren sowie Belegen von Geschäftsbeziehungen, ergänzt.
G.
Am 14. April 2010 gab die Parteivertreterin bekannt, mit ihrem Mandanten
in einer Beziehung zu leben und ihn heiraten zu wollen. Hierzu verwies
sie auf ein entsprechendes, gleichentags bei der kantonalen
Migrationsbehörde eingereichtes Familiennachzugsgesuch.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April
2010 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
I.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2010 ersuchte die Rechtsvertreterin
nachträglich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 1. Juni
2010 verlangte sie ausserdem den Beizug von Strafakten.
C-2069/2010
Seite 5
J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni
2010 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
mangels hinreichend belegter Bedürftigkeit abgewiesen.
K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2010 auf
Abweisung der Beschwerde.
L.
Replikweise hält die Rechtsvertreterin am 2. August 2010 an den
gestellten Begehren fest und ersucht wiedererwägungsweise um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
M.
Nachdem das BFM das Einreiseverbot vom 5. Juni 2010 bis 21. Juni
2010 vorübergehend aufgehoben hatte, um dem Beschwerdeführer zu
ermöglichen, seine neue Lebenspartnerin zu besuchen und
Gerichtstermine wahrzunehmen, wurde die Suspension in der Folge
dreimal, letztmals bis zum 5. September 2010, verlängert. Während
dieser Zeit hielt sich der Betroffene zwecks psychiatrischer Behandlung
überwiegend in einer Privatklinik in Meiringen auf.
N.
Im Hinblick auf den Ablauf der dritten Verlängerung der Suspension
gelangte die Parteivertreterin am 3. September 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht und ersuchte erneut um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Eingabe beigelegt waren
wiederum mehrere Beweismittel (u.a. Entscheid des Obergerichts vom 7.
Juli 2010 in Sachen Eheschutz, Anzeige des Beschwerdeführers gegen
seine zweite Gattin wegen falscher Anschuldigung und
Vollstreckungsbegehren gegen dieselbe betreffend Herausgabe diverser
Schmuckstücke).
O.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2010 gab das
Bundesverwaltungsgericht auch dem zweiten Begehren um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht
statt.
Am 15. September 2010 hat der Beschwerdeführer die Schweiz daraufhin wieder verlassen.
C-2069/2010
Seite 6
P.
Am 22. September 2010 reichte die Parteivertreterin eine
Beschwerdeergänzung nach und zog das Eventualbegehren, das
Subeventualbegehren und das Subsubeventualbegehren zurück.
Q.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 lehnte das Amt für Migration des
Kantons Luzern die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
im Rahmen des Konkubinats mit späterer Eheschliessung, für einen
Kuraufenthalt, um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie um vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Dieser erstinstanzliche
Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
R.
Am 18. Februar 2011 und 24. Februar 2001 ergänzte die
Rechtsvertreterin ihre Vorbringen mit zusätzlichen Unterlagen (u.a.
Revisionsgesuch vom 1. Februar 2011 an das Obergericht des Kantons
Luzern, Vollstreckungsentscheid des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 15.
Dezember 2010 in Sachen Herausgabe von Schmuckstücken und
Beschwerdeentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des
Kantons Luzern vom 10. Januar 2011 betreffend Aufenthalt im Rahmen
des Konkubinats).
S.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
C-2069/2010
Seite 7
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. Urteil 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise
publ. in: BGE 129 II 215).
3.
In formeller Hinsicht beantragt die Parteivertreterin in den Eingaben vom
1. Juni 2010 und 3. September 2010 den Beizug der Strafakten, welche
der Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 5. März 2010
zu Grunde liegen.
3.1. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den
Zivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die
Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der
Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit
und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann
vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
C-2069/2010
Seite 8
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von
beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn
bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein
gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen
Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann
(vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162
mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht
rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere
Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel
verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1
VwVG, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen oder Urteile des
Bundesgerichts 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8 und
1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2. Eine solche Situation liegt auch hier vor. Es ist nicht davon
auszugehen, dass der Beizug sämtlicher Akten im Strafverfahren ASH 10
244 01 des Amtsstatthalteramtes Hochdorf zu massgebenden neuen
Erkenntnissen führen würde, gibt die zweiseitige Strafverfügung vom
5. März 2010, zusammen mit den Erläuterungen der Rechtsvertreterin in
der Replik vom 3. September 2010, doch hinreichend Aufschluss über die
Hintergründe der fraglichen Straftaten und insbesondere der dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Nötigungshandlungen. Auch dass das
Verfahren wegen Nötigung zum Nachteil einer Amtsstatthalterin zufolge
Konsumation ohne Kostenausscheidung eingestellt wurde, geht aus der
obgenannten Strafverfügung hervor. Dem entsprechenden Antrag ist
deshalb nicht stattzugeben.
4.
4.1. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assozierungsabkommen gebunden ist
(vgl. Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), ein
Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf
Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau
der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener
Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13.
C-2069/2010
Seite 9
Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI,
SR 361) grundsätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl.
dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine
solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung
aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass
ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten
verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-
32]).
4.2. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates,
weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art.
96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt,
wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung
gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre
dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher
Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt,
insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge
internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-20/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 6.2.1).
Damit wird den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit Genüge
getan. Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten
(bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die
Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5
AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei
konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit auch kein
Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS
erfolgte daher zu Recht.
5.
5.1. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft
(zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs.
1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5
nunmehr gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern
verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort
vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b
C-2069/2010
Seite 10
AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische
Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art.
67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c).
Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren
verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die
betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann
die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein
Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den
vorgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine), weswegen sich für den
Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert.
5.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre (vgl. Art. 13 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, BS 1 121]) ist das Einreiseverbot keine Sanktion
für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher
der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst
unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und
der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J.
SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer
[Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1,
Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt
nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem
dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Somit können die vorliegenden
Rechtsgüterverletzungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein
C-2069/2010
Seite 11
Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern
als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813).
6.
Der Beschwerdeführer wurde für das ihm von der Vorinstanz zur
Hauptsache vorgeworfene Verhalten zweimal strafrechtlich zur
Rechenschaft gezogen. Für die einzelnen Delikte kann im Wesentlichen
auf die beiden Strafverfügungen vom 14. Dezember 2009 und 5. März
2010 verwiesen werden (siehe Sachverhalt Bst. B vorstehend). Wohl war
das zweite Urteil zum Zeitpunkt des Erlasses der Fernhaltemassnahme
noch nicht rechtskräftig, die zuständige Behörde ist jedoch in der Regel
nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens
abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-109/2006 vom
4. Oktober 2010 E. 4.3 mit Hinweis). Inzwischen sind beide Strafurteile in
Rechtskraft erwachsen und die entsprechenden Sachverhalte anerkannt.
Das Revisionsgesuch vom 1. Februar 2011 an das Luzerner Obergericht
ändert daran im jetzigen Zeitpunkt nichts. Das bisherige Verhalten des
Beschwerdeführers ist nicht zu bagatellisieren, hat er in der
Vergangenheit doch – unter anderem – Amtspersonen wiederholt und
zum Teil massiv verunglimpft und/oder bedroht, nur weil er sich von ihnen
ungerecht behandelt fühlte. Ein ähnliches Gebaren legte er gegenüber
der zweiten Ehefrau und deren jetzigem Freund an den Tag; ersterer
gegenüber ist er sogar mehrfach tätlich geworden. Hinzu kommen in der
angefochtenen Verfügung nicht explizit aufgeführte, von der
Strafverfügung vom 14. Dezember 2009 aber miterfasste
Ladendiebstähle sowie mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher
Hausfriedensbruch, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung und
Freiheitsberaubung. Gemäss gängiger Praxis führen Verstösse gegen
solche Rechtsgüter in der Regel zu mehrjährigen Fernhaltemassnahmen.
Was die Parteivertreterin dagegen vorbringt (bedingt ausgesprochene
Strafen, Delinquenz als Folge familiärer Probleme und negativer
Nebenwirkungen von Medikamenten), ist zumindest mit Blick auf die
Grundsatzfrage, ob überhaupt ein Einreiseverbot verhängt werden durfte,
nicht von Belang. Die begangenen Straftaten, welche keineswegs
Bagatelldelikte darstellen, lassen sich damit selbstredend nicht
rechtfertigen. Wie die Aufzählung von Art. 67 AuG zeigt, vermögen im
Übrigen schon weit geringfügigere Verhaltensweisen ein Einreiseverbot
nach sich zu ziehen (zum Ganzen vgl. BBl 2002 3809 und 3813). Die
Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind folglich erfüllt.
7.
C-2069/2010
Seite 12
7.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER /
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / Basel /
Genf 2006, Rz. 613 ff.).
7.2. Wie eben dargetan, hat der Beschwerdeführer wiederholt zu Klagen
Anlass gegeben. Im Vordergrund stehen die Strafverfügungen vom
14. Dezember 2009 und 5. März 2010. Negativ ins Gewicht fallen hierbei
vorab die Gewalt gegenüber der zweiten, getrennt lebenden Ehefrau
sowie die verbalen Angriffe auf die mit seinen zivil- und strafrechtlichen
Angelegenheiten befassten Richterinnen, Richter und sonstigen
Amtspersonen. Deswegen musste der Betroffene in der Zeitspanne von
Mai 2009 bis März 2010 nicht weniger als viermal in Untersuchungshaft
genommen werden (zu den genauen Daten siehe die Eingabe der
Rechtsvertreterin vom 18. Mai 2010). Der Beschwerdeführer vermittelt in
dieser Hinsicht das Bild einer mit der momentanen Lebenssituation
überforderten Person, die zwar einerseits mehrfach mit dem Gesetz in
Konflikt geraten ist, die Grenzen zu schwerer Straffälligkeit aber
andererseits doch nie überschritten hat. Dies manifestiert sich nicht
zuletzt darin, dass beide Strafinstanzen es in den vorerwähnten
Strafverfügungen – trotz der Möglichkeit, Freiheitsstrafen zu verhängen –
bei bedingten Geldstrafen und Bussen haben bewenden lassen. Der
Parteivertreterin ist sodann beizupflichten, dass es sich bei den übrigen
aktenkundigen Vorkommnissen (Bussen wegen Falschparkierens,
Strafverfügung wegen Widerhandlung gegen das AHVG) in der Tat um
vorliegend nicht mitzuberücksichtigende Bagatellen handelt (vgl. dazu die
Auflistung in der Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Luzern
vom 4. März 2010 betreffend Widerrufs der Niederlassungsbewilligung).
Von daher steht zwar ausser Frage, dass nach wie vor ein gewichtiges
Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht. Dieses
Interesse ist alles in allem jedoch nicht derart beherrschend, dass sich
ihm jedes entgegenstehende Interesse unterordnen müsste.
C-2069/2010
Seite 13
7.3. Was die subjektive Seite anbelangt, so trifft zu, dass die Haupttaten
in einem Zusammenhang mit den Folgen der Ehekrise mit den zum Teil
noch hängigen Eheschutz-, Scheidungs- und Strafverfahren stehen.
Besagtem Aspekt kann aus ausländerrechtlicher Optik (siehe E. 5.2
hiervor) indessen nicht die Bedeutung zukommen, welche ihm die
Parteivertreterin auf Beschwerdeebene anscheinend beimisst. Der
Beweggrund für die strafbaren Handlungen lag in den überwiegenden
Fällen darin, dass sich der Beschwerdeführer jeweils ungerecht
behandelt fühlte. Bei einem solchen Verhaltensmuster kann die Gefahr,
dass er in den fraglichen Bereichen wiederum negativ in Erscheinung
treten wird, weder als gebannt betrachtet noch hingenommen werden;
dies umso weniger, als die ehelichen Auseinandersetzungen mit der
zweiten Ehefrau andauern und anscheinend mit äusserst harten
Bandagen geführt werden (gegenseitiges Eindecken mit Strafanzeigen,
heftiger Streit um Unterhaltsbeiträge und Besuchsrecht, etc.). Aus den
gleichen Gründen vermag der Beschwerdeführer aus den
Vorkommnissen, welche am 14. Januar 2010 zu seiner neuerlichen
Festnahme führten (der Betroffene gab damals mit unlauteren Methoden
seinen Unmut gegenüber Amtspersonen kund, welche ihn betreffende
gerichtliche Verfahren in seinen Augen zu zögerlich behandelten), nichts
Wesentliches für sich abzuleiten. Ebenso wenig lassen die behaupteten
Nebenwirkungen von – immerhin ärztlich verordneten – Medikamenten
diesbezüglich eine andere Beurteilung zu. Gemäss den kantonalen Akten
hat der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit trotz richterlichem Verbot
wiederholt telefonisch und auf elektronischem Weg Kontakt zu seiner
getrennt lebenden Ehefrau aufgenommen. Der Rechtsvertreterin ist
dieser Sachverhalt aufgrund der Zwischenverfügung vom 10. September
2010 bekannt. Die sich in der Person des Massnahmebelasteten
äussernde Uneinsichtigkeit macht deutlich, dass er unter den aktuellen
familiären Rahmenbedingungen – vorderhand – keine Gewähr für ein
Respektieren der schweizerischen Rechtsordnung und der hiesigen
Gepflogenheiten bietet.
7.4. Bezüglich privater Interessen an ungehinderten Einreisen verweist
der Beschwerdeführer auf den rund zehnjährigen Voraufenthalt
hierzulande und macht familiäre, berufliche und gesundheitliche Gründe
geltend.
7.4.1. Dem Beschwerdeführer kann insofern gefolgt werden, als von
engeren, während Jahren aufgebauten familiären, beruflichen und
sozialen Bindungen ausgegangen werden muss, die grundsätzlich
C-2069/2010
Seite 14
geeignet sind, ein beträchtliches privates Interesse an Einreisen in die
Schweiz zu begründen. Auch seine neue Lebenspartnerin (die jetzige
Parteivertreterin) stammt aus der Schweiz und ist hierzulande ansässig.
Die Ehe mit der zweiten Ehefrau ist derweil völlig zerrüttet und das
Scheidungsverfahren in vollem Gange (zu den Hintergründen der in
Pakistan offenbar bereits geschiedenen Ehe siehe das
Familiennachzugsgesuch vom 14. April 2010 oder die Eingabe vom 2.
August 2010). Auch die Kontakte zu dem 2008 geborenen Sohn sind
durch den ehelichen Konflikt erheblich eingeschränkt, was das
dementsprechend ausgestaltete Besuchsrecht verdeutlicht.
7.4.2. Allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens der
Beteiligten können vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller
Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
Verfahrensgegenstand sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften
Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-1335/2009 vom 3. Juni 2010 E. 6.3.1 und
C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 jeweils mit Hinweisen). Die
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die
Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung
auch das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).
Im Falle des Beschwerdeführers haben die Behörden des Kantons
Luzern die Niederlassungsbewilligung am 5. März 2010 widerrufen und
die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Die Pflege regelmässiger
persönlicher, beruflicher oder sonstiger Kontakte zur Schweiz scheitert
mithin bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Gleiches gilt
in Bezug auf das Verhältnis zur Freundin. Gemäss Verfügung des Amtes
für Migration des Kantons Luzern vom 5. Oktober 2010 wurde der
entsprechende Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im
Rahmen des Konkubinats und späterer Eheschliessung abgelehnt und
vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern auf
Beschwerde hin am 10. Januar 2011 eben erst bestätigt. Das
diesbezügliche (kantonale) Rechtsmittelverfahren ist hängig. Konkrete
Schritte für die geplante Eheschliessung können, da der
Beschwerdeführer noch verheiratet ist, nicht unternommen werden.
Demzufolge wird der Beschwerdeführer zumindest unter den
momentanen Begebenheiten durch das Einreiseverbot in seiner
Lebensführung nicht übermässig beeinträchtigt.
C-2069/2010
Seite 15
7.4.3. Auch die berufliche und gesundheitliche Situation vermag das
öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Als Finanzberater wickelte der
Beschwerdeführer zwar bislang einen Teil seiner Geschäftstätigkeit in
und über die Schweiz ab, ebenso pflegte er aber rege Beziehungen zu
Ländern ausserhalb des eigentlichen Schengenraums (konkret genannt
werden Grossbritannien, Irland, Türkei und die USA), was die negativen
Auswirkungen der angefochtenen Verfügung mildert. Davon abgesehen
vermochte ihn die geltend gemachte berufliche Integration nicht davon
abzuhalten, hierzulande zu delinquieren. Den eingereichten
medizinischen Unterlagen zufolge leidet der Beschwerdeführer an
depressiven Störungen, die psychotherapeutischer Betreuung bedürfen
(in diesem Sinne die Stellungnahmen der Privatklinik Meiringen vom 12.
und 22. Juli 2010). Ansonsten werden seine Handlungen eher auf
spezifische charakterliche Dispositionen zurückgeführt (vgl. forensisch-
psychiatrisches Gutachten der Luzerner Psychiatrie vom 29. September
2009). Gewöhnlichen psychotherapeutischen Behandlungen kann sich
der Betroffene nun aber problemlos im Ausland unterziehen. Hinzuweisen
wäre schliesslich auf die Möglichkeit der Suspension der angeordneten
Fernhaltemassnahme (Art. 67 Abs. 5 AuG). Den Erfahrungen bei der
letztmaligen Gewährung der Suspension (die im Juni 2010 gewährte
Suspension wurde dreimal erstreckt; anstatt am 5. September 2010 reiste
er erst am 15. September 2010, unter Androhung von
Zwangsmassnahmen, wieder aus) wird das hierfür zuständige BFM
freilich Rechnung zu tragen haben.
7.5. Zusammenfassend führt eine wertende Gewichtung der
gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen zum Ergebnis, dass
das Einreiseverbot dem Grundsatze nach zu bestätigen ist, in der
ausgesprochenen Dauer von zehn Jahren jedoch als unangemessen lang
erscheint. In Würdigung der gesamten Umstände (insbesondere wegen
der bedingt ausgesprochen Geldstrafen bei den Haupttaten und der
persönlichen Beziehungen zur Schweiz) sowie unter Berücksichtigung
des Aspekts, dass sich die Wiederholungsgefahr mit der mittelfristig
absehbaren Beendigung der ehelichen Auseinandersetzungen mit der
zweiten Gattin minimieren wird, ist davon auszugehen, dass dem
öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit
einem Einreiseverbot von drei Jahren hinreichend Rechnung getragen
wird.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf zehn Jahre bemessene
C-2069/2010
Seite 16
Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer
verhängte Einreiseverbot auf drei Jahre, bis zum 4. März 2013, zu
befristen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ermässigten
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]. Der Restbetrag ist zurückzuerstatten. Im Umfang
des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte
Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
9.2. Die Parteivertreterin ersucht mit Eingabe vom 2. August 2010 darum,
die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni
2010 betreffend Abweisung des Gesuches um unentgeltliche
Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen. Diesem Begehren ist –
soweit durch die Rückerstattung eines Teils des Kostenvorschusses und
der Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädigung nicht hinfällig
geworden – nicht stattzugeben. Zur Begründung kann im Wesentlichen
auf die Ausführungen in der obgenannten Zwischenverfügung verwiesen
werden. Seither haben sich die Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht
derart entwickelt, dass er etwas für sich ableiten könnte. Vielmehr ist
unverändert davon auszugehen, dass Ressourcen vorhanden sind, auf
welche der Betroffene im Bedarfsfall zurückgreifen kann. Dafür sprechen
nur schon der gepflegte Lebensstil und die rege Reisetätigkeit. Bekannt
ist ferner, dass er Miteigentümer einer Liegenschaft in New York ist und
er sich im Frühjahr 2010 nach dem Verlassen der Schweiz hat
Pensionskassengelder auszahlen lassen (vgl. nochmals Eingabe vom 2.
August 2010). Zudem stehen dem Beschwerdeführer diverse
Forderungen und teure Wertgegenstände zu (vgl. dazu Ziff. 7 und 9 des
Entscheids des Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. Juli 2010). Die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind somit nicht erfüllt.
Dispositiv Seite 17
C-2069/2010
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot vom
5. März 2010 bis 4. März 2013 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 23. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegen-
standslos geworden, abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern ad […] (in Kopie)
C-2069/2010
Seite 18
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: