B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2072/2016
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verzugszins, Verfügung vom
16. Februar 2016.
C-2072/2016
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Sachverhalt:
A.
Die 1953 geborene und heute in der Türkei wohnhafte schweizerisch-tür-
kische Doppelbürgerin A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin) bezieht seit 1. September 2005 eine halbe Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung samt Kinderrente (seit 1. April
2009; act. 56) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Verfügung vom 26. April
2007 der IV-Stelle des Kantons Zürich; act. 46).
B.
Die mit dem Wegzug der Versicherten in die Türkei zuständig gewordene
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz)
leitete am 16. Dezember 2009 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren
ein (act. 62). Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 hob sie die bisher ausgerich-
tete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2011 auf und ent-
zog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 108).
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil C-4609/2011 vom 12. Februar 2014 in dem Sinne
gut, als die Verfügung vom 6. Juli 2011 aufgehoben und die Sache an die
IVSTA zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter interdisziplinärer
fachärztlicher Gesamtbegutachtung über den Rentenanspruch neu ver-
füge (act. 127).
C.
In der Folge holte die IVSTA ein bidisziplinäres Gutachten vom 24. Novem-
ber 2014 ein (act. 151 und 153) und stellte der Versicherten gestützt darauf
mit Vorbescheid vom 4. März 2015 die Weiterausrichtung der halben Rente
in Aussicht (act. 159). Der Rechtsvertreter der Versicherten teilte am 7. Ap-
ril 2015 mit, dass kein Einwand gegen den Vorbescheid erhoben werde,
weshalb nunmehr umgehend die Ausrichtung der halben Rente ab 1. Sep-
tember 2011 samt Verzugszins von 5 % ab 1. Januar 2012 bis einschliess-
lich Verfügungsmonat zu verfügen sei (act. 162). Am 8. Juni 2015 teilte die
IVSTA der Versicherten mit, dass sie zur Aufnahme der Rentenzahlungen
das Bankformular benötige (act. 166). Nach einem Erinnerungsschreiben
vom 14. Juli 2015 (act. 167) ging das ausgefüllte Bankformular am 18. Au-
gust 2015 bei der IVSTA ein (act. 168). Mit Verfügung vom 19. Januar 2016
stellte die IVSTA fest, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente hat. Sie ordnete eine Nachzahlung der Rente für die
Monate September 2011 bis Januar 2016 an und nahm die laufende Ren-
tenzahlung ab Februar 2016 wieder auf (act. 172). Der Rechtsvertreter der
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Versicherten erkundigte sich am 16. Februar 2016 telefonisch bei der IV-
STA danach, weshalb kein Verzugszins bezahlt werde und verlangte dies-
bezüglich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 176). Daraufhin
wies die IVSTA das Gesuch um Ausrichtung von Verzugszinsen mit Verfü-
gung vom 16. Februar 2016 ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass die
Versicherte die für die Rentenauszahlung benötigten Unterlagen erst nach
einem Erinnerungsschreiben zugestellt habe und damit ihrer Mitwirkungs-
pflicht nicht vollumfänglich nachgekommen sei (act. 177).
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 4. April 2016 (Poststempel) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte, dass die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Vorinstanz zu verpflichten sei, auf der Rentennachzah-
lung von Dezember 2011 bis und mit Januar 2016 den gesetzlichen Ver-
zugszins von 5 % zu entrichten (BVGer-act. 1). Zur Begründung machte
sie im Wesentlichen geltend, es liege keine Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht vor und die verursachte Verzögerung sei nicht ihr vorzuwerfen.
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 bei der Beschwerdeführerin
eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– (BVGer-act. 2)
wurde am 22. April 2016 geleistet (BVGer-act. 4).
F.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 die Be-
schwerde sei insoweit gutzuheissen, als der Anspruch auf Verzugszinsen
grundsätzlich ab Januar 2012 anzuerkennen, aber eventuell wegen Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht um einen Monat zu kürzen sei (BVGer-act. 6).
G.
Mit Replik vom 8. Juni 2016 hielt die Beschwerdeführerin am Antrag auf
Ausrichtung von Verzugszinsen ab 1. Dezember 2011 fest (BVGer-act. 8).
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Juni 2016 wurde der Schriften-
wechsel abgeschlossen (BVGer-act. 9).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 16. Februar 2016, mit der die Vorinstanz einen Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Verzugszinsen abgelehnt hat. Aufgrund der
Rechtsbegehren strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist
die Verzugszinspflicht vom 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2016.
3.
Die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in der Türkei
wohnhaft gewesene Beschwerdeführerin besitzt die Schweizer Staatsbür-
gerschaft, weshalb sich ihr Anspruch auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung grundsätzlich nach schweizerischem Recht richtet
(vgl. Urteil des BVGer C-4609/2011 vom 12. Februar 2014 E. 2.1).
4.
Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leis-
tungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs,
frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszins-
pflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfäng-
lich nachgekommen ist. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im
Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]). Der Verzugszins wird monatlich auf
dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berech-
net. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der An-
spruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats,
in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV).
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5.
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ver-
zugszinsen infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht mit der angefochte-
nen Verfügung noch verneint hatte, hat sie diesen in ihrer Vernehmlassung
vom 26. Mai 2016 für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar
2016 anerkannt. Sie hielt fest, dass fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin
ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe, da weder im Schreiben vom 8. Juni
2015 noch im Mahnschreiben vom 14. Juli 2015 eine konkrete Frist zur
Einreichung der Dokumente angesetzt und zudem nicht auf die Säumnis-
folgen hingewiesen worden sei. Zudem sei im Beschluss vom 26. Mai 2015
(act. 165) festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin ihre Aus-
kunfts- und Mitwirkungspflicht erfüllt habe. Durch das Verhalten der Be-
schwerdeführerin sei lediglich eine Verzögerung von einem Monat entstan-
den. Der absolute Verlust des Verzugszinsanspruchs sei demnach unge-
rechtfertigt. Es ist damit unbestritten, dass eine Verzugszinspflicht vom
1. Januar 2012 bis 31. Januar 2016 besteht. Das Bundesverwaltungsge-
richt sieht aufgrund der Rechts- und Aktenlage keinen Anlass, diesbezüg-
lich von der übereinstimmenden Auffassung der Parteien abzuweichen.
6.
Umstritten und zu prüfen ist im Folgenden lediglich noch, ob auch für den
Monat Dezember 2011 eine Verzugszinspflicht besteht.
6.1 Bei einer Revision von Amtes wegen, welche die laufende Invaliden-
rente bestätigt, allenfalls nachdem die IV-Stelle die Rente zunächst herab-
gesetzt oder aufgehoben hat, beginnt die Frist von 24 Monaten (nach der
Entstehung des Anspruchs) im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG spätestens
bei Einleitung des Revisionsverfahrens (BGE 140 V 558 E. 3.3 und 3.4).
Das amtliche Revisionsverfahren wurde im vorliegenden Fall am 16. De-
zember 2009 eingeleitet, womit der Anspruch auf Verzugszinsen am
17. Dezember 2011 entstand. Die Verzugszinspflicht beginnt in Anwen-
dung von Art. 7 Abs. 2 ATSV damit am 1. Dezember 2011 (vgl. dazu auch
Urteil des BGer 8C_188/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 5) und endete am
31. Januar 2016 mit Wiederaufnahme der Rentenzahlung.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat das mit Schreiben vom 8. Juni 2015 ange-
forderte Bankformular erst nach einer Erinnerung vom 14. Juli 2015 am
18. August 2015 (Eingang) der Vorinstanz eingereicht. Aufgrund der ge-
samten Umstände ist darin jedoch keine für die Verzögerung der Renten-
zahlung ursächliche Mitwirkungspflichtverletzung zu erblicken (vgl. dazu
UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, N 55 zu Art. 26), die
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einem Verzugszinsanspruch entgegenstehen würde. Abgesehen davon,
dass nicht ersichtlich ist, wann die Beschwerdeführerin die uneingeschrie-
ben verschickten Schreiben vom 8. Juni 2015 und 14. Juli 2015 erhalten
hat, wurde ihr jeweils weder eine Frist zur Einreichung des Formulars ge-
setzt noch wurden ihr die Säumnisfolgen angedroht. Überdies erscheint es
fraglich, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin ursächlich für eine Ver-
zögerung der Aufnahme der Rentenzahlungen war, nachdem die Vo-
rinstanz nach Erhalt des Auszahlungsgesuchs vom 7. April 2015 zwei Mo-
nate zuwartete, bis sie das Bankformular verschickte, und vom Zeitpunkt
des Eingangs des Bankformulars bis zum Erlass der Verfügung betreffend
Nachzahlung und Wiederaufnahme der Rente ohne ersichtlichen Grund
wiederum rund fünfeinhalb Monate verstreichen liess. Zudem blieb das
konkrete Gesuch um Ausrichtung von Verzugszinsleistungen in der Verfü-
gung vom 19. Januar 2016 unbehandelt, was eine weitere Intervention des
Rechtsvertreters notwendig machte.
6.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass eine Verzugszinspflicht vom 1. De-
zember 2011 bis 31. Januar 2016 besteht. Die Beschwerde ist somit gut-
zuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz
wird den Verzugszinsbetrag festzusetzen haben.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzu-
erlegen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– ist ihr nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind
ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die obsiegende, vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da der nichtanwaltliche Vertreter keine Kostennote
eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus-
gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah-
rens ist eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen, ohne
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Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stun-
denansatz für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens
Fr. 100.– und höchstens Fr. 300.–]) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die
Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2016 Verzugszinsen in noch zu
bestimmender Höhe auszurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1‘200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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