B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2073/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Türkei),
vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Rentenrevision;
Verfügung der IVSTA vom 27. Februar 2017.
C-2073/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1969 in der Türkei geborene A._______ (nachfolgend Versi-
cherter oder Beschwerdeführer), türkischer Staatsangehöriger, reiste 1995
in die Schweiz, arbeitete bis 1997 als Hilfsmetzger in (…), war danach ar-
beitslos und schliesslich von Mai 1999 bis zu seiner Entlassung im Sep-
tember 2000 als Kommissionierer einer Papierfabrik in (…) tätig und ent-
richtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (Akten der Sozialversicherungsanstalt des
Kantons B._______ [SVA B._______] 1, 3, 4).
B.
Am 27. November 2000 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des
Kantons B._______ zum Bezug von IV-Leistungen an (SVA B._______ 1).
Er machte geltend, er leide unter Fibromyalgie und rheumatischen Schmer-
zen am ganzen Körper. Das auf Empfehlung des medizinischen Dienstes
der SVA B._______ hin (Stellungnahme vom 14. Januar 2002; SVA
B._______ 16) durchgeführte Gutachten der Externen Psychiatrischen
Dienste des Kantons B._______ vom 27. Februar 2002 (SVA B._______
22) ergab eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie
Hinweise auf eine (iatrogen induzierte) Benzodiazepinabhängigkeit
(F13.25). Mit Verfügung vom 3. Juli 2002 sprach die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer rück-
wirkend per 1. März 2001 eine ganze Rente zu (IV-Grad: 80%) sowie eine
Zusatzrente für die Ehefrau C._______ und für das Kind D._______ (SVA
B._______ 34 S. 4). Ab Juni 2001 kam eine Rente für das Kind E._______
hinzu. Die Zusatzrente für die Ehefrau fiel später mit Inkrafttreten der 5.
IVG-Revision per 1. Januar 2008 weg (SVA B._______ 48).
C.
Im September 2003 führte die SVA B._______ ein erstes Revisionsverfah-
ren durch und holte bei Dr. F._______, Hausarzt, (…), einen Verlaufsbericht
ein (Arztbericht vom 1. März 2004; SVA B._______ 39). Der Hausarzt be-
stätigte einen stationären Gesundheitszustand und gleichlautende Diagno-
sen. Mit Mitteilung vom 1. April 2004 bestätigte die SVA B._______ den
weiteren Anspruch auf eine ganze Rente (SVA B._______ 37, 40).
D. Im August 2007 eröffnete die SVA B._______ ein zweites Revisionsver-
fahren. Der Versicherte machte im Fragebogen für die Rentenrevision gel-
tend, sein Gesundheitszustand habe sich seit 2005 verschlimmert (SVA
B._______ 45). Nachdem der Hausarzt mitteilte, der Gesundheitszustand
C-2073/2017
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des Versicherten sei stationär, seit 2003/2004 komme eine zusätzliche Be-
lastung durch rezidivierende zervikale und lumboradikuläre Schmerzen
hinzu, es komme daher keine, auch leichte, wechselbelastete Tätigkeit in
einem sinnvollen Zeitrahmen in Frage (SVA B._______ 51), bestätigte die
SVA B._______ mit Mitteilung vom 14. April 2008, es sei eine unveränderte
Situation festgestellt worden und es bestehe weiterhin Anspruch auf die
bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 80% (SVA
B._______ 53).
E.
Nachdem am 8. Mai 2009 die Scheidung der Ehegatten erfolgte, bestätigte
die SVA B._______ am 11. August 2009 – unter Neuberechnung der Rente
– die bisherigen Ansprüche des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente
und zwei Kinderrenten (SVA B._______ 59, 61).
F.
Im Mai 2010 eröffnete die SVA B._______ ein drittes Revisionsverfahren
(SVA B._______ 64, 68). Nachdem sich der Versicherte per Ende März
2011 nach (…)/Türkei abgemeldet hatte, überwies die SVA B._______ am
21. September 2011 das Rentendossier zuständigkeitshalber an die IVSTA
(SVA B._______ 79; Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA]
1). In ihrer Mitteilung vom 19. Oktober 2011 bestätigte die Schweizerische
Ausgleichskasse die weitere Auszahlung der ganzen Invalidenrente (IV-
STA 2).
G.
G.a Am 19. Januar 2012 eröffnete die IVSTA ein viertes Revisionsverfah-
ren (IVSTA 4). Nachdem der medizinische Dienst mit Stellungnahmen vom
7. Februar 2012 (Dr. G._______; IVSTA 5) und 30. April 2012 (Dr.
H._______; IVSTA 14) bestätigte, dass es sich um eine Revision nach den
Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a handle und eine bidisziplinäre
Untersuchung erforderlich sei, ersuchte die IVSTA den Versicherten um
Einreichung der für die Revision notwendigen medizinischen Dokumente
(IVSTA 6, 8, 11).
G.b Nachdem am 23. August 2012 der Versicherte wegen des Vorwurfes
der mehrfachen Vergewaltigung, schwerer Körperverletzung und Anwen-
dung häuslicher Gewalt in Haft genommen wurde (IVSTA 31, 37), wurden
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der Begutachtungsauftrag (IVSTA 26 f.) und schliesslich die Rentenzahlun-
gen rückwirkend ab 1. September 2012 sistiert (Verfügung vom 20. Februar
2013; IVSTA 46).
G.c Nachdem das Bundesgericht den Versicherten mit Urteil vom 16. Sep-
tember 2015 von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, mehrfa-
chen sexuellen Nötigung und mehrfachen versuchten schweren Körperver-
letzung freigesprochen hatte, ordnete das Obergericht des Kantons
B._______ am 13. Oktober 2015 seine sofortige Haftentlassung an (IVSTA
123 S. 1; IVSTA 71). Am 30. November 2015 verfügte die IVSTA die Wie-
deraufnahme der Rentenzahlungen ab 1. Oktober 2015 (ganze Rente,
ohne Kinderrenten; IVSTA 76). Die im Januar 2012 eingeleitete Rentenre-
vision wurde in der Folge weitergeführt (IVSTA 75).
G.d Per E-Mail teilte der fallführende Arzt des Zentrums I._______ in (…)
(nachfolgend: I._______), Dr. J._______, am 28. Januar 2016 der Vo-
rinstanz mit, er habe nach eingehendem Aktenstudium entschieden, zu-
sätzlich einen Neurologen ins Gutachterteam einzuplanen. Statt Rheuma-
tologie werde die Orthopädie "gewähnt", dies sei keine zusätzliche Diszip-
lin (IVSTA 82). Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 rügte der Beschwerde-
führer den Beizug eines Orthopäden statt eines Rheumatologen (IVSTA
85) und erneuerte nach Einsichtnahme in die Akten seine Kritik mit Schrei-
ben vom 9. März 2016 (IVSTA 87). Am 12. Juli 2016 erstellten die Dres.
J._______, K._______, L._______ und M._______ des I._______ ein in-
terdisziplinäres Gutachten (IVSTA 109). Der Beschwerdeführer wurde
dazu vom 4. bis 7. April 2016 in den Bereichen Innere Medizin, Orthopädie,
Neurologie und Psychiatrie persönlich untersucht. Im Ergebnis hielten die
Ärzte als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Ganz-
körperschmerzsyndrom ohne organisches Korrelat bzw. eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (F45.4) fest; diese sei ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43, 46, 47).
G.e In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2016 (IVSTA 112) übernahm der
RAD-Arzt Dr. N._______ die gutachterlichen Diagnosen und führte aus, im
Vordergrund ständen Schmerzen, die mit nicht organischen Faktoren er-
klärt werden müssten. Aufgrund der Befunde und Diagnosen könnten ge-
samthaft keine Funktionsstörungen abgeleitet werden. Der Versicherte sei
ab dem 12. Juli 2016 (Datum des Gutachtens) sowohl in der bisherigen als
auch in einer angepassten Tätigkeit zu 0% arbeitsunfähig.
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Seite 5
In der ergänzenden Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. O._______
vom 31. Juli 2016 wurde nach erfolgtem strukturierten Beweisverfahren im
Sinne von BGE 141 V 281 ff. dargelegt, dass keine Arbeitsunfähigkeit fest-
gestellt werden könne.
G.f Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2016 (IVSTA 115) teilte die Vor-
instanz mit, es bestehe kein Anspruch auf Rente mehr. Es liege eine Ge-
sundheitsbeeinträchtigung vor, die keine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
verursache, auch nicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kommissio-
nierer in einer Papierfabrik. Die Indikatorenprüfung ergebe keine relevante
Einschränkung.
G.g Mit Einwand vom 1. Dezember 2016 beantragte der Versicherte ein
neues interdisziplinäres Gutachten unter Einbezug eines rheumatologi-
schen Gutachters; eventualiter sei die bisherige Rente zu bestätigen (IV-
STA 126).
G.h In der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2017 (IVSTA 133)
hob die Vorinstanz die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers –
unter Hinweis auf die Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen der IV-Re-
vision 6a – mit Wirkung ab dem 1. Mai 2017 auf. Gemäss I._______-Gut-
achten bestehe keine Gesundheitsbeeinträchtigung, die eine Erwerbsun-
fähigkeit verursache, auch nicht in letzter Tätigkeit als Kommissionierer in
einer Papierfabrik. Die Standardindikatoren seien geprüft worden. Nicht
entscheidend sei die Untersuchung durch einen Orthopäden statt eines
Rheumatologen.
H.
H.a In seiner Beschwerde vom 5. April 2017 (Beschwerdeakten [B-act.] 1)
beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Eduard M. Bar-
cikowski, (…), die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bestä-
tigung der bisherigen Rente. Eventualiter sei ein neues interdisziplinäres
Gutachten unter Einbezug eines rheumatologischen Teilgutachtens zu er-
stellen und gestützt darauf neu zu entscheiden.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe im
Vorfeld der Untersuchungen die von ihm beantragte rheumatologische Un-
tersuchung ohne Begründung abgelehnt und an deren Stelle ein orthopä-
disches Teilgutachten erstellt. Es sei jedoch nach dem Stand der Wissen-
schaften die Rheumatologie, welche sich umfassend mit den spezifischen
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Seite 6
Beschwerden und deren Ursachen des Beschwerdebildes der „Fibromyal-
gie“ beschäftige und daher auch besser als die Orthopädie geeignet sei,
dazu sachdienliche Feststellungen zu machen. Das orthopädische Teilgut-
achten sei zudem nichtig. Denn der orthopädische Teilgutachter Dr.
K._______ habe sich am Entscheid, das rheumatologische Teilgutachten
durch ein orthopädisches zu ersetzen, beteiligt. Er habe damit sein spezi-
fisches Interesse gezeigt und eine Vorauswertung des Beschwerdebildes
vorgenommen, welches den Eindruck der Befangenheit erzeuge, und er
habe in der Folge die Beschwerden als leicht beurteilt. Auf das orthopädi-
sche Teilgutachten könne deshalb nicht abgestellt werden. Somit sei das
ganze Gutachten zu wiederholen. Die Verfügung sei zudem nichtig, weil
die ursprüngliche Rentenzusprechung nicht ausschliesslich wegen patho-
genetisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare
organische Grundlage („PÄUSBONOG“) erfolgt sei und damit die Voraus-
setzungen für eine Revision nach den Schlussbestimmungen des IVG gar
nicht vorlägen. Weiter seien die Urteile im Zusammenhang mit dem Straf-
verfahren gegen den Beschwerdeführer, welche nach der medizinischen
Untersuchung ergangen seien, nicht mitberücksichtigt worden, weshalb
das psychiatrische Gutachten unvollständig sei. Das Gutachten weise zu-
dem diverse weitere Mängel auf (S. 6 – 13). Insgesamt sei der Sachverhalt
sowohl hinsichtlich des psychiatrischen als auch des somatischen Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers unvollständig erhoben worden.
H.b Der mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 einverlangte Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- ist am 21. April 2017 beim Bundesverwaltungsge-
richt eingegangen (B-act. 2, 4).
H.c In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2017 (B-act. 6) stellte die Vor-
instanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Sie verwies auf die ausführliche Begründung in
der angefochtenen Verfügung sowie auf die interne Stellungnahme vom
18. Januar 2017 und hielt an ihren Anträgen fest. Weiter führte sie aus, es
sei die begutachtende Stelle und nicht die Vorinstanz gewesen, welche die
rheumatologische durch eine orthopädische Begutachtung ersetzt und um
eine neurologische Begutachtung ergänzt habe. Das Vorgehen sei nicht zu
beanstanden.
H.d Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 (B-act. 7) stellte das Bun-
desverwaltungsgericht die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu
und bot ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
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Seite 7
H.e Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2017 (B-act. 8) stellte das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass innert Frist keine Replik eingegangen war
und schloss den Schriftenwechsel ab.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2017 ist
der Beschwerdeführer davon berührt und er kann sich auf ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59
ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde durch den rechtsgültig bevollmächtigten
Rechtsvertreter (IVSTA 56; B-act. 10) frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist da-
rauf einzutreten.
2.
Streitig ist die Rentenaufhebung gestützt auf Bst. a der Schlussbestimmun-
gen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (nachfolgend SchlBest.).
Nachfolgend werden zunächst die für die Beurteilung massgebenden ge-
setzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze dargelegt.
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Seite 8
2.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in
der Türkei, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der
Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR
0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwen-
dung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die
Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten
aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge-
hört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) – ei-
nander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere
steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht
ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraus-
setzungen wie Schweizer Staatsangehörigen zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialver-
sicherungsabkommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche
Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen
Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausge-
richtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkom-
men). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom
Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch
in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR
0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob wei-
terhin Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsabkom-
men).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundes-
gerichts [BGer] 8C_419/ 2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V
215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind insbesondere
auch die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Vorschriften gemäss IV-
Revision 6a zu beachten.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
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Seite 9
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E.
7.3).
2.4 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
2.6
2.6.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent-
liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Inva-
lidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die er-
werblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im
üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu-
standes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter
Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der
Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe-
reichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5; 117 V 198 E. 3b; SVR 2013
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Seite 10
IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichts-
winkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b;
SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Ge-
richtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Ren-
tenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4; 115
V 308 E. 4a bb S. 313). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts
vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allsei-
tig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechti-
gung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an
frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011
IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
2.6.2 Gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. werden Renten, die bei pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage (vgl. zu den entsprechenden Diagnosen
BGE 140 V 8 E. 2.2.1) gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Änderung (am 1. Januar 2012) überprüft. Sind die Vo-
raussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabge-
setzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver-
fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut
Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt ha-
ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr
als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
2.6.3 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme
Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare synd-
romale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva-
lidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar
2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352
E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65, BGE 131 V 49 und BGE 130 V 396).
Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wie-
dereinstiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirken-
den, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, In-
tensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer
qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien vo-
raus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger
Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne
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Seite 11
längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Be-
langen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer
innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlas-
tenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich
unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter
Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem
Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener
Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus
(BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausge-
prägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die
Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen
(BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin-
weisen, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-1413/2013 vom
3. November 2015 E. 4.3.2).
2.6.4 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung
erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxisänderung. Zusammenfassend er-
wog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psycho-
somatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen
Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch
für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu
berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderun-
gen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit
(E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Si-
cherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1)
mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396
und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) be-
zweckt. Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser
Rechtsprechung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Re-
gel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren er-
setzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliess-
liche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der ren-
tenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch
nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhalten-
der somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati-
schen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten
(E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Kon-
sistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff
des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der
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Seite 12
psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungs-
raster sei rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten so-
wohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei
deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zu-
lässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standar-
dindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Fol-
gen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versi-
cherte Person zu tragen (Urteil des BVGer C-1413/2013 vom 3. November
2015 E. 4.3.3).
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E.
4).
3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V
351 E. 3a).
Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdi-
gung einer Expertise eine erhebliche Rolle, denn bezüglich der medizini-
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge-
richte auf seine Fachkenntnisse verlassen können. Deshalb ist für die Eig-
nung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Diszip-
C-2073/2017
Seite 13
lin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumin-
dest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile des BGer
9C_410/2008 vom 8. September 2009 E. 3.3.1 in fine, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und des EVG I 362/06 vom 10. April 2007
E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte
Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Das Bundesgericht hat zudem Richtlinien zur Würdigung bestimmter For-
men medizinischer Berichte und Gutachten aufgestellt (vgl. BGE 125 V 352
E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein-
geholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist demnach volle Beweiskraft zuzuerkennen – solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
125 V 353 E. 3.b.bb m.w.H.). Berichte behandelnder Haus- und Spezial-
ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pa-
tienten hingegen mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3.b.cc, Ur-
teil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.w.H.), aber auch nicht
von vornherein unbeachtlich (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.3.2).
4.
4.1 Zu prüfen ist nachfolgend vorab, ob sich die Vorinstanz bei der Renten-
aufhebung zu Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt hat. In dieser Hin-
sicht ist zu klären, ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a Abs. 4
SchlBst. IVG genannten Ausnahmesituationen (s. E. 2.6.2) entgegensteht
(E. 4.2) und ob die Zusprechung der Invalidenrente auf einer von Bst. a
SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung (s. E. 2.6.2) er-
folgte (E. 4.3).
4.2 Der Beschwerdeführer bezieht seit 1. März 2001 eine ganze Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung (Verfügung vom 3. Juli 2002; SVA
B._______ 34). Im Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens am
19. Januar 2012 (IVSTA 4) lag somit noch kein über 15-jähriger Rentenbe-
zug vor. Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war der im Jahre
1969 geborene Beschwerdeführer zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb
keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. gegeben ist. Da
die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der
C-2073/2017
Seite 14
Änderungen eingeleitet wurde (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2), ist Bst. a
SchlBest. in formeller Hinsicht anwendbar.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er weise ein Beschwerdebild
auf, welches einerseits auf den von den Schlussbestimmungen erfassten
Beschwerden beruhe; andererseits kämen jedoch weitere Beschwerden im
Bereich Lendenwirbelsäule (LWS) und Füsse dazu, welche eine nachweis-
bare organische Grundlage hätten. Damit seien – unter Hinweis auf BGE
139 V 547 E. 10.1 – die Voraussetzungen für ein Revisionsverfahren nach
den Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision nicht erfüllt; die Verfügung
sei daher nichtig (B-act. 1 S. 5).
4.3.2 Mit BGE 140 V 197 E. 6.2.3 klärte das Bundesgericht die Frage der
Anwendbarkeit der Schlussbestimmung in Fällen mit sowohl syndromalen
wie nichtsyndromalen Beschwerden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des
BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 [SVR 2014 IV Nr. 39] E. 2.4
ff.).
Demnach findet Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG auf "unklare" Beschwerden
Anwendung, wenn sich diese von "erklärbaren" Beschwerden trennen las-
sen. Laufende Renten sind von einer Überprüfung unter diesem Rechtstitel
nur ausgeschlossen, wenn und soweit sie auf "erklärbaren" Beschwerden
beruhen. Mit Blick auf den Zweck der Schlussbestimmung gilt es zu ver-
meiden, dass Bezüger von Renten, die sowohl für unklare als auch für ob-
jektivierbare Beschwerden zugesprochen wurden, besser gestellt werden
als die Bezüger laufender Renten, welche nur auf unklaren Beschwerden
beruhen; sie sollten auch nicht gegenüber Versicherten bevorteilt werden,
welche neu eine Rente sowohl für unklare als auch für "erklärbare" Be-
schwerden beantragen (BGE 140 V 197 a.a.O.). Damit präzisierte das Bun-
desgericht die in BGE 139 V 547 gemachten Ausführungen. Dort hatte es
ausgeführt, die Revision einer Invalidenrente nach Bst. a Abs. 1 SchlBest.
IVG setze unter anderem voraus, dass die Rentenzusprechung "aus-
schliesslich" aufgrund der Diagnose eines unklaren syndromalen Be-
schwerdebildes erfolgte (E. 10.1.1) und dass im Revisionszeitpunkt "aus-
schliesslich" ein solches vorliegt (E. 10.1.2).
Nach BGE 140 V 197 ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Be-
schwerden anwendbar, wenn die unklaren und die "erklärbaren" Be-
schwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen
C-2073/2017
Seite 15
Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter
Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung
nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17
ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schluss-
bestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen
einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier –
den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend
prüft (9C_121/2014 E. 2.4.2 m.w.H.).
Liegt ein "Mischsachverhalt" vor, bei dem es unmöglich ist festzustellen,
wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Renten-
zusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachterliche Ein-
schätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf
erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechts-
titel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen
Fall bestimmte sich die (diesfalls zu einer integralen Neuprüfung führende)
Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Be-
steht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben
dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psy-
chische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schluss-
bestimmung davon ab, dass die weitere ("nichtsyndromale") Gesundheits-
schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur-
sacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan-
spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Be-
schwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem
Rechtstitel möglich (Urteil des BGer 9C_121/2014 E. 2.6; vgl. auch Urteil
des BGer 9C_872/2014 vom 17. März 2015 E. 3.3; Urteil des BGer
8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2).
4.3.3 Die rentenzusprechenden Verfügungen vom 3. Juli 2002 stützten
sich auf das Gutachten der Externen Psychiatrischen Dienste des Kantons
B._______ vom 27. Februar 2002, in welchem als Diagnosen eine anhal-
tende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie Hinweise auf eine (iat-
rogen induzierte [durch ärztliche Anordnungen verursachte]) Benzodiaze-
pinabhängigkeit (F13.25) genannt werden. Die Gutachter hielten fest, es
liege eine Schmerzfehlverarbeitungsstörung vor; weitere psychiatrische
Auffälligkeiten seien nicht festzustellen. Diese schränke die Arbeitsfähig-
keit zu 80% ein (SVA B._______ 22). Der Arzt des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) schloss am 9. April 2002 gestützt darauf, der Versicherte
C-2073/2017
Seite 16
sei zurzeit nicht arbeitsfähig (ausgewiesenermassen zu 80%); eine Psy-
chotherapie könne mittelfristig eine Verbesserung herbeiführen (SVA
B._______ 26).
Damit lag der Rentengewährung im Juli 2002 zweifellos ein pathogene-
tisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweis-
bare organische Grundlage und damit eine Diagnose aus dem Formen-
kreis der gemäss den Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a über-
prüfbaren Beschwerdebilder vor. Die darüber hinaus genannte Benzodia-
zepinabhängigkeit stellt keine eigenständige Diagnose aus dem psychiat-
rischen Formenkreis dar, zumal nur "Hinweise" auf eine solche Erkrankung
genannt wurden und folglich keine gefestigte Diagnose vorlag. Entspre-
chend hielt der psychiatrische Gutachter in seiner Beurteilung fest, es gebe
keine Hinweise auf eine depressive Fehlentwicklung, auch eine relevante
Angststörung liege nicht vor, obwohl gelegentlich Panikattacken mit Hyper-
ventilationen vorkommen könnten. Eine relevante Angststörung von Be-
lang mit invalidisierenden Ausmassen könne nicht ausgemacht werden.
Der Tranquilizerüberkonsum, den er möglicherweise über Jahre betrieben
habe (wobei es nie zu einer schweren Tranquilizerabhängigkeit gekommen
sei), habe er 2013 (während des Gefängnisaufenthalts) sistieren können,
er nehme seit 2013 keine Tranquilizer mehr ein (I._______-Gutachten S.
37 f.). Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, es liege ein Misch-
sachverhalt vor (B-act. 1 S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden, zumal im
Zeitpunkt der Rentengewährung keine weiteren Diagnosen aus dem so-
matischen und/oder psychiatrischen Formenkreis vorlagen. Im Rahmen
der späteren (ersten) Rentenrevision bestätigte der Hausarzt das Vorliegen
der Diagnose "Fibromyalgie, somatoforme Schmerzstörung (F45.4)". Er
führte in seinem Verlaufsbericht vom 1. März 2004 zwar aus, es liege seit
2002 eine Verschlimmerung vor, der Versicherte habe zusätzlich Probleme
mit zwei Bandscheiben und der Wirbelsäule sowie Probleme mit den Zäh-
nen. Entsprechende Diagnosen erfasste er in seinem Verlaufsbericht aber
nicht und lagen der Rentengewährung auch nicht zugrunde. Erste (fraglich
notwendige) Infiltrationen wegen Zervikal- und Lumbalbeschwerden erfolg-
ten aktenkundig erst ab 2003 (SVA B._______ 51 S. 13; IVSTA 5).
Auch aus dieser Optik ist Bst. a SchlBest. IVG demnach anwendbar.
4.4 Als Zwischenfazit kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen fest-
gehalten werden, dass die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung
gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG erfüllt sind.
C-2073/2017
Seite 17
5.
Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rente zu Recht gestützt auf das
I._______-Gutachten aufgehoben hat.
5.1
5.1.1 Das Gutachten der Dres. J._______, K._______, L._______ und
M._______ vom 12. Juli 2016 (IVSTA 109) gründet auf einer eingehenden
Sichtung der Vorakten (S. 4-11), einer ambulanten persönlichen Untersu-
chung des Beschwerdeführers vom 4. bis 7. April 2016 (S. 1), enthält eine
ausführliche Anamnese in persönlicher, beruflicher, gesundheitlicher und
systemischer Hinsicht (S. 12-14, 18 f., 25 f., 31 f.), eine jeweils fachspezi-
fische Befundaufnahme unter Berücksichtigung allfälliger Bildgebung (S.
16, 21 f., 27 f., 35), eine klare Diagnosenstellung inkl. Einordnung des
Schweregrades (S. 17, 22, 28 f., 35, 39), eine jeweils fachspezifische, ein-
gehende und schlüssige Beurteilung der Beschwerden in medizinischer
Hinsicht und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 f., 22-24, 28
f., 36-39), eine Auseinandersetzung mit gegenteiligen ärztlichen Meinun-
gen (S. 25, 37, 40, 47 f.), eine Konsensbeurteilung (S. 41-51), eine Prüfung
der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (S. 39 f., 46, 49 f.) und
Aussagen zur Eingliederungsfähigkeit (S. 47 f., 50).
5.1.2 Die Gutachter diagnostizierten keine Erkrankung mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit nannten sie ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organisches
Korrelat bzw. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4). In ih-
rer Beurteilung hielten sie fest, aus internistischer Sicht lägen keine patho-
logischen Befunde vor; im Vordergrund stehe die Schmerzproblematik am
gesamten Bewegungsapparat. Aus orthopädischer Sicht bestünden anam-
nestisch Ganzkörperschmerzen seit ca. 1997. Diverse therapeutische
Massnahmen hätten keine andauernde Beschwerdelinderung gebracht.
Klinisch bestehe eine erhebliche Klopf-, Druck- teils gar Berührungsdolenz
der gesamten Wirbelsäule, nicht klar zuordenbar, ohne einhergehenden
paravertebralen Muskelhartspann, zudem eine ubiquitäre (allgegenwär-
tige) Druckdolenz bei verschiedensten Untersuchungsmanövern im Be-
reich der oberen und unteren Extremitäten. Auffällig seien teils erhebliche
Diskrepanzen zwischen den expliziten Untersuchungsbefunden und den
Beobachtungen im spontanen Verhalten. Bildgebend habe bereits früher
im Bereich der Wirbelsäule keine relevante Pathologie festgestellt werden
können (keine Wurzelkompression, keine Spinalenge, keine neurologi-
C-2073/2017
Seite 18
schen Auffälligkeiten). Deshalb bleibe unverständlich, weshalb der Be-
schwerdeführer auf die epiduralen Infiltrationen angesprochen habe. Es
bestehe insofern eine Unvereinbarkeit der subjektiv geklagten Beschwer-
den mit den objektivierbaren Befunden, respektive dem immer wieder an-
geführten generalisierten Fibromyalgiesyndrom. Von Seiten der Kniege-
lenke habe sich ein normaler Gelenkstatus beidseits gefunden. Aus ortho-
pädischer Sicht könnten die mannigfaltigen Schmerzen des Bewegungs-
apparates nicht einem klaren pathomorphologischen Korrelat zugeführt
werden, entsprechend müsse von einem unspezifischen Ganzkörper-
schmerzsyndrom gesprochen werden. Aus neurologischer Sicht bestün-
den ebenfalls keine pathologischen Befunde. Es gebe keine Hinweise auf
das Vorliegen einer radikulären Reiz- oder Ausfallssymptomatik als Erklä-
rung. Eine Zuordnung der Ganzkörperschmerzen zu einem objektivierba-
ren Korrelat sei nicht möglich. Deshalb bestehe aus neurologischer Sicht
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die im Vordergrund stehenden
Schmerzen müssten mit nicht-organischen Faktoren erklärt werden. Aus
psychiatrischer Sicht klage der Beschwerdeführer vorwiegend über
Schmerzen, über etwas unspezifische, nicht übermässige Angstzustände.
Es könne keine relevante psychiatrische Angststörung diagnostiziert wer-
den, obwohl der Beschwerdeführer gelegentlich über Herzdruck, Druck auf
Thorax und Atemprobleme berichte und deswegen über Jahre hinweg
Tranquilizer eingenommen habe. Es habe trotz Einnahme von Benzodia-
zepinen seit 2002 nie eine relevante Abhängigkeit bestanden. Der Be-
schwerdeführer habe auch keinen Entzug machen müssen. Daher sei we-
der von einer relevanten Angststörung noch einer relevanten Benzodiaze-
pin-Abhängigkeit auszugehen. Affektiv bestehe keine depressive Sympto-
matik. Der Beschwerdeführer sei trotz schwierigen Umständen (angeblich
ungerechte Haft) erstaunlich aufgehellt und habe positive Zukunftspläne.
Aus psychiatrischer Sicht liege keine Diagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit vor. Die etwas akzentuierten narzisstischen Persönlich-
keitszüge seien nicht übermässig pathologisch, es gebe keine Hinweise
auf eine Persönlichkeitsstörung. Anamnestisch gebe es auch keine Hin-
weise für eine Impulskontrollstörung und eine Borderline-Persönlichkeits-
störung. Die ihm vorgeworfene Vergewaltigung in der Ehe und Gewaltan-
wendungen gegenüber seiner Ex-Ehefrau seien daher nicht erklärbar. Kli-
nisch zeige der Beschwerdeführer auf Kommunikationsebene – in der Fä-
higkeit, sich um seine Söhne zu kümmern – keine Hinweise auf eine rele-
vante Persönlichkeitsstörung. Er sei auch flexibel, könne sich umstellen,
habe sich auf den Gefängnisaufenthalt und die jetzige Freiheit einstellen
können. In früheren Jahren sei er nie durch wesentliche Impulshaftigkeit
oder Regelverstösse aufgefallen. Zur Prüfung der Standardindikatoren
C-2073/2017
Seite 19
hielt der psychiatrische Gutachter fest, unter Berücksichtigung der somati-
schen und psychiatrischen Aspekte könnten keine Funktionsstörungen ab-
geleitet werden. Als Belastungsfaktoren bestünden die schwierige psycho-
soziale Situation mit Status nach Ehescheidung, die Gerichtsproblematik
sowie, dass er seinen fünfjährigen Sohn nicht sehen dürfe. Ressourcen
lägen vor. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine invalidisierende Er-
krankung mit eingeschränkten Ressourcen. Es bestünden akzentuierte
narzisstische Persönlichkeitszüge, welche pathologisch nicht auffielen;
eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Zur Konsistenzprüfung sei fest-
zuhalten, dass die vom Versicherten beklagten Symptome bzw. angegebe-
nen Ganzkörperbeschwerden aus gesamtmedizinischer Sicht nicht erklärt
werden könnten. Es bestehe ein sekundärer Krankheitsgewinn (Berentung
seit 2001).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass für die 1997 bzw. bis
2000 durchgeführte Tätigkeit in der Papierfabrik keine Einschränkung be-
gründet werden könne. Aus formalen Gründen (Rentengewährung seit
2001) gelte ihre Beurteilung ab Gutachtensdatum. Auch in adaptierten Tä-
tigkeiten lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.
Im Rückblick könne festgehalten werden, dass bereits die Klinik P._______
in ihrem Bericht vom 13. August 2001 aus rheumatologischer Sicht eine
adaptierte Tätigkeit von 4-8 Stunden pro Tag für möglich gehalten und be-
stätigt habe, dass kein organisches Korrelat vorliege. Gemäss Beurteilung
des EPD B._______ vom 22. Februar 2002 sei aber aufgrund der
Schmerzverarbeitungsstörung eine Arbeitsunfähigkeit von 80% attestiert
worden. Die Einschränkung lasse sich aus heutiger Sicht nicht in diesem
Ausmass nachvollziehen. Ihres Erachtens sei schon 2001 die Arbeitsfähig-
keit in adaptierten Tätigkeiten erhalten gewesen. Bezüglich der Eingliede-
rung führten die Gutachter aus, dass keine beruflichen Massnahmen mög-
lich seien, da sich der Beschwerdeführer für arbeitsunfähig halte. Seit 2002
lägen keine psychiatrischen Berichte mehr vor, der Beschwerdeführer
habe auch keine psychiatrische Therapie beansprucht. Auch die Angaben
des Hausarztes (100% Arbeitsunfähigkeit seit März 2000, wegen Schmerz-
Chronifizierung und Fibromyalgie über Jahre hinweg) seien nicht nachvoll-
ziehbar.
5.1.3 Das Gutachten erfüllt damit sämtliche Voraussetzungen an ein be-
weiskräftiges Gutachten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
(s. E. 3.2).
C-2073/2017
Seite 20
5.2
5.2.1 Mit Stellungnahme vom 23. Juli 2016 bestätigte Dr. N._______ des
medizinischen Dienstes der IVSTA die gutachterlichen Feststellungen in
somatischer Hinsicht. Er hielt fest, es bestehe kein klares pathomorpholo-
gisches Korrelat der Schmerzen. Im Vordergrund stünden Schmerzen, die
mit nicht organischen Faktoren erklärt werden müssten. Aufgrund der ge-
nannten Befunde und Diagnosen könnten keine Funktionsstörungen abge-
leitet werden. Es bestünden keine Einschränkungen für die 1997 in einer
Metzgerei bzw. 2000 in einer Papierfabrik durchgeführte Tätigkeit. Das
Leistungsprofil bestehe ganztags, das Heben von Gewichten sei bis max.
25 kg Gewicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100% sowohl in der
bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit, dies ab
dem 12. Juli 2016 (Datum Gutachten; IVSTA 112).
5.2.2 Aus psychiatrischer Sicht bestätigte Dr. O._______ des medizini-
schen Dienstes mit Stellungnahme vom 31. August 2016 die gutachterli-
chen Diagnosen und die vorgenannte Schätzung der Arbeitsfähigkeit (IV-
STA 114). Ergänzend prüfte er die Standardindikatoren gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung: Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Be-
funde hielt er fest, es bestünden Diskrepanzen zwischen den expliziten Un-
tersuchungsbefunden und den angegebenen Beschwerden und Beobach-
tungen im spontanen Verhalten. Die Befunde seien demnach gering. Zu
Behandlungserfolg oder -resistenz wies er darauf hin, dass sich der Be-
schwerdeführer für vollkommen arbeitsunfähig halte; er sei auch noch nie
in psychiatrischer Behandlung gewesen. Zum Eingliederungserfolg bzw.
-resistenz sei zu bemerken, dass gemäss Teilgutachten des I._______ eine
ausgesprochene und einseitige Selbstlimitierung im Bereich der berufli-
chen Reintegration bestehe. Zu den Komorbiditäten hielt er fest, dass keine
depressiven Verstimmungen und keine depressive Fehlentwicklung vorlä-
gen. Eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung könne nicht festge-
stellt werden. Zur Persönlichkeit sei anzumerken, dass keine Hinweise auf
eine Persönlichkeitsstörung bestünden. Der Beschwerdeführer sei flexibel
und könne sich umstellen. Zum Indikator "sozialer Kontext" seien die Ehe-
scheidung, das verweigerte Besuchsrecht des Sohnes, die Inhaftierung, zu
nennen; diese seien belastende Faktoren. Zur Konsistenz der Schmerzen
hielt er fest, es bestehe eine ausgesprochene Selbstlimitierung im Bereich
der beruflichen Reintegration wegen der Schmerzen, die Sozialkompetenz
sei aber kaum beeinflusst. Es bestehe kein Anhaltspunkt für einen Leidens-
druck, vielmehr bestünden Hinweise auf einen sekundären Krankheitsge-
C-2073/2017
Seite 21
winn. Als Ausschlussgrund sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen ge-
schilderten Schmerzen und gezeigtem Verhalten zu nennen. Die geschil-
derten Beschwerden blieben vage, würden kaum behandelt und Klagen
wirkten unglaubwürdig. Die geschilderten schweren Einschränkungen im
Alltag könnten keineswegs objektiv nachvollzogen werden. Zusammenfas-
send sei aus medizinischer Sicht und infolge der Ausschlussgründe nach
BGE 131 V 49 keine Arbeitsunfähigkeit festzustellen.
5.2.3 Damit bestätigen auch die Ärzte des medizinischen Dienstes die Er-
gebnisse der Begutachtung ohne Einschränkungen.
5.3 In der Beschwerde kritisierte der Beschwerdeführer insbesondere die
Ergebnisse der orthopädischen Begutachtung. Seine Beschwerden ergä-
ben sich aus dem Fachbereich der Rheumatologie, weshalb nicht nach-
vollziehbar sei, weshalb kein Rheumatologe beigezogen worden sei. Dies
habe sicherlich zu falschen Ergebnissen geführt. Die Begutachtung sei
deshalb unter Beizug eines Rheumatologen zu wiederholen.
5.3.1 Die diesbezügliche Kritik erweist sich als unbegründet: Die Vorin-
stanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die erfolgte Untersuchung
durch einen Orthopäden statt eines Rheumatologen "nicht entscheidend"
sei. Beide Fachdisziplinen hätten chronische Schmerzen des Bewegungs-
apparates zum Gegenstand. Bereits in seinem Urteil I 90/07 vom 28. Au-
gust 2007 bestätigte das Bundesgericht den Hinweis des kantonalen Ge-
richts, wonach Ärzte beider Fachrichtungen (Anmerkung Gericht: der
Rheumatologie und der Orthopädie) sich mit Störungen und Anomalien in
Form oder Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates befassten (mit
Verweis auf Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Aufl., S. 1324). Or-
thopäden könnten daher grundsätzlich geeignet sein, die Arbeitsfähigkeit
bei Rückenbeschwerden zu beurteilen (E. 4.1). Auch vorliegend ist Dr.
K._______ als Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates durchaus befähigt, die geäusserten zentralen
somatischen Beschwerden in der Halswirbel- und Lendenwirbelsäulenre-
gion fachgerecht zu beurteilen. Der Beschwerdeführer nennt denn auch
keinerlei Beschwerden, die im Fachgebiet der Rheumatologie unbeachtet
geblieben seien, oder Befunde, die unzutreffend oder nicht erhoben wor-
den seien, und bleibt konkrete Hinweise schuldig, inwiefern die gestellten
Diagnosen, die Beurteilung der geltend gemachten Beschwerden im inter-
disziplinären Kontext und die hieraus gezogenen Schlüsse zur Arbeitsfä-
higkeit fehlerhaft seien. Sein unspezifischer Verweis darauf, dass diese
Konnexität auf alle medizinischen Fachgebiete zutreffe (B-act. 1 S. 3 f.)
C-2073/2017
Seite 22
vermag nicht zu überzeugen. Zudem erfolgte die ursprüngliche Rentenge-
währung entgegen der Rüge des Beschwerdeführers nicht wegen aus-
schliesslichen Vorliegens einer Fibromyalgie, sondern wegen einer anhal-
tenden somatoformen Schmerzstörung. Der Externe Psychiatrische Dienst
des Kantons B._______ hielt denn in seiner der Rentengewährung zugrun-
deliegenden Begutachtung vom 27. Februar 2002 (SVA 22) letztere Diag-
nose fest, die im Zusammenhang mit Beschwerden an der Wirbelsäule
stehe. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass
die Fibromyalgie beschrieben wird als "nicht entzündlich bedingtes
Schmerzsyndrom mit chronischen Weichteilbeschwerden und häufig asso-
ziierter Begleitsymptomatik wie Erschöpfung, Schlafstörungen, Magen-
Darm-Störung, Schwindelgefühl sowie affektiven Störungen wie Depres-
sion und Angst" ( be-
sucht am 24. Mai 2019) und in der ICD-10 nicht der Gruppe der somato-
formen Störungen (F45.4), sondern den Krankheiten des Muskel-Skelett-
Systems und des Bindegewebes (M79.7; vgl.
/ DE/ueber_uns/Fachabteilungen_KN/kliniken/psychosoma-
tik/fachinformationen/Vortraege/fibromyalgie.pdf, abgerufen am 24. Mai
2019) zugeordnet wird. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ih-
rerseits wird charakterisiert (nach ICD-10) als somatoforme Störung mit
nicht vorgetäuschten chronischen Schmerzen, deren physiologische oder
körperliche Ursachen nicht vollständig erklärbar sind (
/anhaltende%20somato-
forme%20Schmerzst%C3%B6rung/K0KGM/doc/; abgerufen am 24. Mai
2019). Sie hat eine (überwiegend) psychische Ursache (BGE 139 V 547 E.
7.1.2). Der Externe Psychiatrische Dienst hat in seinem Gutachten trotz
Diskussion der Vorakten, die wiederholt eine Fibromyalgie nennen, diag-
nostisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) festgehal-
ten. Es kann deshalb nicht pauschal gesagt werden, dass hier eine spezi-
fisch rheumatologische Fragestellung erkennbar gewesen sei, die es ab-
zuklären galt (Urteil BGer 9C_744/2016 vom 11. Oktober 2017 E. 2). Der
Beschwerdeführer nimmt schliesslich nicht Stellung dazu, dass in der klini-
schen Untersuchung der Halswirbelsäule festgehalten wurde, die aktive
HWS-Beweglichkeit in der expliziten Untersuchung sei auf ein Minimum
reduziert, was im grotesken Widerspruch zum spontanen Verhalten wäh-
rend der Anamneseerhebung stehe. Der Gutachter konnte trotz geäusser-
ter massiver Schmerzen auch keinen segmentalen paravertebralen Mus-
kelhartspann feststellen und nannte eine (für die genannten starken
Schmerzen untypische) kräftige, erhaltene Rückenmuskulatur. Diese Ein-
schätzung wird ergänzt dadurch, dass in der Bildgebung der HWS und der
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LWS nur diskrete Abnutzungserscheinungen ohne jegliche Neurokompres-
sion festgestellt werden konnten (IVSTA 109 S. 22 f.). Inwiefern diesbezüg-
lich eine Fehlbeurteilung und daraus falsche Schlüsse zur Arbeitsfähigkeit
gezogen worden seien, wird nicht dargelegt. Insbesondere findet die Rüge,
der bewusste Ausschluss der Rheumatologie ziele offensichtlich darauf ab,
das "mehr" an Erkenntnissen aus diesem Fachgebiet zu vermeiden (B-act.
1 S. 3) nicht ansatzweise eine Grundlage in den detaillierten Erhebungen
des orthopädischen Gutachters. Zu ergänzen bleibt, dass dieser auch Ele-
mente der Fibromyalgie wie Kraft und Trophik der Muskeln, allfälliger Mus-
kelhartspann, Muskelspiel, Druckdolenzen, Untersuchung der (Ellbogen-,
Hand- und Finger-) Gelenke, Bandstabilität und allfällige Weichteilschwel-
lungen in der Befundung berücksichtigt hat (IVSTA 109 S. 21 f.)
5.3.2 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, der orthopädische
Gutachter Dr. K._______ sei vorbefasst, weil er den Entscheid, auf eine
Begutachtung durch einen Facharzt der Rheumatologie zu verzichten, mit-
getragen habe. Das Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung fest,
dass es Aufgabe der Gutachter sei, die Fachrichtungen zu bestimmen (vgl.
BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil BGer 9C_809/2018 vom 1. April 2019 E. 3.2).
Eine eigentliche Vorbefassung ergibt sich daraus nicht. Zwar wäre es wün-
schenswert gewesen, dass sich Vorinstanz und Beschwerdeführer einver-
nehmlich auf die Wahl der Gutachter hätten einigen können, ein rechtlicher
Anspruch auf Bestimmung der Fachrichtung durch den Beschwerdeführer
besteht wie gesagt aber nicht (Urteil BGer 9C_809/2018 a.a.O.: "Die Wahl
der entsprechenden Fachdisziplin hat ebenfalls das Gutachtergremium zu
entscheiden und nicht die zu untersuchende Versicherte."). Hinzu kommt,
dass in der vorliegenden Konstellation kein Verzicht auf eine Fachrichtung
erfolgte, sondern im sachlich eng verknüpften Fachbereich die Wahl zu-
gunsten eines Orthopäden ausfiel. Aktenkundig ist schliesslich, dass Dr.
J._______ als fallführender Arzt des I._______ den Entscheid zum Beizug
eines Orthopäden gefällt hat (s. Sachverhalt G.d); nicht ersichtlich ist in den
Akten, dass sich Dr. K._______ an diesem Entscheid beteiligt habe. Der
Einwand des Beschwerdeführers ist daher unbegründet.
5.3.3 Weiter bleibt die Rüge zu prüfen, die Urteile im Zusammenhang mit
dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, welche nach der medi-
zinischen Untersuchung ergangen seien, seien nicht mitberücksichtigt wor-
den; das psychiatrische Gutachten sei deshalb unvollständig. Aus der Be-
schwerde erschliesst sich nicht, inwiefern die im Strafverfahren erstellten
Urteile, die die Begehung mehrerer Straftatbestände zu beurteilen hatten,
Rückschlüsse auf die Beurteilung der psychischen Situation, in welcher
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sich der Beschwerdeführer befinde oder befunden habe, zuliessen würden
("Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung hätten diese Urteile be-
rücksichtigt werden müssen, ergaben sich daraus doch Informationen zu
verschiedenen für die Beurteilung massgeblichen Bereichen, worüber
dann nur Vermutungen geäussert werden konnten."). Das Bundesgericht
beurteilte in seinen beiden Urteilen die Glaubhaftigkeit der dem Beschwer-
deführer vorgeworfenen Tatmotive, ohne dass die seelische Befindlichkeit
Gegenstand dieser Beurteilung (beispielsweise im Rahmen der Beurtei-
lung von Rechtfertigungsmotiven) gewesen wäre. Hinzuweisen bleibt da-
rauf, dass der Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit der gegen ihn
erhobenen Vorwürfe freigesprochen und die Sache ausschliesslich zu wei-
teren Abklärungen betreffend den Vorwurf der häuslichen Gewalt an das
Obergericht des Kantons B._______ zurückgewiesen wurde. Auch diese
Rüge erweist sich damit als unbegründet.
5.3.4 Unter dem Titel "Weitere Mängel des Gutachtens I._______" (Ziff. 4
der Beschwerde) kritisiert der Beschwerdeführer, dass ausgerechnet der
orthopädische Gutachter mehrfach das Wort "grotesk" verwendet habe,
was eine "Grundtendenz gegen den Versicherten" erkennen lasse (Ziff.
4.1). Zu dieser Kritik ist auf das in E. 5.3.1 in fine Gesagte und zudem da-
rauf zu verweisen, dass aus dem Gesamtkontext der eingehenden klini-
schen Untersuchung (in orthopädischer Hinsicht) herausgelöste Wörter
nicht geeignet sind, eine negative Grundtendenz des Gutachters gegen
den Versicherten erkennen zu lassen. Die zitierten Stellen enthalten eine
eingehende Befunderhebung, die in ihrer Gesamtheit ohne weiteres als
sachlich und fundiert bezeichnet werden kann (IVSTA 109 S. 21-22). Worin
der Beschwerdeführer im in Ziff. 4.2 der Beschwerde Gesagten (bisherig
genannte Diagnosen) einen Mangel erkennt, wird von ihm nicht ausgeführt.
In Ziff. 4.3 der Beschwerde erkennt er eine widersprüchliche orthopädische
Begutachtung darin, dass der Experte trotz positiven Ansprechens des Be-
schwerdeführers auf die Infiltrationen davon ausgehe, dass sich die sub-
jektiv geklagten Beschwerden nicht objektivieren liessen. Hierzu ist zum
einen festzuhalten, dass der behandelnde Arzt bezüglich der Schmerzan-
gaben (insbesondere bei mehrmonatigen Verläufen) unweigerlich auf die
Aussagen des Beschwerdeführers abstellen musste, womit diese rein sub-
jektiven Charakter aufweisen. Zum anderen ist den Akten zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer zum Erfolg der Infiltrationen keine konsisten-
ten Angaben macht: Ist den Arztberichten von Dr. Q._______ der Klinik
R._______ im Zeitraum vom 1. September 2003 bis 17. September 2007
(und letztmals am 28. Juni 2011; SVA B._______ 77) zu entnehmen, dass
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die Infiltrationen zervikal und lumbal zu teilweiser bis deutlicher bis vorüber-
gehend fast vollständiger Schmerzreduktion geführt hätten (SVA
B._______ 51), hat der Beschwerdeführer in der Anamnese des I._______
ausgesagt, nach der Diagnose einer Fibromyalgie im Jahre 2000 in der
Klinik S._______ habe er danach zahlreiche Therapien durchlaufen, zahl-
reiche Medikamente und Therapien erhalten, nichts habe gut geholfen (IV-
STA 109 S. 15) bzw. die Injektionen hätten nicht immer geholfen (IVSTA
109 S. 13) bzw. die Injektionen seien zwar schmerzlindernd, würden jedoch
"die Muskulatur kaputt machen" (IVSTA 109 S. 20). Dem neurologischen
Gutachter gegenüber führte er schliesslich aus, er habe die Spritzen von
Dr. Q._______ nicht wegen der Fibromyalgie erhalten, sondern wegen der
Discushernien im Rücken (IVSTA 109 S. 26). Auch der neurologische Gut-
achter hielt notabene fest, es bestünden keine Anhaltspunkte für das Vor-
liegen einer radikulären Reiz- oder Ausfallssymptomatik als allfällige Erklä-
rung für Ausstrahlungen (IVSTA 109 S. 29; vgl. auch die Gesamtbeurtei-
lung in IVSTA 109 S. 44). Es bleibt zu ergänzen, dass bereits Dr. T._______
der Klinik R._______ in seinem Bericht vom 19. Januar 2004 darauf hin-
wies, dass bei der neurologischen Untersuchung jegliche neurologischen
Ausfälle im Bereich obere und untere Extremitäten fehlten. Die Röntgen-
bilder der LWS zeigten keine fassbaren degenerativen Veränderungen, nur
eine mildeste Diskopathie L4/5 (SVA B._______ 77). Die gutachterliche
Aussage, die objektivierbaren Befunde bestätigten die subjektiv beklagten
Beschwerden nicht, erscheint damit ohne weiteres begründet. Nicht gefolgt
werden kann der Würdigung des Beschwerdeführers, eine Neurokompres-
sion könne zwar nicht festgestellt, umgekehrt aber auch nicht ausgeschlos-
sen werden (B-act. 1 S. 9).
5.3.5 Insoweit er in Ziff. 4.1.3.4 der Beschwerde rügt, das Gutachten stütze
nur auf (nicht auffindbare) somatische Befunde, ist auf die Polydisziplinari-
tät des Gutachtens (mit Begutachtung in den Fachbereichen Innere Medi-
zin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie) und die konsensuale Beurtei-
lung auf den Seiten 41-48 zu verweisen. Die Rüge ist deshalb unbegrün-
det. Im Weiteren erscheint die gutachterliche Kritik an der uneingeschränk-
ten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Hausarzt seit März 2011
in Anbetracht der von den Experten erhobenen Befunde begründet (Ziff.
4.1.4 der Beschwerde). Zu Ziff. 4.1.5 der Beschwerde ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Würdigung des Internisten fehlerhaft sei, zumal bei fehlenden
Diagnosen und Befunden sich berufliche Massnahmen aus rein internisti-
scher Sicht nicht aufdrängen; die Aussage des Fachgutachters erscheint
zutreffend.
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5.3.6 Zur Prüfung der Standardindikatoren (B-act. 1 S. 9 ff.) ist festzuhal-
ten, dass diese entgegen der Rüge des Beschwerdeführers schlüssig er-
scheint (s. sogleich), wenn auch die Prüfung durch die Gutachter summa-
rischen Charakter aufweist. Ergänzend hat Dr. O._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie des medizinischen Dienstes der IVSTA, in
seiner Stellungnahme vom 31. August 2016 die Standardindikatoren ein-
gehend geprüft (IVSTA 114), worauf nachfolgend einzugehen ist.
Einleitend wurde zum Komplex Gesundheitsschädigung festgehalten, dass
mit der Diagnose Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organisches Korrelat
bzw. anhaltende somatoforme Schmerzstörung weder in somatischer noch
in psychiatrischer Hinsicht eine schwere Gesundheitsschädigung vorliege
(Gutachten S. 43). Ergänzend ist festzuhalten, dass die von vier Experten
aus je ihrem Fachbereich erhobenen Befunde sich mit der gestellten Diag-
nose decken. Dass gewichtige Befunde (in rheumatologischer Hinsicht)
nicht berücksichtigt worden seien, kann seitens des Gerichts nicht bestätigt
werden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht im Einzelnen aufge-
zeigt.
Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde hielten die Gutachter
fest, dass das Ganzkörperschmerzsyndrom von einer Schmerzangabe ge-
prägt sei, welche nicht einem medizinischen Krankheitsbild zugeordnet
werden könne (Ziff. 13.3 des Gutachtens). Dr. O._______ bestätigte in sei-
ner Stellungnahme (IVSTA 114 S. 2) diese Diskrepanzen und zitierte hierzu
die gutachterlichen Aussagen, dass eine Diskrepanz zwischen den ange-
gebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden bestehe und
von einer Schmerzfehlverarbeitung auszugehen sei (Gutachten S. 30), die
Schmerzschilderung vage bleibe und insoweit Diskrepanzen ausgemacht
werden könnten, als der Versicherte wegen der Schmerzen eine ausge-
sprochene Selbstlimitierung bezüglich einer beruflichen Reintegration auf-
weise, während er seine Sozialkompetenz und seine sportlichen Aktivitäten
sowie seine interpersonellen Kontakte nicht minimiert habe (Gutachten S.
40). Gemäss orthopädischem Teilgutachten bestünden Diskrepanzen zwi-
schen den expliziten Untersuchungsbefunden und den Beobachtungen im
spontanen Verhalten (freies Tragen und Bewegen des Kopfes während der
Anamneseerhebung, weitgehend uneingeschränktes und nicht wirbelsäu-
lenschonendes Aus- und Anziehen und Hinlegen sowie Erheben von der
Untersuchungsliege; Gutachten S. 23).
Zum Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz hiel-
ten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer beziehe seit 2001 eine ganze
C-2073/2017
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Invalidenrente. Es seien nur geringe Anstrengungen unternommen wor-
den, die Beschwerden zu verbessern. In den Jahren 2004 (recte: 2003) bis
2007 seien mehrere epidurale Infiltrationen erfolgt, die die Beschwerden
gemäss behandelndem Arzt "zufriedenstellend" reduziert hätten; gemäss
Beschwerdeführer hätten sämtliche Massnahmen keinen Erfolg gehabt (s.
dazu bereits E. 5.3.4). Ergänzend hielt Dr. O._______ fest, dass sich der
Beschwerdeführer für vollkommen arbeitsunfähig halte und auch keine Än-
derung der Situation erwirken wolle. Der Beschwerdeführer sei noch nie in
psychiatrischer Behandlung gewesen. Es bestünden auch keine Hinweise
auf Eingliederungsversuche. Gemäss psychiatrischem Teilgutachten be-
stehe zudem eine ausgesprochene und einseitige Selbstlimitierung im Be-
reich der beruflichen Integration (IVSTA 114 S. 2).
Eine erhebliche psychiatrische Komorbidität (weiteres, diagnostisch ab-
grenzbares Krankheitsbild oder Syndrom, das zusätzlich zu einer Grunder-
krankung vorliegt) ist nicht gegeben, zumal der psychiatrische Gutachter
keine Erkrankung aus dem rein psychiatrischen Formenkreis diagnostizie-
ren konnte. Die (vom Teilgutachter Psychiatrie) festgehaltenen Persönlich-
keitszüge des Beschwerdeführers könnten nicht als Grund für eine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit genannt werden (I._______-Gutachten S.
49 f.). Dr. O._______ ergänzte seinerseits, dass der Beschwerdeführer in
der psychiatrischen Begutachtung psychopathologisch überhaupt keine
Auffälligkeiten gezeigt habe und einen sportlichen Eindruck mache. Es be-
stünden keine massiven depressiven Verstimmungen und er leide auch
nicht an einer depressiven Fehlentwicklung; eine invalidisierende psychi-
atrische Erkrankung habe nicht festgestellt werden können. Es bestünden
auch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung (IVSTA 114 S. 2).
Zum Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) haben die Gutach-
ter festgehalten, dass lediglich ausgesagt werden könne, dass die vom
Versicherten beklagten Symptome bzw. angegebenen Ganzkörperbe-
schwerden aus gesamtmedizinischer Sicht nicht erklärt werden könnten
(IVSTA 109 S. 46). Hierzu hielt Dr. O._______ fest, es bestünden keine
Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Der Versicherte sei flexibel,
könne sich umstellen (Einstellung auf Gefängnisaufenthalt und die an-
schliessende Freilassung), sei auch in früheren Jahren nie durch wesentli-
che Impulshaftigkeit oder Regelverstösse aufgefallen (Gutachten S. 45).
Zum Indikatorenkomplex sozialer Kontext hielten die Gutachter als Belas-
tungsfaktoren die schwierige psychosoziale Situation mit Status nach Ehe-
scheidung sowie die Weigerung der Ehefrau, dass der Beschwerdeführer
C-2073/2017
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seinen fünfjährigen Sohn sehen könne, fest. Dies seien jedoch krankheits-
fremde Aspekte, Ressourcen lägen vor. Aus rein psychiatrischer Sicht be-
stehe keine invalidisierende Erkrankung mit eingeschränkten Ressourcen
(IVSTA 109 S. 46). Dr. O._______ ergänzte, als belastenden Faktor sei
auch die Inhaftierung zu nennen (IVSTA 114 S. 3).
Zum Indikator gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in al-
len vergleichbaren Lebensbereichen führten die Gutachter aus, wie aus
dem Gutachten entnommen werden könne, habe der Versicherte seine So-
zialkompetenz nicht aufgegeben (I._______-Gutachten S. 50). Dr.
O._______ betonte hierzu, dass gemäss Gutachter eine ausgesprochene
Selbstlimitierung hinsichtlich der beruflichen Integration festgehalten
werde, jedoch die Sozialkompetenz (darunter auch die Kinderbetreuung)
und die sportlichen Aktivitäten kaum beeinflusst würden (IVSTA 114 S. 3).
Der Beschwerdeführer rügt bezüglich dieses Indikators, zusammengefasst
(Besuch der im gleichen Haus lebenden Eltern, Mithilfe der Mutter im Haus-
halt, Mutter kümmert sich um den im Haushalt lebenden Sohn) lebe er auf
den engsten Familienkreis isoliert mit der Familie faktisch zusammen. Das
Fitness Treiben beschränke sich auf zuhause ausgeführte Übungen und
der Benutzung eines Crosstrainers während 5 bis 10 Minuten, je nach
Schmerzen (Beschwerde S. 11).
Den von den Gutachtern festgehaltenen Ausführungen zur Tagesstruktur
ist anamnestisch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Morgen
während zirka 15 Minuten laufen gehe, danach sei er wieder zuhause.
Nachmittags gehe er wieder etwas spazieren oder rede mit der Mutter. Er
habe zuhause einen Crosstrainer, er trainiere zirka dreimal pro Woche, 5
bis 10 Minuten, manchmal länger, manchmal kürzer. Wenn die Schmerzen
schlimmer seien, dann müsse er das Training reduzieren (IVSTA 109 S.
14). Er führe dreimal wöchentlich die von der Physiotherapie instruierten
Übungen durch; er habe sich für zuhause ein kleines Fitnessprogramm zu-
sammengestellt. Auf Nachfrage: Die bewältigbare Gehdauer betrage 30
Minuten, danach komme es zu Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in
beide Hüften, die Oberschenkel, respektive das ganze Bein bis hin zu den
Fusssohlen (IVSTA 109 S. 20). Dreimal pro Woche praktiziere er
Selbstübungen, wie erwähnt gehe er auch dreimal pro Woche in die Bade-
wanne. Eine physiotherapeutische Behandlung erfolge derzeit nicht mehr
(IVSTA 109 S. 27). Im Gefängnis sei es schlecht gewesen, weil er dort
keine Möglichkeit erhalten habe, sich zu bewegen und zum Beispiel zu
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schwimmen. Er habe trotzdem versucht, in der Bewegungsgruppe mitzu-
machen, er habe auch immer wieder im Gefängnis mehr Schmerzen ent-
wickelt (IVSTA 109 S. 31). Aktuell lebe er in der Türkei und kümmere sich
um seine Kinder. Sein älterer Sohn studiere in Ankara, der Jüngere gehe
noch zur Schule. Er lebe bei den Eltern in deren Haus (IVSTA 109 S. 32).
Er habe Blutdruckprobleme gehabt, er habe auch Kreislaufprobleme ge-
habt. Er sei zweimal im Gefängnis vom Velo gefallen wegen Schwindel. Er
kenne aber unterdessen seine Grenzen. Er wolle sich nicht nur ins Bett
legen, er wolle auch nicht im Rollstuhl landen. Deswegen gehe er schwim-
men und bewege sich. Heisses Wasser helfe ebenfalls (IVSTA 109 S. 33).
Je nachdem wie er schlafe, stehe er um 5, 6 oder 9 Uhr auf, er gehe etwas
trinken, nehme die Medikamente ein, esse das Morgenessen, dann schi-
cke er das Kind zur Schule […]. Nach dem Mittagessen laufe der Tag
gleich. Ein Tag gehe er baden oder schwimmen, am nächsten dann in das
Fitnessstudio, er wechsle ab. Er habe vor allem Angst um sein Herz, wes-
wegen er aktiv Fitness mache, dreimal pro Woche mindestens. Nach dem
Mittagessen gehe er mit dem Sohn eventuell zu seinen Schwestern auf
Besuch. […] Schlaf: Der Schlaf sei schlecht. Er schlafe nur drei bis vier
Stunden. Dann sei er wach, gehe spazieren, trinke etwas oder mache Trai-
ning. […] Einkauf: Mache er mit der Schwester, manchmal mit den Eltern
zusammen und es gebe ein kleines Lädeli unten im Haus. […] Sport: Drei-
mal pro Woche gehe er in die Fitnesstherapie. […] Freunde: Kollegen wür-
den ihn besuchen kommen, er besuche auch die Schwestern (IVSTA 109
S. 34 f.).
Festzustellen ist hierzu – aufgrund des oben Stehenden – zum einen, dass
sich die anamnestisch erhobenen Aussagen zu den Aktivitäten und zur
Pflege des Beziehungsnetzes nicht durchgehend decken, und zum andern
aufgrund der Schilderungen nicht bestätigt werden kann, dass der Be-
schwerdeführer auf den engsten Familienkreis isoliert lebe und nur geringe
körperliche Aktivitäten entwickle.
Bezüglich des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie-
senen Leidensdrucks wiesen die Gutachter darauf hin, dass der Beschwer-
deführer unter seiner familiären Situation leide, insbesondere darunter,
dass er seinen 2011 geborenen Sohn seit fünf Jahren nicht mehr habe se-
hen können. Dabei handle es sich aber um krankheitsfremde Faktoren
(I._______-Gutachten S. 50). Dr. O._______ ergänzte, dass keine Anhalts-
punkte für einen Leidensdruck im Zusammenhang mit einem allfälligen
psychiatrischen Krankheitsbild oder einem nicht erfüllten Eingliederungs-
wunsch bestünden, sondern vielmehr Hinweise auf einen sekundären
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Krankheitsgewinn in der Form einer Berentung (Gutachten S. 47 f.; IVSTA
114 S. 3).
5.3.7 Gestützt auf die Prüfung der Standardindikatoren kann festgehalten
werden, dass keine wesentlichen Hinweise auf Faktoren bestehen, die ei-
ner Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig-
keit oder einer angepassten Verweistätigkeit entgegenstehen. Die Würdi-
gung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit ist daher auch unter dem Aspekt der Stan-
dardindikatoren zu bestätigen.
Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde notabene einzig auf
die Prüfung der Indikatoren im Gutachten Bezug; zur ergänzenden Prüfung
durch den medizinischen Dienst äusserte er sich nicht.
5.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das I._______-Gutachten
lege artis erstellt worden ist und die Anforderungen an ein voll beweiskräf-
tiges Gutachten erfüllt. Der Beschwerdeführer vermochte seinerseits keine
Mängel desselben aufzuzeigen. Auf das Gutachten und die darin vorge-
nommene Würdigung der Beschwerden des Beschwerdeführers und deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist uneingeschränkt abzustellen.
5.5 Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer seit dem Gutachtenszeit-
punkt (12. Juli 2016) die bisherige wie auch angepasste Verweistätigkeiten
(mit Heben von Gewichten bis maximal 25 kg) ohne Einschränkungen zu-
mutbar sind. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige
Tätigkeit uneingeschränkt ausüben kann, ist er auf die Selbsteingliederung
zu verweisen (Urteile des BGer 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.1;
8C_597/2014 vom 8. Oktober 2015 E. 3.2). Zudem haben die Gutachter
darauf hingewiesen, dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien,
da sich der Beschwerdeführer für arbeitsunfähig halte (gemäss Gutachten
liegt eine ausgesprochene Selbstlimitierung bezüglich einer beruflichen
Reintegration vor; IVSTA 109 S. 27, 34, 38, 40, 47, 48).
6.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung,
mit welcher die bisher gewährte ganze Invalidenrente per 1. Mai 2017 auf-
gehoben wurde, zu bestätigen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
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7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 800.– festzusetzen und aus dem am 21. April 2017 geleisteten Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zu entnehmen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 800.– auferlegt.
Diese werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: