B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
19.12.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_851/2017)
Abteilung III
C-2074/2017
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG, ,
Vorinstanz.
Gegenstand
Prämienverbilligung für das Jahr 2017;
Verfügung vom 7. März 2017.
C-2074/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am
(…) 1953 geboren, ist Schweizer Bürger und lebt mit seiner Ehefrau in der
Tschechischen Republik. Er bezieht seit dem 1. Februar 2016 eine (vorbe-
zogene) Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 (Posteingang: 3. Februar 2017)
stellte er bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (im Folgenden:
Vorinstanz) ein Gesuch um Prämienverbilligung durch den Bund und
reichte der Vorinstanz Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein
(Akten bzw. Sammelbeilagen der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 2).
A.a Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2017 stellte die Vorinstanz dem Ver-
sicherten die Abweisung des Gesuchs in Aussicht, mit der Begründung,
sein Einkommen sei für die Begründung eines Anspruchs auf Prämienver-
billigung gemäss der Verordnung des Bundesrats vom 3. Juli 2001 über die
Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentne-
rinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, Island
oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5), zu hoch (act. 3).
A.b Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 27. Februar 2017 Einwand und machte geltend, der Ertrag aus der
Vermietung seiner kleinen Eigentumswohnung in B._______ stehe ihm
nicht zur Verfügung, da er damit die Abzahlungen an die Hypothek und die
Schuldzinsen finanziere. Hinzu kämen die Betriebskosten der Stockwer-
keigentümergemeinschaft, welche nicht vollumfänglich den Mietern über-
bunden werden könnten. Der kleine Restbetrag sei als Reserve für Erneu-
erungen in der Wohnung gedacht. Nur wegen der gestärkten schweizeri-
schen Währung rechne die Verwaltung mit einer Kaufkraft des Schweizer-
frankens in der Tschechischen Republik von fast 260 %. Diese Kaufkraft
gegenüber der tschechischen Krone werde aufgrund eines offensichtlich
beschränkten Warensortiments berechnet und dargestellt. Die Verweige-
rung der Prämienverbilligung sei willkürlich, da die Verwaltung nicht die ef-
fektiven Lebenshaltungskosten in der Tschechischen Republik berücksich-
tige (act. 4).
A.c Mit Verfügung vom 7. März 2017 wies die Vorinstanz den Antrag des
Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2017 ab. Sie
führte zur Begründung aus, der Versicherte erfülle mit Blick auf sein Ein-
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kommen die Voraussetzung für eine Prämienverbilligung gemäss dem bei-
liegenden Berechnungsblatt nicht. Der Ertrag aus der Vermietung der Ei-
gentumswohnung sei zwingend zu berücksichtigen (act. 5).
B.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2017
(Postaufgabe vom 4. April 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und Ge-
währung der Prämienverbilligung. Er rügte, die Vorinstanz rechne ihm die
vollen Mietzinserträge an, obwohl er diese für die Abzahlungen der Hypo-
thekarschuld und die Zahlung von Neben- und Betriebskosten, die nicht
durch die Nebenkosten gemäss dem Mietvertrag gedeckt seien, aufbrau-
che. Als Abzüge berücksichtige die Vorinstanz lediglich die Hypothekarzin-
sen, nicht aber die weiteren Auslagen. Als Einkommen könne ihm lediglich
die Altersrente angerechnet werden. Ausserdem machte der Beschwerde-
führer geltend, dass viele Waren in Tschechien viel teurer seien als dies
der Preisindex vorsehe. Der Preisindex berücksichtige vermutlich lediglich
die günstigen Lebensmittel, Getränke und Haushaltsartikel. Hingegen lä-
gen gerade die Kosten im Zusammenhang mit dem privaten Auto, welches
im weitläufigen Land Tschechien zu den Lebenshaltungskosten zu zählen
sei, sowie die Strom- und Heizkosten fast auf dem schweizerischen Preis-
niveau. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege zwecks besserer Vertretung seiner
Ansprüche (BVGer-act. 1).
C.
In seiner unaufgefordert zugestellten Eingabe vom 19. April 2017 bezifferte
der Beschwerdeführer im Detail seine Auslagen im Zusammenhang mit
seiner vermieteten Eigentumswohnung. Ausserdem reichte er dem Bun-
desverwaltungsgericht Belege für in Tschechien betätigte Auslagen ein, als
Nachweis dafür, dass die Lebenshaltungskosten in Tschechien höher
seien, als dies der „fragwürdige“ Preisindex darstelle (BVGer-act. 3).
D.
Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2017 beantragte die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestäti-
gen. Zu den beschwerdeweisen Vorbringen des Beschwerdeführers hielt
die Vorinstanz fest, für die Berechnung des Einkommens seien die Miet-
zinseinnahmen zwingend zu berücksichtigen, da diese als Vermögenser-
trag zu Gunsten des Rentners im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. c VPVKEG
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gälten. Ausserdem werde unter Art. 6 VPVKEG klar geregelt, wie die Kauf-
kraftfaktoren zu berücksichtigen seien. Der Wert 100/39 für Tschechien
habe der Bundesrat in der Verordnung über die Preisniveauindizes und die
Durchschnittsprämien 2017 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in
der Europäischen Union, in Island und in Norwegen vom 30. November
2016 (SR 832.112.51; im Folgenden: EDI-Verordnung) veröffentlicht. Diese
Vorgaben seien für die Verwaltung bindend und zeigten, dass sie keine
willkürliche Kaufkraftbereinigung vorgenommen habe (BVGer-act. 5).
E.
Von der ihm mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai
2017 (BVGer-act. 6) eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Rep-
lik machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG ab mit der Begrün-
dung, dass eine solche vorliegend nicht erforderlich sei (BVGer-act. 8).
G.
Am 6. November 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere
unaufgefordert zugestellte Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. No-
vember 2017 ein, in welcher der Beschwerdeführer seine bisherigen Aus-
führungen im Wesentlichen wiederholte und mit neuen Belegen ergänzte
(BVGer-act. 10).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 90a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2quinquies KVG
(SR 832.10) und Art. 31 ff. VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungs-
gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde betreffend Prämien-
verbilligung nach Art. 66a KVG zuständig.
2.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren
Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, so dass er zur
Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 VwVG [SR 172.021]). Nachdem die
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Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52
VwVG), ist darauf einzutreten.
3.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätz-
lich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Das ATSG (SR 830.1) findet ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung
nach den Art. 65, 65a und 66a KVG – und somit auch im vorliegenden
Verfahren – keine Anwendung (vgl. auch Urteil des BGer 9C_549/2007
vom 7. März 2008 E. 2.1). Art. 18 Abs. 8 KVG erklärt hingegen für das Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügun-
gen der gemeinsamen Einrichtung Art. 85bis Abs. 2 und 3 AHVG (SR
831.10) als sinngemäss anwendbar. Demnach ist das Verfahren für die
Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
4.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 7. März 2017, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 31. Januar 2017 um Ausrichtung von Prämienver-
billigung für das Jahr 2017 abgewiesen hat. Prozessthema ist somit der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung durch den Bund
im Jahr 2017.
5.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2). Zur Prüfung
des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung im Jahr
2017 sind vorliegend das KVG in der Fassung vom 1. Januar 2017 und die
VPVKEG in der Fassung vom 1. Januar 2012 massgebend.
5.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gewährt der Bund den Versicherten in
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine
schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen. Diese werden ge-
mäss Art. 2 VPVKEG von der gemeinsamen Einrichtung durchgeführt. Die
Prämienverbilligungen sind bei dieser auf dem von ihr erstellten Formular
zu beantragen (Art. 8 Abs. 1 VPVKEG). Art. 9 VPVKEG sieht vor, dass
Prämienverbilligungsanträge nur für das laufende Jahr und höchstens für
drei Monate rückwirkend gestellt werden können. Massgebend für den
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Zeitpunkt der Antragstellung ist der erste Tag des Monats der Postaufgabe
des Formulars (Abs. 1). Die gemeinsame Einrichtung informiert jährlich
frühzeitig die Bezüger und Bezügerinnen von Prämienverbilligungen, dass
die Anträge bis zum 31. März erneuert werden müssen. Für die Einrei-
chung des Erneuerungsantrags ist das Datum der Postaufgabe massge-
bend. Bei verspäteter Einreichung beginnt der Anspruch am ersten Tag des
Monats der Postaufgabe des Erneuerungsantrags (Abs. 2).
Der Beschwerdeführer hat seit spätestens Anfang Januar 2016 Wohnsitz
in der Tschechischen Republik, und damit in einem Mitgliedstaat der EU
(siehe dazu auch Urteil des BVGer C-417/2017 vom 9. November 2017
E. 5.1). Seit dem 1. Februar 2016 bezieht der Beschwerdeführer überdies
eine Altersrente der AHV, so dass er grundsätzlich zum anspruchsberech-
tigten Personenkreis gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gehört. Seine Anmel-
dung vom 31. Januar 2017 für Prämienverbilligungen des Jahres 2017
erging gestützt auf Art. 9 VPVKEG fristgerecht.
5.2 Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinver-
mögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100'000.– Franken
beziehungsweise 150'000.– Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt
(Art. 3 Abs. 3 Satz 1 VPVKEG). Massgebend für das Reinvermögen, die
familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Ja-
nuar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden
(Art. 3 Abs. 4 erster Satz VPVKEG). Wird der Anspruch im Verlaufe eines
Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und
das Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienverbilligung massge-
bend (Art. 3 Abs. 4 VPVKEG). Das anrechenbare Vermögen umfasst sämt-
liche vermögenswerten Sachen und Rechte zum Verkehrswert, wobei
nachweisbare Schulden in Abzug zu bringen sind (siehe Urteile des BVGer
C-417/2017 vom 9. November 2017 E. 5.2 und C-3169/2011 vom 2. Mai
2013, S. 5 f.).
Vorliegend ist das Reinvermögen des Beschwerdeführers per 1. Januar
2017 zu berücksichtigen. Diesbezüglich liegen keine Unterlagen in den Ak-
ten. Aus dem Verfahren C-417/2017 (betreffend Prämienverbilligung des
Jahres 2016; Urteil vom 9. November 2017) ist bekannt, dass der Be-
schwerdeführer über eine Eigentumswohnung im Betrag von (nach eige-
nen Angaben) Fr. 54‘000.– sowie ein Motorfahrzeug im Betrag von
Fr. 7‘251.– verfügt. Als Schulden liegt eine Hypothek im Betrag von
Fr. 114‘500.– vor. Die Veranlagungsbehörde Solothurn bestätigte in der
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letzten Steuerveranlagung des Jahres 2015 vor der Ausreise des Be-
schwerdeführers, dass dieser im Jahr 2015 über kein steuerbares Vermö-
gen verfügte. Vorliegend kann auf eine detaillierte Bezifferung des Vermö-
gens des Beschwerdeführers (mit Blick auf den aktuellen Verkehrswert sei-
ner Eigentumswohnung, seine [Spar-] Kontoguthaben sowie weitere Ver-
mögenswerte) verzichtet werden, da der Beschwerdeführer bereits auf-
grund seines Renteneinkommens keinen Anspruch auf Prämienverbilli-
gung hat, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
5.3 Nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG haben versicherte Rentner und Rentnerin-
nen sowie ihre versicherten Familienangehörigen Anspruch auf Prämien-
verbilligungen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 VPVKEG 6
Prozent des massgebenden Einkommens (im Sinne von Art. 6 VPVKEG)
übersteigen. Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um
den die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgeben-
den Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der für den Rent-
ner oder die Rentnerin geltenden Durchschnittsprämie (Art 3 Abs. 2
VPVKEG).
5.3.1 Massgebend für das anrechenbare Einkommen nach Art. 4 VPVKEG
sind die Einkünfte, die voraussichtlich im Jahr erzielt werden, für das Prä-
mienverbilligungen beansprucht werden (Art. 3 Abs. 5 VPVKEG). Als anre-
chenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 VPVKEG die folgenden
Einkünfte: a. sämtliche Renteneinkommen; b. Unterhaltsbeiträge; c. Ver-
mögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin; d. Erwerbs-
einkommen.
5.3.2 Art. 6 VPVKEG sieht vor, dass für die Festsetzung des massgeben-
den Einkommens das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 VPVKEG
im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem
Wohnland des Rentners oder der Rentnerin auf die Kaufkraft im Wohnland
umgerechnet wird (Abs. 1). Das EDI bestimmt jährlich den Umrechnungs-
faktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie für Island
und Norwegen gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internatio-
nalen Organisationen (Abs. 2). Für das vorliegend relevante Jahr 2017 be-
trägt der Umrechnungsfaktor für die Tschechische Republik 100:39 (Art. 1
der EDI-Verordnung).
5.3.3 Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilli-
gungen sind die vom Departement jährlich festgelegten Durchschnittsprä-
mien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner
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und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island und
Norwegen gelten (Art. 7 VPVKEG).
5.3.4 Gemäss Art. 2 der EDI-Verordnung werden die zur Berechnung des
Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebenden Prämien pro Mitglied-
staat der Europäischen Union sowie für Island und Norwegen festgesetzt.
Für die Tschechische Republik beläuft sich die massgebende Durch-
schnittsprämie im Jahr 2017 für Erwachsene auf Fr. 232.–.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge als Einkommen lediglich
über seine Altersrente. Die Mietzinseinnahmen stünden ihm faktisch nicht
zur Verfügung, da er diese für die laufenden Belastungen wie Schuldzin-
sen, Amortisationszahlungen sowie die Betriebskosten der Stockwerkei-
gentümergemeinschaft verwende. Einen kleinen Restbetrag benötige er
für Rückstellungen bei allfälligen Reparaturen und Erneuerungen in der
Wohnung.
Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, Mietzinsein-
nahmen gälten als Vermögensertrag und seien nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. c
VPVKEG zwingend als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. In
der Berechnung vom 10. Februar 2017 berücksichtigte sie diesbezüglich –
anders als noch im Parallelverfahren C-417/2017 (betreffend Prämienver-
billigung des Jahres 2016) – die jährlichen Hypothekarzinsen im Betrag
von Fr. 1‘610.– als Abzug von den jährlichen Mietzinseinnahmen von
Fr. 7‘800.–.
Schuldzinsen können vom anrechenbaren Einkommen insoweit in Abzug
gebracht werden, als Vermögensertrag zu berücksichtigen ist (Urteile des
BVGer C-417/2017 vom 9. November 2017 E. 6 und C-3169/2011 vom
2. Mai 2013 S. 6). Entsprechend ist nicht nur beim Erwerbseinkommen,
sondern auch beim Vermögensertrag der Nettoertrag zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Hypothekarzinsen vom Bruttomiet-
ertrag abgezogen. Inwieweit weitere, vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Abzüge zulässig sind, kann indessen offenbleiben, wenn bereits
die vom Beschwerdeführer bezogenen Rentenleistungen den Grenzwert
für bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 66a Abs. 1
KVG überschreiten. Zu diesem Zweck ist nachfolgend eine Prüfung der
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse vorerst lediglich mit Blick auf
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die seitens der Parteien unbestrittenen, vom Beschwerdeführer bezogenen
Rentenleistungen zu prüfen.
7.
Der Beschwerdeführer macht geltend, im Jahr 2017 eine ordentliche Al-
tersrente im Betrag von Fr. 19‘692.– zu beziehen. Umgerechnet auf die
Kaufkraft im Wohnland gemäss des in Art. 1 der EDI-Verordnung vorgese-
henen Umrechnungsfaktors für die Tschechische Republik von 100:39
(E. 5.3.2) ergibt dies ein kaufkraftbereinigtes Renteneinkommen des Be-
schwerdeführers im Jahr 2017 von Fr. 50‘492.– (Fr. 19‘692.– x 100 : 39).
Entsprechend der Berechnung nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG (E. 5.3) sind 6
Prozent des massgebenden Einkommens mit der Durchschnittsprämie in
der Tschechischen Republik von Fr. 232.– pro Monat (E. 5.3.4), entspre-
chend Fr. 2‘784.– im Jahr, zu vergleichen. 6 Prozent des massgebenden
Renteneinkommens, entsprechend Fr. 3‘029.50.– (Fr. 50‘492.– : 100 x 6),
liegt über der durchschnittlichen Jahresprämie von Fr. 2‘784.–, weshalb ein
Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung bereits mit Blick
auf seine Renteneinkommen ausgeschlossen ist. Unter diesen Umständen
kann die genaue Bezifferung der dem Beschwerdeführer anzurechnenden
Mietzinseinnahmen (vgl. E. 6) vorliegend offenbleiben.
8.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein anzurechnendes Ein-
kommen falsch auf die Kaufkraft in der Tschechischen Republik umgerech-
net. Die Verwaltung berücksichtige nicht die effektiven Lebenshaltungskos-
ten in Tschechien, welche annähernd auf dem schweizerischen Preisni-
veau lägen und somit viel höher seien, als dies der angewandte Preisindex
vorsehe. Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Stand-
punkt, sie habe die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen angewandt
und daher keine willkürliche Kaufkraftbereinigung vorgenommen.
Aus den vorangehend dargelegten rechtlichen Bestimmungen (siehe ins-
besondere E. 5.3.2) geht klar hervor, wie das anrechenbare Einkommen
im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem
Wohnland des Rentners auf die Kaufkraft im Wohnland umzurechnen ist,
um das massgebende Einkommen zu bestimmen. Der in der EDI-Verord-
nung publizierte Umrechnungsfaktor für die Tschechische Republik von
100:39 ist vorliegend zwingend anzuwenden. Dieser sieht keinerlei Ermes-
sensspielraum in der Anwendung vor. Die Vorinstanz hat damit die gelten-
den rechtlichen Bestimmungen korrekt angewandt. Die klare Rechtslage
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Seite 10
lässt keinen Spielraum für die Berücksichtigung der vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten höheren Lebenshaltungskosten. Die entsprechen-
den Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbehelf-
lich.
9.
Zusammenfassend ist damit die angefochtene Verfügung vom 7. März
2017 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offen-
sichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen
(Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 Abs. 3 AHVG).
10.
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. E. 1.2). Eine Parteientschä-
digung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 2. November 2017 inkl. Beilagen)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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