B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2075/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rückvergütung von Beiträgen;
„Einspracheentscheid“ der SAK vom 15. März 2016.
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1961 geborene und in Serbien wohnhafte serbische Staatsan-
gehörige A._______ reichte mit Formular vom 12. Oktober 2015 über die
zuständige Verbindungsstelle in Belgrad bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (nachfolgend: SAK; Eingang: 10. November 2015) eine An-
meldung für eine Hinterlassenenrente der schweizerischen Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHV) für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der
Schweiz ein, nachdem ihr Ehemann C._______ (geb. 1956) am (…) 2005
verstorben war (Vorakten 1).
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2015 (Vorakten 8) wies die SAK das
Rentengesuch von A._______ ab mit der Begründung, die einjährige Min-
destbeitragsdauer sei nicht erfüllt, weshalb sie keinen Anspruch auf eine
Hinterlassenenrente habe.
C.
A._______ gelangte in der Folge mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 an
die Vorinstanz (Vorakten 9/1). Sie verlangte die Rückvergütung der von ih-
rem verstorbenen Ehegatten in den Jahren 1990 und 1991 während 8 Mo-
naten in der Schweiz einbezahlten Beiträge betreffend die Renten- und
Krankenversicherung (BVGer-act. 24/4, 26/1).
D.
Die SAK teilte A._______ mit Entscheid vom 15. März 2016 (Vorakten 11)
mit, dass ihre Einsprache abgewiesen werde, und führte aus, es bestehe
keine Möglichkeit zur Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge, weil
einerseits zwischen der Schweiz und Serbien ein Sozialversicherungsab-
kommen vorliege, welches eine Beitragsrückvergütung nicht vorsehe, und
andererseits die Mindestbeitragszeit von einem Jahr nicht erfüllt sei.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) mit Eingabe vom 25. März 2016 (Vorakten 12) Beschwerde, welche
an die SAK gerichtet war (Eingang: 29. März 2016) und von dieser dann
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
wurde (BVGer-act. 1; Eingang: 5. April 2016). Die Beschwerdeführerin
stellte in der Beschwerde den Antrag auf Auszahlung der Beiträge, welche
von ihrem verstorbenen Ehemann im Rahmen seiner in der Schweiz im
Zeitraum von August bis Oktober 1990 und von Juli bis November 1991
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geleisteten Tätigkeit von 8 Monaten an die Pensions- und Invalidenversi-
cherung sowie Sozial- und Krankenversicherung bezahlt worden seien
(BVGer-act. 3/1).
F.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 11. April 2016 (BVGer-
act. 4) eingeladen, dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in
der Schweiz anzugeben. Nachdem innert Frist keine Antwort eingegangen
war, wurde die Beschwerdeführerin mit der – auf diplomatischem Weg zu-
gestellten – Verfügung vom 31. Mai 2016 nochmals zur entsprechenden
Angabe aufgefordert, unter der Androhung, ansonsten würden künftige An-
ordnungen und Entscheidungen durch Publikation im Bundesblatt eröffnet
(BVGer-act. 6-9). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge jedoch
nicht vernehmen.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. September
2016 (BVGer-act. 13) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung
des angefochtenen Entscheides vom 15. März 2016. Sie wiederholte, dass
die Beitragszeiten des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin
geringer seien als ein volles Jahr, weshalb kein Anspruch auf eine Hinter-
lassenenleistung bestehe. Weiter führte die Vorinstanz nochmals aus, das
massgebliche, hier anwendbare Abkommen zwischen der Schweiz und
Serbien sehe keine Beitragsrückvergütung vor und die schweizerische Ver-
ordnung über die Rückvergütung verlange ausserdem eine Beitragsleis-
tung während eines vollen Jahres, was hier nicht der Fall sei. Im Übrigen
sei vorliegend der Antrag auf Rückvergütung der Beiträge mehr als
10 Jahre nach dem Tod des Versicherten gestellt worden, weshalb der ent-
sprechende Anspruch auf Rückvergütung ohnehin erloschen sei.
H.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Replik ein, obwohl sie mit – im Bun-
desblatt publizierter – Verfügung vom 12. Oktober 2016 (BVGer-act. 14-
16) hierzu eingeladen worden war.
I.
Mit – wiederum im Bundesblatt veröffentlichter – Verfügung vom 2. Dezem-
ber 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, wobei weitere Instruk-
tionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 17-18).
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J.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 teilte die Beschwerdeführerin eine
schweizerische Zustelladresse mit (BVGer-act. 20).
K.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 wurde der Schriftenwechsel wieder er-
öffnet, der Beschwerdeführerin ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehm-
lassung zugestellt und ihr die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzu-
reichen (BVGer-act. 21).
L.
Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist aber keine Replik eingereicht
hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Februar 2017
geschlossen (BVGer-act. 22).
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist –
soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da
keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal-
tungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än-
derung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
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1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf ein-
zutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Serbin und auch ihr im Jahre 2005 verstor-
bener Ehemann besass (einzig) die serbische Staatsangehörigkeit (Vorak-
ten 1/1, 2/1; BVGer-act. 24/1-3). Im Verhältnis zu Serbien findet das Ab-
kommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche-
rung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen)
Anwendung (vgl. BGE 139 V 263 E. 6.1). Das Sozialversicherungsabkom-
men enthält hinsichtlich der hier streitigen Rückvergütung von Beiträgen
keine Bestimmungen. Demnach beantwortet sich die vorliegende Streitsa-
che allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2
und 4 des Sozialversicherungsabkommens).
2.2 Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestim-
mungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für die Beurteilung
eines Rückvergütungsantrags sind die im Zeitpunkt der Antragstellung
massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V
24 E. 4.4).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes-
senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
2.5 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 15. März 2016) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
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3.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der „Einspracheentscheid“ der Vor-
instanz vom 15. März 2016 (Vorakten 11), mit welchem der Antrag der Be-
schwerdeführerin auf Rückvergütung der von ihrem verstorbenen Ehe-
mann geleisteten AHV-Beiträge vom 9. Dezember 2015 abgewiesen wurde
(Vorakten 9, BVGer-act. 24/4, 26/1). Im Folgenden ist zu prüfen, ob for-
mellrechtlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt.
3.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind o-
der mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versi-
cherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind – hier un-
bestrittenermassen nicht zur Diskussion stehende – prozess- und verfah-
rensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Das Einsprachverfahren
ist zwingend (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 N. 13).
Davon kann lediglich in den vom Gesetz selber ausdrücklich normierten
Fällen abgesehen werden (Urteil des EVG H 53/04 vom 25. November
2004 E. 1.1.3, publ. in: SVR 2005 AHV Nr. 9; siehe auch Urteile des EVG
C 120/05 vom 15. September 2005 E. 2.3 und H 115/05 vom 30. Septem-
ber 2005 E. 2.2). Dies gilt auch in der AHV (vgl. insb. Urteile des BVGer C-
1803/2015 vom 3. Oktober 2016 E. 2.1, C-4191/2013 vom 24. Juni 2014
E. 4.2.3 sowie C-2165/2011 vom 17. September 2012 E. 1.4.2).
3.3 Die der Vorinstanz im Einspracheverfahren (Art. 52 ATSG und Art. 10 ff.
ATSV [SR 830.11]) eingeräumte Befugnis zur Überprüfung des in der vo-
rausgegangenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses umfasst
ebenso wenig wie die richterliche Urteilskompetenz im nachfolgenden Ver-
waltungsgerichtsverfahren eine Befugnis zur Ausdehnung des Verfahrens
auf beliebige, ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Streit-
punkte. Vielmehr folgt aus der analogen Geltung des Verfügungsgrundsat-
zes im Einspracheverfahren zwingend, dass die Entscheidkompetenz des
Versicherungsträgers in diesem Verfahrensstadium ebenfalls durch die
Grundsätze über den Anfechtungsgegenstand begrenzt ist. Insoweit der
Versicherungsträger sich nicht an diese Begrenzung seiner Entschei-
dungskompetenz hält, liegt ein formellrechtlich unzulässiger Einsprache-
entscheid vor, der im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren zufolge Feh-
lens der Sachurteilsvoraussetzung des Anfechtungsgegenstandes von
Amtes wegen aufzuheben ist (RKUV 1998 S. 455 E. 2c).
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3.4 Bestehen Zweifel, ob ein Schreiben als Einsprache zu behandeln ist,
so hat die Durchführungsstelle die betroffene Person aufzufordern, innert
angemessener Frist anzugeben, ob sie die beanstandete Verfügung im
Einspracheverfahren behandelt haben möchte. Dabei ist die betroffene
Person darauf hinzuweisen, dass die Eingabe ohne Antwort innert Frist
nicht als Einsprache behandelt werde (vgl. Kreisschreiben über die Rechts-
pflege in der AHV, IV, der EO und bei den EL [KSRP], gültig ab 1. Oktober
2005, Stand 1. April 2013, Rz. 2011).
3.5 Die Beschwerdeführerin stellte mit Formular vom 12. Oktober 2015 das
Gesuch um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente der AHV (Vorakten 1),
welches mit Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2015 abgewie-
sen wurde (Vorakten 8). Diese vorinstanzliche Verfügung begrenzte den
möglichen Streitgegenstand (des Einspracheverfahrens) somit auf die
Frage des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente (vgl. E. 3.3). In der Ein-
gabe vom 9. Dezember 2015, welche die Vorinstanz als Einsprache gegen
die Verfügung vom 24. November 2015 interpretierte und im angefochte-
nen Entscheid vom 15. März 2016 behandelte, beantragte die Beschwer-
deführerin erstmals und einzig die Rückvergütung der von ihrem verstor-
benen Ehemann in der Schweiz geleisteten Beiträge. Es dürfte kein Zweifel
daran bestanden haben, dass es sich beim Schreiben der Beschwerdefüh-
rerin vom 9. Dezember 2015 nicht um eine Einsprache gegen die Verfü-
gung vom 24. November 2015 handelte. Aus dem besagten Schreiben war
nämlich eindeutig erkennbar, dass die Beschwerdeführerin die am 24. No-
vember 2015 verfügte Abweisung des Gesuchs um eine Hinterlassenen-
rente akzeptierte. Sie beanstandete diese Verfügung in ihrem Schreiben
vom 9. Dezember 2015 mit keinem Wort, sondern ging vielmehr ebenfalls
von einer geleisteten Beitragszeit ihres verstorbenen Ehegatten von ledig-
lich 8 Monaten und damit einer nicht erfüllten Mindestbeitragszeit aus. In
der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 ist von einer
Einsprache keine Rede, sondern es wird ausschliesslich die Rückvergü-
tung von geleisteten Beiträgen verlangt. Die Verfügung vom 24. November
2015 gilt daher als unangefochten. Die Vorinstanz machte im Entscheid
vom 15. März 2016 denn auch keine weitergehenden Erläuterungen zum
abgewiesenen Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Hinterlassenen-
rente und im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird diese Abweisung
nicht beanstandet. Die Vorinstanz betrachtete den Antrag der Beschwer-
deführerin auf Beitragsrückvergütung somit zu Unrecht als Einsprache (ge-
gen die Verfügung vom 24. November 2015) und behandelte ihn im Ent-
scheid vom 15. März 2016, obwohl sie diesbezüglich noch nicht im Sinne
von Art. 49 Abs. 1 ATSG verfügt hatte.
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3.6 Indem die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid über die Rück-
vergütung von AHV-Beiträgen befand, ohne darüber (vorgängig) eine mit
Einsprache anfechtbare Verfügung erlassen zu haben, hat sie einen unzu-
lässigen Weg gewählt. Weder die Versicherten noch der Verwaltungsträger
haben die Wahl zwischen verschiedenen Verfahren. Vielmehr ist jener Weg
zu beschreiten, den das Gesetz vorsieht (vgl. BGE 130 V 115 E. 7.2.1),
was hier nicht der Fall war. Es liegt damit ein formellrechtlich unzulässiges
Anfechtungsobjekt vor. In der Rückweisung der Angelegenheit an die Vor-
instanz zur Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens kann
daher kein überspitzter Formalismus erkannt werden. Im Gegenteil würde
der Verzicht auf eine Rückweisung zu einer unstatthaften Verkürzung des
Rechtsmittelwegs der Beschwerdeführerin führen, so dass davon abzuse-
hen ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-1803/2015 E. 2.5). Dies gilt
umso mehr, als die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. Dezember
2015 nicht nur die Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge, sondern
aller geleisteten Beiträge betreffend die „Renten- und Krankenversiche-
rung“ verlangt hatte (siehe BVGer-act. 24/4, 26/1). Die Vorinstanz behan-
delte im angefochtenen Entscheid allerdings nur den Antrag auf Rückver-
gütung der AHV-Beiträge und äusserte sich nicht zu den weiteren, im Rück-
vergütungsantrag der Beschwerdeführerin erwähnten Beiträgen. Im Be-
schwerdeverfahren erneuert die Beschwerdeführerin den Antrag auf Rück-
vergütung weiterer Beiträge. Diesbezüglich wurde seitens der Vorinstanz
aber gar nie verfügt. Die Vorinstanz hätte sich in der Verfügung auch zu
dieser Frage äussern müssen, weshalb sie grundsätzlich ebenfalls zum
anfechtbaren Verfügungsgegenstand gehört (vgl. dazu Urteil des EVG
I 848/02 vom 18. August 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). Es fehlt hier aber –
wie gesagt – an einem formellrechtlich zulässigen Anfechtungsobjekt.
3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde an einem formellrechtlich zulässigen Anfechtungs-
objekt fehlt, weshalb der angefochtene „Einspracheentscheid“ aufzuheben
ist (vgl. E. 3.3) und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollum-
fänglichen Prüfung des in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. De-
zember 2015 gestellten Antrags auf Beitragsrückvergütung und zum an-
schliessenden Erlass einer Verfügung zurückzuweisen ist. Sollte die Be-
schwerdeführerin mit der zu fällenden Verfügung nicht einverstanden sein,
ist das gesetzlich vorgesehene Einspracheverfahren durchzuführen.
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4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zu neuem Ent-
scheid gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden und nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin ist jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen,
da ihr durch die Beschwerdeführung keine notwendigen, verhältnismässig
hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde
hat die unterliegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Es folgt das Dispositiv
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene „Ein-
spracheentscheid“ aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung über die Beitragsrückvergü-
tung zurückgewiesen wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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