Abtei lung II I
C-2086/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
M._______,
vertreten durch Dr. iur. Caterina Nägeli, Rechtsanwältin,
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2086/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1972), ein aus dem Kosovo stammender
Staatsangehöriger der früheren Bundesrepublik Jugoslawien, gelangte
am 22. Februar 1995 in die Schweiz und reichte ein Asylgesuch ein.
Das Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 21. Juli 1995 abgelehnt und
es wurde ihm eine Frist angesetzt, um die Schweiz bis zum 31. Januar
1996 zu verlassen. Diese Frist wurde mehrfach erstreckt, letztmals bis
zum 31. Juli 1998. Am 3. März 1998 heiratete er in Zürich die Schwei-
zer Bürgerin D._______ (geb. 1959). In der Folge erhielt er eine Auf-
enthaltsbewilligung im Kanton Zürich.
B.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 7. März
2001 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsge-
setzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 29. Oktober 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in
einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist,
wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe-
gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsäch-
liche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli-
chung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach
Art. 41 BüG führen kann.
Am 30. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür-
gert und erwarb die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Ge-
meinde Embrach.
C.
Am 17. September 2003 hat die schweizerische Ehefrau beim Bezirks-
gericht Zürich ein Eheschutzbegehren gestellt. Mit Verfügung vom
31. Oktober 2003 wurde die Ehe gerichtlich getrennt. Nach Ablauf der
Trennungsfrist von zwei Jahren wurde das Ehescheidungsverfahren
eingeleitet. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehe-
frau wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Dezember
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2005 geschieden. Am 27. Februar 2006 verheiratete er sich im Kosovo
mit B._______ (geb. 1982).
D.
Bereits mit Schreiben vom 4. November 2005 teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG mit und gewährte im
hierzu das rechtliche Gehör. Vom Recht auf Stellungnahme machte der
Beschwerdeführer am 5. Dezember 2005 Gebrauch. Mit Zustimmung
des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz Einsicht in die Ehe-
schutz- und Ehescheidungsakten des Bezirksgerichts Zürich.
Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde die schweizerische Ex-Ehefrau
von der Stadtpolizei Zürich am 11. April 2006 zur ehelichen Gemein-
schaft, zur erleichterten Einbürgerung sowie zu den Umständen der
Scheidung befragt. Am 13. Oktober 2006 lud die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer zu einer abschliessenden Stellungnahme ein. Dieser
Einladung kam die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 18. Dezember
2006 nach und reichte eine persönliche Erklärung ihres Mandanten,
datiert am 20. Oktober 2006, zu den Akten.
E.
Am 12. Februar 2007 erteilte der Kanton Zürich als Heimatkanton des
Beschwerdeführers die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2007 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung. Gerügt wird dabei eine unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs sowie Ermessensmissbrauch.
In prozessualer Hinsicht wird um Wiederholung der Befragung der
schweizerischen Ex-Ehefrau ersucht.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2007 auf
Abweisung der Beschwerde.
Seite 3
C-2086/2007
I.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Juni 2007 an seinem
Rechtsmittel und seinen Anträgen fest.
J.
Nachdem der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Bundesverwal-
tungsgerichts hin einen Katalog mit Ergänzungsfragen eingereicht hat-
te, wurden diese Fragen in zusammengefasster Form der Ex-Ehefrau
zur Beantwortung unterbreitet.
K.
Mit Schreiben vom 14. November 2007 beantwortete die Ex-Ehefrau
die ihr gestellten Fragen.
L.
Mit ergänzender Eingabe vom 10. Dezember 2007 nahm der Be-
schwerdeführer dazu Stellung. Er beantragt nochmals – und zwar in
Anwesenheit von ihm und seiner Rechtsvertreterin – eine mündliche
Befragung. Beim Verzicht auf eine mündliche Befragung dürfe die Be-
fragung vom 11. April 2006 keine Berücksichtigung finden.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Da-
runter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betref-
fend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
Abs. 1 BüG.
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1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheids (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfol-
gend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von
der beantragten Zeugeneinvernahme der Ex-Ehefrau kann daher in
antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs
abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S.
157 mit Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person er-
leichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem
Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Vorausset-
zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2
S. 165 mit Hinweisen). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsent-
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scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürge-
rung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit
Hinweisen).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II
161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem ausländi-
schen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürge-
rung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im
Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die
eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise ange-
bracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren-
nung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 135
II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig
erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung
erheblicher Tatsachen „erschlichen“, d.h. mit einem unlauteren oder
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des straf-
rechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn
der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde be-
wusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tat-
sache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist
aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Be-
weismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im
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vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte ein-
greift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge,
die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In
derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Ver-
mutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (BGE
135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). Solche tatsächlichen Vermutun-
gen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben,
namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahr-
scheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezo-
gen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in:
Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl.
auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksich-
tigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988,
S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff.; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX
KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).
5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem
er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend
(nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige
Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 135 II 161 E. 3 S 166 mit Hinweisen).
6.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
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der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Hei-
matkantons Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen
des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Asylbe-
werber in die Schweiz gelangte und noch vor Ablauf der ihm nach Ab-
schluss des Asylverfahrens mehrmals erstreckten Ausreisefrist am
3. März 1998 eine 13 Jahre ältere Schweizer Bürgerin heiratete, wel-
che er im Mai 1997 kennen gelernt hatte. Gestützt auf diese Heirat er-
hielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Drei
Jahre nach der Heirat stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürge-
rung als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin. Nachdem die Ehegatten
am 29. Oktober 2002 die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Ge-
meinschaft abgegeben hatten, erfolgte am 30. Januar 2003 die erleich-
terte Einbürgerung. Siebeneinhalb Monate später, am 17. September
2003, stellte die schweizerische Ehefrau ein Eheschutzbegehren, das
zur gerichtlichen Trennung der Ehe am 31. Oktober 2003 führte, nach-
dem die faktische Trennung (Verlassen der ehelichen Wohnung durch
den Beschwerdeführer) bereits am 18. Mai 2003 erfolgt war. Nach Ab-
lauf der Trennungsfrist von zwei Jahren wurde das Ehescheidungsver-
fahren eingeleitet. Mit Urteil vom 2. Dezember 2005 wurde die Ehe ge-
schieden. Nicht einmal drei Monate später heiratete der Beschwerde-
führer im Kosovo eine zehn Jahre jüngere Landsmännin, die dann zu
ihm in die Schweiz zog.
7.2 Die dargelegten Eckdaten (Entschluss zur Heirat vor dem Hinter-
grund der drohenden Wegweisung sieben Monate nach dem Kennen-
lernen, Zeitspanne von weniger als vier Monaten zwischen erleichter-
ter Einbürgerung und Trennung, Wiederverheiratung weniger als drei
Monate nach der Scheidung) begründen eine tatsächliche Vermutung
dafür, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung des Ehepaares
bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile, auf die Zukunft ge-
richtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann. Die Ver-
mutung wird bestärkt durch eine ganze Anzahl von Indizien. Es sind
dies namentlich die Ausführungen der Beteiligten selbst zu den aufge-
tretenen Schwierigkeiten während der Ehe, auf die im Folgenden noch
einzugehen ist, und nicht zuletzt der Altersunterschied des Beschwer-
deführers gegenüber seiner geschiedenen Schweizer Ehefrau sowie
die Wiederverheiratung mit einer gegenüber der schweizerischen Ehe-
frau 23 Jahre jüngeren Landsmännin (zur Bedeutung und Tragweite
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der tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und
grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
8.
8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage
ist, die solchermassen anzunehmende tatsächliche Vermutung zu wi-
derlegen. Dazu braucht er – wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 5.3 vorste-
hend) – zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum
massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung
führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt die Glaubhaftma-
chung eines ausserordentlichen Ereignisses, welches geeignet ist, den
raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären. Angesichts der Indizi-
en, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind in-
dessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht,
glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbür-
gerung in die Krise kam und scheiterte.
8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Probleme der Eheleute
hätten mit dem Streit vom 18. Mai 2003, bei dem die schweizerische
Ehefrau ihm gegenüber gewalttätig geworden sei, und ihrer an-
schliessenden Hospitalisierung angefangen. Der Vorfall stehe offenbar
im Zusammenhang mit einer psychischen Krise der Ex-Ehefrau. Sol-
che massiven Krisen hätten sich vorher nicht ereignet, was wiederum
für einen intakten Ehewillen beider Eheleute zu den fraglichen Zeit-
punkten spreche. Jedoch handle es sich bei der stationären Behand-
lung der Ex-Ehefrau vom 25. Mai 2003 bis 9. Juli 2003 um eine sehr
schwere psychische Krise ("Anpassungsstörung mit depressiver Reak-
tion bei Paarkonflikt"), welche nachvollziehbarerweise zu ernsthaften
ehelichen Schwierigkeiten führen könne. Dass der Ehewille zum Zeit-
punkt der erleichterten Einbürgerung vorhanden gewesen sei, gehe
aus dem Entschuldigungsschreiben der Ex-Ehefrau (vom 22. oder
23. Mai 2003) und seiner Aussage im Eheschutzverfahren vom 31. Ok-
tober 2003 hervor, wonach er wieder zu seiner Frau zurückkehren wür-
de, wenn sie ihn wieder aufnehme. Auch habe er sie während ihrer
Hospitalisierung zweimal besucht und ausserdem an einem Paarge-
spräch teilgenommen. Im Übrigen sei das Eheschutzverfahren durch
sie und nicht durch ihn eingeleitet worden.
Auf die Aussagen der Ex-Ehefrau anlässlich der Befragung durch die
Stadtpolizei Zürich vom 11. April 2006 dürfe nicht abgestellt werden,
da sie ohne Beisein des Beschwerdeführers und dessen damaliger
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Rechtsvertreterin stattgefunden habe. Die Vorinstanz habe die unsach-
lichen und teilweise widersprüchlichen Aussagen, mit denen die Ex-
Ehefrau dem Beschwerdeführer aus Eifersucht haben schaden wollen
(sie habe kurz vor der Befragung von dessen Verlobung erfahren), ein-
fach für bare Münze genommen. Auch sei die Ex-Ehefrau in einem Fall
durch den befragenden Beamten in unzulässiger Weise beeinflusst
worden (Suggestivfrage). Ferner seien in Abweichung des von der Vor-
instanz der befragenden Behörde zugestellten Fragenkatalogs zusätz-
liche Fragen gestellt oder abgeändert worden. Dadurch sei es dem bei
der Befragung abwesenden Beschwerdeführer verwehrt gewesen, Er-
gänzungsfragen zu stellen.
8.3 Die Befragung von Auskunftspersonen nach Art. 12 VwVG – als
solche wurde die geschiedene Ehefrau angehört – hat in sinnge-
mässer Anwendung von Art. 18 VwVG grundsätzlich in Anwesenheit
der Parteien zu erfolgen, wobei letzteren Gelegenheit einzuräumen ist,
Ergänzungsfragen zu stellen. Die Einvernahme kann nur ausnahms-
weise ohne die Parteien stattfinden, wenn dies zur Wahrung wichtiger
öffentlicher oder privater Interessen notwendig erscheint (BGE 130 II
169 E. 2.3.5 S. 174 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts
5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 3.2). Auskünfte, welche in Miss-
achtung dieser Anforderungen erhoben wurden, dürfen nicht verwertet
werden (BGE 130 II 169 E. 2.3.5 am Anfang). Diesbezügliche formelle
Rügen gelten jedoch als verspätet, wenn die Partei nach Treu und
Glauben gehalten gewesen wäre, ihren Anspruch auf Teilnahme an
der Befragung bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004 E. 2.3
und 5A.30/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2).
8.4 Die Ex-Ehefrau wurde am 11. April 2006 als Auskunftsperson ein-
vernommen, ohne dass man dem Beschwerdeführer oder seiner da-
maligen Rechtsvertreterin Gelegenheit zur Teilnahme eingeräumt hat-
te. Der Beschwerdeführer wurde jedoch vorgängig (Schreiben des
BFM vom 2. Februar 2006) informiert, dass er wegen des "zerbrechli-
chen" Gesundheitszustandes der Ex-Ehefrau von der Teilnahme an
der besagten Befragung ausgeschlossen werde. Gleichzeitig wurde
ihm der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt,
schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen, wovon er innert dazu ange-
setzter Frist aber keinen Gebrauch machte. Am 13. Oktober 2006 wur-
de ihm bzw. seiner damaligen Rechtsvertreterin das Protokoll der Ein-
vernahme zugestellt. Der Beschwerdeführer nahm die Möglichkeit zur
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abschliessenden Stellungnahme wahr und äusserte sich mit Eingabe
vom 18. Dezember 2006 zur Sache, wobei er ausdrücklich Bezug auf
die protokollierten Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau nahm. Eine
Rüge, dass er bzw. seine Rechtsvertreterin an der Befragung nicht
habe teilnehmen können, brachte er nicht vor. Auch stellte er weder
den Antrag, die Einvernahme sei in seiner Gegenwart zu wiederholen,
noch beanstandete er die Art und Weise der Befragung. Unabhängig
davon, ob der Grund für den Ausschluss des Beschwerdeführers an
dieser Befragung gerechtfertigt war, erweist sich die in diesem Zusam-
menhang erst im Rechtsmittelverfahren erhobene Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs somit als verspätet, weshalb auch nichts dage-
gen spricht, dieses Protokoll für das vorliegende Verfahren zu berück-
sichtigen.
8.5 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Aus-
sagen der Ex-Ehefrau in der Befragung vom 11. April 2006 unglaub-
haft seien, und versucht dies mit Widersprüchen zu untermauern. Bei
näherer Betrachtung handelt es dabei aber nur scheinbar um Wider-
sprüche bzw. sind diese im Zusammenhang mit der im vorliegenden
Fall entscheidenden Frage, ob im fraglichen Zeitpunkt noch eine stabi-
le und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden
hat, von untergeordneter Bedeutung. Dies gilt insbesondere für ihre
Angaben zum Wohnsitz des Beschwerdeführers im Jahre 1997, wo-
nach er einmal bei seinem Bruder in Zürich und dann zum gleichen
Zeitpunkt in Graubünden gewohnt haben soll. Er hat damals offenbar
ohne Bewilligung in Ilanz (GR) gearbeitet und deswegen auch dort
(bzw. in unmittelbarer Nähe) logiert. Da er dies den Behörden nicht
mitteilen konnte und wollte, blieb sein offizieller Wohnsitz in Zürich,
während er sich vorübergehend in Graubünden aufhielt, ohne sich dort
angemeldet zu haben. Ferner lässt sich zwischen der Aussage, wo-
nach im Zeitraum vom 18. Mai 2003 und 19. September 2003 weder
sie (die Ex-Ehefrau) noch der Beschwerdeführer etwas in Bezug auf
eine Wiederannäherung unternommen hätten, und ihrem Entschuldi-
gungsschreiben bzw. Liebesbrief an den Beschwerdeführer kaum ein
Widerspruch konstruieren, zumal der Zeitpunkt, als dieses undatierte
Schreiben verfasst worden sein soll (22. oder 23. Mai 2003), nur weni-
ge Tage nach dem Beginn des obgenannten Zeitraums liegt. Dasselbe
gilt für die unterschiedlichen Angaben bezüglich der Anzahl Besuche
des Beschwerdeführers während ihrer Hospitalisierung (ein oder zwei)
Es handelt sich dabei um unbedeutende Ungereimtheiten, wie sie bei
solchen Befragungen oft vorkommen. Nicht ungewöhnlich ist schliess-
Seite 11
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lich auch, wenn sich eine Person bei einer Befragung nicht mehr ge-
nau an ein Ereignis erinnern kann, welches zeitlich weniger weit zu-
rückliegt als ein Ereignis, dass früher stattgefunden hat. Einen Wider-
spruch bzw. eine Unglaubwürdigkeit lässt sich daraus jedenfalls nicht
ableiten.
8.6 Die Angaben der Ex-Ehefrau bei der Befragung vom 11. April
2006, welche sie im Übrigen gegenüber dem Bundesverwaltungsge-
richt mit Eingabe vom 14. November 2007 bestätigte, stimmen in Be-
zug auf den für das vorliegende Verfahren massgebenden Sachverhalt
durchaus mit der Klagebegründung und ihren Aussagen im Ehe-
schutzverfahren überein (vgl. Protokoll vom 31. Oktober 2003). Danach
habe es während der Ehe häufig Diskussionen und manchmal Streit
gegeben. Die Ex-Ehefrau habe sich vernachlässigt gefühlt. Sie seien
nie gemeinsam in den Ferien gewesen und hätten kaum etwas ge-
meinsam unternommen. Die Beziehung sei von Anfang an nicht gut
gewesen. Ab September 2002 bezeichnete sie die Ehe als gescheitert.
Die Bestätigung Ende Oktober 2002 betreffend die stabile eheliche
Gemeinschaft habe sie noch in der Hoffnung unterzeichnet, dass sich
die Beziehung wieder normalisieren werde, was aber nicht eingetreten
sei, da der Beschwerdeführer gesagt habe, er werde sich nicht än-
dern.
Noch im Eheschutzverfahren hat der Beschwerdeführer die Klagebe-
gründung und die Aussagen der Ex-Ehefrau nicht in Frage gestellt.
Erst nachdem er mit dem Befragungsprotokoll vom 11. April 2006 kon-
frontiert worden war, bestritt er – wohl im Bewusstsein der drohenden
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung – grösstenteils den
von seiner Ehefrau geschilderten Sachverhalt. Dies und der oben er-
wähnte Geschehnisablauf (vgl. Ziff. 7.1 f. vorstehend) lässt darauf
schliessen, dass die Version des Beschwerdeführers nicht glaubhaft
ist. Insbesondere kann ihm nicht geglaubt werden, dass er mit der C-
Bewilligung zufrieden gewesen sei (vgl. Stellungnahme des Beschwer-
deführers vom 20. Oktober 2006 S. 4 unten), sonst hätte er die erleich-
terte Einbürgerung nicht beantragt.
8.7 Somit ist erstellt, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit der
schweizerischen Ehefrau spätestens ab September 2002 – also noch
vor Abgabe der gemeinsamen Erklärung und vor der erleichterten Ein-
bürgerung – und nicht erst mit der Trennung vom 18. Mai 2003 bzw.
nach einem erfolglos durchgeführten Paargespräch gescheitert war
und insbesondere nicht den Anforderungen an eine erleichterte Ein-
Seite 12
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bürgerung genügte. Daran vermag die vom Beschwerdeführer im Ehe-
schutzverfahren gemachte Aussage, wonach er wieder zur Ex-Ehefrau
zurückkehren würde, wenn sie ihn wieder aufnehme, nichts zu ändern,
zumal er diese Antwort auf die Frage nach der Zuteilung der ehelichen
Wohnung und somit nicht in Bezug auf das eheliche Zusammenleben
gegeben hat (vgl. Protokoll vom 31. Oktober 2003 S. 11 unten). Auch
aus dem nach der Trennung vom 18. Mai 2003 verfassten Entschuldi-
gungsschreiben der Ex-Ehefrau und aus der Tatsache, dass es die Ex-
Ehefrau war, die das Eheschutzverfahren einleitete, kann der Be-
schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn aufgrund des
für das vorliegende Verfahren massgeblichen Sachverhalts war es das
Verhalten des Beschwerdeführers, welches zum Scheitern der Ehe
führte und die schweizerische Ehefrau zur Einleitung eines Eheschutz-
verfahrens bewog.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung der Vorin-
stanz, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die gegen
ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach
spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm
und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft
gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Be-
schwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer in-
takten und stabilen Ehe versicherte, bzw. Änderungen des Sachver-
halts nicht anzeigte, hat er die Behörden über wesentliche Tatsachen
getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41
Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nich-
tigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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C-2086/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 25. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...]
zurück)
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen,
Postfach, 8090 Zürich
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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