Abtei lung II I
C-2088/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
V._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2088/2008
Sachverhalt:
A.
Die sri-lankische Staatsangehörige Y._______, geboren 1955, und ihr
Sohn J._______, geboren 1990 (im Folgenden: Gesuchsteller) bean-
tragten am 19. Januar 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Co-
lombo je ein Visum. Als Zweck ihrer Einreise vermerkten sie, während
eines Monats ihre Schwester bzw. Tante V._______ (im Folgenden:
Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in W._______ (BE) besuchen
und deren Geburtstag feiern zu wollen. Die Schweizer Vertretung lehn-
te es ab, in eigener Kompetenz die gewünschten Visa zu erteilen und
leitete die Gesuche zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz
weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, veranlasste der Migrationsdienst des Kantons
Bern über die Wohngemeinde bei der Gastgeberin weitere Abklärun-
gen und leitete deren Ergebnis an die Vorinstanz weiter. Letztere lehn-
te es in zwei separaten Verfügungen vom 26. März 2008 ab, die bean-
tragten Besuchervisa zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Be-
gründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne
nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchsteller lebten in einer
Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und
soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend hoher Migrationsdruck fest-
zustellen sei. Umstände, welche trotz dieser Verhältnisse besondere
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten, seien
keine erkennbar. So hätten weder die Gesuchstellerin noch ihr Sohn
berufliche Verpflichtungen, und letzterer sei auch familiär nicht gebun-
den.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2008 (Datum des Poststem-
pels) beantragt die Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht impli-
zit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Erteilung
der gewünschten Besuchervisa. Zur Begründung bringt sie sinnge-
mäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wieder-
ausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesi-
chert wäre. Diese hätten entgegen der Feststellung der Vorinstanz
durchaus Verpflichtungen vor Ort: Die Gesuchstellerin habe dort ihren
Ehemann und weitere drei Kinder, um die sie sich kümmern müsse.
Der Gesuchsteller gehe noch zur Schule und wolle nach deren Been-
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digung eine Lehre absolvieren. Sie (die Beschwerdeführerin) garantie-
re für eine fristgerechte Wiederausreise ihrer Gäste.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2008 an den
angefochtenen Verfügungen fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde. Ergänzend zur Begründung in den angefochtenen Verfügun-
gen bringt sie vor, vor allem in Anbetracht der in letzter Zeit in Sri Lan-
ka wiederum verstärkt aufgetretenen militärischen Auseinandersetzun-
gen müsse die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Ge-
suchsteller nach einem Besuchsaufenthalt erheblich in Frage gestellt
werden. Diese Einschätzung werde von der Schweizer Vertretung in
Colombo geteilt, welche mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraut
sei.
E.
Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
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Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
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rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als sri-lankische Staatsangehörige unterliegen die Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
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7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen kön-
nen aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor
breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökono-
mischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hin-
aus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wie-
der verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon
besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas, Anschläge
kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo und selbst im Süden
des Landes vor (so jüngst ein Selbstmordattentat am 10. März 2009 in
Akuressa, bei dem mindestens 15 Menschen getötet und etwa 60 wei-
tere verletzt wurden [Quelle: Neue Zürcher Zeitung online, 16. März
2009]). Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstill-
standsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt;
die Gefechte im Norden des Landes haben seitdem immer weiter zu-
genommen (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Websei-
te des Auswärtigen Amtes, , Länder,
Reisen und Sicherheit > Sri Lanka, Stand: November 2008; Reisehin-
weise auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für Aus-
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wärtige Angelegenheiten [EDA], , Reisezie-
le > Sri Lanka, Stand: 9. März 2009, beide besucht am 12. März 2009;
vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5). In den vergangenen Wochen
und Monaten ist die sri-lankische Armee in die letzten von den tamili-
schen Rebellen kontrollierten Gebiete vorgerückt und hat die LTTE
weiter zurückgedrängt. Doch auch wenn der Armeechef vor kurzem in
einer Fernsehansprache erklärte, das Ende des 25-jährigen Bürger-
kriegs sei in greifbare Nähe gerückt, so ist diese Ankündigung ange-
sichts der vielen gleichartigen Erklärungen in den vergangenen Mona-
ten zu relativieren. Es ist schwer abzuschätzen, über welche Reserven
die LTTE noch verfügen. Zudem gibt es seit dem Beginn der jüngsten
Offensive im Norden keine unabhängigen Berichte aus dem Krisenge-
biet mehr, da Journalisten und Helfern der Zugang dorthin verwehrt
wird (zur neueren Entwicklung vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 27. Ja-
nuar 2009, S. 3, Webseite des Auswärtigen Amtes, a.a.O., Reise- und
Sicherheitshinweis, Stand 12. März 2009 [unverändert gültig seit
21. Februar 2009]).
7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder
Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswande-
rungswillen noch akzentuieren kann. Die schwierige Lage des Landes
spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in
der Sri Lanka im Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste
Gruppe von Asylsuchenden stellte. Nachdem die Anzahl der Gesuche
2007 im Vergleich zum Jahr 2006 schon um fast 90 % zugenommen
hatte, stieg die Anzahl der Gesuche 2008 wegen der Eskalation des
bewaffneten Konfliktes im Vergleich zum Vorjahr nochmals um 98.4 %
(vgl. BFM-Asylstatistik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und 9).
7.5 In Anbetracht der geschilderten Verhältnisse in Sri Lanka ist die
Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es
wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spe-
zifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage
im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise
zu schliessen. Selbst allgemein schwierige Lebensverhältnisse vor Ort
entbinden die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurtei-
lung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
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Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise be-
günstigen.
8.
8.1
8.1.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 53-jährige, ver-
heiratete Frau. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann und den vier
gemeinsamen Kindern im Osten Sri Lankas in Trincomalee. Für die
Reise in die Schweiz und den Besuchsaufenthalt hier möchte sie ihren
älteren Sohn mitnehmen, die restlichen Familienmitglieder würden in
Sri Lanka bleiben. Als Ehefrau und Mutter von offenbar teilweise noch
minderjährigen Kindern hat sie durchaus familiäre Verpflichtungen im
Heimatland. Solche Verhältnisse bilden für sich allein aber noch keine
Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach
einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt vielmehr, dass es in al-
ler Regel die individuell herrschenden wirtschaftlich-sozialen und si-
cherheitspolitischen Verhältnisse sind, die letztlich über den Verbleib
oder Wegzug entscheiden. Dass dabei eine Familie vorübergehend ge-
trennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen.
8.1.2 Die Gesuchstellerin selbst ist nicht erwerbstätig. In einem zu-
sätzlich zum persönlichen Gesuch bei der Schweizer Vertretung in Co-
lombo eingereichten Schreiben, datiert vom 19. Januar 2008, bringt
sie zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vor, ihr Ehemann sei selb-
ständig erwerbend; er führe ein eigenes Geschäft und erziele ein mo-
natliches Einkommen von LKR 20'000 (sri-lankische Rupien; umge-
rechnet knapp CHF 200). Sie selbst besitze Land und ein Haus in Trin-
comalee und verfüge über Bankersparnisse von LKR 100'000 (umge-
rechnet rund CHF 988). Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht
zur Verfügung stehenden Akten edierte die Gesuchstellerin ausser
zum erwähnten Bankguthaben allerdings keine weiteren Belege. An-
hand der vorliegenden Kopien der Bankbelege fällt zudem auf, dass
die 100'000 Rupien nur wenige Tage vor dem erwähnten Schreiben
der Gesuchstellerin an die Schweizer Vertretung dem Konto gutge-
schrieben worden waren. Selbst wenn die Familie vor Ort in ver-
gleichsweise komfortablen wirtschaftlichen Verhältnisse leben sollte,
muss eine Verwurzelung aufgrund der in Trincomalee herrschenden Si-
cherheitslage doch stark relativiert werden: Obwohl die Ostprovinz und
damit auch der Trincomalee-Distrikt aus der Sicht der sri-lankischen
Regierung als erobert gilt und unter ihrer Kontrolle steht, herrscht dort
immer noch ein Klima der Angst. Die tamilische Bevölkerung fühlt sich
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in Gegenwart der zahlreichen Militärcamps eingeschüchtert, und die
Bewohner befürchten eine schleichende Singhalisierung und weitere
Vertreibungen. Entwicklungspläne für die Trincomalee-Region und eine
Hochsicherheitszone, aus der 8000 Tamilen vertrieben wurden, erhär-
ten diesen Verdacht (RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 11. Dezember 2008, S. 6
und 8). Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuch-
stellerin versucht sein könnte, vorerst sich und ihren älteren Sohn aus
der Gefahrenzone abzusetzen.
8.2 Der Gesuchsteller ist 18 Jahre alt und ledig. Persönliche oder fa-
miliäre Verpflichtungen vor Ort sind bei ihm keine auszumachen. Auch
in den beruflichen Verhältnissen sind keine Umstände erkennbar, die
ihn von einer Emigration abhalten könnten. Im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung ging er noch zur Schule. Ob er inzwischen – wie be-
absichtigt – eine Lehrstelle angetreten hat, ist nicht bekannt.
8.3 Die Vorinstanz durfte vor dem aufgezeigten allgemeinen und per-
sönlichen Hintergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser
Beurteilung vermag die von der Beschwerdeführerin abgegebene Zu-
sicherung nichts zu ändern. Diese ist rechtlich nicht verbindlich und
faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeberin kann die Beschwer-
deführerin zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für
ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (anstelle vieler vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009
E. 8.4 und C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E.5.5).
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfü-
gungen im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden sind. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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