B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2089/2014
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. iur. Marion Jakob, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-2089/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus der Republik Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1983)
reiste im Jahr 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein
und erhielt im Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung, später eine
Niederlassungsbewilligung. Er besuchte sechs Jahre lang die Primar-
schule, danach zwei Jahre eine Werkklasse und verbrachte zwei weitere
Jahre in einem Jugendheim (vgl. Akten des Migrationsamts des Kantons
Solothurn [SO act.] 369 f.). Er absolvierte eine Anlehre zum Fahrzeugwart
und arbeitete danach von Oktober 2002 bis Juni 2005 über ein Temporär-
büro als Maschinenassistent (vgl. Beilagen des Beschwerdeführers
[BF Beilagen] 5 – 7). Gemäss kantonalen Akten war er in diesem Zeitraum
vorübergehend auch arbeitslos (vgl. SO act. 64). Von Juli 2005 bis Novem-
ber 2013 arbeitete er als Maschinenassistent bei der M._______ AG in
N._______ (vgl. Beilagen des Beschwerdeführers [BF Beilagen] 8 u. 9).
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Schweizer Freundin Y._______
(geb. 1984) drei Kinder: A._______ (geb. 2008), B._______ (geb. 2010)
und C._______ (geb. 2012). Gemäss Vereinbarung vom 11. Juli 2013 (von
der KESB genehmigt am 19. September 2013) steht die elterliche Sorge
den Eltern gemeinsam zu und hat der Vater bei Aufhebung des gemeinsa-
men Haushaltes monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 510.– pro Kind zu
bezahlen (vgl. BF Beilage 10; SO act. 239 – 241).
B.
Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 1997 bis 2000 wiederholt be-
schuldigt, Straftaten begangen zu haben, und gab diese teils zu, so etwa
einen Einbruchdiebstahl im Januar 1998 (vgl. SO act. 76 ff.; 94 ff.; 110 f.;
222 f.). Ob er in diesem Zeitraum, d.h. als Jugendlicher, für eine oder meh-
rere Straftaten verurteilt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Mit Urteil
des Amtsgerichts S._______ vom 11. August 2005 wurde er wegen einfa-
cher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand, Raufhandels, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, mehrfachen Haus-
friedensbruchs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgeset-
zes zu 16 Monaten Zuchthaus bedingt verurteilt (vgl. Akten des Staatssek-
retariats für Migration [SEM act.] 1 S. 9 u. 28; SO act. 12 – 28). Das kanto-
nale Migrationsamt verwarnte den Beschwerdeführer daraufhin mit Schrei-
ben vom 17. Januar 2006 (vgl. SO act. 11).
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Seite 3
C.
Das Amtsgericht S._______ verurteilte den Beschwerdeführer am 27. Juni
2012 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Rau-
bes, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, alles begangen im Jahr 2010,
zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren (vgl. SEM act. 1 S. 9
u. 27; SO act. 312 – 383). Die Freiheitsstrafe verbüsste er von Januar 2013
bis Januar 2014 in der Vollzugsform des elektronisch überwachten Haus-
arrests («Electronic Monitoring»; vgl. SEM act. 1 S. 4; SO act. 263 u. 309).
D.
Das kantonale Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom 18. September
2013 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn
an, die Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.
Zur Begründung wurde angeführt, er sei wiederholt straffällig und zu Frei-
heitsstrafen von insgesamt drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden.
Das Amtsgericht sei im Urteil vom 27. Juni 2012 von einem erheblichen
Verschulden ausgegangen, das durch die beträchtliche kriminelle Energie
und Gewaltbereitschaft sowie egoistische Motive erhöht werde. Die Inte-
ressen der Schweizer Kinder fielen zwar ins Gewicht, doch lasse die
Schwere der Delikte und die Unbelehrbarkeit eine besondere Rücksicht-
nahme nicht zu (vgl. SEM act. 1 S. 23 – 26). Das kantonale Verwaltungs-
gericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil
vom 13. Januar 2014 ab (vgl. SEM act. 1 S. 1 – 10).
E.
Das kantonale Migrationsamt forderte den Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 5. März 2014 auf, die Schweiz bis am 15. März 2014 zu verlassen
und gewährte ihm das rechtliche Gehör betreffend Erlass eines Einreise-
verbots (vgl. SO act. 213 f.). Der Beschwerdeführer bat mit Schreiben vom
11. März 2014 darum, die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Minimum zu
beschränken, damit er mit seiner Familie zusammen leben könne
(vgl. SEM act. 1 S. 29 – 33).
F.
Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) verfügte am 19. März
2014 ein achtjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer sowie
die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener Informations-
system (SIS II). Zur Begründung wurde auf die Verurteilungen zu insge-
samt drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe hingewiesen. Ange-
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Seite 4
sichts der teils schweren Verstösse und der damit einhergehenden Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei die Massnahme erforder-
lich. Der Beschwerdeführer habe sein Wohlverhalten während längerer
Zeit im Ausland unter Beweis zu stellen. Es stehe ihm die Möglichkeit offen,
aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots zu
beantragen. Unter Berücksichtigung des langen Aufenthalts in der Schweiz
und der familiären Beziehungen werde die Fernhaltemassnahme auf acht
Jahre festgelegt. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20.
März 2014 eröffnet (vgl. SEM act. 3 S. 36 – 39).
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. April 2014 beantragt der Beschwerdefüh-
rer, das Einreiseverbot sei per sofort aufzuheben, eventualiter sei es auf
die Dauer eines Jahres, subeventualiter auf zwei Jahre zu befristen. Zu-
dem sei ihm zu erlauben, alle drei Monate in die Schweiz zu reisen, und es
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begrün-
dung führt er aus, er sei in der Schweiz aufgewachsen, lebe seit vielen
Jahren mit seiner Partnerin zusammen und habe mit ihr drei Kinder. Seine
Freundin und die Kinder hätten ihren Partner, Vater und Versorger verloren.
Auch die Grosseltern seien betroffen. Eine ganze Familie werde zerstört.
Dabei habe der Strafrichter ihm keine ungünstige Prognose gestellt. Das
Opfer der strafbaren Handlung, die er im Jahr 2010 verübt habe, habe ihm,
der sich aufrichtig entschuldigt habe, längst verziehen. Der einzige Grund
für seine Delinquenz, die Drogensucht, sei weggefallen. Eine Überschrei-
tung der fünfjährigen Maximaldauer des Einreiseverbots sei qualifiziert be-
gründungspflichtig. Die familiären Bindungen und das Kindeswohl seien zu
berücksichtigen. Die Kinder müssten im Falle einer achtjährigen Einreise-
sperre die wichtigsten Lebensjahre ohne ihren Vater verbringen, und auch
die Beziehung zur Partnerin werde faktisch verunmöglicht. Seine Partnerin
und die Kinder würden zu Sozialfällen und die Grosseltern müssten das
Haus verkaufen. Aus all diesen Gründen sei das achtjährige Einreiseverbot
unverhältnismässig.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch des Beschwerdeführers
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit
Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 ab. Zudem wies das Gericht den
Beschwerdeführer darauf hin, dass für Gesuche um zeitweilige Suspen-
sion das SEM zuständig ist (Art. 67 Abs. 5 AuG).
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Seite 5
I.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde. Die geltend gemachte enge Verbundenheit zur
Partnerin und den Kindern hätten den Beschwerdeführer bisher nicht von
der Begehung strafbarer Handlungen abhalten können. Inwieweit er seine
Sucht im Griff habe, stehe nicht fest. Einreiseverbote könnten sodann ge-
genüber Drittstaatsangehörigen auch aus generalpräventiven Gründen er-
lassen werden. Allfällige Gesuche um befristete Suspension des Einreise-
verbots werde man prüfen.
J.
Der Beschwerdeführer führt mit Replik vom 12. August 2014 aus, er habe
die Drogensucht überwunden, weshalb ihm eine günstige Prognose zu
stellen sei. Er habe ein Methadonprogramm absolviert und sei seit einem
halben Jahr «völlig clean». Dass er seine Suchtproblematik im Griff habe,
werde mit drei Arztzeugnissen belegt. Ihm sei der bedingte Vollzug gewährt
worden, was nur bei günstiger Prognose der Fall sei. Das Einreiseverbot
sei auch mit generalpräventiven Gründen nicht zu rechtfertigen.
K.
Die Vorinstanz reduzierte das Einreiseverbot mit Verfügung vom 21. Au-
gust 2014 wiedererwägungsweise auf die Dauer von fünf Jahren (gültig bis
am 17. März 2019). Mit Schreiben vom 22. August 2014 teilte die Vor-
instanz dies dem Beschwerdeführer mit und führte aus, man habe damit
den nun deutlich zu Tage getretenen Bemühungen, die Sucht in den Griff
zu bekommen, sowie der familiären Situation «mehr als angemessen»
Rechnung getragen. Gleichentags liess die Vorinstanz dem Gericht dieses
Schreiben in Kopie zukommen mit der Bitte, das Verfahren unter Berück-
sichtigung des Wiedererwägungsentscheids weiterzuführen. Der Be-
schwerdeführer teilte mit Schreiben vom 21. September 2014 mit, dass er
an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalte.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 19. Dezember 2014 Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktu-
alisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen. Der Beschwer-
deführer reichte mit Eingabe vom 11. Februar 2015 diverse Unterlagen ein
und teilte mit, dass er bis anhin noch kein Gesuch um zeitweilige Suspen-
sion des Einreiseverbots gestellt habe, weil er sich vorerst auf das vorlie-
gende Verfahren konzentrieren wolle.
C-2089/2014
Seite 6
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten, soweit sie das Einreiseverbot betrifft (Art. 50
und 52 VwVG). Auf das Rechtsbegehren Nr. 2 betreffend wiederkehrende
zeitweilige Suspensionen ist nicht einzutreten, da solche Gesuche beim
SEM einzureichen sind (Art. 67 Abs. 5 AuG) und Streitgegenstand nur sein
kann, was vom Anfechtungsgegenstand erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer
C-939/2012 vom 18. September 2013 E. 1.3).
1.3 Die Vorinstanz hat das ursprünglich achtjährige Einreiseverbot wieder-
erwägungsweise auf die Dauer von fünf Jahren reduziert. Soweit die Be-
schwerde dadurch nicht gegenstandslos geworden ist, bleibt der Rechts-
streit aufrechterhalten (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sach-
lage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
C-2089/2014
Seite 7
3.
3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas-
sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben
oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die öffentliche Sicherheit
und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts-
ordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vor-
schriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]). Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte da-
für bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot
wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es
kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn der Betroffene eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt
(Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die Behörde aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab-
sehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben
(Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mitglied-
staates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrie-
ben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 der SIS-II-Verordnung [ABl. L 381/4 vom
28.12.2006]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das
Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d
sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105/1 vom
13.4.2006]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen
Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestat-
ten bzw. ihm ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl.
Art. 13 Abs. 1 Visakodex [ABl. L 243/1 vom 15.9.2009] i.V.m Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt das wiedererwägungsweise auf die Dauer von
fünf Jahren befristete Einreiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG und be-
gründet dieses primär mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu Frei-
heitsstrafen von insgesamt drei Jahren und vier Monaten (vgl. Sachverhalt
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Seite 8
Bst. B und C). Der Beschwerdeführer bringt vor, der Erlass eines Einreise-
verbotes sei unzulässig, weil ihm keine ungünstige Prognose gestellt wer-
den könne. Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, der Be-
schwerdeführer habe sich im Ausland zu bewähren, und verweist darauf,
dass ein Einreiseverbot gegenüber einem Drittstaatsangehörigen auch aus
generalpräventiven Gründen – unabhängig der individuellen Prognose der
betroffenen Person – erlassen werden dürfe.
4.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künfti-
gen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3813; Urteil des BVGer C-1383/2014 vom 19. Mai 2015 E. 5.4).
Das Einreiseverbot knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an.
Bei der Prognosestellung ist indes naturgemäss in erster Linie das vergan-
gene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen, was sich im
Wortlaut von Art. 67 Abs. 2 AuG klar ausdrückt und auch der Absicht des
Gesetzgebers entspricht (vgl. BBl 2002 3760; Urteile des BVGer
C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.1 sowie C-2731/2011 vom 18. Novem-
ber 2011 E. 4.3 je m.H.; kritisch ANDREAS JÖRGER/PATRICK SUTTER, Einrei-
severbot nach Art. 67 AuG: Konkretisierungen auf dem Weg zu einer ver-
hältnismässigen Praxis, in: Sicherheit&Recht 2/2013, S. 81 ff.). Bei Dritt-
staatsangehörigen kommt der Rückfallgefahr daher nicht dieselbe zentrale
Bedeutung zu wie bei freizügigkeitsberechtigten Personen (vgl. Art. 5 An-
hang I FZA [SR 0.142.112.681]; BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H), und es darf
auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (vgl.
Urteile des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 und
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BGE 136 II 5 E. 4.2). Zu beachten
ist im Weiteren, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele
verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht
für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Si-
cherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich ein strengerer Beurteilungs-
massstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Zudem muss im Zusammen-
hang mit schweren Straftaten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht
hingenommen werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1).
4.3 Der Beschwerdeführer hat während seiner Anwesenheit in der Schweiz
diverse Verbrechen (insb. Raub [Art. 140 StGB], gewerbs- und banden-
mässiger Diebstahl [Art. 139 StGB]) und Vergehen (z.B. Körperverletzung
gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB) begangen und wurde wiederholt zu länger-
fristigen Freiheitsstrafen verurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. B und C), was bei
der Prognosestellung zu würdigen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 m.H. sowie
C-2089/2014
Seite 9
hinten E. 5.2). Das Amtsgericht S._______ hat dem Beschwerdeführer im
Juni 2012 einen Hang zur Gewalt sowie eine beträchtliche kriminelle Ener-
gie attestiert und den teilbedingten Strafvollzug gewährt, obwohl es die
Rückfallgefahr als beträchtlich einstufte (vgl. SO act. 372). Auch aufgrund
der Art und Anzahl der Delikte sowie der erst kurzen Zeit, in der sich der
Beschwerdeführer in Freiheit und ohne den Druck eines Aufenthaltsverfah-
rens bewähren musste, ist von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit auszugehen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, mit der
Drogensucht sei der alleinige Grund für seine Delinquenz weggefallen, ist
festzuhalten, dass im Strafurteil vom 27. Juni 2012 darauf hingewiesen
wird, dass er regelmässig Kokain konsumiert und die Taten oft unter Alko-
holeinfluss begangen habe, jedoch stets um das Unrecht seiner Taten ge-
wusst habe und in seiner Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt gewe-
sen sei (vgl. SO act. 329 u. 369 sowie hinten E. 5.3.2). Der Beschwerde-
führer hat mithin unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
(Verletzung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz) klarerweise hinreichenden Anlass für die Verhängung eines
Einreiseverbots gegeben.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensaus-
übung zu Recht nicht vom Erlass eines Einreiseverbots abgesehen hat,
und – falls diese Frage bejaht wird – welche Dauer des Einreiseverbots
angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht bei dieser
Prüfung im Vordergrund. Es ist eine wertende Abwägung vorzunehmen
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und
den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen anderer-
seits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Beson-
derheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
5.2 Die fünfjährige Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots kann über-
schritten werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. Art. 67 Abs. 3
AuG). Dieses Kriterium ist im Folgenden im Rahmen der Gewichtung des
öffentlichen Interesses zu prüfen. Die Vorinstanz hat das Einreiseverbot
wiedererwägungsweise auf fünf Jahre befristet, tat dies aber namentlich
auch, um privaten Interessen Rechnung zu tragen (vgl. Sachverhalt
Bst. K). Sie ging folglich nach wie vor von einer schwerwiegenden Gefahr
C-2089/2014
Seite 10
aus, welche grundsätzlich eine Überschreitung der Regelhöchstdauer
rechtfertigen würde, zumal ansonsten die Verhängung eines Einreisever-
bots von fünf Jahren gleichbedeutend mit der Nichtberücksichtigung priva-
ter Interessen gewesen wäre. Anzumerken ist, dass Art. 67 Abs. 3 AuG bei
Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr die Überschreitung der Regel-
höchstdauer zwar zulässt, die zuständige Behörde indessen nicht davor
befreit, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu prüfen,
ob die besonderen Umstände des konkreten Falles eine Überschreitung
rechtfertigen (vgl. etwa Urteil des BVGer C-6121/2014 vom 28. Mai 2015
E. 7 f.).
5.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG kann sich aus der Hochwertigkeit
der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche
und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur
Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter, aus der mehrfa-
chen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der
Schwere der Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prog-
nose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen
einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und
schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 sowie
BGE 139 II 121 E. 6.3 je m.H.).
5.3.1 Angesichts der wiederholten schweren Delinquenz des Beschwerde-
führers (vgl. E. 4.3) besteht an dessen Fernhaltung ein erhebliches öffent-
liches Interesse. Zu berücksichtigen ist, dass er bereits als Jugendlicher
straffällig und namentlich auch wegen Gewaltdelikten angezeigt wurde
(vgl. Sachverhalt Bst. B; SO act. 222 f.). Danach delinquierte er über Jahre
hinweg immer wieder und beging dabei wiederholt Delikte gegen das be-
sonders schützenswerte Rechtsgut der körperlichen Integrität (vgl. BGE
125 II 521 E. 4a). Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2005 mit einer
längerfristigen Freiheitsstrafe (16 Monate bedingt) bestraft; er hatte als jun-
ger Erwachsener diverse Einbruchdiebstähle verübt, zwei einfache Körper-
verletzungen begangen (wobei er bei einer davon dem Opfer eine Eisen-
stange auf den Kopf und mehrmals auf den Rücken schlug), sich der Heh-
lerei schuldig gemacht und mehrfach das Betäubungsmittelgesetz übertre-
ten (vgl. SO act. 223). Danach erhielt er eine Chance, sich zu bewähren,
und wurde von der Migrationsbehörde lediglich verwarnt (vgl. SO act. 11).
Als er im Jahr 2010 rückfällig wurde, beging er nicht nur geringfügige De-
likte; seine Taten zeugen im Gegenteil von einer ausgeprägten Gewaltbe-
reitschaft und Abgebrühtheit. So raubte er gemeinsam mit einem Kollegen
C-2089/2014
Seite 11
einen Mann mit vorgehaltenem Messer auf offener Strasse aus (vgl. Akten
der Strafabteilung des Richteramts S._______ [Strafakten SO] Box 5 Nr. 7
act. 271 ff.). Eine Gewaltkomponente ist auch beim Erwerb, Lagern und
der Weitergabe einer Kalaschnikow AK 47 erkennbar. Das Strafgericht
stufte die Art der Tatbegehung insgesamt als kaltblütig, hemmungs- und
skrupellos ein und wies darauf hin, die Verantwortungslosigkeit sei insbe-
sondere angesichts der Tatsache bemerkenswert, dass er mehrfacher Fa-
milienvater sei (vgl. SO act. 145 f. u. 274; Strafakten SO Band 1 act. 122 f.
sowie Box 5 Nr. 7 act. 144 ff.). Er wurde daraufhin im Jahr 2012 wiederum
zu einer längerfristigen – zweijährigen – Freiheitsstrafe verurteilt, wobei
ihm der bedingte Vollzug lediglich für ein Jahr gewährt und die Probezeit
auf die gesetzliche Maximaldauer von fünf Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB)
angesetzt wurde. Das Gericht ging von fehlender Einsicht, Gewaltbereit-
schaft und einer beträchtlichen Rückfallgefahr aus (vgl. SO act. 372 u.
380).
5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der einzige Grund für die De-
linquenz sei seine Drogensucht gewesen. Er sei im Methadonprogramm
und habe keine Lustgefühle mehr, härtere Drogen zu nehmen. Er bereue
seine Taten und wolle nur für seine Familie da sein (vgl. BF Beilage 17 f.).
Dass die Ursache der Delinquenz des Beschwerdeführers indes nicht – wie
behauptet – ausschliesslich in seinem Drogenkonsum lag, wurde bereits
dargetan (vgl. E. 4.3). Davon ging das Strafgericht nicht aus, und dies be-
hauptete der Beschwerdeführer damals auch selber noch nicht. So antwor-
tete er in der polizeilichen Einvernahme vom 23. November 2010 auf die
Frage, weshalb er vom Raubopfer Geld gewollt habe: «Für die Disco. Für
den Eintritt und zum Trinken» (vgl. Strafakten SO, Box 5 Nr. 7, act. 274).
Die Behauptung, das damalige Raubopfer habe dem Beschwerdeführer
längst verziehen, wird nicht belegt; wie es sich damit verhält, ist vorliegend
auch nicht von Bedeutung, vermag dieser Umstand doch die Gefährdungs-
prognose nicht zu beeinflussen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen
(vgl. insb. BF Beilagen 14 ff. u. 20) ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer seine Straftaten mittlerweile ernsthaft bereut, sich tatsäch-
lich im Methadonprogramm befindet und um Abstinenz bemüht und sich
nichts mehr zu Schulde kommen liess – jedenfalls bestehen keine anders-
lautenden Hinweise. Dessen ungeachtet kann aufgrund des vorangegan-
genen, langjährigen delinquenten Verhaltens des Beschwerdeführer nicht
bereits angenommen werden, es gehe von ihm aktuell keine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr aus. Der
Beschwerdeführer wurde erst im Januar 2014 aus dem Strafvollzug entlas-
sen und musste die Schweiz im März 2014 verlassen (vgl. Sachverhalt Bst.
C-2089/2014
Seite 12
C und E). Namentlich aufgrund der Tatsache, dass er seit dem Jugendalter
immer wieder Straftaten verübte und die Kriminalität gleichsam als einge-
schliffenes Verhaltensmuster in seiner Biographie erscheint, kann nicht be-
reits heute von einer gefestigten Wandlung ausgegangen werden. In die-
sem Zusammenhang ist auch die kriminalistische Forschung zu berück-
sichtigen, welche aufzeigt, dass die Rückfallgefahr bei Wiederholungstä-
tern wie dem Beschwerdeführer markant erhöht ist (vgl. JÖRGER/SUTTER,
a.a.O., S. 89 m.H.; KLAUS MAYER/PATRICK ZOBRIST, Psychologie des krimi-
nellen Verhaltens, in: Meyer/Schildknecht [Hrsg.], Dissozialität, Delinquenz
und Kriminalität – Ein Handbuch für die interdisziplinäre Arbeit, 2009, S. 33
ff.). Aufgrund der nach wie vor erheblichen Rückfallgefahr, der wiederhol-
ten Delinquenz und der über Jahre hinweg manifestierten, ausgeprägten
Gewaltbereitschaft ist mithin davon auszugehen, dass vom Beschwerde-
führer eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung ausgeht, welche die Verhängung einer mehr als fünf
Jahre dauernden Fernhaltemassnahme zuliesse (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG).
5.4 Aufgrund der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit ist ohne weiteres von einem grossen öffentlichen Fernhalteinte-
resse auszugehen (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugen-
merk der Massnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das
Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der
Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu
anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der
Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche
Ordnung und Sicherheit zu begehen. Gewichtig ist sodann das generalprä-
ventive Interesse, die öffentliche Sicherheit durch eine konsequente Mas-
snahmepraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.)
5.5 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers und seiner Familienangehörigen gegenüber zu stellen. Der Be-
schwerdeführer macht im Wesentlichen familiäre Gründe geltend: er sei in
der Schweiz aufgewachsen, lebe seit vielen Jahren mit seiner Lebenspart-
nerin zusammen und habe gemeinsam mit ihr drei Kinder. Seine Partnerin
und die Kinder hätten ihren Partner, Vater und Versorger verloren und
müssten nun aufs Sozialamt; auch die Grosseltern seien von der Mass-
nahme betroffen (vgl. Sachverhalt Bst. G).
5.5.1 Die Beschränkung des Familienlebens ist in erster Linie auf den Ver-
lust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen (vgl. Sachverhalt
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Bst. D). Die dadurch bewirkte Einschränkung des Privat- bzw. Familienle-
bens kann hier aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein (vgl. BVGE
2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Die Pflege des regelmässigen persönlichen Kon-
takts zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin und den ge-
meinsamen Kindern scheitert somit bereits an der fehlenden Aufenthalts-
berechtigung in der Schweiz. Es stellt sich deshalb vorliegend einzig die
Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausge-
hende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält, wobei die Prüfung auch mit
Blick auf das Kindeswohl zu erfolgen hat (vgl. Art. 3 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107, nachfol-
gend: KRK]). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen persönliche
Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen der Interessenabwägung vor-
rangig zu berücksichtigen. Das Kindeswohl geniesst indes keinen absolu-
ten Vorrang; auch das Interesse, die Öffentlichkeit vor Straftätern zu schüt-
zen, ist gewichtig (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 m.H.). Das Einreiseverbot
bedeutet für den Beschwerdeführer vorab einen administrativen Zusatzauf-
wand, da er für Besuche in der Schweiz jeweils um die Aussetzung des
Einreiseverbots ersuchen muss (Suspension, vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Die
Erfahrung zeigt freilich, dass die von der Vorinstanz gewährten Suspensi-
onen deutlich kürzer ausfallen als bei der Anwendung der allgemeinen Ein-
reisebestimmungen gemäss Schengen-Recht (90 Tage je 180 Tagezeit-
raum; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.2 m.H.). Hierdurch werden die Möglichkeiten
des Beschwerdeführers, die familiären Beziehungen zu pflegen, empfind-
lich eingeschränkt (vgl. Urteil C-6121/2014 E. 8.3.2 m.H.).
5.5.2 Angesichts der bekanntermassen schwierigen wirtschaftlichen Ver-
hältnisse im Kosovo kann von der Freundin des Beschwerdeführers ver-
nünftigerweise nicht verlangt werden, ihrem Partner mit den Kindern dort-
hin zu folgen. Dem ausgeprägten öffentlichen Fernhalteinteresse stehen
somit gewichtige private Interessen des Beschwerdeführers und seiner Fa-
milie gegenüber. Mit der wiedererwägungsweise erfolgten Reduktion der
Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre hat die Vorinstanz diesen priva-
ten Interessen Rechnung getragen. Auf diese Weise werden nicht nur die
Bemühungen des Beschwerdeführers um Drogenabstinenz (vgl. BF Bei-
lage 14 ff.; 20) und sein glaubhaft geäussertes Bestreben, in Zukunft seine
Verantwortung als Familienvater wahrnehmen zu wollen (vgl. BF Beilage
17 f.), angemessen berücksichtigt, sondern auch die Interessen der Freun-
din Y._______ (vgl. BF Beilage 12; 19), der drei gemeinsamen Kinder so-
wie der Grosseltern (vgl. BF Beilage 11). Eine weitere Reduktion der Dauer
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der Fernhaltemassnahme wäre jedoch vor dem Hintergrund des ausge-
prägten öffentlichen Fernhalteinteresses, namentlich des gewichtigen Inte-
resses der Öffentlichkeit am Schutz vor Gewaltstraftätern, nicht zu recht-
fertigen. Während der Geltungsdauer des Einreiseverbots können die fa-
miliären Kontakte mittels Telefon, moderner Kommunikationsmittel und Be-
suchen der Partnerin und der Kinder im Kosovo gepflegt werden (vgl. auch
BF Beilage 19). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer mehrfach – von
der Vorinstanz wie vom Gericht – darauf hingewiesen, dass ihm die Mög-
lichkeit offen steht, aus wichtigen Gründen mittels Gesuchs die zeitweilige
Suspension des Einreiseverbots beim SEM zu beantragen (vgl. Art. 67
Abs. 5 AuG); von dieser Möglichkeit hat er bis anhin noch keinen Gebrauch
gemacht (vgl. Sachverhalt Bst. L).
5.6 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als
auch hinsichtlich der (wiedererwägungsweise auf fünf Jahre reduzierten)
Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Im Übrigen ist die angefoch-
tene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG), namentlich auch
nicht, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämt-
licher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.5 m.H.).
Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, ihm bei Vorliegen beson-
derer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. vorne
E. 3.2 in fine).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten (vgl. E. 1.2) und sie nicht durch Wiedererwägung
gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 1.3).
7.
Insoweit die Beschwerde nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos ge-
worden ist, hat der in den verbleibenden Punkten unterliegende Beschwer-
deführer die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 600.– zu tragen (vgl.
Art. 58 Abs. 3 i.V.m. Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; PFLEIDERER, in: Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 58 N. 54). Dem Beschwerdeführer ist sodann im Umfang,
in dem die Beschwerde zufolge Wiedererwägung gegenstandslos gewor-
den ist, zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 7 ff. VGKE sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5
VGKE). Diese wird – mangels Kostennote – nach gerichtlichem Ermessen
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und in Würdigung sämtlicher Bemessungsfaktoren auf Fr. 1'000.– festge-
setzt (vgl. Art. 14 VGKE).
Dispositiv S. 16
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss abgegol-
ten. Der Restbetrag von Fr. 400.– wird zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht mit Fr. 1000.– zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
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