Abtei lung II I
C-2090/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Eduard Achermann,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Tierarzneimittel A._______, Gebühren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2090/2006
Sachverhalt:
A.
Aufgrund einer durch das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swiss-
medic (im Folgenden: Institut), durchgeführten For-Cause-Inspektion
bei der Z._______ AG in L._______ wurde festgestellt, dass das als
Ergänzungsfutter für Geflügel deklarierte, nach Auffassung des
Instituts aber als Tierarzneimittel zulassungspflichtige und nicht
zugelassene Produkt A._______ unzulässigerweise in der Schweiz in
Verkehr gebracht wird. Anlässlich des in der Folge eröffneten Verwal-
tungsmassnahmeverfahrens zeigte sich, dass dieses Präparat u.a.
durch die X. _______ AG, vertrieben wird.
Mit Vorbescheid vom 28. August 2006 teilte das Institut der X._______
AG mit, für die Qualifikation des Produktes A._______ als
zulassungspflichtiges Tierarzneimittel seien sowohl die Heil-
anpreisungen auf der Produkteetikette ("Stimulierung der Verdauung
und der Leberfunktionen") als auch der Inhaltsstoff Boldo, der auf der
Etikette nicht spezifiziert sei (nur Deklaration "Pflanzenextrakte"), aus-
schlaggebend. In ihrer Stellungnahme vom 8. September 2006 wies
die X._______ AG darauf hin, dass der französische Hersteller des
Produktes, D._______, bestätigt habe, das Produkt werde in der EU
ohne Beanstandungen als Futtermittel vertrieben. Dies sei möglich, da
der Extrakt der Boldusblätter auf der EU-Liste der in der Tierernährung
einsetzbaren Stoffe ausdrücklich aufgeführt sei. A._______ sei unter
anderem zur Prophylaxe einer Leberverfettung entwickelt worden, und
nicht zur Heilung derselben. Daher beantrage sie, das Produkt neu bei
der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux (ALP) als
Diätfuttermittel zur "Verringerung der Fettlebersyndromgefahr" bei
Legehennen anzumelden.
Mit Schreiben vom 19. September 2006 lehnte die ALP den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Klassierung von A._______ als
Diätfuttermittel ab und führte als Grund dafür in erster Linie den Boldo-
Extrakt als Inhaltsstoff an. Sie hielt dafür, dass das Produkt A._______
als Tierarzneimittel zulassungspflichtig sei.
B.
Am 25. September 2006 verfügte das Institut, dass Import und Vertrieb
von A._______ unverzüglich einzustellen seien und jegliche Werbung
für dieses Präparat zu unterlassen sei. Im Weiteren wurde der
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X._______ AG eine Verwaltungsgebühr von Fr. 700. zur Bezahlung
auferlegt und die Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung unter Strafe
gestellt.
Gleichentags erliess das Institut eine weitere Verfügung, in welcher es
der Y._______ AG, einer Kundin der X._______ AG, den weiteren
Vertrieb von A._______ sowie jegliche Publikumswerbung für dieses
Präparat unter Auflage einer Verwaltungsgebühr von Fr. 400. verbot.
C.
Mit Eingabe vom 24. September 2006 (recte: 24. Oktober 2006) erhob
die X._______ AG Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskom-
mission für Heilmittel (REKO HM) und beantragte, die ihr und der
Y._______ AG auferlegten Gebühren von Fr. 700. bzw. Fr. 400.
seien zu streichen.
Zur Begründung ihres Antrags machte sie im Wesentlichen geltend,
sie könne zwar die Einstufung von A._______ als Heilmittel akzeptie-
ren. Sie sei jedoch mit dem Vorgehen des Instituts in dieser Angele-
genheit nicht einverstanden. Als Importeurin von A._______ trage sie
die Verantwortung für das rechtmässige Inverkehrbringen des Produk-
tes. Das Präparat sei gesetzeskonform bei der Forschungsanstalt Ag-
roscope Liebefeld-Posieux (ALP) angemeldet und von dieser als Er-
gänzungsfutter zugelassen worden. Gestützt auf den positiven Ent-
scheid der ALP habe sie A._______ ihren Kundinnen angeboten. Das
Institut sei anlässlich einer Kontrolle bei einer anderen Kundin, der
Z._______ AG, auf das Produkt A._______ gestossen. Nach der
Qualifikation des Präparates als Tierarzneimittel seien ihre Kundinnen
(die Z._______ AG und die Y._______ AG) vom Institut direkt und in
unverhältnismässiger Weise attackiert worden, obwohl es ausreichend
gewesen wäre, gegen sie selbst als Importeurin vorzugehen. Da weder
ihr noch der Y._______ AG ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, erachte
sie die Gebühren von Fr. 700. bzw. Fr. 400. als übertrieben und
unzulässig.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2006 beantragte das Ins-
titut, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
Zur Begründung führte das Institut einleitend aus, auf die Beschwerde
könne nur insoweit eingetreten werden, als die Beschwerderführerin
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die gegenüber ihr selbst erlassene Verfügung anfechte. Unbeachtlich
seien die Ausführungen zum Vorgehen gegenüber den Kundinnen der
Beschwerdeführerin. Es sei allerdings zu betonen, dass die Beschwer-
deführerin keinen Anspruch darauf habe, dass ein allfälliges Verwal-
tungsmassnahmeverfahren prioritär (vor einem Verfahren gegen die
Kundinnen) behandelt werde. Entscheidend sei, dass die Beschwerde-
führerin wie auch ihre Kundinnen über die bevorstehenden Verwal-
tungsmassnahmen informiert seien und ihnen das rechtliche Gehör
gewährt worden sei. Auch könne die Beschwerdeführerin aus den an-
geblichen Auskünften seitens der ALP keine Ansprüche aus Treu und
Glauben ableiten, sei doch die ALP für die heilmittelrechtliche Beurtei-
lung des Produktes A._______ nicht zuständig und habe diese das
Produkt in speziellem Zusammenhang überprüft (Kontrolle der Etiket-
ten und Befreiung vom Zollzuschlag), ohne seine genaue Zusammen-
setzung zu kennen.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich die
erhobene Verwaltungsgebühr als unverhältnismässig erachte. Dabei
verkenne sie, dass es sich dabei um ein Entgelt für eine staatliche
Tätigkeit, und nicht um eine Art Busse für ein "Fehlverhalten" handle.
Nach Art. 65 Abs. 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000
(HMG, SR 812.21) sei das Institut verpflichtet, für seine Kontrollen Ge-
bühren zu erheben. Die Gebühr für besondere Verwaltungsmassnah-
men habe gemäss dem damals noch geltenden Art. 7 Abs. 1 Bst. a
i.V.m. Ziff. VIII des Anhanges der Verordnung vom 9. November 2001
über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts (im Folgen-
den: aHGebV, AS 2001 3525) Fr. 200. pro Stunde betragen. Wie der
detaillierten Liste entnommen werden könne, seien für das Verwal-
tungsmassnahmeverfahren insgesamt 3,5 Stunden aufgewendet wor-
den, was durchaus gerechtfertigt sei; auch in Anbetracht des Kosten-
deckungs- und Äquivalenzprinzips sei die erhobene Gebühr von Fr.
700. angemessen.
E.
Mit Verfügung der REKO HM vom 7. Dezember 2006 wurde der Schrif-
tenwechsel geschlossen.
Am 1. Januar 2007 wurde das Verfahren vom Bundesverwaltungsge-
richt übernommen, welches den Parteien am 27. März 2007 die Zu-
sammensetzung des Gerichts zum Entscheid bekannt gab. Innert der
gesetzten Frist gingen keine Ausstandsbegehren ein.
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F.
Auf die Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen
soweit erforderlich näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist Ziffer 3 der Verfügung vom 25. September 2006, mit
welcher das Institut der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 700.
für das Verwaltungsmassnahmeverfahren in Sachen A._______ aufer-
legte. Die Verfügung erging in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 HMG
sowie Art. 7 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Ziff. VIII des Anhanges aHGebV.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 war die REKO HM zuständig zur Be-
urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Instituts, die ge-
stützt auf das Heilmittelgesetz und seine Ausführungserlasse ergin-
gen. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173. 32) wurde diese Bestim-
mung (Art. 85 HMG) aufgehoben (Ziff. 89 Anhang VGG).
Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet
sich seit dem 1. Januar 2007 nach Art. 31 ff. VGG (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG). Danach ist das Bundesverwaltungsgericht insbesondere zu-
ständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der An-
stalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Institut
eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2
HMG), die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren
ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Sache zu-
ständig.
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat.
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Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin durch die ihr eröffnete Verfügung vom 25. Sep-
tember 2006 ohne Zweifel besonders berührt und hat an deren Auf-
hebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten.
Soweit sich allerdings die Anträge der Beschwerdeführerin auf die
ebenfalls im Zusammenhang mit dem Präparat A._______ ergangene
Verfügung gegen die B._______ AG beziehen, kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden, da Beschwerdeführerin am
erstinstanzlichen Verfahren gegen die B._______ AG nicht teil-
genommen hat und auch nicht hätte teilnehmen können (Art. 6 VwVG)
und zudem durch die Gebührenauflage an die B._______ AG weder in
besonderer Weise berührt ist noch ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung hat.
1.3 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Eingabe zwar die Vorgehens-
weise des Instituts, hält jedoch ausdrücklich fest, sie könne die Qualifi-
kation von A._______ als Heilmittel akzeptieren. Im Wesentlichen
macht sie nur geltend, die Gebührenauflage sei rechtswidrig und
verstosse gegen Treu und Glauben. Die Prüfung des Bundesver-
waltungsgerichts beschränkt sich aus diesem Grund auf die Frage, ob
von der Beschwerdeführerin zu Recht, ohne Verletzung des Grund-
satzes von Treu und Glauben eine Verwaltungsgebühr in der Höhe von
Fr. 700. erhoben wurde.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG, wobei das
neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwend-
bar ist (vgl. Art. 37 und Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen),
beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 84 Abs.
1 HMG i.V.m. Art. 49 VwVG).
Nach ständiger Rechtsprechung können Verwaltungsjustizbehörden
des Bundes erstinstanzliche Fachentscheide mit Zurückhaltung über-
prüfen, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Sach-
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prüfung des angefochtenen Entscheides entgegensteht. So ist insbe-
sondere dann, wenn die Beurteilung hoch stehende, äusserst speziali-
sierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, welche
der Beschwerdeinstanz nicht zur Verfügung stehen, eine Zurückhal-
tung bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl.
VPB 67.31 E. 2, VPB 68.133 E. 2.4; vgl. auch BGE 130 II 449 E. 4.1,
BGE 121 II 384 E. 1; BEATRICE WAGNER PFEIFFER, Zum Verhältnis von
fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwal-
tungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.).
Im vorliegenden Verfahren sind keine Gründe für eine zurückhaltende
Überprüfung der angefochtenen Verfügung ersichtlich, stellen sich
doch im Wesentlichen rechtliche Fragen.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Vom Geltungsbereich des HMG erfasst ist jeder Umgang mit Heilmit-
teln (Arzneimitteln und Medizinprodukten), insbesondere die Herstel-
lung und das Inverkehrbringen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a HMG). Als In-
verkehrbringen gelten das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln
(Art. 4 Abs. 1 Bst. d HMG).
Es ist nicht mehr strittig, dass das Präparat A._______ als Tierarznei-
mittel einzustufen ist. Als Importeurin und Vertreiberin trägt die Be-
schwerdeführerin die gesundheitspolizeiliche Verantwortung dafür,
dass keine zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Arzneimit-
tel in Verkehr gebracht werden (Art. 3 und Art. 9 Abs. 1 HMG). Die im
Rahmen eines Marktüberwachungsverfahrens (vgl. Art. 58 ff. HMG)
erlassene Verfügung des Instituts, mit welcher die Beschwerdeführerin
aufgefordert wurde, den Import und den Vertrieb des nicht zugelasse-
nen Präparates A._______ sofort einzustellen, und ihr jegliche Publi-
kumswerbung für dieses Präparat verboten wurde, ist als Verwaltungs-
massnahme im Sinne von Art. 66 HMG zu verstehen.
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3.1 Wer ein zulassungspflichtiges, aber nicht zugelassenes Arzneimit-
tel in Verkehr bringt und damit dessen potentiell gesundheitsgefähr-
dende Anwendung ermöglicht, ist im polizeirechtlichen Sinne als Ver-
haltensstörer zu qualifizieren und daher in erster Linie selbst für die
Wiederherstellung des gesetzeskonformen Zustandes verantwortlich
(vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2490). Wenn mehrere
Firmen ein derartiges Arzneimittel in Verkehr bringen, so obliegt jeder
einzelnen die Pflicht, für die Einhaltung der gesetzlichen Ordnung zu
sorgen, und sie haben wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen
und zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Arzneimittel in Ver-
kehr bringen als Störer zu gelten.
In einer derartigen Situation der polizeirechtlichen Haftungskonkurrenz
hat sich die Behörde mangels gesetzlicher Regelung primär an den-
jenigen Störer zu halten, der zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes am besten in der Lage ist, allenfalls an jenen, der in erster
Linie für den polizeiwidrigen Zustand verantwortlich ist (vgl. HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2503). Dies schliesst allerdings nicht aus,
dass eine Behörde gleichzeitig oder in zeitlicher Abfolge auch gegen
mehrere Störer vorgehen kann, sofern dies zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes erforderlich ist. Dieser Grundsatz ist insbe-
sondere auch bei der Anwendung von Art. 66 HMG zu beachten, der
dem Institut zwar ein weites Ermessen einräumt, welches es aber
pflichtgemäss, insbesondere in verhältnismässiger Weise auszuüben
hat. Diese Bestimmung schreibt nicht vor, gegen welche Personen sich
allfällige Verwaltungsmassnahmen zu richten haben. Das Institut hat
daher nach pflichtgemässem Ermessen den- oder diejenigen Störer
ins Recht zu fassen, bei dem bez. denen die zu treffenden Massnah-
men voraussichtlich die beste Wirkung zeigen (vgl. VPB 69.98, E. 4).
Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das Institut sowohl an die Be-
schwerdeführerin als auch an deren Kundinnen als Weitervertreibe-
rinnen gehalten und allen Betroffenen den weiteren Vertrieb des frag-
lichen Präparates sowie dessen Bewerbung verboten hat. Angesichts
des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin das fragliche Tierarznei-
mittel importiert, an Lager gehalten und an Weitervertreiberinnen aus-
geliefert hat, war es durchaus angezeigt, gegen jegliches Inverkehr-
bringen und jede Bewerbung des Produktes vorzugehen. Angesichts
des gesetzeswidrigen Vertriebes auch durch die Kundinnen der Be-
schwerdeführerin und der damit verbundenen potentiellen Gefährdung
der öffentlichen Gesundheit (vgl. E. 3.4 hiernach) kann dem Institut
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nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es nicht primär oder gar
ausschliesslich gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen ist.
3.2 Die Verteilung der Kosten für staatliche Massnahme zur Wieder-
herstellung der gesetzmässigen Ordnung auf verschiedene ins Recht
gefasste Störer richtet sich in erster Linie nach den einschlägigen spe-
zialgesetzlich Bestimmungen. Soweit diesen keine Regeln entnommen
werden können, gelten allerdings nicht die Grundsätze der polizei-
rechtlichen Haftungskonkurrenz, die eine solidarische Haftung nahe-
legen würden. Vielmehr sind die Kosten nach den subjektiven und ob-
jektiven Anteilen an der Verursachung des polizeiwidrigen Zustandes
zu verteilen (Verursacherprinzip, vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 481 f.). Daher
sind die Kosten für das einen einzelnen von mehreren Störern betref-
fende Verwaltungsverfahren nur diesem aufzuerlegen.
3.3 Nach Art. 65 Abs. 1 HMG erheben das Institut und die anderen mit
dem Vollzug des Heilmittelgesetzes betrauten Behörden für ihre Bewil-
ligungen, Kontrollen und Dienstleistungen Gebühren. Die Höhe der
Gebühren richtet sich nach der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
noch in Kraft gestandenen aHGebV (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 326 f.; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., S. 176).
Die gestützt auf Art. 65 Abs. 4 und 5 und Art. 72 Bst. f HMG erlassene
aHGebV sieht vor, dass insbesondere derjenige eine Gebühr zahlen
muss, der eine besondere Verwaltungsmassnahme des Instituts veran-
lasst (Art. 2 Abs. 1 Bst. c aHGebV). Die Höhe der Gebühr für besonde-
re Verwaltungsmassnahmen bestimmt sich nach dem Aufwand, wobei
pro Stunde Fr. 200. zu verrechnen sind (Ziff. VIII, Anhang aHGebV).
3.4 Wie bereits festgehalten wurde (E. 3.1 hiervor), hat die Beschwer-
deführerin durch den Import und das Inverkehrbringen des zulas-
sungspflichtigen, nicht zugelassenen Tierarzneimittels A._______ eine
potentielle Gefahr für die Gesundheit der behandelten Tiere und da
an Nutztieren angewandt auch der Konsumentinnen und Konsumen-
ten heraufbeschworen, ist doch weder die Qualität, noch die relative
Sicherheit oder die Wirksamkeit des Produktes im Rahmen eines be-
hördlichen Zulassungsverfahrens überprüft worden. Soweit das Gesetz
(Art. 9 ff. HMG) eine behördliche Zulassung verlangt, ist eine Gefähr-
dungsmöglichkeit durch die davon betroffenen Arzneimittel grundsätz-
lich zu bejahen: Die Zulassungspflicht wurde vom Gesetzgeber ja ge-
rade deshalb eingeführt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass
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die fraglichen Arzneimittel die öffentliche Gesundheit beeinträchtigen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.626/2006 vom 1. Mai 2007, E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin hat daher als (Mit-)Verursacherin der Ver-
waltungsmassnahmen des Instituts zur Wiederherstellung der gesetz-
mässigen Ordnung zu gelten und ist damit gebührenpflichtig.
3.5 Für die Berechnung der Verwaltungsgebühr hat sich die Vorinstanz
an die Vermerke auf dem "Formular Aufwanderfassung" gehalten und
insgesamt einen Aufwand von 3,5 Stunden in Rechnung gestellt.
Davon wurden für die Aufnahme und Vorabklärung des Falles 0,25
Stunden, für die Verfassung des Vorbescheides inkl. diverser Abklärun-
gen 1,25 Stunden, für die Prüfung der Stellungnahme der Beschwer-
deführerin, die darauf folgende Besprechung mit dem Leiter der Ab-
teilung Tierarzneimittel und die Korrespondenz mit der ALP insgesamt
1,25 Stunden, für ein Telefongespräch mit einem Vertreter der Be-
schwerdeführerin 0,25 Stunden und schliesslich für das Verfassen der
Verfügung vom 25. September 2006 0,5 Stunden als Aufwand verrech-
net. Aufgrund dieser detaillierten Angaben sind klare Rückschlüsse auf
den konkreten Verwaltungsaufwand des Instituts möglich, der nach An-
sicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus erforderlich war und
sowohl in Anbetracht des Kostendeckungs- als auch des Äquivalenz-
prinzips als angemessen erscheint.
Die sich aus dem Aufwand ergebende Gebührenhöhe von Fr. 700. ist
nicht zu beanstanden. Sie entspricht durchaus auch dem Anteil der
Beschwerdeführerin an der Verursachung des polizeiwidrigen Zustan-
des, hat sie doch neben der (ebenfalls ins Recht gefassten und mit
einer angemessenen Gebühr belasteten) B._______ AG und einer
weiteren Kundin durch den Import und Vertrieb sowie die Bewerbung
des fraglichen Produktes zu einem wesentlichen Teil dazu
beigetragen, dass das Einschreiten des Instituts erforderlich wurde.
3.6 Die Beschwerdeführerin weist allerdings darauf hin, das Produkt
A._______ sei bei der ALP angemeldet und von dieser als Ergän-
zungsfutter zugelassen worden. Gestützt auf diesen Zulassungsent-
scheid habe sie das Produkt importiert und vertrieben. Mit dieser Rüge
macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie habe nach
Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, dass das Produkt
A._______ in Verkehr gebracht werden könne.
Ergänzungsfuttermittel ("aliments complémentaires") sind Mischungen
von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen ent-
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halten und die auf Grund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Fut-
termitteln zur täglichen Ration ausreichen (Art. 2 Bst. h der Verordnung
vom 26. Mai 1999 über die Produktion und das Inverkehrbringen von
Futtermitteln [FMV, SR 916.307]). Sie dürfen nur importiert oder in Ver-
kehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind (Art. 3 Abs. 1 FMV).
Die Zulassung wird durch eine landwirtschaftliche Forschungsanstalt
des Bundes erteilt (Art. 17 FMV), zu denen auch die ALP gehört. Wie
allerdings der Aktennotiz vom 28. November 2006 zu entnehmen ist,
müssen Mischfuttermittel seit Januar 2004 der ALP nicht mehr vor
dem Inverkehrbringen angemeldet werden. Vielmehr erfolgt die Beur-
teilung der Produkte nur noch stichprobenweise im Rahmen der amtli-
chen Futtermittelkontrolle durch die Inspektorate (Vernehmlassungs-
beilage S. 2).
Aus den Akten ergibt sich, dass das Produkt A._______ nie im Rah-
men eines förmlichen Verfahrens zugelassen worden ist. Eine umfas-
sende behördliche Überprüfung des Produktes auf seine Übereinstim-
mung mit den futter- oder gar heilmittelrechtlichen Vorschriften fand
vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens nie statt. Im Rahmen einer
Überprüfung der Etikettierung des Produktes A._______ hat die ALP
mit E-Mail vom 8. April 2004 der Beschwerdeführerin zwar bestätigt,
dass die Etikette den Vorschriften entspreche (Vorakten pag. 45). Mit
Schreiben vom 12. April 2005 hat die ALP zudem im Zusammenhang
mit der beantragten Befreiung vom Zollzuschlag festgehalten, das Pro-
dukt werde als "préparation d'aliments sans valeur nutritive" betrachtet
(Vorakten pag. 1). Zugleich wurde nach Angaben der ALP auch eine
Heilanpreisung auf der Etikette beanstandet (Vernehmlassungsbeilage
S. 1 f.).
Eine Überprüfung der Inhaltsstoffe des Produktes fand dagegen nie
statt. Genaue und vollständige Angaben über die Zusammensetzung
wurden der ALP (entgegen Art. 18 Abs. Bst. d FMV) nie bekannt gege-
ben, was der Beschwerdeführerin bekannt sein musste. Die ALP konn-
te aufgrund der völlig unspezifizierten Angabe der Zusammensetzung
auf der Etikette ("Pflanzenextrakte"; Vorakten pag. 11) nicht wissen,
dass das Produkt auch den Wirkstoff Boldo enthält und die ALP war
nach den Vorschriften der FMV nicht verpflichtet, die Angaben der Be-
schwerdeführerin von sich aus zu ergänzen, hat sie sich in der Regel
doch darauf zu beschränken, die vorgelegten Unterlagen zu überprü-
fen (Art. 19 Abs. 1 FMV). Unter diesen Umständen durfte sich die Be-
schwerdeführerin nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht darauf verlassen, dass mit den erwähnten Auskünften bzw. Stel-
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lungnahmen der ALP eine verbindliche Zusicherung in futter- und heil-
mittelrechtlicher Beziehung abgegeben worden wäre umso mehr, als
ihr aufgrund der öffentlich zugänglichen Daten die heilmittelrechtlich
relevanten medizinischen Wirkungen des Wirkstoffs Boldo bekannt
sein mussten (vgl. etwa
boldo.html, besucht am 22. Oktober 2007), und angesichts der Anprei-
sungen auf der Packung von A._______ ("Stimulierung der Verdauung
und der Leberfunktion") offenbar auch bekannt waren.
Damit steht fest, dass die Auskünfte der ALP nicht aufgrund einer um-
fassenden Kenntnis des rechtserheblichen Sachverhaltes erfolgten
und damit nicht geeignet waren, ein schützenswertes Vertrauen der
Beschwerdeführerin zu begründen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 670 und 692). Die Gebührenerhebung verstösst nicht gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben.
3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gebühr zu Recht er-
hoben wurde und auch deren Höhe nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Gerichtsgebühr und eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen und
werden insgesamt, unter Berücksichtigung des Umfangs und der
Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung, der finanzi-
ellen Lage der Parteien und der Vermögensinteressen auf Fr. 300.
festgelegt (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden der unterlie-
genden Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit
dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300. ver-
rechnet.
4.2 Einer obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachse-
ne notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen wer-
den (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung ist von der unterlie-
genden Gegenpartei zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Trotz seines Ob-
siegens hat das Institut als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine
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Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300. verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 350-2006-795; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
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C-2090/2006
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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