Abtei lung II I
C-2091/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Eduard Achermann, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
Y._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Tierarzneimittel A._______, Gebühren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2091/2006
Sachverhalt:
A.
Aufgrund einer durch das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissme-
dic (im Folgenden: Institut), durchgeführten For-Cause-Inspektion bei
der Z._______ SA in L._______ wurde festgestellt, dass das als
Ergänzungsfutter für Geflügel deklarierte, nach Auffassung des
Instituts aber als Tierarzneimittel zulassungspflichtige und nicht
zugelassene Produkt A._______ unzulässigerweise in der Schweiz in
Verkehr gebracht wird. Anlässlich des in der Folge eröffneten Verwal-
tungsmassnahmeverfahrens zeigte sich, dass dieses Präparat u.a.
durch die Y._______ AG weiter vertrieben wird.
Mit Vorbescheid vom 28. August 2006 teilte das Institut der Y._______
AG mit, für die Qualifikation des Produktes A._______ als
zulassungspflichtiges Tierarzneimittel seien sowohl die Heilanpreisun-
gen auf der Produkteetikette ("Stimulierung der Verdauung und der
Leberfunktionen") als auch der Inhaltsstoff Boldo, der auf der Etikette
nicht spezifiziert sei (nur Deklaration "Pflanzenextrakte"), ausschlag-
gebend. In ihrer Stellungnahme an das Institut wies die Y._______ AG
darauf hin, dass sie A._______ von der X._______ AG beziehe und
weitervertreibe, und dass sie den Vertrieb per sofort einstellen werde.
Mit Schreiben vom 14. September 2006 bestätigte der Kantonstierarzt
des Kantons Thurgau, dass der Vertrieb des Präparates A._______
gestoppt worden sei und bei der Y._______ AG keine weiteren nicht
zugelassenen Arzneimittel vorgefunden worden seien. Die noch
vorhandenen Lagerbestände dieses Präparates würden an die
X._______ AG zurückgeliefert.
B.
Am 25. September 2006 verfügte das Institut, dass auch weiterhin der
Vertrieb von A._______ sowie jegliche Publikumswerbung für dieses
Präparat zu unterlassen seien. Im Weiteren wurde der Y._______ AG
eine Verwaltungsgebühr von Fr. 400. zur Bezahlung auferlegt.
C.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 erhob die Y._______ AG Beschwer-
de bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel (REKO
HM) und beantragte, die ihr auferlegte Gebühr in der Höhe von
Fr. 400. sei zu streichen.
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Zur Begründung ihres Antrags machte sie im Wesentlichen geltend,
sie könne zwar die Einstufung von A._______ als Heilmittel akzeptie-
ren, und habe auch den Vertrieb und die Bewerbung dieses Präpara-
tes umgehend eingestellt. Sie sei jedoch mit dem Vorgehen des Insti-
tuts in dieser Angelegenheit nicht einverstanden. Ihre Lieferantin, die
X._______ AG, habe das Produkt gesetzeskonform bei der
Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux (ALP) angemeldet,
und von der gleichen Stelle sei das Produkt als Ergänzungsfutter
zugelassen worden. Gestützt auf diesen positiven Entscheid der ALP
hätten ihre Lieferantin und sie selbst A._______ vertrieben. Das
Institut sei anlässlich einer Kontrolle bei einer anderen Kundin der
X._______ AG auf das fragliche Produkt gestossen. Es sei
unverständlich, dass das Institut in unverhältnismässiger Weise gegen
sie (die Beschwerdeführerin) vorgegangen sei, anstatt sich mit der
X._______ AG in Verbindung zu setzen. Da weder ihr noch ihrer
Lieferantin ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, erachte sie die Gebühr
von Fr. 400. als übertrieben und unzulässig.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2006 beantragte das
Institut, die Beschwerde sei vollumfänglich und kostenpflichtig abzu-
weisen. Zur Begründung führte es einleitend aus, die Beschwerdefüh-
rerin habe keinen Anspruch darauf, dass allfällige Verwaltungsmass-
nahmen zuerst gegen ihre Lieferantin, die X._______ AG, ergriffen
würden. Entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin über die
bevorstehenden Verwaltungsmassnahmen informiert und ihr das
rechtliche Gehör gewährt worden sei. Im Weiteren könne die
Beschwerdeführerin aus der Auskunft, auf die sie resp. ihre Lieferantin
irrtümlich vertraut hätte, keine Ansprüche aus Treu und Glauben
gegenüber dem Institut geltend machen, da die Auskunft nicht vom
Institut, sondern von der ALP gegeben worden sei.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich die
erhobene Verwaltungsgebühr als unverhältnismässig erachte. Dabei
verkenne sie, dass es sich dabei um ein Entgelt für eine staatliche Tä-
tigkeit, und nicht um eine Art Busse für ein "Fehlverhalten" handle.
Nach Art. 65 Abs. 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000
(HMG, SR 812.21) sei das Institut verpflichtet, für seine Kontrollen Ge-
bühren zu erheben. Die Gebühr für besondere Verwaltungsmassnah-
men habe gemäss dem damals noch geltenden Art. 7 Abs. 1 Bst. a
i.V.m. Ziff. VIII des Anhanges der Verordnung vom 9. November 2001
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über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts (im Folgen-
den: aHGebV, AS 2001 3525) Fr. 200. pro Stunde betragen. Wie der
detaillierten Liste entnommen werden könne, seien für das Verwal-
tungsmassnahmeverfahren insgesamt 2 Stunden aufgewendet wor-
den, was durchaus gerechtfertigt sei; auch in Anbetracht des Kosten-
deckungs- und Äquivalenzprinzips sei die erhobene Gebühr von
Fr. 400. angemessen.
E.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 der REKO HM wurde der
Schriftenwechsel geschlossen.
F.
Am 1. Januar 2007 wurde das Verfahren vom Bundesverwaltungsge-
richt übernommen, welches den Parteien am 27. März 2007 sowie 24.
Oktober 2007 die Zusammensetzung des Gerichts zum Entscheid be-
kannt gab. Innert der gesetzten Frist gingen keine Ausstandsbegehren
ein.
G.
Auf die Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen
soweit erforderlich näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist Ziffer 3 der Verfügung vom 25. September 2006, mit
welcher das Institut der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 400.
für das Verwaltungsmassnahmeverfahren in Sachen A._______ aufer-
legte. Die Verfügung erging in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 HMG so-
wie Art. 7 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Ziff. VIII des Anhanges aHGebV.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 war die REKO HM zuständig zur Be-
urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Instituts, die ge-
stützt auf das Heilmittelgesetz und seine Ausführungserlasse ergin-
gen. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) wurde diese Bestim-
mung (Art. 85 HMG) aufgehoben (Ziff. 89 Anhang VGG).
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Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet
sich seit dem 1. Januar 2007 nach Art. 31 ff. VGG (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG). Danach ist das Bundesverwaltungsgericht insbesondere zu-
ständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der An-
stalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Institut
eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2
HMG), die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren
ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Sache zu-
ständig.
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung vom 25.
September 2006 ohne Zweifel besonders berührt und hat an deren
Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Eingabe zwar die Vorgehens-
weise des Instituts, hält jedoch ausdrücklich fest, sie könne die Zulas-
sungspflicht des Präparates A._______ akzeptieren und habe dement-
sprechend den Vertrieb und die Bewerbung dieses Präparates einge-
stellt. Im Wesentlichen macht sie geltend, die Auferlegung einer Ge-
bühr von Fr. 400. sei rechtswidrig und verstosse gegen Treu und
Glauben. Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
aus diesem Grund auf die Frage, ob von der Beschwerdeführerin zu
Recht, ohne Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben eine
Verwaltungsgebühr in der Höhe von Fr. 400. erhoben wurde.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG, wobei das
neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwend-
bar ist (vgl. Art. 37 und Art. 53 Abs. 2 VGG).
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2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen),
beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 84 Abs.
1 HMG i.V. m. Art. 49 VwVG).
Nach ständiger Rechtsprechung können Verwaltungsjustizbehörden
des Bundes erstinstanzliche Fachentscheide mit Zurückhaltung über-
prüfen, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Sach-
prüfung des angefochtenen Entscheides entgegensteht. So ist insbe-
sondere dann, wenn die Beurteilung hoch stehende, äusserst speziali-
sierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, welche
der Beschwerdeinstanz nicht zur Verfügung stehen, eine Zurückhal-
tung bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl.
VPB 67.31 E. 2, VPB 68.133 E. 2.4; vgl. auch BGE 130 II 449 E. 4.1,
BGE 121 II 384 E. 1; BEATRICE WAGNER PFEIFFER, Zum Verhältnis von
fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwal-
tungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.).
Im vorliegenden Verfahren sind keine Gründe für eine zurückhaltende
Überprüfung der angefochtenen Verfügung ersichtlich, stellen sich
doch im Wesentlichen rechtliche Fragen.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Vom Geltungsbereich des HMG erfasst ist jeder Umgang mit Heilmit-
teln (Arzneimitteln und Medizinprodukten), insbesondere die Herstel-
lung und das Inverkehrbringen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a HMG). Als
Inverkehrbringen gelten das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln
(Art. 4 Abs. 1 Bst. d HMG).
Es ist nicht mehr strittig, dass das Präparat A._______ als Tierarznei-
mittel einzustufen ist. Als Vertreiberin trägt die Beschwerdeführerin die
gesundheitspolizeiliche Verantwortung dafür, dass keine zulassungs-
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pflichtigen, aber nicht zugelassenen Arzneimittel in Verkehr gebracht
werden (Art. 9 Abs. 1 HMG). Die im Rahmen eines Marktüberwa-
chungsverfahrens (vgl. Art. 58 ff. HMG) erlassene Verfügung des Insti-
tuts, mit welcher die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, den Ver-
trieb des nicht zugelassenen Präparates A._______ (auch weiterhin)
zu unterlassen, und ihr jegliche Publikumswerbung für dieses Präparat
verboten wurde, ist als Verwaltungsmassnahme im Sinne von Art. 66
HMG zu verstehen.
3.1 Wer ein zulassungspflichtiges, aber nicht zugelassenes Arzneimit-
tel in Verkehr bringt und damit dessen potentiell gesundheitsgefähr-
dende Anwendung ermöglicht, ist im polizeirechtlichen Sinne als Ver-
haltensstörer zu qualifizieren und daher in erster Linie selbst für die
Wiederherstellung des gesetzeskonformen Zustandes verantwortlich
(vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2490). Wenn mehrere
Firmen ein derartiges Arzneimittel in Verkehr bringen, so obliegt jeder
einzelnen die Pflicht, für die Einhaltung der gesetzlichen Ordnung zu
sorgen, und sie haben wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen
und zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene Arzneimittel in Ver-
kehr bringen als Störer zu gelten.
In einer derartigen Situation der polizeirechtlichen Haftungskonkurrenz
hat sich die Behörde mangels gesetzlicher Regelung primär an denje-
nigen Störer zu halten, der zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes am besten in der Lage ist, allenfalls an jenen, der in erster
Linie für den polizeiwidrigen Zustand verantwortlich ist (vgl. HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2503). Dies schliesst allerdings nicht aus,
dass eine Behörde gleichzeitig oder in zeitlicher Abfolge auch gegen
mehrere Störer vorgehen kann, sofern dies zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes erforderlich ist. Dieser Grundsatz ist insbe-
sondere auch bei der Anwendung von Art. 66 HMG zu beachten, der
dem Institut zwar ein weites Ermessen einräumt, welches es aber
pflichtgemäss, insbesondere in verhältnismässiger Weise auszuüben
hat. Diese Bestimmung schreibt nicht vor, gegen welche Personen sich
allfällige Verwaltungsmassnahmen zu richten haben. Das Institut hat
daher nach pflichtgemässem Ermessen den- oder diejenigen Störer
ins Recht zu fassen, bei dem bzw. denen die zu treffenden Massnah-
men voraussichtlich die beste Wirkung zeigen (vgl. VPB 69.98, E. 4).
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Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das Institut sowohl an die
X._______ AG als auch an die Beschwerdeführerin sowie eine andere
Weitervertreiberin gehalten und allen Firmen den weiteren Vertrieb
des fraglichen Präparates sowie dessen Bewerbung verboten hat.
Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin das fragliche
Tierarzneimittel an Lager gehalten und direkt an die Anwender
geliefert hat, war es durchaus angezeigt, gegen das weitere Inverkehr-
bringen des Produktes vorzugehen und die Wiederaufnahme des Ver-
triebes und die künftige Bewerbung des Produktes zu verbieten; und
zwar auch, nachdem sich die Beschwerdeführerin nach Eröffnung des
Vorbescheides vom 28. August 2006 bereit erklärt hatte, den Vertrieb
einzustellen. Angesichts des gesetzeswidrigen Vertriebes durch die
Beschwerdeführerin und der damit verursachten potentiellen Gefähr-
dung der öffentlichen Gesundheit (vgl. E. 3.4 hiernach) kann dem Ins-
titut nicht zu Vorwurf gemacht werden, dass es sich nicht ausschliess-
lich (oder doch vorerst) an die X._______ AG gehalten hat umso
mehr, als der Verwaltungsaufwand für die Massnahmen gegenüber der
Beschwerdeführerin deutlich geringer war als jener gegenüber der
X._______ AG.
3.2 Die Verteilung der Kosten für staatliche Massnahme zur Wieder-
herstellung der gesetzmässigen Ordnung auf verschiedene ins Recht
gefasste Störer richtet sich in erster Linie nach den einschlägigen spe-
zialgesetzlich Bestimmungen. Soweit diesen keine Regeln entnommen
werden können, gelten allerdings nicht die Grundsätze der polizei-
rechtlichen Haftungskonkurrenz, die eine solidarische Haftung nahele-
gen würden. Vielmehr sind die Kosten nach den subjektiven und objek-
tiven Anteilen an der Verursachung des polizeiwidrigen Zustandes zu
verteilen (Verursacherprinzip, vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 481 f.). Daher sind
die Kosten für das einen einzelnen von mehreren Störern betreffende
Verwaltungsverfahren nur diesem aufzuerlegen.
3.3 Nach Art. 65 Abs. 1 HMG erheben das Institut und die anderen mit
dem Vollzug des Heilmittelgesetzes betrauten Behörden für ihre Bewil-
ligungen, Kontrollen und Dienstleistungen Gebühren. Die Höhe der
Gebühren richtet sich nach der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
noch in Kraft gestandenen aHGebV (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 326 f.; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., S. 176).
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Die gestützt auf Art. 65 Abs. 4 und 5 und Art. 72 Bst. f HMG erlassene
aHGebV sieht vor, dass insbesondere derjenige eine Gebühr zahlen
muss, der eine besondere Verwaltungsmassnahme des Instituts veran-
lasst (Art. 2 Abs. 1 Bst. c aHGebV). Die Höhe der Gebühr für besonde-
re Verwaltungsmassnahmen bestimmt sich nach dem Aufwand, wobei
pro Stunde Fr. 200. zu verrechnen sind (Ziff. VIII, Anhang aHGebV).
3.4 Wie bereits festgehalten wurde (E. 3.1 hiervor), hat die Beschwer-
deführerin durch das Inverkehrbringen des zulassungspflichtigen, nicht
zugelassenen Tierarzneimittels A._______ eine potentielle Gefahr für
die Gesundheit der behandelten Tiere und da an Nutztieren ange-
wandt auch der Konsumentinnen und Konsumenten heraufbeschwo-
ren, ist doch weder die Qualität noch die relative Sicherheit oder die
Wirksamkeit des Produktes im Rahmen eines behördlichen Zulas-
sungsverfahrens überprüft worden. Soweit das Gesetz (Art. 9 ff. HMG)
eine behördliche Zulassung verlangt, ist eine Gefährdungsmöglichkeit
durch die davon betroffenen Arzneimittel grundsätzlich zu bejahen: Die
Zulassungspflicht wurde vom Gesetzgeber ja gerade deshalb einge-
führt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fraglichen Arz-
neimittel die öffentliche Gesundheit beeinträchtigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.626/2006 vom 1. Mai 2007, E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin hat daher als (Mit-)Verursacherin der Verwal-
tungsmassnahmen des Instituts zur Wiederherstellung der gesetzmäs-
sigen Ordnung zu gelten und ist damit gebührenpflichtig.
3.5 Für die Berechnung der Verwaltungsgebühr hat sich die Vorinstanz
an die Vermerke auf dem "Formular Aufwanderfassung" gehalten und
insgesamt einen Aufwand von 2 Stunden in Rechnung gestellt. Davon
wurden für die Aufnahme und Vorabklärung des Falles 0,5 Stunden, für
die Verfassung des Vorbescheides inkl. diverser Abklärungen 0,75
Stunden, für ein Telefongespräch mit einem Vertreter der Beschwerde-
führerin und die anschliessende interne Besprechung 0,25 Stunden
und schliesslich für das Verfassen der Verfügung vom 25. September
2006 0,5 Stunden als Aufwand verrechnet. Aufgrund dieser detaillier-
ten Angaben sind klare Rückschlüsse auf den konkreten Verwaltungs-
aufwand des Instituts möglich, der nach Ansicht des Bundesverwal-
tungsgerichts durchaus erforderlich war und sowohl in Anbetracht des
Kostendeckungs- als auch des Äquivalenzprinzips als angemessen
erscheint.
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Die sich aus dem Aufwand ergebende Gebührenhöhe von Fr. 400. ist
nicht zu beanstanden. Sie entspricht durchaus auch dem Anteil der
Beschwerdeführerin an der Verursachung des polizeiwidrigen Zustan-
des, hat sie doch neben der (ebenfalls ins Recht gefassten und mit
einer Gebühr belasteten) X._______ AG und einer weiteren
Vertreiberin durch die Belieferung ihrer eigenen Kunden und durch die
Bewerbung des fraglichen Produktes dazu beigetragen, dass das
Einschreiten des Instituts erforderlich wurde. Der Umstand, dass der
von der Beschwerdeführerin veranlasste Verwaltungsaufwand geringer
war als jener, der bei der X._______ AG angefallen ist, zeigt sich
darin, dass der Beschwerdeführerin eine deutlich weniger hohe
Gebühr auferlegt wurde.
3.6 Die Beschwerdeführerin weist allerdings darauf hin, das Produkt
A._______ sei nach Angaben der X._______ AG von der ALP als
Ergänzungsfutter zugelassen und ihr nur aus diesem Grunde
angeboten bzw. geliefert worden. Mit dieser Rüge macht die Be-
schwerdeführerin sinngemäss geltend, sie habe nach Treu und Glau-
ben darauf vertrauen dürfen, dass das Produkt A._______ in Verkehr
gebracht werden könne.
Gemäss Art. 3 HMG hat, wer mit Heilmitteln umgeht, alle erforderli-
chen Massnahmen zu treffen, damit die Gesundheit von Mensch und
Tier nicht gefährdet wird. Zu dieser Sorgfaltspflicht gehört insbeson-
dere auch die Verpflichtung zu prüfen, ob das Inverkehrbringen be-
stimmter Produkte den heilmittelrechtlichen Vorschriften entspricht.
Das blosse Vertrauen auf die Auskunft einer Lieferantin, ein Produkt
sei behördlich zugelassen, vermag die eigene Verantwortung der In-
verkehrbringerinnen nicht zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hätte
allein schon aufgrund der Anpreisungen auf der Packung von
A._______ ("Stimulierung der Verdauung und der Leberfunktion") und
angesichts der völlig unspezifizierten Inhaltsangabe ("Pflanzenex-
trakte") durchaus Anlass gehabt, sich nicht nur bei ihrer Lieferantin,
sondern auch bei den zuständigen Behörden über die Zulässigkeit des
Inverkehrbringens zu informieren. Unter diesen Umständen erachtet
das Bundesverwaltungsgericht das Vertrauen der Beschwerdeführerin
auf die Angaben der X._______ AG nicht als schützenswert. Eine
verbindliche, allenfalls vertrauensbegründende Auskunft der
zuständigen Behörde liegt nicht vor. Die Gebührenerhebung verstösst
nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
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3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Ge-
bühr zu Recht erhoben wurde und auch deren Höhe nicht zu bean-
standen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Gerichtsgebühr und eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen und
werden insgesamt, unter Berücksichtigung des Umfangs und der
Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung, der finanzi-
ellen Lage der Parteien und der Vermögensinteressen auf Fr. 200.
festgelegt (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden der unterlie-
genden Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit
dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 200. ver-
rechnet.
4.2 Einer obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachse-
ne notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen wer-
den (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung ist von der unterlie-
genden Gegenpartei zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Trotz seines
Obsiegens hat das Institut als Bundesbehörde keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 200. verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 350-2006-796; Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Departement des Innern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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