B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2091/2012
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, Z._______,
Dominikanische Republik,
Zustelladresse: Herr B._______, Y._______, USA
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue
Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss);
Einspracheentscheid der SAK vom 19. März 2012.
C-2091/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ am 1. Juli 1999 der freiwilligen Versicherung AHV/IV bei-
trat (SAK 1),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorin-
stanz) A._______ mit 1. Mahnung vom 8. Juni 2009 (SAK 2) und 2. Mah-
nung vom 11. August 2009, versandt per Einschreiben (SAK 4), aufforder-
te, das Formular "Einkommens- und Vermögenserklärung" sowie/oder die
nötigen Belege für die Festsetzung der Beiträge 2008 zuzustellen,
dass die SAK A._______ mit Verfügung vom 18. Januar 2010 wegen
nicht eingereichter Belege für die Festsetzung der Beiträge aus der frei-
willigen Versicherung AHV/IV ausschloss (SAK 6),
dass die SAK A._______ mit Schreiben vom 30. November 2011 auf das
Erlöschen der Beitragspflicht mit Inkrafttreten des Ausschlusses hinwies
und sie um Rücksendung des ausgefüllten Rückerstattungsformulars für
die zuviel bezahlten Beiträge ersuchte (SAK 10),
dass A._______ am 16. Januar 2012 Einsprache erhob,
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 19. März 2012 auf die Ein-
sprache wegen Nichteinhaltens der 30-tägigen Einsprachefrist nicht ein-
trat (SAK 12),
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen diesen Ent-
scheid am 17. April 2012 (Abgabedatum auf der Schweizerischen Vertre-
tung in Santo Domingo) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
hob,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern –
wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der SAK gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
C-2091/2012
Seite 3
dass A._______ ihre Beschwerde damit begründete, sie habe die Aus-
schlussverfügung nie zugestellt erhalten und von deren Existenz nur über
das Schreiben der SAK vom 30. November 2011 (eröffnet am 13. Januar
2012) erfahren, weshalb sie den Widerspruch erst am 1. Februar 2012
bei der Schweizerischen Vertretung in Santo Domingo habe einreichen
können (Beschwerdeakten act. 1),
dass das letzte ihr vorliegende Formular die Erklärung über Einkommen
und Vermögen vom 10. November 2009 für das Jahr 2009 betreffe, wel-
ches sie am 25. Januar 2010 mit allen verlangten Beilagen an die SAK
zugestellt habe, und sie seither nie mehr Post von der SAK erhalten ha-
be,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2012 unter Bezug-
nahme auf die Erklärung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdefüh-
rerin seit November 2009 von der SAK keine Briefe mehr erhalten habe,
die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz beantragte, damit sie den Ausschluss aufheben und die aus-
stehenden Taxationsverfügungen ab 2008 erstellen könne,
dass die Vorakten der SAK eine Erklärung über Einkommen und Vermö-
gen zwecks Festsetzung der Beiträge für das Beitragsjahr 2008, ausge-
füllt und von der Beschwerdeführerin unterzeichnet am 26. Dezember
2008, mit Eingangsstempel der SAK vom 14. bzw. 19. Januar 2009, ent-
halten,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nach obgenanntem Datum
betreffend Zustellung der "Einkommens- und Vermögenserklärung
und/oder der nötigen Belege für die Festsetzung ihrer Beiträge [2008]"
zweimal mahnte (SAK 2 und 4),
dass aufgrund der Vorakten nicht ersichtlich ist, ob der Beschwerdeführe-
rin sowohl die Mahnungen vom 8. Juni und 11. August 2009 als auch die
Ausschlussverfügung vom 18. Januar 2010 rechtsgültig eröffnet worden
sind,
dass dieser Nachweis der Vorinstanz obliegt und diese in der Vernehm-
lassung mit der Erklärung "Unter diesen Bedingungen kann der Aus-
schluss nicht aufrechterhalten werden" sinngemäss darauf hinweist, die-
sen Nachweis nicht erbringen zu können,
C-2091/2012
Seite 4
dass deshalb mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass das Ausschluss-
verfahren mangels rechtsgültiger Eröffnung der Mahnungen für die Bei-
träge 2008 und der Ausschlussverfügung vom 18. Januar 2010 nicht kor-
rekt durchgeführt worden ist,
dass sie damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 2 Abs. 6 AHVG i.V.m. Art. 13
der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung [VFV; SR 831.111]),
dass Art 49 Bst. a VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ausdrücklich als Be-
schwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde vom 17. April 2012 deshalb gutzuheissen und so-
wohl die Ausschlussverfügung vom 18. Januar 2010 als auch der Ein-
spracheentscheid vom 19. März 2012 aufzuheben sind,
dass die Vorinstanz anzuweisen ist, die freiwillige Versicherung der Be-
schwerdeführerin fortzuführen und die Beiträge ab dem Jahre 2008 zu
erheben,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass der obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerde-
führerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstan-
den sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die vorinstanzliche Vernehmlassung der Beschwerdeführerin unter
Bezugnahme auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG mit vorliegendem Urteil zur
Kenntnis zu bringen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 17. April 2012 wird gutgeheissen und die Aus-
schlussverfügung vom 18. Januar 2010 sowie der Einspracheentscheid
vom 19. März 2012 werden aufgehoben.
C-2091/2012
Seite 5
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die freiwillige Versicherung der Be-
schwerdeführerin fortzuführen und die Beiträge ab dem Jahre 2008 zu
erheben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage im
Doppel: Vernehmlassung)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: