Abtei lung III
C-2093/2007
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 6. September 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, Richter
Gerichtsschreiberin Gross
B._______, Kroatien,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 hat die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) das Gesuch von B._______ um Gewäh-
rung einer Invalidenrente abgewiesen.
B. Gegen diese Verfügung hat B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
per Faxeingabe vom 15. März 2007 sinngemäss Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdeführerin macht namentlich geltend, die Rechtsmittelbeleh-
rung der IV-Stelle habe sich als falsch erwiesen, da ihre frist- und formge-
recht erhobene ursprüngliche Beschwerde zu Handen des Bundesverwal-
tungsgerichtes als unzustellbar zurückgekommen sei.
Als ihre Adresse bezeichnet sie S._______.
C. Mit Verfügung vom 27. März 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin eine Nachfrist von 7 Tagen seit Zustellung angesetzt
zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung mit Anträgen und Begrün-
dung in der Sache sowie eigenhändiger und originaler Unterschrift, sowie
zur Begründung der Verspätung ihrer Beschwerde, unter Beilage entspre-
chender Beweismittel.
D. Mit Faxeingabe vom 9. April 2007 (Poststempel der nachgereichten Origi-
naleingabe vom 10. April 2007) stellte die Beschwerdeführerin dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung zu.
Betreffend die Verspätung ihrer per Fax eingereichten Beschwerde vom
15. März 2007 trägt die Beschwerdeführerin vor, sie wohne seit ihrer
Scheidung nicht mehr in S._______, sondern im Hause ihrer Eltern in
K._______. Obwohl sie Änderungsanzeige erstattet und ihre neue An-
schrift mehrmals bekannt gegeben habe, seien die Schreiben der IV-Stelle
und namentlich die angefochtene Verfügung an die alte Adresse gesandt
worden. Ihr geschiedener Ehemann, der Alkoholiker sei, habe ihr die ange-
fochtene Verfügung mit Verspätung weitergeleitet. Im Übrigen sei, wie sie
bereits in der Faxeingabe vom 15. März 2007 geltend gemacht habe, ihre
ursprüngliche, frist- und formgerecht zu Handen des Bundesverwaltungs-
gerichtes eingereichte Beschwerde als unzustellbar zurückgekommen.
E. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2007, ergänzt am 9. August 2007, legte
die IV-Stelle mit Verweis auf die Ergebnisse ihrer postalischen Nachfor-
schungen dar, dass die angefochtene Verfügung am 23. Januar 2007 in
S._______ zugestellt worden sei.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VVG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis
und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
2. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen
nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen. Eine Frist
beginnt nach Art. 38 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG
am Tag nach ihrer Mitteilung an die Parteien zu laufen.
Die Eröffnung stellt einen Rechtsakt dar, der im Zeitpunkt der Zustellung in
Kraft tritt. Nach der Rechtsprechung muss jedoch die Verfügung den be-
troffenen Personen nicht persönlich ausgehändigt werden. Massgebend
für den Beginn von Fristen, die durch die Zustellung einer Gerichtsurkunde
ausgelöst werden, ist daher der Zeitpunkt des Eintreffens im Machtbereich
des Adressaten, unbekümmert um den späteren Zeitpunkt, in dem der Be-
troffene persönlich davon Kenntnis nimmt (BGE 122 III 320 E. 4b, 109 Ia
18 E. 4).
Der Beschwerdeführer hat den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung
der Rechtsmitteleingabe zu leisten. Für den Nachweis von Tatsachen über
die rechtzeitige Ausübung des fristgebundenen Rechts muss der volle Be-
weis erbracht werden (vgl. BGE 119 V 10 E. 3c/bb). Dagegen obliegt der
Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung eines Ent-
scheids grundsätzlich der Verwaltung (BGE 124 V 402 E. 2a, 103 V 65
E. 2a). Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Entscheiden
erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht wird, handelt es dabei in der Regel um eine sogenannte objektive
Beweislast in dem Sinne, dass im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid
zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b, mit Hinweis).
4Gemäss Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG kann eine
gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Die Wiederherstellung der Frist ist
nach Art. 41 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG nur dann mög-
lich, wenn die gesuchsstellende Person unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nach-
geholt wird.
2.1 Die angefochtene Verfügung wurde, wie sich aus den postalischen Nach-
forschungen schlüssig ergibt, am 23. Januar 2007 in S._______ in Emp-
fang genommen. Die Beschwerdeführerin führte hierzu in ihrer Beschwer-
deergänzung aus, dass die Verfügung somit falsch adressiert gewesen sei
und ihr erst mit Verspätung durch ihren (geschiedenen) Ehemann ausge-
händigt worden sei.
Zwar ist richtig, dass die Beschwerdeführerin die IV-Stelle darauf aufmerk-
sam gemacht hatte, dass sie nicht mehr mit ihrem (ehemaligen) Ehemann
in S._______ wohne, sondern im elterlichen Haus in K._______. Im Ergän-
zungsblatt der Invalidenversicherung hatte die Beschwerdeführerin am
28. April 2006 angegeben, dass sie bereits seit dem 1. Juni 2001 von ih-
rem Ehegatten getrennt lebe. Allerdings hat die Beschwerdeführerin in
mehreren (nach diesem Datum verfassten) Eingaben an die IV-Stelle
S._______ als ihre Adresse bezeichnet, so namentlich in ihrer Anmeldung
zum Bezug von Invalidenleistungen vom 10. April 2002, in den Faxeinga-
ben vom 28. Juli, vom 28. Oktober sowie vom 29. November 2005 sowie in
der Eingabe vom 14. Dezember 2005. Die IV-Stelle hat ihre gesamte Kor-
respondenz über die Adresse S._______ abgewickelt, wobei die Be-
schwerdeführerin nie gerügt hat, dass ihr die Dokumente nicht beziehungs-
weise nicht rechtzeitig zugestellt worden seien.
Auch in ihrer per Fax übermittelten Beschwerde vom 15. März 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht bezeichnete die Beschwerdeführerin ausdrück-
lich und ausschliesslich S._______ als ihre Adresse. Aufgrund dieser An-
gaben hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Verfügung vom
27. März 2007 an diese Adresse gesendet. Gemäss den Angaben auf dem
Rückschein wurde die Verfügung am 30. März 2007 in Empfang genom-
men, und zwar von der Beschwerdeführerin persönlich.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die angefochtene Verfügung am
23. Januar 2007 in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt ist
und dass diese davon hätte Kenntnis nehmen können.
Die 30-tägige Rechtsmittelfrist begann somit am 24. Januar 2007 zu lau-
fen. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15. März
2007 (per Fax) übermittelt und erweist sich somit als verspätet.
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer (insoweit sinngemäss als Gesuch
um Wiederherstellung der Frist zu qualifizierenden) Beschwerde vor, dass
die von ihr fristgerecht an die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen
Rechtsmittelbelehrung verzeichnete Adresse versandte ursprüngliche
5Beschwerde als unzustellbar zurückgekommen sei. Entsprechende Bewei-
se erbringt die insoweit beweispflichtige Beschwerdeführerin nicht. Na-
mentlich legt sie die fragliche, entsprechend gestempelte Postsendung
nicht bei.
Die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne
von Art. 41 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG sind deshalb
nicht erfüllt, so dass das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin
abzuweisen ist.
2.3 Die Beschwerde erweist sich somit im Ergebnis als verspätet. Es ist des-
halb im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten
(vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). Das Gesuch auf Wiederherstellung der
Frist ist abzuweisen.
3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet (Art. 63 Abs. 1
Satz 3 VwVG).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Rückschein)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Schriftliche Einga-
ben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren
Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon-
sularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG).
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