Abtei lung II I
C-2094/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
K._______, Türkei,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Anspruch auf IV-Rente (Revision); Verfügung der IVSTA
vom 24. Januar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2094/2007
Sachverhalt:
A.
Die am (Datum) geborene K._______, türkische Staatsangehörige, ist
1982 von der Türkei in die Schweiz gekommen, hat hier verschiedene
Erwerbstätigkeiten als Angestellte im Gastgewerbe und in einem Kiosk
ausgeübt und die obligatorischen Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Am 3.
August 1986 erlitt sie auf der Hochzeitsreise in der Türkei einen Ver-
kehrsunfall, bei welchem sie sich verschiedene Wirbelfrakturen (Brust-
und Lendenwirbel) mit Beeinträchtigung der Wirbelsäulenstatik zuzog
(act. IV 1 und 2). Nach anfänglicher ärztlicher Behandlung in der
Türkei, dem Zentrum P._______ und dem Spital in B._______ sprach
ihr die SUVA am 1. Mai 1988 eine Invalidenrente von 25% aus, welche
am 21. November 1991 aufgrund der eingetretenen Besserung der
Unfallfolgen (bessere Belastbarkeit der Wirbelsäule, Angewöhnung
und Anpassung, vgl. act. IV 15) auf 10% herabgesetzt wurde (act. IV
14 = 34).
B.
Am 24. Juni 1987 meldete sich die Versicherte bei der
schweizerischen Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen
an (act. IV 36). Mit Beschluss vom 4. November 1987 sprach die IV-
Stelle Basel-Stadt K._______ eine ganze Invalidenrente infolge eines
Invaliditätsgrades von 100% zu (act. IV 38). Aufgrund einer Revision
von Amtes wegen setzte die IV-Stelle Basel-Stadt mit Beschluss vom
29. Januar 1988 die Invalidenrente auf eine halbe Rente per 1. Januar
1988 herab (Invaliditätsgrad: 50%; act. IV 44). Dabei stützte sich die
IV-Stelle auf den Bericht der IV-Kommission vom 29. Dezember 1987
ab (act. IV 40), wonach analog der SUVA eine unfallbedingte Invalidität
von 50% vorliege und einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr.
1'900.- ohne Gesundheitsschädigung ein zumutbares Einkommen von
monatlich Fr. 950.- gegenüber stehe (vgl. auch act. IV 41 und 44). In
der Folge veranlasste die IV-Stelle Basel-Stadt von Amtes wegen ver-
schiedene Rentenrevisionen, zuletzt am 10. September 1996 (act. IV
62), bei welchen keine Veränderung im Invaliditätsgrad festgestellt
wurde. 1997 verliess K._______ die Schweiz und reiste in ihr Heimat-
land Türkei zurück, worauf die IV-Stelle Basel-Stadt die Akten der
schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz)
überwies (act. 65), welche gemäss Mitteilung vom 26. Juni 1997 (act.
IV 64) die Ausrichtung einer halben Invalidenrente mit zwei ordent -
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lichen einfachen Kinderrenten bestätigte.
Die Vorinstanz ersuchte infolge Rentenrevision von Amtes wegen am
8. Januar 2001 (act. IV 75) den türkischen Sozialversicherungsträger
in Ankara, die Versicherte über den aktuellen Gesundheitszustand
neurologisch und orthopädisch untersuchen zu lassen und die Unter-
lagen zuzustellen. Da die eingegangenen Unterlagen eine Beurteilung
nicht zuliessen, veranlasste die Vorinstanz gemäss Empfehlung des
regionalen ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) Rhone
eine ärztliche Untersuchung der Versicherten in der Schweiz (act. IV
104). Diese erfolgte am 27. Februar 2006 bei Prof. Dr. med.
G._______, Chirurg und Orthopäde FMH, W._______. Der Gutachter
stellte im Wesentlichen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
der Versicherten fest und schätzte deren Arbeitsfähigkeit als
Speditionsgehilfin mit maximal 50%, und für leichtere Arbeiten im
Haushalt, leichtere Arbeiten in der Fabrik, im Verkauf, bei Boten-
gängen oder im Büro mit 75% bis 100% ein (act. IV109). Der RAD
Rhone schloss sich in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2006 diesem
Befund an und beurteilte die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig-
keit neu mit 50% und in einer angepassten Tätigkeit mit 100% (act. IV
110).
Mit Vorbescheid vom 28. September 2006 (act. IV 112) stellte die Vor-
instanz eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit fest. So könne die Ver-
sicherte wieder eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit
ausüben, bei welcher mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielt
werden könnte, wenn keine Invalidität vorläge; es liege ein Invalidi -
tätsgrad von 22,04% vor (vgl. Berechnungsblatt act. IV 111). Somit
bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenver-
sicherung. Mit Eingabe vom 3. November 2006 nahm die Be-
schwerdeführerin zum Vorbescheid Stellung (act. IV 113) und machte
geltend, der Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert und die
ärztlichen Untersuchungen seien nicht eingehend vorgenommen
worden
Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 (act. IV 117) bestätigte die Vor-
instanz den Vorbescheid vom 28. September 2006. Der durchgeführte
Erwerbsvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 42%. Da die Ver-
sicherte keinen Wohnsitz in der Schweiz habe, bestehe ab dem 1.
April 2007 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenver-
sicherung
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C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob K._______ Beschwerdeführerin)
am 28. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(act. 1), welche sie mit Eingabe vom 15. Juni 2007 aufforderungs-
gemäss (Schreiben vom 22. Mai 2007, act. 2) ergänzte (act. 3). Sie
beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die weitere Ausrichtung einer halben Rente. Zur Begründung
verwies sie auf ihre Stellungnahme im Vorbescheidverfahren.
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2007 (act. 8) be-
antragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie be-
gründete dies damit, dass aufgrund der klinischen Befunde eine
wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführerin eingetreten sei. Dementsprechend rechtfertige sich
die neue Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit mit 50% in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Speditionsgehilfin sowie mit 25% in leichteren
Verweisungstätigkeiten. Der Einkommensvergleich habe eine Er-
werbseinbusse von 42% ergeben, weshalb keine rentenbegründende
Invalidität gegeben sei.
C.c Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 (act. 9) wurde der Be-
schwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und
ihr Gelegenheit zur Replik gegeben. Innerhalb der angesetzten Frist
liess sie sich nicht mehr vernehmen. Daraufhin wurde der Schriften-
wechsel am 17. Juni 2008 geschlossen (act. 14).
C.d Der mit Zwischenverfügung vom 29. April 2008 (act. 11) erhobene
Kostenvorschuss von Fr. 300.- ging am 30. Mai 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (act. 13).
C.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
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Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der
Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) keine Anwendung in Sozialver-
sicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis
und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen; sie ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren An-
fechtung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten (Art. 38 Abs. 4 und 60 ATSG sowie Art. 52
und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige, weshalb
das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der
Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im
Folgenden: Abkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 des
Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in
ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Ver-
tragspartei - wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über
die IV gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b des Abkommens) -
einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen unter den gleichen
Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf ausser-
ordentliche Invalidenrenten zu, solange sich ihr Wohnsitz in der
Schweiz befindet und sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem
an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf
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Jahren in der Schweiz gewohnt haben (vgl. Art. 11 des Abkommens).
Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom
Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst
noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar
1970 (SR 0.831.109.763.11). Daher beurteilt sich die Frage, ob und
gegebenenfalls ab wann ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf
ordentliche Rentenleistungen der IV entstanden sind, alleine aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Da die Revision von
Amtes wegen im Januar 2001 eingeleitet und darüber mit der an-
gefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2007 entschieden wurde, sind
im vorliegenden Verfahren das IVG und ATSG in der Fassung vom
21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-
Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar
2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar, nicht hingegen die am
1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und des
ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007
(5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155).
3.
3.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die
bisher ausgerichtete halbe Rente wegen fehlenden Anspruchs mit
Wirkung ab dem 1. April 2007 eingestellt hat.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
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in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertels-
rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%
Anspruch auf eine Viertelsrente.
3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu-
kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die an-
spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhe-
bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dau-
ern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraus-
sichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die
Herabsetzung der Renten erfolgt am ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a
IVV; vgl. BGE 135 V 306 E. 7).
3.6 Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343
E. 3.5, m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse bedeutet eine unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel eine
andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004
IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a).
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3.7 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserheb-
lichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf
BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem Referenzzeitpunkt
gemäss sozialversicherungsrechtlichem Grundsatz der Sachverhalt im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gegenüber-
zustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1).
Veränderungen des Gesundheitszustandes nach dem Erlass der an-
gefochtenen Verfügung sowie daraus folgende Veränderungen der
Erwerbsfähigkeit können nur Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung bilden (vgl. BGE 121 V 262 E. 1b mit Hinweisen).
3.8 Mit Mitteilung vom 1. September 1994 teilte die IV-Stelle Basel-
Stadt (nachfolgend kantonale IV-Stelle) der Beschwerdeführerin mit,
dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeein-
flussende Änderung ergeben und sie weiterhin Anspruch auf die bis-
herige Rente habe (act. IV 60). Gemäss Aktenlage untersuchte die
kantonale IV-Stelle in dieser Revision den Sachverhalt eingehend, in-
dem sie die Beschwerdeführerin am 2. beziehungsweise 16. August
1994 durch die Orthopädische Universitätsklinik Basel erneut (die
letzte Begutachtung erfolgte am 11. Mai 1992 vgl. act. IV 87) unter-
suchen liess (act. IV 58). Die Ergebnisse gemäss dem Bericht vom 17.
August 1994 (act. IV 89) der Dres. E._______ und U._______, wonach
befunden wurde, dass der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin stationär sei und die Arbeitsfähigkeit durch medizinische
Massnahmen nicht verbessert werden könne, würdigte die kantonale
IV-Stelle anschliessend. Die Durchführung eines neuen Einkommens-
vergleichs war nicht notwendig, da keine Anhaltspunkte für eine Ver-
änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits-
zustandes bestanden. Statt dessen wurde der letzte Einkommensver-
gleich von 1992 (act. IV 57) bezüglich der herangezogenen Ein-
kommen der Lohnentwicklung entsprechend aktualisiert (vgl. Be-
rechnungsblatt act. IV 59), was unverändert einen Invaliditätsgrad von
50% ergab.
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Es handelt sich demzufolge beim Revisionsentscheid vom 1.
September 1994 um eine abgeschlossene materielle Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und
Beweiswürdigung, welche den Referenzzeitpunkt begründet – obwohl
der Entscheid als blosse Mitteilung und nicht als anfechtbare Ver-
fügung eröffnet worden ist (Art. 58 IVG; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-833/2008 vom 11. Juni 2009 E. 3.3 sowie
C- 422/2007 vom 11. September 2007 E. 10.1). Nicht ausschlag-
gebend als Referenzzeitpunkt ist die weitere Verfügung vom 10.
September 1996 (act. IV 62), die nicht auf einer eingehenden
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs fusst. Ebenso erging die
Mitteilung der Vorinstanz vom 26. Juni 1997 (act. IV 64), in welcher sie
aufgrund der Feststellungen der IV-Stelle Basel-Stadt bezüglich In-
validitätsgrad die weitere Ausrichtung einer halben Invalidenrente be-
stätigte, aufgrund des Wechsels der Zuständigkeit der IV-Stelle,
nachdem die Beschwerdeführerin ins Ausland weggezogen war. Daher
stellt auch diese Mitteilung keine Rentenrevision dar, welche einen
neuen Referenzzeitpunkt begründet.
4.
Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zu-
stand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem
Revisionsentscheid vom 1. September 1994 bis zum Erlass der
streitigen Verfügung vom 24. Januar 2007 soweit gebessert hatte, dass
die Einstellung der bisherigen halben Rente wegen Verminderung des
Invaliditätsgrades und Verlegung des Wohnsitzes ausserhalb der
Schweiz mit Wirkung ab dem 1. April 2007 gerechtfertigt war.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversiche-
rungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüg-
lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztli -
chen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurtei -
lung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2;
AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
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4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen,
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozial-
versicherungsgericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen
oder die erforderlichen Instruktionen - insbesondere durch Anordnung
eines Gerichtsgutachtens - selber vornehmen will (BGE 125 V 351
E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c, m.w.H.).
4.3 Im vorliegenden Fall stützte sich die Vorinstanz bei ihrem an-
gefochtenen Entscheid auf folgende aktenkundigen medizinischen
Unterlagen
- den Bericht der Gesundheitskommission des Spitals von A._______,
Türkei, vom 14. Mai 2001 (act. 92), in welchem die Durchführung der
von der Vorinstanz ersuchten neurologischen, orthopädischen und
radiologischen Untersuchungen bestätigt wird, mit der Diagnose von
früheren Frakturen T8 und L1;
- den Bericht von Dr. B._______, Radiologe des Centre médical DOGA
A._______/S._______ vom 29. August 2005 (act. IV 97-100), mit den
Diagnosen "Légère diminution de la hauteur du corpus L1; les
articulations apophysaires – sacro-iliaques sont libres, les espaces
pédiculaires sont normales“ und „Diminution apparente de l'hauteur
(devant) du corpus T8 (fracture de compression); il existe une
fracture de compression au T" (französische Übersetzung);
- den Bericht von Dr. H._______ des RAD Rhone vom 23. November
2005 (act. 104), welcher aufgrund der vorliegenden ungenügenden
Akten die Durchführung einer Untersuchung der Wirbelsäule / ortho-
pädische Untersuchung in der Schweiz empfahl;
- das Gutachten von Prof. Dr. med. G._______, Chirurgie und Ortho-
pädie FMH, W._______, vom 13. März 2006 (act. IV 109) im Auftrag
der Vorinstanz: Diesem standen folgende Berichte zur Verfügung:
Fragebogen des Kantonsspitals Basel vom 14. Juni 1988, Kreisarzt-
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bericht der SUVA vom 11. Oktober 1991, Bericht von Dr. Neumann,
orthopädische Klinik Basel, vom 12. Mai 1992, Bericht der ortho-
pädischen Klinik Basel vom 16. August 1994, Beurteilung der
Röntgenbilder durch Dr. L._______ vom 10. September 2001, Bericht
des RAD Rhone vom 23. November 2005. Der Gutachter kommt zum
Schluss, dass die klinische Untersuchung des Bewegungsapparates
der Beschwerdeführerin, abgesehen vom mässigen Übergewicht mit
abdominaler Adipositas und gutem allgemeinen Gesundheitszustand,
unauffällige Verhältnisse im Bereiche des Nackens, des Schulter-
gürtels und der oberen und unteren Extremitäten mit einem un-
behinderten Gang und normalem neurologischen Befund zeige. Die
Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Untersuchung be-
urteilt der Gutachter dahin, dass die Beschwerdeführerin als Haus-
frau praktisch als voll arbeitsfähig betrachtet werden könne, während
bei leichten Arbeiten in einer Fabrik, im Verkauf, bei Botengängen
oder im Büro heute die Arbeitsfähigkeit mit 75% bis 100% betrage.
Bezüglich der früheren Tätigkeit als Speditionsgehilfin mit dem
Tragen und Heben schwerer Gewichte betrage die Arbeitsfähigkeit
maximal 50%. Mit einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit müsse
künftig nicht gerechnet werden. Der Beschwerdeführerin könnten
heute leichte Arbeiten, die nicht das Heben und Tragen schwerer
Gewichte implizierten, durchaus zugemutet werden;
- den Schlussbericht des RAD Rhone vom 7. Juni 2006 von Dr. E.
H._______ (act. IV 110): Dieser kam ebenfalls zum Schluss, dass für
die Versicherte aus medizinischer Sicht eine Erwerbsmöglichkeit
zweifellos gegeben sei. Als Speditionsgehilfin, mit Tragen und Heben
schwerer Gewichte, betrage die Arbeitsfähigkeit 50%, während für
leichtere Arbeiten im Haushalt oder als Fabrikarbeiterin ohne Heben
und Tragen von Gewichten über 15 kg ohne längere vornüber-
geneigte Körperhaltung eine Arbeitsfähigkeit von 100% möglich wäre.
4.4 Aus diesen ärztlichen Beurteilungen geht hervor, dass seit dem
genannten Referenzzeitpunkt der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin und auch die Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten
sich verbessert haben.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihr Gesundheitszustand habe
sich insgesamt nicht gebessert. Dies ergebe sich auch aus den ver-
schiedenen Röntgenaufnahmen. Die durchgeführten ärztlichen Unter -
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suchungen seien oberflächlich und nicht vollständig und daher zu er-
gänzen. Dazu ist folgendes zu bemerken:
- Das Gutachten von Prof. Dr. med. G._______ vom 13. März 2006 ist
ausführlich und umfasst neben den diagnostizierten Beschwerden
die gesamte gesundheitliche Entwicklung der Beschwerdeführerin
seit dem Verkehrsunfall vom 3. August 1986. Es wurde aufgrund
einer eigenen ambulanten Untersuchung der Beschwerdeführerin in
Gegenwart ihrer Deutsch sprechenden Nichte und ihres Ehe-
mannes durchgeführt. Es berücksichtigt auch die eigenen Angaben
der Beschwerdeführerin zum aktuellen Gesundheitszustand sowie
ihre berufliche Entwicklung. Das Gutachten gibt einen detaillierten
Überblick über die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin, ihre
Krankheitsentwicklung und ihre aktuelle Situation in der Türkei. Es
setzt sich mit den subjektiven Beschwerden der Beschwerde-
führerin auseinander, umschreibt detailliert die Befunde und deren
Herleitung, erstellt und erläutert die Diagnosen und zieht in nach-
vollziehbarer Weise gestützt darauf Schlüsse zur Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstellung des Gut-
achtens. Das Gutachten erscheint insofern in sich schlüssig und
zuverlässig und weist erhöhte Beweiskraft im Sinne der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung auf (vgl. vorne E. 4.2).
- Der RAD-Arzt gab seine Stellungnahme unter Berücksichtigung und
Zusammenfassung dieser Arztberichte ab und ist insoweit um-
fassend.
- Demgegenüber vermag die Beschwerdeführerin ihre Einwände
nicht zu substanziieren und darzutun. Zwar legt sie in ihrer Be-
schwerde zur Untermauerung ihres Standpunktes zwei Röntgen-
bilder ins Recht, welche vom Röntgeninstitut M._______ am 27.
Februar 2006 aufgenommen wurden. Diese wurden indes vom
Gutachter bereits berücksichtigt (vgl. Gutachten S. 4 Ziff. 3 unten)
und stellen daher keine neuen Befunde dar.
Daher ergab sich für die Vorinstanz kein Anlass zu einer weiteren ärzt-
lichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Gründe vorhanden
sind, von den genannten ärztlichen Beurteilungen abzuweichen. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gutachten von
Prof. Dr. med. G._______ bzw. dem Arzt des RAD gefolgt ist. Die Be-
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urteilung der Vorinstanz, wonach wieder eine dem Gesundheits-
zustand angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könnte, bei welcher
mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielt werden könnte gegen-
über dem Einkommen ohne Invalidität, lässt sich daher ebenfalls nicht
beanstanden.
5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Beeinträchtigungen.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli -
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi -
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli -
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
5.2 Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist entscheidend,
was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird
in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft
(BVG 134 V 322 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen grundsätzlich korrekter-
weise auf der Grundlage des zuletzt in der Schweiz erzielten Ein-
kommens, angepasst an die Lohnentwicklung, festgelegt. Gemäss
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Auskunft des Arbeitgebers hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 1986
als Speditionsangestellte zu 40,5 h/Woche Fr. 11'562.- verdient.
Diesen hat die Vorinstanz der Nominallohnentwicklung und dem
Durschnittsverdienst für Angestellte im Detailhandel mit einfachen,
repetitiven Tätigkeiten angepasst. Allerdings hat sie in ihrer Be-
rechnung vom 17. August 2006 die Anpassung nur bis zum Jahr 2004
berücksichtigt. Richtigerweise hätte diese bis zum Jahr 2006 erfolgen
sollen, wobei die entsprechenden statistischen Angaben allerdings
noch nicht vorlagen. Die Ermittlungen der Vorinstanz sind daher wie
folgt zu aktualisieren: Der im Jahr ausgerichtete Monatslohn von
Fr. 1'927.- ergibt indexiert bis 2006 Fr. 2'991.55 (vgl. BFS Lohnent-
wicklung 2006, TA 1.39 Entwicklung der Nominallöhne 1987 = 1557,
2006 = 2417 Punkte). Der Durchschnittslohn einer Angestellten mit
einfachen, repetitiven Tätigkeiten im Detailhandel betrug im Jahr 2006
Fr. 3'946.- (LSE 2006, TA1, Sparte 52, Anforderungsniveau 4) für eine
40-Stundenwoche, aufgerechnet auf 41,9 Stunden somit Fr. 4'133.45.
Dieser Durchschnittslohn liegt höher als der effektive indexierte
Monatslohn und ist als massgebendes Valideneinkommen heranzu-
ziehen.
Dass die Beschwerdeführerin dabei aus invaliditätsfremden Gründen
(z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen
Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen be-
zogen hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht
geltend gemacht. Eine Parallelisierung der Einkommen ist daher nicht
vorzunehmen (BGE 134 V 322. E. 4.1 mit Hinweisen).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend:
BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen heranzu-
ziehen und ist der entsprechende Tabellenlohn zur genaueren
Schätzung gegebenenfalls um einen Leidensabzug von bis zu 25% zu
reduzieren (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b m.w.H, Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1).
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Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditäts-
bemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland
wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen
müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den
Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen
objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen
(BGE 110 V 273 E. 4b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts
I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1). Ob die Beschwerdeführerin in
der Türkei eine Arbeit finden und ein ausreichendes Einkommen er-
wirtschaften würde (vgl. act. IV 113), ist somit irrelevant. Massgebend
ist für den Vergleich der schweizerische Arbeitsmarkt, auf dem die
Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität tätig war.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin hat nach Eintritt der Invalidität keine
zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen und hat sich der
Führung des Haushaltes gewidmet (vgl. Gutachten Dres. R. Herzog
und J. Neumann, Orthopädische Universitätsklinik Basel vom 12. Mai
1992, S. 2 act. IV 87; Gutachten Prof. Dr. med. G._______, a.a.O.;
verschiedene Fragebogen für Rentenrevisionen vom 3. Mai 1988 [act.
IV 50], 16. März 1992 [act. IV 54], 27. Juni 1994 [act. IV 56], 12. August
1996 [act. IV 61], 3. Juli 2001 [act. IV 94] und 29. August 2005 [act. IV
96]). Auch nach ihrer Rückkehr in die Türkei habe sich die Be-
schwerdeführerin, wie sie in ihrer Beschwerde darlegt, vollumfänglich
dem Haushalt und der Betreuung ihrer Familie gewidmet.
5.3.2 Das hypothetische Invalideneinkommen ist daher anhand der
Tabellenlöhne der LSE des Bundesamtes für Statistik (BFS) zu be-
stimmen. Die Vorinstanz hat dabei auf Tätigkeiten in der Herstellung
von Bekleidung und Pelzwaren (TA 1 Sparte, 18, Anforderungsniveau
4) sowie Herstellung von Lederwaren und Schuhen (TA 1, Sparte 19,
Anforderungsniveau 4) abgestellt, daraus den Durchschnittslohn für
eine 40-Stundenwoche ermittelt und diesen auf die übliche wöchent-
liche Stundenzahl im verarbeitenden Gewerbe von 41,2 Stunden auf-
gerechnet (act. IV 111), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
Allerdings ist auch hier auf die Tabellenlöhne der LSE von 2006 abzu-
stellen, weshalb die Ermittlungen der Vorinstanz wie folgt zu
aktualisieren sind: Bei einem Lohn in der Sparte 18 von Fr. 3'247.- und
einem solchen in der Sparte 19 von Fr. 3349.- beträgt der Durch-
schnittslohn für eine 40-Stundenwoche Fr. 3'298.-; aufgerechnet auf
eine 41,2 Stundenwoche beträgt somit der massgebende Durch-
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schnittslohn Fr. 3'397.-. Da der Beschwerdeführerin nur noch eine
Verweisungstätigkeit zugemutet werden kann, ist unter Berück-
sichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Leidensabzug
vorzunehmen, welchen die Vorinstanz mit 5% bestimmt hat. Für die
Ausübung einer Verweisungstätigkeit bringt der Gutachter Prof. Dr.
med. G._______ insofern Einschränkungen an, als nur leichte Arbeiten
zumutbar sind, die nicht das Heben und Tragen schwerer Gewichte
implizieren (act. IV 109 S. 7 in fine). Dementsprechend erachtet das
Gericht einen Leidensabzug von 10-15% als angemessen.
In der angefochtenen Verfügung bringt die Vorinstanz allerdings inso-
weit eine Korrektur gegenüber ihrem Vorbescheid an, als sie beim In-
valideneinkommen – in Abweichung von der Empfehlung des RAD –
eine Arbeitsfähigkeit von 75% statt 100% berücksichtigt (vgl. Be-
rechnungsblatt act. IV 115). Zur Begründung verweist sie auf die
unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in Verweis-
tätigkeiten zwischen dem Gutachten von Prof. Dr. med. G._______,
welcher diese mit 75-100% annimmt und der Stellungnahme des RAD-
Arztes, welcher von einer Arbeitsfähigkeit von 100% ausgeht. Dies mit
der Begründung, der Gutachter habe die Arbeitsfähigkeit nach-
vollziehbar, detailliert und aufgrund objektiver Kriterien anlässlich der
ärztlichen Untersuchung ermittelt, weshalb zugunsten der Be-
schwerdeführerin eher vom tieferen Wert von 75% auszugehen sei.
Diese Korrektur lässt sich ebenfalls nicht beanstanden, zumal der RAD
seine Abweichung nicht näher begründet.
Ausgehend vom obigen massgebenden Durchschnittslohn von
Fr. 3'397.-, welcher aufgrund der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von
75% Fr. 2'547.75 beträgt, und unter Berücksichtigung eines Leidens-
abzugs von 10% resultiert somit ein Invalideneinkommen von
Fr. 2'292.98.
5.4 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem
Valideneinkommen von Fr. 4'133.45 steht ein Invalideneinkommen von
Fr. 2'292.98 gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit gerundet
45% ([4'133.45 – 2'292.98] x 100 / 4'133.45 = 44.53%).
5.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 29 Abs. 4
IVG) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50
Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
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Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt
der bisherige Art. 28 Abs. 1ter IVG (was auch für den neurechtlichen
Art. 29 Abs. 4 IVG gelten muss) nicht eine blosse Auszahlungs-
vorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 264 E. 6c). Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung ihren Wohnsitz in der Türkei.
Daher hat die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. April 2007 zur Recht ver-
neint. Daran ändert sich nichts, wenn gar ein Leidensabzug von 15 %
berücksichtigt würde, was ein Invalideneinkommen von Fr. 2'165.58
ergäbe. In diesem Fall würde der sich gemäss Einkommensvergleich
ergebende Invaliditätsgrad von 47,61% bzw. gerundet 48% noch
immer noch unter 50% liegen.
Die angefochtene Verfügung ist aus diesen Gründen zu bestätigen und
die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen. Sie sind mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
6.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______;)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
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beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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