B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2095/2015
Ur t e i l vom 2 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, (Schweizerische Ärztevereinigung)
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über
die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan),
Vorinstanz.
Gegenstand
Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM);
Beschluss des HSM Beschlussorgans über die Zuordnung
der komplexen Behandlung von Hirnschlägen zur hochspezi-
alisierten Medizin vom 19. Februar 2015
(publiziert im Bundesblatt am 10. März 2015).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hoch-
spezialisierte Medizin (im Folgenden: HSM Beschlussorgan) nach Ein-
sichtnahme in den Antrag des HSM Fachorgans an seiner Sitzung vom 19.
Februar 2015, gestützt auf Art. 39 Abs. 2bis KVG und Art. 3 Abs. 3-5 der
Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (im Fol-
genden: IVHSM), beschlossen hat, dass die komplexe Behandlung von
Hirnschlägen der hochspezialisierten Medizin zugewiesen wird,
dass dies insbesondere die akute endovaskuläre, intraarterielle Behand-
lung des akuten Hirnschlages mit Thrombolyse und/oder eine mechani-
sche Thrombuselimination, die dekompressive Kraniektomie in der akuten
oder subakuten Krankheitsphase sowie die gefässeröffnenden chirurgi-
schen oder interventionellen neuroradiologischen Behandlungen nach
Hirnschlag an obstruktiv erkrankten Hirnarterien als akuter oder subakuter
Eingriff umfasst,
dass dieser Beschluss am 10. März 2015 im Bundesblatt publiziert wurde
(BBl 2015 2024),
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom
31. März 2015 (Eingang am Bundesverwaltungsgericht am 2. April 2015)
"Einspruch gegen die missverständliche Deklarierung der dekompressiven
Kraniektomie im Rahmen der föderalen Anordnungen zur HSM" erhoben
und insbesondere geltend gemacht hat, die dekompressive Kraniektomie
sei ein Eingriff, der von jedem FMH-qualifizierten … ohne Weiteres und
auch in einer nicht nach den Kriterien der hochspezialisierten Medizin aus-
gestatteten Umgebung durchgeführt werden könne, wobei es sich um ei-
nen absoluten Routineeingriff handle,
dass Verfügungen kantonaler Instanzen nach Art. 33 Bst. i VGG nur dann
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, wenn dies in einem Bun-
desgesetz vorgesehen ist,
dass Art. 90a Abs. 2 KVG bestimmt, dass das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 53
KVG beurteilt, wozu namentlich die Spital- und Pflegeheimlisten im Sinne
von Art. 39 KVG gehören,
dass das HSM Beschlussorgan nach Art. 3 Abs. 4 IVHSM eine Liste der
Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der
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definierten Leistungen beauftragten Zentren erstellt, welche als gemein-
same Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG gilt,
dass Art. 12 Abs. 1 IVHSM sodann vorsieht, dass gegen Beschlüsse be-
treffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3
und 4 IVHSM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden
kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2012/9 E. 1 seine Zustän-
digkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse des HSM Be-
schlussorgans bejaht hat, auch wenn Art. 53 Abs. 1 KVG nur Beschlüsse
der Kantonsregierungen nennt,
dass überdies das Bundesgericht im Rahmen eines Meinungsaustausches
bezüglich des in Frage stehenden Zuordnungsentscheid des HSM Be-
schlussorgans vom 19. Februar 2015 ausgeführt hat, Art. 12 IVHSM sei so
auszulegen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auch
für die Zuordnungsbeschlüsse des HSM Beschlussorgans vorgesehen sei,
wohingegen eine Beschwerde an das Bundesgericht mangels dessen Zu-
ständigkeit nicht möglich sei,
dass nach dem Gesagten von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts zur Behandlung der vorliegenden Streitsache auszugehen ist,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2, 1. Satz KVG nach dem VwVG richtet, vor-
behältlich allfälliger Abweichungen im VGG und der besonderen Be-stim-
mungen des Art. 53 Abs. 2 KVG,
dass nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer (kumu-
lativ) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Mög-
lichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c),
dass die Beschwerde führende Partei demnach durch den angefochtenen
Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter berührt sein, in einer besonde-
ren, beachtenswert nahen Beziehung zur Streitsache stehen und einen
praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des an-
gefochtenen Entscheides ziehen muss (vgl. BGE 135 II 172 E. 2.1;
BGE 133 II 249 E. 1.3.1),
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dass diese Regelung die Popularbeschwerde ausschliesst und den Cha-
rakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individual-
rechtsschutzes unterstreichen soll (vgl. BGE 133 II 468 E. 1; BGE 131 II
649 E. 3.1),
dass die Anforderungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts bei Beschwerden von Drittpersonen besonders
bedeutsam sind (BGE 131 II 587 E. 2.1 und 3; BGE 127 V 80 E. 3; Urteil
des BGer 2C_457/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.1),
dass der Gesetzgeber im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechts-
pflege das Beschwerderecht Dritter einschränken wollte, da "die Praxis das
Beschwerderecht Dritter oft zu grosszügig interpretiert hat" (vgl. Botschaft
vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, insb. 4329 und 4409; BGE 135 II
145 E. 6.1), weshalb ein Dritter, um das Erfordernis des besonderen Be-
rührtseins zu erfüllen, über ein persönliches Interesse verfügen muss, das
sich vom allgemeinen Interesse der übrigen Bürger klar abhebt (BBl 2001
4329),
dass nach der Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse darin be-
steht, dass ein wirtschaftlicher, ideeller oder materieller Nachteil vermieden
werden soll, den der angefochtene Entscheid mit sich bringt (vgl. BGE 133
II 468 E. 1; BGE 133 V 188 E. 4.3.1), und mithin ein bloss mittelbares oder
ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse ohne die erforderliche
Beziehungsnähe zur Streitsache nicht zur Beschwerde berechtigt (BGE
135 II 172 E. 2.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/51 im KVG-Bereich der
santésuisse die Beschwerdeberechtigung in Verfahren betreffend die kan-
tonale Spital- und Pflegeheimplanung mangels eines schutzwürdigen Inte-
resses absprach (E. 6.4 ff.),
dass im gleichen Entscheid ausgeführt wurde, auch den Versicherten
könne regelmässig mangels eines aktuellen und praktischen Rechts-
schutzinteresses keine Beschwerdelegitimation in Verfahren der kantona-
len Spital- und Pflegeheimplanung zugestanden werden (BVGE 2010/51
E. 6.6.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann im Verfahren C-5804/2013 mit
Urteil vom 20. Februar 2014 entschieden hat, dass eine (kantonale) Ärzte-
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vereinigung mangels schutzwürdigen Interesses und besonderen Berührt-
seins nicht zur Beschwerde gegen einen Zuteilungsentscheid des HSM
Beschlussorgans berechtigt ist,
dass das Bundesgericht in BGE 138 II 398 und mit Hinweis auf BGE 130
V 560 E. 3.5 die Beschwerdelegitimation einer Ärztin im Hinblick auf eine
generell-abstrakte Normenkontrolle verneint und wiederum festgehalten
hat, einer Drittperson müsse ein unmittelbarer Nachteil entstehen (nicht
publizierte E. 1.2.3, vgl. Urteil des BGer 2C_796/2011 vom 10. Juli 2012;
vgl. auch BGE 135 II 145 E. 6 und Urteile des BVGer C-426/2012 und C-
452/2012 E. 1.4.2),
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/4 festgehalten hat,
dass bei der hochspezialisierten Medizin ein Vereinbarungskanton die Be-
schlüsse des HSM-Beschlussorgans gegen sich gelten lassen muss
(E. 3.2.2.3) und ihm eine Beschwerde oder Klage ans Bundesverwaltungs-
gericht verwehrt ist (E. 3.2.2.6, 3.2.2.7 und 3.4),
dass im vorliegenden Fall ein (generell-abstrakter) Zuordnungsbeschluss
des HSM Beschlussorgans angefochten ist,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um A._______ und damit um ei-
nen Verein nach schweizerischem Recht (Art. 60 ff. ZGB; vgl. Absatz I,
Ziff. 1 der Statuten der Beschwerdeführerin, abrufbar unter …, zuletzt be-
sucht am 26. Juli 2015) handelt,
dass praxisgemäss ein Verband, der als juristische Person konstituiert ist,
die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Be-
schwerde geltend machen kann, soweit deren Wahrung zu seinen statuta-
rischen Aufgaben gehört und zu deren Geltendmachung jedes dieser Mit-
glieder (oder einer Mehrheit davon) beschwerdebefugt wäre (BGE 136 II
539 E. 1.1 S. 542; 131 I 198 E. 2.1 S. 200; 130 II 514 E. 2.3.3 S. 519 mit
Hinweisen; sogenannte "egoistische Verbandsbeschwerde"),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der egoistischen Verbandsbe-
schwerde u.a. ebenfalls den Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG
unterliegt (vgl. hierzu ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.Gallen 2008, Rz. 28 zu
Art. 48; vgl. auch BGE 133 V 239 E. 9.2),
dass nach der oben zitierten Rechtsprechung sowohl bei einer angefoch-
tenen Verfügung als auch bei einer generell-abstrakten Normenkontrolle
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durch die Beschwerdeführerin eine besondere Beziehungsnähe zur Streit-
sache, ein schutzwürdiges Interesse und ein unmittelbarer Nachteil darzu-
legen wäre, da sich ihre Begründungspflicht auch auf die Frage der Legiti-
mation erstreckt (vgl. ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 11 und 12 zu Art. 48;
BGE 120 Ib 431 E. 1), was die Beschwerdeführerin indessen nicht gemacht
hat,
dass in Anwendung des zitierten Entscheides C-5804/2013 vom 20. Feb-
ruar 2014 bei einem angefochtenen Zuteilungsbeschluss keine Beschwer-
delegitimation der Beschwerdeführerin gegeben wäre, selbst wenn allen-
falls deren Mitglieder indirekt vom Beschluss betroffen sein könnten (z.B.
als arbeitnehmende … eines Spitals, welches nicht mehr als Leistungser-
bringerin zugelassen würde),
dass die Beschwerdeführerin im vorliegend zu beurteilenden Fall einerseits
weder behauptet noch glaubhaft gemacht hat, dass jedes Mitglied ihrer
Gesellschaft – oder dann mindestens eine Grosszahl davon – gemäss der
oben zitierten Rechtsprechung individuell beschwerdebefugt wäre, so dass
die Voraussetzung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin im
konkreten Fall – wie u. a. schon im zitierten Fall C-5804/2013 vom 20. Feb-
ruar 2014 – nicht gegeben ist,
dass es sich andererseits beim vorliegend angefochtenen Zuordnungsbe-
schluss vom 19. Februar 2015 erst um die Zuordnung eines Bereiches zur
HSM, und damit den ersten Schritt im vorgesehenen zweistufigen Verfah-
ren (vgl. BVGE 2013/45 E. 7.3) handelt, weshalb grundsätzlich umso mehr
davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin durch diesen Be-
schluss nicht besonders berührt ist und kein schutzwürdiges Interesse gel-
tend machen kann,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch keine kon-
kreten Gründe geltend macht, warum sie trotzdem eine besondere Bezie-
hungsnähe zur Streitsache hätte und worin ein schutzwürdiges Interesse
und ein unmittelbarer Nachteil zu erblicken wäre,
dass demnach die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind und die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht gege-
ben ist, weshalb es sich erübrigt, die weiteren Voraussetzungen der egois-
tischen Verbandsbeschwerde zu prüfen,
dass nach dem Gesagten im einzelrichterlichen Verfahren auf die Be-
schwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG),
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dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn – wie hier – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es
als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen
(Art. 6 lit. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2])
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurich-
ten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass das vorliegende Urteil endgültig ist, da die Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf
dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf Art. 33 lit. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzu-
lässig ist (vgl. Art. 83 lit. r BGG), was das Bundesgericht überdies im Rah-
men des Meinungsaustausches bezüglich des in Frage stehenden Zuord-
nungsbeschlusses explizit bestätigt hat.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
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