Abtei lung III
C-2096/2006
{T 0/2}
Urteil vom 5. März 2007
Mitwirkung: Richter: S. Mesmer, E. Achermann, F. Parrino
Gerichtsschreiberin: S. Marbet Coullery.
J._______
Beschwerdeführer,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach,
3000 Bern 9,
Vorinstanz,
betreffend
Verbot des Inverkehrbringens und der Bewerbung von Medizinprodukten.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Im Rahmen eines Marktüberwachungsverfahrens des Schweizerischen
Heilmittelinstituts (im Folgenden: Institut) gegen den Verein G._______ (im
Folgenden: G._______) und die Einzelfirma H._______, Inh. J._______,
(im Folgenden: H._______), verpflichtete sich der Beschwerdeführer, die
Bewerbung und den Vertrieb verschiedener sog. Zapper-Geräte auf den
Internetseiten der fraglichen Organisationen einzustellen.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 schloss daher das Institut das Ver-
fahren und auferlegte den Organisationen bzw. dem Beschwerdeführer
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'600.--.
Gegen diese Verfügung legte der Beschwerdeführer am 12. Februar 2006
bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel (im Folgenden:
REKO HM) Beschwerde ein.
Mit Urteil vom 8. März 2006 trat die REKO HM auf diese Beschwerde im
Wesentlichen deshalb nicht ein, weil der Verfahrenskostenvorschuss nicht
rechtzeitig geleistet worden war.
B. Im Frühjahr 2006 ergab eine Überprüfung durch das Institut, dass die
Zapper-Modelle Bonnelzapper, Superzapper Deluxe 2004 und Metronom
Solar sowie Zapper-Driver (mit Software für den Superzapper Deluxe
2004) insbesondere auf den Internetseiten
"www.p______.li/a_______.html" und "www.p______.li/b_______.html"
weiterhin beworben und angeboten wurden. Inhaber dieser Website, auf
der sich der Verein P._______ präsentiert, ist der Beschwerdeführer (vgl.
""). Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2006 gab das Institut unter
anderem dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu diesem Sachverhalt
zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte er keinen Gebrauch.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2006 ordnete das Institut an, dass die mit Heil-
anpreisung versehenen Zapperprodukte Bonnelzapper, Superzapper
Deluxe 2004 und Metronom Solar durch die Firma H._______ bzw. den
Beschwerdeführer nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürften. Weiter
verpflichtete es die Firma H._______ bzw. den Beschwerdeführer, die
Bewerbung aller Zapperprodukte und Zapper-Driver in Verbindung mit
Heilanpreisungen – ungeachtet des Werbeträgers – einzustellen. Diese
Anordnungen verband das Institut mit der Androhung einer Strafe und der
Ersatzvornahme. Die Kosten von Fr. 600.-- für das Verwaltungsverfahren
auferlegte es der Firma H._______ bzw. dem Beschwerdeführer.
C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2006
Beschwerde bei der REKO HM und verlangte zum einen, dass das Verfah-
ren ohne Kostenfolge eingestellt werde, und zum andern, dass das erste
Verfahren nichtig erklärt werde – ohne Kostenauflage und unter Ausrich-
tung einer Genugtuung von Fr. 4'000.--. Sinngemäss beantragte der Be-
schwerdeführer mit seinem ersten Begehren die Aufhebung der angefoch-
3tenen Verfügung vom 19. Juli 2006. Sein zweites Begehren nahm die
REKO HM als Gesuch um Revision des Urteils vom 8. März 2006 ent-
gegen.
D. Mit Verfügung vom 9. August 2006 vereinigte der Präsident der REKO HM
das Beschwerde- und das Revisionsverfahren und forderte den Be-
schwerdeführer unter Fristansetzung insbesondere zur Vorlage von Be-
weismitteln und zur einlässlichen Begründung seines Revisionsgesuches
auf. Zugleich wurde beim Beschwerdeführer ein Verfahrenskosten-
vorschuss von Fr. 1'000.-- eingefordert.
Mit Eingabe vom 30. August 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um
Fristerstreckung, die mit Verfügung vom 31. August 2006 gewährt wurde.
Am 18. September 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Er-
lass des Verfahrenskostenvorschusses ein, ergänzte die Begründung
seiner Beschwerde und führte "andere Fakten zur Sache" aus. Zu seinem
Revisionsgesuch äusserte er sich nicht.
E. Mit Verfügung vom 20. September 2006 gab der Präsident der REKO HM
dem Institut Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. Am 6.
Oktober 2006 unterbreitete das Institut der REKO HM den Antrag, die Be-
schwerdeschrift und die Eingabe vom 18. September 2006 seien wegen
Missachtung des gebotenen Anstandes aus den Akten zu weisen und der
Beschwerdeführer sei aufzufordern, seine Eingaben zu verbessern. Zudem
beantragte das Institut, der Beschwerdeführer sei wegen Verletzung des
gebotenen Anstandes mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse zu
bestrafen. Eventualiter ersuchte es um Erstreckung der Frist zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 wies der Präsident der REKO HM
den Antrag ab, die fraglichen Eingaben aus den Akten zu weisen, gab dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag auf Anord-
nung einer Verfahrensstrafe und erstreckte die Frist zur Einreichung einer
Vernehmlassung des Instituts.
Am 4. November 2006 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme
zur beantragten Anordnung einer Verfahrensstrafe ein und machte gel-
tend, es sei mangels Verletzung des gebotenen Anstandes von einer
Strafe abzusehen. Zugleich hielt er fest, er klage das Institut und das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) wegen "gewohnheitsmässigem Völker-
mord" beim Staatsanwalt an. Ein Exemplar dieser Eingabe, die als Straf-
anzeige betrachtet werden könnte, leitete der Präsident der REKO HM am
8. November 2006 zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft weiter.
F. In seiner Vernehmlassung vom 6. November 2006 beantragte das Institut,
die Beschwerde, das Revisionsgesuch und das Gesuch um Genugtuung
seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur
Begründung seiner Anträge verwies es im Wesentlichen auf die an-
gefochtene Verfügung, welche es teilweise verdeutlichte. Zudem hielt es
fest, der Beschwerdeführer verbreite die verbotenen Anpreisungen weiter-
hin auf der bis anhin nicht bekannten Internetsite "n_______.com".
4G. Am 8. November 2006 schloss der Präsident der REKO HM den Schriften-
wechsel. Mit Verfügung vom 13. November 2006 hiess er das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erlass des Verfahrenskostenvorschusses gut.
H. Mit der Aufhebung der REKO HM per 31. Dezember 2006 ging das Verfah-
ren von Gesetzes wegen auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches
dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2007 seine Zusammensetzung zum
Entscheid in vorliegender Sache bekannt gab. Es gingen keine Aus-
standsbegehren ein.
I. Auf die Ausführungen der Parteien ist in den folgenden Erwägungen – so-
weit erforderlich – näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Zu beurteilen ist zum einen die Beschwerde vom 2. August 2006, mit
welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
des Instituts vom 19. Juli 2006 beantragt. Zum andern ist das gleichzeitig
gestellte Begehren um Revision des Nichteintretensentscheides der REKO
HM vom 8. März 2006 zu prüfen.
1.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über
Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) war die REKO HM
bis zum 31. Dezember 2006 zuständig zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen des Instituts, die gestützt auf das Heilmittelgesetz und
seine Ausführungserlasse ergingen. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32)
wurde diese Bestimmung aufgehoben (Ziff. 89 Anhang VGG).
Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet sich
seit dem 1. Januar 2007 nach Art. 31 ff. VGG (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Danach ist das Bundesverwaltungsgericht insbesondere zuständig zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und
Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Institut eine öffentlich-
rechtliche Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 HMG), die angefoch-
tene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme ge-
mäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der vorliegenden Sache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach
dem neuen Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2, letzter Satz VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist – neben der Firma H._______ – Adressat der
angefochtenen Verfügung. Er ist durch diese besonders berührt und hat an
deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, in
der Fassung vom 17. Juni 2005). Auf die fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist daher einzutreten.
51.3 Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Eingabe vom 2. August 2006
auch gegen den Nichteintretensentscheid der REKO HM im Verfahren HM
06.160 vom 8. März 2006 und verlangt dessen Nichtigerklärung bzw. Auf-
hebung. Diesen Antrag begründet er einzig damit, dass er wegen eines
Auslandaufenhaltes nicht erreichbar gewesen sei und daher den ihm
gesetzten Termin verpasst habe (S. 4 der Eingabe).
Der Beschwerdeführer war im Verfahren HM 06.160 mit Verfügung vom
17. Februar 2006 ausdrücklich und unter Androhung des Nichteintretens
aufgefordert worden, bis am 3. März 2006 einen Verfahrenskostenvor-
schuss von Fr. 800.-- zu leisten und ein handschriftlich unterzeichnetes
Exemplar seiner Fax-Beschwerde 15. Februar 2006 nachzureichen. Diese
Frist verpasste er, so dass am 8. März 2006 der erwähnte Nicht-
eintretensentscheid erging.
1.3.1 Gemäss Art. 24 VWG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn sie
unverschuldeter Weise nicht eingehalten worden ist. Ein entsprechendes
Gesuch muss nach heute geltendem Recht innert 30 Tagen, nach der am
2. August 2006 noch geltenden Regelung innert 10 Tagen nach Wegfall
des Hinderungsgrundes eingereicht werden. Innert der gleichen Frist muss
die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden.
Trotz ausdrücklicher Aufforderung (Verfügung vom 9. August 2006) hat der
Beschwerdeführer nie mitgeteilt und belegt, bis wann der geltend
gemachte Auslandaufenthalt gedauert hat. Den Akten kann allerdings
entnommen werden, dass er am 7. August 2006 der schweizerischen Post
die Eingabe vom 2. August 2006 übergeben hat. Spätestens ab diesem
Zeitpunkt ist damit der geltend gemachte Hinderungsgrund weggefallen.
Da der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist die versäumten
Rechtshandlungen (Leistung des Verfahrenskostenvorschuss und Ein-
reichung eines handschriftlich unterzeichneten Exemplars der Fax-Be-
schwerde) nicht nachgeholt hat, kann auf die in der Eingabe vom 2.
August 2006 gestellten Begehren, soweit sie als Gesuch um Wiederher-
stellung der versäumten Frist anzusehen sind, nicht eingetreten werden.
1.3.2 Das Begehren um Nichtigerklärung bzw. Aufhebung des Urteils vom 8.
März 2006 ist daher als Revisionsgesuch zu behandeln, ist das fragliche
Urteil doch in formelle Rechtskraft erwachsen und kann damit von der
urteilenden Behörde nur noch aufgehoben oder abgeändert werden, wenn
ein Revisionsgrund geltend gemacht und belegt ist (Art. 66 VwVG).
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag einzig damit, dass er
wegen eines Auslandaufenthaltes die Frist versäumt habe. Trotz ausdrück-
licher Aufforderung (Verfügung vom 9. August 2006) hat er sein Revisions-
gesuch nachträglich weder einlässlicher begründet noch bestimmte Revi-
sionsgründe genannt.
Gemäss Art. 66 VwVG ist ein Entscheid auf Begehren einer Partei dann in
Revision zu ziehen, wenn ihn ein Vergehen oder Verbrechen beeinflusst
hat, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht
werden, wenn nachgewiesen wird, dass aktenkundige Tatsachen oder Be-
6gehren übersehen worden sind oder bestimmte Verfahrensrechte verletzt
worden sind, sowie dann, wenn ein Zurückkommen auf einen Entscheid
wegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
erforderlich ist.
Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer keinen dieser im
Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe geltend. Insbesondere
ist der erwähnte Auslandaufenthalt keineswegs als neue Tatsache anzu-
sehen, wurde doch im Nichteintretensentscheid der REKO HM ausdrück-
lich auf den ausländischen Aufenthalt hingewiesen und betont, dass es
Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, seine Erreichbarkeit sicher-
zustellen. Mangels Geltendmachung eines Revisionsgrundes kann daher
auf die in der Eingabe vom 2. August 2006 gestellten Begehren, soweit sie
als Revisionsgesuch zu qualifizieren sind, nicht eingetreten werden (vgl.
RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und
Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M.,1996, Rz.
1439).
2. Zu prüfen ist im Folgenden, ob das Institut dem Beschwerdeführer zu
Recht untersagt hat, die Zapperprodukte Bonnelzapper, Superzapper
Deluxe 2004 und Metronom Solar weiter mit Heilanpreisung in Verkehr zu
bringen und sämtliche Zapper und Zapper-Driver weiter mit Heilanpreisung
zu bewerben.
2.1 Unter Zappern werden elektrische Geräte verstanden, welche einen
schwachen Strom aussenden, der auf den menschlichen Organismus ein-
wirken soll (vgl. Krebsliga Schweiz, Schweizerische Studiengruppe für
komplementäre und alternative Methoden bei Krebs, "Heilverfahren aller
Krebsarten" nach Hulda Clark, Dokumentation 01/01 [Vernehmlas-
sungsbeilage 1], S. 1). Es wird postuliert, dass die Wirkung von Zappern je
nach Frequenzgang unterschiedlich sein soll.
In Art. 4 Abs. 1 Bst. b HMG werden Medizinprodukte wie folgt definiert:
"Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, In-vitro-Diagnostika, Software
und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung
bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein
Arzneimittel erreicht wird".
Da Zapper ihre hauptsächliche Wirkung nicht durch Arzneimittel (Art. 4
Abs. 1 Bst. a HMG) erzielen, sind sie dann als Medizinprodukte zu qualifi-
zieren, wenn sie für eine medizinische Verwendung bestimmt sind oder an-
gepriesen werden.
Auf den Internetsites "www.p_______.li" und "n_______.com" wurden (und
werden teilweise noch heute) Zapper als Produkte beschrieben und ange-
priesen, die therapeutischen Zwecken dienen. Einige derartige Geräte sind
denn auch mit einem Konformitätskennzeichen (CE-Kennzeichnung) für
Medizinprodukte versehen. Eine andere als eine medizinische Anwendung
der Produkte ist weder ersichtlich noch wird sie geltend gemacht. Allein
7schon aufgrund ihrer Bestimmung zur medizinischen Verwendung sind
daher Zapper, insbesondere auch die auf den erwähnten Internetsites
genannten und von der angefochtenen Verfügung umfassten Geräte, als
Medizinprodukte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b HMG zu qualifizieren.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober
2001 (MepV, SR 812.213) sind Medizinprodukte "einzeln oder miteinander
verbunden verwendete" Geräte, "einschliesslich der eingesetzten Software
sowie des Zubehörs". Die im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu beurtei-
lenden Driver sind Datenträger, welche eine bestimmte Software enthalten
und in gewisse Zapper gesteckt werden können. Sie stellen ohne Zweifel
Bestandteile der jeweiligen Zapper dar, sind sie doch nur in Kombination
mit diesen zu verwenden. Damit sind sie genauso wie die Zapper selbst
als Medizinprodukte zu qualifizieren.
2.2 Die Anforderungen und Pflichten, welche Inverkehrbringer von Medizin-
produkten erfüllen müssen, richten sich gemäss Art. 4 Abs. 1 MepV im
Wesentlichen nach den einschlägigen Vorschriften der Europäischen
Union (EU) – sowohl in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen,
denen ein Produkt entsprechen muss, als auch in Bezug auf die mass-
gebenden Konformitätsbewertungsverfahren, die eingehalten werden
müssen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden
Anforderungen zu erbringen.
2.2.1 Medizinprodukte dürfen in der Schweiz nur in Verkehr gebracht werden,
wenn sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen (vgl. den Ent-
scheid der REKO HM vom 13. September 2002 i.S. X. [HM 02.004], E. 5.b
und 8d/aa). Diese sind für klassische Medizinprodukte im Sinne von Art. 4
Abs. 1 Bst. a MepV (worunter auch Zapper fallen) in Anhang I der
Richtlinie 93/42/EWG festgelegt (Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.
Juni 1993 über Medizinprodukte; EU-ABl. L 169 vom 12. Juli 1993 [Richt-
linie 93/42/EWG]; vgl. Art. 4 Abs. 5 MepV). Unter dem Inverkehrbringen ist
jede Abgabe und jeder Vertrieb von Medizinprodukten zu verstehen, also
die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung an
Dritte (Art. 4 Abs. 1 Bst. d bis f HMG).
2.2.2 Gemäss den unmittelbar anwendbaren europäischen Bestimmungen
müssen Medizinprodukte so ausgelegt und hergestellt werden, dass ihre
Verwendung weder die Gesundheit noch die Sicherheit der Patienten oder
Dritter gefährdet (Ziff. 1 Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG; vgl. auch Art.
1 MepV). Die Produkte müssen insbesondere die vom Hersteller vorge-
gebenen Leistungen erbringen, d.h. im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
wirksam sein (Ziff. 3 Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG).
Ob diese Anforderungen erfüllt sind, wird mit einer Konformitätserklärung
dokumentiert, welche belegt, dass das Medizinprodukt ordnungsgemäss
nach den Verfahren gemäss Richtlinie 93/42/EWG beurteilt worden ist.
Diese Beurteilung erfolgt aufgrund einer umfassenden technischen Pro-
duktedokumentation. Sie erlaubt die CE-Zertifizierung. Zum Nachweis,
8dass ein Medizinprodukt den grundlegenden Anforderungen genügt und
die angepriesene Wirksamkeit bzw. Leistung erbringt, muss jede Inver-
kehrbringerin die Konformitätserklärung jederzeit vorlegen können (vgl.
dazu Art. 9 Abs. 1 MepV). Eine Person mit Sitz in der Schweiz, welche ein
bestimmtes Medizinprodukt herstellt oder vom Ausland in die Schweiz ein-
führt und in der Schweiz oder einem EU-Staat ab- bzw. weitergibt, gilt als
erstmalige Inverkehrbringerin (vgl. VPB 68.32 E. 4.3). Sie muss nicht nur
jederzeit die Konformitätserklärung vorweisen können, sondern ist zudem
auch verpflichtet, jederzeit durch Vorlage der vollständigen technischen
Dokumentation und allenfalls weiterer Unterlagen belegen zu können, dass
ihr Produkt den grundlegenden Anforderungen genügt und die ange-
priesene Wirksamkeit bzw. Leistung erfüllt (Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 sowie
Anhang 3 MepV).
2.2.3 Gestützt auf Art. 51 HMG hat der Bundesrat in Art. 21 Abs. 1 MepV be-
stimmt, dass bei Medizinprodukten, welche dem Publikum abgegeben
werden, werbende Angaben zur deren Anwendung, Leistungsfähigkeit und
Wirksamkeit der Produkteinformation entsprechen müssen, die ihrerseits
mit den Konformitätsunterlagen übereinstimmen muss (Art. 7 Abs. 1 MepV
in Verbindung mit der Richtlinie 93/42/EWG, Anhang I, Ziff. 13). Verboten
sind insbesondere irreführende Angaben zur Wirksamkeit (Art. 21 Abs. 2
MepV).
2.3 Mit den erwähnten Vorschriften soll sichergestellt werden, dass nur quali-
tativ hoch stehende, sichere und wirksame Medizinprodukte in Verkehr ge-
bracht werden (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. a HMG).
Produkte, deren Qualität und Sicherheit nicht ordnungsgemäss geprüft
sind oder deren Wirksamkeit nicht belegt ist, sind geeignet, die Sicherheit
und Gesundheit der Patienten zu gefährden. Solange der ausreichende
Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nicht erbracht
ist, besteht die zumindest potentielle Gefahr einer Gesundheits-
schädigung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die angepriesene
Wirksamkeit für eine bestimmte Indikation oder Anwendungsmöglichkeit
unbelegt ist, besteht doch das Risiko, dass die Patienten im Vertrauen auf
die Wirksamkeit auf andere Therapien verzichten, deren Wirksamkeit
bekannt und überprüft ist – und so ihre Gesundheit in Gefahr bringen. Bei
der Bewerbung von Medizinprodukten für Anwendungen, deren Tauglich-
keit bzw. Wirksamkeit nicht im Rahmen einer Konformitätsbewertung als
ausreichend beurteilt worden ist, besteht die Gefahr der Täuschung des
Publikums und damit von Fehlbehandlungen, was den Zielsetzungen des
Heilmittelrechts widerspricht (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a HMG).
2.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entsprechen die zu
beurteilenden, als Medizinprodukte zu qualifizierenden Zapperprodukte
Metronom Solar, Bonnelzapper und Superzapper Deluxe 2004 samt zu-
gehörigen Drivern, den dargestellten rechtlichen Voraussetzungen für das
Inverkehrbringen und die Bewerbung in keiner Weise.
92.4.1 Für das Produkt Metronom Solar findet sich in den Akten keine Konformi-
tätserklärung. Eine solche wurde trotz entsprechender Aufforderung weder
vom Beschwerdeführer noch von der Firma H._______ oder von den
Vereinen G._______ und P._______ vorgelegt. Die Driver zum Produkt
Superzapper Deluxe 2004 sind unbestrittenermassen nicht CE-gekenn-
zeichnet, und auch für diese Produkte liegt keine Konformitätserklärung
vor. Es ist offensichtlich, dass die erwähnten Medizinprodukte in der
Schweiz nicht in Verkehr gebracht und beworben werden dürfen.
2.4.2 Für die Produkte Bonnelzapper und Superzapper Deluxe 2004 (ohne
Driver) liegen zwar Konformitätsunterlagen vor. Diese beziehen sich aber
einzig auf die Anwendung bei Schmerzzuständen und ähnlichen Be-
schwerden. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Wirksam-
keit dieser Medizinprodukte in andern Anwendungsgebieten jemals rechts-
genüglich überprüft und belegt worden wäre. Ihr Inverkehrbringen und ihre
Bewerbung mit der Anpreisung, sie seien auch in andern Anwendungs-
gebieten wirksam, sind daher ohne jeden Zweifel unzulässig.
2.4.3 Es ist unbestritten, dass die fraglichen Zapperprodukte sowie die zuge-
hörigen Driver zumindest bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung auf
der Website "www.p_______.li" angeboten worden sind. Der Beschwerde-
führer bestreitet aber, dass die Produkte Bonnelzapper und Superzapper
Deluxe 2004 weiterhin mit unzulässigen Heilanpreisungen im Internet
angeboten würden. Richtig sei vielmehr, dass die vom Institut im ersten
und im vorliegenden Verfahren beanstandeten Internetseiten mit unzuläs-
sigen Heilanpreisungen nun entfernt worden seien.
Es trifft zu, dass die Produkte Bonnelzapper und Superzapper Deluxe
2004 samt Drivern auf der Internetsite "www.p_______.li" heute nicht mehr
mit unerlaubten Heilanpreisungen zum Kauf angeboten und beworben
werden. Auf der Site "www.p_______.li/c_______.html" wird ausdrücklich
festgehalten: "Wir verkaufen keine Zapper oder Tensgeräte mehr,
endgültig."
Noch am 23. November 2006 fand sich allerdings auf der Eingangsseite
von "www.p_______.li" folgende Bemerkung: "Sie werden vorläufig in
gleicher Qualität auf www.n_______.com bedient oder in unserem neuen
shop auf www.p_______.li". Im erwähnten Internetshop
("www.p_______.li/d_______") wurden zwar Zapper angeboten und
beworben, jedoch nur mit der nicht zu beanstandenden An-
wendungsempfehlung "zur transkutanen Nervenstimulation und Schmerz-
therapie".
Auf der Eingangsseite von "www.n_______.com" war damals zu lesen:
"P._______ hosted vorübergehend bei n_______.com, unseren Malaysia-
nischen Freunden [...]. Wir sind ein neutraler Zapperverkäufer und haben
Zapper von verschiedenen Produzenten im Sortiment". In der Rubrik
"Zapper" wurden denn auch die Produkte Bonnelzapper und Superzapper
Deluxe 2004 (u.a.) sowie zugehörige Driver zum Kauf via Internet ange-
boten. Weder auf dieser Seite noch auf den direkt verlinkten Produkte-
seiten fanden sich allerdings detaillierte Angaben zum Verwendungszweck
10
der Zapper und Driver oder konkrete Heilanpreisungen. Betreffend das
Produkt Superzapper Deluxe 2004 wurde einzig darauf hingewiesen, dass
es möglich sei, "spezifisch auf verschiedene Krankheitsbilder pro-
grammierte" Datenträger einzusetzen. Auf der durch einen Link direkt
erreichbaren Seite "Programm Driver für Superzapper" fand sich folgender
Hinweis: "Auf Anfrage schicken wir eine Tabelle mit den verfügbaren
Drivern per mail zu." Zudem wurden die Besucher in der Rubrik "Zapper"
darauf hingewiesen, dass "bei Google weiterhin mit p_______.li und
'Zapper im Vergleich'" zusätzliche Informationen erlangt werden könnten.
Befolgte man diese Anweisung, ergab die Internetsuche bei
"" drei Resultate: an erster Stelle einen Link zur Seite
"www.p_______.li/a_______.html" sowie zu einer weiteren Seite von
"www.p_______.li" und zuletzt einen Link auf die Seite
"www.n_______.com/a_______.html".
Die Seite "www.p_______.li/a_______.html" enthielt eine Liste mit
verschiedenen Zappern und weiteren Produkten, darunter auch den
Medizinprodukten Bonnelzapper und Superzapper Deluxe 2004 sowie den
Drivern zu letzterem. Zum Produkt Bonnelzapper wurden keine weiteren
Angaben zum Einsatzgebiet oder Heilanpreisungen gemacht. Auch der
Superzapper Deluxe 2004, welcher als "das von Dr. Clark [Frau H.R.
Clark] verwendete Original" bezeichnet wurde, war nicht näher beschrie-
ben. Anders verhielt es sich bezüglich der Driver zum Produkt Super-
zapper Deluxe 2004: Durch einen Link gelangte man zu einer umfang-
reichen Tabelle, in welcher eine Vielzahl von Drivern aufgeführt war, die
jeweils einer Erkrankung oder einem Organ zugeordnet wurden: Von
Allergien und Alzheimer über Krebs, Lungenentzündung und Nieren bis zu
Zähne und Zysten fand sich eine gosse Zahl von angepriesenen Anwend-
ungsgebieten ("www.p_______.li/b_______.html"). Der Link auf
"www.n_______.com/a_______. html" führte zu einer umfangreichen
Seite, auf welcher unter dem Titel "Effektive, günstige und einfache
Sofortmassnahmen bei schweren, lebensbedrohlichen und chronischen
Erkrankungen" unter anderem auch Zapper zur Behandlung von "Krebs,
AIDS, HIV+, und anderen chronischen oder schweren Krankheiten"
zusammen mit anderen Therapiemethoden als höchst effektiv bezeichnet
wurden – unter Hinweis auf die Theorien von Frau H.R. Clark (u.a.).
2.4.4 Die Site "www.n_______.com" wurde allerdings im Lauf des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens – nachdem das Institut in seiner Vernehmlassung
auf diese Adresse hingewiesen hatte – geändert. Der direkte Aufruf der
Adresse führt heute zu einer Seite, auf welcher für eine Behandlung der
Errektionsschwäche sowie für ein Geldspiel geworben wird.
Auf der (mit den bisher erwähnten Seiten nicht [mehr] verlinkten und nur
direkt anwählbaren) Seite "www.n_______.com/b_______", auf welcher
sich der Verein G._______ vorstellt, findet sich allerdings auch heute noch
ein Link mit folgendem Hinweis: "Die Site wird neu organisiert. Mittlerweile
können Sie hier auf die alte Site des G._______, Zapper im Vergleich,
etc.". Auf dieser direkt anwählbaren alten Site werden verschiedene
Zapper, darunter auch der Bonnelzapper und der Superzapper Deluxe
11
2004, angepriesen und es wird unter anderem ausgeführt: "Zahlreiche,
auch schwere bis schwerste, sowie chronische Erkrankungen (wie
Allergien, Diabetes, MS, chronische Müdigkeit, Gastritis, Schlafstörungen,
Depressionen, Herzkrankheiten, Kopfschmerzen, Pilzerkrankungen u.v.a.)
sind häufig auf Parasitenbefall und Umweltgifte im menschlichen Körper
zurückzuführen und können laut Forschungsergebnissen von H.R. Clark
innerhalb kürzester Zeit gemildert oder sogar beseitigt werden. Um wieder
gesund zu werden, empfiehlt Hulda Regehr Clark die Anwendung des von
ihr entwickelten Zappers zur Beseitigung der Parasiten" ("http://www.
n_______.com/c_______.html"). Ausdrücklich werden der Bonnelzapper
und der Superzapper Deluxe 2004 samt Drivern mit der Therapie von Frau
H.R. Clark in Verbindung gebracht. Der Superzapper Deluxe 2004 wird
"mit der neuen Möglichkeit, spezifisch auf verschiedene Krankheitsbilder
[...] programmierte Chips einzustecken" angepriesen; ausdrücklich
genannt werden Krebs, HIV/AIDS, multiple Sklerose, Fibromyalgie,
Asthma und viele weitere.
2.4.5 Für das Bundesverwaltungsgericht steht aufgrund des dargestellten Sach-
verhaltes fest, dass auf den Sites "www.p_______.li" und "www.n_______.
com", die beide auf den Beschwerdeführer registriert sind (vgl. E. 2.5.1
hiernach), mehrere Zapper, darunter auch die Produkte Bonnelzapper und
Superzapper Deluxe 2004 samt zugehörigen Drivern, angeboten wurden –
und zwar unter der mehr oder weniger direkten Anpreisung zum Einsatz
bei schwersten Erkrankungen.
Die Aufforderung, die erforderlichen Informationen zu den Produkten per
E-Mail zu verlangen oder mittels einer Google-Suche abzurufen, muss als
dreister Versuch einer Gesetzesumgehung und der Irreführung der Heil-
mittelbehörden gewertet werden. Im Ergebnis wurden den Kunden die
gleichen Heilanpreisungen gemacht, wie dies bei einer direkten Verlinkung
auf die fraglichen Seiten der Fall gewesen wäre. Wie das Institut zudem zu
Recht festhält, wurden die Produkte mit direkter Bezugnahme auf eine
völlig unkritische Darstellung der höchst umstrittenen Lehren von Frau
H.R. Clark angeboten, welche den Einsatz von Zappern bei einer Vielzahl
von teilweise äusserst schwerwiegenden Krankheiten empfiehlt. Den Be-
suchern der Websites wurde suggeriert, die fraglichen Produkte seien für
die Behandlung derartiger Krankheiten geeignet.
Hieran vermag nichts zu ändern, dass auf den fraglichen Internetseiten
verschiedentlich festgehalten wurde, es handle sich bei den Geräten nicht
um Heilmittel und es würden keine Heilanpreisungen gemacht. Es ist
offensichtlich, dass beim Publikum der Eindruck erweckt werden sollte, die
Produkte seien auch für die Behandlung schwerwiegendster Krankheiten
geeignet. Unbehelflich war auch die auf der Internetseite "http://www.
p_______.li/b_______.html" aufgestellte Behauptung, die Drivers seien nur
gemäss den Büchern von H.R. Clark zusammengestellt und es würden
"keine Behauptungen über die Wirkungsweise eines Chips für eine be-
stimmte Krankheit aufgestellt". Es ist offensichtlich, dass durch die
vorbehaltlose Propagierung der Lehren von Frau H.R. Clark der Eindruck
erweckt werden sollte, die Zapper seien zur Behandlung der auf der
12
Driver-Tabelle ausdrücklich genannten Krankheitsbilder geeignet.
Die auf den erwähnten Internetseiten bis vor kurzem angebotenen Zapper,
insbesondere auch der Bonnelzapper und der Superzapper Deluxe 2004
samt zugehörigen Drivern, durften und dürfen mit den erwähnten Heil-
anpreisungen in der Schweiz (und in Liechtenstein, vgl. AS 2002 2788)
nicht in Verkehr gebracht und beworben werden, entsprechen sie doch in
keiner Weise den vorliegenden Konformitätserklärungen und -unterlagen.
Es trifft allerdings zu, dass heute auf den Sites "www.p_______.li" und
"www. n_______.com" die in der angefochtenen Verfügung genannten
Produkte nicht mehr angeboten werden. Weiterhin finden sich aber auf der
Seite "" unzulässige Heilanpreisungen
für Zapper – verbunden mit dem Hinweis darauf, dass Lieferanten vermit-
telt würden. Die Darstellung des Beschwerdeführers, die "alten" Inter-
netseiten seien einzig aus Gründen der Beweissicherung nicht entfernt
worden, erweist sich als reine Schutzbehauptung, wurden doch die
fraglichen Produkte bis vor kurzem, auch nach dem angeblichen Verzicht
auf den Vertrieb, auf der Site "www.n_______.com" weiterhin angeboten.
2.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Inverkehrbringen des
Produktes Metronom Solar mangels Konformitätserklärung (vgl. E. 2.4.1
hiervor) sowie der Produkte Bonnelzapper und Superzapper Deluxe 2004
mit nicht den Konformitätserklärungen entsprechenden Heilanpreisungen
(vgl. E. 2.4.2 bis 2.4.5 hiervor) gegen die Vorschriften des Heilmittelrechts
verstösst. Die Bewerbung dieser sowie anderer Zapper und Driver mit
derartigen Heilanpreisungen ist ebenfalls rechtswidrig.
2.5 Werden Medizinprodukte in Verkehr gebracht oder beworben, die den
grundlegenden Anforderungen nicht entsprechen, so ist das Institut
gehalten, im Rahmen der Marktüberwachung die erforderlichen Mass-
nahmen zur Sicherstellung bzw. Wiederherstellung des gesetzmässigen
Zustandes zu ergreifen. Gemäss Art. 66 Abs. 1 HMG ist es befugt, die zum
Vollzug der Heilmittelgesetzgebung erforderlichen Verwaltungsmass-
nahmen zu treffen. Insbesondere kann es den Vertrieb und die Abgabe
von Heilmitteln sowie deren Bewerbung verbieten (Art. 66 Abs. 2 Bst. e
und g HMG). Bei der Auswahl der angezeigten Verwaltungsmassnahme
kommt des Institut ein relativ weites Ermessen zu, welches es pflicht-
gemäss, insbesondere in verhältnismässiger und rechtsgleicher Weise
auszuüben hat.
Nach ständiger Praxis richtet sich die Auswahl des Adressaten der
erforderlichen Massnahmen nach dem Störerprinzip (vgl. VPB 69.98 E.
4.1.2). Wer dazu beiträgt, dass Medizinprodukte, die den grundlegenden
Anforderungen nicht entsprechen, in Verkehr gebracht werden bzw.
werden könnten oder wer solche Produkte bewirbt, ist im polizeirechtlichen
Sinne als Verhaltensstörer zu qualifizieren – und daher in erster Linie
selbst für die Wiederherstellung des gesetzeskonformen Zustandes
verantwortlich (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
13
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 2490). Dies trifft auch dann
zu, wenn mehrere Personen für den polizeiwidrigen Zustand verantwortlich
sind. In einer derartigen Situation der Störerkonkurrenz hat sich die
Behörde mangels gesetzlicher Regelung primär an denjenigen Störer zu
halten, der zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes am
besten in der Lage ist; allenfalls an jenen, der in erster Linie für den
polizeiwidrigen Zustand verantwortlich ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 2503).
Dieser Grundsatz ist insbesondere auch bei der Anwendung von Art. 66
HMG zu beachten. Diese Bestimmung schreibt nicht vor, gegen welche
Personen sich allfällige Verwaltungsmassnahmen zu richten haben. Das
Institut hat daher nach pflichtgemässem Ermessen denjenigen Störer ins
Recht zu fassen, bei dem die Massnahme voraussichtlich die beste
Wirkung zeigt, der also am besten in der Lage ist, den gesetzmässigen
Zustand wieder herzustellen.
2.5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei "die falsche
Ansprechperson". Das Institut hätte sich an den Verkäufer, also den Verein
P._______, halten müssen (Eingabe vom 18. September 2006, S. 1).
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die
fraglichen Medizinprodukte durch den Verein P._______ vertrieben worden
sind und die fraglichen Internetseiten diesen auch als Verkäufer
auswiesen. Ohne Zweifel wäre diese Organisation an sich als Störerin zu
qualifizieren, die belangt werden könnte – sofern ihr überhaupt als Verein
Rechtspersönlichkeit zukommt, was offen bleiben kann. Dies schliesst
aber keineswegs aus, dass auch der Beschwerdeführer als (Mit-)Störer
belangt werden kann.
Eine Suche auf der Internetseite der für die Vergabe der Domain-Namen
der Top Level Domains ".ch" und ".li" zuständigen Organisation Switch
("") ergibt, dass der Beschwerdeführer Inhaber der Domain
"p_______.li" ist. Nach den erfahrungsgemäss verlässlichen Angaben auf
der Internetseite der Firma ":Hexillion" ("/co/") ist zudem
auch die Publicdomain "n_______.com" auf den Beschwerdeführer regis-
triert. Als Registrierungsinhaber ist er damit auch für die Rechtmässigkeit
des Inhalts der unter diesen Domains ins Internet gestellten Seiten
verantwortlich (vgl. BGE 131 IV 64). Der Beschwerdeführer trat zudem als
Inhaber der Firma H._______ auf, die auf den ins Internet gestellten
Zapper- und Driverlisten als Anbieter genannt wird. Diese Unternehmung
ist als Einzelfirma zu qualifizieren (Art. 934 des Bundesgesetzes vom 30.
März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]), der keine
Rechtspersönlichkeit zukommt, und für welche der Beschwerdeführer als
Inhaber ins Recht zu fassen ist. Darüber hinaus ist zu betonen, dass der
Beschwerdeführer als Präsident des Vereins P._______ sich im
Impressum der fraglichen Websites als "verantwortlich für den Inhalt"
bezeichnete und Inhaber von Bankkonten in Konstanz, Deutschland, und
Bregenz, Österreich, ist, auf welche die Kunden aus Europa den Kaufpreis
14
für die bestellte Ware zu überweisen hatten. Der Beschwerdeführer war
damit in erheblichem Masse am Inverkehrbringen und an der Bewerbung
der fraglichen Medizinprodukte beteiligt und hierfür als Störer
polizeirechtlich verantwortlich. Da der Beschwerdeführer Herrschaft über
die fraglichen Internetsites hat, ist er ohne Zweifel am besten in der Lage,
den gesetzmässigen Zustand wieder herzustellen.
Das Institut hat daher zu Recht die angefochtenen Verbote gegenüber
dem Beschwerdeführer ausgesprochen. Die angefochtene Verfügung ist
in dieser Beziehung nicht zu beanstanden.
2.5.2 Wie die Internetrecherchen der REKO HM und des Bundesverwaltungs-
gerichts ergeben haben, werden die fraglichen Medizinprodukte heute auf
der Internetsite "www.p_______.li" nicht mehr mit unzulässigen Heilanprei-
sungen angeboten und beworben. Die Domain "n_______.com" enthält
zwar noch die Seite "" mit derartigen
Anpreisungen, direkt vertrieben werden die Produkte aber auch über diese
Site nicht mehr. Der Beschwerdeführer ist daher der Auffassung, die
angeordneten Verbote seien nicht mehr erforderlich.
Nach ständiger Praxis dient das Heilmittelrecht nicht nur der Abwehr von
unmittelbaren, konkreten Gefahren für die öffentliche Gesundheit, sondern
auch der Gefahrenvorsorge, also der Verhinderung der Entstehung von
Gesundheitsgefahren. Der gesundheitspolizeiliche Schutz wird damit
vorverlegt: Die mit der Anwendung von Heilmitteln immer verbundenen
Risiken sollen durch vorsorgende Massnahmen möglichst reduziert
werden, handelt es sich doch oftmals um unsichere, kaum absehbare,
selten eintretende und sich erst langfristig realisierende Gefahren mit
einem besonderen staatlichen und gesellschaftlichen Vorsorgebedürfnis
(Vorsorgeprinzip; vgl. VPB 69.23 E. 5.4, Entscheid der REKO HM vom 29.
März 2005 [HM 04.054], E. 4.3.1; vgl. auch Art. 3 HMG).
Diesem Umstand ist insbesondere auch im Rahmen der Marktüber-
wachung Rechnung zu tragen. Das Institut kann und soll nicht nur dann
Verwaltungsmassnahmen ergreifen, wenn eine konkrete Gefahr besteht,
sondern bereits dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die
öffentliche Gesundheit – wie sie durch die Heilmittelgesetzgebung ge-
schützt ist – gefährdet werden könnte. Art. 66 HMG erlaubt daher auch
dann den Erlass von angemessenen Massnahmen, wenn bestimmte
gesetzliche Vorschriften noch nicht oder nicht mehr verletzt werden, sofern
der ausreichende Verdacht besteht, dass eine Verletzung von heil-
mittelrechtlichen Schutznormen unmittelbar droht und es zu einer kon-
kreten Gefahr für die öffentliche Gesundheit kommen könnte.
Die Tatsache, dass die im vorliegenden Verfahren inkriminierten Internet-
seiten bis heute weitestgehend gelöscht oder angepasst wurden, lässt die
angeordneten Massnahmen daher noch nicht als unverhältnismässig
erscheinen. Vielmehr ist zu prüfen, ob ein ausreichender Verdacht dafür
besteht, dass es im Falle eines Verzichts auf die Anordnung eines Ver-
triebs- und Werbeverbotes (erneut) zu widerrechtlichem Vorgehen (Inver-
kehrbringen und Bewerbung im Internet mit unzulässigen Heilanprei-
15
sungen) kommen könnte. Bei dieser Prognose ist in erster Linie auf das
bisherige Verhalten des Beschwerdeführers abzustellen.
Wie das Institut zu Recht betont, hat sich der Beschwerdeführer nach
Abschluss des ersten Verfahrens (HM 06.160) treuwidrig verhalten, indem
er sein Versprechen, auf das Inverkehrbringen und die Bewerbung von
Zapperprodukten mit unzulässigen Heilanpreisungen über das Internet zu
verzichten, nicht eingehalten hat. Insbesondere ist ihm vorzuwerfen, dass
auch nach Erlass der angefochtenen Verfügung und Einreichung einer Be-
schwerde auf der Site "n_______.com" die fraglichen Produkte weiterhin
angeboten wurden und zugleich die unzulässigen Heilanpreisungen zu-
gänglich waren. Erst nachdem das Institut in seiner Vernehmlassung auf
die fraglichen Internetseiten hingewiesen hatte, wurden sie (grösstenteils)
gelöscht. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer oft erst unter Druck und
nachträglich die zur Einhaltung der heilmittelrechtlichen Vorschriften erfor-
derlichen Vorkehren traf. Unter diesen Umständen ist seiner Beteuerung,
künftighin auf den Vertrieb und die Bewerbung von Zappern zu verzichten,
wenig Glauben zu schenken. Vielmehr besteht der ernst zu nehmende
Verdacht, dass der Beschwerdeführer, der über gute Internet-Kenntnisse
verfügt, die fraglichen Seiten wieder aufschalten oder die verbotenen
Angebote und Anpreisungen auf einer neuen Domain publizieren könnte –
umso mehr, als er auch Inhaber der Registrierung zumindest einer wei-
teren, bisher vom Institut nicht beachteten Domain ist, auf welcher er
Produkte anbietet, die möglicherweise als (Tier-)Arzneimittel qualifiziert
werden könnten ("www.f_______.li"; Angebot von Colostrum für Tiere mit
der Informationsseite "Colostrum, Die älteste Rezeptur der Natur").
Unter diesen Umständen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die an-
geordneten Verbote durchaus als erforderlich, um den gesetzmässigen
Zustand auch in Zukunft zu erhalten. Die Massnahmen sind ohne Zweifel
geeignet, weitere Gesetzesverletzungen zu verhindern oder doch zu
erschweren. Sie erweisen sich als angemessen, sind doch keine weniger
eingreifenden Anordnungen ersichtlich, welche die drohende Gefährdung
der öffentlichen Gesundheit und die Täuschung von Patientinnen und
Patienten in ausreichender Weise verhindern könnten. In diesem Zusam-
menhang sei darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer selbst-
verständlich offen steht, auch künftighin Zapper (und Driver) zu vertreiben
und zu bewerben, sofern für die Produkte eine Konformitätserklärung
vorgelegt werden kann und sich die Heilanpreisungen auf jene Anwen-
dungen beschränken, die im Rahmen der Konformitätsbewertung haben
belegt werden können. In diesem Sinne ist auch das Dispositiv der ange-
fochtenen Verfügung zu verstehen, das zwar generell von "Heil-
anpreisungen" spricht, das aber im Sinne der Erwägungen des Instituts
auszulegen ist.
2.5.3 Der Beschwerdeführer macht allerdings sinngemäss geltend, die Anord-
nung der Verbote des Inverkehrbringens und der Bewerbung sei unver-
hältnismässig und verletze das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 5 Abs. 2 und
Art. 7 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101], da das Institut bzw. das BAG im Zusam-
16
menhang mit der Bekämpfung der Vogelgrippe ein "genozidverdächtiges
Medikament" propagiere. Es wäre wichtiger zu prüfen "ob das mit Tamilflu
und den Vorimpfungen mit richtigen Mitteln zugeht", als "bankrotte
Selbsthilfevereine" mit unnötigen Verboten zu plagen (Beschwerdeschrift
S. 1, 2 und 4).
Die Pflicht zur Einhaltung der heilmittelrechtlichen Vorschriften trifft jeden,
der mit Heilmitteln umgeht (Art. 3 HMG). Der hier vorgebrachte, unbe-
gründete Verdacht, dass Dritte allenfalls widerrechtlich handeln, entbindet
nicht von dieser Pflicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
kann auch aus angeblichen Fehlern der Heilmittelbehörden in andern
Verfahren kein Anspruch darauf abgeleitet werden, selbst widerrechtlich zu
handeln. Da zudem der Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Vorgehen
des Instituts und des BAG zur Bekämfung der Vogelgrippe in keiner Weise
mit dem Sachverhalt in vorliegendem Verfahren vergleichbar ist, kann
weder eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit noch
des Rechtsgleichheitsgebotes ausgemacht werden. Die Rügen des Be-
schwerdeführers sind nicht sachbezogen und unbegründet.
2.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Institut zu Recht das
Inverkehrbringen der Medizinprodukte Bonnelzapper, Superzapper Deluxe
2004 und Metronom Solar mit unzulässigen Heilanpreisungen sowie die
Bewerbung aller Zapper und Driver mit unzulässigen Heilanpreisungen
verboten hat (Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung).
2.6 Verschiedentlich macht der Beschwerdeführer geltend, das Verbot, Zap-
perprodukte mit den fraglichen Heilversprechen anzupreisen, verletze die
Meinungs- bzw. die Pressefreiheit (Art. 16 und 17 BV).
Nach ständiger Praxis und einheitlicher Lehre stehen Werbeaussagen, die
darauf abzielen, den Absatz bestimmter Heilmittel zu fördern, unter dem
Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und nicht der Meinungs- oder
Pressefreiheit (vgl. BGE 111 Ia 186 f., BGE 99 Ia 373; VPB 67.134 E. 5.2;
P. Bratschi/U. Eggenberger Stöckli, Bundesgesetz über Arzneimittel und
Medizinprodukte, Bern 2001, S. 5). In Übereinstimmung mit der bundes-
gerichtlichen Praxis prüft das Bundesverwaltungsgericht Verbote und
Beschränkungen der Werbung für Heilmittel daher ausschliesslich unter
dem Blickwinkel der Wirtschaftsfreiheit (vgl. VPB 67.134 E. 5.1). Staatliche
Massnahmen, welche die werbenden Aussagen über Heilmittel beschrän-
ken oder verbieten, können dieses Grundrecht einschränken und sind
daher nur zulässig, wenn sie auf einer ausreichenden gesetzlichen
Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind
und den Kernbereich der Wirtschaftsfreiheit beachten (Art. 36 BV, vgl. zur
Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit etwa BGE 127 II 100 ff.).
Wie bereits ausgeführt, beruht das im vorliegenden Verfahren ausge-
sprochene Verbot der Bewerbung von Zappern und Drivern mit unzu-
lässigen Heilversprechen auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage
(Art. 66 Abs. 2 Bst. g HMG; vgl. E. 2.5 hiervor), liegt im öffentlichen
Interesse des Gesundheitsschutzes und erweist sich als verhältnismässig
(vgl. E. 2.5.1 bis 2.5.3 hiervor). Da kein Eingriff in den Kerngehaltes der
17
Wirtschaftsfreiheit auszumachen ist, kann von einer unzulässigen Ver-
letzung der erwähnten Grundrechte keine Rede sein.
2.7 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor und aus den Akten ergibt sich
nichts, was die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der übrigen An-
ordnungen des Instituts in Frage stellen könnte (Ziff. 3 bis 5 der
angefochtenen Verfügung).
Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung
vom 19. Juli 2006 ist zu bestätigen.
3. In seiner Eingabe vom 6. Oktober 2006 hat das Institut unter anderem be-
antragt, der Beschwerdeführer sei wegen Verletzung des gebotenen
Anstandes mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse gemäss Art. 60
VwVG zu bestrafen. Diesen Antrag begründet es mit verschiedenen
Äusserungen in den als weitschweifig bezeichneten Eingaben des Be-
schwerdeführers, insbesondere in der Beschwerdeschrift vom 2. August
2006.
Der Beschwerdeführer hielt ins seiner Stellungnahme zu diesem Antrag
vom 4. November 2006 sinngemäss fest, seine Ausführungen verstiessen
nicht gegen Anstand und Sitte. Er klage das Institut aus Gewis-
senhaftigkeit, Pflicht- und Verantwortungsgefühl sowie rechtsstaatlichem
Rechtsempfinden an. Dieses toleriere Arzneimittel mit gefährlichsten
Stoffen und begehe damit Völkermord.
3.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 VwVG (bis zum 31. Dezember 2006 wortgleich Art.
60 VwVG) kann die Beschwerdeinstanz Parteien, die den Anstand ver-
letzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungs-
busse bis zu Fr. 500.-- bestrafen.
Diese Bestimmung dient der Durchsetzung der Verfahrensdisziplin im
Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 119 Ib 412 E. 2b). Sie soll sicherstellen,
dass vor dem Gericht eine sachliche, verfahrensbezogene Auseinander-
setzung geführt wird. Entscheidrelevante Vorwürfe sollen nicht unnötig
verletzend, sondern mit dem durch die Sache gebotenen Anstand vor-
gebracht werden.
3.2 Im vorliegenden Verfahren sind Massnahmen des Instituts im Zusam-
menhang mit dem Inverkehrbringen und der Bewerbung bestimmter
Medizinprodukte zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner
Beschwerdeschrift diesem Verfahrensgegenstand kaum gewidmet, son-
dern vor allem Vorwürfe gegenüber dem Institut und dem BAG erhoben,
welche vollkommen andere Sachverhalte betreffen. So ist insbesondere
nicht einzusehen, in welchem Zusammenhang der Vorwurf, es gebe kei-
nen Beweis für die Existenz des H5N1-Virus und der vorgesehene Einsatz
des Arzneimittels Tamilflu führe zu einem weltweiten Genozid, mit dem
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens stehen soll (vgl. dazu auch E.
18
2.5.3 hiervor). Der Vorwurf bzw. die Anklage, das Institut und das BAG
begingen Völkermord, ist im vorliegenden Verfahren deplatziert und wirkt
ehrrührig.
Seine sachfremden Anschuldigungen bringt der Beschwerdeführer teil-
weise in ungebührlichem, unnötig verletzendem Ton vor. Es widerspricht
ohne Zweifel dem gebotenen Anstand, wenn ausgeführt wird, das Institut
sei "eine als Zulassungebehörde getarnte hochkarätige kriminelle Organi-
sation", die vorsätzlich kriminell handle und "von fremden Geheimdiensten
im Rahmen einer chemischen Kriegsführung" teilweise unterwandert oder
zumindest infiltriert sei (Eingabe vom 18. September 2006, S. 1 und 2).
Völlig inakzeptabel ist der persönliche Angriff gegen einen Mitarbeiter des
Instituts, dem der Beschwerdeführer vorwirft, "bereits zuviel an schäd-
lichen Pharmaka eingenommen" zu haben und daher "alles nur noch vor-
eingenommen beurteilen" zu können – und dem der Beschwerdeführer die
Frage stellt: "Wurde ihr Arbeitsplatz noch immer nicht gesäubert ?" (Be-
schwerdeschrift S. 3).
Selbst seine Stellungnahme zum Antrag des Instituts auf Ausfällung einer
Verfahrensstrafe vom 4. November 2006 enthält eine Aussage, die jeden
Anstand vermissen lässt. So behauptete der Beschwerdeführer, das
Vorgehen der schweizerischen Gesundheitsbehörden im Zusammenhang
mit der befürchteten Vogelgrippe-Pandemie sei nur denkbar, "wenn man
entweder von Vollidiotie (ich will ja höflich bleiben [sic]) oder von Infiltration
ausgeht".
Für das Bundesverwaltungsgericht steht angesichts dieser Aussagen fest,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren den gebotenen
Anstand und damit die Regeln der Verfahrensdisziplin verletzt hat. Er kann
daher bestraft werden.
3.3 Bereits im ersten Beschwerdeverfahren vor der REKO HM (HM 06.160) ist
der Beschwerdeführer durch ungebührliche und unsachliche Äusserungen
aufgefallen. Im Nichteintretensentscheid vom 8. März 2006 wurde – im
Rahmen des der Beschwerdeinstanz zustehenden Ermessens – einzig aus
Gründen der Verfahrensökonomie (Verhältnismässigkeit im Verfahren) von
der Ausfällung einer Verfahrensstrafe abgesehen. Der Beschwerdeführer
kannte daher die Anforderungen an die Verfahrensdisziplin und musste
sich bewusst sein, dass die Verletzung des gebotenen Anstandes zu einer
Bestrafung führen kann. Unter diesen Umständen kann im vorliegenden
Verfahren von einer Bestrafung nicht mehr abgesehen werden.
Gemäss Art. 60 VwVG (heute Art. 60 Abs. 1 VwVG) kann die Verletzung
des Anstandes in einem bestimmten Verfahren mit einem Verweis oder mit
einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.-- bestraft werden. Angesichts des
bereits im ersten Verfahren gerügten Verhaltens und der trotz aus-
drücklicher Ermahnung (Verfügung vom 18. Oktober 2006, Ziff. 4 Abs. 2)
auch in der Eingabe vom 4. November 2006 erneut festzustellenden
Anstandsverletzung erscheint ein blosser Verweis als ungenügend – kann
19
doch nicht damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer in all-
fälligen künftigen Verfahren aufgrund eines förmlichen Verweises mässi-
gen würde. Es ist daher eine Ordnungsbusse auszusprechen.
Diese ist nach der Schwere der Verletzung des Verfahrensdisziplin und
nach dem Verschulden des Beschwerdeführers zu bemessen (vgl. MAX
IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5.
Aufl., Basel/Stuttgart 1976, S. 313 f.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/
Frankfurt a.M. 1990, S. 53 f.). Zu berücksichtigen sind auch die per-
sönlichen, insbesondere finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers
(Art. 106 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.
Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] in analogiam).
Unter Berücksichtigung der teilweise gravierenden Anstandsverletzungen
in der Beschwerdeschrift und in den Eingaben vom 18. September und 4.
November 2006, dem angesichts der im ersten Verfahren erfolgten
Feststellung ungebührlichen Verhaltens und trotz Ermahnung im vor-
liegenden Verfahren wiederholt begangenen Anstandspflichtsverletzungen
erheblichen Verschulden und der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Ordnungs-
busse von Fr. 200.-- für angemessen.
3.4 Der Beschwerdeführer ist daher in Anwendung von Art. 60 VwVG bzw. Art.
60 Abs. 1 VwVG wegen Verletzung des Anstandes, begangen im vorlie-
genden Verfahren, zu einer Ordnungsbusse von Fr. 200.-- zu verurteilen.
4. Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei-
entschädigung und Genugtuung.
4.1 Der Beschwerdeführer hat am 18. September 2006 ein Gesuch um Erlass
des Verfahrenskostenvorschusses eingereicht, das aus finanztechnischen
Gründen, unter Berücksichtigung der damals aktenkundigen finanziellen
Situation des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. November 2006
gutgeheissen wurde. Der Beschwerdeführer wurde dabei ausdrücklich
darauf aufmerksam gemacht, dass mit dem Erlass des Vorschusses nicht
über die generelle Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten
entschieden werde, da kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gestellt worden sei. Trotz dieser Erläuterung und trotz des
bereits am 28. August 2006 telefonisch erfolgten Hinweises auf die Mög-
lichkeit und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege hat der
Beschwerdeführer kein entsprechendes Gesuch eingereicht. Mangels
Gesuch und angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind daher die Ver-
fahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG).
Selbst wenn die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. September 2006
20
als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesehen
würde, änderte dies nichts an der Kostenauflage. Gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG setzt die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten nicht
nur voraus, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, sondern auch, dass ihre Begehren nicht aussichtslos er-
scheinen. Angesichts der festgestellten eklatanten und teilweise noch
während des Beschwerdeverfahrens andauernden Rechtsverletzungen,
welche dem Beschwerdeführer selbst bestens bekannt gewesen sind, und
dem Umstand, dass er sich nur mit teilweise sachwidrigen, durchschau-
baren Schutzbehauptungen gegen die angefochtene Verfügung wehrte,
musste die Beschwerde von allem Anfang an als aussichtslos gelten. Das
Gesuch vom 18. September 2006, wäre es als Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu qualifizieren, hätte daher ohnehin abge-
wiesen werden müssen.An der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ändert
auch die ausführliche Begründung des vorliegenden Urteils nichts, ist
diese doch wegen des querulatorischen Verhaltens des Beschwerde-
führers und nicht wegen Schwierigkeiten in der Sache selbst erforderlich
geworden.
Die Gerichtsgebühr ist nach den Vorschriften des VwVG sowie des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) festzusetzen (vgl.
Art. 63 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Sie
wird aufgrund der Bedeutung der Streitsache, der Art der Prozessführung
und der finanziellen Lage des Beschwerdeführers, der zwar einer Lohn-
pfändung unterlag und möglicherweise noch unterliegt, aber über Bank-
konten in Deutschland und Österreich verfügt und offenbar weiterhin in der
Lage ist, mehrere Websites zu betreiben, in Anwendung von Art. 2 und 3
VGKE auf Fr. 1'000.-- festgelegt. Auslagen sind keine angefallen (Art. 1
VGKE).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3
VGKE).
4.3 Mangels gesetzlicher Grundlage ist der ohnehin nicht ausreichend begrün-
dete Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Genugtuung
von Fr. 4'000.-- abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Eingabe vom 2. August 2006 wird nicht eingetreten, soweit sie als
Revisionsgesuch bzw. als Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten
Frist zu qualifizieren ist.
21
2. Die Beschwerde vom 2. August 2006 wird abgewiesen.
Die Verfügung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 19. Juli 2006
wird bestätigt.
3. Der Beschwerdeführer wird wegen Verletzung des gebotenen Anstandes
im vorliegenden Verfahren zu einer Ordnungsbusse von Fr. 200.-- ver-
urteilt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt Fr. 1'000.-- festgelegt und
dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Es wird keine Parteientschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 350 2006 606)
- dem Eidgenössischen Departement des Innern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen
Bundesgericht, Öffentlichrechtliche Abteilungen, Avenue du Tribunal-Fédéral 29,
1005 Lausanne, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes-
gerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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