B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2098/2011
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Richterin Franziska Schneider,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
1. Fondation AMB, Place de la Curala 5, 1934 Le Châble
VS,
2. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46,
5401 Baden,
3. Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
4. Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern
65,
5. Auxilia Assurance-maladie SA, Case postale 7,
1941 Vollèges,
6. Avenir Assurance Maladie SA, rue du Nord 5,
1920 Martigny,
7. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société
coopérative, Place centrale, Case postale 13,
1937 Orsières,
8. Cassa da malsauns LUMNEZIANA, Postfach 41,
7144 Vella,
9. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfall-
versicherung AG, Bundesplatz 15, Postfach,
6002 Luzern,
10. CSS Versicherung AG, Tribschenstrasse 21,
6005 Luzern,
11. Krankenversicherung Easy Sana, Rue du Nord 5,
1920 Martigny,
12. EGK Grundversicherungen, Brislachstrasse 2, Post-
fach, 4242 Laufen,
13. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung, Mili-
tärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
14. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung, Sä-
ge, 8767 Elm,
15. Innova Versicherungen, Bahnhofstrasse 4, Postfach
184, 3073 Gümligen,
16. innova Wallis AG, Postfach 111, 3910 Saas Grund,
17. INTRAS Assurances SA, rue Blavignac 10, case pos-
tale 1256, 1227 Carouge GE,
18. KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22,
6300 Zug,
19. kmu-Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5,
8400 Winterthur,
20. Kranken- und Unfallkasse (Bezirkskrankenkasse)
Einsiedeln, Hauptstrasse 61, Postfach,
8840 Einsiedeln,
21. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10,
5201 Brugg AG,
22. Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22,
5444 Künten,
23. Krankenkasse Institut Ingenbohl, 6440 Brunnen,
24. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstras-
se 19, 6144 Zell LU,
25. Krankenkasse Simplon, 3907 Simplon Dorf,
26. Krankenkasse SLKK, Hofwiesenstrasse 370, Postfach
5652, 8050 Zürich,
27. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg, Unter-
dorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg,
28. Krankenkasse Stoffel Mels, Bahnhofstrasse 63,
8887 Mels,
29. Krankenkasse Visperterminen, 3932 Visperterminen,
30. Stiftung Krankenkasse Wädenswil, Schönen-
bergstrasse 28, 8820 Wädenswil,
31. Krankenkasse Zeneggen, 3934 Zeneggen,
32. Krankenversicherung Flaachtal AG, Bahnhofstras-
se 22, Postfach 454, 8180 Bülach,
33. Moove Sympany AG, Jupiterstrasse 15, Postfach 234,
3000 Bern 15,
34. Mutuel Assurance Maladie SA, Rue du Nord 5,
1920 Martigny,
35. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahn-
hofstrasse 9, Postfach, 7302 Landquart,
36. PHILOS Assurance Maladie SA, rue du Nord 5,
1920 Martigny,
37. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngas-
se 4, Postfach, 8401 Winterthur,
38. rhenusana Die Rheintaler Krankenkasse, Heinrich-
Wild-Strasse 210, Postfach, 9435 Heerbrugg,
39. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
40. Sanagate AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568,
6002 Luzern,
41. sanavals Gesundheitskasse, Haus ISIS, Postfach 18,
7132 Vals,
42. sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15,
3930 Visp,
43. Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47,
3454 Sumiswald,
44. Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19/21,
Postfach 253, 3000 Bern 15,
45. vita surselva, Glennerstrasse 10, Postfach 217,
7130 Ilanz,
46. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
47. Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,
alle vertreten durch tarifsuisse ag, p.A. Waisenhausplatz 25,
Postfach, 3000 Bern 7,
diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli,
Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zug, Staatskanzlei,
Seestrasse 2, 6300 Zug,
handelnd durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,
Direktionssekretariat, Neugasse 2, Postfach 455, 6301 Zug,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung (Festsetzung des Kostenteilers für die
Vergütung von Leistungen der Akut- und Übergangspflege
im Jahr 2012).
C-2098/2011
Seite 4
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss vom 1. März 2011 setzte der Regierungsrat des Kantons
Zug (nachfolgend: Vorinstanz oder Regierungsrat) den kantonalen Anteil
an der Finanzierung der stationären Leistungen (Ziffer 1 Abs. 1) sowie der
Leistungen der Akut- und Übergangspflege (Ziffer 1 Abs. 2) für das Jahr
2012 auf 47% fest.
Zur Begründung führte der Regierungsrat im Wesentlichen aus, dass
Kantone, deren Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenversi-
cherung (OKP) für Erwachsene im Einführungszeitpunkt die schweizeri-
sche Durchschnittsprämie für Erwachsene unterschreite, gemäss Über-
gangsbestimmungen zur Spitalfinanzierung ihren Vergütungsanteil wäh-
rend fünf Jahren nach Einführung zwischen 45% und 55% festlegen
könnten. Ferner führte er aus, dass der Kanton Zug, ausgehend von den
im Jahr 2011 geltenden Durchschnittsprämien, den kantonalen Anteil für
das Jahr 2012 auf bis zu 45% herabsetzen dürfe. Um die Auswirkungen
auf den Staatshaushalt in Grenzen zu halten und um auch die Versicher-
ten vor einem zusätzlichen Prämienschub zu bewahren, werde der kan-
tonale Anteil für das Jahr 2012 auf 47% festgelegt.
B.
Gegen den Beschluss vom 1. März 2011 erhoben diverse im Kanton Zug
tätige Krankenversicherer (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), vertre-
ten durch tarifsuisse ag und diese wiederum vertreten durch Rechtsan-
walt Kurt Gemperli, mit Eingabe vom 7. April 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und gleichzeitig auch beim Verwaltungsge-
richts des Kantons Zug. Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Auf-
hebung von Ziffer 1 Abs. 2 des Regierungsratsbeschlusses vom 1. März
2011 und die Festsetzung des kantonalen Anteils an den Kosten der Leis-
tungen der Akut- und Übergangspflege für das Jahr 2012 auf 55%; even-
tualiter beantragten sie, die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Kostentei-
ler entsprechend festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungs-
folge.
Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, gemäss Art. 7b der Ver-
ordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obliga-
torischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverord-
nung, KLV, SR 832.112.31) müsse der kantonale Anteil mindestens 55%
betragen; eine Übergangsbestimmung, wie sie für die Spitalfinanzierung
erlassen worden sei, gebe es bei den Normen über die Pflegefinanzie-
C-2098/2011
Seite 5
rung nicht, weshalb in diesem Bereich eine Festsetzung des Kostenan-
teils des Kantons auf weniger als 55% nicht zulässig sei.
C.
Mit Schreiben vom 11. April 2011 eröffnete der Präsident des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Zug mit dem Bundesverwaltungsgericht einen
Meinungsaustausch betreffend die Zuständigkeit zur Beurteilung der Be-
schwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 1. März 2011.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 äusserte sich der zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber dem Präsidenten
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug dahingehend, dass gewichtige
Gründe für die Auffassung vorlägen, dass Art. 53 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR
832.10) – entgegen dem Wortlaut – im Lichte der systematischen und te-
leologischen Auslegung dahingehend zu verstehen sei, dass auch Be-
schlüsse der Kantone gestützt auf Abs. 5 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung; nachfolgend:
Übergangsbestimmungen zur Spitalfinanzierung; AS 2008 2049,
BBl 2004 5551) in Verbindung mit Art. 49a Abs. 2 KVG beim Bundesver-
waltungsgericht angefochten werden können.
Mit Urteil vom 28. Juni 2011 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
auf die Beschwerde gegen den Beschluss betreffend Festsetzung des
Kostenteilers für die Vergütung von Leistungen der Akut- und Übergangs-
pflege nicht ein.
D.
Am 22. August 2011 ist der mit Zwischenverfügung vom 10. August 2011
einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2011 beantragte der Regierungsrat
die Abweisung der Beschwerde vom 7. April 2011. Zur Begründung führte
er aus, gestützt auf Art. 25a Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 49a Abs. 2
KVG und Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur Spitalfinanzierung sei
die Festsetzung des Kostenanteils des Kantons auf 47% zulässig; weder
dem Gesetz noch den Materialien seien gegenteilige Hinweise zu ent-
nehmen.
C-2098/2011
Seite 6
F.
Mit Replik vom 18. November 2011 hielten die Beschwerdeführerinnen an
ihren Anträgen fest. Sie wiesen darauf hin, dass die Vorinstanz sich nicht
zu Art. 7b KLV geäussert habe und keineswegs davon auszugehen sei,
dass eine Verordnungsbestimmung bereits deshalb rechtswidrig sei, weil
es unter den Rechtsanwendern verschiedene Auffassungen zur Ausle-
gung gebe.
G.
Der Regierungsrat hielt in seiner Duplik vom 21. Dezember 2011 am bis-
herigen Antrag fest und führte aus, Art. 7b KLV sei nicht gesetzeskonform,
da dieser Artikel der gesetzlichen Regelung, gemäss welcher der Anteil
des Kantons zwischen 45% und 55% zu betragen habe, widerspreche.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2012 forderte der Instruk-
tionsrichter das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG) auf, sich
zur Frage der auf die Finanzierung der Akut- und Übergangspflege an-
wendbaren Bestimmungen vernehmen zu lassen.
H.b Mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 führte das BAG aus, auf die Akut-
und Übergangspflege seien im Wesentlichen die Bestimmungen von
Art. 25a KVG und Art. 7b KLV anzuwenden; weder die Übergangsbe-
stimmungen zur Spitalfinanzierung noch diejenigen zur Pflegefinanzie-
rung seien anwendbar.
H.c Mit Stellungnahme vom 6. November 2012 führten die Beschwerde-
führerinnen erneut aus, dass auf die Akut- und Übergangspflege keine
Übergangsbestimmungen anwendbar seien; die Beschwerde sei – wie
beantragt – gutzuheissen.
H.d Mit Stellungnahme vom 29. November 2012 hielt die Vorinstanz an
ihrem Abweisungsantrag fest und verzichtete auf weitere Ausführungen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen.
C-2098/2011
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen. Entsprechend beurteilt sich die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nach den Bestimmungen des
KVG in der durch Ziff. I des Bundesgesetzes über die Krankenver-
sicherung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung; AS 2008 2049
2057; BBl 2004 5551; in Kraft seit 1. Januar 2009) geltenden Fassung.
1.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 90a Abs. 2 KVG
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse
der Kantonsregierungen nach den Art. 39, 45, 46 Abs. 4, 47, 48 Abs. 1 bis
3, 51, 54, 55 und 55a KVG.
Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 1. März 2011 den kantonalen
Anteil der Vergütung von Leistungen der Akut- und Übergangspflege fest-
gelegt. Er stützte sich dabei auf Art. 25a Abs. 2 KVG in Verbindung mit
Art. 49a Abs. 2 KVG und Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur Spital-
finanzierung.
1.2.1 Dem Wortlaut des Art. 53 Abs. 1 KVG ist – wie die Beschwerdefüh-
rerinnen zu Recht festgestellt haben – nicht zu entnehmen, wie die Ent-
scheide gemäss obgenannten Bestimmungen angefochten werden kön-
nen. Insbesondere mit Blick darauf, dass gegen Tariffestsetzungsbe-
schlüsse der Kantonsregierungen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG in
Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben werden kann, stellt sich die Frage, ob in Bezug auf die
vorliegende Problemstellung, die im Gesetz zwar nicht geregelt ist, der
vorgenannten Konstellation jedoch sehr nahe kommt, ein qualifiziertes
Schweigen des Gesetzgebers oder eine planwidrige Unvollständigkeit
des Gesetzes und somit eine (vom Richter auszufüllende) Gesetzeslücke
zu sehen ist.
1.2.2 Ein qualifiziertes Schweigen liegt vor, wenn die Auslegung des Ge-
setzes ergibt, dass der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht bewusst oder
unbewusst offengelassen hat, sondern sie durch bewusstes Schweigen
im negativen Sinn entscheiden wollte (vgl. BGE 115 II 97 E. 2b). Bereits
C-2098/2011
Seite 8
aufgrund des aus dem Gesetzmässigkeitsprinzip fliessenden Erfordernis-
ses des Rechtssatzes, wonach die Staatstätigkeit nur aufgrund und nach
Massgabe von generell-abstrakten Rechtsnormen ausgeübt werden darf,
die genügend bestimmt sind (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 381 ff.), darf im Verwaltungsrecht nur zurückhaltend von einem quali-
fizierten Schweigen ausgegangen werden. Solange keine Anhaltspunkte
für ein solches Schweigen vorliegen, ist beim Fehlen einer ausdrückli-
chen Regelung grundsätzlich davon auszugehen, dass der Gesetzgeber
keine negative Entscheidung getroffen hat (RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄ-
HENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,
Basel 1990, Nr. 23 S. 74 mit Hinweisen; siehe auch ROGER PETER, Das
[Verwaltungs-]Verfahren bei Zuständigkeitsstreitigkeiten im Leistungs-
recht der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2000, S. 128, wonach
ein qualifiziertes Schweigen nur anzunehmen sei, wenn konkrete Hinwei-
se diesbezüglich vorliegen). So kann grundsätzlich insbesondere dann
nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzes ausgegangen
werden, wenn die Gesetzesmaterialien zu einer Frage nichts aussagen
(RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 23 S. 74).
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen
ist festzustellen, dass sich in den Materialien keine Hinweise zur Anfecht-
barkeit der Festsetzung des Kostenteilers entnehmen lassen. Ferner ist
darauf hinzuweisen, dass über eine Anpassung des Art. 53 Abs. 1 KVG
trotz der Gesetzesrevision (BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung
der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Januar 2011, AS 2009 3517 6847
Ziff. I, BBl 2005 2033]) nie diskutiert worden ist. Der Artikel hat sich dem-
zufolge nicht verändert und entspricht somit immer noch der seit
1. Januar 2009 geltenden Fassung. Anhaltspunkte für ein qualifiziertes
Schweigen des Gesetzgebers liegen folglich keine vor, zumal es auch
noch andere Bestimmungen gibt, deren Verletzung gemäss Botschaft und
Praxis des Bundesrats nach Art. 53 Abs. 1 KVG gerügt werden kann (vgl.
Art. 43 KVG Grundsatz [in der Botschaft noch Art. 39]), ohne dass dies in
der gesetzlichen Grundlage explizit erwähnt wäre (vgl. Botschaft vom
6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung
[BBl 1992 93, hier: 181]).
1.2.3 Dem Begriff nach besteht eine Lücke, wenn eine Rechtsfrage, die
der Einzelfall aufgibt, gesetzlich nicht geregelt, das Gesetz also unvoll-
ständig ist (BGE 134 V 182 E. 4.1 und 125 V 8 E. 3). Gemäss heutiger
Auffassung der Methodenlehre handelt es sich bei einer Lücke um eine
C-2098/2011
Seite 9
planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die von den rechtsanwen-
denden Organen behoben werden darf (ULRICH HÄFELIN/WALTER HAL-
LER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zü-
rich/Basel/ Genf 2008, Rz. 139 ff.). Einigkeit besteht in der Literatur und
Rechtsprechung darüber, dass die rechtsanwendende Behörde eine Lü-
cke, die nicht bereits durch Gewohnheitsrecht geschlossen wurde, in frei-
er Rechtsfindung schliessen kann. Sie hat dabei von den dem Erlass
zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen auszugehen und nach
der Regel zu entscheiden, die sie als Gesetzgeberin aufstellen würde
(vgl. Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]. Dieses Verfahren steht damit der te-
leologischen Auslegung, die der Ermittlung des Sinnes und des Zwecks
einer Gesetzesbestimmung dient, sehr nahe. Um Sinn und Zweck zu er-
mitteln, muss nach den Interessen gefragt werden, die der Gesetzgeber
zu berücksichtigen hatte. Oft wird bei der Lückenfüllung auch auf gesetz-
liche Regelungen ähnlicher Fragen zurückgegriffen (ULRICH HÄFE-
LIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, a.a.O., Rz. 147).
1.2.4 Nach Art. 49 Abs. 1 KVG (in der bis zum 31. Dezember 2008 gel-
tenden Fassung) vereinbaren die Vertragsparteien für die Vergütung der
stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital Pau-
schalen. Diese decken für Kantonseinwohner und -einwohnerinnen bei öf-
fentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern höchstens 50% der
anrechenbaren Kosten je Patient oder Patientin oder je Versicherten-
gruppe in der allgemeinen Abteilung (Deckungsquote). Die anrechenba-
ren Kosten werden bei Vertragsschluss ermittelt. Betriebskostenanteile
aus Überkapazität, Investitionskosten sowie Kosten für Lehre und For-
schung werden nicht angerechnet. Gemäss Praxis des Bundesrates, wel-
che vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde, gelten diese Tarif-
regeln auch dann, wenn eine Kantonsregierung im vertragslosen Zustand
die Tarife festsetzt (vgl. den [unpublizierten] BRE vom 23. Juni 2004
betreffend Festsetzung der Tarife Psychiatrie [2002-11-23] E. 4). Daher
konnten Rügen in diesem Zusammenhang bei Tariffestsetzungen gemäss
Art. 47 Abs. 1 KVG vorgebracht werden. Es ist kein Grund ersichtlich, wa-
rum es sich seit der Revision der Spitalfinanzierung und der Neuregelung
der Tarifstruktur anders verhalten sollte, so zum Beispiel hinsichtlich der
autoritativen Festlegung von leistungsbezogenen Pauschalen nach
Art. 49 KVG und der Finanzierungsregelung nach Art. 49a KVG, auch
wenn diese Fälle in Art. 53 Abs. 1 KVG nicht explizit erwähnt sind.
C-2098/2011
Seite 10
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass entgegen dem (unvoll-
ständigen) Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 KVG im Sinne der Füllung einer
Lücke unter Rückgriff auf die ratio legis auch Beschlüsse der Kantone ge-
stützt auf Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur Spitalfinanzierung in
Verbindung mit Art. 49a Abs. 2 KVG beim Bundesverwaltungsgericht an-
gefochten werden können.
1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b); und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Bei den Be-
schwerdeführerinnen handelt es sich um Krankenversicherer, welche im
Kanton Zug tätig sind. Sie sind durch den angefochtenen Beschluss ohne
Zweifel besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde legi-
timiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvor-
schuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem
VwVG, soweit das VGG oder das KVG keine abweichende Regelung
enthält.
2.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 Abs. 1 KVG).
Sie finden keine Anwendung im Bereich Tarife, Preise und Globalbudget
(Art. 43 bis 55; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b KVG).
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind
somit namentlich die im Zeitpunkt des Regierungsratsbeschlusses vom
C-2098/2011
Seite 11
1. März 2011 geltenden materiellen Bestimmungen des KVG und der
Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV,
SR 832.102).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
der Regierungsrat den Anteil des Kantons an den Kosten der Leistungen
der Akut- und Übergangspflege für das Jahr 2012 zu Recht auf 47% fest-
gesetzt hat.
3.1 Gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG (eingefügt durch Ziff. I 3 des Bundesge-
setzes vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in
Kraft seit 1. Januar 2011; AS 2009 3517 6847 Ziff. I; BBl 2005 2033) wer-
den die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im An-
schluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spi-
tal ärztlich angeordnet werden, von der obligatorischen Krankenpflege-
versicherung und vom Wohnkanton des Versicherten während längstens
zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a [KVG]
Abgeltung der stationären Leistungen) vergütet. Versicherer und Leis-
tungserbringer vereinbaren Pauschalen.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 49a Abs. 1 KVG werden die Vergütungen nach Art. 49
Abs. 1 KVG, mit welchem die Vergütung der stationären Behandlungen
(Tarifverträge mit Spitälern) geregelt wird, vom Kanton und den Versiche-
rern anteilmässig übernommen. Der Kanton setzt jeweils für das Kalen-
derjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantons-
einwohner geltenden kantonalen Anteil fest. Der kantonale Anteil beträgt
mindestens 55% (Art. 49a Abs. 2 KVG). Diese Bestimmung wurde durch
Ziff. I des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung)
eingefügt und ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft (AS 2008 2049;
BBl 2004 5551); zudem wurden Übergangsbestimmungen zu dieser Än-
derung erlassen.
3.2.2 Die Kantone setzen ihren Finanzierungsanteil nach Art. 49a Abs. 2
KVG spätestens per 1. Januar 2012 fest. Kantone, deren Durchschnitts-
prämie für Erwachsene im Einführungszeitpunkt nach Abs. 1 die schwei-
zerische Durchschnittsprämie für Erwachsene unterschreitet, können ih-
ren Vergütungsanteil zwischen 45% und 55% festlegen. Bis zum
1. Januar 2017 darf die jährliche Anpassung des Finanzierungsanteils ab
C-2098/2011
Seite 12
erstmaliger Festsetzung höchstens zwei Prozentpunkte betragen (Abs. 5
der Übergangsbestimmungen zur Spitalfinanzierung).
3.3 Gemäss Art. 7b KLV übernehmen der Wohnkanton und die Versiche-
rer die Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege anteils-
mässig. Der Wohnkanton setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens
neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwohner und -ein-
wohnerinnen geltenden kantonalen Anteil fest. Der kantonale Anteil be-
trägt mindestens 55%. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2011 in
Kraft (AS 2009 3527 6849 Ziff. I).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Festsetzung des Kostenanteils des Kantons
auf 55%. Sie machten geltend, bei der Akut- und Übergangspflege handle
es sich um eine neue Leistungsart, weshalb nicht vom Übergang von ei-
ner alten zu einer neuen Ordnung die Rede sein könne. Abs. 5 der Über-
gangsbestimmungen zur Spitalfinanzierung sei vorliegend demzufolge
nicht anwendbar. Sie führten zudem aus, dass in den Übergangsbestim-
mungen zur Spitalfinanzierung mit der schrittweisen Anpassung des Kan-
tonsanteils eine Ausnahmeregelung statuiert worden sei, die jedoch nicht
auch für die Finanzierung der Akut- und Übergangspflege gelte.
4.2 Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde und mach-
te geltend, dass Art. 25a Abs. 2 KVG auf Art. 49a KVG verweise und die-
ser die Anwendbarkeit der Regeln der Spitalfinanzierung vorsehe. Zu den
Normen der Spitalfinanzierung sei eine Übergangsbestimmung erlassen
worden, weshalb diese Bestandteil des Art. 49a KVG und somit anzu-
wenden sei; nicht zur Anwendung kämen etwa die Übergangsbestim-
mungen zur Pflegefinanzierung. Ferner führte die Vorinstanz aus, aus
dem Umstand, dass im Parlament die Anwendbarkeit der Übergangsbe-
stimmung nicht thematisiert worden sei, könne nicht geschlossen werden,
dass die Übergangsbestimmungen zur Spitalfinanzierung in Bezug auf
die Vergütung der Leistungen der Akut- und Übergangspflege nicht an-
zuwenden seien; vielmehr sei davon auszugehen, dass deren Anwen-
dung als selbstverständlich betrachtet worden sei. Schliesslich sei auch
das Argument der Beschwerdeführerinnen, dass die meisten Kantone ih-
ren Anteil auf 55% festgelegt hätten, kein stichhaltiges Argument dafür,
dass eine Festsetzung auf 47% gestützt auf die genannten Bestimmun-
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gen im KVG nicht zulässig sein sollte, da ohnehin davon auszugehen sei,
dass Art. 7b KLV nicht gesetzeskonform erlassen worden sei.
4.3 Aus den gesetzlichen Bestimmungen geht klar hervor, dass die Akut-
und Übergangspflege nach den Regeln der Spitalfinanzierung zu finan-
zieren ist. Somit ist in Bezug auf die Finanzierung grundsätzlich Art. 49a
Abs. 2 KVG anzuwenden. Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur Spi-
talfinanzierung äussert sich zudem zur Frage, welche Regeln während
der Einführungsphase gelten. Aus den parlamentarischen Debatten geht
hervor, dass mit der Bandbreite von 45% bis 55% für den Kantonsanteil
sowie mit der vorgegebenen maximalen jährlichen Erhöhung von 2% eine
schrittweise, auf die Situation im Kanton zugeschnittene Einführung er-
möglicht und sowohl für die Kantone als auch für die Versicherten ein
plötzlicher Kostenschub vermieden werden sollte. Da sich die Ausgangs-
lage in den Kantonen sehr unterschiedlich präsentierte, erachtete der
Gesetzgeber es als sachgerecht, die gesetzlichen Voraussetzungen für
individuelle Lösungen bei der Einführung der neuen Bestimmungen zu
schaffen.
Aus den parlamentarischen Debatten in Bezug auf das Bundesgesetz
über die Neuordnung der Pflegefinanzierung ist ferner ersichtlich, dass
eine klare Trennung zwischen dem Spitalaufenthalt sowie der Akut- und
Übergangspflege einerseits und der Langzeitpflege andererseits beab-
sichtigt war. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Akut- und Über-
gangspflege, welche bisher im Rahmen eines Spitalaufenthaltes von den
Spitälern erbracht wurde, durch die Einführung von Fallpauschalen ver-
mehrt ausserhalb der Spitäler erbracht werden würde (vgl. GEBHARD
EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zü-
rich/Basel/Genf 2010, Art. 25a N 4). Da sich die beiden Bereiche aber klar
von der Langzeitpflege unterscheiden würden, rechtfertige sich auch in
Zukunft, die Finanzierung dieser beiden Bereiche gemeinsam nach den
Regeln der Spitalfinanzierung und die Langzeitpflege separat über die
Pflegefinanzierung zu regeln. Deshalb ist davon auszugehen, dass eine
Unterscheidung zwischen der Finanzierung der Akut- und Übergangs-
pflege und der Langzeitpflege vom Gesetzgeber gewollt war. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerinnen handelt es sich bei der Akut-
und Übergangspflege nicht um eine neue Leistungsart, sondern lediglich
um eine neue Art der Finanzierung (vgl. GEBHARD EUGSTER, a.a.O.,
Art. 25a N 6). Selbst wenn es sich dabei um eine neue Leistungsart han-
deln würde, könnten die Beschwerdeführerinnen daraus nichts ableiten,
denn – entgegen ihrer Ansicht – können Übergangsbestimmungen grund-
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sätzlich nicht nur beim Übergang von einer bestehenden zu einer neuen
Regelung, sondern auch bei der Einführung von neuen Regeln zur An-
wendung kommen. Es bleibt indes zu prüfen, ob die Übergangsbestim-
mungen zur Spitalfinanzierung vorliegend anzuwenden sind.
4.4 Das BAG äusserte sich sowohl in seinem Dokument zur KLV "Vorge-
sehene Änderungen per 1. August 2009 (andere Änderungen) und 1. Juli
2010 (Pflegefinanzierung) – Änderungen und Kommentar im Wortlaut"
vom 10. Juni 2009 als auch in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2012
dahingehend, dass die Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung
vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung) auf das neue Finanzie-
rungsregime der Akut- und Übergangspflege nicht anwendbar seien. Zur
Begründung führte das BAG im Wesentlichen aus, Art. 25a Abs. 2 KVG,
der die Finanzierung der Akut- und Übergangspflege regle, sei per
1. Januar 2011 in Kraft getreten, weshalb seit diesem Zeitpunkt eine Re-
gelung für den Kostenteiler vorhanden sein musste. Abs. 5 der Über-
gangsbestimmungen zur Spitalfinanzierung, auf welche sich der Regie-
rungsrat stütze, sehe jedoch eine Festlegung des Kostenteilers spätes-
tens per 1. Januar 2012 vor. Bereits daraus ergebe sich, dass der Ver-
weis in Art. 25a KVG lediglich die Anwendung des Art. 49a KVG und nicht
auch der dazugehörigen Übergangsbestimmungen vorsehe, weil bei Aus-
schöpfung des darin statuierten zeitlichen Spielraums eine Regelungslü-
cke für das Jahr 2011 entstehen würde. Ferner führte das BAG aus, dass
Art. 7b KLV mit Blick auf diese Überlegungen gesetzeskonform erlassen
worden und daher anzuwenden sei.
4.5 Aus den obgenannten Ausführungen geht hervor, dass die Antwort
auf die vorliegend strittige Frage nicht ohne weitere Interpretation dem
Gesetzeswortlaut entnommen werden kann. Es wird nachfolgend durch
eine vertieftere Gesetzesauslegung zu ermitteln sein, welches die vom
Gesetzgeber beabsichtigte Lösung war.
4.5.1 Für die Argumentation der Vorinstanz spricht, dass eine systemati-
sche Auslegung von Art. 25a Abs. 2 KVG, welcher auf die Anwendbarkeit
von Art. 49a KVG verweist, den Schluss nahe legt, dass damit automa-
tisch auch die zu diesem Artikel erlassene Übergangsbestimmung an-
wendbar sein muss. Bei dieser Auslegung wäre ferner die Frage beant-
wortet, wieso zu Art. 25a Abs. 2 KVG keine eigene Übergangsbestim-
mung erlassen worden ist.
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4.5.2 Für die Auffassung der Beschwerdeführerin sprechen dagegen die
folgenden Argumente.
Bei einer entstehungszeitlichen Betrachtung der auslegungsbedürftigen
Bestimmungen wird deutlich, dass Art. 49a Abs. 1 KVG und Abs. 5 der
Übergangsbestimmungen am 21. Dezember 2007 erlassen worden und
per 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt worden sind. Die Umsetzung hatte bis
spätestens zum 1. Januar 2012 zu erfolgen. Art. 25a Abs. 2 KVG datiert
vom 13. Juni 2008 und Art. 7b KLV vom 24. Juni 2009; beide wurden per
1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Die Bestimmungen zur Akut- und Über-
gangspflege wurden somit zeitlich später erlassen als die Bestimmungen
zur Spitalfinanzierung, die Inkraftsetzung erfolgte allerdings ein Jahr vor
dem letztmöglichen Termin für die Umsetzung der Spitalfinanzierung.
Dennoch wurde die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen nir-
gendwo erwähnt; dies spricht gegen die Anwendbarkeit der einschlägigen
Übergangsbestimmung zu Art. 49a KVG, was die Finanzierung der Akut-
und Übergangspflege angeht.
Ferner ist zu beachten, dass bei Anwendung von Abs. 5 der Übergangs-
bestimmungen auf Art. 25a Abs. 2 KVG und Art. 7b KLV für das Jahr 2011
eine Regelungslücke bestünde, was nicht gewollt sein kann. Auch dies
spricht vorliegend somit gegen die Anwendung von Abs. 5 der Über-
gangsbestimmungen.
4.5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Finanzierung der Akut- und
Übergangspflege gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 49a
Abs. 2 KVG zwar grundsätzlich den Regeln der Spitalfinanzierung folgt.
Der Passus "nach den Regeln der Spitalfinanzierung" bedeutet indes
nicht, dass auch die Übergangsbestimmungen zur Spitalfinanzierung ge-
meint sind, weil – wie das BAG richtig darlegte – bei der Anwendung die-
ser Übergangsbestimmungen für das Jahr 2011 eine Regelungslücke,
was die Höhe der Kostenanteile betrifft, bestünde. Im Unterschied zur
Spitalfinanzierung findet sich für die Finanzierung der Akut- und Über-
gangspflege demnach weder eine eigene Übergangsregelung im Gesetz
noch wurden die Übergangsbestimmungen zur Spitalfinanzierung ent-
sprechend ergänzt. Schliesslich muss auch mangels konkreter Hinweise
in den Gesetzesmaterialien davon ausgegangen werden, dass der Ge-
setzgeber für die Finanzierung der Akut- und Übergangspflege keine
Übergangsregelung zur Anwendung kommen lassen wollte.
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Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit
den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen davon auszugehen ist,
dass die Gründe gegen die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen
überwiegen und diese somit nicht anwendbar sind. Daher ist gestützt auf
Art. 25a Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 49a Abs. 2 KVG und Art. 7b
Abs. 1 KLV der Kostenanteil des Kantons für die Vergütung der Akut- und
Übergangspflege auf mindestens 55% festzulegen. Die Beschwerde ist
somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben; der
Kostenanteil des Kantons ist für das Jahr 2012 auf 55% festzulegen.
5.
Es bleibt noch über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorin-
stanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden
auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und un-
terliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um
vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen An-
stalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von den Beschwerdeführerinnen ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- ist diesen auf ein
von ihnen bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst
die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen
der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE).
Die Beschwerdeführerinnen waren im vorliegenden Verfahren anwaltlich
vertreten. Ihnen ist daher unter Berücksichtigung des Prozessausgangs
zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen entstan-
denen notwendigen Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote einge-
reicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des angefallenen und ge-
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botenen Aufwandes erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.--
angemessen.
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung,
die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 lit. i VGG in Ver-
bindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 lit. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene Regierungs-
ratsbeschluss vom 2. März 2011 wird aufgehoben. Der Kostenanteil des
Kantons wird für das Jahr 2012 auf 55% festgelegt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Den Beschwerdeführerinnen wird zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'500.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Versand: