B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2100/2011
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-2100/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführer
(geb. 1971) lernte Mitte der 1990-er Jahre in der Dominikanischen Repu-
blik seine spätere Ehefrau, die Schweizer Bürgerin B._______
(geb. Z._______, Jahrgang 1957) kennen. B._______ betrieb dort in den
Jahren 1995 bis 1997 ein Fischrestaurant, in dem der Beschwerdeführer
als Koch arbeitete. Am 15. Oktober 1999 kam der gemeinsame Sohn
S._______ zur Welt. Der Beschwerdeführer reiste am 16. März 2000 in
die Schweiz ein, wo er am 4. April 2000 B._______ heiratete. Die Ehegat-
ten wohnten fortan in I._______ (ab März 2006 in N._______) und hatten
keine weiteren gemeinsamen Kinder.
B.
Am 22. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung. Darin erklärte er u.a., dass er keine unverheirate-
ten ausländischen Kinder unter 18 Jahren habe. Am 13. Februar 2006 un-
terzeichneten seine Ehefrau und er eine Erklärung, worin sie bestätigten,
in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenzuleben und weder
Trennungs- noch Scheidungsabsichten zu hegen. Gleichzeitig nahmen
sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist,
wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegat-
ten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche
eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser
Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 5. April
2006 wurde der Beschwerdeführer daraufhin erleichtert eingebürgert.
C.
Mit Eingabe vom 26. März 2007 beantragten der Beschwerdeführer und
B._______ beim Kantonsgericht N._______ die Scheidung ihrer Ehe. Die
Ehe wurde mit Urteil vom 10. Dezember 2007 (in Rechtskraft erwachsen
am 14. Januar 2008) geschieden. Der Beschwerdeführer hatte sich vor-
gängig bereits per 1. März 2007 in seine Heimat abgemeldet (vgl. Akten
des Bundesamtes für Migration [nf. BFM act.] 12).
D.
Das Bundesamt für Migration (nf. BFM, Bundesamt) traf ab März 2007
Vorabklärungen im Hinblick auf ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab
dem Bundesamt in den Jahren 2007 und 2008 mehrmals Auskunft (vgl.
BFM act. 1, 5 f., 7 u. 9). Sie teilte im Wesentlichen mit, ihrem Ex-Mann
C-2100/2011
Seite 3
seien „die Papiereˮ wichtiger gewesen als die Ehe. Am 1. März 2007 ha-
be er sich „endgültig aus dem Staub gemachtˮ und ihr Fr. 4'000. gestoh-
len. Bereits in den Vorjahren habe er mehrmals längere Zeit in der Domi-
nikanischen Republik verbracht, angeblich um an ihrem gemeinsamen
Haus zu bauen (zuletzt vom 31. Mai 2004 bis am 4. Januar 2005 und
vom 18. November 2005 bis am 24. Mai 2006). Nach dem Diebstahl, der
ein unverzeihlicher Vertrauensbruch gewesen sei, habe sie die Schei-
dung verlangt. Er sei einverstanden gewesen. Schon zuvor habe es Un-
stimmigkeiten gegeben. Im Sommer 2004 habe er sie einmal geschlagen.
Sie habe zudem erfahren, dass er in der Dominikanischen Republik noch
eine Frau und ein Kind habe. Von deren Existenz habe sie erst ca. 1 ½
Jahre nach der Hochzeit erfahren, was ein harter Schlag gewesen sei.
Sie habe es erduldet, S._______ zuliebe. Als sie erfahren habe, dass die
Frau und das Kind im Haus lebten, das er in L._______ baue, habe sie
sofort aufgehört dort weiter Geld zu investieren. Er sei offensichtlich nur
hierhergekommen wegen dem Geld und dem Pass und habe hier auch
nie etwas an den Mietzins oder an die Steuern bezahlt. Trotzdem hätten
sie, wenn er bei ihr gewesen sei, eine angenehme Zeit gehabt miteinan-
der. Er sei auch ein liebevoller Vater.
E.
Das Bundesamt eröffnete am 9. Juli 2008 ein Verfahren auf Nichtigerklä-
rung der erleichterten Einbürgerung (vgl. BFM act. 20). Der Beschwerde-
führer beantwortete am 3. September 2009 und am 9. April 2010 die ihm
vom Bundesamt gestellten Fragen (vgl. BFM act. 21 ff.). Er habe aus ehr-
lichen Gefühlen geheiratet und nie beabsichtigt, Papiere zu erschleichen.
Seine Ex-Ehefrau habe die Scheidung gewollt, weil er ihr Geld gestohlen
habe. Er bereue dies und habe das Geld wieder zurückbezahlt. Er habe
verstanden, dass dies ein Vertrauensbruch gewesen sei, und deshalb
notgedrungen in die Scheidung eingewilligt. Er sei im März 2007 in die
Dominikanische Republik zurückgekehrt, da er immer noch am Haus ar-
beite. Er sei nie mit einer anderen Frau verheiratet gewesen. In der Do-
minikanischen Republik spreche man, sobald man zusammen lebe, von
„verheiratet seinˮ. Er habe mit A._______ (geb. 1983) zusammengelebt
und habe mit ihr zwei Kinder, X._______ (geb. 2000) und Y._______
(geb. 2008), die beide bei ihrer Mutter in L._______ wohnten. A._______
trage den Nachnamen G._______-F._______, weil ihr Vater G._______
und die Mutter F._______ hiessen. Bei seinen Aufenthalten in der Domi-
nikanischen Republik habe er ab ca. 2004 gemeinsam mit A._______ im
Haus in L._______ gewohnt. B._______ habe mittlerweile ein gutes Ver-
hältnis mit A._______. Er sei mit dem Vorsatz in die Schweiz gekommen,
C-2100/2011
Seite 4
sich zu integrieren, hier zu arbeiten und ein guter Vater zu sein für
S._______. Er wolle hier bleiben und habe sich mit B._______ soweit
versöhnt, dass er in der gemeinsamen Wohnung in N._______ leben dür-
fe. B._______ gehe ihren eigenen Interessen nach und arbeite viel. Er
kümmere sich meist um S._______ und koche auch für ihn, wenn
B._______ arbeite. Er arbeite tageweise in einem Restaurant und besu-
che einen Deutsch-Kurs. Zu X._______ und Y._______ pflege er fast täg-
lich per Internet Kontakt. Der Diebstahl sei ein einmaliger Ausrutscher
gewesen, er verstehe selber nicht, wie er das habe machen können.
F.
B._______ beantwortete mit Schreiben vom 17. Mai 2010 weitere Fragen
des Bundesamtes (vgl. BFM act. 27 f.). Ihr Ex-Ehemann sei nach seiner
Rückkehr im August 2009 bei ihr eingezogen. Sie habe mit ihm eine Un-
termietvereinbarung getroffen. Er unternehme viel mit S._______ und sei
ein zärtlicher und liebevoller Vater.
G.
Das BFM erklärte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 30. März 2011 für nichtig, nachdem der Heimatkanton
Bern zuvor seine Zustimmung erteilt hatte (vgl. BFM act. 32 u. 34). Zur
Begründung hob das Bundesamt den zeitlichen Ablauf der Ereignisse
hervor. Die Ehe habe von der Heirat bis zur erleichterten Einbürgerung
am 5. April 2006 während 6 Jahren bestanden. Danach seien bis zur
Scheidung noch gut 20 Monate resp. bis zum Verlassen der ehelichen
Wohnung am 1. März 2007 ca. 11 Monate vergangen. Bereits diese zeitli-
chen Verhältnisse begründeten die Vermutung, dass die Ehegatten im
Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichte-
ten Verhältnissen gelebt hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer wäh-
rend der Ehevorbereitungszeit mit der schweizerischen Ehefrau intimen
Kontakt mit einer anderen Frau gepflegt (Heirat im April 2000, Geburt der
Tochter X._______ im September 2000). Die Existenz dieses ausserehe-
lichen Kindes habe die Ehefrau als Scheidungsgrund genannt. Gegen-
über den Einbürgerungsbehörden habe der Beschwerdeführer dieses
Kind verschwiegen. Bei seinen Aufenthalten in der Heimat habe er mit
A._______ zusammengelebt. Die Ex-Ehefrau habe sodann ein Ereignis
häuslicher Gewalt aus dem Jahr 2004 als Scheidungsgrund erwähnt. Der
Diebstahl vom März 2007 sei Folge einer Ehezerrüttung und nicht deren
Auslöser gewesen. Die Ehegatten hätten schon bei der Unterzeichnung
der Erklärung Zweifel an der Stabilität und Zukunftsgerichtetheit der Ehe
haben müssen. Der Beschwerdeführer habe auch seine mehrmonatigen
C-2100/2011
Seite 5
Auslandabwesenheiten verschwiegen. Er halte sich primär aus Erwerbs-
gründen in der Schweiz auf. Zwar betone er, dass er sich hier integrieren
und ein guter Vater für S._______ sein wolle. Er pflege aber praktisch
täglich Kontakt mit den Kindern in seiner Heimat und besitze dort ein
Haus, in dem diese mit ihrer Mutter lebten. Es sei nicht davon auszuge-
hen, dass er wie behauptet dauernd in der Schweiz bleiben werde.
H.
Mit Beschwerde vom 6. April 2011 beantragt der Beschwerdeführer, die
Verfügung betreffend Nichtigerklärung der Einbürgerung sei aufzuheben.
Er habe B._______ aus Liebe geheiratet. Sie hätten sich vor der Heirat
bereits drei Jahre gekannt und seien in die Schweiz gekommen, weil es
in der Dominikanischen Republik keine Arbeit mehr gegeben habe.
B._______ habe ihn informiert, dass er den Schweizer Pass beantragen
könne. Das Haus habe er gebaut, um später eine Sicherheit und eine Fe-
rienwohnung zu haben. Er habe nicht gewusst, dass er das Land nicht
habe verlassen dürfen. Als er das Visum für die Schweiz beantragt habe,
sei A._______ „halt auch schwangerˮ geworden. Das heisse nicht, dass
er B._______ nicht liebte. Im Moment seien sie in der Schweiz wieder zu-
sammen und lebten wie ein Paar. Der Diebstahl sei ein Fehler gewesen
und B._______ verständlicherweise sehr enttäuscht. Das meiste habe er
ihr dann auch zurückbezahlt. Leider sei B._______ nicht umzustimmen
gewesen, sie habe sofort die Scheidung eingereicht. Er bedaure dies
sehr. Er sei integriert in der Schweiz, arbeite täglich, wolle nicht zurück in
die Dominikanische Republik und bitte deshalb, ihm den Pass zu lassen.
In einem der Beschwerde beigelegten Schreiben von B._______ vom
7. April 2011 führt diese aus, sie habe mit der Scheidung ihre Konse-
quenzen gezogen und bereue dies nicht. Trotzdem unterstütze sie ihren
Ex-Ehemann bei seinem Vorhaben, den Schweizer Pass zu behalten. Er
sei gut integriert, gehe seriös seiner Arbeit nach, bezahle für die Woh-
nung und für S._______. Er sei seit August 2009 ununterbrochen in der
Schweiz und wolle nicht in sein Land zurück. Natürlich habe er Kontakt
mit seiner Familie. Sein Haus sei fertig gestellt und seine Familie ver-
sorgt. Da ihr Ex-Ehemann und sie nicht mehr offiziell zusammen seien,
könne sie die Situation akzeptieren und habe nun ein gutes Verhältnis zu
A._______. Er wolle seine Familie nachziehen und eine eigene Wohnung
mieten, damit er unabhängig sei, was sie begrüssen würde. Sie bitte des-
halb, ihm den Pass zu lassen. Da er sich mittlerweile gut mache, habe sie
ihre Meinung nach der Scheidung zu seinem Vorteil ändern müssen.
C-2100/2011
Seite 6
I.
Mit Vernehmlassung vom 3. August 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Bei verschiedenen Vorbringen des Be-
schwerdeführers handle es sich um Schutzbehauptungen. Der Diebstahl
der Fr. 4'000. von der Ex-Ehefrau habe möglicherweise deren definitive
Scheidungsabsicht ausgelöst. Die Ehe sei aber bereits im Zeitpunkt der
Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen. Die Ex-Ehefrau habe in ihrem
Scheidungsschreiben vom 26. März 2007 ein Gewaltereignis aus dem
Jahr 2004 erwähnt und auf das aussereheliche Kind X._______ sowie ei-
ne mehrjährige Bekanntschaft des Ex-Ehemannes mit der Kindsmutter
verwiesen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hätten
die Ehegatten das Scheidungsbegehren gemeinsam gestellt. Der Be-
schwerdeführer habe seit Jahren jährlich viele Monate nicht bei seiner
Ehefrau, sondern in der Dominikanischen Republik mit seiner Geliebten
gelebt, die ihm zwei Kinder geschenkt habe. All dies habe der Beschwer-
deführer gegenüber den Einbürgerungsbehörden verschwiegen. Aus der
Erklärung der Ex-Ehefrau vom 7. April 2011 ergebe sich sodann, dass er
seine dominikanische Familie in die Schweiz nachziehen wolle.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in
den Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, welches mit der Ver-
fügung der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ein zulässi-
ges Anfechtungsobjekt erlassen hat (vgl. Art. 41 i.V.m. Art. 27 u. Art. 51
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
C-2100/2011
Seite 7
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt
gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person
in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müs-
sen sowohl im Zeitpunkt, wenn das Gesuch um Einbürgerung gestellt
wird, als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es
im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegat-
ten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen,
um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre ge-
meinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bür-
gerrechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982, BBl 1982
II 133 f.; Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom
26. August 1987, BBl 1987 III 310; BGE 130 II 482 E. 2). Der Begriff der
ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Recht-
C-2100/2011
Seite 8
sprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird
das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, die getragen ist
vom beidseitigen Willen der Ehepartner, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu
erhalten. Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeit-
punkt des Einbürgerungsentscheides muss eine tatsächliche Gemein-
schaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten,
sind beispielsweise angebracht, wenn bereits kurze Zeit nach der erleich-
terten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet
wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Gegen einen intakten Wil-
len zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft spricht sodann insbesonde-
re eine ernsthafte, lang dauernde Parallelbeziehung (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 5.1 sowie
1C_309/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1 je mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG beinhalten – neben materiellen Vor-
aussetzungen (s. hinten, E. 5 ff.) – formelle Voraussetzungen für die Nich-
tigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Das Bundesamt darf die
Einbürgerung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Heimat-
kantons nichtig erklären. Dies muss innert zwei Jahren, nachdem das
Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat,
geschehen, spätestens aber innert acht Jahren nach Erwerb des Schwei-
zer Bürgerrechts. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebür-
gerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungs-
frist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens
still. Diese am 1. März 2011 in Kraft getretene Regelung ist im vorliegen-
den Fall anwendbar, zumal die altrechtliche fünfjährige Verwirkungsfrist
(vgl. AS 1952 1087) vor Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht abge-
laufen war (vgl. für übergangsrechtliche Fragen das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4).
4.2 Die Zustimmung des Heimatkantons liegt vor (vgl. BFM act. 32). Die
absolute achtjährige Frist und die relative zweijährige Frist wurden ge-
wahrt (letztere konnte frühestens auf den Zeitpunkt des neuen Rechts zu
laufen beginnen, vgl. BGE 134 V 353 E. 3.2 mit Hinweisen). Die formel-
len Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind demnach erfüllt.
5.
5.1 In materieller Hinsicht setzt die Nichtigerklärung einer Einbürgerung
voraus, dass diese durch falsche Angaben oder durch die Verheimlichung
C-2100/2011
Seite 9
erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Die
Nichtigerklärung setzt mithin voraus, dass die Einbürgerung durch unlau-
teres und täuschendes Verhalten erwirkt worden ist. Ein arglistiges Vor-
gehen im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erfor-
derlich. Notwendig ist indes, dass der Betroffene bewusst falsche Anga-
ben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so
den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über
eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit
Hinweisen). Der Betroffene muss gestützt auf den Grundsatz von Treu
und Glauben sowie seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht die Behörde
unaufgefordert über nachträgliche erhebliche Änderungen der Verhältnis-
se orientieren. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die
vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers
nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3).
5.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist
die Beweiswürdigung insofern, als sie nicht an bestimmte starre Beweis-
regeln gebunden ist. Freie Beweiswürdigung ist allerdings nicht mit freiem
Ermessen zu verwechseln (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn
ein Entscheid zum Nachteil eines Betroffenen in seine Rechte eingreift,
liegt die Beweislast bei der Behörde (BGE 135 II 161 E. 3). Der erforderli-
che Beweis gilt als geleistet, wenn das Gericht nach einer sorgfältigen
Beweiswürdigung zur von der Lebenserfahrung und praktischer Vernunft
getragenen, begründeten Überzeugung gelangt, dass sich der rechtser-
hebliche Sachverhalt verwirklicht hat; oder negativ formuliert, wenn keine
vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass sich der rechtserhebliche
Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. GYGI, a.a.O., S. 279).
5.3 Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung hat die Be-
hörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt tatsächlich
gelebt wurde. Dabei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die
der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Die be-
teiligten Personen trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13
VwVG). Überdies dürfen die Behörden von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen. Die betroffene
Person kann die Vermutung durch den Nachweis von Zweifeln an der
Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen
beseitigen. Dafür genügt, dass sie Gründe anführt, die es plausibel er-
C-2100/2011
Seite 10
scheinen lassen, dass im massgeblichen Zeitpunkt eine stabile eheliche
Gemeinschaft gelebt und diesbezüglich nicht gelogen wurde. Dies trifft
insbesondere zu, wenn die betroffene Person überzeugend darlegen
kann, dass sie im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den
wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in
einer ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_390/2011 E. 5.3; BGE 135 II 161 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-221/2010 vom 10. Oktober 2012 E. 6.3 f.).
6.
6.1 Im Falle der erleichterten Einbürgerung wird, wenn sich Ehegatten be-
reits kurze Zeit nach der Einbürgerung trennen, in steter Praxis die sich
auf die Lebenserfahrung stützende Vermutung aufgestellt, dass bereits im
Zeitpunkt der Einbürgerung keine zukunftsgerichtete, stabile eheliche
Gemeinschaft mehr bestand (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 f. mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung geht aufgrund der zeitlichen Abfolge der Er-
eignisse von der Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe bei Unter-
zeichnung der Erklärung am 13. Februar 2006 und zum Zeitpunkt der
Einbürgerung am 5. April 2006 nicht mehr in einer stabilen und zukunfts-
gerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt.
6.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die um 14
Jahre ältere B._______ ca. im Jahr 1995 in der Dominikanischen Repu-
blik kennenlernte. Am 15. Oktober 1999 kam der gemeinsame Sohn
S._______ zur Welt. Der Beschwerdeführer reiste am 16. März 2000 in
die Schweiz ein, wo er am 4. April 2000 B._______ heiratete. Am
22. Februar 2005, mithin noch vor Erreichen der erforderlichen fünfjähri-
gen Wohnsitzdauer (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG), stellte er ein Gesuch
um erleichterte Einbürgerung. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge
am 5. April 2006 eingebürgert. Knapp elf Monate später, am 1. März
2007, reiste er in sein Herkunftsland zurück. Mit gemeinsamer Eingabe
vom 26. März / 3. April 2007, der bereits eine vollständige Vereinbarung
über die Scheidungsfolgen beilag, beantragten die Ehegatten rund ein
Jahr nach der Einbürgerung die Scheidung. Die Ehe wurde mit Urteil vom
10. Dezember 2007 (rechtskräftig am 14. Januar 2008) geschieden.
Diese zeitliche Abfolge der Ereignisse begründet die Vermutung, der Be-
schwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsa-
men Erklärung sowie demjenigen der erleichterten Einbürgerung nicht
mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt.
C-2100/2011
Seite 11
7.
7.1 Die Aufnahme bzw. das Aufrechterhalten einer Parallelbeziehung ist
mit einer stabilen Ehegemeinschaft, wie sie Art. 27 BüG voraussetzt,
grundsätzlich nicht vereinbar und gilt als bedeutendes Indiz gegen einen
intakten Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_390/2011 E. 5.1 sowie Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-955/2008 vom 15. Juli 2011 E. 9.2 je mit Hinweisen).
7.2 Der Beschwerdeführer pflegte während der gesamten Ehedauer eine
aussereheliche Beziehung mit der um 12 Jahre jüngeren A._______, mit
der er zwei Kinder hat (X._______, geb. 2000, und Y._______,
geb. 2008). Im Jahr 2000 begann er mit der Erstellung eines Hauses in
L._______ in der Dominikanischen Republik, dessen unterer Stock seit
dem Jahr 2004 von A._______ und den Kindern bewohnt wird. Seine Ex-
Ehefrau erfuhr hiervon erst nach der Heirat (vgl. BFM act. 6 sowie Sach-
verhalt Bst. D). Der Beschwerdeführer hielt sich während der Ehe wie-
derholt über mehrere Monate hinweg in der Dominikanischen Republik
auf, wobei er selbst einräumt, dass er bei diesen Aufenthalten jeweils mit
A._______ zusammenlebte. Selbst als der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau gemeinsam unterschriftlich erklärten, in einer tatsächlichen, un-
getrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse
zusammenzuleben (wobei „I._______, 13. Februar 2006ˮ als Ort und Da-
tum genannt wurden), hielt er sich in Wahrheit bei seiner Parallelfamilie in
der Dominikanischen Republik auf (vgl. BFM act. 24, Ziff. 12: „Im Jahre
2005 bin ich am 18. November in die R.D. abgeflogen mit dem Grund […]
an dem Haus weiterzuarbeiten. Im Jahre 2006 kam ich am 24. Mai wieder
in die Schweiz […].ˮ). Ebenfalls gemäss seinen eigenen Ausführungen
lebte der Beschwerdeführer von März 2007 an bis zu seiner erneuten
Rückkehr in die Schweiz im August 2009 wiederum bei seiner dominika-
nischen Familie in L._______ (vgl. BFM act. 24).
7.3 Der Beschwerdeführer unterhielt mithin zweifellos während des ge-
samten Einbürgerungsverfahrens eine auf Dauer ausgerichtete ausser-
eheliche Beziehung und hatte mit A._______ eine eigentliche Parallelfa-
milie. Dies stellt klarerweise eine erhebliche Tatsache im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 BüG dar. Nicht von Belang ist, dass der Beschwerdeführer
mit A._______ – jedenfalls gemäss eigenen Aussagen – nicht verheiratet
war resp. dies weiterhin nicht ist (vgl. BFM act. 24: „Ich habe mit Frau
A._______ zusammengelebt. In der RD ist es so üblich, sobald man zu-
sammenlebt, redet man von verheiratetseinˮ sowie BFM act. 26:
„A._______ hat die Namen ihrer Eltern. Der Papa heisst G._______ und
C-2100/2011
Seite 12
die Mama F._______, daher den Namen G._______ F._______ˮ). Hät-
te die Vorinstanz von der ausserehelichen Beziehung, aus der bereits ein
Kind hervorgegangen war, und den mehrfachen längerfristigen Ausland-
abwesenheiten gewusst, wäre der Beschwerdeführer zweifelsohne nicht
erleichtert eingebürgert worden, verlangt doch Art. 27 Abs. 1 BüG hierfür,
dass eine stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne einer tatsächlichen und
zukunftsgerichteten Lebensgemeinschaft besteht (s. vorne, E. 3.2), und
zudem, dass der Gesuchsteller insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat und seit einem Jahr hier wohnt. Der Beschwerdeführer war
darüber informiert worden, dass die Voraussetzungen für die erleichterte
Einbürgerung während dem Einbürgerungsverfahren erfüllt sein müssen,
und hätte die Behörden gestützt auf seine Mitwirkungs- bzw. Auskunfts-
pflicht unaufgefordert darüber informieren müssen, dass diese Voraus-
setzungen nicht vorlagen (vgl. BGE 132 ll 113 E. 3.2). Dies tat er indes
nicht, sondern verheimlichte stattdessen die aussereheliche Beziehung
und die langen Auslandabwesenheiten. Zudem gab er im Einbürgerungs-
gesuch fälschlicherweise an, keine unverheirateten ausländischen Kinder
unter 18 Jahren zu haben. Auf diese Weise hat sich der Beschwerdefüh-
rer die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimli-
chung erheblicher Tatsachen erschlichen (vgl. Art. 41 Abs. 1 BüG).
8.
8.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift wecken keine Zweifel an
der Feststellung, dass im massgeblichen Zeitpunkt keine stabile eheliche
Gemeinschaft bestand. Wohl war der vom Beschwerdeführer eingestan-
dene Diebstahl von Fr. 4'000. vor der Abreise in die Heimat anfangs
März 2007 für B._______ das Ereignis, welches ihr „Vertrauen endgültig
zerstörteˮ (vgl. BFM act. 12). Dieser Diebstahl war freilich nicht der erste
krasse Vertrauensbruch seitens des Beschwerdeführers. Viel eher han-
delte es sich um den Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte. Auf-
grund der dominikanischen Parallelfamilie und der regelmässigen länger-
fristigen Aufenthalte bei dieser bestand während dem Einbürgerungsver-
fahren keine zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft mit der schweize-
rischen Ehefrau. Hierüber musste sich der Beschwerdeführer im Klaren
sein. Im Übrigen erwähnte die Ex-Ehefrau in ihrem Schreiben an das
Kantonsgericht N.________ vom 26. März 2007 (vgl. BFM act. 12) den
Diebstahl nicht an erster Stelle. Zuvor benannte sie ausdrücklich als
Scheidungsgrund, dass sie vom Beschwerdeführer im Sommer 2004 ge-
schlagen worden sei (was dieser nicht bestreitet) und von der dominika-
nischen Parallelfamilie erfahren habe. Sie behauptete damals sogar, der
Beschwerdeführer sei „offensichtlich nur hier arbeiten gekommen wegen
C-2100/2011
Seite 13
dem Geld und wegen dem CH-Passˮ. Ob dies zutrifft, kann vorliegend of-
fen bleiben. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe B._______ aus
Liebe geheiratet und A._______ sei „halt auch schwanger gewordenˮ,
was bei „uns Dominikanernˮ nicht ungewöhnlich sei. Unterdessen habe
B._______ dies akzeptiert, sie seien im Moment wieder zusammen und
lebten „wie ein Paarˮ. Er bereue den Diebstahl und habe das Geld gröss-
tenteils zurückbezahlt. Auch wenn man dieser Sachdarstellung Glauben
schenkt, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Ein-
bürgerungsbehörden getäuscht hat. Im Übrigen weist B._______ in ihrem
Schreiben vom 7. April 2011 zwar darauf hin, dass ihr Ex-Ehegatte sich
positiv verändert habe. Sie betont jedoch, dass sie die Scheidung nicht
bereue und er seine Familie nachziehen lassen und eine eigene Woh-
nung mieten wolle. Diese Stellungnahme verstärkt den aufgrund des Ver-
haltens des Beschwerdeführers entstandenen Eindruck, dass für ihn die
Parallelbeziehung seit längerer Zeit – womöglich bereits vor der Heirat im
April 2000, sicher aber während dem Einbürgerungsverfahren – von pri-
märer Bedeutung war.
8.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis liesse sich die Grundlage der
Vermutung, dass keine echte massgebliche Beziehung bestanden hat,
auch widerlegen, indem aus späteren Umständen Rückschlüsse auf die
Ernsthaftigkeit einer Beziehung gezogen werden (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 1C_390/2011 E. 5.4). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sei-
ne Ex-Ehefrau ihm verziehen habe, er wieder bei ihr wohne und ein guter
Vater für S._______ sei. Dies mag – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt –
zutreffen. Auch daraus lässt sich indes nichts zu Gunsten des Beschwer-
deführers ableiten, was im vorliegenden Verfahren relevant wäre. Der
Beschwerdeführer wurde gestützt auf die Ehe mit B._______ und im Hin-
blick auf eine gemeinsame Zukunft mit ihr (s. vorne, E. 3.2) erleichtert
eingebürgert. Dass er heute wieder in Untermiete bei seiner Ex-Ehefrau
wohnt und offenbar seine Vaterrolle gegenüber seinem Sohn S._______
wahrnimmt, ändert nichts daran, dass die Ehe mit B._______ im relevan-
ten Zeitpunkt nicht zukunftsgerichtet war und denn auch relativ kurze Zeit
nach der Einbürgerung geschieden wurde, was B._______ erklärtermas-
sen nicht bereut (vgl. Sachverhalt Bst. H).
9.
9.1 Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in
das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in-
dessen davon aus, dass die Nichtigerklärung die Regelfolge darstellt,
wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesverwal-
C-2100/2011
Seite 14
tungsgerichts C-298/2010 vom 31. Juli 2012 E. 8). Dies rechtfertigt sich,
zumal der Bürgerrechtsentzug nicht zwangsläufig mit einem Verlust des
Aufenthaltsrechts einhergeht (vgl. dazu BGE 135 II 1 E. 3). Der Be-
schwerdeführer bringt keine ausserordentlichen Umstände vor, welche es
rechtfertigen würden, von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzuwei-
chen. Gegen eine Ausnahme sprechen namentlich die dominikanische
Parallelfamilie und die wiederholten langen Aufenthalte bei dieser (zuletzt
von März 2007 bis August 2009). Dass der Beschwerdeführer seit August
2009 wieder in der Schweiz lebt und gemäss seinen eigenen Angaben
und denjenigen seiner Ex-Ehefrau hier gut integriert ist, vermag einen
Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen.
9.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er lebe mit B._______ wie-
der zusammen „wie ein Paarˮ. Diese stellt jedoch in der Eingabe vom
7. April 2011 klar, dass sie die Scheidung nicht bereue und er via Internet
regen Kontakt mit seiner Familie pflege, welche er in die Schweiz nach-
ziehen wolle. Es ist deshalb vorliegend nicht zu prüfen, ob sich im Rah-
men der Ermessensausübung der Verzicht auf eine Nichtigerklärung
rechtfertigen könnte mit der Begründung, die Ex-Ehegatten hätten wieder
zueinander gefunden (vgl. in diesem Kontext das Urteil des Bundesge-
richts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6).
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich die
erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung er-
heblicher Tatsachen (betreffend seine dominikanische Parallelfamilie, die
langen Auslandaufenthalte und die Stabilität der Ehe) erschlichen hat. Die
Vorinstanz hat demnach die Einbürgerung des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG zu Recht nichtig erklärt und dabei auch das
ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt.
11.
Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 41 Abs. 3 BüG verfügt, dass sich die
Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer Bürger-
recht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht. Aus den Akten geht
nicht hervor, dass ein solcher Bürgerrechtserwerb stattgefunden hätte
(vgl. diesbezüglich Art. 1 Abs. 2 BüG). Auch wenn dies so wäre, hätte die
Vorinstanz rechtmässig entschieden, zumal einerseits das Bürgerrecht
des Sohnes S._______ von der Nichtigerklärung nicht betroffen ist und
andererseits die dominikanische Parallelfamilie des Beschwerdeführers
keinen relevanten Bezug zur Schweiz hat (vgl. BGE 135 II 161 E. 5.3;
C-2100/2011
Seite 15
Handbuch Bürgerrecht, publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für
Migration > Themen > Schweizer Bürger-
recht/Einbürgerung > Handbuch Bürgerrecht > Kapitel 6: Nichtigerklärung
der Einbürgerung, Ziff. 6.6, besucht am 19. Februar 2013).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
13.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 1'200. festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 16
C-2100/2011
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 10. Juni 2011 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Amt für Migration und Personenstand, Zivilstands- und Bürger-
rechtsdienst des Kantons Bern (Ref.-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: