Abtei lung II I
C-2101/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
1. C._______,
2. G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
S._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2101/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende S._______ (geboren am [...] 1973,
nachfolgend Gesuchsteller/Eingeladener) beantragte am 12. Septem-
ber 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung
eines Einreisevisums für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der
beabsichtigten Reise gab er an, seine in der Stadt Zürich wohnhafte
Schwester und deren Familie besuchen zu wollen. Nach formloser Ver-
weigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gastge-
berin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
23. November 2006 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der
Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz
durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um
sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen
eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller ob-
lägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtun-
gen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr
für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 14. Dezember 2006 an das Eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragen die
Schwester des Gesuchstellers, C._______, und deren Ehemann
G._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) sinngemäss die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des ge-
wünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringen sie im Wesentli-
chen vor, der Eingeladene möchte einmal seine Ferien bei ihnen in der
Schweiz verbringen. Dieser habe mittlerweile seine Ausbildung als In-
genieur abgeschlossen und verfüge über eine feste Arbeitsstelle in Sri
Lanka. Als Gastgeber kämen sie nicht nur für sämtliche Reiseauslagen
auf, sondern garantierten auch für die fristgerechte Wiederausreise ih-
res Gastes.
Seite 2
C-2101/2006
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2007
auf Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, beim Ge-
suchsteller handle es sich um einen jungen und unverheirateten Mann,
der zwar über eine Anstellung verfüge. Angesichts des wirtschaftlichen
Umfeldes und der schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland
vermöge diese ihn jedoch nicht davon abzuhalten, ins Ausland zu
emigrieren.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. April 2007 wurde den Be-
schwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführer verzichteten auf eine Replik, reichten hingegen
verschiedene, den Gesuchsteller betreffende Unterlagen zu den Akten
(Lohnabrechnung, Arbeits- und Ausbildungsbestätigungen, Universi-
tätsdiplom und Schulzeugnisse, Geburtsschein, Kontoauszug).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
Seite 3
C-2101/2006
1.4 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das
bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach
dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
Seite 4
C-2101/2006
4.
4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch re-
spektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum
vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interes-
senlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen kön-
nen solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass
nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betrof-
fen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land
seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwi-
schen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und
Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt
Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waf-
fenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 ge-
kündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenom-
men und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder- und
Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes,
Seite 5
C-2101/2006
>, Stand: Januar 2008; Reisehinweise auf
der Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige An-
gelegenheiten [EDA], , Stand: 7. Februar
2008; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007
vom 14. Februar 2008 E. 7.2-7.5).
Die Verhältnisse in Sri Lanka widerspiegeln sich in einer anhaltend ho-
hen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach
besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland
leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vor-
handen ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts
der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu
unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielswei-
se im Jahre 2007 618 srilankische Staatsangehörige um Asyl ersucht.
In der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht Sri Lanka knapp
hinter der Türkei an fünfter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so
sehr in der Tatsache, dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als
vielmehr darin, dass diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Aus-
land, sondern nach illegaler oder sonst wie erwirkter Einreise in der
Schweiz eingereicht werden. Umgehungsmechanismen sind aber auch
insofern gang und gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum,
trotz gegenteiliger Zusicherungen, Verlängerungsgesuche gestellt wer-
den oder versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere auslän-
derrechtliche Grundlage abzustützen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Der aus dem Osten Sri Lankas und somit aus einem Krisengebiet
stammende Gesuchsteller ist 35-jährig und ledig. Gemäss den einge-
Seite 6
C-2101/2006
reichten Beweismitteln sowie den Angaben der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren (vgl. die Eingaben zuhanden der Schwei-
zervertretung bzw. der kantonalen Migrationsbehörde vom 28. August
2006 und 11. Oktober 2006) soll er – als studierter Ingenieur – seit
Jahren bei der gleichen Baufirma als technischer Angestellter ("Tech-
nical Officer") beschäftigt sein und einen monatlichen Grundlohn von
ca. 215 USD beziehen. Damit lebt der Eingeladene zweifellos nicht in
wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, was sich auch im Umstand
zeigt, dass sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten
nicht vom Eingeladenen selbst, sondern von den Gastgebern über-
nommen würden. Insofern darf bezweifelt werden, dass dem Gesuch-
steller im Heimatland besondere berufliche oder familiäre Verpflichtun-
gen obliegen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten ver-
möchten, zumal er mit seiner hierzulande lebenden Schwester und de-
ren Familie bereits über wichtige Bezugspersonen in der Schweiz ver-
fügt.
Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftli-
che Lage in Sri Lanka, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten
des Gesuchstellers zumindest als schwierig einzustufen sein. In Anbe-
tracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, sozialer Ab-
sicherung und des Lohnniveaus kann nämlich selbst eine feste Ar-
beitsstelle im Heimatland nicht verlässlich vom Entschluss abhalten,
aus dem Land zu emigrieren, ebenso wenig zurückbleibende Familien-
angehörige. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der
Hoffnung getragen sein, die in Sri Lanka lebenden Angehörigen aus
dem Ausland wirtschaftlich besser unterstützen zu können. Vor diesem
Hintergrund müssen die Beteuerungen der Beschwerdeführer, wonach
der eingeladene Bruder respektive Schwager die Schweiz fristgerecht
verlassen werde, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im
Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Colombo, welche
mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im
Herkunftsstaat des Gesuchstellers gut vertraut ist und sich somit
durchaus ein Bild des Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken
bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos
die Einreisebewilligung.
5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
Seite 7
C-2101/2006
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie
erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer die rechtzeitige
Rückkehr des Eingeladenen zusichern; denn eine solche Garantie ist
trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht
durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006
vom 7. August 2007 E. 6). Wie bereits mehrfach betont, ist bei der Be-
urteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf die persönlichen
Verhältnisse der eingeladenen Personen – und nicht der Gastgeber –
abzustellen. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerde-
führer, dem Eingeladenen das Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu
können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizer Bür-
gern steht ihnen ohne weiteres die Möglichkeit offen, den Gesuchstel-
ler im Heimatland zu besuchen.
6.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundes-
recht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 9
Seite 8
C-2101/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 15. Februar 2007 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Arbeitsbestätigung,
Lohnabrechnung, Kontoauszug)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
Seite 9