Abtei lung II I
C-2102/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
P._______,
vertreten durch Advokat lic.iur. Dieter Gysin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______ und J._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2102/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende A._______ und dessen Ehefrau
J._______ (geboren 1963 bzw. 1978, nachfolgend: Gesuchsteller) er-
suchten am 11. Januar 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Co-
lombo um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchs-
aufenthalt bei P._______ (Schwester des Gesuchstellers, nachfolgend:
Beschwerdeführerin) in Liestal. Nach formloser Verweigerung leitete
die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prü-
fung und zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft bei der
Beschwerdeführerin ergänzende Einkünfte eingeholt und an das BFM
weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisebegehren mit Ver-
fügung vom 26. Februar 2008 ab. Zur Begründung wurde im Wesentli-
chen ausgeführt, infolge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Um-
stände in der Herkunftsregion, aber auch unter Berücksichtigung der
persönlichen Verhältnisse könne die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchsteller nicht als gesichert betrachtet wer-
den.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2008 beantragt die Beschwer-
deführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Er-
teilung der nachgesuchten Besuchervisa an die Gesuchsteller. Dabei
wird die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes sowie die willkürliche Beweiswürdigung gerügt. Die Vorinstanz
habe es insbesondere unterlassen, die konkreten Umstände des Ein-
zelfalles zu prüfen und zu würdigen. Der Gesuchsteller sei seit Januar
2003 bei einer Firma als Büroangestellter tätig und verdiene 12'000
Rupien im Monat. Daneben sei er Eigentümer eines grossen Stückes
Land und besitze Vieh. Zudem sei er gesellschaftlich verankert.
Schliesslich lebe er zusammen mit seiner Mutter, die 69 Jahre alt und
bei schlechter Gesundheit sei. Während des geplanten Besuches in
der Schweiz kümmere sich eine Nachbarin um sie. Bei Berücksichti-
gung dieser individuellen Verhältnisse müsse – trotz der relativ schwie-
rigen politischen und ökonomischen Verhältnisse – daher von einer ge-
sicherten Wiederausreise ausgegangen werden.
Seite 2
C-2102/2008
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2008
die Abweisung der Beschwerde und hält fest, dass zwar die bezüglich
der familiären und der beruflichen Situation gemachten Ausführungen
durchaus zutreffen mögen. Ausschlaggebend sei jedoch, dass die Ge-
suchsteller im Krisengebiet Sri Lankas wohnhaft seien und allein
schon daher an deren fristgerechten Wiederausreise grundsätzlich er-
hebliche Zweifel bestehen würden.
E.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 9. Juni 2008 vollum-
fänglich an den gestellten Begehren fest und bringt ergänzend vor,
dass die Gesuchsteller derzeit gar nicht in der Krisenregion wohnen
würden.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig be-
urteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
Seite 3
C-2102/2008
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung die-
ses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
Seite 4
C-2102/2008
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
Seite 5
C-2102/2008
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
Seite 6
C-2102/2008
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im
Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen öko-
nomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen (Quelle: Län-
der- und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Am-
tes, , Stand: November 2008, besucht am
24. Februar 2009).
Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit An-
Seite 7
C-2102/2008
fang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen
dem Militär und der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ausge-
brochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden
Sri Lankas; Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colom-
bo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstill-
standsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt;
seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenommen und
das politische Klima ist sehr gespannt (Quelle: Reisehinweise auf der
Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige An-
gelegenheiten [EDA], , Stand: 12. Februar 2009,
besucht am 24. Februar 2009; vgl. auch BVGE 2008/2 E. 7.2 bis 7.5).
In den vergangenen Wochen und Monaten ist die srilankische Armee
in die letzten von den tamilischen Rebellen kontrollierten Gebiete vor-
gerückt und hat die LTTE weiter zurückgedrängt. Doch auch wenn der
Armeechef in einer jüngeren Fernsehansprache erklärte, das Ende
des 25-jährigen Bürgerkriegs sei in greifbare Nähe gerückt, so ist die-
se Ankündigung angesichts der vielen gleichartigen Erklärungen in
den vergangenen Monaten zu relativieren. Es ist schwer abzuschät-
zen, über welche Reserven die LTTE noch verfügen. Zudem gibt es
seit dem Beginn der jüngsten Offensive im Norden keine unabhängi-
gen Berichte aus dem Kriegsgebiet mehr, da Journalisten und Helfern
der Zugang dorthin verwehrt wird (zur neuesten Entwicklung vgl. Neue
Zürcher Zeitung vom 27. Januar 2009, S. 3).
7.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder
Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswande-
rungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu ver-
hindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entge-
gen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylge-
such einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere
Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im
Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im
Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsu-
chenden stellte. Nachdem die Anzahl der Gesuche 2007 im Vergleich
zum Jahr 2006 schon um fast 90% zugenommen hatte, stieg die An-
zahl der Gesuche 2008 wegen der Eskalation des bewaffneten Konflik-
Seite 8
C-2102/2008
tes im Vergleich zum Vorjahr nochmals um 98.4% (vgl. BFM-Asylstatis-
tik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 4 und 9).
8.
8.1 Neben solchen allgemeinen Umständen und Erfahrungen sind bei
der Risikoanalyse auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles in Betracht zu ziehen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer
Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispiels-
weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver-
antwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuch-
stellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtun-
gen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten,
aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpoli-
zeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise
zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.
8.2 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um ein kinderloses Ehe-
paar (45 bzw. 30 Jahre alt), das aus Vavuniya – und somit aus dem
Norden Sri Lankas – stammt. Familiäre Verpflichtungen bestehen le-
diglich gegenüber ihrer 70-jährigen Mutter, welche bei schlechter Ge-
sundheit sein soll, jedoch während der Abwesenheit der Gesuchsteller
von einer Nachbarin betreut werden kann. Der Gesuchsteller ist seit
2003 bei der gleichen Firma als Büroangestellter tätig und verdient an-
geblich 12'000 LKR (srilankische Rupien) im Monat. Dies stellt – ent-
gegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – kein überdurch-
schnittliches Einkommen dar. Die derzeitigen monatlichen Durch-
schnittslöhne in Sri Lanka variieren zwischen 12'000 LKR (z.B. Poli-
zist) und 16'000 LKR (Buchhaltungs-Assistent auf einer Botschaft in
Colombo). Allerdings ist der Gesuchsteller gemäss den auf Beschwer-
deebene eingereichten Belegen Eigentümer eines grossen Stücks
Land (u.a. eine Bananenplantage), besitzt eine Herde mit 42 Ziegen
und zwölf Kühen und ist auch gesellschaftlich verankert (u.a. in der
Kirche engagiert). Auf den ersten Blick spricht dies durchaus für eine
gewisse Verwurzelung und für eine günstige Prognose in Bezug auf
eine anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem all-
fälligen Besuchsaufenthalt. Andererseits spricht die oben geschilderte
schwierige Sicherheitslage, was insbesondere auch für die Herkunfts-
region der Gesuchsteller gilt, gegen eine günstige Prognose. Gemäss
Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom Oktober
2008 im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren, welches eben-
Seite 9
C-2102/2008
falls beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden ist
(C-5277/2008), ist die Lage in Vavuniya sehr unübersichtlich und ver-
schlechtert sich zunehmend. Die Zivilbevölkerung leidet u.a. unter Ge-
setzlosigkeit, Folterung, Entführungen, "Disappearances" und Schutz-
gelderpressung. Es herrscht ein Klima der Angst und des gegenseiti-
gen Misstrauens, so dass die erwähnten Übergriffe kaum je gemeldet
werden. Zudem ist die Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Gü-
tern knapp und wird zunehmend schwieriger. Nicht zuletzt aufgrund
der Menschenrechtsverletzungen hat die Zahl der Asylsuchenden, die
aus Vavuniya stammen, stark zugenommen. In einem dem Bundesver-
waltungsgericht vom BFM zur Kenntnis gebrachten Fall hat ebenfalls
ein Ehepaar aus Vavuniya, welches früher mehrmals in der Schweiz zu
Besuch gewesen war und dem im März 2008 wiederum eine Einreise-
bewilligung ausgestellt worden war, im Oktober 2008 in der Schweiz
Asylgesuche gestellt.
8.3 Angesichts dieser Sachlage und den unlängst mit Personen aus
dem Herkunftsgebiet der Gesuchsteller gemachten Erfahrungen ist –
trotz der in casu unbestrittenen beruflichen, gesellschaftlichen und fa-
miliären Bindungen – nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz da-
rauf schloss, es sei nicht genügend Gewähr für die fristgerechte Wie-
derausreise nach einem Besuchsaufenthalt gegeben. Im Übrigen stellt
ein zurückbleibendes Familienmitglied für sich allein ohnehin noch kei-
ne Garantie für eine anstandslose Rückkehr dar. Die Erfahrung zeigt
vielmehr, dass es – nebst allfälliger wirtschaftlicher Umstände – in der
Regel die sicherheitspolitischen Verhältnisse sind, die letztlich über
Verbleib oder Wegzug entscheiden, wobei sogar eine vorübergehende
Trennung von Familienangehörigen, die dann später nicht selten nach-
folgen, in Kauf genommen wird. Wie bereits erwähnt, ist die Sicher-
heitslage im Norden Sri Lankas prekär, weshalb man in Bezug auf das
Herkunftsgebiet – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin –
sehr wohl von einem Krisengebiet sprechen kann. Diese Einschätzung
teilt ferner auch das EDA, indem es von Reisen ins gesamte Gebiet
nördlich der Strassen A12 und A11 (Puttalam – Anurudhapura – Po-
lonnaruwa) abrät, wozu auch Vavuniya gehört (Quelle: Reisehinweise
auf der Webseite des EDA, , Stand: 12. Februar
2009, besucht am 24. Februar 2009).
9.
Aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Seite 10
C-2102/2008
Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
Seite 11
C-2102/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 15. April 2008 geleisteten Kosten-
vorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand:
Seite 12