Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2102/2010
Urteil vom 10. Februar 2011
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien W._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
T._______.
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Sachverhalt:
A.
Am 23. Dezember 2009 beantragte die aus Peru stammende T._______
(geb. 1983, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der
Schweizerischen Botschaft in Lima die Erteilung eines Einreisevisums für
die Dauer von zwei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie
an, den in der Stadt Bern wohnhaften Schweizer Bürger W._______
(nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen.
Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz
übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde der Stadt Bern beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellungnahme an das
BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit
Verfügung vom 26. Februar 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der
Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach
einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden.
Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse (hohe
Arbeitslosenrate, geringe Einkommensverhältnisse, Armut, Streiks,
Demonstrationen, hohe Kriminalitätsrate) ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Der ledigen und kinderlosen
Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder
gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die
gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2010 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er im
Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die
Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre
nicht gesichert, verfüge die Gesuchstellerin doch – entgegen der
Auffassung der Vorinstanz – über berufliche und familiäre Verpflichtungen
in ihrem Heimatland. Er selber kenne die Eingeladene seit Juli 2006
persönlich und habe mit ihr zusammen bereits viermal während mehreren
Wochen Reisen in Süd- und Mittelamerika unternommen. Stets sei die
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Gesuchstellerin wieder nach Peru zurückgekehrt, was sie auch nach
einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz tun werde.
Als Beweismittel wurden zahlreiche, die Gesuchstellerin wie den Beschwerdeführer betreffende (Visums-
)Unterlagen zu den Akten gereicht.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2010 spricht sich die Vorinstanz
nach wie vor für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend
fest, ein dreimonatiger Auslandaufenthalt wäre wohl kaum mit
verbindlichen beruflichen Verpflichtungen vereinbar.
E.
In seiner Replik vom 26. Mai 2010 hält der Beschwerdeführer, unter
Beilage weiterer Beweismittel, an seinen Anträgen und deren
Begründung vollumfänglich fest und wirft dem BFM vor, die ablehnenden
Gründe sehr allgemein gehalten zu haben und in keiner Weise auf die
spezifischen Verhältnisse eingegangen zu sein. So gelte es zu
berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin seit mehr als zehn Jahren
erwerbstätig sei, in diesen Jahren in mehreren Bäckereien und
Konditoreien gearbeitet und somit ihre beruflichen Kenntnisse laufend
erweitert habe; sie verfüge über ein überdurchschnittliches
Erwerbseinkommen. Zudem komme die Eingeladene aus der Hauptstadt
Lima, dem Wirtschaftszentrum Perus, und nicht aus einem wirtschaftlich
weniger entwickelten Landesteil. Dort wohne sie zusammen mit ihrer
Schwester und deren Ehegatten in einem sehr sauberen, schönen und
sicheren Quartier. Die Tatsache, dass in den letzten zehn Jahren lediglich
13 peruanische Staatsangehörige ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt
hätten, zeige, dass die Schweiz für Peruaner als Migrationsland eher
unattraktiv sei.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
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Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der
Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003,
teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
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6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Peru zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht.
7.
7.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung
der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände
einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es
sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer
gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage
in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2. Die Gesuchstellerin stammt aus Peru. Am 1. Januar 2003 wurde der
seit der spanischen Kolonialzeit in diesem Land herrschende
Zentralismus zugunsten einer vorsichtigen Dezentralisierung aufgegeben.
Die 25 Regionen Perus verfügen nun über vom Volk gewählte
Regionalpräsidenten und -regierungen, deren Zuständigkeiten,
Autonomie und finanzielle Ausstattung im einzelnen noch in der
Entwicklung sind. Durch die Dezentralisierung soll eine bürger- und
problemnähere Verwaltung geschaffen und das Wirtschaftswachstum der
Regionen gestärkt werden. Am 28. Juli 2006 hat Staatspräsident Alan
García sein Amt angetreten und ein Land mit einer relativ konsolidierten
Demokratie und einer wachsenden Wirtschaft übernommen. Aussen- und
wirtschaftspolitisch verfolgt García in seiner zweiten Amtszeit (er war
bereits von 1985-1990 peruanischer Staatspräsident) eine moderate
Politik. Den marktwirtschaftlich orientierten Kurs seines Vorgängers
Toledo führt er fort. Ein innenpolitisches Hauptziel seiner Regierung ist
die Armutsbekämpfung. Peru verzeichnet als einziges südamerikanisches
Land im Krisenjahr 2009 ein positives Wirtschaftswachstum und setzte
somit seinen positiven Wachstumstrend fort. Auch 2010 wird mit einem
Wirtschaftswachstum von über 8% gerechnet. Laut neuester Studien
kristallisiert sich Peru als das für Investoren attraktivstes Land
Südamerikas heraus. Derzeit ist die peruanische Wirtschaft noch stark
auf die Hauptstadt ausgerichtet. Lima erwirtschaftet mit einem Drittel der
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Bevölkerung des Landes 55% des Bruttoinlandprodukts (Quelle:
Deutsches Auswärtiges Amt, , Länder, Reise
und Sicherheit > Peru > Innenpolitik, Stand: November 2010, besucht im
Februar 2011). Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen
Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen,
dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen
sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre
2009 nämlich nur gerade 4'356 USD (Schweiz: 63'401 USD; Quelle:
Germany Trade & Invest, , Aussenwirtschaft > Peru >
Wirtschaftsdaten kompakt - Peru, November 2010, besucht im Februar
2011).
7.3. In Anbetracht der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Lage in
Peru und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland
zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits
Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der
Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als
relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Rüge der
Pau-schalisierung ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen,
als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne
spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage
in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im
Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles
zu würdigen. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen
Wiederausreise begünstigen.
8.
8.1. Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine in der Hauptstadt Lima
wohnhafte, bald 28-jährige ledige Frau, welche gemäss Angaben des
Beschwerdeführers mit ihrer Schwester und deren Ehegatten in
Hausgemeinschaft leben soll. Sämtliche ihrer nächsten
Familienangehörigen (Mutter, Vater, Bruder, drei Schwestern), zu denen
sie regelmässigen Kontakt pflegt, befinden sich weiterhin in Peru, was für
eine intakte soziale Struktur und einen engen familiären Bezug zum
Heimatland spricht, welcher die Gesuchstellerin von einer Emigration
abhalten dürfte.
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8.2. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren berufliche Bindungen
geltend. So sei seine Freundin seit mehr als 10 Jahren erwerbstätig, habe
in all diesen Jahren in mehreren Bäckereien und Konditoreien ihre
beruflichen Kenntnisse laufend erweitern können und verfüge auch heute
über eine feste Anstellung und ein regelmässiges Einkommen. Der
zuhanden der Schweizerbotschaft in Lima ausgestellten
Arbeitsbestätigung lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin seit
Dezember 2008 in einer Konditorei in Lima als Konditorin und
kaufmännische Angestellte angestellt ist und einen monatlichen
Grundlohn von 1'500 Nuevos Soles (ca. CHF 535.-) bezieht. Bei
überdurchschnittlichem Umsatz soll sie bis zu 1'200 Nuevos Soles (ca.
CHF 430.-) zusätzlich verdienen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht
festhält, erzielt die Eingeladene damit ein für peruanische Verhältnisse
überdurchschnittliches Einkommen, womit das wirtschaftliche
Fortkommen im Heimatland gesichert zu sein scheint; nicht zuletzt auch
deshalb, weil ihr der Arbeitgeber nach erfolgtem Auslandaufenthalt die
Weiterbeschäftigung zugesichert hat. Angesichts der Tatsache, dass die
Gesuchstellerin (teilweise) von unbezahltem Urlaub profitieren dürfte,
erweist sich der Einwand der Vorinstanz in der Vernehmlassung, wonach
ein dreimonatiger Auslandaufenthalt wohl kaum mit verbindlichen
beruflichen Verpflichtungen vereinbar wäre, vorliegend als unbehelflich.
8.3. Insgesamt betrachtet verfügt somit die Gesuchstellerin durchaus
über eine massgebliche familiäre wie auch berufliche Verankerung in
Peru. Die Vorinstanz hat es jedoch sowohl vor Erlass ihrer Verfügung wie
auch in ihrer Vernehmlassung unterlassen, den dargelegten Sachverhalt
eingehend zu prüfen.
9.
Auch wenn ein gewisses Risiko für ein missbräuchliches Verhalten nicht
gänzlich ausgeschlossen werden kann, ist in casu davon auszugehen,
dass die Eingeladene nach ihrem Besuchsaufenthalt fristgerecht in ihr
Heimatland zurückkehren wird; dies umso mehr, als sie engste
Familienangehörige im Heimatland zurücklässt. Wie sich den
eingereichten Passkopien entnehmen lässt, hat die Gesuchstellerin in
den letzten Jahren in Begleitung des Beschwerdeführers bereits
zahlreiche Länder in Süd- und Mittelamerika bereist. Der
Beschwerdeführer hält in diesem Zusammenhang zu Recht fest, dass
auch Reisen in Länder mit derselben Landessprache, jedoch höherem
Lebensstandard (Argentinien, Costa Rica) seine Freundin nie davon
abgehalten hätten, jeweils wieder nach Peru zurückzukehren. In casu
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darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer,
welcher von allem Anfang an seine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts wahrgenommen und die von ihm
verlangten Auskünfte erteilt hat, als Gastgeber zweifellos besorgt sein
wird, dass die Eingeladene die Schweiz termingerecht verlassen wird. Die
Vertrauenswürdigkeit des Gastgebers und Beschwerdeführers wurde
denn auch von der Vorinstanz nie in Zweifel gezogen (vgl.
Vernehmlassung vom 5. Mai 2010).
10.
Aufgrund der vorgängigen Erwägungen bieten die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin durchaus hinreichende
Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise. Demzufolge ist festzustellen,
dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig respektive unvollständig festhält und in fehlerhafter Ausübung
des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dabei ist vom BFM abzuklären, ob die in Art. 2 Abs. 1
VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener
Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV aus
humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu
erteilen ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer
noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG)
und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4,
Art. 8 sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]; BGE 134 I 184 E. 6.3).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
26. Februar 2010 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen
Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 12. April 2010
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahl-
adresse")
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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