B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2102/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______,
c/o B._______,
vertreten durch lic. iur. Adrian Fiechter, Rechtsanwalt,
C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenrevision (Verfügung vom 15. März 2012).
C-2102/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Mai 1999 hiess die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA) das Gesuch um Invalidenrente der Beschwerdeführerin
vom 15. September 1997 gut und sprach ihr eine halbe Rente zu mit Wir-
kung ab 1. Oktober 1996 (IV-act. 33). Nach durchgeführter Rentenrevisi-
on stellte die IVSTA mit Verfügung vom 15. August 2001 fest, dass rück-
wirkend ab dem 1. Februar 2000 ein Anspruch auf eine volle Rente be-
stehe (IV-act. 75). Die folgende Rentenrevision im Jahre 2006 ergab kei-
ne rentenbeeinflussende Änderung (IV-act. 108).
B.
Im Rahmen des nächsten Revisionsverfahrens liess die IVSTA die Be-
schwerdeführerin durch das medizinische Zentrum D._______ (MZR) im
Mai 2011 interdisziplinär begutachten. Das interdisziplinäre Gutachten
vom 16. Mai 2011 (IV-act. 233) liess die IVSTA dem internen ärztlichen
Dienst (RAD) zukommen, welcher am 16. August 2011 (IV-act. 238) dazu
Stellung nahm. Gestützt darauf teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin
mit Vorbescheid vom 16. November 2011 mit, dass kein Anspruch mehr
auf eine Rente bestehe, da sich ihr Gesundheitszustand seit dem 1. Ja-
nuar 2006 verbessert habe (IV-act. 239). Dagegen erhob die Beschwer-
deführerin am 13. Dezember 2011 formell Einwand (IV-act. 242) und
reichte am 8. Februar 2012 eine Stellungnahme dazu ein.
C.
Mit Verfügung vom 15. März 2012 stellte die Vorinstanz fest, dass ab dem
1. Mai 2012 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversiche-
rung bestehe, und sie entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung (IV-act. 257). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
19. April 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr wei-
terhin eine volle IV-Rente zuzusprechen. In prozessrechtlicher Hinsicht
beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen (recte: wiederherzustellen), der Beschwerdeführerin die unentgeltli-
che Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügungen vom 30. April 2012 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin auf, das Formular "Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege" einzureichen und ersuchte die Vorinstanz um
Vernehmlassung. Das Formular ging am 14. Juni 2012 beim Bundesver-
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waltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2012
wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ab und stellte die Vernehmlassung der Vor-
instanz vom 25. Mai 2012 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme
zu.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2012 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin auf, Beweismittel betreffend die gel-
tend gemachten Auslagen und Schulden einzureichen und ersuchte die
Vorinstanz um Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin reichte die Be-
weismittel am 27. Juli 2012 ein. Mit Zwischenverfügung vom 16. August
2012 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss. Mit Eingabe vom
31. August 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Ratenzahlung für
den Kostenvorschuss. Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am
4. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Zwischenver-
fügung vom 11. September 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Ratenzahlung gut und stellte die Vernehmlassung der
Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Replik zu. Die Raten wurden frist-
gerecht bis am 31. Dezember 2012 bezahlt.
F.
Am 25. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin die Replik innert
(zweimal erstreckter) Frist ein und stellte zusätzlich den Antrag, es sei
eventualiter ein neutrales rheumatologisches/psychiatrisches Gutachten
zu erstellen. Die Replik wurde der Vorinstanz am 31. Januar 2013 zur
Duplik zugestellt. Die Duplik ging am 25. Februar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht ein und wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis-
nahme zugestellt. Am 1. März 2013 schloss das Bundesverwaltungsge-
richt den Schriftenwechsel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
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(Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) zuständig. Als Verfügungsadressa-
tin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und
Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts so-
wie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in Ägypten. Da zwischen der
Schweiz und Ägypten kein Sozialversicherungsabkommen besteht, sind
vorliegend ausschliesslich schweizerische Rechtsvorschriften anwendbar.
In zeitlicher Hinsicht kommen grundsätzlich diejenigen Rechtsnormen zur
Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben. Das Bundesverwaltungsgericht stellt auf den
Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung (hier: 15. März 2012) verwirklicht hat (BGE 131 V 242 E. 1.1 S.
243 m.w.H.). Massgebend sind daher vorab die ab 1. Januar 2008 an-
wendbaren Bestimmungen des ATSG und des IVG (5. IVG-Revision, in
Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007 5129). Die Bestimmungen des ersten
Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a; in Kraft seit 1. Januar 2012) sind
hier sachlich nicht einschlägig.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz ha-
be ihre Begründungspflicht verletzt. Sie gelange pauschal mit Verweis auf
die im Sachverhalt zitierten Gutachten zum Schluss, dass sich ihr Ge-
sundheitszustand verbessert habe, ohne die genauen Stellen in den Gut-
achten zu bezeichnen.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnis-
se, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
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Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S.
293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Damit korreliert die Pflicht der Be-
hörden, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form-
und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung
der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentli-
chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten las-
sen und auf die es ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich
die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I
184 E. 2.2.1 S. 188).
4.3 Die Beschwerdeführerin verkennt den Gehalt der Begründungspflicht.
Die angefochtene Verfügung ist einlässlich begründet und nennt die we-
sentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz bei ihrem Ent-
scheid hat leiten lassen. Die Vorinstanz war nicht gehalten, die Stellen in
den Gutachten anzugeben, auf welche sie sich stützt. Die Beschwerde
selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan.
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass ab dem 1. Mai 2012 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente be-
steht. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit
dem 1. Januar 2006 verbessert. Es bestünden keine konstanten starken
Schmerzen mehr und der Haushalt könne bei guter Einteilung selber er-
ledigt werden. Das weichteilrheumatische Schmerzsyndrom sei in Ägyp-
ten in der Wärme gut kontrolliert, und die histrionische Persönlichkeitsstö-
rung habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe aus
psychiatrischer und rheumatologischer Sicht eine Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes. Die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Floristin oder Antiquitätenhändlerin sowie eine angepasste,
körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit in sitzender oder
wechselnder Position sei zu 100% ganztags zumutbar.
5.2 Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Beweiswürdigung und
die anschliessende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Sie bestreitet
eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes; aufgrund ihrer zahlrei-
C-2102/2012
Seite 6
chen Beschwerden müsse von einer massiven Verschlechterung ausge-
gangen werden. Das Gutachten des MZR sei veraltet. Die Vorinstanz
stütze sich nicht auf einen neuen Sachverhalt, sondern würdige diesen
lediglich anders, weshalb die neuere Rechtsprechung zu den somatofor-
men Schmerzstörungen nicht zur Anwendung komme (Beschwerdeakten,
act. 1, insbes. S. 7 ff., 11 und 12). Replicando bringt die Beschwerdefüh-
rerin vor, dass die Schmerzstörungen in Ägypten gut kontrolliert seien, sie
aber dort keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könne. Selbst wenn eine
Möglichkeit bestünde, müsste von einem praktisch vernachlässigbaren
Einkommen ausgegangen werden. Sie beantragt eine neutrale Begutach-
tung im Sinne eines "Obergutachtens", reicht verschiedene Unterlagen zu
den Akten und offeriert eine Parteiaussage als Beweis (Beschwerdeak-
ten, act. 26).
6.
Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von Am-
tes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her-
abgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent-
liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine In-
validenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die er-
werblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu-
standes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 m.w.H). Da-
gegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen ei-
nes im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf
die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG dar (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; Urteil BGer 9C_552/2007
vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2 m.w.H.).
7.
7.1 Die Vorinstanz stützt sich bei der Revisionsverfügung vom 15. März
2012 auf das bidisziplinäre Gutachten der Klinik E._______ vom 21. April
2008 (psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. F._______; internis-
tisch und rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. G._______),
das Gutachten von Dr. med. H._______ vom 3. Februar 2009, das Gut-
achten von Dr. med. I._______ vom 5. März 2009 und das interdisziplinä-
re Gutachten des MZR vom 16. Mai 2011.
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Seite 7
7.2 Dem bidisziplinären Gutachten der Klinik E._______ (IV-act. 111 f.) ist
aus psychiatrischer Sicht zu entnehmen, dass die früher gestellte Diag-
nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung korrigiert werden
müsse (IV-act. 111 S. 12). Die Beschwerdeführerin leide nicht permanent
an schweren Schmerzen, diese würden nur schubweise kommen und
dann zum Teil zu Blockaden führen. Das Kriterium "andauernd" gemäss
ICD-Kriterien sei nicht oder nicht mehr erfüllt. Auch vermittle sie nicht den
Eindruck einer von schwersten Schmerzen gequälten Frau, sodass auch
hier gegenüber früher eine gewisse Richtigstellung gemacht werden
müsse. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit mehr at-
testiert werden.
Aus internistischer und rheumatologischer Sicht bestehe seit 1995 ein
unspezifisches weichteilrheumatisches Beschwerdebild (zervikobrachia-
les und thorakospondylogenes Syndrom, ausgeprägte muskuläre Hal-
tungsinsuffizienz und muskuläre Dysbalance, Fehlhaltung der Wirbelsäu-
le, diskrete degenerative Veränderungen der mittleren Halswirbelsäule,
Protrusionen C3/4 und C4/5 ohne neurologische Affektionen), welches
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (IV-act. 112 S. 18). Es bestehe kein
Fibromyalgiesyndrom, sondern ein generalisiertes Schmerzsyndrom, da
in der Untersuchung die Anzahl der Fibromyalgie-typischen Tenderpoints
gemäss den Diagnosekriterien der ACR von 1990 deutlich übertroffen
wurden. Es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Floristin und
Antiquitätenhändlerin eine halbtägige Arbeitsunfähigkeit. Bei einer Ver-
weistätigkeit in leichter, wechselbelastender Funktion mit maximal zu han-
tierenden Lasten bis 10kg Gewicht könne eine ganztägige Arbeitsfähig-
keit zugemutet werden (IV-act. 112 S. 17 und S. 20 f.).
7.3 Dr. med. H._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie,
kommt in seinem Gutachten vom 3. Februar 2009 (IV-act. 113) zum
Schluss, dass seit Ende 2005/Anfang 2006 eine leichte wechselbelasten-
de Verweistätigkeit zumutbar sei. Es müsse sich um eine leichte wech-
selbelastende Tätigkeit handeln, ohne Heben von Lasten über 10kg bzw.
Tragen von Lasten über 5kg. Er halte im Gegensatz zu den Gutachtern
der Klinik E._______ die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms für zu-
lässig. Ob es sich nunmehr um ein generalisiertes chronisches Schmerz-
syndrom oder ein Fibromyalgiesyndrom handle, sei mehr eine "philoso-
phische", denn eine streng medizinisch zu klärende Frage. Entscheidend
sei, dass sich in der Einschätzung des Leistungskalküls keine wesentli-
chen Unterschiede ergäben (IV-act. 113 S. 19).
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Seite 8
7.4 Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, kommt
in seinem Gutachten vom 5. März 2009 (IV-act. 114) zum Schluss, dass
die Beschwerdeführerin an einer histrionischen Persönlichkeitsstörung
und einer Fibromyalgie leide. Die Fibromyalgie sei ein Krankheitskonzept,
das auch Überschneidungen mit den somatoformen Störungen zeige. Die
histrionische Persönlichkeitsstörung habe die Entwicklung der Fibromyal-
gie wesentlich beeinflusst. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ori-
entierten sich aber ganz entschieden an den körperlichen Beschwerden,
sodass bezüglich des Leistungskalküls auf die Ausführungen von Dr.
med. H._______ verwiesen werde (IV-act. 114 S. 12/13).
7.5 Dem rheumatologischen Teilgutachten des interdisziplinären Gutach-
tens des MZR ist zu entnehmen, dass ein nicht näher spezifizierbares, in-
konstant ausgeprägtes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit pan-
paravertebraler Ausdehnung bestehe, wobei die Situation gemäss Anga-
ben der Beschwerdeführerin in Ägypten gut kontrolliert sei. Aufgrund der
diskreten strukturellen Veränderungen, axial und inkonstant reproduzier-
baren Weichteilbefunden sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä-
tigkeit als Floristin und Antiquitätenhändlerin und in jeder anderen leichten
bis höchstens mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit 100% aus-
gewiesen und als zumutbar zu beurteilen (IV-act. 233 S. 82).
Aus dem psychiatrischen Teilgutachten geht hervor, dass keine anhaltend
somatoforme Schmerzstörung vorliege. Es liege zwar eine histrionische
Persönlichkeitsstörung vor, diese habe aber keine Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit, zumal die Beschwerdeführerin bis 1995 (Unfalldatum) trotz
der seit der Jugendzeit bestehenden Persönlichkeitsstörung arbeitsfähig
gewesen sei. Die noch 2009 relevante Schmerzsymptomatik scheine
heute keine Rolle mehr zu spielen. Rückwirkend könne von einer Arbeits-
fähigkeit ab Ende 2005/Anfang 2006 ausgegangen werden. Die Be-
schwerdeführerin sei im zuletzt ausgeübten Beruf als Floristin und Anti-
quitätenhändlerin voll arbeitsfähig (IV-act. 233 S. 97).
8.
8.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerde trifft nicht zu, dass die Vor-
instanz lediglich einen unveränderten Sachverhalt anders würdigt. Sie
stützt sich auf zahlreiche Gutachten, die unter anderem klar ergeben,
dass sich der Gesundheitszustand seit 2006 verbessert hat und ihr nun-
mehr eine volle Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit oder in einer
leidensangepassten Tätigkeit zuzumuten ist (zuletzt IV-act. 233 S. 97).
C-2102/2012
Seite 9
8.2 Ebenso trifft nicht zu, dass die Begutachtungen unter Zugrundelegung
der neueren Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen
erfolgt sind. Vielmehr wird teils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es
unabhängig von der neuen Rechtsprechung notwendig ist, bei jeder Ver-
laufsprognose die Diagnosekriterien erneut zu überprüfen (z.B. IV-act.
111 S. 14). Die Gutachten sind alle in den medizinischen Zusammenhän-
gen einleuchtend und kommen zu schlüssigen, übereinstimmenden Er-
gebnissen. Sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen
die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der vorhandenen Vorak-
ten (Anamnese) erstellt worden. Den Gutachten kommt grundsätzlich vol-
ler Beweiswert zu; sie entsprechen den bundesrechtlichen Vorgaben (vgl.
BGE 134 V 231 E. 5.1 m.H.).
8.3 Die Kritik der Beschwerdeführerin an den Gutachtern in fachlicher
oder persönlicher Hinsicht geht fehl. Es liegen keine Anhaltspunkte vor,
die darauf schliessen lassen würden, dass es den Gutachtern an fachli-
cher Kompetenz mangeln könnte oder sie aus sachfremden, gegen die
Person der Beschwerdeführerin gerichteten Motiven gehandelt hätten.
Der Antrag, ein neutrales "Obergutachten" einzuholen, ist abzuweisen.
Die auf Beschwerdeebene in Aussicht gestellten, anerbotenen oder ein-
gereichten Beweismittel (Bericht von Dr. med. J._______, Parteiaussage,
Merkblätter, Literatur, usw.) vermöchten an der Beweiswürdigung, wie sie
die Vorinstanz gestützt auf eine umfangreiche Begutachtung vorgenom-
men hat, nichts zu ändern. Die Beweisanträge sind in antizipierter Be-
weiswürdigung abzuweisen.
8.4 Sodann geht das Beschwerdevorbringen, das Gutachten des MZR
vom 10. März 2011 sei veraltet und deshalb als "unbeachtliche Parteibe-
hauptung" zu qualifizieren, fehl. Die Vorinstanz hat das Verfügungsverfah-
ren bereits im November 2011 eingeleitet. Abgesehen davon geht aus
den Akten nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand zwischen März
2011 und März 2012 wesentlich verändert hätte. Rechts- und Sachver-
haltsänderungen, die nach dem Erlass der streitigen Verfügung (hier: 15.
März 2012) eintreten, können im Beschwerdeverfahren grundsätzlich oh-
nehin nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V
1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
8.5 Schliesslich ist das Vorbringen, das weichteilrheumatische Schmerz-
syndrom sei in Ägypten in der Wärme gut kontrolliert, im Heimatland sei
aber von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, unbehelflich.
Die Gutachten machen die 100%-Arbeitsfähigkeit in der angestammten
C-2102/2012
Seite 10
und jeder anderen zumutbaren Tätigkeit nicht davon abhängig, dass die
Beeinträchtigungen durch Wärme kontrolliert werden können. Im Übrigen
kommt es für den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 7
ATSG) wie auch den Einkommensvergleich für die Invaliditätsbemessung
nicht darauf an, ob der Versicherte im Inland oder Ausland wohnhaft ist
(vgl. BGE 110 V 276 E. 4b).
9.
Zusammenfassend ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu be-
anstanden. Die medizinischen Gutachten als Entscheidungsgrundlagen
hat sie zutreffend gewürdigt. Gestützt darauf steht in tatsächlicher Hin-
sicht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin er-
heblich, in einem rentenausschliessenden Mass verbessert hat. Bei die-
ser Sachlage erübrigt es sich, einen Vergleich mit der letzten rechtskräfti-
gen Verfügung zum Rentenanspruch anzustellen (dazu BGE 133 V 108
E. 5.4), auf die Invaliditätsbemessung einzugehen (vgl. BGE 132 V 393
E. 3.3) oder die (vollständige) Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 7 ATSG) zu erör-
tern. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.
10.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzule-
gen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfah-
renskosten auf Fr. 400.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin als
unterlegene Partei aufzuerlegen, nachdem das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 16. August 2012 abgewiesen
werden musste. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– sind mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss von Fr. 400.– zu verrechnen.
10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 400.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
C-2102/2012
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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