B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2103/2012
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
und B._______,
beide vertreten durch Dr. Alex Hediger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung der Aufent-
haltsbewilligung (Familiennachzug).
C-2103/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1959, ist serbischer Staatsangehöriger. Zuvor als
Saisonnier in der Schweiz beschäftigt, erhielt er 1993 eine Aufenthalts-
bewilligung und im Jahr 2000 eine Niederlassungsbewilligung. Am
15. Oktober 2009 stellte er beim Amt für Migration des Kantons Basel-
Landschaft ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau […] und
den gemeinsamen am 30. Dezember 1992 geborenen Sohn B._______.
Als Grund hierfür nannte er den Wunsch, mit Ehefrau und Sohn, die 1999
aus der Heimat Kosovo nach Serbien geflüchtet seien, als Familie zu-
sammenzuleben. Zusätzlich erläuterte er mit Schreiben vom 25. Novem-
ber 2009, das Gesuch werde erst jetzt gestellt, da er früher zu wenig ver-
dient habe und erst jetzt "beruflich und lohnmässig aufgestiegen" sei.
Sein Sohn werde im Juni des nächsten Jahres die Mittelschule abschlies-
sen und habe seit der 5. Grundschulklasse das Fach Deutsch besucht. In
der Schweiz solle er noch besser Deutsch lernen, eventuell auch eine
Ausbildung machen oder – entsprechend seiner Ausbildung in Serbien –
einer Arbeit im Metall- und Maschinensektor nachgehen und sich in Be-
rufskursen weiterbilden. Seinem Schreiben war eine Schulbestätigung
vom 23. November 2009, ausgestellt durch die "Erste Technische Schule
Jagodina", beigefügt.
B.
Das Amt für Migration gab dem Gesuch um Familiennachzug der Ehefrau
statt, wies aber das Gesuch betreffend den Sohn B._______ mit Verfü-
gung vom 11. Februar 2010 ab, dies mit der Begründung, dass hierfür die
Fristen abgelaufen seien. Ein nachträglicher Familiennachzug könne nur
bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht wür-
den; solche Gründe lägen hier aber nicht vor, da der Nachzug allem An-
schein nach nur aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen solle und daher
als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Die gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde hat der Regierungsrat des Kantons Basel-
Landschaft mit Entscheid vom 16. November 2010 abgewiesen. Das von
A._______ hiergegen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eingereichte
Rechtsmittel führte zur Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids.
Gleichzeitig wurde das Amt für Migration angewiesen, B._______ eine
Einreisebewilligung zu erteilen, allerdings nur unter der Bedingung, dass
auch die Ehefrau bzw. Kindesmutter von der bereits zuvor erteilten Ein-
reisebewilligung Gebrauch mache.
C-2103/2012
Seite 3
C.
Im entsprechenden Urteil vom 22. Juni 2011 führte das Kantonsgericht
Basel-Landschaft aus, dass von einem nachträglichen Kindernachzug
durch die gemeinsamen Eltern auszugehen sei und es somit um eine
Vereinigung der Gesamtfamilie gehe. Diese entspreche im Regelfalle
dem Kindeswohl, so auch hier, da beim Sohn B._______, der 1999 mit
seiner Mutter aus der Heimat im Kosovo vertrieben worden sei, nicht von
einer vertieften Integration in Serbien ausgegangen werden könne. Auf-
grund der mittlerweile abgeschlossenen Berufsausbildung seien auch
seine hiesigen Integrationschancen intakt. Dass sein Nachzug in rechts-
missbräuchlicher Absicht erfolge, könne entgegen der Meinung der Vorin-
stanzen nicht bejaht werden. Als Indiz für einen Rechtsmissbrauch er-
scheine zwar der Umstand, dass der Kindesvater während rund 15 Jah-
ren keinerlei Schritte unternommen habe, um Ehefrau und Sohn zu sich
in die Schweiz zu holen. Angesichts seiner erst jetzt erlangten wirtschaft-
lichen und beruflichen Stabilität erscheine dies aber nachvollziehbar. Der
während des Getrenntlebens aufrecht erhaltene Kontakt mit drei jährli-
chen Besuchen, Telefongesprächen und finanzieller Unterstützung zeige,
dass es ihm tatsächlich um die Vereinigung der Gesamtfamilie gegangen
sei. Auch wenn er das Familiennachzugsgesuch relativ kurz vor der Voll-
jährigkeit des Sohnes und dessen Eintritt ins Erwerbsleben gestellt habe,
so lasse dies nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen schliessen.
D.
Am 26. August 2011 unterbreitete das Migrationsamt des Kantons Basel-
Landschaft dem BFM den Antrag um Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung und entsprechenden Einreisebewilligung für
B._______. Mit Schreiben vom 8. November 2011 teilte das BFM dem
Gesuchsteller mit, es beabsichtige, die Zustimmung zu verweigern, und
gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen äusserte
sich A._______ durch seinen Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom
30. November 2011.
E.
Mit Verfügung vom 19. März 2012 verweigerte das BFM die beantragte
Zustimmung. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Famili-
ennachzug lägen bei B._______ nicht vor. Dessen Betreuungssituation in
Serbien habe sich nicht geändert, denn seine Mutter, offensichtlich nicht
bereit, ihn dort allein zurückzulassen, lebe nach wie vor mit ihm zusam-
men. Auch wenn sie seinerzeit in die Schweiz übergesiedelt wäre, hätte
für den Sohn kein wichtiger Grund für den Nachzug bestanden, denn mit
C-2103/2012
Seite 4
16 ½ Jahren wäre es ihm zumutbar gewesen, mit der nötigen finanziellen
Unterstützung durch seine Eltern alleine in Serbien zu bleiben. Ausser-
dem habe der Vater die Familie freiwillig verlassen und während Jahren
auf den Familiennachzug verzichtet. Es sei aber auch davon auszuge-
hen, dass der Nachzug des heute 19-jährigen Sohnes schon seinerzeit
nicht dem Kindeswohl entsprochen hätte. Dieser habe seine Schul- und
Berufsausbildung im Serbien absolviert, somit dort die prägenden Ju-
gendjahre verbracht und soziale Kontakte geknüpft. Die dortige Entwur-
zelung ginge mit dem Risiko einher, sich in der Schweiz nicht mehr integ-
rieren und beruflich Fuss fassen zu können.
F.
Gegen diese Verfügung erhoben A._______ und B._______ mit Eingabe
vom 19. April 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und "dem Be-
schwerdeführer B._______ in Gutheissung des vom Beschwerdeführer
A._______ gestellten Familiennachzugsgesuchs die Zustimmung zur Er-
teilung der Aufenthaltsbewilligung sowie zur Einreisebewilligung zu ertei-
len". Eventualiter sei der angefochtene Entscheid mit den entsprechen-
den Auflagen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung ihres
Rechtsmittels verweisen die Beschwerdeführer auf das rechtskräftige Ur-
teil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juni 2011. Dieses ge-
he zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen für einen nachträgli-
chen Familiennachzug erfüllt seien. Das Kantonsgericht habe aufgrund
seines positiven Entscheides zwar nicht mehr geprüft, ob auch aus Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung abzuleiten sei. Der dort garantierte Schutz der Einheit der Familie
müsse B._______ aber ebenfalls das Recht geben, mit seinen beiden El-
tern zusammen in der Schweiz zu leben.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2012 nimmt die Vorinstanz auf die
angefochtene Verfügung Bezug und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern die Vernehm-
lassung mit Verfügung vom 5. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht und den
Schriftenwechsel abgeschlossen.
C-2103/2012
Seite 5
I.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der der beigezogenen Akten des
Kantons Basel-Landschaft – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufge-
führten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM, welche die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
im Rahmen des Familiennachzugs betreffen. Das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl.
Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 A._______, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, und
B._______ als Verfügungsadressat sind zur Beschwerde legitimiert, und
ihr Rechtsmittel wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 48 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
C-2103/2012
Seite 6
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft,
darunter die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufent-
halt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor die-
sem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangs-
rechtlichen Ordnung des Ausländergesetzes das alte materielle Recht
anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin –
so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde
(vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren mit dem Gesuch um Familien-
nachzug vom 15. Oktober 2009 eingeleitet, weshalb neues Recht an-
wendbar ist.
4.
Die Kantone sind gemäss Art. 40 AuG zuständig für die Erteilung und Ver-
längerung von Bewilligungen, wobei die Zuständigkeit des Bundes u.a.
für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG vorbehalten bleibt. Die-
ser Bestimmung zufolge legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Kurz-
aufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kanto-
nale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem BFM zur Zustimmung zu un-
terbreiten sind. Gestützt auf Art. 99 AuG hat der Bundesrat dem BFM in
Art. 85 Abs. 1 Bst. a - d VZAE die Zuständigkeit für die Zustimmung zur
Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilli-
gung sowie zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung übertragen, u.a.
auch für die Fälle, in denen es ein Zustimmungsverfahren zur Koordinati-
on der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für bestimmte Personen
und Gesuchskategorien als notwendig erachtet (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
VZAE). Die hierdurch erhaltene Kompetenz hat das BFM in seinen Wei-
sungen zum Ausländerbereich präzisiert (Quelle: > Doku-
mentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben >
I. Ausländerbereich > 1. Verfahren und Zuständigkeiten [Stand 25. Okto-
ber 2013]. Diese statuieren unter Ziffer 1.3.1.2.3 ein Zustimmungserfor-
dernis in den Fällen, in denen es um die Erteilung der Aufenthaltsbewilli-
gung nach Ablauf der Frist für den Familiennachzug nach Art. 47 AuG und
Art. 73 VZAE geht.
C-2103/2012
Seite 7
5.
5.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ihre Zustimmung verweigert
mit der Begründung, dass das Familiennachzugsgesuch für B._______
nicht innert Frist nach Art. 47 Abs. 1 AuG gestellt worden sei und wichtige
familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG, die einen nachträgli-
che Familiennachzug rechtfertigten, nicht vorlägen.
5.2 Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung An-
spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn
sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf Jahren haben An-
spruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 3 AuG).
Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG in-
nerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden; Kinder über zwölf Jah-
re müssen allerdings schon innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen
werden. Die Fristen für den Nachzug von Familienangehörigen von Aus-
ländern beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47
Abs. 3 Bst. b AuG), frühestens aber mit dem Inkrafttreten des Aus-
ländergesetzes am 1. Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AuG).
5.3 Bei Einhaltung der in Art. 47 Abs. 1 AuG genannten Fristen ist der
Familiennachzug grundsätzlich und unter den Voraussetzungen zu bewil-
ligen, dass kein Rechtsmissbrauch (Art. 51 Abs. 2 AuG) oder Widerrufs-
grund (Art. 62 AuG) vorliegt, dass der nachziehende Elternteil das Sorge-
recht hat und dass das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht
(vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 und 4.8). Sinn und Zweck der Fristenregelung
liegt darin, die Integration der Kinder zu erleichtern, indem ihnen durch
einen möglichst frühen Nachzug unter anderem auch eine möglichst um-
fassende Schulbildung in der Schweiz zuteilwird. Zudem geht es darum,
Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst
kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden und bei de-
nen die Bildung einer echten Familiengemeinschaft nicht mehr im Vor-
dergrund steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_900/2012 vom 25. Ja-
nuar 2013 E. 3.3 sowie Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft], BBl 2002 3754 f.).
C-2103/2012
Seite 8
5.4 Einen nachträglichen und ausserhalb der oben genannten Fristen ge-
legenen Familiennachzug lässt Art. 47 Abs. 4 AuG nur dann zu, wenn
hierfür wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
5.4.1 Solche wichtigen Gründe sind unter anderem dann zu bejahen,
wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die
Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE). Der Wort-
laut von Art. 75 VZAE stellt zwar ausdrücklich nur auf das Kindeswohl ab;
der Rechtsprechung zufolge bedarf es jedoch einer Gesamtschau unter
Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles, in die auch
Sinn und Zweck der Fristenregelung (vgl. E. 5.3) einzubeziehen sind. Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen
des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; Art. 47 Abs. 4 AuG bzw.
Art. 73 Abs. 3 VZAE sind aber dennoch so auszulegen, dass der An-
spruch auf Schutz des Familienlebens (Art. 13 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) nicht verletzt wird
(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_97/2013 vom 26. August
2013 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.4.2 Bei der Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe nach Art. 47
Abs. 4 AuG vorliegen, kommt die zu dem früheren Art. 17 des Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG, BS 1 121) entwickelte Rechtsprechung zum Nachzug zu
nur einem Elternteil zum Tragen; die heutige Praxis wendet sie grund-
sätzlich auch bei zusammenlebenden Eltern an (BGE 137 I 284 E. 2.3.1
in fine, BGE 136 II 78 E. 4.7). Nach dieser Rechtsprechung lagen keine
wichtigen Gründe für einen Familiennachzug vor, wenn im Heimatland al-
ternative und dem Kindeswohl besser entsprechende Pflegemöglichkei-
ten bestanden. In diesem Zusammenhang kam es insbesondere darauf
an, ob und inwieweit die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und ih-
rem vertrauten Beziehungsnetz gerissen wurden. An den Nachweis der
fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland wurden umso höhere
Anforderungen gestellt, je älter das nachzuziehende Kind war und je
grösser die ihm hier drohenden Integrationsschwierigkeiten erschienen
(BGE 137 I 284 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.5 Der Anspruch auf den Familiennachzug von Kindern besteht nur so-
lange, als diese die Altersgrenze von 18 Jahren noch nicht erreicht haben
(Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG). Massgebend ist das Alter des
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Kindes bei Einreichung des Nachzugsgesuchs (BGE 136 II 497 E. 3.2).
Auf diesen Zeitpunkt kommt es auch an, wenn zu beurteilen ist, ob das
Gesuch innert der Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG eingereicht wurde.
6.
A._______ erhielt im Jahr 2000 eine Niederlassungsbewilligung. Das Ge-
such um den Familiennachzug seiner Ehefrau und seines Sohnes stellte
er am 15. Oktober 2009. Zu diesem Zeitpunkt war B._______ – geboren
am 30. Dezember 1992 – mehr als 16 Jahre und 9 Monate alt. Er hatte
somit bereits das 15. Lebensjahr vollendet, als das Ausländergesetzes
am 1. Januar 2008 in Kraft trat. Von da an gerechnet hätte das Gesuch
um seinen Nachzug innerhalb eines Jahres gestellt werden müssen (zur
Fristenberechnung siehe E. 5.2). Seitens der Beschwerdeführer wird al-
lerdings nicht bestritten, dass das Gesuch erst nachträglich im Sinne von
Art. 47 Abs. 4 AuG erfolgte. Demnach stellt sich nur die Frage, ob wichti-
ge familiäre Gründe den nachträglichen Familiennachzug von B._______
rechtfertigen.
7.
Bei der Beantwortung dieser Frage ist in erster Linie – und im Hinblick auf
Art. 75 VZAE – auf das Kindeswohl abzustellen (vgl. E. 5.4.1). Somit
kommt es entscheidend darauf an, in welcher persönlichen Situation sich
das Kind bei Einreichung des Nachzugsgesuchs befand. In Bezug auf
B._______ ist festzustellen, dass dieser im Zeitpunkt der Gesuchstellung
seine obligatorische Schulzeit bereits beendet hatte und nur noch rund
acht Monate vom Abschluss seiner Mechanikerausbildung entfernt war.
Beides lässt die Schlussfolgerung zu, dass er in Serbien seine Bildungs-
chancen wahrgenommen und sich zudem für den Start ins Berufsleben
eine passable Ausgangsposition geschaffen hat. Aufgrund dessen ist oh-
ne Weiteres davon auszugehen, dass für ihn die Änderung des Lebens-
mittelpunkts eine einschneidende Zäsur bedeutet hätte. Dabei kommt
dem Umstand, dass er 1999, im Alter zwischen 6 und 7 Jahren, zusam-
men mit seiner Mutter aus der damaligen Provinz Kosovo geflohen ist,
keine grosse Bedeutung zu, hat er doch am neuen Ort die ihn prägende
Schul- und Jugendzeit verbracht.
7.1 Da mit jedem Familiennachzug zwangsläufig eine gewisse kulturelle
Entwurzelung einhergeht, kann allein hieraus nicht gefolgert werden,
dass das Kindeswohl missachtet würde bzw. wichtige Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug verneint werden müssten (vgl. MARC
SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Auflage 2012,
C-2103/2012
Seite 10
Art. 47 AuG N 7). Auch auf die gegenteilige Ansicht, wonach die Zusam-
menführung der Gesamtfamilie in der Regel dem Kindeswohl entspricht,
kann nicht allein abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4 mit Hinweisen auf die in der Li-
teratur vertretene Gegenmeinung). Das Kindeswohl kann nämlich durch-
aus die Beibehaltung des bisherigen Zustands erfordern, insbesondere
bei Jugendlichen, für die der Wechsel in eine Gegend mit anderer Spra-
che und Kultur erhebliche Probleme mit sich bringt (vgl. eben erwähntes
Urteil a.a.O). Es sind somit auch im Fall von B._______ weitere Umstän-
de zu bedenken, insbesondere, ob es für ihn nach der Ausreise seiner
Mutter andere Betreuungsmöglichkeiten in Serbien gegeben hätte (vgl.
oben E. 5.4.2). Auch ein Vergleich der im Ausland bestehenden Lebens-
perspektiven mit denjenigen in der Schweiz (vgl. hierzu MARC SPESCHA,
a.a.O.) kann zur Klärung der Frage beitragen, ob wichtige familiäre Grün-
de den Nachzug in die Schweiz rechtfertigen würden.
7.2 Im Zeitpunkt des Gesuchs um Familiennachzug stand B._______
zweieinhalb Monate vor Vollendung seines 17. Lebensjahres. Dass ein
Jugendlicher in diesem Alter nur noch geringfügiger Betreuung bedarf,
kann angenommen werden. Geht es um den Familiennachzug von He-
ranwachsenden bzw. von Kindern über 13 Jahren, so lässt es die Recht-
sprechung denn grundsätzlich auch genügen, wenn deren Betreuung von
im Heimatland lebenden Angehörigen oder auch durch Personen ausser-
halb der Familie weitergeführt werden kann (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2D_5/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen
auf die bisherige Praxis).
7.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sogar die Auf-
fassung vertreten, dass B._______ nach Abschluss seiner Ausbildung in
Serbien alleine, wenn auch mit finanzieller Unterstützung seiner Eltern,
beruflich hätte Fuss fassen können. Die Beschwerdeführer haben sich
zur Frage anderweitiger Betreuungsmöglichkeiten nicht explizit geäus-
sert, wohl aber behauptet, dass in Serbien keine weiteren Verwandten
oder Bezugspersonen von B._______ lebten (vgl. S. 8 der Beschwerde).
Auf diese Behauptung kann jedoch nicht abgestellt werden, zum einen
schon deshalb nicht, weil das Fehlen jeglicher Bezugspersonen ange-
sichts der vom Sohn in Serbien absolvierten Schul- und Berufsausbildung
schlichtweg nicht glaubhaft ist, zum anderen auch deshalb nicht, weil
durchaus vorstellbar ist, dass B._______ mit geringfügiger fremder
Betreuung und finanzieller Unterstützung seiner Eltern für sich selbst hät-
te sorgen können.
C-2103/2012
Seite 11
7.2.2 Es kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass im vorliegenden
Fall eine anderweitige Betreuung deshalb nicht aktuell wurde, weil die
Kindesmutter von der ihr erteilten Einreisebewilligung in die Schweiz kei-
nen Gebrauch machte und die weitere Betreuung des Sohnes übernahm.
Ihr Wunsch, mit ihm bis zur erhofften gemeinsamen Ausreise in Serbien
zu bleiben, ist nachvollziehbar, bedeutet aber angesichts der vorherge-
henden Überlegungen nicht, dass der Sohn auf die mütterliche Betreuung
angewiesen gewesen wäre. Rückblickend betrachtet zeigt die Entschei-
dung der Kindesmutter aber auch, dass sie die von ihr als notwendig er-
achtete Betreuung des Sohnes mindestens bis zum Erreichen seiner Voll-
jährigkeit sicherstellen wollte und konnte. Für sie allein hätte, falls gewollt,
der Nachzug zum Ehemann in die Schweiz danach immer noch innerhalb
der vorgegebenen Fünfjahresfrist (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG) erfolgen
können.
7.3 Vergleicht man die Zukunftsperspektiven, wie sie sich für B._______
im Zeitpunkt des Gesuchs um Familiennachzug darstellten, so waren die-
se im heimischen Umfeld zumindest in beruflicher Hinsicht intakt. Die ab-
geschlossene obligatorische Schulzeit und die kurz vor dem Ende ste-
hende dreijährige Mechanikerlehre (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-
Landschaft vom 22. Juni 2011 E. 7.2.1) lassen sowohl seine damalige be-
rufliche Integrationsbereitschaft erkennen als auch den sich für ihn rund
ein halbes Jahr später öffnenden Zugang zum serbischen Arbeitsmarkt
mit der Möglichkeit, für sein eigenes finanzielles Auskommen zu sorgen;
Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführern jedenfalls nicht behaup-
tet. Demgegenüber liessen – und lassen – sich die beruflichen Aussichten
in der Schweiz nur vage einschätzen. Selbst der gesuchstellende Kindes-
vater ging davon aus, dass sein Sohn hier noch seine Sprachkenntnisse
würde verbessern und womöglich auch eine neue Ausbildung beginnen
müssen (vgl. Sachverhalt A). Selbst wenn man den Aspekt der üblichen
Integrationsprobleme beiseitelässt, wird deutlich, dass der fast 17-jährige
B._______ enorme und womöglich trotzdem nicht ausreichende Anstren-
gungen für eine berufliche Eingliederung hätte unternehmen müssen. Zu-
dem kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine in Serbien im
Sommer 2010 abgeschlossene Berufslehre in der Schweiz Anerkennung
gefunden hätte. Eine hier neu in Angriff genommene Aus- oder Weiterbil-
dung hätte schliesslich nur bei ausreichenden deutschen Sprachkennt-
nissen und, wenn überhaupt, nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung
zu einem qualifizierten Berufsabschluss führen können.
C-2103/2012
Seite 12
7.4 Die bisherigen Erwägungen lassen sich dahingehend zusammenfas-
sen, dass B._______ im Zeitpunkt des Gesuchs um Familiennachzug 2 ½
Monate vor Vollendung seines 17. Geburtstages stand, dass er die ihn
prägende Schul- und Jugendzeit in Serbien verbracht hat und 6 Monate
vor Abschluss seiner Mechanikerlehre stand. Er war aufgrund dessen in
Serbien fest verwurzelt und hätte sich, wäre er in die Schweiz gekom-
men, erheblichen Integrationsproblemen gegenüber gesehen. Es kann
auch davon ausgegangen werden, dass es für ihn selbst dann, wenn sei-
ne Mutter von der Einreisebewilligung in die Schweiz Gebrauch gemacht
hätte, anderweitige und einem Jugendlichen in seinem Alter entspre-
chende Betreuungsmöglichkeiten in Serbien gegeben hätte. All dies
spricht dafür, dass keine wichtigen familiären Gründe, die gemäss Art. 47
Abs. 4 AuG einen nachträglichen Familiennachzug hätten rechtfertigen
können, vorlagen.
8.
Zu den soeben dargelegten Aspekten, die gegen den Familiennachzug
des Sohnes sprechen, haben sich die Beschwerdeführer nicht näher ge-
äussert. Sie vertreten – unter Hinweis auf entsprechende Meinungen in
der Literatur (vgl. insbesondere MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/
Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
2010, Art. 47 N 23) – die Ansicht, dass die Vereinigung der Gesamtfamilie
grundsätzlich im Kindeswohl liege, und erachten bereits das alleinige Ziel
der Familienzusammenführung als ausreichend wichtigen Grund für ei-
nen nachträglichen Familiennachzug; auch in ihrem Falle gehe es darum,
dass die ganze Familie gemeinsam in der Schweiz leben könne. In ihrem
weiteren Vorbringen nehmen die Beschwerdeführer Bezug auf das Urteil
des Kantonsgerichts, das sich ihrer Meinung angeschlossen hat und das
Kindeswohl durch eine Übersiedlung des Sohnes in die Schweiz nicht
beeinträchtigt sah. Zur Begründung hatte das Kantonsgericht ausgeführt,
dass bei B._______ nicht von einer vertieften Integration in Serbien ge-
sprochen werden könne, da er zusammen mit seiner Mutter im Jahr 1999
aus dem Kosovo vertrieben worden sei und sich in Serbien nie wirklich
heimisch gefühlt habe. Aufgrund dessen könne im Falle seiner Übersied-
lung in die Schweiz auch von einer traumatisierenden Entwurzelung nicht
ernstlich die Rede sein (vgl. S. 11 des Urteils). In den nachfolgenden Er-
wägungen hatte das Kantonsgericht geprüft, ob das Gesuch um Nachzug
des Sohnes rechtsmissbräuchlich und vor allem im Hinblick auf die Teil-
nahme am hiesigen Arbeitsmarkt erfolgt sei, dies aber im Ergebnis ver-
neint.
C-2103/2012
Seite 13
8.1 Auf die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer und die Begründung
des kantonsgerichtlichen Urteils kann im vorliegenden Fall jedoch nicht
abgestellt werden. Die vertiefte Integration des Sohnes kann angesichts
dessen, dass er seine gesamte Schulzeit und auch seine Lehre in Ser-
bien absolviert hat, nicht in Zweifel gezogen werden. Wäre dem nicht so,
erschiene es nicht plausibel, dass Mutter und Sohn trotz der Vertreibung
aus der damaligen Provinz Kosovo im Jahr 1999 und trotz der am neuen
Ort angeblich fehlenden Heimatgefühle rund 10 Jahre warten mussten,
bevor sich der Kindesvater um ihren Nachzug bemühte. Dieser hatte im-
merhin bereits im Jahr 2000, ein Jahr nach Beendigung des Kosovokrie-
ges, die Niederlassungsbewilligung erhalten, die ihm nach dem damals
geltenden Art. 17 Abs. 2 ANAG einen Anspruch auf Familiennachzug ein-
räumte. Hätten sich seine Angehörigen in Serbien seinerzeit tatsächlich in
einer für sie misslichen Lage befunden, so wäre schwer nachvollziehbar,
dass das Motiv für den späten Familiennachzug seine angeblich erst im
Jahr 2009 erlangte wirtschaftliche Stabilität gewesen sein soll. Zu bezwei-
feln ist dieser Beweggrund auch angesichts der im kantonalen Verfahren
eingereichten Lohnausweise der Jahre 2006 – 2009, die eine in diesen
Jahren nahezu stabile Einkommenssituation belegen.
8.2 Ungeachtet dessen kann davon ausgegangen werden, dass
A._______ bei Einreichung seines Gesuchs im Oktober 2009 den Zeit-
punkt für den Familiennachzug für passend hielt. Hierauf kommt es je-
doch wie bereits gesagt (vgl. E. 5.3 und E. 5.4.1) nicht an, denn die vom
Gesetzgeber für den Nachzug von Kindern getroffene Fristenregelung
zeigt, dass das grundsätzliche Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern,
wenngleich unter Berücksichtigung des Kindeswohls, eingeschränkt wer-
den kann. Vorliegend fällt zusätzlich zu den bisherigen Erwägungen ins
Gewicht, dass das Nachzugsgesuch auch den Zweck erkennen lässt,
B._______ in der Schweiz den Zugang zum Erwerbsleben zu ermögli-
chen (vgl. Sachverhalt A). Das Kantonsgericht hat hierin sowie im Um-
stand, dass der Familiennachzug bereits vor vielen Jahren hätte bean-
tragt werden können, zwar Indizien für einen Rechtsmissbrauch gesehen,
diesen allerdings angesichts des seiner Meinung nach übergeordneten
Ziels der Vereinigung der Gesamtfamilie verneint. Aufgrund der prinzipiell
und speziell auch in diesem Fall anderen Beurteilung des nachträglichen
Familiennachzugs ist die Vermutung, dass hier arbeitsmarktliche Überle-
gungen im Vordergrund standen, nicht von der Hand zu weisen. Selbst
ohne Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ergäbe sich aber bereits aus
den vorhergehenden Erwägungen, dass bei B._______ keine wichtigen
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familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gegeben
waren (E. 7).
9.
B._______ hat mittlerweile die Altersgrenze zur Volljährigkeit überschrit-
ten. Bezüglich des Familiennachzugs können er und sein Vater sich da-
her grundsätzlich nicht mehr auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV verankerte Recht auf Familienleben berufen, denn massgebend hier-
für ist, anders als im Falle von Art. 43 Abs. 1 AuG, nicht das Alter des
Kindes bei Einreichung des Nachzugsgesuchs, sondern das Alter im
Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheids (BGE 136 II 497 E. 3.2). Aufgrund
dessen ergibt sich für die beiden erwachsenen Beschwerdeführer kein
Anspruch auf Zusammenleben mehr. Ihnen bleibt es unbenommen, ihre
familiären Beziehungen wie bis anhin weiterzuführen.
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu-
folge abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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