B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2103/2017
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Adrian Fiechter, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren, Verfügung vom 7. März 2017.
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Sachverhalt:
A.
Der kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter
oder Beschwerdeführer) meldete sich – unter Hinweis auf die gesundheit-
lichen Folgen (dislozierte offene Unterschenkelschaftfraktur) eines
Verkehrsunfalles vom 3. April 2012 – am 21. Februar 2013 (Postaufgabe:
7. März 2013) bei der IV-Stelle B._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum
Leistungsbezug an (act. 3, S. 1 - 7; 112, S. 263).
B.
B.a Nach Durchführung erwerblicher und medizinischer Abklärungen
stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Januar 2015
die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung,
die versicherungsmedizinische Beurteilung durch den Regionalen Ärztli-
chen Dienst (RAD) habe ergeben, dass lediglich eine vorübergehende Ar-
beitsunfähigkeit von rund drei bis vier Monaten bestanden habe, so dass
die einjährige Wartefrist nicht erfüllt werde. Ferner sei die Anmeldung ver-
spätet, und ein allfälliger Rentenanspruch hätte frühestens sechs Monate
nach Eingang des Gesuches, das heisst ab 1. September 2013 bestanden.
Zu diesem Zeitpunkt sei er indes bereits wieder längstens voll arbeitsfähig
gewesen (act. 50, S. 1 - 3).
B.b Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, vertreten durch
Rechtsanwalt Adrian Fiechter, mit Eingabe vom 12. Februar 2015 und Er-
gänzung vom 15. April 2015 Einwand mit den Anträgen, der Vorbescheid
vom 12. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine Vier-
telsrente ab 3. April 2013 auszurichten. Eventualiter sei mindestens ein
neurologisches, orthopädisches und psychiatrisches Gutachten einzuho-
len. Subeventualiter sei das Einwandverfahren bis zum vollständigen Ab-
schluss der medizinischen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem
Unfall vom 3. April 2012 zu sistieren. Ferner sei ihm infolge Mittellosigkeit
für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
bewilligen und als Rechtsbeistand Rechtsanwalt Adrian Fiechter beizuord-
nen (act. 53, S. 1 - 9; 62, S. 1 - 7).
B.c Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wies die IV-Stelle das Begehren um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab, im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, eine anwaltliche Verbeiständung sei im vorliegenden Fall nicht not-
wendig, da sich keine schwierigen rechtlichen und / oder tatsächlichen Fra-
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gen stellten. Dass der medizinische Sachverhalt respektive dessen allfäl-
lige Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit strittig seien, genüge nach der
Rechtsprechung nicht für die Annahme einer besonderen Komplexität
(act. 66, S. 1 - 2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.d Am 19. Februar 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, gemäss
ihren Abklärungen sei er (ohne genaue Adressangabe) in den Kosovo aus-
gereist, weshalb die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IVSTA oder Vorinstanz) neu für den Erlass der Verfügung zuständig sei und
sie das Dossier dementsprechend dieser zur weiteren Bearbeitung über-
mitteln werde (act. 83).
B.e Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2016 teilte die IVSTA dem Versicherten
mit, dass der Vorbescheid der IV-Stelle vom 12. Januar 2015 annulliert und
durch diesen ersetzt werde. Sie habe die neuen Vorbringen seit dem letz-
ten Vorbescheid der IV-Stelle zur Kenntnis genommen und die Einwände
ihrem Ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser sei zum
Schluss gekommen, dass die neuen Vorbringen an der Richtigkeit der
Feststellungen der kantonalen IV-Stelle nichts zu ändern vermöchten und
die neu eingereichten Arztberichte lediglich die bekannten Gesundheitsbe-
einträchtigungen bestätigen würden. Es sei weder vor noch nach dem
1. April 2010 ein Versicherungsfall eingetreten, so dass kein Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung bestehe (act. 101,
S. 1 - 4).
B.f Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, weiterhin vertreten
durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, mit Eingabe vom 26. August 2016
(act. 113, S. 1 - 11) und ergänzender Begründung vom 27. Oktober 2016
(act. 120, S. 1 - 6) Einwand mit den folgenden Anträgen:
1. Der Vorbescheid vom 23. Juni 2016 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Stellungnehmer mindestens eine Viertelsinvalidenrente ab
dem 3. April 2013 auszurichten.
3. Eventualiter sei mindestens ein neurologisches, orthopädisches und
psychiatrisches Gutachten einzuholen.
4. Subeventualiter sei das Einwandverfahren bis zum vollständigen Ab-
schluss der medizinischen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem
Unfall vom 3. April 2012 zu sistieren.
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5. Die Akten der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 C._______ (Adresse) und
des Kriminalgerichts D._______ (Adresse) im Strafverfahren des Stel-
lungnehmers gegen E._______ (Adresse) seien im vorliegenden Verfah-
ren beizuziehen.
6. Infolge Mittellosigkeit des Stellungnehmers sei ihm für das Einwandver-
fahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnen-
den als Rechtsanwalt zu gewähren.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung liess der Versicherte im Wesentlichen vorbringen, er habe
mit F._______ (Adresse) einen gemeinsamen Sohn (…). Er habe gegen-
über seinem Sohn ein Besuchsrecht, welches er sobald als möglich in der
Schweiz ausüben wolle. Ausserdem lasse er sich von seiner Ehefrau, wel-
che im Kosovo lebe, scheiden; das entsprechende Scheidungsverfahren
sei bereits hängig. Die Kindesmutter F._______ wolle ihn nach seiner
Scheidung heiraten, und er werde dann in die Schweiz ziehen zu Frau und
Kind. Daraus folge, dass er zu gegebener Zeit wieder in die Schweiz zu-
rückkehren und hier Wohnsitz nehmen werde und dannzumal auch wieder
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe. Nachdem die
medizinischen Untersuchungen derzeit noch nicht vollständig abgeschlos-
sen seien, müsse das Verwaltungsverfahren bis zu deren Abschluss sistiert
werden. Überdies sei er bedürftig und das Verfahren sei auch nicht aus-
sichtslos, wie die nachzureichende ergänzende Begründung ergeben
werde. Ausserdem seien die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Fal-
les wie auch die Sachverhaltsaufklärung kompliziert und für ihn als Laien
schwer verständlich. Überdies lebe er zur Zeit im Kosovo, weshalb er allein
schon aufgrund der grossen Distanz auf einen Rechtsvertreter in der
Schweiz angewiesen sei. Demnach sei eine Verbeiständung durch einen
Rechtsanwalt notwendig. Im Hinblick auf die verlässliche Beurteilung der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien für die Zeit (…) bis Ende 2015
weitere Auskünfte bei Dr. med. G._______ einzuholen. Ferner sei zur ver-
lässlichen Ermittlung der rückwirkenden, aktuellen und zukünftigen Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit mindestens ein neurologisches und ortho-
pädisches Gutachten einzuholen.
B.g Mit Verfügung vom 7. März 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Zur Begründung führte sie insbe-
sondere an, im Einklang mit der Argumentation der IV-Stelle in deren Ver-
fügung vom 20. Mai 2015 sei der Versicherte nach wie vor in der Lage, das
IV-Verfahren zu verstehen und sich entsprechend zu verhalten. Überdies
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würden sich im IV-Verfahren weiterhin keine besonders schwierigen
Rechtsfragen stellen, weshalb von einem „normalen Durchschnittsfall“ im
Bereich der Invalidenversicherung auszugehen sei. Es wäre dem Versi-
cherten durchaus möglich und zumutbar, selber Einwendungen gegen die
im Vorbescheid festgestellte Arbeitsfähigkeit vorzubringen (act. 134, S. 1 -
3).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertre-
ten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, mit Eingabe vom 6. April 2017
(Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1) Beschwerde mit den fol-
genden Anträgen:
1. Die Verfügung vom 7. März 2017 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für
das Verfahren betreffend den Einwand vom 26. August 2016 gegen den
Vorbescheid vom 23. Juni 2016 betreffend IV-Leistungen die unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Rechtsanwalt
zu gewähren.
3. Infolge Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei ihm für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit dem
Unterzeichnenden als Rechtsanwalt zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde-
gegnerin, resp. infolge der zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege
zulasten des Staates.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum
23. Mai 2017 das dieser Verfügung beigelegte Formular „Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln
versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer act. 3).
C.c Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 stellte die Vorinstanz unter Hin-
weis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung den Antrag auf
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie ergänzend aus,
entgegen den Angaben des Rechtsvertreters gehe aus den Vorakten her-
vor, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage, sich in der deut-
schen Sprache mündlich und schriftlich zu verständigen, zumal er während
mehr als zwölf Jahren in der Schweiz gelebt und dort auch für verschie-
dene Arbeitgeber tätig gewesen sei (BVGer act. 7).
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Seite 6
C.d Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 gab der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, bis zum 13. Juli 2017 eine Replik einzu-
reichen (BVGer act. 8).
C.e Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2017 übermittelte
der Beschwerdeführer das ausgefüllte und unterzeichnete Formular für die
unentgeltliche Rechtspflege samt den darin erwähnten Unterlagen sowie
eine Kopie der Vollmacht (BVGer act. 9).
C.f Der Instruktionsrichter hob mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 die
Verfügung vom 13. Juni 2017 auf. Dem Beschwerdeführer wurde die an-
gesetzte Frist bis zum 13. Juli 2017 zur Einreichung einer Replik abgenom-
men. Der Instruktionsrichter stellte in einem nächsten Schritt einen Ent-
scheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän-
dung (für das Beschwerdeverfahren) in Aussicht. Er führte aus, es sei aus
Gründen der Fairness geboten, dass der Beschwerdeführer und dessen
Rechtsbeistand noch vor der Ausfertigung einer allfälligen Replik über den
Entscheid betreffend dieses Gesuchs orientiert würden (BVGer act. 10).
C.g Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 wurde auf das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege – soweit es die unentgeltliche Prozessführung
betrifft – nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
für das Beschwerdeverfahren wurde mit ausführlicher Begründung abge-
wiesen. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, bis zum 6. September
2017 eine Replik einzureichen (BVGer act. 11). Die Zwischenverfügung
vom 6. Juli 2017 erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
C.h Nachdem ihm die entsprechende Frist um einen Monat erstreckt wor-
den war (BVGer act. 12, 13), verzichtete der Beschwerdeführer auf die Ein-
reichung einer Replik (BVGer act. 14).
C.i Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel per 30. Oktober 2017 ab (BVGer act. 15).
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfü-
gungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und ver-
fahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. BGE 131 V 153 E. 1;
Urteil des BVGer C-4999/2013 vom 20. September 2014 E. 1.1). Beim an-
gefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung,
welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ange-
fochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozess-
führung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt
die Verfügung vom 7. März 2017 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, ge-
gen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist.
1.2 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von
Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG (SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Auseinan-
dersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertreter
bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der
vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich
Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltli-
che Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 59 N. 17), was vorlie-
gend der Fall ist. Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdi-
ges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG (SR 830.1). Er ist daher zur Be-
schwerdeführung legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb
darauf einzutreten ist.
C-2103/2017
Seite 8
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Es finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2017 in Kraft stan-
den; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstan-
denen Rentenanspruchs von Belang sind.
3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerde-
führers um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren betref-
fend Neuanmeldung zum Leistungsbezug mit der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht abgewiesen hat.
3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Notwendigkeit
einer anwaltlichen Vertretung verneint mit der Begründung, aufgrund der
vorliegenden Akten könne davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer in der Lage wäre, das Verfahren zu verstehen und sich
entsprechend zu verhalten. Es stellten sich im Vorbescheidverfahren auch
keine besonders schwierigen Rechtsfragen, weshalb von einem normalen
Durchschnittsfall in der Invalidenversicherung auszugehen sei. Überdies
wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, selber Einwendungen
gegen die im Vorbescheid festgestellte Arbeitsfähigkeit vorzubringen. Auch
der ausländische Wohnsitz im Kosovo genüge rechtsprechungsgemäss
nicht, um die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begrün-
den. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch in der Lage, sich in der
deutschen Sprache mündlich und schriftlich zu verständigen (Beilage 1 zu
BVGer act. 1; BVGer act. 7).
3.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinnge-
mäss aus, die Vorinstanz habe im Vorbescheid vom 23. Juni 2016 geltend
gemacht, dass das Sozialversicherungsabkommen mit Serbien vorliegend
nicht zur Anwendung gelange. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der
Bundesrat dem Eidgenössischen Departement des Inneren am 16. No-
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Seite 9
vember 2016 ein Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Sozi-
alversicherungsabkommen mit dem Kosovo erteilt habe. Dieses Abkom-
men werde spätestens in drei Jahren wieder die Auszahlung von Invaliden-
renten an kosovarische Staatsangehörige in den Kosovo erlauben. Zur Be-
urteilung der Frage, ob vorliegend ein Sozialversicherungsabkommen An-
wendung finde, sei der Beizug eines Rechtsanwaltes notwendig gewesen.
Nachdem vorliegend neue medizinische Arztberichte ins Recht gelegt wor-
den seien, stehe weiter eine im Vergleich zum Vorbescheid vom 12. Januar
2015 unterschiedliche Sachlage zur Diskussion. Dass das bei der IV-Stelle
B._______ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit
Verfügung vom 20. Mai 2015 rechtskräftig abgewiesen worden sei, sei für
das vorliegende Verfahren daher ohne Belang und könne nicht berücksich-
tigt werden. Darüber hinaus sei der Beizug eines Rechtsbeistandes auch
deshalb erforderlich gewesen, weil mit den neu eingereichten Arztberichten
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert werde und damit auch die Not-
wendigkeit weiterer Abklärungen, insbesondere einer orthopädischen Be-
gutachtung, habe dargelegt werden können. Schliesslich sei der Beizug
eines Rechtsanwaltes auch im Hinblick auf die Klärung der Verschlechte-
rung seines Gesundheitszustandes ab Anfang 2016 notwendig gewesen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei mithin die geforderte Komple-
xität der Sach- und / oder Rechtsfragen vorliegend gegeben. Nachdem
auch die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichts-
losigkeit gegeben seien, habe die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der angefochte-
nen Verfügung vom 7. März 2017 zu Unrecht abgewiesen (BVGer act. 1).
4.
4.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und
Art. 2 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungsverfahren
vor der IV-Stelle, sofern die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt. Wie im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG) muss die Partei bedürftig sein, das Begehren nicht aussichts-
los erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten sein
(BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2 Die prozessuale Bedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn die vorhan-
denen Mittel den Grundbedarf eines Gesuchstellers nicht übersteigen,
wenn er also ohne Eingriff in die für den notwendigen Lebensunterhalt er-
forderlichen Mittel nicht in der Lage ist, im Falle des Unterliegens die Kos-
ten des Verfahrens zu begleichen (vgl. etwa ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/
C-2103/2017
Seite 10
MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 656 ff.).
4.3 Als aussichtslos sind rechtsprechungsgemäss Begehren anzusehen,
bei welchen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver-
lustgefahren und erstere deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge-
winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene
nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über
die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro-
zess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten
bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prü-
fung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ein-
reichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218
mit Hinweisen).
4.4 Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen,
dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem
Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Offizialmaxime rechtfertigt
es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung
durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab
anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b). Nach der konstanten Rechtsprechung
des Bundesgerichts besteht ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung
nur in Ausnahmefällen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder
tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Um-
stände des Einzelfalles, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben
der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sach-
verhalts fallen auch in der versicherten Person liegende Gründe in Be-
tracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich
muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter,
Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutio-
nen) ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; nicht publ. E. 7.1
des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131,
8C_676/2015; Urteil des BGer 8C_931/2015 [SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50]
E. 3; SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53 E. 4; Urteil des BGer 8C_579/2016 vom
21. Dezember 2016 E. 7.1).
4.5 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher
Berichte zu beurteilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und ju-
ristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten
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Seite 11
Personen regelmässig nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von
einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche
Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hin-
aus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in prak-
tisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizi-
nische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von
Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen. Es be-
darf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach
und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten er-
scheinen lassen (vgl. Urteil des BGer 9C_676/2012 vom 21. November
2012 E. 3). Der Massstab ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.).
5.
Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit einer Erstanmeldung
um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen
Verwaltungsverfahren ersucht. Zu prüfen ist somit, ob das Vorbescheidver-
fahren von schwierigen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen geprägt und
daher eine anwaltliche Verbeiständung erforderlich war.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die
korrekte Würdigung der neu eingereichten Arztberichte mit der attestierten
Arbeitsunfähigkeit von 100 % und die dadurch begründete Notwendigkeit
weiterer Abklärungen erfordere eine Verbeiständung durch den von ihm
beigezogenen Rechtsvertreter. Wie vorstehend dargelegt, begründet die
Beurteilung der rechtlichen Relevanz ärztlicher Berichte für sich allein
keine Notwendigkeit zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan-
des. Das zur Beurteilung stehende Verwaltungsverfahren bietet weder be-
sondere sachverhaltliche noch rechtliche Schwierigkeiten: Es handelt sich
um eine Erstanmeldung mit relativ gut überschaubarer medizinischer Ak-
tenlage. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass sich die konkrete Angelegenheit nicht von einem „normalen
Durchschnittsfall“ unterscheidet.
5.2 Weiter kann aufgrund der Akten nicht angenommen werden, dass der
Beschwerdeführer ohne den Beizug eines Rechtsbeistandes aufgrund un-
genügender Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen wäre, seine
Rechte wirksam geltend zu machen. So finden sich in seiner Anmeldung
und in den Arztberichten (etwa bei der Erläuterung des weiteren Vorgehens
durch die behandelnden Mediziner) keine Hinweise für Verständigungs-
schwierigkeiten (act. 3, S. 1 - 7; 17, S. 3; 22, S. 17; 81, S. 2 f. und S. 4 f.).
Der Beschwerdeführer reiste denn auch schon am 17. Dezember 2003 im
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Seite 12
jugendlichen Alter von 19 Jahren in die Schweiz ein (act. 3, S. 3), weshalb
ohne weiteres davon auszugehen ist, dass er in den Folgejahren ausrei-
chende Deutschkenntnisse erwerben konnte (vgl. in diesem Zusammen-
hang auch die zahlreichen Aktenverweise der Vorinstanz in BVGer act. 7).
5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen vorliegend zu keiner
anderen Einschätzung zu führen. Die Tatsache, dass er seinen Wohnsitz
in den Kosovo verlegt hat, stellt rechtsprechungsgemäss keinen Grund für
die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidver-
fahren dar (Urteil des BVGer C-7066/2013 vom 20. Mai 2014 E. 6.4). Hinzu
kommt, dass nach der strengen bundesgerichtlichen Praxis die Notwen-
digkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren selbst in je-
nen Fällen nicht zwingend gegeben ist, die gewisse medizinische Kennt-
nisse und juristischen Sachverstand erfordern (vgl. Urteile des BGer 9C_
696/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1 und 9C_407/2014 vom 27. Juni
2014 E. 3.1).
5.4 Daher und aufgrund dessen, dass sich im Vorbescheidverfahren im Zu-
sammenhang mit der Erstanmeldung zum Leistungsbezug des Beschwer-
deführers keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen gestellt
haben, ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung vorliegend zu
verneinen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine Interessenwahrung
durch Dritte wie Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und
Vertrauensleute ausser Betracht fallen muss (BGE 132 V 200 E. 4.1). Im
vorliegenden Durchschnittsfall sind keine Gründe ersichtlich, die gegen
eine Interessenwahrung durch Dritte sprechen würden. Anhaltspunkte, die
eine kompetente nichtanwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfah-
ren objektiv unmöglich und unzumutbar erscheinen lassen würden, sind
nicht aktenkundig. Erfolglose Suchbemühungen bei entsprechenden Stel-
len wurden nicht vorgetragen. Mithin steht vorliegend auch die Interessen-
wahrung durch (nichtanwaltliche) Dritte der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren entgegen.
5.5 Hinzu kommt, dass die Angelegenheit seitens des Bundesverwaltungs-
gerichts mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 aufgrund einer summari-
schen Prüfung als aussichtslos bewertet wurde: Demnach geht vorliegend
aus den Akten hervor, dass die Erstanmeldung zum Bezug von Leistungen
gemäss IVG Anfang März 2013 erfolgt ist (Postaufgabe: 7. März 2013;
act. 3, S. 1). Mit Blick auf die sechsmonatige Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1
IVG) wären die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Ausrich-
tung einer Invalidenrente vorliegend – bei einer Bejahung des Anspruchs –
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frühestens am 1. September 2013 gegeben. Das Sozialversicherungsab-
kommen mit Serbien, das für kosovarische Staatsangehörige mit Wirkung
ab 1. April 2010 ausgesetzt wurde (vgl. BGE 139 V 263), gelangt somit
nicht zur Anwendung, und ein Rentenexport in den Kosovo ist dementspre-
chend ausgeschlossen. Ungeachtet des Ausgangs allfälliger weiterer me-
dizinischer Abklärungen erweist sich das Rentenbegehren deshalb als aus-
sichtslos. Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die diesbezüglichen
Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung
vom 6. Juli 2017 verwiesen werden (BVGer act. 11, Erwägung 3), zumal
diese unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
6.
Nach dem Gesagten sind somit die besonderen Voraussetzungen für die
ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsver-
fahren zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen
Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (BGE 132 V
200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5), weshalb vorlie-
gend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigung [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz
jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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