Abtei lung II I
C-2104/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine
Hirsig, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-____/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1983 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder
Beschwerdeführerin) begann nach der obligatorischen Schulzeit im
Jahr 2000 eine Lehre als Köchin. Nachdem sie ihre Ausbildung per
Ende Dezember 2001 abgebrochen und am 26. Juni 2002 geheiratet
hatte, gebar sie zwei Tage nach der Hochzeit ihr erstes Kind. Am
6. Februar 2003 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Basel-
Landschaft (im Folgenden: IV-Stelle BL) zum Bezug von Leistungen
der Schweizerischen Invalidenversicherung (nachfolgend IV) in Form
einer Rente an. Zur Art der Behinderung erwähnte sie eine Lyme-Bor-
reliose zufolge eines im Kindesalter zugezogenen Zeckenbisses
(act. 1).
Nach Vorliegen zahlreicher medizinischer Berichte bzw. Stellungnah-
men (act. 4, 5, 8, 11, 16, 19 bis 21, 24) und nachdem sich die Versi-
cherte aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage gese-
hen hatte, berufliche Abklärungsmassnahmen zu absolvieren, wurde
der Fall seitens des Berufsberaters mit Schlussbericht vom 7. Februar
2006 abgeschlossen (act. 23); die diesbezügliche Verfügung wurde am
15. Februar 2006 erlassen (act. 25). Daraufhin empfahl Dr. med.
B._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle BL am 20. Februar
2006 eine rheumatologische Begutachtung (act. 28). Am 26. April 2006
erstellte Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Rheumatologie und
Manuelle Medizin SAMM, die entsprechende rheumatologische
Expertise, in welcher auch zusätzliche, bisher nicht in den IV-Akten
befindlichen Arztberichte berücksichtigt wurden (act. 29).
B.
Da sich die Versicherte in der Folge per Ende April 2006 nach Italien
abgemeldet hatte, konnte die von der IV-Stelle BL beabsichtige Haus-
haltsabklärung nicht mehr durchgeführt werden (act. 30 bis 32, 42). In
der Folge wurde das Dossier am 6. Juli 2006 der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) übermittelt
(act. 33 bis 39), welche von der Versicherten weitere Unterlagen ein-
verlangte (act. 45 und 46). Nachdem Dr. med. D._______ vom
Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) am 7.
Februar 2007 eine Stellungnahme abgegeben bzw. eine Einschätzung
der Invalidität im Haushalt (Invaliditätsgrad [im Folgenden auch: IV-
Grad]: gewichtet 44% ab 15. Januar 2006) vorgenommen (act. 51) und
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diese am 14. Mai 2007 insofern korrigiert hatte, als dass die Versicher-
te bereits ab 23. September 2004 in der Haushaltstätigkeit zu 44 %
eingeschränkt sei (act. 57), erliess die IVSTA am 25. Mai 2007 einen
Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Sep-
tember 2006 eine Viertelsrente der IV in Aussicht stellte (act. 58).
C.
Nachdem die Versicherte hiergegen am 15. Juni und 4. Juli 2007 oppo-
niert bzw. von der Vorinstanz eine medizinische Begründung und
Akteneinsicht verlangt hatte (act. 61 bis 69), reichte sie mit Schreiben
vom 9. September 2007 die ärztlichen Unterlagen der G.______ ein
(act. 70 bis 102). Nach einer weiteren Stellungnahme der Versicherten
vom 15. September 2007 zu den von Dr. med. D._______ am 7.
Februar und 14. Mai 2007 abgegebenen Beurteilungen (act. 51, 57
und 104) verfasste der Experte Dr. med. C._______ auf Veranlassung
der Versicherten am 21. September 2007 einen erläuternden Bericht
(act. 105). In der Folge machte die Versicherte am 23. September
2007 ergänzende Angaben zu ihrer familiären Situation (act. 107),
nahm Dr. med. D._______ vom RAD am 3. Dezember 2007 erneut
Stellung (act. 109) und erliess die IVSTA am 12. Februar 2008 eine
dem Vorbescheid vom 25. Mai 2007 im Ergebnis entsprechende
Verfügung (act. 112).
D.
Hiergeben erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. März 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2008 (Akten im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, bei der Bemessung der Invalidität sei ein be-
ruflicher Anteil zu berücksichtigen. Ab September 2008 würde sie ger-
ne eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, was aber aus gesundheitlichen
Gründen nicht möglich sei. Wie bspw. aus dem Gutachten von Dr. med.
C._______ ersichtlich sei, habe sie schon seit ihrer Kindheit gesund-
heitliche Probleme. Weiter habe der RAD auch ein nicht existierendes
Operationsdatum gewählt; sie habe ihre Füsse am 22. September
2004 operieren lassen. Die von ihr verlangte schriftliche medizinische
Begründung sei ihr nie ausgestellt worden. Die Stellungnahme des
RAD vom 14. Mai 2007 sei unvollständig, nicht korrekt und beschlage
mehrheitlich nur den Zustand der Füsse. Der von ihr in Italien
aufgesuchte Arzt Dr. med. H._______ habe das Krankheitsbild einer
Lyme-Borreliose mit anschliessender juvenilen Arthritis bestätigt. Die
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jetzige Situation ihrer Füsse habe sich optisch geändert, doch seien
diese seit den Operationen extrem schmerzempfindlich und das Tra-
gen von normalen Schuhen sei beinahe unmöglich.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2008 wurde der Beschwerdefüh-
rerin die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt und jene zur
Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 400.-- aufgefordert
(B-act. 2); dieser wurde in der Folge einbezahlt (B-act. 6).
F.
Nachdem sich die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2008 hin-
sichtlich des Anspruchsbeginns als fehlerhaft erwiesen hatte (act. 116
und 117), wurde von der Vorinstanz – nachdem die Versicherte am
18. April 2008 einen Bericht ihres behandelnden Arztes in Italien nach-
gereicht (act. 120) und das Bundesverwaltungsgericht über die beab-
sichtigte Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung bzw. über das
Festhalten an der Beschwerde orientiert hatte (B-act. 4 und 5) – am
30. Mai 2008 wiedererwägungsweise eine weitere Verfügung erlassen.
Mit dieser Verfügung wurde die ursprüngliche vom 12. Februar 2008
annulliert bzw. ersetzt und der neue Rentenbeginn auf den 1. Septem-
ber 2005 festgelegt (act. 121).
G.
Nachdem die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht am
9. Juni 2008 diese von der Vorinstanz (wiedererwägungsweise) erlas-
sene Verfügung vom 30. Mai 2008 zusammen mit weiteren Anmerkun-
gen hatte zukommen lassen (B-act. 8) und ein Doppel dieser Eingabe
an die IVSTA gesandt worden war (B-act. 9), verfasste diese – nach
Vorliegen zweier ärztlicher Stellungnahmen von Dr. med. I._______
vom medizinischen Dienst der Vorinstanz vom 31. August und 21.
September 2008 (act. 124 und 126) – am 9. Oktober 2008 ihre
Vernehmlassung (B-act. 14). Darin wurde beantragt, es sei der
Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die
Viertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2004 zuzusprechen; im Übrigen
sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens habe die Versicherte immer angegeben, dass
sie seit dem Jahre 2002 ausschliesslich Hausfrau und Mutter sei. In
der Beschwerde habe sie nun erstmals vorgebracht, dass sie ab
September 2008 gerne eine Erwerbstätigkeit aufnehmen würde. Bis
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zum Erlass der angefochtenen Verfügung wäre die
Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall unbestrittenermassen
Hausfrau und Mutter gewesen. Die IVSTA habe deshalb die Invalidität
zu Recht nach der spezifischen Methode bemessen. Eine allfällig nach
dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Änderung im
Status müsste im Rahmen eines Revisionsverfahrens geprüft werden.
Der ärztliche Dienst habe einen IV-Grad von 44 % im Haushalt festge-
stellt, was von Dr. med. C._______ in dessen Schreiben an die
Versicherte vom 21. September 2007 als zutreffend bestätigt worden
sei. Nach Kenntnis der beschwerdeweise neu eingereichten
medizinischen Unterlagen sei der zweitbeurteilende Arzt am 31.
August und 21. September 2008 ebenfalls zur Bestätigung des IV-
Grades von 44 % in der Haushaltstätigkeit gelangt. Eine Divergenz be-
stehe bezüglich der Beurteilungen einzig hinsichtlich des Zeitpunkts
des Beginns der 44%igen Invalidität. Angesichts des Verlaufs sei ge-
mäss plausibler Auffassung des zweitbeurteilenden Arztes der Versi-
cherungsfall für eine Viertelsrente bereits am 7. März 2004 eingetre-
ten. Bei der Rentenberechnung sei die Rentenskala 44 zur Anwen-
dung gelangt. Das Jahr 2002 sei in der Zusammenstellung auf dem
Zusatzblatt zur Verfügung zu Recht nicht erwähnt worden, da die Ver-
sicherte als Nichterwerbstätige in diesem Jahr nicht beitragspflichtig
gewesen sei. Auch hätten ihr in diesem Jahr keine
Erziehungsgutschriften angerechnet werden können.
H.
Nachdem die Versicherte am 3. November 2008 die Vorinstanz um
Akteneinsicht ab Februar 2008 ersucht (B-act. 16) und das Bundesver-
waltungsgericht dieses Gesuch am 3. Dezember 2008 bewilligt hatte
(B-act. 19), führte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 31. De-
zember 2008 im Wesentlichen aus, nach dem Beginn bzw. Abbruch
der Kochlehre habe sie im Jahr 2003 mit der Korrektur ihrer Füsse be-
gonnen, was nach einigen Operationen eine optische Veränderung er-
geben habe. Die Schmerzen seien jedoch stärker und die gesundheitli-
che Situation schlechter als vorher. Ihr Gangbild habe sich verändert
und dadurch verspüre sie immer mehr Rückenbeschwerden. Auch ver-
stehe sie den Vorwurf hinsichtlich ihres Vorbringens in der Beschwer-
de, gerne wieder arbeiten zu wollen, nicht, denn dies sei aus gesund-
heitlichen Gründen nicht möglich. Das Gutachten von Dr. med.
C._______ liefere die Bestätigung dafür, dass sie in der freien
Wirtschaft keine Tätigkeit ausüben könne, was auch von Dr. med.
J._______ bestätigt werde. Auch frage sie sich, weshalb das
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Gutachten von Dr. med. C._______ ausgeblendet worden sei. Sie
habe erst in der Vernehmlassung erfahren, dass eine Zweitmeinung
des ärztlichen Dienstes eingeholt worden sei. Zufolge ihrer erheblichen
Probleme in den Händen seien die Stellungnahmen von Dr. med.
I._______ nicht nachvollziehbar. Sie könne die teilweise Gutheissung
nicht akzeptieren und halte an der Beschwerde fest (B-act. 20).
I.
In ihrer Duplik vom 16. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz weiter-
hin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und führte zur Begrün-
dung aus, die Replik vom 31. Dezember 2008 enthalte keine wesentli-
chen neuen Aspekte. An den in der Vernehmlassung vom 9. Oktober
2008 getroffenen Feststellungen werde dementsprechend festgehalten
(B-act. 22).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Am-
tes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinwei-
sen).
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IVS-
TA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständig-
keit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversi-
cherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
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Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten.
1.1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressatin des angefochtenen
Entscheides ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss innerhalb der angesetz-
ten Frist geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtli-
che Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist deshalb auf die Be-
schwerde einzutreten.
1.2
1.2.1 Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG ih-
ren ursprünglichen Entscheid pendente lite so lange in Wiedererwä-
gung ziehen, bis sie gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung
nimmt. Der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Art. 53 Abs. 3 ATSG
stimmt inhaltlich mit Art. 58 VwVG überein, so dass die Rechtspre-
chung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (im Folgenden:
EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht) zu Art. 58 VwVG auch bezüg-
lich Art. 53 Abs. 3 ATSG angewendet werden kann. Nach dieser Recht-
sprechung beendet eine während des Beschwerdeverfahrens
erlassene Verfügung den Streit nur insoweit, als sie den Begehren der
Beschwerde führenden Person entspricht (BGE 107 V 250).
Ursprüngliches Anfechtungsobjekt bildete die Verfügung der IVSTA
vom 12. Februar 2008, mit welcher der Versicherten bei einem Invalidi-
tätsgrad – bemessen nach der spezifischen Methode – von 44 % mit
Wirkung ab 1. September 2006 eine Viertelsrente (zuzüglich ordentli-
cher Kinderrenten für die Tochter und den Sohn) zugesprochen wor-
den war (act. 112). Die Vorinstanz zog diese Verfügung in Anwendung
von Art. 53 Abs. 3 ATSG pendente lite in Wiedererwägung und erliess
am 30. Mai 2008 eine weitere Verfügung, mit welcher der Beschwerde-
führerin die Viertelsrente (zuzüglich ordentlicher Kinderrenten) bereits
ab 1. September 2005 zugesprochen wurde (act. 121). In ihrer Ver-
nehmlassung vom 9. Oktober 2008 schliesslich beantragte die Vorins-
tanz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Zusprechung der
Rentenleistungen bereits ab 1. März 2004. Auch nach Erlass der Wie-
dererwägungsverfügung vom 30. Mai 2008 bzw. der Vernehmlassung
vom 9. Oktober 2008 hielt die Versicherte an ihrer Beschwerde fest
(vgl. B-act. 4, 5, 8 und 20).
Seite 7
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1.2.2 Nach dem oben Dargelegten beendete die pendente lite
erlassene Verfügung vom 30. Mai 2008 den Streit nur insoweit, als
dass der Beschwerdeführerin die Rentenleistungen bereits ab 1. Sep-
tember 2005 zugesprochen wurden; insofern ist das Beschwerdever-
fahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzu-
schreiben.
1.2.3 Weil in der neuen Verfügung vom 30. Mai 2008 weiterhin Streit-
fragen ungelöst blieben, besteht der Streit über die nicht erfüllten Be-
gehren (insbesondere Höhe des IV-Grades, Status, Beitragsdauer bzw.
die daraus resultierende Rentenhöhe) weiter und ist die Behandlung
der Beschwerde(n) fortzusetzen (Art. 58 Abs. 3 i.V.m. Art. 57 VwVG;
vgl. zum Ganzen auch BGE 127 V 228 E. 2b bb, 113 V 237; ZAK 1992
S. 117 E. 5a).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist zur Entgegennahme
und Prüfung eines Leistungsbegehrens diejenige IV-Stelle zuständig,
in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren Wohnsitz hat;
wohnt die versicherte Person im Ausland, ist die IVSTA im Ausland zu-
ständig. Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im
Verlaufe des Verfahrens erhalten (perpetuatio fori; Art. 40 Abs. 3 IVV).
2.2 Vorliegend steht fest, dass sich die Versicherte per Ende April
2006 nach Italien abgemeldet und im Zeitpunkt der Anmeldung zum
Leistungsbezug bei der IV-Stelle BL (6. Februar 2003) Wohnsitz in der
Schweiz gehabt hatte. Die IV-Stelle BL nahm dieses Leistungsgesuch
entgegen, klärte die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab und
veranlasste im Rahmen der medizinischen Sachverhaltabklärung eine
Begutachtung durch Dr. med. C._______, der am 26. April 2006 – und
somit kurz bevor die Versicherte die Schweiz verlassen hatte – die
entsprechende Expertise erstellte. Zufolge des Wohnsitzwechsels ins
Ausland führte die IV-Stelle BL keine weiteren Abklärungen –
insbesondere die beabsichtigte Haushaltabklärung – mehr durch,
sondern überwies das Dossier im Juli 2006 der Vorinstanz (vgl. Bst. A.
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und B. hiervor), welche in der Folge am 12. Februar bzw. 30. Mai 2008
trotz weiterhin bestehender (ausschliesslicher) örtlicher Zuständigkeit
der IV-Stelle BL die angefochtenen Verfügungen erliess (vgl. Bst. C.
und F. hiervor). Diese Entscheide ergingen mithin von einer örtlich
unzuständigen Behörde.
2.3 Der Wechsel der IV-Stelle vor Erlass der Verfügungen über den
Rentenanspruch widerspricht Art. 40 Abs. 3 IVV. Diese Vorschrift, wo-
nach die einmal begründete Zuständigkeit im Verlaufe des Verfahrens
erhalten bleibt, gilt grundsätzlich auch im Verhältnis kantonale IV-Stel-
len/IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Vorliegend hätte somit richti-
gerweise die kantonale IV-Stelle BL verfügen müssen. Mit anderen
Worten ist der Wechsel der IV-Stelle vor der Verfügung über den Ren-
tenanspruch als gesetzwidrig zu bezeichnen.
Da nach dem Dargelegten die Verfügungen vom 12. Februar bzw.
30. Mai 2008 von der örtlich unzuständigen Vorinstanz erlassen wur-
den, stellt sich die Frage nach deren rechtlichen Schicksal. Die Verfü-
gung einer örtlich unzuständigen IV-Stelle ist in der Regel nicht nichtig
(ZAK 1989 S. 606 Erw. 1b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I
914/06 vom 3. Oktober 2007, E. 3.2 und BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Da
vorliegend die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wurde und aufgrund
der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann, ist
aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der Verfügun-
gen der Vorinstanz und von der Überweisung der Sache an die zustän-
dige IV-Stelle BL abzusehen, zumal sich die Sache gemäss nachfol-
gender materieller Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht
als nicht spruchreif erweist und an die IV-Stelle BL zu weiterer Abklä-
rung und neuer Verfügung zurückzuweisen ist (vgl. zum Ganzen Urteil
I 232/03 des EVG vom 22. Januar 2004, E. 3.1 und 3.3.1 mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch Urteil I 8/02 vom 16. Juli 2002 mit weiteren Hin-
weisen). Zu ergänzen ist, dass der Vorinstanz und der IV-Stelle BL die
gleichen sachlichen Aufgaben zukommen und sie materiell aufgrund
der gleichen Rechtsgrundlagen zu befinden haben.
3.
3.1 Die Versicherte führte beschwerdeweise unter anderem aus, sie
habe nach Erhalt des Vorbescheids mehrmals telefonisch und schrift-
lich eine schriftliche medizinische Begründung verlangt, welche ihr nie
ausgestellt worden sei. Hinsichtlich der somit geltend gemachten Ver-
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letzung der Begründungspflicht als Teilaspekt des Verbots formeller
Rechtsverweigerung ist Folgendes festzustellen:
3.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Vorbescheid vom 25. Mai 2007
(act. 58) kurz die Rechtsnormen und die Überlegungen genannt, von
denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihre Beschlüsse
vom 12. Dezember 2007 und 1. April 2008 (act. 111 und 118) – auf de-
nen die Verfügungen vom 12. Februar und 30. Mai 2008 basierten
(act. 112 und 121) – stützten. Aufgrund dieser Umstände sowie unter
dem Aspekt, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Begründungs-
pflicht von Art. 49 Abs. 3 ATSG weder ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung noch jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen muss, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 124 V 181 E. 1a; SVR 1996
UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b), ist vorliegend nicht von
einer Verletzung des Anspruchs auf Begründung als Teilaspekt des
rechtlichen Gehörs auszugehen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin mit Wohnsitz in
Italien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügig-
keit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA,
SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen
bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der
sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehand-
lung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
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sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz
als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richtet sich die Bestimmung der Invalidität und die Berech-
nung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht ( BGE 130 V 253 E. 2.4).
4.2 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anders lautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren fin-
den demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Ein-
tritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der zweiten
Verfügung vom 30. Mai 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa-
ren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 1992 in
der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377; 3. IV-Revision], ab
dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist sodann
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die
darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbs-
unfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den
bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der
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Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung
dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG
weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die
dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Einglie-
derung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen-
te (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8
Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn
(dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.4 Laut Art. 28 Abs. 1 Satz 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewe-
senen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn der
Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Ren-
te, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) be-
steht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min-
destens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
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an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004
bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in
der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme
gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der
EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der Recht-
sprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah-
lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
4.5 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis Ende Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch, sobald der Versi-
cherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist
oder während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte
erwerbsunfähig ist. Für den Monat, in dem der Anspruch entsteht, wird
die Rente voll ausgerichtet. Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision
entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die
versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
(Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentli-
chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von
2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu-
mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
4.6 Nach Art. 48 IVG (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Ziff. I des
IVG vom 6. Oktober 2006 aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129])
erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren
seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war
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(Abs. 1). Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate
nach Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug, so werden die
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Mo-
nate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht,
wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht
kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnis-
nahme vornimmt (Abs. 2).
4.7 Bei den nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, welche im Aufgaben-
bereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, ist ein Betätigungsvergleich vorzunehmen
und für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG
darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen (aArt. 28 Abs. 2bis IVG bzw. seit 1. Januar
2008 Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 104 V 135 E. 2a).
Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten ins-
besondere die üblichen Tätigkeiten im Haushalt, die Erziehung der
Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27
IVV). Der gesamte Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicher-
ten entspricht in jedem Fall einem Wert von 100 %. Die Gewichtung
der einzelnen Teilbereiche der Haushaltführung hat sodann nach
Massgabe der vom EVG als gesetzeskonform erachteten Verwaltungs-
weisungen zu erfolgen. Hernach ist die gesundheitlich bedingte Ein-
schränkung in den einzelnen Teilbereichen festzustellen, woraus sich
schliesslich der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (AHI 1997 S. 291 E. 4a).
4.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
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Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen be-
gründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen der angefochtenen Verfü-
gungen vom 12. Februar und 30. Mai 2008 insbesondere auf das
rheumatologische Gutachten von Dr. med. C._______ sowie auf die
diversen Stellungnahmen der Dres. med. D._______ und I._______.
Diese sowie weitere medizinische Aktenstücke sind nachfolgend
zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen.
5.2 Der Experte Dr. med. C._______ diagnostizierte am 26. April 2006
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach juveniler
idiopathischer Arthritis (aufgrund des klinischen Bilds ohne
tatsächlichen Beweis) sowie weitere Zustände nach verschiedenen
operativen Eingriffen an den Füssen. Weiter erwähnte er
fortgeschrittene sekundäre Handgelenksarthrosen beidseits infolge
einer erosiven Handgelenksarthritis beidseits. Weiter führte Dr. med.
C._______ aus, es bestünden erhebliche Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte könne keine ausschliesslich
stehenden oder gehenden Tätigkeiten ausführen; die Gehdauer
betrage zirka 10 bis 15 Minuten. Aufgrund der ausgeprägten
sekundären Handgelenksarthrosen könne sie auch die Hände nicht
belasten und keine Gewichte über 5 kg stossen, ziehen oder heben;
hier sei die Belastbarkeit erheblich eingeschränkt. Realistischerweise
könne sie nur eine Tätigkeit ausführen, welche die oberen Extre-
mitäten nur ganz gering oder überhaupt nicht belaste. Als ungelernte
Arbeitskraft mit Hilfsarbeiterinnenfunktion sei sie vollständig ar-
beitsunfähig. Auch bezüglich möglicher zukünftiger Ausbildung lägen
erhebliche Einschränkungen vor; eine Bürotätigkeit käme nicht in Fra-
ge. Auch als Hausfrau sei sie in dem Sinne erheblich eingeschränkt,
als dass sie die körperlichen Anteile der Haushaltsarbeit zum grossen
Teil nicht oder extrem verlangsamt tätigen könne. Sie sei weitgehend
auf die Mithilfe des Ehemannes angewiesen (act. 29).
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Dr. med. D._______ übernahm in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar
2007 im Wesentlichen die vom Experten Dr. med. C._______
gestellten Diagnosen und führte als Datum des Beginns der
Eingliederungsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Aufnahme einer
angepassten Tätigkeit den 15. Januar 2006 (ein Monat nach Operation
am 15. Dezember 2005) auf. Die gewichtete Invalidität im Bereich
Haushalt schätzte sie auf 44 % (act. 51). Am 14. Mai 2007 korrigierte
Dr. med. D._______ ihren Bericht dahingehend, als dass neu der
Beginn der 44%igen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt auf den 23.
September 2005 gelegt wurde (in grösserer und fett gedruckter Schrift
fand sich dahinter die Angabe "23.09.2004"; act. 57).
In seinem ergänzenden Kommentar vom 21. September 2007 gab
Dr. med. C._______ der Versicherten zur Auskunft, dass die von der
IVSTA auf 44 % festgelegte Invalidität im Haushaltsbereich im
Quervergleich mit Hunderten von Gutachten in etwa der Realität
entsprechen dürfte. Die einzige Möglichkeit zur Veränderung der Situa-
tion bestehe in einer anderen Berechnung, bei der ein beruflicher An-
teil miteinbezogen würde (act. 105). Nach Prüfung dieses
Ergänzungsberichts hielt Dr. med. D._______ an ihrer Einschätzung
der Arbeitsunfähigkeit fest (act. 109).
Nachdem die Versicherte die Vorinstanz am 31. März 2008 darüber in-
formiert hatte, dass der Operationsbericht nicht – wie von Dr. med.
D._______ angegeben – vom 23. September 2005, sondern vom 22.
September 2004 datiere (act. 116), wurden dies am 31. März 2008
vom ärztlichen Dienst der IVSTA bestätigt (act. 117).
Nach beschwerdeweiser Einreichung eines Berichts aus Italien von
Dr. med. H._______ vom 7. März 2008 (B-act. 1) nahm Dr. med.
I._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA am 31. August 2008
Stellung zum medizinischen Sachverhalt (act. 124). Er gab an, die
Versicherte habe die ab 2000 begonnene Lehre als Köchin aus
gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Aus denselben Gründen
hätten auch berufliche Massnahmen nicht durchgeführt werden
können. Entscheidend für die Beurteilung des Gesundheitsschadens
sei das ausführliche rheumatologische Gutachten von Dr. med.
C._______. Wenn man den Befunden in dieser Expertise folge und
diese auf den Haushalt einer Frau mit zwei Kindern übertrage, dürfte
die Beurteilung durch den medizinischen Dienst in den ersten Punkten
(Tabelle mit den einzelnen Tätigkeiten) zutreffend sein. Allerdings sei
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nicht ganz klar, welchen Umfang der Haushalt der Versicherten habe.
Er könne sich vorstellen, dass diese etwas höher als 44 %
eingeschränkt sei. Im weiteren sei eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit wohl
bereits seit Jahren ausgewiesen und der Arztbericht von Dr. med.
H._______ enthalte überhaupt keine neuen Elemente und sei vor
allem theoretischer Natur (Differentialdiagnose; act. 124).
Nach Einsicht in den anfänglich von Dr. med. I._______ übersehenen,
bereits am 12. Oktober 2006 bei der Vorinstanz eingegangen
Fragebogen vom 5. Oktober 2006 (act. 45) führte jener am 21.
September 2008 aus, die vom medizinischen Dienst errechnete
Einschränkung von 44 % sei zutreffend. Diese Einschränkung dürfte
für den Haushalt aber bereits ab 7. März 2003 vorgelegen haben. Für
die Versicherte seien seit dem Schulaustritt zwar rein stehende oder
körperlich fordernde Tätigkeiten nicht geeignet gewesen, jedoch wäre
in administrativen Tätigkeiten wohl ein uneingeschränkter Einsatz
möglich gewesen (act. 126).
5.3 Das Gutachten von Dr. med. C._______ beruht zwar auf allseitigen
Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und
wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Auch ist es in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtend sowie in den
Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf grundsätzlich
abgestellt werden kann. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen
lässt sich der Gesundheitszustand bzw. dessen Auswirkungen auf die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss
diesem Gutachten jedoch erst ab April 2006 – das heisst ab dem
Zeitpunkt dessen Erstellung – schlüssig und zuverlässig beurteilen
(vgl. zum Ganzen E. 4.7 hiervor) und der Expertise kommt bloss inso-
fern bzw. ab dann volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb).
5.3.1 Der Umstand, dass der Experte Dr. med. C._______ keine
Angaben zur Arbeitsfähigkeit in Prozenten gemacht hat, vermag sein
Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Dies insbesondere auch unter
dem Aspekt, dass er in seiner ergänzenden Stellungnahme an die
Versicherte vom 21. September 2007 berichtet hatte, dass sich mit
Blick auf seine gutachterliche Beurteilung und die durch Dr. med.
D._______ am 7. Februar 2007 vorgenommene Einschätzung ein
Invaliditätsgrad von gewichtet 44 % nicht beanstanden lasse. Dass die
Vorinstanz hierbei die gemischte Methode zur Anwendung gebracht
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hatte, trifft entgegen den Äusserungen von Dr. med. C._______ zwar
nicht zu; vielmehr wurde die Invalidität in korrekter Weise nach der
spezifischen Methode bemessen (vgl. nachfolgend E. 6). Die in diesem
Punkt nicht zutreffenden Ausführungen des Dr. med. C._______ haben
jedoch keine negativen Auswirkungen auf die grundsätzliche
Schlüssigkeit und Beweiskraft der Expertise. Hinzu kommt weiter, dass
auch Dr. med. I._______ am 31. August 2008 die Ansicht vertreten
hatte, dass die Beurteilung von Dr. med. D._______ – welche nach
dem Dargelegten auch von Dr. med. C._______ als korrekt vor-
genommen beurteilt wurde – zutreffend ist. Die anfänglich noch beste-
henden Zweifel über die Höhe des IV-Grades räumte er überdies am
21. September 2008 aus. Schliesslich legte Dr. med. I._______ auch
nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb auf den nachgerichten Be-
richt aus Italien von Dr. med. H._______ vom 7. März 2008 nicht
abgestellt werden kann.
Damit kann es vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben, denn
Dr. med. C._______ äusserte sich weder in seinem Gutachten 26.
April 2006 noch in seiner ergänzenden, an die Beschwerdeführerin
gerichtete bzw. adressierte Stellungnahme vom 21. September 2007
rechtsgenüglich über den Zeitpunkt des Eintritts der von ihm als
nachvollziehbar beurteilten Invalidität im häuslichen Bereich in der
Höhe von 44 %. Nachdem dieser Zeitpunkt ärztlicherseits jeweils bloss
an Operationen geknüpft und mehrmals korrigiert worden war, führte
Dr. med. med. I._______ am 21. September 2008 aus, die
entsprechenden Einschränkungen dürften bereits seit dem 7. März
2003 vorliegen.
5.3.2 Mit Blick auf diverse aktenkundige Berichte ergeben sich jedoch
Hinweise darauf, dass die Versicherte einerseits bereits zu Beginn
bzw. während ihrer Lehrzeit und andererseits insbesondere nach Ab-
bruch ihrer Ausbildung bzw. vor den operativ durchgeführten Fusskor-
rekturen wesentlich in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit einge-
schränkt gewesen sein könnte. Die Versicherte begab sich bezüglich
ihrer Fussproblematik in fachärztliche Behandlung, nachdem sie ihre
Ausbildung zur Köchin abgebrochen hatte. Dr. med. C._______ führte
hinsichtlich dieses Lehrabbruchs aus, starke Beschwerden in den
Füssen und Handgelenken seien dafür die Ursache gewesen (act. 29,
S. 15). Dr. med. K._______, Allgemeinmedizin FMH, hielt in seinem
Bericht vom 29. August 2003 und somit nach Abbruch der Ausbildung
dafür, dass die Beschwerdeführerin auch in der Tätigkeit als Hausfrau
Seite 18
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und Mutter zu 50 % arbeitsunfähig sei. Ob sich diese Angaben auch
auf eine ausserhäusliche, angepasste Tätigkeit bezogen, lässt sich
diesem Bericht zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
entnehmen. Immerhin war jedoch auch Dr. med. K._______ der
Ansicht, dass das Vorhaben zur Absolvierung einer Lehre als Köchin
unrealistisch gewesen sei (act. 4). In Übereinstimmung mit dieser
Einschätzung führte Dr. med. J._______, Innere Medizin FMH, am 23.
Juni 2005 aus, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Lehrling zur Köchin ab 2001 bis auf weiteres zu 100 %
arbeitsunfähig und auch in den Haushaltstätigkeit eingeschränkt sei
(act. 20). In diesem Kontext ist auch die von Dr. med. M._______,
Innere Medizin FMH, attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 5.
November bis 24. Dezember 2001 zu sehen (act. 82; vgl. auch
Krankenblätter act. 80).
Da vorliegend nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ob, und wenn ja, in
welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem
Beginn der Lehre bzw. deren Abbruch und der ersten Operation im
März 2003 in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ge-
wesen war, hat die Vorinstanz diesbezüglich weitere Abklärungen in
die Wege zu leiten bzw. fachärztlich abklären zu lassen, wie sich die
Situation im damaligen Zeitraum tatsächlich gezeigt hatte. Zusätzliche
Abklärungen drängen sich überdies auch für die Zeit nach März 2003
auf. Dies aus folgenden Gründen:
5.3.3 Nachdem die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2002 von
Dr. med. N._______, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, an
den leitenden Arzt des O._______ überwiesen worden war, wurden am
7. März und 20. Juni 2003 zwei Operationen zur Korrektur der Füsse
bzw. Metallentfernung durchgeführt (act. 4). Am 11. September 2003,
22. September 2004 und 15. Dezember 2005 erfolgten weitere, vom
O._______ bzw. von der P._______ durchgeführte Operationen (act.
29, S. 40/51, S. 33-34/51, S. 23-25/51).
Die entsprechenden Berichte des O._______ sowie der P._______
enthalten zwar Angaben insbesondere über die Dauer der Mobilisation
bzw. der Belastung und deren Aufbau nach den Operationen, jedoch
fehlen – ausser hinsichtlich der am 15. Dezember 2005 durchgeführten
Osteosynthesematerialentfernung – rechtsgenügliche Angaben zur
tatsächlichen Dauer der einzelnen Arbeitsunfähigkeiten bzw. deren
Höhe. Der Oberarzt der Orthopädischen Abteilung des O._______
Seite 19
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hatte der Versicherten in der Tätigkeit als Hausfrau diverse
vollständige Arbeitsunfähigkeiten attestiert (ab 7. März 2003 während
sechs Wochen, dito ab 20. Juni und 11. September 2003; Beilage zu
act. 29). Dieser Umstand vermag zwar zu erklären, dass die
Versicherte nach den vollständigen Arbeits- und Leis-
tungsunfähigkeiten zwischen den einzelnen Operationen bzw. im An-
schluss an den letzten operativen Eingriff Restarbeitsfähigkeiten auf-
gewiesen hatte. Es ist jedoch nicht erstellt, wie gross deren Ausmass
und Dauer nach den jeweiligen 100%igen Arbeitsunfähigkeiten tat-
sächlich gewesen war. Da demnach nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit festgestellt werden kann, ob die Invalidität im Bereich
Haushalt seit der ersten Operation vom März 2003 bis zum Zeitpunkt
der Erstellung des Gutachtens von Dr. med. C._______ zwischen-
zeitlich ein Ausmass von über 44 % angenommen hatte, drängen sich
auch diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen auf.
5.4 Nach dem Dargelegten hat die kantonale IV-Stelle BL ergänzende
medizinische Abklärungen durchzuführen. Die Beantwortung der unge-
klärten Fragen hat vorzugsweise durch den Experten Dr. med.
C._______ zu erfolgen, da sich dieser Facharzt bereits umfassend mit
der Versicherten befasst und er Kenntnis von deren
Gesundheitszustand in gesamtmedizinischer Hinsicht hat. Im Rahmen
der ergänzenden medizinischen Abklärungen hat sich Dr. med.
C._______ nochmals bzw. ergänzend zu den Fragen hinsichtlich des
Beginns der (vollständigen und teilweisen) Arbeitsunfähigkeit sowie
der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem
Zeitpunkt des Lehrbeginns und insbesondere ab Dezember 2001
(Lehrabbruch) zu äussern. Die entsprechenden Ergebnisse sind von
der IV-Stelle BL im Rahmen der Bemessung der Invalidität nach der
spezifischen Methode (vgl. E. 6 hiernach) bzw. der neu zu erlassenden
Verfügung zu berücksichtigen.
6.
Obwohl hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands der Beschwerde-
führerin bzw. dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfä-
higkeit insbesondere im Bereich Haushalt weitere ergänzende Abklä-
rungen vorzunehmen sind und diesbezüglich die Sache an die Vorins-
tanz zurückgewiesen werden muss, ist bereits mit vorliegendem Ent-
scheid die Statusfrage im massgebenden Zeitpunkt – spätestens am
30. Mai 2008 (Datum der Wiedererwägungsverfügung) – zu klären:
Seite 20
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6.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan-
spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem
Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28 Abs. 2bis
und 2ter IVG bzw. seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob
eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige
oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung ei-
ner anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensver-
gleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt – , ergibt sich
aus der Prüfung, was sie – bei den im Übrigen unveränderten Umstän-
den – täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde
(BGE 125 V 146 E. 2c).
Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent-
scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbs-
tätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbs-
tätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität
mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig
oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnis-
sen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu be-
rücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ge-
genüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbil-
dung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versi-
cherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 Erw. 2b). Da-
bei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten
Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen
(BGE 117 V 194 Erw. 3b mit Hinweis).
Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss
nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs-
verfügung bzw. des Einspracheentscheides (vgl. BGE 129 V 167 E. 1)
entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Ge-
sundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche-
rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b; AHI 1997
S. 289 E. 2b). Diese Praxis zur Beurteilung des Status einer versicher-
ten Person ist unter der Herrschaft des ATSG unverändert weiterzu-
führen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufga-
ben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu
Seite 21
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beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Ehe-
recht die Gleichberechtigung der Ehegatten verwirklicht und auf jede
gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrück-
lich den Ehegatten überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie
über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu ei-
nigen (Art. 163 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und sich über die für die Bestrei-
tung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige
und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen. Mit dieser Freiheit
der Ehegatten in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu
vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Be-
sorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemes-
sung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interes-
sen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes
(BGE 117 V 194; AHI-Praxis 1997 S. 289 E. 2b; SVR 1994 IV Nr. 17
E. 4).
6.2 In der Anmeldung vom 6. Februar 2003 gab die Versicherte an,
dass sie die im August 2000 begonnene Lehre per Ende Dezember
2001 abgebrochen habe und ab Januar 2002 bis "jetzt" als Hausfrau
und Mutter tätig sei (act. 1). Dem aktenkundigen Lebenslauf der Be-
schwerdeführerin sind hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten überein-
stimmende Angaben zu entnehmen, zumal es sich im Kontext mit den
Angaben über die Ausbildungszeit beim Beginn der häuslichen Tätig-
keit um das Jahr 2002 und nicht – wie offensichtlich irrtümlich aufge-
führt – das Jahr 2001 gehandelt haben muss (act. 24). Dass die Be-
schwerdeführerin nach dem Lehrabbruch per Ende Dezember 2001
bzw. nach der Geburt ihres ersten Kindes am 28. Juni 2002 keine aus-
serhäusliche Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt oder gesucht hätte, liess
sie auch gegenüber dem Experten Dr. med. C._______ verlauten
(act. 29). Nichts anderes ergibt sich auch aus den Fragebögen "für die
im Haushalt tätigen Versicherten" und "für den Versicherten" vom
5. Oktober 2006 (act. 45 und 46).
6.3 Mit Blick auf die vorstehend dargelegten "Aussagen der ersten
Stunde" der Beschwerdeführerin, welche in der Regel unbefangener
und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher
oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 124 V 45 E. 2a,
115 V 133 E. 8c; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2, 2004 U 524 S. 548
E. 3.3.4), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Versicherte
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im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen (vgl. BGE
129 V 1 E. 1.2) zu 100 % als nicht erwerbstätig eingeschätzt hatte und
die Bemessung der Invalidität im Rahmen eines Betätigungsvergleichs
nach der spezifischen Methode durchgeführt wurde.
6.4 Betreffend die beschwerdeweise gemachten Ausführungen, wo-
nach die Versicherte bei besserer Gesundheit ab September 2008
eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufnehmen würde, ist festzuhal-
ten, dass unter diesen Umständen durchaus ein Revisionsgrund gege-
ben sein könnte. So ist höchstrichterlich wiederholt entschieden wor-
den, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode
der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten
Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der
Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im
nichterwerblichen Aufgabenbereich anderseits (aArt. 5 Abs. 1 IVG
[heute: Art. 8 Abs. 3 ATSG] und Art. 28 IVG) im Einzelfall einander ab-
lösen können (BGE 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Die Fra-
ge nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach
den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü-
gung entwickelt haben (AHI 1997 S. 288 E. 2b).
Da sich der Beginn der Invalidität aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen (vgl. E. 5 hiervor) nicht rechtsgenüglich feststellen lässt und
die Akten bereits aus diesem Grund an die Verwaltung zurückzuwei-
sen sind, hat diese im Sinne einer beförderlichen Behandlung im Rah-
men des Erlasses der neuen Verfügung – insbesondere auch mit Blick
auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie ab Septem-
ber 2008 bei voller Gesundheit gerne eine ausserhäusliche Erwerbstä-
tigkeit aufgenommen hätte – die Statusfrage neu zu prüfen. Bezüglich
dieser Prüfung ist bereits im vorliegenden Entscheid darauf hinzuwei-
sen, dass sich ab September 2008 sowohl die Tochter als auch der
Sohn ganztags in der Schule bzw. im Kindergarten aufhalten und der
Ehemann gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin halbtags
zu Hause ist (act. 107).
6.5 Weiter ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin weder als Geburts- noch als Frühinvalide zu qualifi-
zieren ist, denn es ist nicht erstellt, dass sie wegen ihrer Behinderung
keine oder keine zureichende Ausbildung hätte absolvieren können
bzw. auch heute noch absolvieren könnte. Zwar hielt Dr. med.
C._______ in seiner Expertise vom 26. April 2006 dafür, dass der
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Versicherten rein gehende und/oder stehende, die Hände
bzw. Handgelenke stark belastende und über längere Zeit Schreibar-
beiten beinhaltende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Daraus
folgt jedoch implizit, dass der Beschwerdeführerin – entgegen ihrer
persönlichen Auffassung (act. 23) – durchaus Berufsausbildungsmög-
lichkeiten offen gestanden hätten bzw. auch heute noch offen stehen.
Aus diesen Gründen ist dereinst Art. 26 Abs. 1 IVV – im Rahmen der
Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich aufgrund eines all-
fälligen Statuswechsels – die Anwendung zu versagen (vgl. zum
Ganzen Urteil I 229/02 des EVG vom 17. Dezember 2002).
6.6 Betreffs der von Dr. med. D._______ festgesetzen und von den
Dres. med. C._______ und I._______ als korrekt vorgenommen
bestätigten Einschränkungen im Haushaltsbereich ergibt sich, dass
vorliegend mit Bezug auf die Auswirkungen des gesamten
Krankheitsbildes auf die alltäglichen Lebensverrichtungen und die
Tätigkeit im Haushalt ab April 2006 von einem ausreichend bzw.
rechtsgenüglich abgeklärten Sachverhalt auszugehen ist. Dr. med.
D._______ hatte bei ihrer Beurteilung die gesamten hier
massgeblichen Umstände berücksichtigt und auch für andere
Fachärzte nachvollziehbar gewürdigt, weshalb sich das Abklä-
rungsergebnis einer gewichteten, 44%igen Einschränkung im Haushalt
und in diesem Zusammenhang die Festlegung des Status nicht bean-
standen lässt.
7.
7.1 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zustehenden Rentenbetreff-
nisse (inkl. Kinderrenten) ist weiter zu beachten, dass für fällige Bei-
tragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und
Vergütungszinsen zu leisten sind, wobei der Bundesrat für geringe Be-
träge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen kann
(vgl. Art. 26 Abs. 1 ATSG). Sofern die versicherte Person ihrer Mitwir-
kungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialver-
sicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der
Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen
Geltendmachung, verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Dabei
beginnt die Verzugszinspflicht zwei Jahre nach Beginn der Rentenbe-
rechtigung als solcher und nicht erst zwei Jahre nach Fälligkeit jeder
einzelnen Monatsrente (BGE 133 V 9 Erw. 3.6).
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7.2 Nach dem oben Dargelegten sind die allenfalls auch vor dem
1. März 2004 auszurichtenden Rentenleistungen (samt Kinderrenten)
in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 ATSG nach Ablauf von 24 Monaten
nach Entstehung des Anspruchs verzugszinspflichtig.
8.
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in Frage gestellte anre-
chenbare Beitragsdauer ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass
bei der betragsmässigen Festlegung der Rentenbetreffnisse die Ren-
tenskala 44 zur Anwendung kam, was einer vollständigen Beitragsdau-
er bzw. einer daraus resultierenden Vollrente entspricht. Ebenfalls kor-
rekt ist, dass während des Jahres, in dem der Anspruch auf Anrech-
nung von Erziehungsgutschriften entsteht, keine Gutschriften ange-
rechnet werden (Heirat am 26. Juni 2002, Geburt der Tochter am
28. Juni 2002 [act. 1]; vgl. Art. 52e und 52f des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]). Weiter fand auch Art. 37 Abs. 2 IVG Anwendung,
wonach die Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens
133 1/3 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten betragen,
wenn eine versicherte Person mit vollständiger Beitragsdauer bei Ein-
tritt der Invalidität des 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat
(act. 122). Schliesslich kann im Übrigen auf die Ausführungen der Vor-
instanz in deren Vernehmlassung vom 9. Oktober 2008 verwiesen wer-
den (B-act. 14). Mit Blick auf die neu zu erlassende Verfügung der Vor-
instanz ist ergänzend festzustellen, dass der Moment des Eintritts des
Versicherungsfalls (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) für die Rentenberechnung
der zentrale Zeitpunkt ist, auf welchen bei der Bestimmung der anre-
chenbaren Einkommen und Beitragszeiten (Art. 29bis Abs. 1 AHVG und
36 Abs. 2 IVG) abzustellen sein wird, wobei aus den letzteren sich
auch die anzuwendende Rentenskala ergeben wird (Art. 52 AHVV).
9.
Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich demnach zusammenfas-
send, dass die angefochtenen Verfügungen vom 12. Februar und
30. Mai 2008 auf einem teilweise unvollständig ermittelten Sachverhalt
beruhen und demnach hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der
durchschnittlichen 40%igen Arbeitsunfähigkeit vor April 2006 (vgl. E.
4.5 hiervor) eine rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs
nicht möglich ist. Die Beschwerde vom 27. März 2008 ist demnach –
soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist – insoweit gutzuheissen,
als dass die angefochtenen Verfügungen vom 12. Februar und 30. Mai
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2008 aufzuheben sind und die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Verwaltung zurückzuweisen ist; soweit weitergehend ist die
Beschwerde abzuweisen.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt ( BGE 132 V 215 E. 6), ist der Beschwerdeführerin
der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zurückzuer-
statten. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorins-
tanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 27. März 2008 wird, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist, in dem Sinn gutgeheissen, als dass die ange-
fochtenen Verfügungen vom 12. Februar und 30. Mai 2008 aufgehoben
werden und die Sache im Sinne der Erwägungen zum Erlass einer
neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen
wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft über-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
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wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______________; Einschreiben)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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