Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2107/2010
Urteil vom 18. Januar 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien T._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet,
Trittligasse 30, Postfach 208, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. […]) ist iranischer Staatsangehöriger. Ende
Dezember 2000 gelangte er erstmals in die Schweiz, wo er um Asyl
ersuchte. Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuches tauchte er
im Mai 2002 unter und galt als verschwunden. Im November 2002 reiste
er wiederum in die Schweiz ein und stellte ein zweites Asylgesuch.
Dieses wurde am 13. Juni 2003 ebenfalls abgelehnt und gleichzeitig die
Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.
Seit April 2003 lebt der Beschwerdeführer mit einem Schweizer Bürger in einer gleichgeschlechtlichen
Partnerschaft. Aufgrund dieser Beziehung erhielt er vom Kanton Bern am 1. Dezember 2004 eine
entsprechende Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 30. November 2007 verlängert wurde. Am
20. Februar 2008 liessen die beiden ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt X._______ eintragen.
B.
Wegen des Verdachts auf Drogendelinquenz wurde der
Beschwerdeführer am 6. April 2005 festgenommen. Das Kreisgericht
Thun sprach ihn am 20. Dezember 2006 der qualifizierten und
bandenmässig begangenen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig (Handel mit rund 71 Gramm reinem
Heroin), begangen im Zeitraum von April bis Dezember 2004, und
verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 27 Monaten. Dieses Urteil
wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 29. Juni 2007 im
Wesentlichen bestätigt, das Strafmass jedoch auf 24 Monate reduziert,
um dem Verurteilten den bedingten Strafvollzug (bei einer Probezeit von
zwei Jahren) zu ermöglichen.
C.
Am 21. Dezember 2007 lehnten die Einwohnerdienste Thun die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen der begangenen
Drogendelikte ab. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer erfolglos
bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern
(Beschwerdeentscheid vom 30. Juli 2008) und beim Verwaltungsgericht
des Kantons Bern. Mit Urteil vom 16. Dezember 2009 wies das
Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gegen den Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichts vom 28. April
2009 ab.
D.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2010 mit, dass
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erwogen werde, die kantonale Wegweisung vom 21. Dezember 2007 auf
das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein
auszudehnen sowie ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer zu
erlassen, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der
Beschwerdeführer liess sich am 8. Februar 2010 durch seinen
Rechtsvertreter vernehmen.
E.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 dehnte die Vorinstanz die kantonale
Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums
Liechtenstein aus und forderte den Beschwerdeführer auf, das Land bis
zum 12. April 2010 zu verlassen. Zum Zeitpunkt der Ausreise werde das
BFM zudem ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer verhängen.
Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzogen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die
kantonale Wegweisung sei in Rechtskraft erwachsen und der Betroffene
besitze in keinem anderen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung. Das
Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 unter
anderem festgehalten, der Beschwerdeführer sei mit seinem Partner
zweimal in den Iran gereist, um dort seine Familie zu besuchen. Die
Einreise in den Heimatstaat und der dortige Aufenthalt seien problemlos
möglich gewesen. Die Ansicht des Bundesgerichts, wonach bei einer
Rückkehr in den Iran nicht von einer aktuellen Gefährdung ausgegangen
werden könne, werde geteilt. Der Wegweisungsvollzug erweise sich
somit als zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Beschwerde vom 31. März 2010 beantragt der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorgenannten
Verfügung sowie die Weiterleitung des Rechtsmittels an das BFM als
Wiedererwägungsgesuch zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, wobei
das vorliegende Beschwerdeverfahren während dieser Zeit zu sistieren
sei; eventualiter sei vom Vollzug der kantonalen Wegweisung und deren
Ausdehnung auf die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein
abzusehen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Ferner sei
auf die Verhängung eines Einreiseverbots zu verzichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Dazu lässt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vorbringen, Homosexuelle würden im Iran gegenwärtig
schwer verfolgt und seien an Leib und Leben gefährdet. Dies gelte
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unabhängig davon, ob sie ihre Homosexualität nur im Privaten oder auch
in der Öffentlichkeit lebten. Es sei eine Illusion zu glauben, die von den
Schweizer Behörden immer wieder erwähnten Beweishürden würden die
gerichtliche, polizeiliche oder nichtstaatliche Verfolgung von
Homosexuellen in diesem Land verhindern. Medienberichte sowie
Mitteilungen von Hilfswerken und Menschenrechtsorganisationen
machten vielmehr deutlich, dass die Gerichte gegenüber dieser
Personengruppe selbst ohne Vorliegen der genannten Beweise –
lediglich aufgrund richterlichen Ermessens – Todesurteile aussprächen
und sie auch vollstreckten. Die Situation habe sich seit dem Amtsantritt
von Präsident Ahmadinejad und insbesondere in den letzten Monaten
massiv verschlechtert. Angesichts der beschriebenen gegenwärtigen
Lage sei auch der Beschwerdeführer selber im Iran akut an Leib und
Leben gefährdet. Es handle sich um einen reinen Zufall, dass er bei
einem kurzen Besuch seiner Familie in der Heimat vor mehreren Jahren
nicht verhaftet, gefoltert oder getötet worden sei. Der damalige Besuch,
der unter grösster Diskretion und unter Verheimlichung seiner
Homosexualität erfolgt sei, könne ihm jedenfalls nicht zum Vorwurf
gemacht werden. Die vorliegende Eingabe sei deshalb vom BFM von
Amtes wegen als Asylgesuch zu prüfen.
Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen rügt der Beschwerdeführer die Verletzung bundes- und
völkerrechtlicher Bestimmungen (insbesondere von Art. 8 Abs. 2 und Art. 25 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 sowie Art. 8 – 11 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR
0.101] und Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
G.
Am 8. April 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Einwohnerdienste der Stadt Thun an, einstweilen auf
Vollzugsmassnahmen zu verzichten.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2010 lehnte das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels hinreichender
Erfolgsaussichten ab und gab auch dem Sistierungsantrag nicht statt.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2010 auf
Abweisung der Beschwerde. Mit Blick auf das Wiedererwägungsgesuch
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zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft hält das Bundesamt ergänzend
fest, die intern hierfür zuständigen Stellen würden die Ansicht vertreten,
im Iran bestehe für Homosexuelle keine direkte Gefährdung, sofern die
Homosexualität diskret gelebt und nicht öffentlich und provokativ zur
Schau gestellt werde. Somit lägen keine Vollzugshindernisse vor.
I.
Replikweise hält der Rechtsvertreter am 4. November 2010 an den
gestellten Anträgen fest. Die Replik war wie die Beschwerdeschrift mit
Berichten zur politischen Lage im Iran im Allgemeinen, derjenigen von
Homosexuellen im Speziellen sowie Einschätzungen zur dortigen
Menschenrechtssituation ergänzt.
J.
Am 3. Dezember 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten der
Einwohnerdienste Thun und am 9. Dezember 2010 diejenigen der
Einwohnerdienst, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern
bei.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das
ganze Gebiet der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG), soweit sie sich gegen die
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Ausdehnungsverfügung vom 22. Februar 2010 richtet. Ein Einreiseverbot wurde bislang nicht erlassen,
weshalb auf Rechtsbegehren 4 (auf die Verhängung eines Einreiseverbotes sei zu verzichten) nicht
eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird zu gegebener Zeit Gelegenheit erhalten, sich gegen
diese in der angefochtenen Verfügung in Aussicht gestellte Fernhaltemassnahme zur Wehr zu setzen.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publizierte E. 1.2).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) mit seinen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) in Kraft und löste das bis dahin
geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS
1 121) sowie verschiedene darauf gestützt erlassene Verordnungen ab (vgl. Art. 125 i.V.m. Ziff. I Anhang 2
AuG und Art. 91 VZAE). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der
übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist grundsätzlich ohne
Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG) oder von Amtes wegen eröffnet wurde
(per analogiam Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Das Verfahren selbst folgt dem
neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). Altrechtliche Zuständigkeiten bleiben
davon unberührt, wenn sie unter der Geltung des alten Rechts begründet wurden (perpetuatio fori) oder
wenn das neue Recht auf das alte materielle Recht verweist, die für dessen Verwirklichung notwendige
Zuständigkeitsordnung aber nicht mehr zur Verfügung stellt (vgl. BGE 130 V 90 E. 3.2 S. 93).
3.2 Im vorliegenden Fall wurde das der angefochtenen Ausdehnungsverfügung zugrunde liegende
Wegweisungsverfahren auf kantonaler Ebene vor dem 1. Januar 2008 eingeleitet (siehe Verfügung der
Einwohnerdienste Thun vom 21. Dezember 2007). Massgeblich ist folglich das alte materielle Recht
einschliesslich der diesbezüglich vorgesehenen altrechtlichen Zuständigkeiten. Das BFM war daher für den
Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1249/2010
vom 2. Juni 2010 E. 3.2 oder C-3421/2007 vom 23. April 2010 E. 1 mit Hinweisen).
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Seite 7
4.
4.1 Der Parteivertreter beantragt in der Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2010, die Angaben seines
Mandanten über die Schweizerische Botschaft in Teheran sowie den Auslandnachrichtendienst des
Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu überprüfen. In der Replik vom 4.
November 2010 regt er, im Sinne einer Beweisofferte, zusätzlich Abklärungen zur aktuellen
Gefährdungslage Homosexueller im Iran durch die örtliche Schweizervertretung an. Im
Verwaltungs(beschwerde)verfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, das durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird (vgl. Art. 12 und Art. 13 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz
bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Sie sind
für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich. Hierfür bedienen sie sich nötigenfalls der in
Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den
Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde des Weiteren nicht,
alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie
vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur
dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht.
4.2 Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von
vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln
vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann
(vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht
rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf
ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E.
5.3 S. 236 f. mit Hinweisen, BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1, ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE
122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78
E. 5a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2216/2010 vom 12. August 2010, E. 4.1 u. 4.2 mit
Hinweisen). Eine solche Situation ist hier gegeben. Bei gebührender Mitberücksichtigung des bisherigen
Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Situation ist nicht davon auszugehen, dass die
beantragten Abklärungen zu massgebenden neuen Erkenntnissen führen würden, geben die
herangezogenen Akten der Vorinstanz und der Stadt Bern bzw. der Einwohnerdienste Thun hierüber doch
hinreichend Aufschluss. Miteinzubeziehen ist ferner die bisherige Praxis der Fachinstanzen (BFM;
Abteilungen III – V des Bundesverwaltungsgerichts). Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer zu
den seiner Auffassung nach relevanten Fragen wiederholt geäussert und diverse Beweismittel (v.a.
Medienberichte und allgemeine Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen) eingereicht. Es
besteht daher kein Anlass, den Sachverhalt im Sinne besagter Beweisanträge zu ergänzen.
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Seite 8
5.
Mit dem Entscheid der Behörden des Kantons Bern, seine
Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus dem
Kantonsgebiet wegzuweisen, hat der Beschwerdeführer das Recht
verloren, sich in der Schweiz aufzuhalten. In einer solchen Konstellation
bildet die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung den Regelfall (Art. 12
Abs. 3 ANAG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 letzter Satz der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Es
ist nichts ersichtlich, was einen ausnahmsweisen Verzicht auf die
Massnahme rechtfertigen könnte. Alles was der Beschwerdeführer
vorträgt, betrifft nicht die Ausdehnungsverfügung als solche, sondern die
davon zu unterscheidende Frage ihrer Vollziehbarkeit (vgl. zum Ganzen
statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3378/2008 vom 11.
November 2009 E. 3). Die Ausdehnungsverfügung ist daher zu
bestätigen.
6.
Dehnt das Bundesamt eine kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet
der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus, hat es zu prüfen, ob
dem Vollzug der sich aus beiden Anordnungen ergebenden Wegweisung
aus der Schweiz Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG
entgegenstehen. Gegebenenfalls hat es gestützt auf Art. 14a Abs. 1
ANAG die vorläufige Aufnahme der ausländischen Person zu verfügen.
Die vorläufige Aufnahme ist dabei als Ersatzmassnahme für den Vollzug
der Wegweisung konzipiert. Als solche tritt sie neben die Wegweisung,
deren Bestand sie nicht in Frage stellt, sondern vielmehr voraussetzt (vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-635/2006 vom 23.
November 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).
7.
7.1 Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in
den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nach Art. 14a
Abs. 3 ANAG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
ausländischen Person in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Schliesslich
kann der Vollzug gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person
eine konkrete Gefährdung darstellt. Auf das letztgenannte Vollzugshindernis kann sich indessen nicht
berufen, wer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet
(Art. 14a Abs. 6 ANAG).
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Seite 9
7.2 Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass dem Vollzug der Wegweisung keine technischen
Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG entgegenstehen. Weiter kann nicht ernsthaft bestritten
werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Delinquenz (Handel mit 71,5 Gramm reinem Heroin) in
einer Art und Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, die ihn gemäss Art. 14a
Abs. 6 ANAG vom Anwendungsbereich des Art. 14a Abs. 4 ANAG ausschliesst (vgl. hierzu beispielsweise
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3421/2007 vom 23. April 2010 E. 6.2). Inwiefern mit Blick auf das
vom Parteivertreter zitierte, das Einreiseverbot eines italienischen Staatsangehörigen betreffende Urteil C-
2980/2009 eine unerlaubte Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV) erfolgt sein soll, ist nicht ersichtlich. Deshalb
bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG
zulässig ist, ihm mithin keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen.
7.3 Droht einer Person im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung Folter oder eine andere Art
grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung, so darf sie nicht aus der Schweiz
ausgeschafft werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]). Eine weitere wichtige völkerrechtliche Verpflichtung ist in Art. 3 EMRK zu erblicken. Nicht
angerufen werden kann hingegen der vom Parteivertreter ebenfalls zitierte Art. 1 FK, da seinem
Mandanten, der in der Schweiz zweimal erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, nicht der Status eines
anerkannten Flüchtlings zukommt.
7.4 Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Diese Bestimmung schützt eines der zentralsten Rechtsgüter der
demokratischen Gesellschaft und gilt daher – im Gegensatz zu anderen Rechten der EMRK –
uneingeschränkt und uneinschränkbar (vgl. JENS MEYER-LADEWIG, Europäische
Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden 2006, Ziff. 1 zu Art. 3 mit Hinweis,
STEPHAN BREITENMOSER/DORIS RIEMER/CLAUDIA SEITZ, Praxis des Europarechts, Grundrechtsschutz, Zürich
2006, S. 34). In seiner reichhaltigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
wenn für die betroffene Person im Zielstaat die ernsthafte Gefahr ("real risk") einer dieser Bestimmung
widersprechenden Behandlung besteht (vgl. statt vieler: EGMR, Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06, Urteil
vom 28. Februar 2008, Ziff. 125; MEYER-LADEWIG, a.a.O., Ziff. 19 zu Art. 3 mit Hinweisen). Dabei genügt es
nicht, dass eine allgemeine Gefahr dargetan wird, vielmehr muss diese sich gerade auf die betroffene
Person beziehen (vgl. statt vieler: EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Nr. 25904/07, Urteil vom 17. Juli
2008, Ziff. 113; MEYER-LADEWIG, a.a.O., Ziff. 21 zu Art. 3 mit Hinweisen). Es muss glaubhaft sein, dass
gerade die betroffene Person einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein würde.
Dabei wird auf die allgemeine Situation und die Erfahrungen im Zielland abgestellt, wobei allein der
Umstand, dass im Zielstaat ernsthafte Menschenrechtsverletzungen ("serious human rights violations")
stattfinden, im allgemeinen nicht genügt, um ein "real risk" für eine Person anzunehmen (vgl. EGMR, E.N.
gegen Schweden, Nr. 15009/09, Zulassungsentscheid vom 8. Dezember 2009, Ziff. 28; EGMR, I.N. gegen
Schweden, Nr. 1334/09, Zulassungsentscheid vom 15. September 2009, Ziff. 29; EGMR, S.M. gegen
Schweden, Nr. 47683/08 Zulassungsentscheid vom 10. Februar 2009, Ziff. 30; OLIVER THURIN, Der Schutz
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des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung – Das Prinzip des Non-Refoulement nach Artikel 3 EMRK,
Wien/New York 2009, S. 179 f.). Vielmehr müssen spezifische Gründe dargelegt werden, welche die
Gefahr für den Betroffenen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, als
real erscheinen lassen (THURIN, a.a.O., S. 170; BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227 [Auslieferung]). Die
befürchtete Misshandlung muss zudem einen bestimmten Grad der Schwere aufweisen, damit sie unter
das Verbot von Art. 3 EMRK fällt (vgl. die bereits erwähnten Urteile des EGMR, NA. gegen
Grossbritannien, Nr. 25904/07, Urteil vom 17. Juli 2008, Ziff. 110 und Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06,
Urteil vom 28. Februar 2008, Ziff. 134 sowie Vilvarajah und andere gegen Grossbritannien, Nr. 13163/87
etc., Urteil vom 30. Oktober 1991, Ziff. 107; BREITENMOSER/RIEMER/SEITZ, a.a.O., S. 34 mit Hinweisen).
8.
Der Beschwerdeführer hält den Vollzug der Wegweisung deshalb für
unvereinbar mit besagten Bestimmungen, weil er homosexuell ist und
hierzulande in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft
lebt.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung an die bisherige Praxis – davon aus, dass
Homosexualität im Iran zwar illegal ist und die Scharia formell die Todesstrafe vorsieht, die entsprechenden
Beweisanforderungen allerdings hoch sind (mehrfaches Geständnis oder vier belastende Aussagen durch
Augenzeugen). Gemäss den Erkenntnissen der Schweizer Fachbehörden (BFM; Abt. IV und V des
Bundesverwaltungsgerichts) ist Homosexualität in der iranischen Gesellschaft nicht ungewöhnlich und eine
systematische Diskriminierung nicht feststellbar. In der Praxis wird Homosexualität von den Behörden im
Alltag demnach geduldet, wenn sie nicht in einer möglicherweise Anstoss erregenden Art öffentlich zur
Schau gestellt wird. Trotz restriktiver Gesetzgebung kommt es in der Praxis anscheinend nur selten zu
Strafverfolgungen. Aktuell ist kein Schicksal aus dem Iran bekannt, wo jemand allein wegen seiner
diesbezüglichen sexuellen Orientierung verurteilt worden wäre (zum Ganzen vgl. etwa die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-6128/2006 vom 1. Oktober 2010 E. 5.2, E-2121/2010 vom 15. Juli 2010, E-
4396/2006 vom 3. Juli 2009 E. 5.2.1, D-7284/2006 vom 31. März 2009 E. 5.2 oder D-4299/2006 vom 12.
Dezember 2008 E. 5.2.3 je mit Hinweisen). Was der Parteivertreter in dieser Hinsicht dagegen vorbringt,
hat weitgehend appellatorischen Charakter und kann im Kontext der dargelegten – gefestigten – Praxis
nicht gehört werden. Es bestehen daher keine Gründe für die Annahme einer allgemeinen
Gefährdungssituation bzw. einer systematischen Verfolgung Homosexueller im Iran.
8.2 Auch mit Blick auf die geltend gemachte individuelle Gefährdungssituation argumentiert der
Rechtsvertreter hauptsächlich mit Ausführungen allgemeiner Natur zur Menschenrechtssituation im Iran
und er blendet den Einzelfall nach Möglichkeit aus. Es ist aber unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit
seinem Partner zweimal – und einmal ausserdem alleine – in den Iran gereist ist, um dort seine Familie zu
besuchen. Einreise und Aufenthalt gestalteten sich jeweils ohne nennenswerte Probleme. Gegenteiliges
geht aus den Akten nicht hervor. Auf der ersten Reise befanden sich die beiden zusätzlich in Begleitung
der Eltern des Schweizer Lebenspartners. Unter solchen Begebenheiten ist nicht anzunehmen, dass die
Besuche unter grösster Diskretion und Verheimlichung der Homosexualität gegenüber den im Iran
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lebenden Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers vonstatten gingen. Auch im Schreiben seines
Lebenspartners zu Handen der Einwohnerdienste Thun vom 14. November 2006 ist nicht von besonderen
Vorsichtsmassnahmen oder Vorkehren in dieser Richtung die Rede. Die nachträgliche Behauptung, es
habe sich um einen reinen Zufall gehandelt, dass der Beschwerdeführer bei den fraglichen Reisen nicht
verhaftet, gefoltert oder getötet worden sei, entbehrt deshalb jeglicher Grundlage und ist aktenwidrig. Es
handelt sich um einen unbehelflichen Versuch, die fraglichen Vorkommnisse im Nachhinein
herunterzuspielen und in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. In der Rechtsmitteleingabe vom 31.
März 2010 war anfänglich (siehe Seite 4 der Rechtsschrift) sogar nur von einem einzigen kurzen Besuch
des Beschwerdeführers im Iran vor mehreren Jahren die Rede. Tatsächlich waren es drei Besuche: Der
erste fand „vor 2006“ statt (vgl. Stellungnahme des Parteivertreters vom 8. Februar 2010), der zweite im
November 2007 und der dritte im März/April 2009. Es liegen beim Beschwerdeführer demnach auch unter
diesem Blickwinkel keine Anhaltspunkte vor, welche zur Feststellung einer begründeten Furcht vor
entsprechender Verfolgung führen könnten.
8.3 Der Einwand, die Lage im Iran habe sich insbesondere seit dem Amtsantritt von Präsident
Ahmadinejad bzw. seit 2007 stetig verschlechtert, führt unter den konkreten Umständen zu keinem
anderen Ergebnis. Das jetzige iranische Staatsoberhaupt ist bereits seit dem Sommer 2005 an der Macht,
zwei der drei Besuche fanden jedoch danach statt. Wie eben erwähnt, begab sich der Beschwerdeführer
zuletzt im Spätherbst 2007 sowie im Frühjahr 2009 in sein Heimatland, was ohne erkennbare
Schwierigkeiten möglich war. Beim zweiten Besuch wurde er wie beim ersten vom Lebenspartner begleitet,
letztmals weilte er gemäss den Akten der EMF der Stadt Bern vom 20. März 2009 bis 10. April 2009 ohne
Begleitung im Iran. Laut Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums vom 10. März 2009 wollte er damals
seine kranke Grossmutter besuchen und mit den Eltern zusammen das iranische Neujahrsfest verbringen,
was dagegen spricht, der Betroffene könnte allenfalls in den Fokus der iranischen Behörden geraten.
Ansonsten wird in diesem Zusammenhang wiederum nicht einzelfallbezogen argumentiert und das Faktum
der bisherigen Besuche weitgehend ausgeklammert. Dass die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran
allein den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, wurde an
anderer Stelle mit entsprechenden Verweisen auf die Rechtsprechung hinreichend dargetan (siehe E. 8.1
hiervor), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, eine
konkrete Gefahr („real risk“) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung droht.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Weiterleitung der Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2010 an das
BFM zur wiedererwägungsweisen Prüfung der Flüchltingseigenschaft.
8.4 Insgesamt liegen somit keine substanziierten Anhaltspunkte für die Annahme vor, die zwangsweise
Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland wäre aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig.
9.
Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der
C-2107/2010
Seite 12
Vorinstanz zum Schluss, dass dem Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in den Iran keine Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 14a ANAG entgegenstehen. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Damit wird der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. April 2010 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 1. Juni 2010 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
C-2107/2010
Seite 13
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– die Einwohnerdienste der Stadt Thun mit den Akten (in Kopie)
– Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern
(in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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