Abtei lung II I
C-2108/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, (wohnhaft in Deutschland)
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabriela Gwerder,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Revisionsweise Aufhebung IV-Rente; Verfügung der
IVSTA vom 29. Februar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2108/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde 1955 als
jugoslawischer Staatsangehöriger geboren. Er besuchte während vier
Jahren die Grundschule in Jugoslawien, half danach seinem Vater in
der Landwirtschaft und absolvierte den Militärdienst. Ab 1976 arbeitete
er mit Unterbrüchen in der Schweiz im Saisonnierstatus auf dem Bau
und zahlte entsprechende Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung. 1980 erlitt er einen
Arbeitsunfall - er wurde während einer Kranmontage von einem
Eisenstück im Rücken getroffen. In der Folge wurden insbesondere
eine Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links,
Kopfschmerzen bei Status nach Schädelhirntrauma und eine
Rotationsanomalie des Dünndarms mit funktionellen Magendarm-
beschwerden diagnostiziert. Danach arbeitete er noch bis 1986 in der
Schweiz, wobei er ca. 1983 zum Maschinist angelernt wurde und in
der Folge als solcher tätig war. 1986 kehrte er in den Kosovo zurück.
1993 emigrierte er nach Deutschland, wo er um Asyl ersuchte und als
Flüchtling anerkannt wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer
verschiedentlich für kürzere Zeitabschnitte als Arbeiter angestellt,
namentlich von Heizungsfirmen, Holzfabriken und Firmen im Bereich
der Herstellung von Autozubehör und Elektroartikeln. Angeblich wurde
ihm jeweils auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen
gekündigt, zuletzt per September/Oktober 1997. Der zeitliche Umfang
und die körperliche Belastung in den jeweiligen Anstellungs-
verhältnissen ist aus den Akten nicht ersichtlich. Heute lebt der
Beschwerdeführer mit seiner zweiten Ehefrau und seinen 4 Kindern in
Engen (D) (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im
Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/1, 4, 11, 12, 15, 16, 20-22, 28,
87, 93, 142, 153 sowie Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1).
B.
Nach zahlreichen und vielseitigen medizinischen Abklärungen und
Behandlungsversuchen (vgl. IV/4-20) meldete sich der Beschwerde-
führer am 14. Oktober 1997 bei der Eidgenössischen Invaliden-
versicherung zum Leistungsbezug (Invalidenrente) an (IV/1). Am 16.
September 1998 wies die IVSTA sein Leistungsbegehren ab (IV/51).
Die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
(im Folgenden: Rekurskommission) wies die gegen diese Verfügung
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erhobene Beschwerde am 22. August 2000 ab (vgl. IV/68). Sie
überwies die Akten allerdings an die IVSTA zur Prüfung der Vorbringen
in der Replik vom 18. März 1999 als Neuanmeldung zum Leistungs-
bezug.
C.
Ausgehend von dieser Neuanmeldung und einem Invaliditätsgrad von
70% sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21.
März 2002 eine ganze ordentliche Invalidenrente ab 1. Dezember 1998
zu (vgl. IV/92 und 93; im Folgenden: Rentenzuspracheverfügung).
D.
D.a Am 24. Mai 2006 teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit,
dass sein Rentenanspruch revisionsweise überprüft werde (im
Folgenden: 1. Revisionsverfahren) und ersuchte ihn darum, den beige-
fügten Fragebogen innert 30 Tagen genau ausgefüllt zurückzusenden
(vgl. IV/99). Zugleich ersuchte die IVSTA die Deutsche Rentenver-
sicherungsanstalt darum, eine Untersuchung des Beschwerdeführers
zu veranlassen und ihr die im Schreiben aufgelisteten medizinischen
Unterlagen zuzustellen (vgl. IV/98, 100). Der Fragebogen wurde vom
Beschwerdeführer am 6. Juni 2006 ausgefüllt der IVSTA retourniert.
D.b Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 stellte die IVSTA die Zahlung
der IV-Rente auf den 28. Februar 2007 ein (IV/116, im Folgenden: 1.
Revisionsverfügung), da eine Überprüfung der Rentenanspruchs-
voraussetzungen mangels entsprechender Mitwirkung des Beschwer-
deführers nicht möglich gewesen sei (vgl. IV/102-107 und 110-114).
D.c Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 (act. 1.12 in den Akten des
Bundesverwaltungsgericht zum Verfahren P._______) teilte die IVSTA
dem Beschwerdeführer mit, dass sein Rentenanspruch revisionsweise
überprüft werde (im Folgenden: 2. bzw. aktuelles Revisionsverfahren)
und ersuchte ihn darum, den beigefügten Fragebogen innert 30 Tagen
genau ausgefüllt zurückzusenden (vgl. auch act. 1.13 in den Akten des
Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren P._______). Zugleich
ersuchte die IVSTA die Deutsche Rentenversicherung darum, eine
Untersuchung des Beschwerdeführers zu veranlassen und ihr die im
Schreiben aufgelisteten medizinischen Unterlagen (inkl. Berichte über
eine psychiatrische und eine orthopädische Untersuchung) zuzustellen
(vgl. IV/127).
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D.d Am 9. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen die
1. Revisionsverfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die ganze Rente sei weiterhin auszurichten (IV/123
bzw. act. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsverfahrens P._______). Zu-
gleich beantragte er angesichts des neu eingeleiteten 2. Revisions-
verfahrens die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum
Abschluss des 2. Revisionsverfahrens.
D.e Die IVSTA erklärte sich mit einer Sistierung des Beschwerde-
verfahrens einverstanden und das Bundesverwaltungsgericht sistierte
dieses am 21. Mai 2007 (vgl. IV/137 und 144 bzw. act. 7 und 9 aus den
Verfahrensakten C-1097/2007).
D.f Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 (im Folgenden: 2. Revisions-
verfügung bzw. angefochtene Verfügung) sprach die IVSTA dem Be-
schwerdeführer für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2007 eine
ganze ordentliche Rente samt vier ganzer Kinderrenten zu. Für den
Zeitraum ab 31. Juli 2007 verneinte sie einen entsprechenden Renten-
anspruch (IV/162).
D.g Mit Schreiben vom 4. März 2008 zog der Beschwerdeführer die
gegen die 1. Revisionsverfügung erhobene Beschwerde - unter Bezug-
nahme auf das von der IVSTA neu eingeleitete und seines Erachtens
ordnungsgemäss durchgeführte Revisionsverfahren - zurück (vgl.
Verfahrensakten P._______ act. 10).
D.h Am 6. März 2008 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren - unter Bezugnahme auf das von der Vorinstanz
am 6. Februar 2007 eröffnete neue Revisionsverfahren, welches mit
Verfügung der Vorinstanz vom 29. Februar 2008 erstinstanzlich abge-
schlossen worden sei - als durch Rückzug der Beschwerde gegen-
standslos geworden ab (vgl. act. 12 aus den Verfahrensakten
P._______).
E.
E.a Am 1. April 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen die 2. Revi -
sionsverfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (act. 1).
Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter eine
nochmalige Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle der
Eidgenössischen Invalidenversicherung, Zentrum für Medizinische
Begutachtung Basel (im Folgenden: MEDAS). Ausserdem ersuchte er
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um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und
unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren. Er
begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sich sein
Gesundheitszustand seit der letzten Beurteilung nicht verbessert,
sondern verschlechtert habe, dass er gänzlich arbeitsunfähig sei und
dass daher kein Raum für eine Revision der Rente vorhanden sei.
E.b Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2008 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (act. 6). Sie begründete dies damit, dass der Regionale
ärztliche Dienst der Invalidenversicherung RAD N._______ (im
Folgenden: RAD) keinen Anlass sehe, an der neu durch die IVSTA
eingeholten Beurteilung durch die deutschen Kollegen (Dres.
B._______ und C._______, vgl. oben Bst. D.c sowie IV/142 und 143)
zu zweifeln. Der RAD sei zu Recht davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer ab dem 23. April 2007 in seiner bisherigen Tätigkeit
als Maschinist wieder zu 65% und in einer leichteren
Verweisungstätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei.
E.c Mit Schreiben vom 18. August 2008 verzichtete der Beschwerde-
führer explizit auf eine Replik (act. 8).
E.d Am 22. August 2008 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel (act. 9).
E.e Am 18. August 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ernannte die
rubrizierte Rechtsanwältin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin des
Beschwerdeführers (act. 11).
E.f Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 - unter anderem gerichtet an
die IVSTA, welche dieses an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
leitete - erklärte der Beschwerdeführer, dass er seit 17 Jahren Patient
sei und fast keine Kraft mehr habe, um mit so vielen Problemen zu
leben, dass ihn die Situation psychisch krank mache und er zu Recht
einen Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente geltend mache
(act. 12 und 12.1).
F.
Auf die weiteren Aktenstücke und Ausführungen der Parteien wird, so-
weit entscheidrelevant, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs.
4 Bst. a ATSG, Art. 52 VwVG ).
2.
2.1 Da der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Deutsch-
land lebt (vgl. IV/68 S. 6), findet das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, im Folgenden: das FZA),
insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit vorliegend Anwendung (vgl. Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Bst. d der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [SR
0.831.109.268.1] sowie Art. 80a IVG). Soweit das FZA bzw. die auf
dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte
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keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich
nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Ob ausserdem das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) auf
den Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Deutschland Anwendung findet, kann offen bleiben, zumal
auch dies vorliegend zur Anwendung des schweizerischen Rechts
führen würde (vgl. Art. 1 bis 4 des Abkommens).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs-
aktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.).
3.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sach-
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verhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehens-
abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125
V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE
125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der
Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor
allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person
wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien
oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten
heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen
Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Fra-
ge kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantwor-
ten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04
vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf
BGE 107 V 20 E. 2b).
3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf und soll der Richter im
Allgemeinen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Haus-
ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens-
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stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen).
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht die mit Wirkung ab 1.
Dezember 1998 bisher ausgerichtete ganze Rente mit Wirkung ab 31.
Juli 2007 eingestellt hat.
4.2 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der
Streitsache massgebend:
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli -
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil -
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, eingefügt am 1. Januar
2008).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
4.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
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4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG)
besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf
eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60%
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.5
4.5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu-
kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die an-
spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhe-
bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dau-
ern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraus-
sichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die
Herabsetzung der Renten erfolgt am ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a
IVV; vgl. BGE 135 V 306 E. 7).
4.5.2 Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343
E. 3.5, m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse bedeutet eine unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel eine
andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004
IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a). Das Eidgenössische Versicherungs-
gericht hat in seiner älteren Rechtsprechung jeweils festgehalten, dass
ein Revisionsgrund, welcher zur Aufhebung oder Herabsetzung der
Rente nach Art. 41 IVG (bzw. heute Art. 17 ATSG) führt, aktenmässig
zuverlässig ausgewiesen sein muss (z.B. Urteil I 559/02 vom 31.
Januar 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Revisionsbestimmun-
gen dürfen nicht als Grundlage für eine voraussetzungslose
Neuprüfung des Rentenanspruchs verstanden werden (RUDOLF RÜEDI,
Die Verfügungsanpassung als verfahrensrechtliche Grundfigur na-
mentlich von Invalidenrevisionen, in: René Schaffhauser/Franz
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Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialver-
sicherung, St. Gallen 1999, S. 15 mit Verweis auf BGE 112 V 371 E. 4).
4.5.3 In seiner neusten Rechtsprechung hält das Bundesgericht an
der bisherigen Praxis fest, dass eine geänderte Gerichts- und
Verwaltungspraxis im Prinzip keinen Anlass dafür bilde, in eine
laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhenden
Dauerleistung einzugreifen. Sie kann aber ausnahmsweise zur
Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung (mit Wirkung für die
Zukunft) führen, wenn die neue Praxis in einem solchen Masse
allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss
gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte
Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine
geringe Zahl von Versicherten beibehalten würde. Die Rechtsprechung
hat bisher einen Eingriff in ein Dauerrechtsverhältnis zu Lasten einer
versicherten Person gestützt auf eine neue Rechtspraxis nur
zugelassen, wenn es besonders krasse, stossende Leistungszuspra-
chen zu korrigieren galt (BGE 135 V 201 E. 6.1.1 ff. [mit Verweis auf
BGE 112 V 387 und weiteren Hinweisen], bestätigt in BGE 135 V 215
E. 5.1.1). Das Bundesgericht fährt in BGE 135 V 201 E. 6.4 und 7
(bestätigt in BGE 135 V 215 E. 6) fort, unter dem Aspekt der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sei es sachlich nicht
gerechtfertigt, die neu in BGE 130 V 352 entwickelte Praxis zur
somatoformen Schmerzstörung auf alle rechtskräftig festgelegten
Dauerleistungen anzuwenden, und laufende Renten, welche zu einem
früheren Zeitpunkt versicherten Personen zugesprochen wurden, die
an einer somatoformen Schmerzstörung leiden, herabzusetzen oder
aufzuheben.
4.5.4 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserheb-
lichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf
BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem Referenzzeitpunkt
gemäss sozialversicherungsrechtlichem Grundsatz der Sachverhalt im
Seite 11
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Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gegenüber-
zustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1).
Veränderungen des Gesundheitszustandes nach dem Erlass der
angefochtenen Verfügung sowie daraus folgende Veränderungen der
Erwerbsfähigkeit können nur Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung bilden (vgl. BGE 121 V 262 E. 1b mit Hinweisen).
Mit Verfügung vom 21. März 2002 sprach die IVSTA dem Beschwerde-
führer ab 1. Dezember 1998 erstmals eine (ganze ordentliche) IV-
Rente zu (IV/93, vgl. oben Bst. C). Diese Rente wurde von der IVSTA
mit Verfügung vom 15. Januar 2007 per 28. Februar 2007 eingestellt.
Mit angefochtener 2. Revisionsverfügung vom 29. Februar 2008
gewährte sie stattdessen die Rente bis 31. Juli 2007 und hob sie mit
Wirkung ab 1. August 2007 auf (vgl. IV/116 und IV/161-162 sowie
oben Bst. D). Der Wortlaut der Verfügung vom 15. Januar 2007 ist in
Bezug auf deren Qualifikation als Revisionsverfügung zwar nicht
eindeutig. Aus dem Gesamtzusammenhang (vgl. oben Bst. D) ist
allerdings darauf zu schliessen, dass es sich dabei tatsächlich um eine
(erste) Revisionsverfügung handelt, mit welcher die Rente aufgehoben
wurde. Aufgrund der Aktenlage sind als Vergleichszeitpunkte für die
allfällige Veränderung des Invaliditätsgrades der 21. März 2002 (Datum
der Rentenzuspracheverfügung) und der 29. Februar 2008 (Datum der
angefochtenen 2. Revisionsverfügung) einander gegenüber zu stellen
(vgl. oben E. 4.5.4).
5.
5.1
5.1.1 Beim Erlass ihrer Rentenzuspracheverfügung stützte sich die
IVSTA für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Hauptsache auf die
Stellungnahme von Dr. D._______ des ärztlichen Dienstes der IV-
Stelle (im Folgenden: ÄD) vom 19. Dezember 2001 (IV/89, letzte
Seite). Diese ersetzte die Stellungnahmen des ÄD vom 14. Dezember
2000 und 5. März 2001 (IV/74 und 78) und stützte sich auf das
Gutachten der MEDAS vom 20. September 2001 (IV/87, im Folgenden:
MEDAS-Gutachten) ab.
Der ÄD attestierte dem Beschwerdeführer die folgenden Diagnosen:
- somatoforme Schmerzstörung
- differenzialdiagnostisch: dissoziative Störung (Konversionsstörung)
Seite 12
C-2108/2008
- histrionische Persönlichkeitsstörung
- Panvertebralsyndrom bei mässigen degenerativen Veränderungen
cervical und lumbal
- Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Opioiden und Analgetica
(durch behandelnden Arzt rezeptiert)
- Spannungskopfschmerzen, differenzialdiagnostisch Analgetica-Kopf-
schmerz (s. oben).
Der RAD hielt fest, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht
leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne, als
Bauhandlanger wegen der Rückenschmerzen hingegen nicht mehr
arbeitsfähig sei. Es bestehe eine Psychopathologie mit demonstra-
tivem und appellativem Verhalten bei histrionischer Persönlichkeits-
störung und ausgeprägter Hypochondrie. Das psychische Leiden sei
nach Ansicht der Gutachter chronifiziert, fixiert, habe eindeutig
Krankheitswert, lasse eine vollschichtige Arbeit nicht mehr zu, die
Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten werde mit 50%
angegeben. Davon ausgehend schloss der RAD ab 14. Dezember
1998 (Beginn der Hospitalisation in der Neurologischen Klinik
O._______ vom 14. bis 16. Dezember 1998, vgl. IV/62) darauf, dass
der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter und Maschinist weiterhin zu
100% arbeitsunfähig sei, in angepassten leichten bis mittelschweren
Verweisungstätigkeiten - namentlich Fabrikarbeiter,
(Schul-)Hausabwart, Magaziner, oder als Fahrer eines Taxis, eines
kleinen Lieferwagens oder eines Hubstaplers - hingegen zu 50%
arbeitsfähig sei.
5.1.2 Gestützt auf diese RAD-Stellungnahme ging die IVSTA für die
Rentenzuspracheverfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer -
auf Grund einer langdauernden Krankheit - ab dem 23. September
1997 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 40% arbeitsunfähig sei
und seit dem 14. Dezember 1998 in den vom RAD vorgeschlagenen
angepassten Verweisungsfähigkeiten noch zu 50% arbeitsfähig war
(vgl. IV/93 i.V.m. IV/89 und 92). Der durchgeführte Einkommens-
vergleich habe ergeben, dass ausgehend von einer entsprechenden
Erwerbstätigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit ab 14.
Dezember 1998 eine Erwerbseinbusse von 70% resultiere. Daher
bestehe ab 14. Dezember 1998 Anspruch auf eine ganze Rente.
Seite 13
C-2108/2008
5.2
5.2.1 Die IVSTA stützte sich für die neuerliche Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit hauptsächlich auf die Stellungnahme von Dr. E._______
des RAD vom 16. Juli und 26. September 2007 (IV/146 und 154), wel -
che sich auf die beiden Gutachten von Dr. B._______ (Orthopädie/
Rheumatologie, Chirotherapie/Sportmedizin, physikalische Therapie)
vom 18. April 2007 (IV/142, im Folgenden: Gutachten B._______) und
von Dr. C._______ (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/
Psychotherapie, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psycho-
therapie, Rehabilitationswesen - Geriatrie) vom 30. April 2007 (IV/143,
im Folgenden: Gutachten C._______) ab.
In seinen Stellungnahmen attestierte der RAD dem Beschwerdeführer
die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (IDC-
10 F68.0
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- Spondylose C5-C7 (M54.2)
- leichte Skoliose.
Der RAD attestierte eine Verbesserung des Gesundheitszustandes,
erklärte den Beschwerdeführer ab 23. April 2007 (Datum der
Begutachtung durch Dr. C._______) in seiner bisherigen Tätigkeit (als
angelernter Maschinist) zu 65% und in einer angepassten
Verweisungstätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Als zumutbar erachtete er
dabei - unter Ausschluss schwerer Arbeiten - eine Tätigkeit als nicht
qualifizierter (Hilfs-)Arbeiter in einer Fabrik, Concierge/Haus-
meister/Aufseher auf einer Baustelle, Magaziner/Lagerist sowie die
Vornahme kleiner Lieferungen mit einem Fahrzeug und Reparatur von
Kleingeräten.
5.2.2 Beim Erlass der angefochtenen 2. Revisionsverfügung vom
29. Februar 2008 ging die IVSTA davon aus, dass eine wesentliche
Verbesserung der vorgebrachten Leiden eingetreten sei, die eine
gänzliche Arbeitsfähigkeit in (den vom RAD vorgeschlagenen)
leidensangepassten Tätigkeiten seit dem 23. April 2007 erlaubten
(IV/161 und 162). Dabei könne mehr als 60% des Valideneinkommens
erzielt werden, weshalb ab 31. Juli 2007 kein Rentenanspruch mehr
bestehe.
Seite 14
C-2108/2008
5.3 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit per 21. März 2002 beruhte
somit auf dem MEDAS-Gutachten (IV/87), und die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit per 29. Februar 2008 auf den Gutachten C._______
und B._______. Um zu klären, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers wesentlich verändert hat, sind daher in
orthopädisch-rheumatologischer Hinsicht das Gutachten B._______
IV/142) und das MEDAS-Gutachten (vgl. unten E. 5.4) und in
psychiatrischer Hinsicht das Gutachten C._______ (IV/143) und das
MEDAS-Gutachten (vgl. unten E. 5.5) einander gegenüber zu stellen
(vgl. oben E. 4.5.4).
5.4
5.4.1 Eine ärztliche Gegenüberstellung des somatischen Gesund-
heitszustandes bei Erlass der Rentenzuspracheverfügung und der 2.
Revisionsverfügung (bzw. der ihnen zu Grund liegenden Gutachten)
wurde weder von Dr. B._______ noch vom RAD vorgenommen. Es ist
auch nicht ersichtlich, ob das MEDAS-Gutachten Dr. B._______
überhaupt zur Verfügung stand, zumal er für die Anamnese lediglich
pauschal auf die Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung
verwies. Dass Dr. B._______ auf ein Vorgutachten von Dr. F._______
vom Jahre 2002 (welches vorliegend nicht aktenkundig ist) verwies
und erklärte, in den letzten Jahren seien keine neuen Erkenntnisse
hinzugetreten und hätten auch keine orthopädischen Behandlungen
stattgefunden, dient als Indiz dafür, dass seit der zeitlich
massgebenden Rentenzuspracheverfügung (21. März 2002) in
somatischer Hinsicht keine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zu prüfen bleibt, ob aus der
Gegenüberstellung der beiden Gutachten auf eine wesentliche
Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes geschlossen
werden kann (vgl. nachfolgend E. 5.4.2 bis 5.4.4).
5.4.2 In orthopädisch-rheumatologischer Hinsicht diagnostizierten die
MEDAS-Gutachter (Dres. G._______ [Pädiatrie], H._______ [Innere
Medizin], J._______ (Rheumatologie), K._______ [Neurologie],
L._______ [Psychiatrie] und Dr. M._______ [orthopädische Chirurgie])
ein Panvertebralsyndrom bei mässigen degenerativen Veränderungen
cervical und lumbal bzw. leichte degenerative Veränderungen im
Bereich der cervicalen und lumbalen Wirbelsäule - jeweils mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Diese Veränderungen hätten
zur Folge, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere und
rückenbelastende Tätigkeit (z.B. als Bauhilfsarbeiter) nicht mehr
Seite 15
C-2108/2008
zugemutet werden könne. Hingegen könne er aus somatischer Sicht in
einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, die dem Rücken adaptiert
sei - d.h. ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 15 kg,
ohne Arbeiten in körperlicher Zwangshaltung oder nach vornüber-
gebeugt und mit der Möglichkeit, seine Körperposition sporadisch zu
wechseln - ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vollschichtig
erwerbstätig sein (vgl. S. 18, 25 f. des MEDAS-Gutachtens).
Die MEDAS-Gutachter stellten bei dieser Beurteilung neben dem von
Dr. J._______ erstellten rheumatologischen Status hauptsächlich auf
die Röntgenbilder vom 15. August 2001 ab (vgl. S. 16-18 des MEDAS-
Gutachtens). Auf diesen erkannten sie folgende Pathologien
(Hervorhebungen im Urteil):
- Halswirbelsäule: osteochondrotische und spondylotische Veränderungen
von C5 bis C7 mit Verschmälerung der Invertebralräume. Das Foramen
(Wirbelloch) C5/C6 sei etwas eingeengt.
- Brustwirbelsäule: ganz leichte osteochondrotische und spondylotische
Veränderungen im mittleren Bereich ohne Höhenabnahme der Band-
scheiben.
- Lendenwirbelsäule: linkskonvexe Skoliose mit 14° leichter Torsion,
Scheitelpunkt L3, beginnende degenerative Veränderungen der kleinen
Wirbelgelenke vor allem im caudalen Bereich, eine leichte Osteochondrose
auf der Höhe L4/L5 ohne spondylotische Randwulstbildungen und ohne
Erniedrigung der Bandscheibe. Der Zwischenraum L5/S1 sei mässig
verschmälert. L5 zeige auf S1 eine angedeutete Retrolisthesis und es
fänden sich cranial beginnende spondylotische Ausziehungen (S. 18 des
MEDAS-Gutachtens).
5.4.3 In seinem Gutachten vom 18. April 2007 (IV/142) diagnostizierte
Dr. B._______ dagegen eine Spondylose C5-7, eine leichte Skoliose
(und einen Verdacht auf erhebliche Persönlichkeitsstörung bzw.
Aggravation). Bei der gleichentags erfolgten Untersuchung seien keine
nennenswerten Erkrankungen auf orthopädischem Gebiet festzu-
stellen gewesen, welche zur Zeit eine Arbeits-, Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit bedingen würden. Der Beschwerdeführer könne
als Arbeiter ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen täglich für
6 Stunden und mehr arbeiten.
Seite 16
C-2108/2008
Dabei stützte sich Dr. B._______ neben der persönlichen
Untersuchung hauptsächlich auf neue Röntgenbilder ab, auf welchen
er folgendes feststellte (Hervorhebungen im Urteil):
- Halswirbelsäule: Spondylose C5-7 mit Bandscheibenhöhenminderung bei
sonst keinen wesentlichen degenerativen Veränderungen.
- Brustwirbelsäule: leichte linkskonvexe Skoliose sowie keine wesentlichen
degenerativen Veränderungen.
- Lendenwirbelsäule: diskrete Spondylose.
5.4.4 Auch wenn die zusammenfassenden Diagnosen des MEDAS-
Gutachtens und des Gutachtens B._______ erheblich zu divergieren
scheinen, zeigt diese Gegenüberstellung (vgl. oben E. 5.4.2 und
5.4.3), dass zwischen den attestierten Gesundheitszuständen keine
wesentlichen Unterschiede bestehen. Insbesondere stellten beide
Gutachten zur Hauptsache pathologische Veränderungen C5-C7 mit
Bandscheibenhöhenminderung fest. Auch kann die von Dr. B._______
attestierte diskrete Spondylose der Lendenwirbelsäule nicht als
wesentliche Verbesserung im Vergleich zum Lendenwirbelsäulen-
befund der MEDAS betrachtet werden. Ausserdem attestierten beide
Gutachten eine leichte linkskonvexe Skoliose. Da die sonstigen
Befunde der MEDAS-Gutachter nur geringe bzw. beginnende
Pathologien indizieren (vgl. Hervorhebungen oben E. 5.6.2) und Dr.
B._______ jeweils nur wesentliche degenerative Veränderungen aus-
schloss (vgl. oben E. 5.4.3), kann auch im Übrigen nicht auf das
Vorliegen erheblicher Differenzen geschlossen werden.
5.4.5 Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass sich der Gesundheitszustand in orthopädisch-
rheumatologischer Hinsicht nicht wesentlich verbessert hat und die
Rentenrevision nicht mit einer solchen Verbesserung gerechtfertigt
werden kann (vgl. oben E. 4.5.2).
5.5
5.5.1 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die MEDAS-Gutach-
ter eine somatoforme Schmerzstörung - differenzialdiagnostisch:
dissoziative Störung (Konversionsstörung) - sowie eine histrionische
Persönlichkeitsstörung, je mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Dieses Leiden auf psychosomatischer und psychiatrischer Ebene
müsse als chronifiziert, fixiert und mit Krankheitswert beurteilt werden.
Es überlagere die attestierte somatische Arbeitsfähigkeit (vgl. oben E.
Seite 17
C-2108/2008
5.4.2) und führe dazu, dass die somatisch zumutbare rückenadaptierte
Tätigkeit nur zu 50% ausgeschöpft werden könne (ganztags mit 50%
Rendement). Eine Willensanstrengung zur Überwindung seines
psychischen und psychosomatischen Leidens könne dem
Beschwerdeführer in diesem Umfang zugemutet werden (vgl. S. 25-27
des MEDAS-Gutachtens).
Diese Beurteilung leiteten die MEDAS-Gutachter aus folgenden Fest-
stellungen ab: Der Beschwerdeführer zeige ein unbewusst demonstra-
tives und appellatives Verhalten; expressive, extensive und detaillierte
Darstellungen des eigenen Gesundheitszustandes mit ausgeprägter,
die Darstellung der Schmerzen untermalender und demonstrierender
Mimik/Gestik; ein grosses Bedürfnis, sein Leiden darzulegen, akzep-
tiert und verstanden zu werden und Zuwendung zu erhalten. Dabei
berichte der Beschwerdeführer im Grunde so, als spräche er von einer
Drittperson (von den Gutachtern als "belle indifférence" bezeichnet).
Beim inhaltlichen Denken lasse sich eine deutliche hypochondrische
Komponente feststellen, indem das ganze Denken und Fühlen des
Beschwerdeführers ausschliesslich um seine Gesundheit kreise (vgl.
S. 21-24 des MEDAS-Gutachtens).
5.5.2 In seinem nervenärztlichen Gutachten vom 23. April 2007
(IV/143) diagnostizierte Dr. C._______ eine Entwicklung körperlicher
Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) und eine
Somatisierungsstörung (F45.0). Er beurteilte den Beschwerdeführer
(nur, aber immerhin) für körperlich leichte, geistig anspruchslose
Arbeit für vollständig arbeitsfähig. Es sei dem Beschwerdeführer
zuzumuten und möglich, eine Willensanspannung aufzubringen.
Wie die MEDAS-Gutachter beschrieb Dr. C._______ die Schilderung
und Darstellung der eigenen Beschwerden durch den
Beschwerdeführer als von einer ausgesprochenen Theatralik (inkl.
Mimik und Gestik) und expressiv-extensiven Darstellungen
gekennzeichnet (Gutachten C._______ S. 7-13)
5.5.3 Die Beschreibungen des (psychisch-psychosomatischen) Ge-
sundheitszustandes und Verhaltens des Beschwerdeführers durch die
MEDAS-Gutachter und Dr. C._______ weichen somit nicht erheblich
voneinander ab (vgl. oben E. 5.5.1 und 5.5.2). Auch ziehen die
Gutachter weitgehend die gleichen Diagnosen in Erwägung (vgl.
nachfolgend in dieser Erwägungsziffer). Allerdings zogen die MEDAS-
Seite 18
C-2108/2008
Gutachter und Dr. C._______ aus dem Beobachteten unterschiedliche
Schlüsse.
So schlossen die MEDAS-Gutachter aus der vom Beschwerdeführer
geschilderten Symptomatik zweifelsfrei auf eine psychosomatische
Entwicklung. Es seien sowohl rein psychosomatische als auch
Symptome einer Konversionsstörung vorhanden, welche auf eine
somatische Schmerzstörung schliessen liessen. Aus der theatralisch-
dramatischen Beschwerdeschilderung schlossen die MEDAS-
Gutachter auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit
hypochondrischen Symptomen, welche Teil des chronifizierten,
fixierten und mit Krankheitswert beurteilten psychosomatisch und
psychiatrischen Leidens darstelle. Aus dieser Beurteilung schlossen
die MEDAS-Gutachter auf ihre Beurteilung der einschränkenden
Wirkung des psychiatrisch-psychosomatischen Beschwerdebilds auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 5.5.1).
Demgegenüber stand für Dr. C._______ die Entwicklung körperlicher
Symptome aus psychischen Gründen im Vordergrund, wobei sich in
typischer Weise auch ein histrionisches Verhalten entwickelt habe.
Dabei habe sich die auf Grund des 1980 erfolgten Unfalls ursprünglich
tatsächlich vorhandene Erkrankung (Prellung der linken Körperseite
mit Hüftprellungen und wohl auch einer Gehirnerschütterung) sich
verselbständigt und werde vom Beschwerdeführer ausgesprochen
aggraviert dargestellt, wobei zusätzliche Beschwerden geklagt
würden, die zweifelsfrei nichts mit dem ursprünglichen Unfallereignis
zu tun hätten. Dr. C._______ schloss aus der theatralisch-
dramatischen Beschwerdeschilderung (nur) teilweise auf eine
Wiedergabe tatsächlich tief verinnerlichter Beschwerden, im Übrigen
aber auf Aggravations- bis Simulationsverhalten des Beschwerde-
führers mit typisch histrionischem Verhalten. Um die inzwischen eher
unbewusst gewordenen Anteile der vom Beschwerdeführer vorgetra-
genen Beschwerden "mit einem diagnostischen Betriff zu belegen",
diagnostizierte Dr. C._______ eine Somatisierungsstörung, hielt es
aber - unter Abgrenzung gegenüber der Beurteilung durch die
MEDAS-Gutachter - angesichts des Aggravationsverhaltens des
Beschwerdeführers nicht für "wirklich gerechtfertigt", eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren. Unter ausdrücklicher
Kritik am MEDAS-Gutachten erklärte Dr. C._______, dass es für ihn
ebensowenig gerechtfertigt sei, von dissoziativen Störungen zu
sprechen, wenn es sich um Aggravation oder gar Simulation handle.
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Eine histrionische Persönlichkeitsstörung erachtete er letztlich -
ebenfalls unter Kritik am MEDAS-Gutachten - nicht als mit Sicherheit
herauszuarbeiten, da sich nur wenige Hinweise für eine solche
Persönlichkeitsstörung ergäben, und sich eine solche meist bereits in
der Jugend entwickle und im jungen Erwachsenenalter und sich dann
durch das ganze Leben ziehe.
Diese Gegenüberstellung der beiden Gutachten zeigt, dass der beiden
Gutachten zugrunde liegende medizinische Sachverhalt im
Wesentlichen übereinstimmt, dass dieser bzw. die daraus abgeleiteten
Einschränkungen der Arbeitsunfähigkeit lediglich unterschiedlich
beurteilt wurden.
5.5.4 Auch zwei weitere Elemente sprechen dafür, dass sich der
psychisch-psychosomatische Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers zwischen der Rentenzuspracheverfügung (bzw. der MEDAS-
Begutachtung) und der angefochtenen 2. Rentenrevisionsverfügung
(bzw. der Begutachtung durch Dr. C._______) nicht wesentlich
verbessert hat.
Einerseits erklärten die MEDAS-Gutachter ausdrücklich, dass sich die
psychosomatische Symptomatik fixiert habe und in Zukunft kaum eine
Verbesserung zu erwarten sei (vgl. S. 27 des MEDAS-Gutachtens).
Andererseits schilderte Dr. C._______ keine Veränderung des
psychisch-psychosomatischen Gesundheitsbildes des
Beschwerdeführers seit der MEDAS-Begutachtung. Stattdessen stellte
er die MEDAS-Begutachtung direkt seiner eigenen gegenüber und
kritisierte erstere, ohne Raum dafür zu lassen, dass die
unterschiedliche Beurteilung auf eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes zurückgeführt werden könnte (vgl. Gutachten
C._______ S. 10-13).
5.5.5 Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass sich auch der psychisch-psychosomatische Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers im prüfungsrelevanten Zeitraum nicht
wesentlich verbessert hat, womit auch damit keine Rentenrevision
gerechtfertigt werden kann (vgl. oben E. 4.5.2).
5.6 Was die übrigen von der MEDAS gestellten und in den neuen
Gutachten nicht mehr aufgeführten Nebendiagnosen (Adipositas,
Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Opioiden und andere
Seite 20
C-2108/2008
Analgetica, chronisches Spannungskopfweh, fraglich durch Analgetika
induziert) betrifft, wurden diesen schon von der MEDAS keine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
attestierte, sodass aus deren Wegfallen nicht auf eine rentenrelevante
Verbesserung des Gesundheitszustandes geschlossen werden kann.
5.7 Im Übrigen hat der RAD keine konkrete Entwicklung des Gesund-
heitszustandes im massgebenden Zeitraum aufgezeigt. Stattdessen
hat er lediglich aus den Beurteilungen in den Gutachten C._______
und B._______ auf eine seitherige Verbesserung des Gesundheits-
zustandes geschlossen. Selbst dabei ist allerdings nicht ersichtlich,
wie der RAD zu seiner Schlussfolgerung kommt, dass der
Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Maschinist zu 65% ausüben
könne. Denn beide Gutachter attestieren dem Beschwerdeführer eine
Arbeitsfähigkeit von 100%, einmal für jederlei Arbeit (Dr. B._______),
einmal für körperlich leichte, geistig anspruchslose Tätigkeiten (wozu
die Tätigkeit als Maschinist nicht zu zählen ist).
6.
Angesichts der damaligen detaillierten Begutachtung durch die
MEDAS macht die IVSTA - zu Recht - nicht geltend, die Renten-
zuspracheverfügung sei zweifellos unrichtig gewesen. Dement-
sprechend fällt ein Schutz oder eine Anpassung der angefochtenen 2.
Revisionsverfügung durch das Bundesverwaltungsgericht mittels
"substituierter Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprüng-
lichen Verfügung" (vgl. BGE 125 V 368 m.w.H.) ausser Betracht.
7.
Der Vollständigkeit halber sei auf folgendes hingewiesen: Daraus, dass
die Deutsche Rentenversicherung dem Beschwerdeführer nach
deutschem Recht einen Rentenanspruch für einen Zeitraum ab-
gesprochen hat, für welchen ihm die schweizerische Invaliden-
versicherung nach schweizerischem Recht eine Invalidenrente zu-
gesprochen hat, kann - entgegen der vom Beschwerdeführer
vertretenen Ansicht - nicht auf eine mangelnde Unabhängigkeit oder
Objektivität der von der Deutschen Rentenversicherung beauftragten
Gutachter geschlossen werden (vgl. S. 3 der Beschwerde).
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene 2.
Revisionsverfügung nicht auf einer revisionsbegründenden wesentli -
chen Änderungen in der gesundheitlichen Situation des Beschwerde-
Seite 21
C-2108/2008
führers basiert. Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Februar 2008 ist
daher aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerde-
führer ab 1. März 2007 (vgl. E. 4.5.4) weiterhin eine ganze IV-Rente
samt zugehöriger Kinderrenten auszurichten.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen-
den Partei. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind daher keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
9.2 Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2, in der ab 1. April 2010
geltenden Fassung) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Verwaltung. Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen
Aufwands auf Fr. 1'700.- festzulegen.
9.3 Da dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt
werden und ihm eine Parteientschädigung zur Deckung seiner
Auslagen ausgerichtet wird, wird sein (mit Zwischenverfügung vom 18.
August 2009 gutgeheissenes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
hinfällig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 29. Februar
2008 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, dem
Beschwerdeführer ab 1. März 2007 eine ganze Rente samt
zugehöriger Kinderrenten auszurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
Seite 22
C-2108/2008
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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