B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2108/2012
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-2108/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1966 geborene kosovarische Staatsangehörige B._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 18. Januar 2012 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei ihrem Ehemann (im Folgenden: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Zürich.
Der Gastgeber war unmittelbar zuvor mit einem Einladungsschreiben
(eingereicht per Fax am 17. Januar 2012) an die schweizerische Vertre-
tung gelangt. Darin bestätigte er, dass er seine Ehefrau für einen dreimo-
natigen Besuchsaufenthalt erwarte. Er garantiere für ihren Unterhalt und
ihre fristgerechte Wiederausreise.
B.
Mit Formularentscheid vom 23. Januar 2012 lehnte es die schweizerische
Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre
Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristge-
rechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum
nach einem Besuchsaufenthalt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 9. Februar 2012
Einsprache bei der Vorinstanz. Zur Begründung führte sie im Wesentli-
chen an, die Zweifel an ihrer fristgerechten Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt in der Schweiz seien nicht berechtigt. Sie habe im Ko-
sovo ein Haus und drei Kinder, um die sie sich kümmern müsse.
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kan-
tons Zürich am 5. März 2012 einen Fragekatalog an den Gastgeber, den
dieser am 13. März 2012 schriftlich beantwortete. In seinem Antwort-
schreiben ersuchte der Gastgeber implizit um Gutheissung der Einspra-
che der Gesuchstellerin.
E.
Mit Verfügung vom 30. März 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung,
wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet
werden könne. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Fol-
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ge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnis-
se ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Ge-
suchstellerin habe keine beruflichen Verpflichtungen und die von ihr gel-
tend gemachten familiären Verantwortlichkeiten seien vor dem Hinter-
grund des für drei Monate geplanten Auslandaufenthalts stark zu relativie-
ren. Komme hinzu, dass im Jahre 2008 erfolglos um Bewilligung des Fa-
miliennachzugs ersucht worden sei. Dieses Gesuch sei ein Indiz dafür,
dass eigentlich ein längerer Aufenthalt in der Schweiz angestrebt werde.
F.
Mit Beschwerde vom 19. April 2012 beantragt der Gastgeber beim Bun-
desverwaltungsgericht sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen, allenfalls
für eine Dauer von bloss zwei bis drei Wochen. Zur Begründung macht er
sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise seines Gastes nach ei-
nem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet sei. Er habe den von der Vor-
instanz erwähnten ablehnenden Entscheid, sein Familiennachzugsge-
such betreffend, akzeptiert. Nun gehe es wirklich nur um einen Besuch.
Er sei berufstätig, habe genug Platz in der Wohnung und übernehme
sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch seiner Ehefrau
entstünden. Schliesslich garantiere er auch für die fristgerechte Wieder-
ausreise seiner Ehefrau nach dem Besuchsaufenthalt.
G.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2012
darauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen und beantragte de-
ren Abweisung.
H.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit
Begleitschreiben vom 7. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig
wurde ihm mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht nebst den Ak-
ten der Vorinstanz auch diejenigen der Migrationsbehörde des Kantons
Zürich – ihn und seine Familie betreffend – beiziehen werde.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
C-2108/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abwei-
sung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen
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Seite 5
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vor-
liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommen-
tar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
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deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfris-
tigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e
SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33;
ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom
11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und dritt-
staatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswid-
rigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesi-
cherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein
vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im
Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammen-
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hangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art.
5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1-7; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der
Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der ge-
sicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorin-
stanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persön-
lichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur
Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des kon-
kreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
5.3 Auch wenn Kosovo von der Wirtschafts- und Finanzkrise nicht in
grösserem Umfang betroffen war, leben dort breite Teile der Bevölkerung
in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen. Nach offiziellen Angaben be-
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trug die Arbeitslosenquote im ersten Halbjahr 2012 35,1%. Bei den 15-
bis 25-Jährigen soll sie sogar bei 60% liegen, wobei diese Zahl aufgrund
des grossen informellen Sektors zu relativieren ist. Die Einkommensver-
hältnisse bewegen sich auf konstant tiefem Niveau (das monatliche
Durchschnittseinkommen betrug 2011 ca. 300 Euro) und die Hälfte aller
Einwohner lebt an oder unter der Armutsgrenze. Überweisungen aus dem
Ausland stellen eine wichtige Einkommensquelle und damit einen bedeu-
tenden Wirtschaftsfaktor dar. Eine Folge dieser schwierigen Verhältnisse
ist die verbreitete Bereitschaft zur Emigration (Quellen:
> Reise- und Sicherheit > Reise und Sicher-
heitshinweise: Länder A-Z > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand Februar
2014; UNDP Kosovo Human Development Report 2012, vgl. insb. S. 1 ff.,
S. 11, S. 40, S. 96, > Research & Publications >
Human Development > Kosovo Human Development Report 2012. Beide
Websites besucht im März 2014).
5.4 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge-
mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den
Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder fak-
tische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent-
ziehen. Solche allgemeinen Erfahrungen können beim Entscheid über die
Erteilung eines Visums mit berücksichtigt werden.
5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine beinahe 48-jährige
Frau und Mutter eines Sohnes sowie zweier Töchter im Alter von 24, 21
bzw. 17 Jahren. Aus den Akten der kantonalen Migrationsbehörde zu
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schliessen lebt sie mit ihrem Sohn und den Töchtern sowie möglicherwei-
se noch mit weiteren Angehörigen in familiärer Gemeinschaft. Damit kön-
nen zwar gewisse Bindungen an das angestammte Umfeld angenommen
werden. Die im Gesuchsverfahren hervorgehobenen familiären Verpflich-
tungen sind allerdings schon angesichts des fortgeschrittenen Alters des
Sohnes und der Töchter stark zu relativieren. Dass diese nicht mehr
ständiger Betreuung durch ihre Mutter bedürfen, ergibt sich nicht zuletzt
auch aus der Dauer des geplanten Auslandaufenthaltes. Besondere Ver-
pflichtungen sind bei der Gesuchstellerin auch in beruflicher Hinsicht nicht
festzustellen. Alles in allem sind demnach bei ihr keine Verhältnisse aus-
zumachen, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten.
6.2 Gegen die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise spricht, dass
in den vergangenen Jahren nicht weniger als dreimal versucht wurde, die
Gesuchstellerin im Familiennachzug in die Schweiz zu bringen (vgl. nach-
folgend Ziff. 7.1.2).
6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorin-
stanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für ei-
ne fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin
nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die
Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr
der Gesuchstellerin wiederholt zugesichert hat. In seiner Eigenschaft als
Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunter-
haltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall
und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber –
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
6.4 Fehlt es an einer genügenden Gewähr für die fristgerechte Wieder-
ausreise, so kann ein sogenanntes "einheitliches Visum", das für den ge-
samten Schengen-Raum gilt, nicht erteilt werden.
7.
Bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein sol-
ches kann – wie erwähnt – erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält. Die damit ein-
hergehende Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen
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erfordert eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Inte-
ressen, die nicht leichthin zur Erteilung eines auf nationales Hoheitsgebiet
beschränkten Visums führen darf (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
7.1 Vorliegend kommt als völkerrechtliche Verpflichtung Art. 8 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht.
7.1.1 Art. 8 EMRK – inhaltlich deckungsgleich mit Art. 13 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) – dient dem Schutz des Familien- und Privatlebens,
aus dem sich bei bestimmten familiären Konstellationen eine völkerrecht-
liche Verpflichtung zur Visumserteilung ableiten lässt (vgl. BVGE 2011/48
E. 6.3.2). Auf die Teilgarantie des Familienlebens können sich namentlich
ausländische Personen berufen, die nahe Familienangehörige mit hinrei-
chend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern das
Familienleben intakt ist und gelebt wird. Wird ihnen die Einreise oder der
Aufenthalt verweigert, so kann darin eine Verletzung von Art. 8 EMRK lie-
gen. Die Konventionsgarantie schützt allerdings nur das Familienleben
als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung
des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich
des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn den Beteilig-
ten ohne weiteres zugemutet werden kann, das Familienleben bzw. die
familiären Kontakte ausserhalb der Schweiz zu pflegen (vgl. BGE 135 I
153 E. 2.1). Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt
sich unter diesen Umständen.
7.1.2 Die persönlichen und familiären Verhältnisse der Gesuchstellerin
und des Beschwerdeführers präsentieren sich wie folgt:
Der Beschwerdeführer (heute im Besitz einer Niederlassungsbewilligung)
und die Gesuchstellerin sind bereits zum zweiten Mal miteinander verhei-
ratet. Eine erste Ehe waren die beiden 1986 in ihrem Heimatland einge-
gangen. Daraus gingen drei Kinder hervor. Im Februar 1995 gelangte der
Beschwerdeführer als Asylbewerber in die Schweiz; sein Asylgesuch
wurde aber schon im Juli 1995 definitiv abgelehnt. Im November 1997
liessen sich die Eheleute im Heimatland scheiden. Im Juni 1998 gelangte
der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz und stellte ein zweites Asyl-
gesuch, auf das die zuständige Behörde im Juli 1998 nicht eintrat. Im Ok-
tober 1998 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer Schweizer
Bürgerin. Diese Ehe wurde im August 2004 durch Scheidung wieder auf-
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Seite 11
gelöst. Nachdem er nachträglich die Übertragung des Sorgerechts für
seine drei Kinder erwirkt hatte, ersuchte der Beschwerdeführer im Juni
2005 ein erstes Mal um Bewilligung deren Nachzugs in die Schweiz, was
ihm von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde in einer Verfü-
gung im Oktober 2005 verweigert wurde. Einem im Dezember 2006 vom
Beschwerdeführer gestellten Wiedererwägungsgesuch war kein Erfolg
beschieden (formloses Nichteintreten durch die kantonale Migrationsbe-
hörde im Januar 2007). Im Oktober 2007 informierte der Beschwerdefüh-
rer die kantonale Migrationsbehörde darüber, dass er im Januar 2007
seine erste Ehefrau und Mutter seiner Kinder wieder geehelicht habe und
ersuchte erneut um Familiennachzug; diesmal für seine Kinder und die
Ehefrau. Dieses Gesuch wurde von der kantonalen Migrationsbehörde im
August 2008 abgewiesen und deren Entscheid auf Beschwerde hin im
Juli 2009 vom Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigt. Bereits im
November 2009 stellte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Migrati-
onsbehörde ein neues Gesuch um Familiennachzug; diesmal zugunsten
der Ehefrau und der beiden jüngeren Kinder. Darauf trat die angegange-
ne Behörde im Dezember 2009 nicht ein. Im Oktober 2010 erfolgte ein
weiteres Gesuch; diesmal für die Ehefrau und das jüngste Kind. Die kan-
tonale Migrationsbehörde trat auch auf dieses Gesuch nicht ein.
7.1.3 In ihren Entscheiden vom 21. August 2008 bzw. vom 7. Juli 2009
kamen sowohl die kantonale Migrationsbehörde als auch der Regierungs-
rat als Beschwerdeinstanz gestützt auf entsprechende Aussagen des Be-
schwerdeführers zum Schluss, dass die erneute Heirat zwischen ihm und
seiner erster Ehefrau nur deshalb eingegangen worden sei, um eine ver-
meintlich bessere Ausgangslage für den Nachzug der gemeinsamen Kin-
der in die Schweiz zu schaffen. Im Vordergrund stehe nicht die Wieder-
aufnahme der familiären Gemeinschaft, weshalb die Verweigerung des
Familiennachzugs auch vor Art. 8 EMRK standhalte. Auf diese Besonder-
heiten ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht einge-
gangen. Er hat insbesondere nicht geltend gemacht, dass sich an den
familiären Verhältnissen in der Zwischenzeit Wesentliches verändert hät-
te. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine Indizien für eine solche
Änderung.
7.1.4 Eine Berufung auf Familienleben gestützt auf die eingangs erwähn-
ten Normen ist im Falle des Beschwerdeführers aus den genannten
Gründen nicht zulässig.
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Seite 12
7.2 Andere Sachverhaltselemente, die beispielsweise unter dem Ge-
sichtspunkt der humanitären Gründe die Erteilung eines Visums mit räum-
lich beschränkter Geltung rechtfertigen würden, wurden weder geltend
gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 13
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS […])
– die Migrationsbehörde des Kantons Zürich ad ZH […]
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: