Abtei lung II I
C-2113/2008/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
A._______
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 21. Februar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2113/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung
vom 21. Februar 2008 ein Begehren von A._______ (Be-
schwerdeführerin) um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) ab-
wies,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 2. April 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit aus-
zumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so
dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist,
dass die Vorinstanz am 10. Juli 2008 ihre Vernehmlassung vorgelegt
hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der
Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 7. Juli 2008 an die
Verwaltung zurückzuweisen,
dass der ärztliche Dienst der IVSTA (Dr. Z._______) in seiner
Stellungnahme vom 7. Juli 2008 (act. 32) festhält, aus medizinischer
Sicht sei die Sache unklar und nicht genügend begutachtet, um klare
Aussagen zur Leistungsfähigkeit in den einzelnen Haushaltstätigkeiten
zu machen,
dass der ärztliche Dienst daher empfiehlt, in der Schweiz eine
neurologische Begutachtung durchführen zu lassen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2008 – die
der Vorinstanz noch zuzustellen ist – dem Antrag der Vorinstanz zu-
stimmt und damit sinngemäss ihr ursprüngliches Rechtsbegehren
modifiziert, mit welchem sie die Feststellung einer Invalidität von
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mindestens 50% und die Ausrichtung einer halben IV-Rente beantragt
hatte,
dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher
sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass
die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2008 auf einer mangel-
haft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht,
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als
Beschwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde demnach – angesichts des modifizierten Rechts-
begehren vollumfänglich – gutzuheissen und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG) mit der Anweisung, in der Schweiz die erforderliche zusätzliche
neurologische Begutachtung durchführen zu lassen und neu in der
Sache zu verfügen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, die sich anwaltlich ver-
treten liess, eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) mangels Kostennote
aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach
dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei ein
anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 400.- geltend gemacht
werden kann (Art. 10 VGKE),
dass im vorliegenden Verfahren, in welchem nur ein Schriftenwechsel
durchgeführt wurde, aufgrund der Akten ein Anwaltsaufwand von
knapp 5 Std. angemessen und notwendig erscheint, der zu einem
Stundenansatz von Fr. 230.- zu entschädigen ist,
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dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Aus-
lagen) daher pauschal auf Fr. 1'200.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in
Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE),
dass unter diesen Umständen das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines
Anwaltes als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. August 2008
geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3.
Die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2007 wird aufgehoben und die
Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, in der
Schweiz die erforderliche zusätzliche neurologische Begutachtung
durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen, die von
der Vorinstanz zu leisten ist.
6.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes wird als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
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7.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilage: Kopie der Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 4. August 2008)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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