B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2116/2013
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
vertreten durch André M. Brunner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügungen vom 25. Februar 2013.
C-2116/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1972 geborene, in Frankreich wohnhafte französische Staatsbürger
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitete seit 1994 in der
Schweiz, zuletzt mit dem Status eines Grenzgängers als Chef de Service
in einem im Kanton Basel-Stadt gelegenen Gastronomiebetrieb, und ent-
richtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) (vgl. Akten der IV-Stelle Basel-Stadt [nachfol-
gend: IV-act.] 9 S. 2 f.). Über seinen Arbeitgeber war er bei der Zürich Ver-
sicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich oder Unfallversicherer)
obligatorisch gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert.
B.
Am 7. Juli 2006 erlitt der Beschwerdeführer einen Nichtbetriebsunfall. Er
stürzte vom Vordach seines Hauses und zog sich eine LWK1-Fraktur mit
initialkompletter sensomotorischer Paraplegie sub L1, inkompletter Parap-
legie L5/S1 mit Blasen-, Mastdarm- und Sexualfunktionsstörung zu. Diese
gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten zu einer teilweisen Arbeitsun-
fähigkeit des Beschwerdeführers in seinem angestammten Tätigkeit (vgl.
dazu IV-act. 40 S. 1 f.).
C.
Nach dem Unfall erbrachte die Zürich als Unfallversicherer Taggeldleistun-
gen und Leistungen für die Heilbehandlung des Beschwerdeführers. Zur
Klärung seiner medizinischen und erwerblichen Situation gab die Zürich
bei der MEDAS Oberaargau (nachfolgend: MEDAS) ein interdisziplinäres
Gutachten in Auftrag, das am 22. Juli 2010 erstattet wurde (IV-act. 3 S. 2
ff.). Am 1. Januar 2011 schliesslich erliess die Zürich eine Verfügung, mit
der sie die Taggeldleistungen und Leistungen für Heilbehandlung per
31. Juli 2010 einstellte und dem Beschwerdeführer ab 1. August 2010 bei
einem Invaliditätsgrad (nachfolgend: IV-Grad) von 25 % eine monatliche
Rente von Fr. 1'149.00 sowie eine Integritätsentschädigung von
Fr. 37'380.00 bei einer Integritätseinbusse von 35 % zusprach (IV-act. 40
S. 3 ff.). Die Verfügung der Zürich ist in Rechtskraft erwachsen.
D.
Bereits am 18. März 2008 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle BS) zum Bezug von Leistun-
gen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1 S. 1 ff.). Die IV-Stelle BS holte
Akten ein und begrüsste die REHAB Basel, bei der der Beschwerdeführer
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in Behandlung stand und die sich mit Arztbericht vom 15. Juli 2010 ein ers-
tes Mal zur Sache äusserte (IV-act. 35 S. 2 ff.). Die IV-Stelle BS liess an-
schliessend die ihr vorliegenden medizinischen Akten durch den Regiona-
len Ärztlichen Dienst (RAD) beider Basel prüfen, der nach Einholung einer
zweiten Stellungnahme der REHAB Basel vom 30. April 2012 (IV-act. 48
S. 3 f.) am 22. Mai 2012 eine erste und – auf Nachfrage der IV-Stelle BS –
am 20. Juni 2012 eine zweite Beurteilung abgab (IV-act. 49 und 50).
E.
Am 4. Juli 2012 liess die IV-Stelle BS dem Beschwerdeführer unter Ge-
währung des rechtlichen Gehörs den Entwurf der vorgesehenen Verfügung
(Vorbescheid) zukommen (IV-act. 52).
Darin stellte sie dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2007 bei einen IV-Grad
von 50 % eine halbe und ab 1. Februar 2008 bei einem IV-Grad von 80 %
eine ganze Rente in Aussicht. Für die Zeit ab 1. Oktober 2010 bestehe bei
einem IV-Grad von 25 % kein Rentenanspruch mehr. Gemäss Verfügung
der Zürich habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab
Mitte Juli 2010 soweit gebessert, dass ihm ein Arbeitspensum von 100 %
in einer angepassten Verweisungstätigkeit zumutbar gewesen sei. Daraus
ergebe sich für das Jahr 2010 ein Invalideneinkommen von Fr. 55'273.00
bzw. Fr. 55'116.00 (Tabellenlohn gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, Total
Männer, Anforderungsniveau 4, mit Umrechnung von 40 auf 41.6 Arbeits-
stunden abzüglich leidensbedingter Beeinträchtigung von 10 %). Diesem
stehe ein Valideneinkommen für denselben Zeitraum von Fr. 73'549.00 ge-
genüber (versicherter Lohn im Zeitraum von 07.07.2005 bis 06.07.2006
von Fr. 68'931.00 gemäss Verfügung der Zürich zuzüglich Nominallohnent-
wicklung 2005 bis 2010 von 6.7 %), woraus sich der nicht rentenbegrün-
dende IV-Grad von 25 % ergebe.
F.
Nach Einsichtnahme in die Akten nahm der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter am 26. August 2012 Stellung zum Vorbescheid und
beantragte die Ausrichtung einer halben ordentlichen IV-Rente über den
Oktober 2010 hinaus (IV-act. 56).
Zur Begründung bestritt der Beschwerdeführer unter Berufung auf die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung, dass der Verfügung der Zürich eine Bin-
dungswirkung zukomme, wie die IV-Stelle ihren Akten zufolge annehme.
Doch selbst dann, wenn eine Bindungswirkung bestehen sollte, müsse
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vom Entscheid der Zürich abgewichen werden. Zum einen bestünden re-
levante, nicht unfallkausale gesundheitliche Einschränkungen, die im Ent-
scheid der Zürich nicht berücksichtigt worden seien, und zum anderen sei
die Beurteilung der Zürich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer ange-
passten Tätigkeit offensichtlich fehlerhaft. Die von der Zürich angenomme-
nen 100 % würden sowohl von der REHAB Basel als auch vom RAD Arzt
beanstandet. Der letztere bezeichne sie gar als schlicht "nicht nachvoll-
ziehbar". Stattdessen sei mit der REHAB Basel von 70 bis 80 % und damit
von 75 % auszugehen. Sodann kritisierte der Beschwerdeführer, dass der
leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn mit 10 % zu tief angesetzt sei. Es
seien ihm mindestens 15 % zu gewähren. Der Invalidenlohn betrage auf
dieser Grundlage Fr. 38'992.35 (Tabellenlohn LSE 2010, Tabelle TA1, Total
Männer, Anforderungsprofil 4, von monatlich Fr. 4'901.00, umgerechnet
von 40 auf 41.6 Wochenstunden, hochgerechnet auf ein Jahr, ausmachend
Fr. 61'164.50, abzüglich 25 % für reduziertes Arbeitspensum von 75 % und
15 % als leidensbedingter Abzug). Und schliesslich beanstandete der Be-
schwerdeführer, dass die IV-Stelle BS bei der Ermittlung des Validenein-
kommens auf den versicherten UVG-Verdienst von Fr. 73'549.00 abstelle
und nicht auf den mit Fr. 80'600.00 höheren Lohn, den er gemäss Angaben
seines Arbeitgebers im Jahr 2010 ohne gesundheitliche Einschränkung er-
wirtschaftet hätte und den die Zürich ihrer Berechnung des IV-Grades zu-
grunde gelegt habe. Auf der vorerwähnten Grundlage ergebe der Einkom-
mensvergleich einen IV-Grad von 51.6 %. Die Ausrichtung einer halben
Rente sei auch dann gerechtfertigt, wenn auf die bisherige Tätigkeit als
Chef de Service abgestellt werde. Hier bestehe eine Einschränkung von
50 %, was allseits anerkannt werde.
G.
Am 25. Februar 2013 erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) zwei Verfügungen, mit denen dem
Beschwerdeführer für die Zeit vom Juli 2007 bis zum Januar 2008 bei ei-
nem IV-Grad von 50 % eine halbe ordentliche Rente und für die Zeit vom
Februar 2008 bis September 2010 bei einem IV-Grad von 80 % eine ganze
ordentliche Rente zugesprochen wurde. Ein Rentenanspruch ab Oktober
2010 wurde infolge eines seit Juli 2010 nicht rentenrelevanten IV-Grades
von 25 % verneint (IV-act. 68).
Zur Begründung der Verfügung wiederholte die Vorinstanz die Erwägungen
im Vorbescheid der IV-Stelle BS und ging alsdann auf die Einwände des
Beschwerdeführers ein. In Bezug auf die Bindungswirkungen hielt sie fest,
der Rechtsdienst habe sich in einer Stellungnahme vom 17. Dezember
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2012 mit den Einwänden auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekom-
men, dass die Invaliditätseinschätzung der Zürich übernommen werden
könne. Die Einsetzung eines Valideneinkommens von Fr. 68'931.00 ent-
spreche "der in der Verfügung von der Zürich (…) verwendetem Validen-
einkommen (…) für die Berechnung des Invalideneinkommens, das in
Rechtskraft erwachsen" sei. Weiter entspreche diese Höhe des Validenein-
kommens dem versicherten Einkommen gemäss dem Auszug aus dem in-
dividuellen Konto (IK). Dem Versicherten werde gemäss medizinischer
Aussage in einer angepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 100 %
noch zugemutet, was einen leidensbedingten Abzug von 10 % rechtfertige.
Der RAD habe sich schliesslich in seinem Bericht vom 11. September 2009
mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und halte
an seiner früheren Einschätzung fest.
H.
Gegen die vorgenannten Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am
15. April 2013 durch seinen Rechtsvertreter Rechtsmittel beim Bundesver-
waltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren (Beschwerde-
akten [B-act.] 1):
"1. Es sei die Verfügung vom 25. Februar 2013, die Rentenzahlung von Juli
2007 bis Januar 2008 betreffend, aufzuheben, es sei dem Beschwerde-
führer für die genannte Zeit eine halbe Rente der Invalidenversicherung
auszurichten und es seien die Rentenbetreffnisse gemäss den gesetzli-
chen Vorgaben zu verzinsen.
2. Es sei die Verfügung vom 25. Februar 2013, die Rentenzahlung ab Feb-
ruar 2008 betreffend, aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer für die
Zeit von Februar 2008 bis September 2010 eine ganze Rente der Invali-
denversicherung sowie für die Zeit ab Oktober 2010 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung auszurichten und es seien die Rentenbetreffnisse
gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu verzinsen.
3. Unter o/e-Kostenfolge."
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei sich mit der
Vorinstanz darin einig, dass für die Zeit ab Juli 2007 bis und mit Januar
2008 Anspruch auf eine halbe und ab Februar 2008 bis und mit September
2010 Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestehe. Es seien ihm jedoch ge-
mäss Art. 26 Abs. 2 ATSG Vergütungszinsen auszurichten. Diesbezüglich
seien die Verfügungen zu korrigieren. Ansonsten hielt der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen an seinen bereits im Vorbescheidsverfahren erhobe-
nen Rügen fest (fehlende formelle Bindung an den Entscheid des Unfall-
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versicherers, Existenz von relevanten, nicht-unfallkausalen Problemen, of-
fensichtlich unrichtige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei einer ange-
passten Arbeit, fehlerhafte Ermittlung des Valideneinkommens, zu niedri-
ger leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn bei der Ermittlung des Inva-
lideneinkommens). Entsprechend ergebe sich ein IV-Grad von 51.6 %, und
es sei auch für die Zeit ab Oktober 2010 eine halbe Rente auszurichten
und gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG korrekt zu verzinsen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz un-
ter Verweis auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle BS vom
11. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3, 3.1).
Die IV-Stelle BS informierte in ihrer Stellungnahme, dass die vom Be-
schwerdeführer verlangte Verzinsung der unbestrittenen halben bzw. gan-
zen IV-Rente mit Verfügung vom 15. April 2013 erfolgt sei. In der Sache
hielt sie an ihrer Auffassung fest, dass keine unfallfremden Faktoren vorlä-
gen. Daraus folge, dass man von der Invaliditätseinschätzung des Unfall-
versicherers abweichen könne jedoch nicht müsse. Hinsichtlich der unter-
schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Verwei-
sungstätigkeiten schloss sich daher die IV-Stelle BS neu dem RAD an, der
in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2012 (IV-act. 49) von einer Arbeits-
fähigkeit von 80 % ausging. Die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten 75 % wies die IV-Stelle BS aber zurück und einen leidensbedingten
Abzug von 10 % betrachtete sie weiterhin als angemessen. Ausgehend
von einem Tabellenlohn von Fr. 61'164.00 gelangte sie so zu einem Invali-
deneinkommen von Fr. 44'038.00 (Fr. 61'164.00 x 80 % x 90 %). Hinsicht-
lich des Valideneinkommens lehnte die IV-Stelle BS die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Fr. 80'600.00 als überhöht ab. Abzustellen sei,
so die IV-Stelle BS, auf das vom Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall
erzielte Einkommen gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto von
Fr. 67'600.00. Zuzüglich Nominallohnentwicklung von 6.7 % bis 2010 er-
gebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 72'129.00. Daraus resultiere der
nicht rentenbegründende IV-Grad von 39 %. Man halte daher an der Be-
fristung der Rente bis 30. September 2010 fest.
J.
In seiner Replik vom 13. September 2013 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest, soweit diese nicht
durch die verspätete Abrechnung über die geschuldeten Verzugszinsen
gegenstandslos geworden sind (B-act. 9).
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Ergänzend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein letztes Mo-
natseinkommen vor dem Unfall Fr. 5'400.00 betragen habe, wobei dieser
Lohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag 13 Mal im Jahr ausgerichtet worden
sei. Es sei somit von einem relevanten Jahreslohn von Fr. 70'200.00 aus-
zugehen (Basis 2006). Eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis
2010 (zuzüglich 6.7 % gemäss angefochtener Verfügung und Vernehmlas-
sung bzw. Aufrechnung von 101.3 auf 108.1 Punkte gemäss Tabelle
T1.2.05, Nominallohnindex Frauen 2006 - 2010) führe zu einem Validen-
einkommen von Fr. 74'912.35. Selbst wenn das Invalideneinkommen mit
der Vorinstanz auf Fr. 44'038.00 festgesetzt werde, resultiere daraus ein
IV-Grad von 41.2 %. Gehe man richtigerweise von einem Invalideneinkom-
men von Fr. 38'992.35 aus, resultiere gar ein IV-Grad von 47.9 %. Beides
begründe einen Anspruch auf eine IV-Viertelrente.
K.
In ihrer Duplik vom 16. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz unter Hin-
weis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 14. Oktober 2013 ein
weiteres Mal die Abweisung der Beschwerde fest (B-act. 11, 11.1).
Die IV-Stelle BS verteidigte ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in angepassten Verweisungstätigkeiten (80 %) und der
Höhe des leidensbedingten Abzugs (10 %). In Bezug auf das Validenein-
kommen wies sie darauf hin, dass ihrer Auffassung nach keine wesentli-
chen unfallfremden Beeinträchtigungen vorlägen, weshalb man ohne wei-
teres auf den vom Unfallversicherer in seiner rechtkräftigen Verfügung vom
6. Januar 2011 ermittelten versicherten Verdienst abstellen und diesen auf
das massgebliche Jahr des jeweiligen Einkommensvergleichs hochrech-
nen könne. Zum praktisch gleichen Ergebnis gelange man, wenn der im
Jahr 2005 erzielte Lohn gemäss IK-Auszug (Fr. 67'600.00) berücksichtigt
werde. Dieses Vorgehen entspreche auch der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung, wonach Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Validenein-
kommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielte und nötigenfalls der Teuerung angepasste Verdienst sei. Ausnah-
men von diesem Grundsatz seien vorliegend nicht nachgewiesen. Insbe-
sondere seien bei den Akten keine Hinweise auf eine angefangene oder
konkret in die Wege geleitete Weiterbildung dokumentiert. Zu den Äusse-
rungen des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass vorliegend nicht der
erzielte Lohn des Jahres 2006, sondern derjenige des Jahres gemäss den
"o.e. Ausführungen" zu berücksichtigen sei.
C-2116/2013
Seite 8
L.
Mit Triplik vom 14. Januar 2014 ging der Beschwerdeführer nur noch auf
die Bemessung des Valideneinkommens ein und verwies im Übrigen auf
seine früheren Eingaben (B-act. 16).
Unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hielt der Be-
schwerdeführer daran fest, dass er im Jahr 2006 mit zweifellos überwie-
gender Wahrscheinlichkeit einen Jahreslohn von Fr. 70'200.00 erwirtschaf-
tet hätte. Werde dieses Einkommen der Nominallohnentwicklung 2006 bis
2010 angepasst und in Beziehung gesetzt mit dem – seiner Auffassung
nach – zu hohen Invalideneinkommen von Fr. 44'038.00, das die Vor-
instanz in der Vernehmlassung berechnet habe, resultiere ein IV-Grad von
über 40 %. Es sei in diesem Fall eine IV-Viertelrente auszurichten. Werde
dagegen, wie es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung getan
habe, der vom Unfallversicherer für die Zeit von 7. Juli 2005 bis 6. Juli 2006
ermittelte versicherte Verdienst von Fr. 68'931.30 übernommen und an die
Nominalentwicklung 2006 bis 2010 angepasst (100.7 Punkte im Jahr 2005
und 107.1 Punkte im Jahr 2010 gemäss Tabelle T1.1.05 [Nominallohnin-
dex, Männer, 2006-2010], Abschnitt G, H [Handel, Reparatur, Gastge-
werbe]) ergebe sich für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von
Fr. 73'312.25 (Fr. 68'931.30 ÷ 100.7 x 107.1). Ein Vergleich mit dem von
der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung anerkannten Invalideneinkommen
von Fr. 44'038.00 führe zu einen IV-Grad von genau 40 %, sodass eben-
falls eine IV-Viertelrente geschuldet werde.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, so-
weit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des IVG
bzw. des ATSG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG;
Art. 2 ATSG; 1 Abs. 1 IVG). Dabei finden grundsätzlich die im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung
(vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).
C-2116/2013
Seite 9
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung eines
Rechtsmittels berechtigt (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da
die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungs-
gericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Ent-
scheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b).
2.3 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG).
Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE
136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un-
beschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
C-2116/2013
Seite 10
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
2.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450;
vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
3.
Die Verfügungen vom 25. Februar 2013, mit denen dem Beschwerdeführer
rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen wurde, sind Teil ein und
derselben Rentenverfügung, die ein einziges Anfechtungsobjekt bilden (im
Folgenden: Verfügung vom 25. Februar 2013 oder angefochtene Verfü-
gung). Es ist grundsätzlich nicht zwischen einem nicht angefochtenen und
formell rechtskräftigen Teil (Rentenansprüche bis 30. September 2010) und
einem strittigen Teil (allfälliger Rentenanspruch ab 1. Oktober 2010) zu un-
terscheiden (vgl. Urteil des BVGer C-1828/2011 vom 26. August 2013
E. 4.2 m.H.). Allerdings prüft das Gericht primär die vom Beschwerdeführer
vorgetragenen Rügen, die sich einzig auf den Rentenanspruch ab Oktober
2010 beziehen. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
verpflichtet das Gericht nicht, die angefochtene Verfügung auf alle erdenk-
lichen Rechtsfehler hin zu untersuchen. Nicht aufgeworfene Rechtsfragen
werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder auf-
grund der Akten hinreichender Anlass besteht. Das ist vorliegend nicht der
Fall (vgl. Urteil des BVGer C-2646/2013 vom 27. Mai 2015 E. 3.2 m.H.;
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 61 N. 45).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger mit Wohn-
sitz in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR
C-2116/2013
Seite 11
0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Ver-
ordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September
2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates
Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abge-
löst haben, anwendbar sind.
4.2 Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das
FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine
Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des
Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schwei-
zerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4), was sich auch mit
dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht
geändert hat (Urteil des BVGer C-269/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.1).
Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
5.
5.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit
ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig.
Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung
ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben
und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger
zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
5.2 Der Beschwerdeführer war sowohl bei Eintritt des geltend gemachten
Gesundheitsschadens als auch zum Anmeldezeitpunkt als Grenzgänger
im Kanton Basel-Stadt erwerbstätig und lebte in der benachbarten Grenz-
zone. Unter diesen Umständen waren die IV-Stelle BS zur Entgegennahme
und Prüfung der IV-Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefoch-
tenen Verfügungen vom 25. Februar 2013 zuständig.
6.
6.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die
C-2116/2013
Seite 12
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1).
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
6.2 Im vorliegenden Verfahren finden Vorschriften Anwendung, die bei Ein-
tritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung
vom 25. Februar 2013 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschrif-
ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs
von Belang sind (das IVG in der Fassung der Bundesgesetze vom 21. März
2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 [4. IV-Revision, AS 2003 3837], vom
6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008 [5. IV-Revision; AS 2007 5129]
sowie vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 [IV-Revision 6a; AS
2011 5659] mit den entsprechenden Fassungen der IVV [AS 1992 1251,
2003 3859, 2007 5155, 2011 5679]).
6.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 25. Februar 2013) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen grundsätzlich Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des
BGer 9C_803/2009 vom 25. März 2010 E. 5).
7.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der
Invalidität – so Art. 36 Abs. 1 IVG – während mindestens drei vollen Jahren
AHV/IV-Beiträge geleistet hat (vgl. MEYER/ REICHMUTH, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 36 N 3). Letztgenannte
Voraussetzung ist im Falle des Beschwerdeführers zweifelsohne erfüllt.
8.
8.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
C-2116/2013
Seite 13
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
8.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,
die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah-
men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jah-
res zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
8.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidi-
tät abgestuft. Der Anspruch geht auf eine ganze Rente, wenn die versi-
cherte Person mindestens 70 %, und auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % be-
steht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von min-
destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG
werden Renten, die einem IV-Grad von weniger als 50 % entsprechen, nur
an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent-
halt in der Schweiz haben, was nach der Rechtsprechung eine eigenstän-
dige Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Vorbe-
halten sind abweichende völkerrechtliche Vereinbarungen. Eine solche gilt
mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitglied-
staat der EU Wohnsitz haben. Bei diesen findet die Beschränkung des
Rentenexports keine Anwendung (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
9.
9.1 Bei einer erwerbstätigen versicherten Person, wie es vorliegend der
Fall ist, bestimmt sich der Grad der Invalidität nach der allgemeinen Me-
thode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16
ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
C-2116/2013
Seite 14
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be-
handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut-
bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali-
deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom-
men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden. Der IV-Grad
entspricht dem prozentualen Anteil der Erwerbseinbusse am Validenein-
kommen (BGE 130 V 343 E. 3.4.2; BGE 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Be-
ginns des Rentenanspruchs bzw. der Rentenreduktion, vorliegend im Ok-
tober 2010, massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Ände-
rungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis
zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
9.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In-
validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im
fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gül-
tigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V
360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst
angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä-
tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Da die In-
validitätsbemessung bezweckt, voraussichtlich bleibende oder zumindest
längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zu erfassen, ist bei der Ermitt-
lung des Valideneinkommens auch eine berufliche Weiterentwicklung und
ein damit einhergehendes höheres Einkommen zu berücksichtigen. Vo-
raussetzung dafür sind jedoch konkrete Anhaltspunkte, dass ein derartiger
beruflicher Anstieg tatsächlich realisiert worden wäre. Blosse Absichtser-
klärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss
bereits durch konkrete Schritte, wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studi-
ums und ähnlichem kundgetan worden sein (vgl. MEYER/REICHMUTH,
a.a.O., Art. 28a N 64).
C-2116/2013
Seite 15
9.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Versicherte
einer Tätigkeit nachgeht, von der anzunehmen ist, dass er die ihm verblie-
bene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Ist das – wie
hier – nicht der Fall, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschwei-
zerischen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio-
disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen
(vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen
Bruttolöhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor. Für die Bestim-
mung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versi-
cherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte
und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der
Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder
Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4
des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhält-
nisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c/cc). Da
den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu
Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli-
che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b/bb).
9.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt, so ist der
entsprechende Anfangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Mit dem
sogenannten leidensbedingten Abzug wird dem Umstand Rechnung getra-
gen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten
Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt
sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen
rechnen müssen (BGE 134 V 322 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.3). Die Frage,
ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von
sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzel-
falles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali-
tät/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermes-
sen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens
25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2).
10.
Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer
ab Oktober 2010 ein Rentenanspruch zusteht.
C-2116/2013
Seite 16
10.1 Die Vorinstanz verneint einen solchen Rentenanspruch, weil ihr Ein-
kommensvergleich für das Jahr 2010 einen IV-Grad von weniger als 40 %
ergibt. Dabei ist von Interesse, dass die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung noch von einem IV-Grad von 25 % ausging und in Rahmen der
Vernehmlassung als Folge einer gegenüber der angefochtenen Verfügung
erheblichen Herabsetzung des Invalideneinkommens von Fr. 55'273.00
auf Fr. 44'038.00 bei gleichzeitiger leichter, aber relevanter Verminderung
des Valideneinkommens von Fr. 73'549.00 auf Fr. 72'129.00 einen IV-Grad
von 39 % errechnete. Der Beschwerdeführer andererseits gelangt ausge-
hend von einem Valideneinkommen von Fr. 80'600.00 und einem Invali-
deneinkommen von Fr. 38'992.35 zu einem IV-Grad von 51.6 % (aufgerun-
det 52 %, vgl. dazu BGE 130 V 121) und ist daher der Auffassung, dass
ihm eine halbe IV-Rente zusteht. Beide Rechtsstandpunkte hängen von
der Höhe der anerkannten bzw. beanspruchten Valideneinkommen ab. Es
rechtfertigt sich daher, vorab auf den Einkommensvergleich einzugehen.
10.2 Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2006 in den Monaten vor dem
Eintritt des Gesundheitsschadens einen AHV-relevanten Bruttomonatslohn
von Fr. 5'400.00 (Lohnrückblick 2006 des Arbeitgebers, B-act. 9.3). Dieser
Lohn war entsprechend den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags
des Gastgewerbes (nachfolgend: GAV) 13 Mal im Jahr geschuldet. Im Ka-
lenderjahr zuvor realisierte der Beschwerdeführer 13 Monatslöhne zu
Fr. 5'200.00, was einen Jahresverdienst von Fr. 67'600.00 ergibt. Die
Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung von einem Jahresver-
dienst von Fr. 69'931.00 aus, erhöhte diesen um die Nominallohnentwick-
lung bis 2010 von 6.7 % und gelange so für das Jahr 2010 zu einem Vali-
deneinkommen von Fr. 73'549.00. Den Betrag von Fr. 69'931.00 übernahm
die Vorinstanz aus der Verfügung des Unfallversicherers von 6. Januar
2011, wo er als versicherter Verdienst für die Zeit von 7. Juli 2005 bis 6. Juli
2006, d.h. für das unmittelbar dem Unfalldatum vorangehende Jahr figu-
riert. Der Unfallversicherer legte dieser Berechnung ein Einkommen von
Fr. 67'600.00 für das Jahr 2005 (13 x Fr. 5'200.00) und Fr. 70'200.00 für
das Jahr 2006 (13 x Fr. 5'400.00) zugrunde, rechnete es auf einen Tag um
(Jahr 2005: Fr. 67'600.00 x 1/365 = Fr. 185:20; Jahr 2006: Fr. 70'200.00 x
1/365 = Fr. 192.33) und gelangte so für die Zeit vom 7. Juli 2005 bis 31.
Dezember 2005 zu einem Betrag von Fr. 32'965.60 (178 Tage zu
Fr. 185.20) und für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 6. Juli 2006 zu einem
Betrag von Fr. 35'965.70 (187 Tage zu Fr. 192.33), die zusammen die ein-
gangs erwähnten Fr. 68'931.30 ergeben.
C-2116/2013
Seite 17
10.3 In ihrer Vernehmlassung wählte die Vorinstanz eine andere Berech-
nungsweise. Neu wollte sie als Ausgangspunkt ihrer Berechnung nur das
Einkommen des Jahres 2005 in der Höhne von Fr. 67'600.00 (13 x
Fr. 5'200.00) anerkennen. Zuzüglich einer Nominallohnentwicklung von
6.7 % für das Jahr 2010 gelangte sie so zu einem Valideneinkommen für
das Jahr 2010 von Fr. 72'129.00. Die Vorinstanz erläuterte in ihrer Ver-
nehmlassung nicht die Gründe, die sie zu diesem Vorgehen veranlassten.
In ihrer Duplik wies sie auf das Fehlen unfallfremder gesundheitlicher Be-
einträchtigungen hin, was ihr im Rahmen der angefochtenen Verfügung
gestattet habe, das vom Unfallversicherer ermittelte versicherte Einkom-
men im dem Unfall unmittelbar vorangehenden Jahr zu übernehmen. Das
Abstellen auf den Verdienst des Jahres 2005 führt ihrer Auffassung nach
zum "praktisch gleichen Ergebnis". Die Vorinstanz stellte sich im Übrigen
auf den Standpunkt, dass ihr Vorgehen der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung entspreche, wonach Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des
Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheits-
schädigung erzielte und nötigenfalls der Teuerung angepasste Verdienst
sei. Das sei in casu das Jahr 2005 mit einem gemäss IK-Auszug erzielten
Jahreseinkommen von Fr. 67'600.00 und nicht der auf das Jahr 2006 hoch-
gerechnete Lohn, wie der Beschwerdeführer annehme. Ausnahmen von
diesem Grundsatz seien vorliegend keine nachgewiesen. Insbesondere
seien bei den Akten keine Hinweise auf eine angefangene oder konkrete
in die Wege geleitete Weiterbildung dokumentiert.
10.4 Der Vorinstanz ist entgegenzuhalten, dass der Unfallversicherer das
versicherte Einkommen des unmittelbar dem Unfall vorangehenden Jahres
nicht zur Ermittlung des Valideneinkommens und damit des IV-Grades her-
anzog, wie es die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung tat,
sondern zur Berechnung der Höhe der Rente bei gegebenem IV-Grad. Die
Frage einer Bindung an den Entscheid des Unfallversicherers stellt sich bei
dieser Rechtslage zum vornherein nicht (zur fehlender Bindungswirkung
vgl. BGE 133 V 549 E. 6 m.H.). Sodann trifft es nicht zu, dass der von der
Vorinstanz vollzogene Wechsel der Berechnungsgrundlage für das Vali-
deneinkommen zu einem praktisch gleichen Ergebnis führt, wie die Vo-
rinstanz behauptet. Die mit dem Wechsel einhergehende leichte Senkung
des Valideneinkommens des Jahres 2010 von Fr. 73'549.00 auf
Fr. 72'129.00 ist im Gegenteil von entscheidender Bedeutung, weil sie in
Verbindung mit der gleichzeitig vollzogenen Reduktion des Invalidenein-
kommens des Jahres 2010 von Fr. 55'273.00 (recte: Fr. 55'047.00 =
Fr. 61'164.00 x 90 %) auf Fr. 44'038.00 (Fr. 61'164.00 x 80 % x 90 %) we-
C-2116/2013
Seite 18
gen neu anerkannter medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit in ange-
passten Verweisungstätigkeiten von 80 % den IV-Grad unter die rentenre-
levante Schwelle von 40 % drückte. Ohne diese betrüge er genau 40 %
(100 x [Fr. 73'549.00 - Fr. 44'038.00] ÷ Fr. 73'549.00). In der Hauptsache
aber steht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 einen monatli-
chen Verdienst von Fr. 5'400.00 erzielt hatte, bevor er im Juli verunfallte.
Da Monatslöhne gemäss dem GAV 13 Mal im Jahr ausgerichtet werden,
kann mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2006 ein Jahreseinkommen von Fr. 70'200.00
erzielt hätte, wäre er Mitte Jahr nicht verunfallt (13 x Fr. 5'400.00). Eine
Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 2006 (100.7 Punkte ge-
mäss der Tabelle T1.1.05 [Nominallohnindex, Männer, 2006-2010], Ab-
schnitt G, H [Handel, Reparatur, Gastgewerbe]) bis 2010, dem Jahr des
Einkommensvergleichs (107.1 Punkte gemäss der vorzitierten Tabelle)
führt für das Jahr 2010 zu einem Valideneinkommen von Fr. 74'662.00
(Fr. 70'200.00 x 107.1 ÷ 100.7).
10.5 Die Annahme eines höheren Valideneinkommens als des weiter oben
ermittelten Betrages von Fr. 74'662.00 rechtfertigt sich entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers nicht. Zwar ging der Unfallversicherer in
seiner Verfügung für das Jahr 2010 von einem Valideneinkommen in der
Höhe von Fr. 80'600.00 aus (13 x Fr. 6'200). Dabei stützte er sich vollum-
fänglich auf eine Auskunft des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom
10. November 2010, wonach der Beschwerdeführer ohne Unfall und bei
einem Pensum von 100 % im Jahr 2010 ein Einkommen in der genannten
Höhe erzielt hätte. Die entsprechende Auskunft ist indessen nicht akten-
kundig. Aktenkundig ist hingegen ein vom 24. November 2010 datierter
Eintrag im Protokoll der IV-Stelle BS zu einem Telefongespräch mit einer
Vertreterin des Arbeitgebers, in dem es offenkundig um den Verdienst ging,
den der Beschwerdeführer im Jahr 2010 ohne die gesundheitliche Beein-
trächtigung erzielt hätte (nicht paginiert im Dossier der IV-Stelle BS abge-
legt, B-act. 9.1). Diese nannte ohne Zugriff auf ihre Daten einen Monats-
lohn von Fr. 6'300.00 bis Fr. 6'400.00. Angesprochen auf den Umstand,
dass ein Lohn in diesem Betrag vom Unfallversicherer als sehr hoch be-
zeichnet wurde, erwiderte sie, dieser sei mit dem neuen GAV und den Wei-
terbildungen, die der Beschwerdeführer ohne den Unfall "sicher" absolviert
hätte, gut zu begründen. Allerdings lassen die Mindestlohnansätze des
GAV für die relevante Zeitspanne 2006 bis 2010 keine besonderen Lohn-
steigerungen erkennen und die blosse Annahme, der Beschwerdeführer
C-2116/2013
Seite 19
hätte mit Sicherheit Weiterbildungen besucht, genügt nicht, um die An-
nahme zu rechtfertigen, die geltend gemachte, gemessen an der Nominal-
lohnentwicklung weit überdurchschnittliche Lohnsteigerung von 15 % wäre
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit realisiert worden.
10.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Berechnung
des IV-Grades ein Valideneinkommen von Fr. 74'662.00 zugrunde zu legen
ist. Was das Invalideneinkommen anbetrifft, so übernahm die Vorinstanz
im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit einer medizinisch-theo-
retischen Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweisungstätigkeiten von
80 % die Einschätzung des RAD-Arztes, nachdem sie in der angefochte-
nen Verfügung noch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen
war. Ferner hielt sie an einem leidensbedingten Abzug von 10 % fest. Aus-
gehend von einem Jahrestabellenlohn von Fr. 61'164.00 (Tabellenlohn
LSE 2010, Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsprofil 4, im Betrag von
monatlich Fr. 4'901.00, hochgerechnet von 40 auf 41.6 Wochenstunden,
ausmachend Fr. 5'097.00, hochgerechnet auf ein Jahr) ergibt sich so ein
Invalideneinkommen von Fr. 44'038.00 (Fr. 61'164.00 x 80 % x 90 %). Der
IV-Grad beträgt alsdann 41 % (100 x [Fr. 74'662.00 - Fr. 44'038.00] ÷
Fr. 74'662.00). Der Beschwerdeführer geht von demselben Jahrestabellen-
lohn aus, macht aber eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in an-
gepassten Verweisungstätigkeiten von 75 % und einen leidensbedingten
Abzug von 15 % geltend. Er gelangt so zu einem Invalideneinkommen von
Fr. 38'992.00 (Fr. 61'164.00 x 75 % x 85 %), was einen IV-Grad von 48 %
ergibt. In beiden Fällen besteht ein Anspruch auf eine IV-Viertelrente. Da
für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, den von den Par-
teien gezogenen Rahmen bezüglich des Grades der Arbeitsfähigkeit in an-
gepassten Verweisungstätigkeiten (80 % gemäss Vorinstanz gegenüber
75 % gemäss Beschwerdeführer) und der Höhe des leidensbedingten Ab-
zugs (10 % gemäss Vorinstanz gegenüber 15 % gemäss Beschwerdefüh-
rer) zu verlassen, kann auf eine nähere Bestimmung dieser Elemente, weil
nicht entscheidsrelevant, verzichtet werden.
11.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem Beschwerdefüh-
rer per 1. Oktober 2010 eine IV-Viertelrente zusteht. Soweit die angefoch-
tene Verfügung dem Beschwerdeführer eine solche ganz verweigert, er-
weist sie sich als bundesrechtswidrig. Die Beschwerde ist daher teilweise
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit zu ergänzen, als
dem Beschwerdeführer per 1. Oktober 2010 eine Viertelrente der Invali-
C-2116/2013
Seite 20
denversicherung zugesprochen wird. Die entsprechenden Rentenbetreff-
nisse sind von der Vorinstanz zu ermitteln und gemäss den gesetzlichen
Vorgaben zu verzinsen.
12.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
12.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten er-
mässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrens-
kosten in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 400.00 festzusetzen
und im Umfang von Fr. 200.- dem teilweise unterliegenden Beschwerde-
führer aufzuerlegen. Die ebenfalls teilweise unterliegende Vorinstanz hat
gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten zu tragen.
12.2 Dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen, teilweise obsiegenden
Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm
entstandenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen. Die Parteientschädigung ist als Folge des bloss teilweisen Obsie-
gens des Beschwerdeführers entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
VGKE). Die Vorinstanz dagegen hat in ihrer Eigenschaft als Bundesbe-
hörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die Parteientschädigung umfasst in casu die Kosten der Rechtsvertretung,
die gemäss Kostennote vom 14. Januar 2014 und Ergänzung vom 8. Ja-
nuar 2016 Fr. 3'781.25 betragen. Davon entfallen Fr. 3'637.50 auf das An-
waltshonorar (14.55 Stunden zu Fr. 250.00) und Fr. 143.75 auf die Ausla-
gen. Die Kostennote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, sodass auf
sie abgestellt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Da der Beschwerdefüh-
rer bloss teilweise mit seinen Rechtsbegehren durchgedrungen ist, ist die
Parteientschädigung entsprechend zu kürzen und auf Fr. 2'000.00 festzu-
setzen (ohne Mehrwertsteuer, vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 und 18
Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Dispositiv S. 21
C-2116/2013
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdeführer
mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine Viertelrente der Invalidenversiche-
rung zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück zur Berechnung der geschulde-
ten Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung. Die Renten-
betreffnisse sind gemäss den gesetzlichen Vorgaben zu verzinsen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag
von Fr. 400.00 in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 2'000.00 zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz zum Vollzug (…)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
C-2116/2013
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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