Abtei lung II I
C-2119/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Y._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zgraggen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2119/2008
Sachverhalt:
A.
Am 22. November 2007 beantragte die 1967 geborene X._______,
Staatsangehörige von Kuba, bei der Schweizerischen Vertretung in
Havanna ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei
ihrem in Luzern lebenden Bekannten Y._______. Nach formloser Ver-
weigerung übermittelte die Vertretung dieses Gesuch zum Entscheid
an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Luzern weitere Abklä-
rungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und sich
u.a. angesichts der finanziellen Situation des Gastgebers dagegen
ausgesprochen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Ver-
fügung vom 18. Februar 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung
damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem
dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wie-
derausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrach-
tet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herr-
schenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder auf-
grund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen ge-
machte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besu-
chervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft
hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme
immerhin aus einer Region, aus welcher der starke Zuwanderungs-
druck anhalte. Offensichtlich habe sie auch keine beruflichen, gesell-
schaftlichen oder familiären Verpflichtungen, die gegebenenfalls Ge-
währ für ihre fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Darüber hinaus
seien auch die finanziellen Garantien ungenügend.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene Gastgeber,
Y._______, am 2. April 2008 Beschwerde mit dem Begehren um Ertei-
lung der beantragten Einreisebewilligung. Er macht geltend, dass er
mit einer IV- bzw. künftigen AHV-Rente, Ergänzungsleistungen und
einer lebenslänglichen Unfallrente über geregelte Einkünfte von insge-
samt 2934.- Franken verfüge. Hiermit sowie mit seinen Ersparnissen
sei er in der Lage, die Gesuchstellerin bei sich aufzunehmen. Zudem
könne er eine Garantie über Fr. 10'000 abgeben.
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Die aktuelle Lage in Kuba könne wohl kaum abschliessend beurteilt
werden. Sie allein dürfe indessen nicht den Ausschlag geben, ob die
Einreisevoraussetzungen als gegeben zu erachten seien. Insbesonde-
re sei zu berücksichtigen, dass die Schwester seines Gastes seit 1999
regelmässig einen in der Schweiz lebenden Bekannten besuche und
anschliessend wieder nach Kuba zurückkehre. Es sei nicht einzuse-
hen, warum die beiden Schwestern unterschiedlich behandelt würden,
lebten sie doch zuhause am gleichen Ort und in gleichen Verhältnis-
sen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2008 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Sie weist darauf hin, dass aus den vorhandenen Un-
terlagen die persönlichen Umstände oder Verpflichtungen der Schwes-
ter im Heimatland nicht ersichtlich seien und daher die jeweiligen
Lebenssituationen – und damit Einreisevoraussetzungen – der beiden
Schwestern nicht miteinander verglichen werden könnten. Zudem lies-
sen die in der Beschwerde näher umschriebenen finanziellen Verhält-
nisse immer noch nicht darauf schliessen, dass der Gastgeber die
erforderlichen Garantien erfüllen könne.
E.
In seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 23. Juni 2008 aktuali-
siert der Beschwerdeführer die Angaben zu seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen. Weiterhin führt er aus, die Gesuchstellerin
habe ihn erstmals im Jahre 1998 besucht; der jetzt beabsichtigte
Aufenthalt solle der Vertiefung ihrer Freundschaft dienen.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-3626/2007 vom 11. Mai 2009 E. 2 und C-135/2006 vom
20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
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4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumsverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozi-
ierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
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(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
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ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der aus-
reichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann
die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld,
Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können – sofern in
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Verpflichtungserklä-
rungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhan-
densein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere
Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7–11 VEV vor. Unter Verweis
auf die Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Be-
lege sich zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunter-
halts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).
7.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als kubanische Staatsangehörige unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
8.
Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin die Einreise einerseits
mit der Begründung der nicht gesicherten Wiederausreise, anderer-
seits mit der Begründung, sie bzw. ihr Gastgeber verfüge über ungenü-
gende finanzielle Mittel für den beabsichtigten Besuchsaufenthalt.
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Letzteres hat der Beschwerdeführer bestritten und in seiner Eingabe
vom 23. Juni 2008 auf seine aktuelle Einkommens- und Vermögens-
situation verwiesen. Zum dort dargelegten Vermögen kann eigentlich
nur das Sparguthaben von Fr. 12'669.- und allenfalls ein durchschnitt-
licher monatlicher Saldo von Fr. 5'000.- auf dem Privatkonto gezählt
werden, nicht aber das angeblich vorhandene (und dem alltäglichen
Lebensunterhalt dienende) Bargeld in Höhe von Fr. 3'255.-. Die vom
Kanton Luzern seinerzeit eingeforderte Garantieverpflichtung über Fr.
20'000.- könnte der Beschwerdeführer daher gegebenenfalls gar nicht
erfüllen (zum Umfang der Verpflichtungserklärung und zur aktuellen
Höhe der Garantiesumme vgl. auch Art. 8 VEV). Auch die monatlichen
Einkünfte des Beschwerdeführers, die dieser zuletzt mit Fr. 3'125.-
angegeben hat, reichen für den Lebensunterhalt seines Gastes nicht
aus, umfasst dieser Unterhalt doch nicht nur Verpflegung und Unter-
kunft, sondern auch die (versicherbaren) Kosten von Unfall und Krank-
heit sowie allfällige Rückschaffungskosten. Dass der Beschwerde-
führer hierfür nicht einstehen könnte, wird auch daraus deutlich, dass
er Ergänzungsleistungen zur AHV bezieht, Leistungen, auf die nur
dann Anspruch besteht, sofern das sonstige Einkommen (aus AHV
oder IV) die minimalen Lebenskosten nicht deckt. Aus dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer selbst am Rande des Existenzminimums
lebt, kann daher abgeleitet werden, dass er nicht über ausreichende
Mittel im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. C SGK verfügt, um den Besuchs-
aufenthalt seines Gastes finanzieren zu können. Abgesehen davon
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen auch Zweifel an
einer fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin.
9.
Die aktuelle Wirtschaftslage Kubas ist immer noch von der mit dem
Ende des kalten Krieges einhergehenden schweren Wirtschaftskrise
geprägt. Das Bruttosozialprodukt schrumpfte in den Folgejahren um
rund 35%, und die Lebensverhältnisse der Kubaner veränderten sich
dramatisch. Immer noch besteht ein starkes Defizit in den Bereichen
Infrastruktur, Industrie und Landwirtschaft, und auch heute noch muss
Kuba den weit überwiegenden Teil (80%) seines Lebensmittelbedarfs
importieren. Von dem erlittenen Einbruch erholt sich das Land nur
langsam, nicht zuletzt dank der vor allem ideologisch begründeten
Partnerschaft mit Venezuela, das Kuba die Deckung seines Energie-
bedarfs weit unter den Weltmarktpreisen ermöglicht. Zudem hat die
Staatsführung unter Raúl Castro Massnahmen zur Stärkung der wirt-
schaftlichen Leistungsfähigkeit Kubas angekündigt und teilweise auch
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eingeleitet, wobei sie allerdings einen Übergang zur Marktwirtschaft
und mehr Privateigentum ablehnt. Praktische Auswirkungen auf den
Alltag der Bevölkerung haben diese Massnahmen bisher kaum, offen-
sichtlich auch deshalb, weil die sozialistische Planwirtschaft kaum
Leistungsanreize setzt. Das durchschnittliche monatliche Salär in Kuba
beträgt umgerechnet bloss etwa 15 Euro; ein grosser Teil der Grund-
bedürfnisse kann nur in konvertibler Währung und zu Preisen gedeckt
werden, die deutlich über den Vergleichspreisen in Europa oder den
USA liegen. Der Zugang zu konvertibler Währung bestimmt denn auch
den Lebensstandard kubanischer Familien, die schätzungsweise zu
40% Überweisungen ihrer im Ausland lebenden Verwandten erhalten
(Quelle: , Länder- und Reiseinforma-
tionen>Kuba>Wirtschaft [Stand Mai 2009, besucht im Juli 2009], Neue
Zürcher Zeitung vom 9./10. August 2008: “Kuba wartet auf seine
Zukunft“).
Mangels ausreichender Zukunftsperspektiven ist die Zahl der Emigran-
ten in den letzten Jahren auf ein Rekordniveau gestiegen. Zwischen
1999 und 2006 haben mehr als 250 000 Kubaner – somit im Schnitt
mehr als 30 000 jährlich – der Insel den Rücken gekehrt. Angaben der
von der Emigration besonders betroffenen US-Behörden zufolge dürfte
diese Zahl im Jahr 2007 noch deutlich höher gelegen haben. Sie um-
fasst vor allem junge und gut ausgebildete kubanische Staats-
angehörige (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 3. März 2008: "Kultureller
Aderlass mit Folgen"). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach
besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland
leben und entsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der strengen fremdenpoli-
zeilichen Zulassungspraxis nicht selten zur Umgehung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Ein-
reichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird
oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise
durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche
Grundlage zu stellen.
Eine Rolle bei der Einschätzung des Emigrationsrisikos spielt aber
auch der Aspekt, dass kubanische Staatsangehörige, die sich länger
als elf Monate und 29 Tage im Ausland aufgehalten haben, in der
Regel nicht mehr in ihr Heimatland zurückgeführt werden können (vgl.
MICHAEL KIRSCHNER, Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise,
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Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2006). Hierauf hat auch die
schweizerische Botschaft anlässlich der formlosen Ablehnung des hier
in Frage stehenden Visumsgesuchs hingewiesen. Diese Rückreise-
bestimmung Kubas lädt Migrationswillige geradezu ein, die Verpflich-
tung zur Wiederausreise zu missachten oder so lange hinauszuzö-
gern, bis eine zwangsweise Wegweisung durch den Aufenthaltsstaat
nicht mehr durchgesetzt werden kann.
10.
Die geschilderten Umstände im Heimatland der Gesuchstellerin deu-
ten zwar auf das latente Risiko einer nicht fristgerechten Wiederaus-
reise hin; sie entbinden die Vorinstanz aber nicht von einer einzelfall-
bezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstands-
lose Wiederausreise begünstigen.
11.
Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine fast 42-jährige Frau,
die geschieden und arbeitslos ist (vgl. Schreiben der Schweizerischen
Botschaft vom 22. November 2007). Bereits vor diesem Hintergrund ist
das Risiko, dass sie nach erfolgter Einreise die Schweiz nicht wieder
rechtzeitig verlassen könnte, hoch einzuschätzen, zumal sich den
Akten keine weiteren Informationen zu ihrer persönlichen Lebenssitu-
ation entnehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat bezüglich der in
Frage stehenden Rückkehrbereitschaft insbesondere darauf hinge-
wiesen, dass die Schwester seines Gastes in den vergangenen Jahren
regelmässig einen Freund in der Schweiz besucht habe und jedes Mal
wieder ordnungsgemäss nach Kuba zurückgekehrt sei; diese Un-
gleichbehandlung der beiden Schwestern sei nicht verständlich, lebten
sie doch zuhause am gleichen Ort in den gleichen Verhältnissen. Ab-
gesehen davon, dass bereits ungleiche finanzielle Gastgeberverhält-
nisse eine unterschiedliche Visumspraxis rechtfertigen können, ist der
ohne Beweismittel erfolgte Hinweis auf die „gleichen Verhältnisse“ der
Schwestern jedoch zu pauschal und ermöglicht in keinster Weise eine
Überprüfung, inwieweit sich deren Lebensumstände wirklich ähneln.
Insoweit kann auch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass
die Gesuchstellerin, ebenso wie bisher ihre Schwester, wieder in ihr
Heimatland zurückkehren wird. Dass X._______ im Jahr 1997 – als
Besucher aus Kuba noch kein Einreisevisum benötigten – nach
viermonatigem Aufenthalt wieder aus der Schweiz ausgereist ist, stellt
angesichts der mittlerweile verstrichenen 12 Jahre (und der damit
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zwangsläufig einhergehenden persönlichen Veränderungen) kein Indiz
dafür dar, dass die beabsichtigte Besuchsdauer diesmal eingehalten
würde.
12.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin
sei nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu
einer völlig gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus,
um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt,
ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
13.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Amt für Migration des Kantons Luzern, Aufenthalt
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
Seite 12